Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 30.04.1959, Az.: VII ZR 19/58
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 22. Oktober 1957 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Bank, gewährte der Firma Lü. & Rü., die eine Gerberei und Lederfabrik in I./T. betrieb, laufend Kredite. Zur Sicherung der Kredite trafen die Klägerin und die Firma Lü & Rü. am 15. Oktober 1952 eine schriftliche Vereinbarung über die Abtretung von Forderungen der Kreditnehmerin.
In der Abtretungsvereinbarung heiÃt es u.a.:"1.Die Firma wird der Bank laufend Forderungen gegen der Bank genehme Kunden abtreten ...2.Die abgetretenen Forderungen müssen ständig auf einer solchen Höhe gehalten werden, daà der jeweils in Anspruch genommene Kredit durch Forderungsabtretungen in Höhe von DM 250 bis 300.000,- gedeckt ist. Sinken die AuÃenstände unter LM 245.000,-, so ist die Firma verpflichtet, der Bank Vorschläge wegen anderweitiger Besicherung ihrer Forderung zu unterbreiten. Die Bank ist befugt, ihr nicht genehme Forderungen an die Firma zurückzuübertragen und die Abtretung neuer Forderungen zu verlangen.3.Dies vorausgeschickt, tritt die Firma der Bank alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen ab, die sie aus der Lieferung von Leder gegen dessen Abnehmer hat. Hierüber erhält die Bank unter Bezugnahme auf diese Abtretungserklärung per 30. eines jeden Monats entsprechende Aufstellungen bis zum 5. des nächsten Monats ...Die Abtretung dieser Forderungen geschieht jeweils mit ihrer Entstehung ...4....4 b) Die Firma verpflichtet sich, die Drittschuldner zur Zahlung an die Bank anzuhalten. Sie wird von der Bank bis auf jederzeitigen Widerruf ermächtigt, jeweils abgetretene Forderungen im eigenen Namen einzuziehen und über den Erlös zu verfügen, jedoch nur unter der Voraussetzung, daà dadurch die eingangs angeführte erforderliche Deckung für den Kredit nicht unterschritten wird ....e) Die Firma versichert daà sie über die der Bank abgetretenen Forderungen unbeschränkt verfügungsberechtigt ist, daà insbesondere der Drittschuldner die Abtretbarkeit nicht durch Geschäftsbedingungen oder in sonstiger Weise eingeschränkt oder der Abtretung widersprochen hat, und daà die Forderungen auch nicht an einen ihrer Lieferanten auf Grund seiner Lieferungsbedingungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt) abgetreten sind, sowie daà Rechte Dritter an den Forderungen und zur Aufrechnung geeignete Gegenforderungen nicht bestehen. Die Firma verpflichtet sich, auch in Zukunft der Bank nur solche Forderungen abzutreten, auf welche diese Voraussetzungen zutreffen."
Am 7. September 1954 fiel die Firma Lü. & Rü. (im folgenden Gemeinschuldnerin genannt) in Konkurs. Der Beklagte ist der Konkursverwalter.
Die Klägerin verlangt mit der Klage von dem Beklagten die Zahlung von 8.306,29 DM, die dieser als Konkursverwalter von der Firma Jakob Mü. in K. eingezogen und auf einem Anderkonto angelegt hat. Sie hat geltend gemacht, dieser Betrag stehe ihr auf Grund des Abtretungsvertrages zu.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er ist der Auffassung, bei dem Abtretungsvertrag handele es sich nicht um eine Global-, sondern um eine Mantelabtretung. Die zukünftigen Forderungen der Gemeinschuldnerin, zu denen auch die von dem Konkursverwalter eingezogene Forderung gegen Mü. gehöre, seien in diesem Vertrag noch nicht abgetreten worden; eine spätere Abtretung habe nicht stattgefunden. Der Vertrag sei auch wegen der Unbestimmbarkeit der abgetretenen künftigen Forderungen nichtig; auÃerdem gingen die zugunsten, der Lieferanten der Firma vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalte der Abtretung zugunsten der Klägerin vor. SchlieÃlich stelle der Abtretungsvertrag eine sittenwidrige Knebelung der Gemeinschuldnerin dar.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten (abgesehen von einer Kürzung des Zinsanspruches auf 4 %) zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Als Klagegrundlage kommen, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, die Bestimmungen in §46 Satz 2 KO, §816 Abs. 2 BGB in Betracht (vgl. RGZ 98, 143 und BGHZ 23, 307, 317). Hiernach hängt die Entscheidung davon ab, ob die von dem Beklagten eingezogene Forderung wirksam an die Klägerin abgetreten war.
