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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 05.10.2010, Az.: VI ZR 152/09

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 31. März 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten, einen beim A-Verlag angestellten Journalisten, auf Erstattung eines Teils der Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch, die ihr im Zusammenhang mit der Abmahnung eines vom Beklagten verfassten Artikels in der vom A-Verlag verlegten Zeitschrift 'Sport Bild' entstanden sind. In dem beanstandeten Artikel wird über Transfer-Aktionen, die Finanzlage der Klägerin und Einzelheiten zu Verpflichtungen neuer Spieler berichtet. Mit getrennten Schreiben vom 13. Februar 2008 forderten die anwaltlichen Vertreter der Klägerin sowohl den Beklagten als auch den A-Verlag auf, strafbewehrte Unterlassungserklärungen hinsichtlich fünf in dem Artikel enthaltener Behauptungen abzugeben. Mit Schreiben vom 21. Februar 2008 gab der A-Verlag im eigenen und im Namen des Beklagten die geforderten Erklärungen hinsichtlich drei der Behauptungen ab. Bezüglich der vierten Äußerung erwirkte die Klägerin gegen den Verlag eine einstweilige Verfügung, die der Verlag am 31. März 2008 als endgültige Regelung anerkannte. Nach Aufforderung durch die Klägerin gab der Verlag am 16. April 2008 namens und im Auftrag des Beklagten eine Unterlassungserklärung bezüglich der vierten Äußerung ab. Mit Schreiben vom 2. April 2008 verlangte die Klägerin vom Verlag die Begleichung der ihr für die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gegen den Verlag in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren in Höhe von 1.419,19 €. Dem kam der Verlag nach. Die Bezahlung der der Klägerin für das Vorgehen gegen den Beklagten in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren in gleicher Höhe lehnte der Verlag ab.

Auf die Klage hat der Beklagte die Klageforderung in Höhe von 461,01 € anerkannt. Das Amtsgericht hat ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen und die Klage durch Schlussurteil im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Schlussurteil des Amtsgerichts abgeändert und den Beklagten zur Zahlung weiterer 958,18 € verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche gegen den A-Verlag einerseits und den Beklagten andererseits sei zulässig. Bei der Verfolgung der Ansprüche wegen einer Textveröffentlichung gegen den Autor und den Verlag handle es sich um verschiedene Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne. Eine Angelegenheit könne nur dann angenommen werden, wenn die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung so weitgehend parallel laufe, dass nicht mehr von zwei getrennten Prüfungsaufgaben des Rechtsanwalts gesprochen werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Anwalt unterschiedliche Prüfungsaufgaben bei unterschiedlichen Störern zu erfüllen habe. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Berichterstattung durch den Autor sei von der Prüfung der Verbreiterhaftung durch den Verlag zu trennen. Die getrennte Verfolgung der Ansprüche sei auch zweckmäßig gewesen. Für sie spreche als sachlicher Grund eine größere Übersichtlichkeit. Dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers stehe auch weder der Einwand des Beklagten entgegen, der Rechtsanwalt des Klägers habe in seiner Berechnung den Gegenstandswert zu hoch angesetzt, noch könne sich der Beklagte darauf berufen, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe diese nicht über die kostengünstigste Vorgehensweise belehrt. Ein insoweit möglicherweise gegebenes Fehlverhalten des mit der Geltendmachung der Rechte beauftragten Anwalts müsse sich die Klägerin nicht zurechnen lassen. Der Geschädigte könne in jedem Fall den Schädiger auf vollen Ersatz der ihm in Rechnung gestellten Kosten in Anspruch nehmen und sei lediglich zur Abtretung seiner Ansprüche auf Rückgewähr einer etwaigen Zuvielzahlung gegen seinen Rechtsanwalt verpflichtet. Aus diesem Grund seien weder die angesetzten Gegenstandswerte noch die Rahmengebühren zu beanstanden.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Annahme rechtfertigen, der Klägerin stehe ein über den anerkannten Betrag von 461,01 € hinausgehender Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu.

