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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 15.07.1997, Az.: VI ZR 142/95

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Februar 1995 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Der Kläger war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens. Er nahm bei der S. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte war, einen Kredit in Höhe von 1,2 Millionen DM auf. Auf Verlangen des Beklagten verkaufte der Kläger - als zusätzliche Sicherheit neben der Einräumung von Grundschulden - sein landwirtschaftliches Anwesen einschließlich des gesamten Inventars und des Viehbestandes an die S. GmbH, wobei dem Kläger ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt wurde, daß er den ihm gewährten Kredit fristgerecht zurückbezahlt habe.

Nachdem dem Kläger eine Rückführung des Darlehens nicht gelungen war, veräußerte die S. GmbH den größten Teil des inzwischen auf sie übertragenen Grundstücks für 2,5 Millionen DM an die Stadt P.; der gesamte Fleckviehbestand des Hofes und verschiedene landwirtschaftliche Maschinen wurden für 48.000 DM bzw. 114.800 DM an Dritte verkauft. Sämtliche Erlöse flössen der S. GmbH zu.

Wegen dieses Vorgehens nahm der Kläger die S. GmbH und den Beklagten aus dem Gesichtspunkt vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz in Anspruch. Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Juni 1991 verurteilte das Oberlandesgericht die S. GmbH und den Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.255.324,80 DM nebst Zinsen an den Kläger. Zu diesem Betrag gehörten unter anderem auch 48.000 DM für den Viehbestand und 114.800 DM für die veräußerten landwirtschaftlichen Maschinen. Hinsichtlich dieser Schadensposten hatte der Kläger seine ursprünglich höher bezifferte Forderung "in diesem Prozeß" auf die vom Beklagten als Verkaufserlös genannten Beträge reduziert.

Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger weitere Schadensersatzansprüche geltend. Die Klage ist unter anderem darauf gestützt, daß hinsichtlich des Viehbestandes und der landwirtschaftlichen Maschinen noch Restforderungen offen seien, weil die bisher zuerkannten Beträge den tatsächlich entstandenen Schaden nicht ausgeglichen hätten. Darüber hinaus wird Ersatz weiterer Schadensposten gefordert.

Das Landgericht hat die Klage teilweise als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Abweisung als unzulässig bestätigt, soweit die Klage auf Zahlung von 147.100 DM nebst Zinsen, nämlich auf weiteren Ersatz für den Viehbestand (87.000 DM) sowie für einen Teil der landwirtschaftlichen Maschinen (60.100 DM), gerichtet war. Mit der Revision verfolgt der Kläger hinsichtlich dieser Beträge sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.Das Berufungsgericht hält die Klage in Höhe des Betrages von 147.100 DM für unzulässig, weil sie insoweit einen Anspruch betreffe, über den bereits durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 20. Juni 1991 rechtskräftig entschieden worden sei. Wie sich bei gebotener Gesamtwürdigung des seinerzeitigen Prozeßvorbringens des Klägers in Verbindung mit Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen der im ersten und zweiten Rechtszug ergangenen Urteile ergebe, sei das frühere Klagebegehren auf Schadensersatz wegen des gesamten Wertes der weggenommenen Tiere und Sachen, nicht nur auf die Herausgabe der vom Beklagten durch den Verkauf jeweils erzielten Erlöse gerichtet gewesen. Daran habe sich auch nichts geändert, als der Kläger die ursprünglich höhere Forderung nachträglich zum Zwecke der Vereinfachung des damaligen Rechtsstreits reduziert und unstreitig gestellt habe. Da der Kläger den Eindruck erweckt habe, daß es sich in jenem Rechtsstreit um die einmalige Geltendmachung eines Gesamtanspruchs handele, liege eine sogenannte verdeckte Teilklage vor. In derartigen Fällen erstrecke sich die Rechtskraft auch auf den nicht beschiedenen Teil des Anspruchs, wenn die Klage nicht als Teilklage erkennbar gewesen sei, insbesondere wenn sich der Kläger Mehrforderungen nicht vorbehalten habe. Selbst wenn der Kläger seinerzeit die Vorstellung gehabt haben sollte, sich die Geltendmachung von Restforderungen vorbehalten zu wollen, habe er dies mit seinem Prozeßvortrag jedenfalls nicht deutlich werden lassen.

