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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 09.07.2009, Az.: VII ZB 56/08

Tenor

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Landgericht hat dem Beklagten für den ersten Rechtszug mit Beschluss vom 7. April 2006 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Die auf Schadensersatz gerichtete Klage hat es bis auf einen geringen Betrag abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf Antrag des Beklagten hat die Rechtspflegerin die von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. April 2008 auf 11.168,15 € nebst Zinsen festgesetzt. Die dagegen vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wollte der Kläger die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses sowie die Abweisung des Kostenfestsetzungsantrags des Beklagten erreichen. Nach Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ist der die Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss vom 7. April 2006 aufgehoben worden. Die Parteien haben daraufhin die Rechtsbeschwerde übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren entsprechend § 91 a ZPO dem Kläger aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel ohne das erledigende Ereignis - die Aufhebung des Beschlusses vom 7. April 2006 - voraussichtlich erfolglos geblieben wäre.

Die Rechtsbeschwerde hat die Auffassung vertreten, einer Partei, der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden ist, stehe mangels Rechtsschutzbedürfnisses ein festsetzungsfähiger Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Gegner solange nicht zu, wie sie wegen der Kosten des Prozesses nicht in Anspruch genommen werden könne. Mit dieser Begründung hätte die Rechtsbeschwerde voraussichtlich keinen Erfolg gehabt.

1. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06, FamRZ 2007, 710 = NJW-RR 2007, 1147), dass der Partei trotz des ihrem beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 126 Abs. 1 ZPO eingeräumten Beitreibungsrechts der Kostenerstattungsanspruch weiterhin zusteht. § 126 Abs. 1 ZPO begründet lediglich eine gesetzliche Prozessstandschaft für den beigeordneten Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom 11. Juni 1997 - XII ZR 294/94 - FamRZ 1997, 1141; ebenso; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 126 Rdn. 9).

2. Der Kostenerstattungsanspruch der Partei und das Beitreibungsrecht ihres Anwalts stehen selbständig nebeneinander (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06, aaO). Beide Rechte konkurrieren miteinander. Dies gilt auch dann, wenn der Partei Prozesskostenhilfe ohne Zahlungspflicht bewilligt worden ist.

a) Zwar wird von einem Teil der Rechtsprechung (OLG Hamm, Rpfleger 2003, 138 und AnwBl. 1990, 328; OLG Koblenz, Rpfleger 1996, 252; OLG Saarbrücken, JurBüro 1986, 1876 und JurBüro 1993, 302; OLG Bremen, JurBüro 1984, 609) die Auffassung vertreten, für den Kostenfestsetzungsantrag der obsiegenden bedürftigen Partei bestehe in einem solchen Fall kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO schulde sie ihrem Anwalt keine Kosten. Kosten, die nicht entstanden seien, könnten im Wege der Kostenfestsetzung auch nicht festgesetzt werden.

b) Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Die bedürftige Partei hat einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wurde (OLG Koblenz, JurBüro 2000, 145; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 287; KG, Rpfleger 1987, 333; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 126 Rdn. 12; Zöller/Philippi, aaO, § 126 Rdn. 9; Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 122 Rdn. 7; MünchKommZPO-Wax, 3. Aufl., § 126 Rdn. 3). Trotz Bewilligung zahlungsfreier Prozesskostenhilfe hat der beigeordnete Rechtsanwalt gegen die bedürftige Partei aus dem mit ihr geschlossenen Anwaltsvertrag einen Anspruch auf Zahlung seiner gesetzlichen Gebühren und Auslagen (Stein/Jonas/Bork, aaO, § 121 Rdn. 30; KG, aaO; OLG Düsseldorf, aaO). Dies ergibt sich mittelbar auch aus § 59 RVG Abs. 1, wonach der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen seine Partei mit dessen Befriedigung durch die Staatskasse auf diese übergeht. Gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann der Anwalt die ihm erwachsenen Vergütungsansprüche lediglich nicht geltend machen, solange der Partei Prozesskostenhilfe gewährt wird; sie sind daher wie bei einer Stundung in ihrer Durchsetzbarkeit gehemmt (Stein/Jonas/Bork, aaO, § 121 Rdn. 30, § 126 Rdn. 12; KG, aaO; OLG Düsseldorf, aaO). Da somit ein Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen sie besteht, kann die bedürftige Partei die dadurch angefallenen Kosten auch im eigenen Namen festsetzen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis für diese Festsetzung kann der Partei im Hinblick auf ihre nach § 120 Abs. 4 ZPO mögliche Inanspruchnahme nicht abgesprochen werden. Zudem ist der Kostenerstattungsanspruch nicht davon abhängig, dass die Partei die entsprechend ihrem Antrag festzusetzenden Kosten bereits bezahlt hat (Zöller/Philippi, aaO, § 126 Rdn. 9; Stein/Jonas/Bork, aaO, § 126 Rdn. 12, § 104 Rdn. 11).

Der Senat muss nicht entscheiden, ob eine Partei Zahlung an sich verlangen kann, ohne dass ihr Anwalt damit einverstanden ist. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Anwalt hat den Kostenfestsetzungsantrag namens des Beklagten gestellt.

Die antragsgemäße Festsetzung der dem Beklagten erwachsenen Kosten des Rechtsstreits war daher auch vor Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses nicht zu beanstanden.

Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 22.04.08 - 1 O 64/05 -

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