1)Das Berufungsgericht bejaht das. Es legt den Abtretungsvertrag vom 15. Oktober 1952 dahin aus, daà die Vertragsparteien im Rahmen einer Mantelabtretung auch eine "Teil-Globalzession" vereinbart hätten, und zwar, wie sich aus Ziffer 3 des Vertrages ergebe, in der Weise, daà alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen, die die Gemeinschuldnerin aus dem Verkauf von Leder gegen ihre Abnehmer erworben habe und erwerben werde, schon mit Vertragsschluà abgetreten werden sollten. Die Mantelabtretung, die zukünftige Forderungen nicht ergriffen, sondern nur eine Verpflichtung begründet habe, sie nach Entstehung abzutreten, beziehe sich auf Kundenforderungen anderer Art, insbesondere aus Werkleistungen (UA S. 10 f). Nur die Mantelabtretung betreffe die Bestimmung in Nr. 4 e des Vertrages, derzufolge der Klägerin Forderungen nicht übertragen werden sollten, die an Rohstofflieferanten der Kreditnehmerin auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetreten seien (UA S. 14).
Diese Einschränkung (4 e) gelte dagegen nicht für die in Nr. 3 des Vertrages enthaltene Globalzession der künftigen Forderungen aus Lederverkauf; der Globalzession sei also der Vorrang vor künftigen Abtretungen an die Lieferanten beigelegt. Ãbrigens seien diese Abtretungen in der Folgezeit ohnedies "nicht, zum Tragen gekommen", weil die Gemeinschuldnerin entgegen der ihr von den Lieferanten auferlegten Verpflichtung es unterlassen habe, die gelieferten Häute vor der Verarbeitung zu kennzeichnen. Häute aus verschiedenen Bezugsquellen seien in der Regel zusammen verarbeitet worden. Meist habe es sich nicht mehr feststellen lassen, welche Lieferanten an der fertigen und sodann verkauften Ware beteiligt gewesen seien. Das treffe auch bei der Ware zu, die an die Firma Müller verkauft worden sei und deren Erlös die Klägerin für sich in Anspruch nehme.
2)Mit Recht wird von der Revision die Wirksamkeit des zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin geschlossenen Abtretungsvertrags, so wie ihn das Berufungsgericht auslegt, angezweifelt.
a)Der Auffassung der Beklagten, daà der Abtretungsvertrag ein Knebelungsvertrag und deshalb wegen Sittenwidrigkeit nach §138 Abs. 1 BGB nichtig sei, kann allerdings nicht, beigetreten werden.
Das Berufungsgericht hat dargelegt, daà die Gemeinschuldnerin in der Leitung des Betriebs nicht beschränkt worden sei; die Freiheit ihrer eigenen wirtschaftlichen und kaufmännischen EntschlieÃung sei ihr nicht genommen worden, sie habe vielmehr ihre Bewegungsfreiheit behalten; insbesondere sei sie auch nach wie vor ermächtigt gewesen, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Auch sei der auf Grund des Vertrags der Gemeinschuldnerin zugeflossene Kredit dieser nach freier EntschlieÃung zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung gestanden. Die vorgesehene Möglichkeit eines Widerrufs der erteilten Einziehungsermächtigung verstoÃe nicht gegen die guten Sitten. Der Abtretungsvertrag sei auch nicht deshalb nichtig, weil sich die Klägerin weitere Sicherungen habe bestellen lassen; der Beklagte habe nicht dargetan, daà die Klägerin sich ungleich höhere Sicherungen habe geben lassen als dem Wert der von ihr gegebenen Kredite entsprochen habe.