1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Klägerin wegen der abgemahnten Veröffentlichung dem Grunde nach ein auf die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB zusteht und die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte der Klägerin grundsätzlich notwendig war. Diese Annahme des Berufungsgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die gesamten von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als ersatzfähig angesehen hat. Diese Annahme ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst.

a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteile vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408, 409; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269, 1271; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, WRP 2010, 1259 Rn. 13; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, WRP 2010, 1255 Rn. 12).

b) Dies ist hier aber der Fall. Das Berufungsgericht hat Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt.

aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413, 414; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 14; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 14).

bb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts sowohl zum Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt als auch zum Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind von Rechtsfehlern beeinflusst.

(1) Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den Autor einerseits und den Verlag andererseits handle es sich um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, weil der Anwalt die Ansprüche gegen die unterschiedlichen Störer in getrennten Überprüfungen feststellen müsse, beruht auf einem fehlerhaften Verständnis des Begriffs der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne.

(a) Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend ist. Die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, VersR 2008, 985 f.; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO, S. 1271 f.; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 16; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 17 jeweils m.w.N.).

Dementsprechend kann auch die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger eine Angelegenheit sein. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 19). Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, dass jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten der in Anspruch Genommenen ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2928; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1045).

Der Beurteilung als eine Angelegenheit steht auch nicht entgegen, dass die Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung hinsichtlich verschiedener in Anspruch zu nehmender Personen - etwa des Autors des Artikels und des Verlags aufgrund der Verbreiterhaftung - getrennt zu prüfen ist (LG Frankfurt/Main, AfP 2009, 77, 78; a.A. LG Berlin, JurBüro 2009, 421, 422; AfP 2009, 86, 87). Insofern mag es sich um verschiedene Gegenstände handeln (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 52/04, NJW 2005, 3786 f.; vom 15. April 2008 - X ZB 12/06, AnwBl 2008, 638; OLG Stuttgart, JurBüro 1998, 302, 303). In einer Angelegenheit können indes mehrere Gegenstände bzw. Prüfungsaufgaben behandelt werden (Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO, Rn. 25; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 16, 21; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., § 15 Rn. 6, 8).

(b) Mit diesen Grundsätzen steht die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht im Einklang. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt hat, die - dieselben Äußerungen beanstandenden - Abmahnungen seien im Wesentlichen gleichlautend, trügen unmittelbar aufeinander folgende Aktenzeichen des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin und seien am selben Tag verfasst worden. Die Revision rügt auch mit Recht, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Inhalt des den Anwälten der Klägerin erteilten Auftrags getroffen hat. Sie weist zu Recht darauf hin, dass die Beklagte den Vortrag der Klägerin zur Beauftragung ihrer Anwälte bestritten und darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin anlässlich der Auftragserteilung nur eine Vollmacht unterzeichnet hatte. Weiterhin beanstandet sie mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Anwaltskosten verpflichtet ist, keine Feststellungen zur Angemessenheit des von den Anwälten der Klägerin angesetzten Gegenstandswerts getroffen hat.

(2) Bei der Beurteilung des Außenverhältnisses hat das Berufungsgericht schon im Ausgangspunkt einen falschen rechtlichen Ansatz gewählt. Es hat verkannt, dass ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben ist, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit - hier die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche gegen den A-Verlag einerseits und den Beklagten andererseits - aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, aaO; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO, S. 1272; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 26, jeweils m.w.N.). Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 27, jeweils m.w.N.). Insoweit muss festgestellt werden, ob im Streitfall vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Beauftragung der mit den Abmahnungen befassten Anwaltskanzlei bestanden haben. Dies bedarf in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem den verschiedenen Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorgeworfen wird und die erforderlichen Abmahnungen einen weitgehend identischen Inhalt haben, näheren Vortrags.

III.

Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den Sachverhalt unter Beachtung der vorstehenden Rechtsgrundsätze neu zu würdigen und, soweit erforderlich, dem zum Teil streitigen und gegebenenfalls ergänzungsbedürftigen Sachvortrag der Parteien nachzugehen.

Galke Wellner Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen:

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 03.11.2008 - 6 C 196/08 -

LG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2009 - 27 S 14/08 -