Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 11.03.1971, Az.: VII ZR 132/69
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. März 1969 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die AnschluÃrevision des Beklagten wird zurückgewiesen.
Tatbestand
In den Jahren 1964-1965 lieà die Klägerin auf ihrem Grundstück in B., Ku.straÃe ... ein Geschäftshaus bauen, in welchem sie eine Kleiderfabrik betreibt. Bei dem Bauvorhaben waren der Beklagte gemäà Architektenvertrag der Parteien vom 4. Dezember 1963 als Architekt, ferner der in 1. Instanz mitverklagte Franz H. als Bauunternehmer tätig.
Der Bau wurde z.T. mit "abgehängten" Decken versehen, welche unter den tragenden Betondecken angebracht waren, damit in den Zwischenräumen die Zu- und AbfluÃrohre der im darüberliegenden Stockwerk befindlichen Toiletten und Waschräume unsichtbar geführt werden konnten. Diese "abgehängten" Decken wurden wie folgt hergestellt: Unterhalb der Betondecke wurden im Abstand von etwa 30 cm Längslatten befestigt. Darauf wurden Querlatten aufgenagelt. An den Querlatten wurde als Putzträger Rippenstreckmetall angebracht. In das Rippenstreckmetall wurde zunächst eine Schicht Kalkzementmörtel mit Kälberhaaren eingedrückt und darauf eine Schicht glattgeputzten Zementmörtels aufgetragen.
Nachdem das Gebäude fertig und bezogen war, bemerkten am 23. Februar 1966 Angestellte der Klägerin, daà sich die abgehängte Decke über dem groÃen Lagerraum im 2. Obergeschoà nach der Mitte zu ausgebeult hatte und an der Verbindungsstelle zwischen Decke und Wand ein Rià entstanden war. Die Klägerin rief darauf sofort im Büro des Beklagten an, erreichte dort aber nur den beim Beklagten angestellten Architekten und Bauingenieur Nu. Dieser besichtigte den Schaden noch am selben Tage, meinte aber, die Sache sei ungefährlich.
Am folgenden Tage stürzte ein etwa 20 qm groÃer Teil der Decke herunter und beschädigte eine groÃe Zahl von in dem Lagerraum hängenden Kleidern.
Mit der Klage hat die Klägerin von dem Bauunternehmer H. und dem Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz ihres wie folgt bezifferten Schadens gefordert:Schaden am Bauwerk1.810,80 DMKosten für Privatgutachten Dräger251,50 DMKleiderschaden83.920,40 DMzusammen85.982,70 DM.
Der Beklagte hat jede Verantwortung für den Schaden abgelehnt, zumal seine vertragliche Tätigkeit am 23. Februar 1966 seit einiger Zeit beendet gewesen sei.
Das Landgericht hat beide Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1.810,80 DM nebst Zinsen, den Bauunternehmer H. zusätzlich zur Zahlung weiterer 76.751,50 DM nebst Zinsen (76.500 DM Kleiderschaden und 251,50 DM Gutachterkosten Dräger) verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Urteil ist im Verhältnis der Klägerin zu H. rechtskräftig.
