Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 15.11.1994, Az.: VI ZR 56/94
Entscheidungsgründe
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts wird die Klägerin durch die beanstandeten Veröffentlichungen in der "B." Nr. 13/1992 in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die entstellte Wiedergabe persönlicher ÃuÃerungen und insbesondere die Wiedergabe eines erdichteten Interviews über private Angelegenheiten bedeuteten eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Die hier zur Erörterung stehenden Veröffentlichungen erweckten den Eindruck, als habe die Klägerin gerade mit einem "B."-Reporter gesprochen, während ein solches Gespräch in Wahrheit nicht stattgefunden habe. Selbst nach dem ProzeÃvorbringen der Beklagten, die sich auf die Niederschrift einer Agentur als Informationsquelle berufe, habe kein Gespräch - erst recht kein "Exclusiv"-Gespräch mit der "B." - stattgefunden, sondern die Klägerin habe gegenüber einem Angestellten der W.-Agentur ein solches Gespräch abgelehnt. Der Widerruf sei erforderlich, um die noch andauernde Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin zu beseitigen; die Veröffentlichung des erfundenen Gesprächs berühre ihre gesellschaftliche Bewegungsfreiheit, könne ihr Ansehen mindern und sie verstärkt Belästigungen durch andere Zeitschriften aussetzen. Diese Beeinträchtigung sei durch den Abdruck der Gegendarstellung, der nur die eigene Erwiderung der Klägerin enthalte, nicht entfallen. Zur Beseitigung der Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin sei es auch erforderlich, den Widerruf auf der Titelseite abzudrucken, weil der wesentliche Kern des beanstandeten Textes ebenfalls auf der Titelseite abgedruckt worden sei. Das Grundrecht der Pressefreiheit stehe diesem Abdruckverlangen nicht entgegen, vielmehr komme dem verletzten Persönlichkeitsrecht der Klägerin der Vorrang zu. Allerdings sei die verlangte SchriftgröÃe für die Beklagte nicht zumutbar; das Berufungsgericht hat deshalb die für angemessen erachtete SchriftgröÃe im Urteilstenor konkret vorgegeben.
Die zweite Veröffentlichung in der "B." Nr. 22/1992 verletze, so fährt das Berufungsgericht fort, die Klägerin gleichfalls in ihrem Persönlichkeitsrecht. Die ÃuÃerung "Caroline. Ich habe wieder eine Familie", die dahin verstanden werde, als habe die Klägerin Vincent Lindon als zur Familie gehörig bezeichnet, werde der Klägerin der Wahrheit zuwider in den Mund gelegt. Hierin liege ebenso eine Persönlichkeitsrechtsverletzung wie in dem Hinweis neben dem Titel-Foto "Der Fotobeweis: erster Schnappschuà aus dem neuen Familienalbum ...". Diese Wendung verstehe der Leser als Hinweis auf das Familienalbum der Klägerin, während es sich bei dem Foto in Wahrheit um ein sog. Paparazzi-Foto handele. Hier sei eine Richtigstellung erforderlich, zumal die Beklagte durch die neben der Gegendarstellung abgedruckte Schlagzeile "Der Beweis: Auch Caroline liest B." die Gegendarstellung in eine Eigenwerbung umgemünzt habe. Da der Kern der beanstandeten Erstmitteilung auf der Titelseite abgedruckt worden sei, müsse die Richtigstellung gleichfalls auf der Titelseite erscheinen, wobei allerdings auch hier die Interessenabwägung zwischen den widerstreitenden Belangen der Parteien ergebe, daà eine kleinere - vom Berufungsgericht konkret festgelegte - SchriftgröÃe zu wählen sei.
Ferner verletzten die Fotomontage sowie die Hinweise "Hochzeit im September" und "Caroline im Glück" auf der Titelseite der "G." Nr. 35/1992 die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht; sie erweckten der Wahrheit zuwider den Eindruck, die Klägerin habe konkrete Heiratspläne mit dem ebenfalls im "Blumenherz" abgebildeten Vincent Lindon. Hierbei handele es sich nicht um eine bloÃe MeinungsäuÃerung, sondern um eine eigene Tatsachenbehauptung der Beklagten. Da auch in diesem Fall der Kern der beanstandeten Erstmitteilung auf der Titelseite abgedruckt worden sei, müsse die Richtigstellung, die wegen der andauernden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin auch hier geboten sei, gleichfalls auf der Titelseite erscheinen, und zwar ebenfalls in einer kleineren als der verlangten SchriftgröÃe, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Titelseite zu vermeiden.