Das ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Die Tatsache, daà eine Bank sich zur Sicherung für gegebene Kredite den gröÃten Teil der gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Kreditnehmers abtreten und dessen pfändungsfreies Vermögen in wesentlichen übereignen läÃt, ist für sich allein noch nicht sittenwidrig, wenn - wie hier festgestellt - dem Schuldner die wirtschaftliche EntschlieÃungs- und Handlungsfreiheit, insbesondere auch die Möglichkeit der Einziehung der Forderungen belassen wird und wenn der Kredit der Aufrechterhaltung und Fortführung des Betriebs dienen soll (vgl. u.a. BGHZ 19, 12, 16 ff; 26, 185). Was das letztere betrifft, so ist, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, für die hier allein interessierende Frage der Rechtswirksamkeit des Abtretungsvertrags auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen, also auf das Jahr 1952. Vor Beklagte hat selbst nicht vorgetragen, daà damals, also etwa zwei Jahre vor der Eröffnung des Konkurses, für die Klägerin schon erkennbare Anhaltspunkte für eine Kreditunwürdigkeit der Gemeinschuldnerin gegeben waren. Ob die Klägerin etwa durch eine spätere Bestellung von weiteren Sicherheiten über das Maà des ihr Zukommenden hinausgegangen ist, kann dahingestellt bleiben, denn das würde, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht rückwirkend zu einer Nichtigkeit des Abtretungsvertrages führen können, sondern nur die Wirksamkeit dieser etwaigen späteren Abmachungen berühren.
b)Der Abtretungsvertrag enthält auch, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, eine genügende Kennzeichnung der abgetretenen Forderungen. Inhalt der Globalzession war nur die Abtretung der Forderungen aus dem Verkauf von Leder. Das kann als hinreichende Bestimmung der abgetretenen Forderungen angesehen worden. Wenn die Klägerin sich in der Folgezeit in den monatlich einzureichenden Listen der Gemeinschuldnerin möglicherweise auch Forderungen, die ihr nach dem Vertrag nicht zustanden, hat mitteilen lassen und auch eingezogen hat, so berührt das nur die Frage, ob diese Forderungen wirksam abgetreten und eingezogen sind, aber nicht die hier allein interessierende Frage, ob die abgetretenen Forderungen im Abtretungsvertrag hinreichend gekennzeichnet waren.
c)Dagegen bestehen, worauf die Revision mit Recht verweist, gegen die Wirksamkeit des Abtretungsvertrages, so wie ihn das Berufungsgericht auslegt, insofern Bedenken, als die Klägerin sich durch die Globalabtretung der künftigen Forderungen aus dem Verkauf von Leder auch diejenigen Forderungen hat abtreten lassen, die die Gemeinschuldnerin später ihren Lieferanten auf Grund ihrer Einkaufsverträge (sog. Gerbverträge) durch verlängerten Eigentumsvorbehalt abtreten muÃte und abgetreten hat. Durch diese Doppelabtretung muÃte eine Konkurrenz der Abtretungen entstehen, und es fragt sich, ob dies die Rechtsbeständigkeit der Abmachungen berührt, die die Klägerin mit der Gemeinschuldnerin getroffen hat.
aa)Zwar steht die Regelung, die die Vertragsteile nach der Auslegung des Berufungsgerichts getroffen haben, im Einklang mit dem Grundsatz der Priorität, nach welchem bei mehrfacher Abtretung einer Forderung nur die zeitlich erste wirksam ist. Dieser Grundsatz gilt unbestritten bei der Abtretung bestehender Forderungen. Er muà aber auch für die Abtretung künftiger Forderungen angewandt werden. Wenn schon die Abtretung künftiger Forderungen mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung für zulässig erachtet wird - und der Senat findet keinen Grund, hiervon abzugehen -, so gibt es, soweit die einzelnen Abtretungen sonst an keinen Mängeln leiden, kein anderes dem Gesetz und den Erfordernissen der Rechtssicherheit entsprechendes Merkmal, um über die Konkurrenz der Abtretungen zu entscheiden, als eben die zeitliche Reihenfolge. Danach ginge im vorliegenden Fall in der Tat die Globalzession an die Klägerin den späteren Abtretungen an die Lieferanten der Gemeinschuldnerin vor (vgl. hierzu u.a. OLG Hamburg NJW 1959, 102; v. Caemmerer, JZ 1953, 97 ff: Eichhorn, Betrieb 1954, 532; Dempewolf, NJW 1956, 851 und 1957, 858; Capeller, MDR 1956, 137).