Auch soweit bei Schadensersatzansprüchen ausnahmsweise eine Nachforderung ohne Vorbehalt zulässig sein könne, müsse jeweils geprüft werden, ob das Unterlassen eines Vorbehalts durch den Kläger nicht als Verzicht auf weitergehende Ansprüche aufzufassen sei. Im vorliegenden Fall stelle die damalige Reduzierung ursprünglich mit einem höheren Betrag in den Prozeß eingeführter Forderungen einen derartigen Verzicht dar. Im übrigen ergebe sich auch unabhängig vom damaligen Parteivorbringen aus den Urteilen im Vorprozeß, daß mit dem seinerzeit zugesprochenen Betrag der Schaden, der durch die Wegnahme des Viehbestandes und der streitgegenständlichen Maschinen und Gerätschaften entstanden sei, voll habe abgegolten werden sollen. Sei aber im Vorprozeß über den gesamten Schadensersatzanspruch tatsächlich entschieden worden, sei aus Gründen der Rechtskraftwirkung für eine Geltendmachung von Mehrforderungen hinsichtlich derselben Schadensposten kein Raum.

II.Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Unrecht in Höhe eines Teilbetrages von 147.100 DM als unzulässig abgewiesen.

1.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht die Rechtskraft des im Vorprozeß der Parteien ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts vom 20. Juni 1991 der Zulässigkeit der Klage auch insoweit nicht entgegen, als es um weitere Schadensersatzforderungen für den Verlust des Viehs und derjenigen Maschinen und Gerätschaften des Klägers geht, die bereits Gegenstand des früheren Rechtsstreits waren.

a)Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger habe im Vorprozeß den Eindruck erweckt, er mache hinsichtlich dieser Schadensposten einmalig seinen gesamten Ersatzanspruch geltend, nicht nur einen ersten Teil. Bereits auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, bei einer derartigen "verdeckten Teilklage" bedürfe es grundsätzlich eines Vorbehalts eventueller weitergehender Forderungen, um diese der Rechtskrafterstreckung einer über den beziffert geltend gemachten Anspruch ergehenden Entscheidung zu entziehen, ist das Berufungsurteil von durchgreifenden Rechtsfehlern beeinflußt. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war den Prozeßerklärungen des Klägers im Vorprozeß, deren Auslegung der selbständigen und unbeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93 - NJW 1994, 3165, 3166), durchaus ein entsprechender Vorbehalt zu entnehmen:

Wenn der Kläger - um den damaligen Prozeß in einem Nebenpunkt nicht länger mit noch aufklärungsbedürftigem Tatsachenstoff zu belasten - seinerzeit die vom Beklagten genannten Beträge mit dem ausdrücklichen Zusatz "in diesem Prozeß" übernahm, so hat er damit hinreichend deutlich gemacht, daß dies noch keine endgültige Bereinigung der betreffenden Schadensposten darstellen sollte.

b)Indessen bedarf es in Fällen der vorliegenden Art aus Rechtsgründen gar keines wie auch immer gearteten Vorbehaltes; denn die Rechtskraft des hier im Vorprozeß ergangenen Urteils kann auch ohne einen solchen die vom Kläger nunmehr geltend gemachten weiteren Forderungen aus denselben Schadensposten nicht erfassen. Auch bei einer "verdeckten Teilklage" bleibt es bei dem Grundsatz, daß die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang ergreift und der Kläger nicht erklären muß, er behalte sich darüber hinausgehende Ansprüche vor (BGH, Urteil vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96 - ZIP 1997, 1042, 1043 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

aa)Da die materielle Rechtskraft eines Urteils gemäß § 322 Abs. 1 ZPO den durch die Klage erhobenen Anspruch betrifft, kann sie nicht über das prozessuale Begehren des Klägers hinausgehen, das den Streitgegenstand bestimmt. Ist ein bezifferter Klageantrag gestellt und über diesen entschieden worden, so erfaßt die Rechtskraft den geltend gemachten Anspruch nur in dieser Höhe. Hat ein Kläger mit der im Klageantrag zum Ausdruck gebrachten Bezifferung nur einen Teil des Anspruchs geltend gemacht, so kann sich die Rechtskraft des Urteils nicht auf einen nicht eingeklagten Rest der Forderung erstrecken (vgl. BGHZ 34, 337, 339;  93, 330, 334;  BGH, Urteile vom 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93 a.a.O. und vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96 - a.a.O.).

Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Kläger für das Gericht und den Beklagten erkennbar (im Rahmen einer "offenen Teilklage") zum Ausdruck bringt, daß sein bezifferter Antrag nur einen Teil des Anspruchs erfaßt, sodaß Nachforderungen vorbehalten bleiben, oder ob er sich hierzu nicht äußert. Auch wenn der Kläger in letzterem Sinne im Wege einer "verdeckten Teilklage" vorgeht, erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils nicht auf den nicht eingeklagten Rest eines teilbaren Anspruchs oder auf andere Ansprüche aus dem gleichen Sachverhalt, selbst wenn sich das Urteil darüber ausläßt (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93 - a.a.O. und vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96 a.a.O.). Des Vorbehalts eines weitergehenden, nicht zum Streitgegenstand gemachten Anspruchs bedarf es nicht, da dieser - schon im Hinblick auf § 308 Abs. 1 ZPO - der Entscheidung des Gerichts nicht unterliegt.

bb)Diese Überlegungen gelten auch für einen Schadensersatzanspruch, wie er hier Gegenstand des Urteils des Oberlandesgerichts vom 20. Juni 1991 im Vorprozeß war und nunmehr zur Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit steht. Streitgegenstand eines beziffert geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist weder schlechthin der dem Kläger jeweils entstandene Schaden, noch sind es in der Regel eine oder mehrere bestimmte Schadenspositionen als solche, mit denen der Kläger seine Ersatzforderung begründet. Das prozessuale Begehren beschränkt sich vielmehr auf den beziffert eingeklagten Betrag, der aus den betreffenden Schadensposten im Rechtsstreit geltend gemacht wird. Die Rechtskraft des den beantragten bezifferten Schadensbetrag zusprechenden Urteils erfaßt daher nicht einen später nachgeforderten weiteren Schadensersatzbetrag aus denselben Schadensposten, und zwar auch dann nicht, wenn im Erstprozeß von einem möglichen höheren Schaden nicht die Rede war.

Die prozeßrechtliche Lage ist insoweit bei einem in Höhe eines bestimmt bezeichneten Betrages geltend gemachten Schadensersatzanspruch anders als dort, wo eine Klage - insbesondere auf Zahlung von Schmerzensgeld - ohne bezifferten Antrag zulässig erhoben werden kann. Dort wird der Streitgegenstand entscheidend von dem zur Anspruchsbegründung vorgetragenen Verletzungstatbestand geprägt und umfaßt den gesamten sich hieraus ergebenden, das Schmerzensgeldbegehren begründenden Schaden. Wird über diesen durch Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes entschieden, steht in der Regel die Rechtskraft dem Verlangen eines weiteren Schmerzensgeldes aus dem Verletzungsereignis entgegen (vgl. Senatsurteile vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 - VersR 1988, 929 f. und vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - VersR 1995, 471, 472). Ein derartiger Fall ist aber dem vorliegend zu entscheidenden Problem der "verdeckten Teilkage" im Rahmen eines beziffert eingeklagten Schadensersatzbegehrens nicht vergleichbar. Dasselbe gilt auch für andere, besonders gelagerte Sachverhaltsgestaltungen, in denen ausnahmsweise eine Rechtskrafterstreckung über den geltend gemachten - bezifferten - Anspruch hinaus angenommen worden ist (vgl. etwa BGHZ 34, 337 ff.; s. dazu auch BGH, Urteil vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96 - a.a.O.).