Die drei Veröffentlichungen hätten zu derart erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen geführt und das Verschulden der Beklagten sei so gewichtig, daà trotz der abzudruckenden Widerrufserklärung und Richtigstellungen ein Schmerzensgeld von 30.000 DM geboten sei. Der mit der AnschluÃberufung weiterverfolgte höhere Schmerzensgeldanspruch von 100.000 DM sei nicht begründet; ein höheres Schmerzensgeld als 30.000 DM sei durch die für das Schmerzensgeld maÃgebliche Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion nicht geboten.
II. Die Revisionen beider Parteien sind zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Auch aus den Entscheidungsgründen ergibt sich eine Einschränkung der Revisionszulassung nicht. Zwar heiÃt es dort, daà die Entscheidung über das zuerkannte Schmerzensgeld und die Druckanordnung auf der Titelseite der Zeitschriften Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beträfen. Dieser Hinweis ist indes nicht als Einschränkung, sondern nur als Begründung der Revisionszulassung zu verstehen. Das Berufungsgericht hat nicht mit der gebotenen Deutlichkeit ausgesprochen, daà es die Revision auf die beiden in der Begründung angesprochenen Rechtsfragen hat beschränken wollen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW 1990, 1795, 1796 m.w.N.).
III. Zur Revision der Beklagten
Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
1. Die Angriffe der Beklagten gegen ihre Verurteilung zum Widerruf greifen nicht durch. In Anlehnung an § 1004 BGB gewährt die Rechtsprechung demjenigen, der das Ziel einer unwahren Tatsachenbehauptung geworden ist, gegen den Störer einen Anspruch auf Widerruf dieser Behauptung, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen (vgl. BGHZ (GS) 34, 99, 102). Diese Anspruchsvoraussetzungen hat das Berufungsgericht im Streitfall zu Recht als erfüllt erachtet.
a) Die Revision kann keinen Erfolg haben mit der Erwägung, in der beanstandeten Veröffentlichung werde nicht behauptet, daà die Klägerin gerade mit einem "B."-Reporter gesprochen habe, denn in dem im redaktionellen Teil abgedruckten Beitrag sei nur von "einem" Reporter die Rede, der zugehört und aufgeschrieben habe. Der Aussagegehalt der Veröffentlichung ist in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen, und zwar ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252 und 274/93, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, jeweils m.w.N.). Danach ist die Würdigung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Wenn eine auflagenstarke Illustrierte wie die "B." in einer Ankündigung, die etwa zwei Drittel der Titelseite umfaÃt, auf einen Beitrag in dem Heft hinweist, in dem eine prominente Person "exklusiv" zum ersten Mal über bestimmte Themen aus ihrem Privatleben spricht, dann erwartet der unbefangene Durchschnittsleser den Abdruck eines Gesprächs, das diese Person mit einem Reporter gerade dieser Illustrierten geführt hat. Der Gedanke, daà dieses Gespräch, wie die Revision geltend macht, auch mit einem Mitarbeiter einer Agentur geführt worden sein und die Illustrierte das Interview von dieser Agentur erworben haben könne, liegt für den unbefangenen Durchschnittsleser so fern, daà ihn das Berufungsgericht bei der tatrichterlichen Würdigung des Aussagegehalts der beanstandeten ÃuÃerung auÃer Betracht lassen muÃte.