Im Gegensatz hierzu ist die Auffassung vertreten worden, daà in derartigen Fällen ohne Rücksicht auf den Grundsatz der Priorität stets und ohne weiteres der Warenlieferer den Vorzug genieÃe. Dabei wird der Gedanke der Surrogation verwertet: an die Stolle des bis zur WeiterveräuÃerung bestehenden, vorbehaltenen Eigentums des Lieferers trete die Kaufpreisforderung seines Kunden gegen dessen Abkäufer. Andere legen Gewicht darauf, daà der Lieferant dieser Forderung näher stehe als eine Bank, die nur Geldkredit gewährt habe (vgl. hierzu Rühl, Eigentumsvorbehalt und Abzahlungsgeschäft 1930 S. 42; Flume NJW 1950, 841, 842; Neubeck, NJW 1959, 581; OLG Celle NJW 1952, 306).
Diese Erwägungen sind indessen nicht stichhaltig. Der Surrogationsgrundsatz ist im geltenden Recht auf bestimmte Fallgestaltungen beschränkt, zu denen die vorliegende nicht gehört (Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil, 14. Aufl, §132 II 3; Westermann, Interessenkollissionen und ihre richterliche Wertung bei den Sicherungsrechten an Fahrnis und Forderungen 1954 S. 13 ff vgl. auch BGH NJW 1957, 421, 422 und 1514, 1515). Die Annahme, der Warenlieferant stehe der Forderung gegen den Abkäufer näher, würde, selbst wenn er richtig wäre, keine rechtlichen Folgerungen zulassen; sie ist im übrigen auch abzulehnen, weil die Verarbeitung und der Umsatz der eingekauften Ware regelmäÃig nicht minder durch den Geldkredit der Bank als durch den Warenkredit des Lieferanten ermöglicht werden (vgl. Westermann a.a.O. S. 21 ff; v. Caemmerer a.a.O. und Dempewolf NJW 1956, 851, 853).
bb)Jedoch muà die Abrede, daà die Globalzession der Gemeinschuldnerin an die Klägerin späteren Forderungsabtretungen an die Lieferanten vorgehen soll, wegen VerstoÃes gegen Gesetz und gute Sitten beanstandet werden. Wenn nämlich die Gemeinschuldnerin in der Folgezeit unter Vereinbarung verlängerten Eigentumsvorbehaltes Waren einkaufte, so täuschte sie dabei notwendig ihre Lieferanten, denn sie war zu der mit diesen jeweils vereinbarten Abtretung der ihr demnächst gegen ihre Abnehmer entstehenden Kaufpreisforderungen überhaupt nicht in der Lage, weil sie diese Forderungen schon der Klägerin abgetreten hatte. Ohne Verstoà gegen die Einkaufsverträge konnte sie solche Forderungen gar nicht entstehen lassen, weil sie durch WeiterveräuÃerung der Ware das bis dahin bestehende Eigentum der Lieferanten vernichtete, ohne diesen vertragsgemäà eine andere Sicherung zu verschaffen. Die Gemeinschuldnerin muÃte also, wenn ihr Vertrag mit der Klägerin wirklich den von dem Berufungsgericht angenommenen Sinn hatte, ihren Lieferanten gegenüber fortgesetzt grobe Vertragsverletzungen, möglicherweise sogar strafbare Handlungen (Betrug, Unterschlagung, Untreue) begehen. Dabei ist von Bedeutung, daà die Klägerin, wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, (vgl. dazu die Aussagen des Zeugen Lü.), wuÃte, daà die Gemeinschuldnerin in der Regel nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt Rohstoffe einkaufen konnte.