cc)Aus den dargelegten Überlegungen ergibt sich, daß die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts vom 20. Juni 1991 dem im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten weiteren Begehren des Klägers auf Ersatz des ihm hinsichtlich des Viehbestandes und der Maschinen und Gerätschaften entstandenen zusätzlichen Schadens nicht entgegensteht. Im Vorprozeß hatte der Kläger aus diesen Schadensposten zuletzt bezifferte Beträge in Höhe von 48.000 DM und 114.800 DM geltend gemacht und zugesprochen erhalten. Nur über diesen bestimmten Klageantrag und die hiervon erfaßten genau bezeichneten Schadensersatzsummen konnte im seinerzeitigen Rechtsstreit mit Rechtskraftwirkung erkannt werden. Ob der Kläger darüberhinaus aus denselben Schadensposten weitere Ersatzbeträge fordern konnte, stand weder in positiver noch in negativer Richtung zur Entscheidung; dazu bedurfte es keines irgendwie gearteten Vorbehaltes des Klägers. Daran ändert auch nichts, daß der Kläger im Vorprozeß sein ursprünglich insoweit höheres Schadensersatzbegehren auf unstreitige Beträge reduzierte, um eine Prozeßbeschleunigung zu erreichen; hierin lag - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eine schlüssige Teilrücknahme der Klage.

2.Das Berufungsgericht stützt seine klageabweisende Entscheidung auch auf die Erwägung, der Kläger habe, als er im Vorprozeß die eingeklagten Schadensbeträge aus dem Verlust des Viehbestandes und der streitgegenständlichen Maschinen und Gerätschaften auf die vom Beklagten genannten Verkaufserlöse reduziert habe, auf eventuelle Mehrforderungen verzichtet. Auch hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen tragen diese Beurteilung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht.

a)Ein derartiger Verzicht, der - als materiell-rechtlicher Erlaßvertrag im Sinne des § 397 BGB - nicht zur Unzulässigkeit einer dennoch erhobenen Mehrforderungsklage, sondern nur zu deren Unbegründetheit führen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1978 - VII ZR 281/77 - NJW 1979, 720), kann nicht vermutet werden (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82 - NJW 1984, 1346, 1347 m.w.N.). An die Feststellung des Verzichtswillens und die Annahme eines stillschweigend geschlossenen Erlaßvertrages sind vielmehr strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 22/89 - NJW-RR 1990, 390, 391). Diesen rechtlichen Erfordernissen wird die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vorgehens des Klägers im Vorprozeß nicht gerecht.

b)Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger hätte, wollte er einen sonst "ohne weiteres" eintretenden Verzicht auf eine nicht eingeklagte Mehrforderung vermeiden, seinerzeit einen Vorbehalt zum Ausdruck bringen müssen, an den, da der Kläger die zunächst höher bezifferten Beträge in seinem zuletzt im Vorprozeß gestellten Antrag reduziert habe, sogar besonders strenge Anforderungen zu stellen seien. Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts trifft nicht zu:

Es bedurfte hier keines Vorbehalts des Klägers, um einen Forderungsverzicht nicht eintreten zu lassen. Vielmehr könnte umgekehrt ein Verzicht des Klägers auf weitergehende Ersatzansprüche aus den betreffenden Schadenspositionen nur dann angenommen werden, wenn der Kläger ausdrücklich oder jedenfalls schlüssig, jedoch deutlich zu erkennen gegeben hätte, daß er - sollte ihm der im Vorprozeß zuletzt geltend gemachte Betrag zugesprochen werden - eine mögliche Restschuld erlassen wollte.

Die getroffenen Feststellungen lassen - bei einer den genannten rechtlichen Grundsätzen entsprechenden Auslegung - einen derartigen im Vorprozeß zum Ausdruck gebrachten Verzichtswillen des Klägers aber gerade nicht erkennen. Vielmehr ist der Erklärung des Klägers, er mache "in diesem Prozeß" nur noch die vom Beklagten genannten Beträge geltend, zu entnehmen, daß der Kläger diese Schadenspositionen damit noch nicht für endgültig bereinigt hielt.

III.Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.