Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 17.12.1959, Az.: VII ZR 198/58
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25. September 1958 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte, der seinerzeit in Waren i. M. (sowjetische Besatzungszone) wohnte, erhielt am 5. Januar 1946 von der ebenfalls in Waren wohnenden Frau Berta W. ein Darlehen von 10.000 RM. Er verpflichtete sich, dieses Darlehen mit 4 1/2 % jährlich zu verzinsen und es ab 1. August 1948 mit monatlich 500 RM zurückzuzahlen. Hierauf hat er Abschlagszahlungen von insgesamt 650,- DM Ost geleistet.
Etwa im Jahre 1955 verzog der Beklagte in die Bundesrepublik. Frau W. hat am 12. März 1957 die Restforderung gegen den Beklagten an den ebenfalls in der Bundesrepublik wohnhaften Kläger abgetreten.
Der Kläger hat von dem Beklagten die Rückzahlung des Darlehens verlangt, wobei er dem Beklagten weitere Zahlungen in Höhe von 70 DM West gutgebracht hat.
Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.350 DM Ost nebst 4 1/2 v. H. Zinsen seit dem 5. Januar 1948 - jedoch abzüglich bereits gezahlter 70 DM West - zum Tageskurs in DM West zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er hat geltend gemacht, die Klageforderung stehe dem Kläger nicht zu. Die Abtretung sei unwirksam, weil die hierzu nach sowjetzonalem Recht erforderliche devisenrechtliche Genehmigung nicht erteilt sei.
Dem hat der Kläger entgegengehalten, die Gerichte der Bundesrepublik hätten die sowjetzonale Devisengesetzgebung nicht zu beachten, weil beide Streitteile im Zeitpunkt der Abtretung Bewohner der Bundesrepublik gewesen und hiesigem Recht unterworfen seien.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.Das Oberlandesgericht versagt dem Beklagten die Berufung auf die Rechtswohltaten des Bundesvertriebenengesetzes, weil der Beklagte keine verwertbaren Tatsachen vorgetragen habe, aus denen auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach diesem Gesetz geschlossen werden könnte.
Die Revision will demgegenüber eine Inanspruchnahme des Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des §88 BVFG verneint sehen. Insoweit kann ihr nicht beigetreten werden.
1)Der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt, der Beklagte habe seinen Wohnsitz von der Sowjetzone in die Bundesrepublik verlegt, rechtfertigt noch nicht die Anwendung der §§82, 88 BVFG. Hierfür wäre vielmehr Voraussetzung, daß der Beklagte Sowjetzonenflüchtling im Sinne des §3 BVFG ist. Tatsachen, aus denen sich diese Eigenschaft des Beklagten ergäbe, hat das Berufungsgericht aber entgegen der Meinung der Revision nicht festgestellt.
Der Beklagte hat eine solche Behauptung vor dem Tatrichter weder ausdrücklich aufgestellt noch Umstände vortragen lassen, aus denen hätte entnommen werden können, daß er sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage, insbesondere einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit, durch die Flucht entzogen habe (§5 BVFG). Erst mit der Revision beruft er sich nunmehr darauf, er sei Sowjetzonenflüchtling im Sinne der §§3 82, 88 BVFG. Hiermit könnte er nur gehört werden, wenn das Berufungsgericht insoweit den §139 ZPO verletzt hätte.
2)Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge kann der Revision nicht zum Erfolge verhelfen.
Sie ist, wie die Revisionsbeantwortung mit Recht hervorhebt, von vornherein nicht schlüssig. Denn der Beklagte hat es unterlassen, die Urkunden, die er dem Berufungsgericht zum Beweise seiner Flüchtlingseigenschaft hätte vorlegen können, näher zu bezeichnen. Auch fehlt es an jeder Angabe, aus welchem Vortrag in den Tatsacheninstanzen das Berufungsgericht auf das Vorhandensein derartiger Urkunden hätte schließen müssen (BGH LM §139 ZPO Nr. 3).
Im übrigen hatte schon das Landgericht in seinem Urteil zum Ausdruck gebracht, daß der Beklagte seine vermeintliche Flüchtlingseigenschaft nicht dargetan habe. Dessenungeachtet hat der Beklagte im Berufungsrechtszuge nichts weiteres vorgebracht. Das Berufungsgericht hatte daher schon im Hinblick auf dieses Verhalten des Beklagten keinen Grund, sich von ihm Urkunden über seine Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling vorlegen zu lassen. Die Verlegung des Wohnsitzes von der Sowjetzone in die Bundesrepublik ist eine Tatsache, die aus sich heraus noch keine Rückschlüsse auf die Flüchtlingseigenschaft gestattet oder auch nur Anlaß zu begründeten Zweifeln in dieser Richtung geben könnte. Bei der Vielgestalt der Beweggründe, aus denen Menschen aus der Sowjetzone in die Bundesrepublik übersiedeln, kann ohne einen erläuternden Hinweis der betroffenen Prozeßpartei nicht unterstellt werden, daß diese ihren Wohnsitz unter den Voraussetzungen des §3 BVFG in die Bundesrepublik verlegt habe.
Das Berufungsgericht hat hiernach ohne Rechtsverstoß eine Prüfung, ob die Klageforderung schon nach §88 BVFG nicht geltend gemacht werden kann, unterlassen.
II.Der Kläger stützt den Klageanspruch auf den zwischen Frau W. und dem Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag sowie auf die Abtretung der Darlehensforderung an ihn. Nach §8 des sowjetzonalen Gesetzes zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15. Dezember 1950 - GBl 1202 - bedürfen Verfügungen über Geldforderungen gegen Schuldner, die in der Bundesrepublik ansässig sind, der vorherigen Zustimmung des sowjetzonalen Ministeriums der Finanzen. Ohne diese Zustimmung ist die Abtretung an den Kläger nach dem in der Sowjetzone geltenden Recht nichtig (§134 BGB). Da die Zustimmung der zuständigen Stelle der Sowjetzone zur Verfügung über die Darlehensforderung hier unstreitig nicht erteilt worden ist, der Beklagte aber seine Verpflichtung aus dem Darlehensschuldverhältnis nicht in Abrede stellt, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob das Gesetz vom 15. Dezember 1950 nach Zweck und Anwendungsbereich die Rechtswirksamkeit der Abtretung in Frage zu stellen vermag.
1)Das Berufungsgericht meint, das genannte Gesetz sei von den Gerichten der Bundesrepublik nicht zu beachten, weil auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten nur das Devisenrecht derjenigen Rechtsordnung angewendet werden könne, die für das Schuldverhältnis nach internationalprivatrechtlichen Grundsätzen als maßgebend ermittelt worden sei. Das aber sei die Rechtsordnung der Bundesrepublik.
Zwar habe das Darlehensschuldverhältnis ursprünglich sowjetzonalem Recht unterlegen, weil Gläubigerin und Schuldner bei Vertragsschluß in der Sowjetzone gewohnt und ihre Vertragsbeziehungen deshalb stillschweigend dem dort geltenden Recht hätte unterstellen wollen. Eine solche Vereinbarung könne aber von den Parteien geändert werden. Die Änderung könne sich aus den Umständen ergeben. Vorliegend sei eine solche Änderung daraus zu schließen, daß der Darlehensschuldner im Jahre 1955 seinen Wohnsitz in die Bundesrepublik verlegt habe und hier wegen der Forderung in Anspruch genommen werden könne; ferner daraus, daß die Zedentin durch die Abtretung der Forderung an den in der Bundesrepublik wohnenden Kläger ihr Einverständnis zum Ausdruck gebracht habe, daß auf das Schuldverhältnis nunmehr hiesiges Recht angewendet werde. Falls aber gleichwohl ein auf die Änderung des Schuldstatuts gerichteter ausdrücklicher oder stillschweibender Parteiwille nicht feststellbar sei, so weist nach Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls der hypothetische Parteiwille eindeutig auf die Anwendung des in der Bundesrepublik geltenden Rechts hin.
Von diesem Standpunkt aus hält das Oberlandesgericht das sowjetzonale Gesetz vom 15. Dezember 1950 nicht für anwendbar und die Abtretung der Darlehensforderung an den Kläger somit für rechtswirksam.
2)Ob die Ausführungen des Berufungsgerichts über das für die Forderung maßgebliche Schuldstatut einer rechtlichen Nachprüfung standhalten, ob dem Berufungsgericht insbesondere darin gefolgt werden kann, daß eine Änderung des Schuldstatuts auf Grund des hypothetischen Parteiwillens möglich und hier zu bejahen sei, bedarf keiner Erörterung; denn schon dem rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß sich der Einfluß des Gesetzes vom 15. Dezember 1950 auf die Wirksamkeit der Abtretung nach dem anzuwendenden Schuldstatut bestimme, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
a)Die Anwendbarkeit des in der Sowjetzone geltenden Devisenrechts auf die Rechtsbeziehungen der Beteiligten ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht davon abhängig, ob das Darlehensschuldverhältnis sowjetzonalem oder hiesigem Privatrecht unterliegt. Eine solche Betrachtungsweise berücksichtigt nicht den grundsätzlichen Unterschied zwischen privatem und öffentlichem Kollisionsrecht. Sie würde bedeuten, daß das öffentliche Recht eines anderen Staates oder einer anderen Rechtsordnung, sofern nicht im Einzelfall die Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB durchgreift, in Anlehnung an die für das internationale Privatrecht geltenden Grundsätze die inländischen Rechtsbeziehungen mitbestimmt. Hierfür ist im geltenden Recht keine Grundlage zu finden.