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner dagegen, daà das Berufungsgericht der Ankündigung auf der Titelseite, dem Hinweis in der Inhaltsübersicht und dem Beitrag im redaktionellen Teil des Heftes die Behauptung entnommen hat, zwischen der Klägerin und dem Reporter habe ein "Gespräch" stattgefunden. Der unbefangene Durchschnittsleser muà die ÃuÃerungen, die die Klägerin in dem behaupteten Treffen mit dem Reporter ("Treffen mit der Prinzessin") gemacht haben soll, dahin verstehen, daà sie im Rahmen eines aus Fragen und Antworten bestehenden Gesprächs der Klägerin mit dem Reporter erfolgt sind. Dies umso mehr, als eine angebliche Frage des Reporters wörtlich wiedergegeben wird ("Frage: Warum sehen Sie so ernst aus, Prinzessin?"). AuÃerdem läÃt auch die Ãberschrift des Beitrags ("Das Psycho-Interview") nur den Gedanken an ein Gespräch aufkommen. Demgegenüber ist unstreitig, daà ein aus Fragen und Antworten bestehendes Gespräch - und erst recht ein "Exklusiv"-Gespräch mit der "B." - gar nicht stattgefunden hat. Dem läÃt sich nicht mit der Revision entgegengehalten, daà das abgedruckte Gespräch den Gegebenheiten entspreche, die in dem Agenturbericht geschildert seien, dessen Richtigkeit der Zeuge S. bekunden könne. Das Berufungsgericht stellt hierzu rechtsfehlerfrei fest, daà auch nach diesem Bericht ein Gespräch zwischen dem Reporter und der Klägerin nicht stattgefunden, die Klägerin vielmehr in mehreren - von keiner Frage unterbrochenen - Sätzen ein Gespräch gerade abgelehnt hat. Allein hierauf kommt es nach dem Klageantrag, der den Gegenstand der rechtlichen Würdigung bestimmt und begrenzt, an (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 1994 - VI ZR 274/93). Im übrigen gipfeln die Erklärungen, die ihr die Beklagte in dem "Psycho-Interview" als Antworten in den Mund gelegt hat, in der angeblichen ÃuÃerung der Klägerin, sie mache hier von ihrer Weigerung, Interviews zu geben, eine einzige Ausnahme, damit die Welt Bescheid weiÃ. Daà die Beklagte diese ÃuÃerung frei erfunden hat, hat sie im ersten Rechtszug selbst eingeräumt.
b) Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daà die beanstandete Veröffentlichung die Persönlichkeit der Klägerin fortwirkend verletzt. Verletzt wird ihr Anspruch auf Selbstbestimmung über ihr Erscheinungsbild dadurch, daà ihr ÃuÃerungen unterschoben werden, die sie unstreitig nicht getan hat. Auch die unwahre, in der Zeitschrift mit hoher Auflage verbreitete Behauptung, die Klägerin habe ihre Begründung für ihre Weigerung, Interviews zu geben, einem Reporter zum Zwecke der Veröffentlichung offenbart, verletzt ihr Selbstbestimmungsrecht. Zur Beseitigung der fortwirkenden Beeinträchtigung der Persönlichkeit der Klägerin ist ein Widerruf der über sie behaupteten Unwahrheiten erforderlich. Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, daà seit der Veröffentlichung schon mehr als zwei Jahre vergangen sind. Dieser Zeitraum reicht nicht aus, um den unwahren Behauptungen über die Klägerin in einer auflagenstarken Zeitschrift die für sie verletzenden Wirkungen zu nehmen. Die Veröffentlichung einer Gegendarstellung der Klägerin konnte die Beeinträchtigung nicht entfallen lassen. Das folgt aus der begrenzten Schutzfunktion der Gegendarstellung, deren Zweck darin besteht, den Verletzten ohne Prüfung der Wahrheit seiner Erklärungen selbst zu Wort kommen zu lassen. Daran ändert auch nichts, daà die Beklagte der Gegendarstellung die Erklärung hinzugefügt hat, sie sei einer Agenturmeldung aufgesessen und entschuldige sich. Diese Erklärung erscheint an einer unauffälligen Stelle in kleiner Schrift, während die Klägerin - wie im folgenden ausgeführt - einen Anspruch darauf hat, daà die Beklagte den Widerruf in der BuchstabengröÃe, wie sie das Berufungsgericht bestimmt hat, auf der Titelseite abdruckt. Im übrigen bezieht sich die Erklärung, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, nicht auf die Behauptung, die Klägerin habe der Illustrierten B. ein Interview gegeben.
c) Die Revision meint weiter, die Entscheidung des Berufungsgerichts, daà die Beklagte den Widerruf in der festgelegten BuchstabengröÃe auf der Titelseite abzudrucken habe, verstoÃe gegen den VerhältnismäÃigkeitsgrundsatz, weil die beanstandeten ÃuÃerungen im redaktionellen Teil des Hefts erschienen seien; im übrigen verletze sie die grundrechtliche Garantie der Pressefreiheit, die der Beklagten das Recht verbürge, frei und unabhängig von öffentlichen Stellen über die Ausgestaltung der Titelseite ihrer Illustrierten zu befinden. Auch damit hat die Revision der Beklagten keinen Erfolg. Die Erklärung, entgegen der Veröffentlichung habe die Klägerin mit der "B." kein Gespräch geführt, dient allein dem Zweck, in sachlicher und knapper Sprache die von der Veröffentlichung ausgehende Persönlichkeitsbeeinträchtigung der Klägerin zu beseitigen, soweit dies noch möglich ist. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten ist auch die Verurteilung, den Widerruf auf der Titelseite in der festgelegten BuchstabengröÃe abzudrucken, nicht zu beanstanden. Allerdings gebietet der VerhältnismäÃigkeitsgrundsatz die Berücksichtigung der Belange auch der Beklagten, die durch die Verpflichtung zum Abdruck des Widerrufs auf der Titelseite in der Bestimmung über das Erscheinungsbild ihrer Illustrierten und deren Vermarktung beeinträchtigt wird. Die Titelseite einer Illustrierten hat eine spezifische Funktion. Sie ist das Aushängeschild des Blattes, das die Aufmerksamkeit des Lesers wecken und auf Schwerpunkte des Heftes lenken soll. Diese Funktion darf durch die Veröffentlichung eines Widerrufs auf der Titelseite nicht über Gebühr beeinträchtigt werden, insbesondere muà der Widerruf hinreichend Raum für Hinweise auf andere Heftbeiträge lassen. Andererseits muà die Veröffentlichung des Widerrufs geeignet sein, die Beseitigung der Rechtsbeeinträchtigung des Betroffenen im Rahmen des Möglichen zu erreichen. Dies verlangt, daà der Widerruf nach seiner optischen Wirkung geeignet ist, möglichst den Leserkreis zu erreichen, den die Erstmitteilung erreicht hat. Hierzu zählen nicht nur die Käufer der Zeitschrift, sondern auch die sog. "Kiosk-Leser". Ãberdies muà durch die Druckanordnung der Stellenwert des Widerrufs zum Ausdruck kommen; er muà geeignet sein, bei dem Leser nach Möglichkeit den Grad an Aufmerksamkeit zu erzeugen, den die mit ihm bekämpfte unwahre Mitteilung beansprucht hat. Danach muà jedenfalls in den Fällen, in denen die Veröffentlichung schon auf der Titelseite ihre rechtsbeeinträchtigende Wirkung entfaltet hat, der Widerruf grundsätzlich auf der Titelseite erfolgen (vgl. auch LG Hamburg, AfP 1994, 243, 244; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl. 1994, Rdn. 13.91; kritisch Damm/Kuner, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 1991, Rdn. 306).
Diesen Gesichtspunkten trägt das angefochtene Urteil Rechnung. Der Kern der die Rechtsposition der Klägerin beeinträchtigenden Mitteilung - die unwahre Behauptung, die Klägerin habe "exklusiv" mit der "B." ein Gespräch über Traurigkeit, Haà auf die Welt und Glückssuche geführt - ist auf der Titelseite der "B." erschienen, so daà der Zweck des Widerrufs gebietet, daà dieser auch dort erscheint. Andererseits hat das Berufungsgericht durch die Festlegung der gegenüber der landgerichtlichen Entscheidung weiter reduzierten BuchstabengröÃe erreicht, daà der ohnehin nur drei kurze Sätze umfassende Widerrufstext auf einen Umfang begrenzt ist, der ausreichend Raum für weitere Schlagzeilen läÃt.
Demgegenüber beruft sich die Beklagte vergeblich auf die Garantie der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Das ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG), dessen Wahrung der Widerruf dient, zieht der Pressefreiheit Schranken. Im Konfliktfall sind beide Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen. Dem trägt, wie ausgeführt, die angefochtene Entscheidung Rechnung. Die Verurteilung der Beklagten zur Veröffentlichung des Widerrufs bedeutet entgegen der Auffassung der Revision nicht, daà der Beklagten die Entscheidungsfreiheit über die Gestaltung des Titelblatts ihrer Zeitschrift genommen wäre, sie ist nur in dem MaÃe eingeschränkt, in dem dies zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin geboten ist.