Mit der Berufung hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von weiteren 76.751,50 DM nebst Zinsen, der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage gegen ihn begehrt. Das Oberlandesgericht hat beide Berufungen zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren vom Berufungsgericht abgewiesenen Anspruch im Rahmen ihres Berufungsantrags weiter. Der Beklagte begehrt mit seiner AnschluÃrevision - wie in der Vorinstanz - die völlige Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage. Jede Partei beantragt, die gegnerische Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A.Die AnschluÃrevision des Beklagten:
Das Berufungsgericht stellt - dem Sachverständigen Mattigk folgend - fest, die Decke sei dadurch herabgefallen, daà die Nägel, mit denen die Querlatten an den Längslatten befestigt waren, der Gewichtsbelastung durch Querlatten, Rippenstreckmetall und Putz nicht standhielten, sondern aus den Längslatten herausgezogen wurden. Es ist der Auffassung, der Beklagte habe schuldhaft seine Pflichten aus der im Architektenvertrag von ihm übernommenen örtlichen Bauführung verletzt. Der Fehler bei der Herstellung der Decke habe darin bestanden, daà bei dem gewählten weiten Lattenabstand nicht Latten von genügender Stärke und Nägel von genügender Länge verwendet und die Nägel überdies noch gerade und nicht schräg eingeschlagen worden seien. Damit seien die allgemeinen Regeln der Baukunst verletzt worden, für deren Einhaltung der Beklagte im Rahmen der örtlichen Bauführung hätte sorgen müssen. (Vgl. § 11 Satz 1 des Architektenvertrages, wonach der Beklagte dafür haftet, daà die von ihm übernommenen Leistungen den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst entsprechen.)
Die AnschluÃrevision meint, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beklagten überspannt. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Senats (VII ZR 8/64 vom 24. Januar 1966 = VersR. 1966, 488 und VII ZR 173/66 vom 24. Februar 1969 = VersR. 1969, 473). Bei der Art, wie die abgehängten Decken zu befestigen gewesen seien, habe es sich um Dinge gehandelt, die völlig im Rahmen des alltäglich Handwerklichen gelegen hätten und deren Beherrschung und Beachtung durch den Bauunternehmer H. der Beklagte hätte voraussetzen dürfen. Das gelte umso mehr, als das Problem der Befestigung abgehängter Decken spätestens seit 1964 als gelöst anzusehen sei und den Bauunternehmern seitdem die zu beachtenden Erfordernisse bekannt seien. Der Beklagte habe weder beim Einschlagen der Nägel anwesend zu sein brauchen, noch habe ihm die Unzulänglichkeit der Lattenkonstruktion auffallen müssen.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Er tritt vielmehr der Auffassung des Berufungsgerichts bei, das sich seinerseits auf das Gutachten M. vom 12. Oktober 1967 und auf die mündliche Anhörung dieses Sachverständigen vom 18. März 1968 stützt.
1.Das Berufungsgericht verkennt nicht, daà der örtliche Bauleiter nicht ständig auf dem Bau anwesend zu sein braucht (vgl. Urteil des Senats VII ZR 160/62 vom 9. Januar 1964).
2.Es fordert aber mit Recht, daà der Architekt seine besondere Aufmerksamkeit wichtigen und kritischen Bauabschnitten zuwendet. Das hat der Senat wiederholt ausgesprochen, z.B. für die Herstellung von Stahlbetondecken (vgl. BGHZ 39, 261; VII ZR 19/61 vom 25. Oktober 1962 = Schäfer-Finnern, Rechtsprechung der Bauausführung, Z 3, 01 Bl. 205; VII ZR 149/63 vom 12. Mai 1966; vgl. ferner: Roth-Gaber GOA 10. Aufl. S. 210-221; Bindhardt, Haftung des Architekten 5. Aufl. S. 46-58; Herding-Schmalzl, Vertragsgestaltung und Haftung im Bauwesen, 2. Aufl. Abschn. 29, 17-22, 27-31 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.Das Berufungsgericht stellt fest, daà gerade die Anbringung "abgehängter" Decken besondere Aufmerksamkeit seitens des örtlichen Bauleiters erfordert, weil in früheren Jahren öfter solche Decken heruntergefallen sind, wodurch auch Menschenleben gefährdet wurden. Das hatte in jenen Jahren zu Diskussionen in Fachkreisen über die Art und Weise geführt, wie solche Decken sicher aufzuhängen seien.
Mit Recht folgert daraus das Berufungsgericht, daà diese Umstände dem Beklagten hätten Anlaà geben müssen, die Befestigung der abgehängten Decken bei diesem Bau zu überwachen und sich GewiÃheit darüber zu verschaffen, daà Querlattenabstand, Lattenstärke und Nagellänge den zu stellenden Anforderungen genügten.