Das private Kollisionsrecht baut nach gesetzlich oder gewohnheitsrechtlich umschriebenen Kegeln auf dem Gedanken der Anerkennung und Anwendung des ausländischen Privatrechts auf (Niederer, Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht 1954, S. 91 f, 93). Auf dem Gebiet des Schuldrechts besteht hier weitgehende Parteiautonomie. Dabei steht die Vorstellung im Vordergrund, daß die als maßgeblich ermittelte Privatrechtsordnung der Gerechtigkeit der einzelnen im Verhältnis zueinander dient (Soergel/Kegel, EGBGB, Vorbem. vor Art. 7 Anm. III 1 a ii und Anm. VI 2 b bb).
Dem öffentlichen Kollisionsrecht wohnt dagegen der Gedanke der Territorialität des Rechts inne. Es wird von der Vorstellung beherrscht, daß die Bestimmungen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht über die Landesgrenzen des rechtsetzenden Staates hinaus wirken (Niederer a.a.O.).
b)Dieser Grundsatz der Nichtanwendung ausländischen öffentlichen Rechts, zu dem sich der Bundesgerichtshof im internationalen und interzonalen Enteignungsrecht in ständiger Rechtsprechung bekannt hat (vgl. BGHZ 9, 34, 38; 12, 79, 84; 17, 74, 78; 18, 1, 8; 23, 333, 336; 25, 127, 129; 25, 134, 143), muß auch für das hier streitige Darlehensschuldverhältnis gelten, soweit die Wirksamkeit der Forderungsabtretung von der Beachtung der in §8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1950 enthaltenen Verfügungsbeschränkung abhängt.
Allerdings können Verfügungsbeschränkungen fremden Rechts, insbesondere Abtretungsverbote, die ihrer Natur nach dem öffentlichen Recht zuzurechnen sind, gleichwohl ausschließlich oder vorwiegend dem Schutz oder den Interessen der einzelnen dienen oder einen billigen Ausgleich zwischen ihnen bezwecken. Es erscheint auch nicht undenkbar, daß derartigem öffentlichen Recht ungeachtet seiner grundsätzlichen territorial beschränkten Wirksamkeit unter bestimmten Voraussetzungen nicht jeder Einfluß auf inländische Privatrechtsverhältnisse abzusprechen ist (vgl. Schweiz. Bundesgericht BGE 80 II 53, 61 ff).
Anders ist die Rechtslage aber jedenfalls dann zu beurteilen, wenn eine öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkung nicht dem Ausgleich schutzwürdiger privater Belange der Beteiligten, sondern der Verwirklichung wirtschafts- oder Staatspolitischer Ziele des rechtsetzenden Staates selbst dient in diesem Falle hat die öffentlich-rechtliche Norm wegen ihres andersgearteten Zweckes keine innere Beziehung mehr zu dem von ihr angesprochenen privaten Schuldverhältnis. Die auf Grund des privaten Kollisionsrechts als einschlägig ermittelte Rechtsordnung bleibt dann nur für die privatrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen des in Frage stehenden Rechtsgeschäfts maßgebend. Die Wirkungen der aus Gründen des Staatsinteresses angeordneten Verfügungsbeschränkung als einer dem internationalen Verwaltungsrecht zuzurechnenden Maßnahme beurteilen sich dagegen nach Öffentlichem Kollisionsrecht (Soergel/Kegel a.a.O.; a. A. KG JPRspr. 1930 Nr. 15; Raape IPR 2. Aufl. S. 345; Schnitzer, Hando. d. intern. Privatr. 4. Aufl. S. 775 ff, 778, 786).
c)Das sowjetzonale Gesetz zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15. Dezember 1950 ist den öffentlich-rechtlichen Normen der zuletzt genannten Art zuzurechnen. Es verfolgt nach seinem Inhalt und Zweck ausschließlich den Schutz von Währung und Wirtschaft der Sowjetzone und die Förderung der dortigen wirtschaftspolitischen Zielsetzungen. Es dient allein dem Staatswohl, nicht aber dem Schutz oder den Interessen der privaten Beteiligten. Durch seinen §8 soll das Vorhandensein von Ansprüchen sowjetzonaler Berechtigter gegen Angehörige der Bundesrepublik und Westberlins festgestellt und unter Kontrolle gebracht werden. Zu lasten sowjetzonaler Forderungsinhaber wird dadurch die Freizügigkeit und die Sicherheit des Rechtsverkehrs zwischen diesen und Angehörigen der. Bundesrepublik beschränkt und den Behörden der Sowjetzone aus Gründen des Staatswohls ein Zugriffsrecht auf eingehende Gelder gesichert (vgl. auch §11 der 2. DBest. zu dem genannten Gesetz vom 1. Oktober 1951 - GBl 897 -).
Nach dem dem öffentlichen Kollisionsrecht innewohnenden Grundsatz der Territorialität beschränken sich die Wirkungen des wirtschaftspolitischen Gesetzes vom 15. Dezember 1950 somit grundsätzlich auf den Bereich der Sowjetzone. Die Gerichte der Bundesrepublik hätten das Gesetz nur zu beachten und zu vollziehen, wenn und soweit die Behörden der Sowjetzone in der Lage wären, seine Bestimmungen durchzusetzen (so beiläufig schon RGZ 121, 337, 344; 126, 196, 204; vor allem aber Soergel-Kegel a.a.O.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn die streitige Forderung ist nach dem für sie maßgebenden hiesigen Recht (BGHZ 25, 127, 129, 132; 25, 134, 139) in der Bundesrepublik belegen (§23 ZPO). Diese Unterstellung rechtfertigt sich für hoheitliche Eingriffe in eine Forderung daraus, daß der eingreifende Staat seine Anordnung nur gegen einen seiner Macht unterworfenen Schuldner durchsetzen kann und er Zwangsbefugnisse in der Regel nur über einen Schuldner hat, der in seinem Gebiet wohnt (BGHZ 9, 34, 39).
Die vorstehend entwickelten Grundsätze beschränken sich nicht auf Enteignungen. Sie gelten entsprechend für Verfügungsbeschränkungen aus devisenrechtlichen Gründen. Denn anderenfalls würde die aus dem Forderungsrecht fließende Befugnis des Gläubigers, über den Anspruch nach hiesigem Privatrecht beliebig zu verfügen, beschränkt oder ausgeschlossen und damit der Inhalt des außerhalb des Machtbereichs der Sowjetzone belegenen Anspruchs durch einen öffentlich-rechtlichen Eingriff geändert. Die Gerichte der Bundesrepublik sind nicht befugt, zum Vollzug einer solchen Anordnung, die sich extraterritoriale Wirkungen beilegen möchte, mitzuwirken (vgl. auch LG Kiel IZRspr Nr. 349; LG Hannover IZRspr. Nr. 332).
d)Der Anwendung des Territorialitätsgrundsatzes in Fällen der vorliegenden Art können gegenüber Vertragspartnern an völkerrechtlichen Abkommen Grenzen gesetzt sein (vgl. etwa das Abkommen von Bretton Woods [1944]; dazu Staudinger-Coing 11. Aufl. Anm. 20 zu §134 BGB). Eine solche Einschränkung des obigen Grundsatzes greift jedoch gegenüber der Sowjetzone nicht Platz; denn diese gehört keinem derartigen Abkommen als Teilnehmer an. Nur in diesem Zusammenhang könnte auch die abweichende Auffassung von Zweigert (Nichterfüllung aufgrund ausl. Leistungsverbote, Zeitschr. f. ausl. u. int. Privatr. 14. Jahrg. S. 283 ff, 290, 295, 298) und von Wengler (Anknüpfung des zwingenden Schuldrechts im intern. Privatrecht, Zeitschr. f. vergl. Rechtswissenschaft Bd. 54 S. 168 ff, 211) beachtlich sein, die sich über den Territorialitätsgrundsatz hinwegsetzen und mit der rechtlichen Ausbildung eines Devisenstatuts eine vom Schuldstatut unabhängige Sonderanknüpfung befürworten.
III.Hiernach ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten, daß die Wirksamkeit der Forderungsabtretung durch das sowjetzonale Gesetz vom 15. Dezember 1950 nicht beeinträchtigt wird. Ist aber der Kläger berechtigt, den ihm abgetretenen Anspruch gegen den Beklagten geltend zu machen, so erweist sich die Revision als unbegründet. Sie ist mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.