2. Die Revision bleibt auch ohne Erfolg, soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Richtigstellung wegen der Veröffentlichung in der "B." Nr. 22/1992 wendet. Diese Veröffentlichung vermittelt dem Leser einen unzutreffenden Eindruck von ÃuÃerungen der Klägerin und Verhältnissen in ihrer Privatsphäre. Ihr steht deshalb der geltend gemachte Richtigstellungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB zu (vgl. Senat BGHZ 31, 308, 318; Senatsurteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - NJW 1982, 2246, 2248 m.w.N.).
Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht gehe von einem unrichtigen Verständnis der Schlagzeile auf dem Titelblatt aus. Das Berufungsgericht konnte die Ãberschrift "Caroline. Ich habe wieder eine Familie" ohne Rechtsfehler dahin würdigen, daà sie bei dem unbefangenen Durchschnittsleser, auf dessen Verständnis - wie ausgeführt - abzustellen ist, den Eindruck erweckt, die Klägerin habe sich selbst so geäuÃert und Vincent Lindon als zur Familie gehörend bezeichnet. Entscheidend für dieses Verständnis ist die "Ich"-Form der Ãberschrift. Dieser Würdigung steht nicht entgegen, daà nach den Regeln der Grammatik ein Zitat durch Doppelpunkt und Anführungsstriche zu kennzeichnen ist. Dem Durchschnittsleser ist bekannt, daà auf den Titelseiten von Illustrierten, die mit Berichten über Affären ein Massenpublikum ansprechen, nicht immer die Regeln der Grammatik beachtet werden. Das gilt gerade für die hier in Rede stehende Ãberschrift, die eine weitere grammatische Irregularität aufweist, indem der offensichtlich als eigenständiger Satz konzipierte Zusatz "Und 13 andere Verwirr-Spiele der Liebe" von dem vorangehenden Satz nicht durch einen Punkt getrennt worden ist.
Daà die Klägerin, der vor einer breiten Leserschaft eine solche ÃuÃerung über ihre höchstpersönlichen Lebensverhältnisse unterschoben wird, in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wird, liegt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - auf der Hand (vgl. BVerfGE 54, 148, 155); der von der Revision vermiÃten weiteren Begründung bedurfte es deshalb nicht. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Durchschnittsleser habe erkennen können, daà das Titelfoto nicht aus dem Familienalbum der Klägerin stamme. Auch insoweit beruht das Berufungsurteil auf einer rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Würdigung. Ein anderes Familienalbum als das der Klägerin, die im Zentrum der Veröffentlichung steht und auf die sich die Schlagzeile bezieht, kommt nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers schlechterdings nicht in Betracht.
Zu dem weiteren Argument der Revision, daà eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin inzwischen durch den Zeitablauf und die Gegendarstellung ihre rechtliche Erheblichkeit eingebüÃt habe, gelten die vorstehenden Erwägungen zum Widerruf entsprechend. Der in der Veröffentlichung liegende Eingriff in die Rechtssphäre der Klägerin, der ihre höchstpersönliche Lebensgestaltung betrifft, ist angesichts des Verbreitungsgrades der "B." so intensiv, daà eine Beseitigung dieser Rechtsverletzung nach wie vor geboten ist. Auch für die Anordnung der Richtigstellung auf der Titelseite kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Widerruf Bezug genommen werden. Allerdings nimmt die Richtigstellung einen gröÃeren Raum ein als der Widerruf. Indes beschränkt sich die Textfassung der Richtigstellung auf die zu ihrem Verständnis notwendigen Angaben und läÃt auch wegen der BuchstabengröÃe, die das Berufungsgericht zur Wahrung der Belange der Beklagten auch in diesem Punkt gegenüber dem landgerichtlichen Urteil weiter reduziert hat, der Beklagten noch ausreichenden Raum für die Gestaltung der Titelseite.
3. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Richtigstellungsanspruch wegen der Veröffentlichung im Heft Nr. 35/1992 der "G." halten gleichfalls den Angriffen der Revision der Beklagten stand.