Unter diesen Umständen verstöÃt die Vereinbarung, daà die Globalzession späteren Abtretungen an die Warenlieferanten vorgehen sollte, klar gegen die Gesetze und die guten Sitten und ist deshalb nach §§134 und 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. Flume NJW 1950, 841, 847 und AcP 154, 560; Hees MDR 1955, 525).
Der Tatrichter hätte infolgedessen weiter zu prüfen gehabt, ob das nach der Regel des §139 BGB zur Nichtigkeit des ganzen zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin geschlossenen Vertrages vom 15. Oktober 1952 führt, oder ob und in welchem Umfang der Vertrag möglicherweise in seiner Wirksamkeit aufrechterhalten werden könnte, soweit nämlich durch die Globalzession die berechtigten Belange der Lieferanten nicht beeinträchtigt werden.
cc)Statt dessen hat das Berufungsgericht geglaubt, allen Bedenken dadurch begegnen zu können, daà es annimmt, die Vorausabtretungen an die Lieferanten auf Grund der sogenannten Gerbverträge seien deshalb nicht wirksam geworden, weil die Gemeinschuldnerin die ihr gelieferten Häute vor der Verarbeitung nicht gekennzeichnet und dadurch eine Bestimmbarkeit der den Lieferanten abgetretenen Förderungen unmöglich gemacht hat.
Das geht jedoch fehl. Zunächst ist aus den Bestimmungen des von dem Beklagten vorgelegten Gerbvertrags nichts dafür zu entnehmen, daà die darin vereinbarten Vorausabtretungen etwa schon nach dem Inhalt des Vertrags unbestimmbar wären. Danach war die Gemeinschuldnerin verpflichtet, die gelieferten Häute so zu kennzeichnen, daà das Eigentum des Lieferanten jederzeit erkennbar blieb. Geschah dies aber, so ist nicht einzusehen, warum bei der WeiterveräuÃerung des aus den Häuten gefertigten Leders die abgetretenen Kundenforderungen nicht bestimmbar gewesen sein sollten.
Daraus, daà die Gemeinschuldnerin nachträglich entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung es unterlassen hat, die Häute zu kennzeichnen, kann eine Unwirksamkeit der mit den Lieferanten getroffenen Vereinbarungen nicht hergeleitet werden, denn entscheidend ist nicht, wie der Liefervertrag erfüllt worden ist, sondern wie er erfüllt werden sollte. Vor allem ergibt sich aus jenem Vorhalten der Gemeinschuldnerin nichts für die Frage, ob ihr Globalzessionsvertrag mit der Klägerin nach Inhalt, Beweggrund und Zweck den guten Sitten entsprach oder nicht.
3.Das angefochtene Urteil kann nach alledem nicht aufrecht erhalten werden.
Indessen ist der Senat noch nicht in der Lage, jetzt schon abschlieÃend zu entscheiden und dem Antrag der Revision auf Abweisung der Klage zu entsprechen.
Abgesehen von der Frage des §139 BGB (s. o. 2 c, bb) muà der Berufungsrichter vor allen seine Auslegung des Globalzessionsvertrags nochmals überprüfen. Er hat bisher nicht bedacht, daÃ, wenn seine Auslegung richtig ist, einzelne Vertragsbestimmungen gegen Gesetz und gute Sitten verstoÃen und den Bestand des ganzen Vertrags gefährden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daà das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Umstandes zu einer anderen Auslegung kommt, insbesondere dahin, daà nach dem erklärten Parteiwillen die Globalzession nicht den Vorrang vor späteren Abtretungen an die Lieferanten haben, daà vielmehr die in Ziffer 4 c des Vertrages enthaltene Bestimmung nicht bloà im Rahmen der Mantel-, sondern auch der Globalzession gelten sollte; mit der Wortfassung des Vertrages wäre ein solches Ergebnis ohne weiteres vereinbar.
Hiernach ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird.