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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 03.02.1954, Az.: VI ZR 153/52

Tenor

Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10. Juli 1952 werden, soweit das Urteil über die Klage entschieden hat, zurückgewiesen. Jedoch wird der Ausspruch des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Krefeld vom 26. Juli 1951 dahin klargestellt, daß die weitergehende Zahlungsklage angewiesen ist.

Soweit über die Widerklage und die Kosten entschieden ist, wird das angefochtene Urteil auf die beiderseitigen Rechtsmittel aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.

Tatbestand

Der Kläger fuhr am 12. Juni 1948 morgens gegen 3 1/2 Uhr mit seinem Kleinkraftrad (97 ccm Hubraum) in K. über die U. strasse. Auf dem Soziussitz saß seine Ehefrau. Beide hatten an einer mit Alkoholgenuß verbundenen Familienfeier teilgenommen und wollten nach Hause fahren. Ungefähr 70 m vor der Einmündung der M. strasse stieß der Kläger mit dem Beiwagenkraftrad des Beklagten (198 ccm Hubraum) zusammen, das 1 1/2 m vom Bürgersteig entfernt auf der rechten Seite der U. strasse in schräger Richtung zur Fahrbahn aufgestellt war. Der Beklagte, der berauscht war (Blutalkoholgehalt 2,02 %o), saß schlafend auf seinem Kraftrad, das unbeleuchtet war. Eine andere Lichtquelle war nicht vorhanden. Durch den Zusammenstoß wurden der Kläger und seine Ehefrau, die mit ihren rechten Beinen den Beiwagen des Kraftrades des Beklagten gestreift hatten, verletzt. Bei dem Kläger wurde nach dem Unfall ein Blutalkoholgehalt von 1,39 %o ermittelt. In dem Rechtsstreit 4 a O 219/48 LG Krefeld ist auf die Klage der Ehefrau des Klägers rechtskräftig entschieden, daß der Beklagte ihr drei Viertel des durch den Unfall erlittenen Schadens zu ersetzen hat.

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger seinen eigenen Schaden geltend gemacht. Er hat vorgetragen, er habe das Kraftrad des Beklagten nicht rechtzeitig sehen können, weil er durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet worden sei. Der Unfall sei lediglich darauf zurückzuführen, daß der Beklagte mit seinem unbeleuchteten Kraftrad die Fahrbahn blockiert habe. Er, der Kläger, sei trotz des vorausgegangenen Alkoholgenusses vollkommen fahrtüchtig gewesen, zumal er vor Antritt der Fahrt Kaffee getrunken habe. Er habe eine Knieverletzung davongetragen, als deren Folge eine Gehbehinderung und eine dauernde Erwerbsbeschränkung eingetreten sei. Der Kläger hat beantragt,1.den Beklagten zu verurteilen, an ihna)5.406,00 DM für Arzt- und Krankenhauskosten, Sachschaden und Verdienstausfall,b)eine angemessene Rente von mindestens 20,00 DM monatlich ab 1. Juli 1948 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahresc)ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 2.000,00 DMzu zahlen,2.festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm alle weiteren, aus dem Unfall vom 12. Juni 1948 herrührenden Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen seien.

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und im Wege der Widerklage beantragt, den Kläger zu verurteilen, ihn von allen Ansprüchen der Ehefrau des Klägers in Höhe von 60 % freizustellen.

Der Beklagte hat eine eigene Schuld nicht abgestritten, dem Kläger jedoch eine überwiegende Mitverursachung vorgeworfen. Er hat hierzu vorgetragen, der Kläger sei betrunken gewesen und zudem durch die Mitnahme seiner gleichfalls angetrunkenen Ehefrau in der Führung seines Kraftrades beeinträchtigt worden. Auch sei er mit dem überlasteten Kraftrad zu schnell gefahren.

Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Leistungsklage des Klägers dem Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, den Beklagten von allen ihm gegenüber bestehenden Ansprüchen der Ehefrau des Klägers aus dem Unfall vom 12. Juni 1948 in Höhe von einem Drittel zu befreien.

Der Beklagte hat mit der Berufung beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insoweit abzuweisen, als der Grund des Klageanspruchs zu mehr als 50 % bejaht worden ist, und auf die Widerklage hin den Kläger zu verurteilen, den Beklagten von allen ihm gegenüber bestehenden Ansprüchen der Ehefrau des Klägers aus dem Unfall vom 12. Juni 1948 in Höhe von 50 % zu befreien.

Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt und beantragt,1.die Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt zu erklären,2.die Widerklage abzuweisen.

Das Oberlandesgericht hat beide Berufungen zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger den mit der Anschlußberufung gestellten Antrag weiter. Der Beklagte hat Anschlußrevision eingelegt und bittet, gemäß dem von ihm im Berufungsrechtszug gestellten Antrag zu erkennen.

Entscheidungsgründe

I.Zur Klage.

Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger gemäß §§ 823 ff BGB bejaht, weil der Beklagte durch Aufstellung des unbeleuchteten Beiwagenkraftrades auf der U. strasse gegen die sich aus §§ 1, 24 StVO ergebenden Pflichten verstossen und hierdurch schuldhaft den Unfall verursacht habe. Dieser Rechtsbeurteilung ist zuzustimmen, sie wird auch von den Parteien ihren Ausführungen zugrunde gelegt. Die Revision und die Anschlußrevision bitten dagegen um Nachprüfung, ob die schuldhafte Mitverursachung des Klägers vom Berufungsgericht zutreffend gewürdigt worden sei.

1.Das Berufungsgericht hat dem Kläger als Verschulden zur Last gelegt, daß er die Fahrt angetreten habe, obwohl er infolge erheblichen Alkoholeinflusses nicht mehr genügend fahrsicher gewesen sei. Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß der Kläger in nüchternem Zustand das Kraftrad des Beklagten eher gesehen hätte und imstande gewesen wäre, seine Fahrweise auf das Hindernis einzustellen. Wenn man die Behauptung des Klägers über eine vorübergehende Blendung durch ein entgegenkommendes Fahrzeug glauben wolle, so sei anzunehmen, daß die alsdann erforderliche rasche Reaktion auf die Gefahrenlage infolge der durch den Alkoholgenuß bedingten Fahruntüchtigkeit unterblieben sei.

Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, daß es dem Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen nicht nachgekommen sei, der sich über den Einfluß des Alkoholgenusses auf den Kläger gutachtlich äussern sollte. Das Gericht konnte jedoch über die Zuziehung eines Gutachters nach freiem Ermessen entscheiden, wenn es sich genügend eigene Sachkunde zutraute (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 1954, § 115 I 2 a). Nur wenn eine unzureichende Begründung auf mangelnde Sachkunde des Gerichts schliessen läßt, liegt ein mit der Revision angreifbarer Verstoß gegen § 286 ZPO vor (RG DR 1939, 185). Hier hat das Gericht nicht nur aus dem unstreitigen Blutalkoholgehalt von 1,39 %o, sondern auch aus der Fahrweise des Klägers, nämlich seiner zu späten Reaktion auf das Hindernis, die Überzeugung erlangt, daß der Kläger infolge Alkoholeinwirkung nicht mehr die für einen Kraftfahrer besonders wichtige Fähigkeit zu rascher Reaktion gehabt habe. Da das entgegenkommende Fahrzeug nicht plötzlich und überraschend auftauchte, hätte der Kläger bei ungünstiger Sicht seine Fahrweise rechtzeitig so einrichten müssen, daß er keineswegs in einen nicht zu übersehenden Raum fuhr, zumal auf einer Strasse in der Stadt immer damit zu rechnen ist, daß Fußgänger die Fahrbahn überqueren (BGHSt 1, 309 ff; BGH VerkRSamml 4, 598; Urteil des erkennenden Senats vom 11. Februar 1953 - VI ZR 81/52 -). Es lag nahe, die fehlsame Fahrweise auf den Alkoholgenuß des Klägers zurückzuführen; denn es ist eine Erfahrungstatsache, daß selbst durch einen geringfügigen Genuß alkoholischer Getränke die zur Führung eines Kraftfahrzeugs nötigen geistigen und körperlichen Fähigkeiten eines Kraftfahrers so nachteilig beeinflusst werden können, daß dieser seinen Verpflichtungen im Verkehr nicht mehr ausreichend gerecht wird (RGZ 146, 97 [157]; RG JW 1936, 450; BGH DAR 1952, 40). Es kam hinzu, daß sich nach der Teilnahme an einer bis in die frühen Morgenstunden dauernden Feier natürliche Ermüdungserscheinungen einzustellen pflegen, die ebenfalls die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen. Andererseits stellt jede Fahrt in der Dunkelheit an den Kraftfahrer gesteigerte Anforderungen. Wie in dem Urteil des 3. Strafsenats vom 5. November 1953 - 3 StR 504/53 - (NJW 1954, 159) näher ausgeführt ist, entspricht es der durch zahlreiche und verschiedenartige Versuche gesicherten Ansicht der ärztlichen Wissenschaft, daß die meisten Menschen schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1,0 %o fahruntüchtig sind. Unter Zugrundelegung dieser Erfahrungssätze konnte das Oberlandesgericht auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen die Überzeugung gewinnen, daß der Kläger infolge Alkoholgenusses, den er selbst mit 1 bis 1 1/2 Flaschen Wein und "möglicherweise" einigen Schnäpsen angegeben hatte, nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei. Eine individuelle Prüfung des Klägers auf seine Alkoholreaktion würde schon deshalb ein untaugliches Beweismittel gewesen sein, weil aus dem Verhalten des Klägers bei einem angesetzten Versuch noch keine genügend zuverlässigen Rückschlüsse dahin möglich wären, wie er am Morgen des 12. Juni 1948 nach der Teilnahme an einem Fest auf den Alkohol reagiert hat. Insbesondere brauchte angesichts des Blutalkoholbefundes, der eigenen Erklärung des Klägers über die genossene Alkoholmenge und seiner tatsächlichen Fahrweise keine weitere Aufklärung darüber geschaffen werden, in welcher Zeitfolge und in welchem Maß er bei dem Fest Alkohol, Kaffee und Speisen zu sich genommen hat. Die Feststellung des Berufungsgericht hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Würdigung des Sachverhalts, ohne daß ein Verstoß gegen Rechtssätze oder Sätze der Lebenserfahrung erkennbar ist.

2.Die Anschlußrevision vermißt die Berücksichtigung der Tatsache, daß das Kraftrad des Klägers durch die Mitnahme der Ehefrau über die zulässige Belastungsgrenze von 90 kg hinaus belastet worden sei. Sie ist der Ansicht, durch die Überbelastung sei der Schwerpunkt des Kraftrades nach oben verlegt worden und aus diesem Grunde habe das Kraftrad bei der auftretenden Gefahrenlage nicht so schnell nach links gewendet werden können, wie es bei zulässiger Belastung möglich gewesen sei. Die Anschlußrevision rügt, daß das Berufungsgericht über diese Frage keinen Sachverständigen gehört habe, wie es vom Beklagten beantragt worden sei.

Auch in diesem Punkte läßt die Würdigung des Sachverhalts einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht von einer Überbelastung des Kraftrades des Klägers ausgegangen, hat aber nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Überlastung für die, Entstehung des Unfalls ursächlich gewesen sei. Es steht damit in Übereinstimmung mit dem im Vorprozeß erstatteten Gutachten des Sachverständigen V. und der vom Kläger überreichten Äusserung der Technischen Prüfstelle M.-G. für den Kraftfahrzeugverkehr. Würde das Kraftrad des Klägers vor dem Zusammenstoß ins Schleudern gekommen sein, dann hätte sich nach dem Standpunkt des Gutachters Voets die Überbelastung des Kraftrades allerdings ungünstig auswirken können. Doch konnte ein solches Schleudern nicht festgestellt werden. Die Ansicht der Anschlußrevision, der Kläger wäre imstande gewesen, das Kraftrad bei geringerer Belastung unmittelbar vor dem Zusammenstoß weiter nach links herumzureissen, würde zum mindesten die Feststellung voraussetzen, daß der Kläger überhaupt den Versuch gemacht hat, noch nach links auszuweichen. Da aber möglicherweise der Kläger infolge mangelnder Aufmerksamkeit das Kraftrad erst im letzten Augenblick gesehen hat- oder aber infolge der durch Alkoholgenuß verlangsamten Reaktionszeit zu einem Ausweichen gar nicht mehr in der Lage war, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum den Beweis als nicht erbracht ansehen, die Überbelastung des Kraftrades sei für den Zusammenstoß ursächlich gewesen (§ 287 ZPO). Ein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht unter Mißbrauch seines Ermessens seine eigene Sachkunde überschätzt hat, ist zumal angesichts der vorliegenden Gutachten nicht gegeben.

3.Wenn das Berufungsgericht eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit des Klägers nicht festgestellt hat, so hat es dabei berücksichtigt, daß die Fahrgeschwindigkeit der durch die Reichweite der Scheinwerfer beleuchteten Strecke angepaßt sein muß. Diese Voraussetzung hat es als gegeben angesehen. Die Geschwindigkeit wäre also, so sind die Ausführungen der Vorurteile zu verstehen, bei einem fahrtüchtigen Kraftfahrer nicht zu beanstanden gewesen, da dieser durch rechtzeitiges Bremsen oder Ausweichen einem Hindernis hätte Rechnung tragen können. Daß der Kläger infolge alkoholbedingter Reaktionsverzögerung sich auf eine plötzliche Gefahrenlage nicht rechtzeitig einstellen konnte, hat das Berufungsgericht ihm gerade zur Last gelegt. Mit diesem Vorwurf ist aber die infolge des Alkoholgenusses unzulässige Fahrweise, die die Geschwindigkeit einschließt, zutreffend gewürdigt worden.

4.Auch im übrigen läßt die Würdigung des Verhaltens des Klägers in ihrer Bedeutung für den Zusammenstoß keinen Rechtsverstoß erkennen. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Schadensabwägung nach § 254 BGB vorgenommen, da Kleinkrafträder nach der damaligen Regelung (§ 27 KrfzG, § 67 a StVZO in der Passung der Verordnung vom 24. September 1938 - RGBl I, 1198) nicht den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes unterlagen. Wenn es bei den von beiden Parteien zu vertretenden Umständen auch die von den Krafträdern ausgegangene Gefährdung bewertet hat, so ist dem entgegen der Ansicht der Revision beizustimmen; denn auch die nicht dem Kraftfahrzeuggesetz unterstehenden Fahrzeuge setzen im Verkehr in der Regel eine Gefährdung, deren Berücksichtigung bei der Abwägung erforderlich ist, wenn ein Verschulden gemäß § 254 BGB die Möglichkeit einer Schadensteilung eröffnet (RG VAE 1938, 358 Nr. 509; RG VAE 1939, 248 Nr. 331; BGH DAR 1954, 14). Da die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung von einer zutreffenden Beurteilung der Rechtslage ausgeht und die für die Abwägung wesentlichen Umstände richtig und vollständig würdigt, ist sie für das Revisionsgericht bindend. Soweit über die Klage durch Zwischenurteil gemäß § 304 ZPO entschieden ist, waren daher Revision und Anschlußrevision als unbegründet zurückzuweisen. Nur erschien es angebracht, das landgerichtliche Urteil dahin klarzustellen, daß die weitergehende Zahlungsklage abgewiesen ist. Die Urteilsgründe, die zur Auslegung des Tenors herangezogen werden können, lassen einen Zweifel nicht zu, daß eine Abweisung erfolgen sollte, soweit der Kläger Schadenszahlung über die Quote von zwei Dritteln fordert.

II.Zur Widerklage.

Mit der Widerklage hat der Beklagte vom Kläger eine Ausgleichung hinsichtlich der Schadensbeträge verlangt, die er an die Ehefrau des Klägers auf Grund seiner sich gemäß §§ 823 ff BGB ergebenden Verpflichtung zu leisten hat. Das Berufungsgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen eines Ausgleichs gemäß §§ 840 Abs. 1, 426, 254 BGB für gegeben angesehen und einen Ausgleich dahin für angemessen erachtet, daß der Kläger im Innenverhältnis ein Drittel, der Beklagte zwei Drittel des Schadens zu tragen haben, den die Ehefrau des Klägers vom Beklagten fordern kann. Demgemäß hat es der Widerklage zu einem Drittel stattgegeben.

1.Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nicht untersucht habe, ob zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau stillschweigend ein Haftungsausschluß vereinbart worden sei Sie meint, in diesem Falle, der nach den Umständen - Heimfahrt nach gemeinsamem Alkoholgenuß - nahe liege, sei für eine Ausgleichung kein Raum. Das Berufungsgericht ist dagegen der Auffassung, ein Haftungsverzicht zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau könne nur innerhalb der Vertragsbeteiligten Wirkung haben, das Ausgleichsverhältnis werde durch ihn nicht berührt. Es komme daher auf die behaupte stillschweigende Abrede über einen Haftungsausschluß nicht an.

Diese Rechtsauffassung erweist sich als zutreffend. Zwar ist die nach § 426 BGB (in Verbindung mit § 254 BGB) oder nach den Sonderbestimmungen der §§ 840 Abs. 2 und 3 BGB 17, 18 Abs. 3 StVG, § 9 b HaftpflG, § 8 SHaftpflG sich vollziehende Ausgleichung grundsätzlich an das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen den Schädigern gebunden, da die Ausgleichung eine Wirkung der gemeinsamen Schadensersatzpflicht ist (RGZ 84, 415 [421, 431]; 123, 164 [165]; 138, 1 [4]; 153, 38 [43]; JW 1929, 918; Urteil des erkennenden Senats vom 21. November 1953 - VI ZR 82/52 -, zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt). Hieraus könnte die Folgerung gezogen werden, daß dann ein Ausgleich entfällt, wenn zwischen dem Geschädigten und einem der Schädiger eine Haftungsfreistellung vereinbart und daher in ihrem Verhältnis ein Schadensersatzanspruch nicht zur Entstehung gelangt ist (so OLG Köln, DAR 1939, 62; OLG Naumburg, JW 1938, 2355; Geigel, Der Haftpflichtprozeß 1952 S 83; mit gewissen Einschränkungen Küster, ArchZivPrax 28, 309 ff). Die Unbilligkeit dieses Ergebnisses liegt insbesondere dann auf der Hand, wenn der von der Haftung freigestellte Schädiger einen Schaden durch grobes Verschulden verursacht hat, dagegen der andere Schädiger nur auf Grund einer gesetzlichen Gefährungshaftung haftet. Obgleich etwa die Entstehung eines Unfalls im wesentlichen auf das schuldhafte Verhalten des Kraftfahrers zurückzuführen ist, der mit dem Fahrgast einen Haftungsverzicht vereinbart hat, müßte der für den Zusammenstoß nur auf Grund des § 7 StVG verantwortliche zweite Kraftfahrer den Schaden des Fahrgastes ohne Rückgriffsmöglichkeit voll tragen. Diesem Ergebnis hat man mit verschiedener rechtlicher Begründung auszuweichen versucht.

a)Müller (Strassenverkehrsrecht 1953, C I a 4 b zu § 17 KrfzG) will den Haftungsverzicht eines Fahrgastes dahin verstehen, daß dieser einen Schaden insoweit nicht geltend machen wolle, wie der Schaden ohne Verzicht vom Halter des Kraftfahrzeugs zu tragen wäre. Er beschränkt den Verzicht auf die Schadensquote, die bei einem von zwei Fahrzeugen verursachten Unfall im Innenverhältnis auf den Halter entfällt, der ihn mitgenommen hat. Von dieser Auffassung aus kann der Fahrgast den Halter des zweiten Fahrzeugs nur in Höhe der auf ihn im Innenverhältnis der beiden Halter entfallenden Schadensquote in Anspruch nehmen. Allein diese im Einzelfall zwar mögliche Auslegung wird in der Regel der Fälle schwerlich dem Willen des Fahrgastes entsprechen; denn ohne besondere, darauf hindeutende Umstände wird kaum anzunehmen sein, daß sich dieser durch einen Haftungsausschluß mit einem Kraftfahrzeughalter Ansprüche verkürzen lassen will die ihm das Gesetz aus Anlaß eines Unfalls gegen Dritte gibt.

b)Das Kammergericht (Verkehrsrechtliche Rundschau 1936 191; DR 1939, 256) hat den Rückgriffsanspruch des an der Abrede nicht beteiligten Schädigers auf Ersatz seiner an den Fahrgast geleisteten Schadenszahlung unmittelbar auf § 823 Abs. 2 BGB gestützt. In der Anwendung auf den vorliegenden Fall würde das folgendes bedeuten:

Der Kläger habe durch seine gegen die Verkehrsvorschriften verstossende Fahrweise dem Beklagten schuldhaft Schaden zugefügt und sei zu dessen Ersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 249 BGB verpflichtet. Zu diesem Schaden gehöre aber auch die infolge des Unfalls eingetretene Belastung des Beklagten mit der von der Ehefrau des Klägers geltend gemachten Schadensersatzforderung. Der Kläger habe diese Belastung daher aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu beseitigen, wobei gemäß § 254 BGB eine angemessene Schadensteilung stattfinden könne.

Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden, Einmal setzt sich die Lösung über die Ausgleichsvorschriften hinweg, die in § 426 BGB und den Sondervorschriften der Haftungsgesetze abschliessend normiert sind, wobei zum Teil ganz bestimmte Umstände als maßgeblich herausgestellt werden. Sodann wird verkannt, daß die Belastung mit einer durch den Schadensfall ausgelösten Schadensersatzforderung eines Dritten durchweg nicht mehr im Rahmen der Interessen liegen wird, die durch die Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB geschützt werden sollen. Das Reichsgericht hat einem aus dem Gesichtspunkt der Schadensersatzleistung gemäß § 823 Abs. 2 BGB begründeten Rückgriffsanspruch des einen Schädigers gegen den Zweitschädiger daher die Anerkennung versagt, da hier der Ersatz eines mittelbaren, auf dem nicht geschützten Gebiet der allgemeinen Vermögensinteressen liegenden Schadens verlangt werde (RG HRR 1929 Nr. 299; RG DR 1940, 1779). Endlich versagt die Lösung des Kammergerichts, wenn nur eine Haftung auf Grund des Strassenverkehrsgesetzes, des Reichshaftpflichtgesetzes oder des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahn und Strassenbahn für Sachschäden in Frage steht, da hier die abschliessende Regelung der Schadensarten in diesen Gesetzen den Anspruch ausschliessen würde (vgl. zum Kraftfahrzeuggesetz Müller a.a.O. Abs. 1 A II zu § 10 KrfzG).

c)Zuzustimmen ist der Lösung, die einer Abrede über einen Haftungsverzicht oder eine Haftungsbeschränkung nur Wirkung im Verhältnis der Absprechenden beilegt, da andern falls - nämlich sei Annahme einer Wirkung auf das Ausgleichsverhältnis - der vom Gesetzgeber gewollte billige, Ausgleich vereitelt werde (so im Ergebnis Meyer, JW 1938, 1777; Maier, DR 1939, 1417 [1419]; Carl, DR 1939, 258; Booss, DR 1939, 1319; Gülde, DR 1939, 1420 [1421]; Koffka, VAE 1942, 61; OLG Köln, DJ 1939, 1875). Wenn das Gesetz mehrere Schädiger dem Geschädigten gegenüber als Gesamtschuldner haften läßt, so steht diese Regelung in engem Zusammenhang mit der Ausgleichsvorschrift des § 426 BGB und den Ausgleichsvorschriften der Haftungsgesetze. Deren Zweck besteht darin, es zu verhindern, daß durch Gläubigerwillkür bestimmt wird, welcher Gesamtschuldner das zur Befriedigung erforderliche Opfer aufzubringen hat (Erman-Westermann, BGBKomm, Anm. 1 zu § 426) Erst die Verbindung von gesamtschuldnerischer Haftung im Aussenverhältnis und angemessenem Ausgleich im Innenverhältnis wird nach der Auffassung des Gesetzgebers der Interessenlage der Beteiligten gerecht. Ebenso wie der Innenausgleich nicht nach dem Schadensfall dadurch beseitigt werden kann, daß zwischen dem Geschädigten und einem der Schädiger Haftungserlaß vereinbart wird (RGZ 69, 422 [426]; Urteil des erkennenden Senats vom 21. November 1953 - VI ZR 82/52-, zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt), geht es nicht an, daß durch Parteiabrede für den vorausbedachten Schadensfall dem Geschädigten die für ihn günstige volle Schadenshaftung eines Schädigers gesichert bleiben soll, andererseits aber diesem Schädiger die Möglichkeit abgeschnitten wird, einen angemessenen Schadensausgleich im Innenverhältnis zu erreichen. Die Möglichkeit freier Vertragsgestaltung muß ihre Grenze finden, wenn eine Abrede in die Interessen des an der Vereinbarung nicht beteiligten Schädigers eingreift, die das Gesetz durch die Ausgleichsvorschriften schützt. Das Reichsgericht (RG DR 1939, 1318) hat einer Abrede zwischen dem Führer eines Kraftfahrzeugs und einem Fahrgast unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB die rechtliche Anerkennung versagt, die dem Führer jegliche Haftung für den Fall erließ, daß ein Dritter dem Fahrgast aus einem etwaigen Unfall haftpflichtig sein sollte. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bedeute eine Umgehung des Gesetzes und widerspreche dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, dem Zweitschädiger, der möglicherweise nur aus Gefährdungshaftung schadensersatzpflichtig sei, den Ausgleichsanspruch gegen den Führer des Kraftfahrzeugs zu entziehen. Es liegt nur eine Fortbildung der in dieser Entscheidung angewandten Rechtsgedanken vor, wenn jedem vereinbarten Haftungsausschluß die Wirkung auf den Schadensausgleich im Innenverhältnis abgesprochen wird. Für die Interessenlage des Zweitschädigers, deren Wahrung der tragende Grund der Entscheidung des Reichsgerichts ist, bedeutet es keinen Unterschied, ob der Haftungsausschluß zwischen Kraftfahrzeugführer und Fahrgast allgemein oder nur für den Fall vereinbart wird, daß ein weiter Haftungspflichtiger zur Verfügung steht. Der Satz, die Schadensausgleichung setze eine gemeinsame Schadensersatzverpflichtung mehrerer Schädiger voraus, ist daher dahin einzuschränken, daß die lediglich durch Parteivereinbarung gehinderte Entstehung eines Schadensersatzanspruches oder seine vertragliche Minderung auf die gesetzliche Ausgleichung keinen Einfluß haben kann.