Nach Auffassung der Revision der Beklagten scheidet eine Verurteilung zur Richtigstellung schon deshalb aus, weil die Beklagte mit ihrer Nachricht über eine Hochzeit im September lediglich ein Gerücht bzw. eine nicht verifizierte Fremdmeldung wiedergegeben habe, was schon aus der Formulierung ("Ici Paris will wissen") erkennbar sei; überdies handele es sich nicht um die ÃuÃerung einer Tatsachenbehauptung, sondern einer Meinung, allenfalls um eine Mischung aus Tatsachenbehauptung und Meinung, die durch Elemente des Meinens geprägt werde.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die ÃuÃerung "Hochzeit im September" besagt für den Durchschnittsleser, daà im September die Hochzeit stattfinden werde; für ihn enthält sie die Ankündigung einer konkreten zukünftigen Tatsache und - als deren Voraussetzung - die Behauptung gegenwärtiger Heiratspläne. Damit ist die ÃuÃerung rechtlich als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daà sie nur eine Fremdmeldung weitergegeben, also keine eigene Behauptung aufgestellt habe. Zwar spricht der Hinweis "Ici Paris will wissen" in der Tat nur für die Weitergabe einer fremden Nachricht. Das Berufungsgericht konnte indes wegen des Gesamtzusammenhangs, in dem die Behauptung "Hochzeit im September" erscheint - nämlich als Einleitung zu der in groÃen Buchstaben gedruckten Schlagzeile "Caroline im Glück" neben der in einem "Blumenherz" erscheinenden Abbildung der Klägerin mit Vincent Lindon -, ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daà sich die Beklagte in den Augen des unbefangenen Durchschnittslesers die Meldung "Hochzeit im September" zu eigen gemacht und als eigene Behauptung an ihre Leser weitergegeben hat.
Die Klägerin kann von der Beklagten die Richtigstellung dieser unstreitig unwahren Mitteilung über ihre höchstpersönlichen Lebenspläne verlangen. Daà auch andere Medien über die angeblich bevorstehende Hochzeit der Klägerin berichtet haben, beseitigt die Rechtsbeeinträchtigung nicht. Diese hat entgegen der Auffassung der Revision durch den Zeitablauf ihr Gewicht noch nicht verloren; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Widerrufsanspruch Bezug genommen. Soweit sich die Revision auch in diesem Punkt gegen die Druckanordnung wendet, gilt gleichfalls das hierzu bisher Gesagte. Auch diese Richtigstellung läÃt der Beklagten noch ausreichenden Raum für die weitere Ausgestaltung des Titelblatts.
4. SchlieÃlich bleiben die Angriffe der Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Geldentschädigung ohne Erfolg.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht dem Opfer einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zu, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlaà und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87 - VersR 1988, 405 m.w.N.).
Bei den Persönlichkeitsrechtsverletzungen, um die es hier geht, handelt es sich um schwerwiegende Eingriffe in diesem Sinn. Die Beklagte hat in Kenntnis der Weigerung der Klägerin, der Presse ein Interview zu geben, ein Interview über Probleme des Privatlebens und der seelischen Verfassung der Klägerin erfunden, sie hat der Klägerin ÃuÃerungen über ihre höchstpersönlichen Verhältnisse in den Mund gelegt, die diese nicht getan hat, und sie hat ins Blaue hinein über höchstpersönliche Entscheidungen der Klägerin berichtet, die die Klägerin in Wahrheit nicht getroffen hat. Damit hat die Beklagte zum Zwecke der Auflagensteigerung und ihres kommerziellen Vorteils wegen die Privatsphäre der Klägerin der Neugier und Sensationslust von Hunderttausenden von Lesern ausgesetzt. Dies geschah in den Veröffentlichungen vom 19. März und 21. Mai 1992 mit Vorsatz, in der Veröffentlichung vom 20. August 1992 zumindest leichtfertig.
Der Entschädigungsanspruch, den die Klägerin geltend macht, scheitert nicht daran, daà die Beklagte auÃerdem zum Widerruf und zu den beiden Richtigstellungen verurteilt worden ist. Zwar wird im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten, daà ein Widerruf in der Regel zur Behebung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ausreiche (vgl. Damm/Kuner, aaO. Rdn. 353; Wenzel, aaO. Rdn. 14.114; differenzierend Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 3. Aufl. 1994, 44. Kap. RdNr. 47). Auf der anderen Seite findet sich die Ansicht, daà ein Widerruf schon deshalb, weil ihm keine Genugtuungsfunktion zukomme und weil er überdies das schwächste Mittel zur Sicherung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei, eine Geldentschädigung grundsätzlich nicht ausschlieÃe (vgl. MK/Schwerdtner, 3. Aufl., § 12 Rdn. 294). Nach Auffassung des Senats kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Entscheidend ist, ob der Widerruf einen hinreichenden Ausgleich für die Rechtsbeeinträchtigung erreicht; dies kann etwa dann zu verneinen sein, wenn sich der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87 - aaO.) oder wenn der Verletzer den begehrten Widerruf verweigert, so daà ihn der Verletzte erst spät aufgrund gerichtlicher Entscheidung erlangt (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1970 - VI ZR 151/68 - NJW 1970, 1077, 1078). Danach führen der Widerruf und die Richtigstellungen hier nicht zum Wegfall des Anspruchs der Klägerin auf eine Geldentschädigung. Es handelt sich hier um Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die sich nach dem Inhalt und dem Verbreitungsgrad der Veröffentlichungen sowie nach den Beweggründen der Beklagten und dem Maà ihres Verschuldens als besonders gravierend darstellen. Hinzu kommt, daà sich die Klägerin den Widerruf und die Richtigstellungen in einem Rechtsstreit über drei Instanzen erkämpfen muÃte und deshalb erst mit einer erheblichen Verzögerung erlangen konnte.
Wegen der Höhe der Geldentschädigung wird auf die nachfolgenden Erwägungen unter IV. 2. Bezug genommen.
IV. Zur Revision der Klägerin
Die Revision der Klägerin bleibt erfolglos, soweit sie für den Widerruf und die beiden Richtigstellungen die SchriftgröÃen und Schrifttypen verlangt, die den Erstmitteilungen in den Illustrierten entsprechen; dagegen führt sie zum Erfolg, soweit sie eine höhere Geldentschädigung geltend macht.
1. Die Revision der Klägerin meint, das Berufungsgericht habe, weil es für den Widerruf und die Richtigstellungen eine kleinere SchriftgröÃe als die der Erstmitteilungen festgelegt habe, den Grundsatz der Waffengleichheit verletzt; die Klägerin habe aus ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsrecht Anspruch darauf, daà der Widerruf und die Richtigstellungen ebenso wie die Erstmitteilungen auch von einem "Kiosk-Leser" zur Kenntnis genommen werden könnten.
Der Auffassung, die SchriftgröÃe des Widerrufs und der Richtigstellungen müsse der SchriftgröÃe der Erstmitteilungen genau entsprechen, vermag der Senat nicht zu folgen. Wie oben ausgeführt, bewegt sich die Entscheidung über den Standort und die SchriftgröÃe des Widerrufs und der Richtigstellungen im Spannungsfeld zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit. Die Revision der Klägerin läÃt in ihrer Argumentation die Postulate der Pressefreiheit, auf die sich die Beklagte zu Recht beruft, auÃer Betracht. Diese Postulate gebieten, daà der Beklagten für die verkaufsfördernde Gestaltung auch der Titelseiten, auf denen der Widerruf bzw. die Richtigstellungen erscheinen, noch ein ausreichender Raum bleibt; im übrigen liegt eine möglichst hohe Auflage der Hefte, auf deren Titelseiten der Widerruf bzw. die Richtigstellungen erscheinen, auch im wohlverstandenen Interesse der Klägerin. Dem Interesse der Klägerin daran, daà die Leser dem Widerruf bzw. der Richtigstellung nach deren Blickfang dieselbe Aufmerksamkeit schenken wie den mit diesen Rechtsbehelfen bekämpften unwahren Mitteilungen, kann hier auch durch eine Veröffentlichung auf der Titelseite genügt werden, die nicht dieselbe SchriftgröÃe aufweist.