4.Bei den von der AnschluÃrevision angeführten Urteilen lag der Sachverhalt anders. Im einen Fall handelte es sich darum, daà Plattenleger die Platten vor der Verlegung nicht ordnungsgemäà von Schleifstaub gesäubert hatten. Im anderen Falle war ein Dach nicht ordnungsmäÃig mit Dachpappe eingedeckt worden. In beiden Fällen hat der Senat eine Pflichtverletzung des Architekten bei der Ausübung der örtlichen Bauaufsicht verneint. Jene Fälle sind aber mit dem hier zu entscheidenden ersichtlich nicht vergleichbar.
5.Der Umstand, daà seit 1964 das Problem, wie abgehängte Decken ordnungsmäÃig aufzuhängen seien, im Kreise der Handwerker im allgemeinen als geklärt gelten mag, brauchte das Berufungsgericht nicht zu veranlassen, eine Beaufsichtigung dieser Arbeiten durch den Beklagten für nicht erforderlich zu erachten. Trotz dieser Klärung blieb es eine gefahrenträchtige und risikoreiche Arbeit, bei der Veranlassung bestand, daà der Beklagte sich vergewisserte, ob der Bauunternehmer H. die Arbeiten ordnungsgemäà ausführte. Um "handwerkliche Selbstverständlichkeiten" handelte es sich jedenfalls nicht.
6.Das Berufungsgericht stellt, auch insoweit dem Sachverständigen M. folgend, fest, daà hier keine Spezialkenntnisse erforderlich waren, die der Beklagte nicht hätte zu haben brauchen und deretwegen er sich auf die Fachkenntnisse eines die Arbeiten ausführenden Spezialunternehmers hätte verlassen dürfen. Der ausführende Bauunternehmer H. war hier zudem keine Spezialfirma. Falls der Beklagte selbst nicht das erforderliche Wissen über die sichere Anbringung abgehängter Decken besaÃ, um den Bauunternehmer H. ordnungsgemäà überwachen zu können, so hätte er sich unterrichten oder einen Fachkundigen zuziehen müssen.
7.Das Berufungsgericht stellt fest, daà der Beklagte sich hier nicht auf die Subsidiarität seiner Haftung gemäà § 12 Ziff. 2 des Architektenvertrages berufen kann, weil der Bauunternehmer H. "unvermögend" ist. Das läÃt keinen Rechtsfehler erkennen, wird auch von der AnschluÃrevision nicht angegriffen.
8.Nach alledem ist die AnschluÃrevision des Beklagten zurückzuweisen.
B.Die Revision der Klägerin:
I.Kleiderschaden (76.500 DM):
Der Architektenvertrag der Parteien entspricht einem damals vielfach, auch auÃerhalb Berlins, verwendeten Vertragsmuster (abgedruckt bei Roth-Gaber GOA 6. Aufl. (1962) S. 17 ff). Das Revisionsgericht kann ihn daher frei auslegen.
In dem Vertrage heiÃt es u.a.§ 11"Der Architekt haftet dafür, daà die Leistungen, die er übernommen hat, den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst entsprechen. Gewährleistung ist ausgeschlossen."§ 12 Ziff. 1 "Die Haftpflicht des Architekten bezgl. der Ansprüche aus dem Vertrag beschränkt sich auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens am Bauwerk. Eine weitergehende Haftung nach den Bestimmungen des BGB über unerlaubte Handlungen bleibt unberührt."
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, hier greife die Haftungsbeschränkung gemäà § 12 Ziff. 1 des Vertrages ein. Diese beziehe sich auch auf Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung. Eine Unklarheit des Vertragstextes bestehe insoweit überhaupt nicht. Auf Gewährleistungsansprüche könne sich die AusschluÃklausel schon deshalb nicht beziehen, weil nach § 11 Satz 2 des Vertrages jegliche Gewährleistung ausgeschlossen sei. Wegen dieser Haftungsbeschränkung könne dahin stehen, wie die ÃuÃerung Nuschenpickels vom 23. Februar 1966 rechtlich zu werten sei. Für den Schaden am Bauwerk sei sie nicht ursächlich geworden, da dieser damals schon eingetreten gewesen sei. Die Decke sei zu dieser Zeit bereits gelöst gewesen und habe neu angebracht werden müssen.
Die Revision ist der Auffassung, die Haftungsbeschränkung beziehe sich nicht auf Schäden aus positiver Vertragsverletzung. (Zur Haftungsbeschränkung im Architektenvertrag vgl.: Roth-Gaber a.a.O. S. 221 f; Bindhardt a.a.O. S. 172; Herding-Schmalzl a.a.O. Abschn. 26, 17; zur positiven Vertragsverletzung vgl. Bindhardt a.a.O. S. 14-16; Herding-Schmalzl a.a.O. Abschn. 27, 2).
1.Soweit die Revision damit meint, die Haftungsbeschränkung gelte nicht für Mängelfolgeschäden (zur Abgrenzung solcher Schäden vgl. BGH NJW 1970, 421 mit weiteren Nachweisen), so könnte ihr allerdings nicht gefolgt werden. Denn der Sinn des § 12 Ziff. 1 des Vertrages ist es gerade, die Haftung für solche Folgeschäden auszuschlieÃen. Soweit die Haftung des Beklagten also daraus herzuleiten wäre, daà der Kleiderschaden ein Folgeschaden seiner fehlerhaften Bauaufsicht sei, würde die vertragliche Haftungsbeschränkung eingreifen.
Das Urteil kann aber deswegen keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der Beklagte für den Kleiderschaden der Klägerin wegen Eigentumsverletzung aus unerlaubter Handlung haftet (§ 823 Abs. 1 BGB evtl. in Verbindung mit § 831 BGB; § 12 Ziff. 1 Satz 2 des Vertrags: vgl. Schmalzl, Die Haftung des Architekten und des Bauunternehmers S. 25 Rz. 47; Herding-Schmalzl a.a.O. Abschn. 26, 17 S. 330 f).
2.Das Berufungsgericht hat weiter, wie die Revision mit Recht rügt, die Haftung des Beklagten verkannt, soweit es sich um die Auskunft handelt, die der Angestellte Nu. des Beklagten der Klägerin am 23. Februar 1966 erteilt hat.
a)Diese Auskunft ist noch im Rahmen des Vertragsverhältnisses der Parteien erteilt. Sie ist zwar in § 2 des Architektenvertrages nicht ausdrücklich als Architektenleistung des Beklagten angeführt. Sie hängt jedoch noch so eng mit dem Architektenvertrag zusammen, daà sie sich als Nachwirkung aus diesem ergibt. Seit der Herstellung des Architektenwerks war erst kurze Zeit vergangen; die SchluÃrechnung vom Beklagten erst Ende Januar 1966 erteilt worden. Bei dieser Sachlage war der Beklagte noch auf Grund des Architektenvertrages verpflichtet, auftretenden Mängeln nachzugehen, die Ãrtlichkeit zu besichtigen und eine sachgerechte Auskunft zu erteilen. (Zur "nachvertraglichen Beratungspflicht" vgl. auch das Urteil des Senats VII ZR 87/68 vom 23. März 1970). Nu. hat im vorliegenden Fall keine sachgerechte Auskunft erteilt; denn er hat gesagt, die Sache sei harmlos, während am folgenden Tag die Decke herunterbrach. Daà das für Nu. vorhersehbar war, ist nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschlieÃen.
b)Eine etwaige schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflicht durch Nu. bei dessen ÃuÃerung vom 23. Februar 1966, wofür der Beklagte gegebenenfalls nach § 278 BGB einzustehen hätte, wird durch die Haftungsbeschränkung gemäà § 12 Ziff. 1 des Vertrages nicht berührt.