Der Senat verkennt nicht, daß vom Standpunkt dieser Rechtsauffassung der Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs den mit der üblichen Haftungsfreistellung erfolgten Zweck nicht voll erreicht, wenn nicht im Einzelfalle die Abrede im Sinne Müllers (vgl. zu 1 a)) getroffen ist oder ausgelegt werden kann. Es ist aber, auch wenn die Beförderung des Fahrgastes nur dessen Interessen dient, eher vertretbar, den Halter oder Führer mit einem Teil der nur aus Verschulden abzuleitenden Schadenstragung zu belasten als dem Zweitschädiger, der möglicherweise nur aus Gefährdung haftet, der volle Schadenspflicht endgültig zuzuschieben. Daher erscheinen auch die Bedenken von Küster (ArchZivPrax 28, 309 [315]) nicht schwerwiegend genug, um die hier vertretene Rechtsauffassung zu erschüttern. Das Oberlandesgericht durfte also unentschieden lassen, ob zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau unter Berücksichtigung der Umstände bei Antritt der Fahrt nach Treu und Glauben eine stillschweigend geschlossene Vereinbarung über Haftungsausschluß- oder -einschränkung anzunehmen war (vgl. hierzu RGZ 145, 390 [394/395]; RG VAE 1939, 201 Nr. 274). Ferner bedurfte es keiner Erörterung, ob hier aus dem Gesichtspunkt des sogenannten Handelns auf eigene Gefahr ein Haftungsausschluß abgeleitet werden konnte; denn auch insofern würde eine Haftungsfreistellung Folge einer Willenserklärung der beförderten Person sein (RGZ 141, 262; BGHZ 2, 159 [162]), der die Wirkung auf das Ausgleichsverhältnis abgesprochen werden müßte.

2.Erweist sich somit der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts als zutreffend, so kann doch seine Entscheidung über die Widerklage nicht aufrecht erhalten bleiben. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung über den Schadensausgleich zwischen den Parteien mit dem Urteil im Vorprozeß zugrunde gelegt, daß der Beklagte der Ehefrau des Klägers drei Viertel ihres Schadens ersetzen muß. Es hätte aber auch prüfen müssen, ob der Kläger seiner Ehefrau zu drei Vierteln ihres Schadens haftet. Die nach den Grundsätzen des § 254 BGB erfolgende Abwägung konnte im Verhältnis der geschädigten Ehefrau zum Kläger durchaus zu einem anderen Ergebnis führen als im Verhältnis zum Beklagten, da die auf der Seite der Schädiger zu berücksichtigenden Umstände völlig verschiedene waren (vgl. BGB RGRKomm, 10. Aufl. Anm. 3 b zu § 840; RG JW 1913, 31). Die vom Berufungsgericht angezogene Entscheidung RGZ 69, 422 verhält sich nicht über diese Frage, sondern betrifft die Rechtskraftwirkung einer Entscheidung über den Schadensersatz auf das Ausgleichsverhältnis. Die Ausgleichspflicht des Klägers hat zur Voraussetzung, daß er gegenüber seiner Ehefrau gemeinsam mit dem Beklagten schadensersatzpflichtig ist (RGZ 84, 415 [421]), wobei nach den Auszuführungen zu 1) nur eine vertragliche Haftungsausschliessung- oder beschränkung unerheblich ist. Nur soweit sich die Ansprüche gegen die beiden Schädiger auch bezüglich der gemäß § 254 BGB zu ermittelnden Schadensquote decken, ist die Möglichkeit eines Ausgleichs gegeben, während jeder Schädiger allein die Quote des Schadens tragen muß, hinsichtlich deren eine Gesamthaftung nicht besteht (RG DE 1940, 453). Würde also die Schadensabwägung im Verhältnis des Klägers zu seiner Ehefrau etwa zu dem Ergebnis führen, daß der Kläger wegen des Mitverschuldens seiner Ehefrau dieser nur zwei Drittel des Schadens zu ersetzen hat, so kann nur bezüglich dieser Quote des Schadensersatzanspruchs, für die beide Parteien gemeinsam haften, ein Ausgleich erfolgen. Da insoweit eine Würdigung unterblieben ist, mußte die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

3.Für die erneute Verhandlung erscheinen folgende Hinweise angebracht, die zugleich zu den weiteren Rügen der Revision Stellung nehmen.

a)Nach den getroffenen Feststellungen bestehen keine Bedenken, daß das Berufungsgericht dem Kläger zur Last gelegt hat, er habe seiner Ehefrau durch grobe Fahrlässigkeit Schaden zugefügt. Ob jemand den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit trifft, ist im wesentlichen eine Frage tatrichterlicher Würdigung (RGZ 141, 126 [131]). Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch den Antritt der Fahrt in einem durch Alkoholgenuß hervorgerufenen Zustand mangelnder Fahrtüchtigkeit die Pflichten eines Kraftfahrers in besonders hohem Maß verletzt, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Beim Vorliegen grober Fahrlässigkeit findet aber gemäß § 277 BGB ein gesetzlicher Haftungsausschluß auch dann nicht statt, wenn man für die durch die gemeinsame Fahrt der Eheleute entstandenen Beziehungen den Sorgfaltsmaßstab des § 1359 BGB anwendet.

b)Die Ansicht der Revision, die beiden Eheleute müßten bei dem Ausgleich "als Einheit" angesehen werden, so daß ihr gemeinsames Mitverschulden mit dem Verschulden des Beklagten abzuwägen sei, entspricht nicht dem Gesetz. Ebenso wie sich die Ehefrau bei Stellung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten nicht das für die Schadensentstehung ursächliche Verschulden ihres Ehemannes anrechnen zu lassen braucht (RGZ 138, 1 [4]; KG VAE 1937, 250 Nr. 274), kann auch der Schadensausgleich nicht deshalb nach anderen Grundsätzen vorgenommen werden, weil einer der Schädiger der Ehegatte der Geschädigten ist. Die Sonderbehandlung, die beim Ausgleich dann stattfindet, wenn bei der Schadensentstehung Geschäftsherr und Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe beteiligt sind (RGZ 136, 275 [287]; BGHZ 6, 3 [27]), kann auf Eheleute, die beide mit einem eigenen Schuldbeitrag eine Schadensursache gesetzt haben, nicht übertragen werden, da insoweit eine den §§ 278, 831 BGB entsprechende rechtliche Gruppierung fehlt. Ebenso würde es entgegen dem Standpunkt der Revision rechtlich fehlsam sein, zunächst den Gesamtschaden der drei Beteiligten zu ermitteln, diesen auf jeden einzelnen aufzuteilen und alsdann zu berechnen, wer einen Unterschiedsbetrag zu erstatten habe. Die Revision verkennt, daß Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche völlig verschieden sind, so daß Grundsätze der Ausgleichsberechnung nicht auf den Schadensersatzanspruch der an dem Ausgleich nicht beteiligten Ehefrau übertragen werden können (vgl. RGZ 160, 148 [151/152]; RG VAE 1941, 164 Nr. 198).

c)Der auf Freistellung von Ansprüchen gerichtete Klageantrag der Widerklage erstrebt nach seinem Wortlaut nicht eine Feststellung, sondern eine Leistung. Solange die Ansprüche der Ehefrau des Klägers nicht ziffernmässig genannt sind, ermangelt der Klageantrag der gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheit. Es wird daher zu erörtern sein, ob der Antrag im Sinne eines Feststellungsantrages (§ 256 ZPO) umgedeutet werden kann oder nach entsprechendem Hinweis (§ 139 ZPO) ausdrücklich umgestellt werden soll. Wird dem Widerklageantrag nicht in vollem Umfang entsprochen, so empfiehlt es sich schon zur eindeutigen Klarstellung des Umfanges der Rechtskraft, eine teilweise Abweisung nicht nur in den Gründen, sondern auch in der Entscheidungsformel des Urteils auszusprechen.

4.Die Entscheidung über die Kosten der Revision war aus Zweckmässigkeitsgründen dem Berufungsgericht in vollem Umfang zu übertragen.