Dem Berufungsgericht ist es gelungen, eine Druckanordnung zu entwickeln, die den Belangen beider Seiten gerecht wird. Die Texte des Widerrufs und der Richtigstellungen erscheinen in einer SchriftgröÃe, die auch einem "Kiosk-Leser" die Wahrnehmung durchaus noch ermöglicht und den Stellenwert des Widerrufs und der Richtigstellungen deutlich werden läÃt.
2. Die Klägerin hat indes Anspruch auf eine höhere Geldentschädigung, als sie ihr das Berufungsgericht zuerkannt hat.
Die Revision der Klägerin macht mit Recht geltend, daà die Erwägungen des Berufungsgerichts der Zweckbestimmung der Geldentschädigung, die in Fällen einer schweren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu zahlen ist, nicht gerecht werden. Bei einer Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich im eigentlichen Sinn nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht (vgl. BVerfGE 34, 269, 282/292 = NJW 1973, 1221, 1223 [BVerfG 14.02.1973 - 1 BvR 112/65]/1226). Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, daà ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, daà der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund (Senat BGHZ 35, 363, 369 [BGH 19.09.1961 - VI ZR 259/60];  39, 124, 133);  hieran hält der Senat trotz der im Schrifttum geäuÃerten Vorbehalte fest (vgl. etwa Honsell, VersR 1974, 205 FuÃn. 16; Mincke, JZ 1980, 86 ff.; MK/Schwerdtner, aaO. Rdn. 289). AuÃerdem soll der Rechtsbehelf der Prävention dienen (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 - VersR 1985, 391, 393; so auch v. Bar, NJW 1980, 1724, 1727; Erman/Ehmann, BGB, 9. Aufl. Anh. zu § 12 Rdn. 482; Lindacher, Rundfunkrecht, 1981 S. 361; RGRK/Dunz, BGB, 12. Aufl., § 823 Anh. I Rdn. 142; kritisch Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 14. Aufl. Bd. 1, 1987 S. 478; MK/Schwerdtner, aaO. Rdn. 294).
Dieser spezifischen Zweckbestimmung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung werden die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe dieses Anspruchs im Streitfall nicht gerecht. Nach seiner Auffassung muà die Tatsache, daà die Beklagte die Verletzungen des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommen hat, bei der Bemessung der Geldentschädigung ebenso auÃer Betracht bleiben, wie der Gedanke der Prävention. Diese Sicht erweist sich für eine Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, nach Auffassung des Senats als zu eng. Der Fall ist dadurch gekennzeichnet, daà die Beklagte unter vorsätzlichem Rechtsbruch die Persönlichkeit der Klägerin als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat. Ohne eine für die Beklagte fühlbare Geldentschädigung wäre die Klägerin einer solchen rücksichtslosen Zwangskommerzialisierung ihrer Persönlichkeit weitgehend schutzlos ausgeliefert; Verurteilungen zu Widerruf und Richtigstellung erreichen, weil sie - wie gezeigt - nur unter Wahrung der Rechte der Beklagten aus der Garantie der Pressefreiheit erfolgen dürfen, nur einen unzureichenden Schutz der Klägerin. Eine Verurteilung zur Geldentschädigung ist aber nur dann geeignet, den aus dem Persönlichkeitsrecht heraus gebotenen Präventionszweck zu erreichen, wenn die Entschädigung der Höhe nach ein Gegenstück auch dazu bildet, daà hier die Persönlichkeitsrechte zur Gewinnerzielung verletzt worden sind. Das heiÃt zwar nicht, daà in solchen Fällen rücksichtsloser Kommerzialisierung der Persönlichkeit eine "Gewinnabschöpfung" vorzunehmen ist, wohl aber, daà die Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung einzubeziehen ist. Von der Höhe der Geldentschädigung muà deshalb ein echter Hemmungseffekt auch für solche Vermarktung der Persönlichkeit ausgehen. Als weiterer Bemessungsfaktor kann die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigt werden. Dabei ist in Betracht zu ziehen, daà vor allem die Veröffentlichung des erfundenen Exklusiv- Interviews schwer wiegt. Weiter gilt es zu berücksichtigen, daà die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäÃig einschränkt. Hiervon kann allerdings keine Rede sein, wenn die Presse an einer rücksichtslosen Vermarktung der Person gehindert wird, wie sie hier Gegenstand des Rechtsstreits ist.
Die Entscheidung über die Höhe der