aa)Mit Recht weist die Revision darauf hin, daà eine Anwendung der Klausel des § 12 Ziff. 1 hier praktisch nicht nur auf eine Beschränkung der Haftung, sondern auf einen Haftungsausschluà hinauslaufen würde. Denn da nach der Feststellung des Berufungsgerichts der Schaden am Bauwerk bereits vor der ÃuÃerung Nu. vom 23. Februar 1966 eingetreten war, ist der gesamte durch diese ÃuÃerung verursachte Schaden kein Schaden am Bauwerk.
bb)Da der Beklagte für den Architektenvertrag ein Formular benutzt hat, ist die in diesem Formular enthaltene Klausel über seine Haftungsbeschränkung eng auszulegen. So hat der Senat z.B. in seinem Urteil VII ZR 35/66 vom 28. Oktober 1968 = VersR. 1969, 60 die Klausel für nicht anwendbar erachtet, wenn der Architekt sich mit der Erfüllung einer rechtskräftig gegen ihn festgestellten Pflicht zur Mängelbeseitigung in Verzug befand.
cc)Die Klausel des § 12 Ziff. 1 deckt - bei einer nach Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung - nicht den hier in Betracht kommenden Fall, der durch folgende Besonderheiten gekennzeichnet ist: Der Architekt hatte durch schuldhafte Verletzung seiner Bauaufsichtspflicht einen gefahrdrohenden Zustand am Bauwerk geschaffen. Später, nachdem das Bauwerk fertiggestellt und in Benutzung genommen war und auch der Architekt sein Werk beendet hatte, erteilte er angesichts einer erkennbaren Gefahr eine vom Bauherrn erbetene Auskunft und Beratung. Diese war schuldhaft falsch und hat einen Schaden herbeigeführt, der bei richtiger Auskunft und Beratung vermieden worden wäre. In solchem Fall bildet die falsche Auskunft und Beratung gegen den Architekten einen zusätzlichen Haftungstatbestand, der sinnvollerweise nicht mehr unter die Haftungsbeschränkung des § 12 Ziff. 1 zu bringen ist. Daà diese Klausel auch einen derartigen, von der normalen Fallgestaltung wesentlich abweichenden Tatbestand erfassen sollte, ist ihr nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist auch bedeutsam, daà nach Fertigstellung und Inbenutzungnahme eines Bauwerks ein diesem anhaftender gefahrdrohender Zustand (hier: die Gefahr eines Deckeneinsturzes) typischerweise die Gefahr weit höherer Personen- und Sachschäden heraufbeschwört, als das während der Bauzeit der Fall zu sein pflegt. Auch das spricht dafür, einen solchen Fall nicht dem § 12 Ziff. 1 des Vertrages zu unterstellen.
II.Gutachterkosten (251,50 DM):
Die Klägerin verfolgt ihren Berufungsantrag mit der Revision auch insoweit weiter, als es sich um die Kosten für das Privatgutachten D. handelt. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Erstattung dieser Kosten abgewiesen, weil es sich nicht um unmittelbaren Schaden am Bauwerk handele.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, sind auch derartige Gutachterkosten Aufwendungen, die den unmittelbaren Schaden am Bauwerk betreffen (vgl. die Urteile VII ZR 134/68 vom 4. Mai 1970 = WM 1970, 964, 965; VII ZR 71/69 vom 22. Oktober 1970). Daran ist festzuhalten. Die Gutachterkosten sind daher, wenn sie in der genannten Höhe entstanden sind, der Klägerin vom Beklagten zu erstatten, ohne daà es insoweit noch auf die oben zu B I (zum Kleiderschaden) gemachten Ausführungen ankommt.
III.Nach alledem ist das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es die Klage gegen den Beklagten (Architekten) in Höhe von 76.751,50 DM nebst Zinsen abgewiesen hat. In diesem Umfange ist die Sache, da sie weiterer Aufklärung bedarf, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird.