Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 20.05.1985, Az.: VII ZR 209/84
Tenor
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden unter Zurückweisung der Anschlußrevision des Beklagten zu 2) die Urteile des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Februar 1984 und der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 20. Dezember 1982 im Verhältnis des Klägers zum Beklagten zu 2) im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist, und neu gefaßt wie folgt:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Bonn - 10 O 3/82 - vom 1. Juni 1982 wird auch im Verhältnis des Beklagten zu 2) zum Kläger in voller Höhe des festgesetzten Betrages nebst Zinsen für unzulässig erklärt.
Der Beklagte zu 2) hat die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges in vollem Umfang zu tragen. Die Beklagte zu 1) hat ihre eigenen außergerichtlichen Auslagen und - neben dem Beklagten zu 2) - die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die Hälfte der Gerichtskosten mit Ausnahme der jeweiligen Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstanden sind, daß im zweiten Rechtszug zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) streitig verhandelt und entschieden worden ist. Diese Mehrkosten fallen dem Beklagten zu 2) allein zur Last.
Der Beklagte zu 2) hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß.
In dem diesem zugrundeliegenden Rechtsstreit war der Kläger mit einer unter anderem gegen die jetzigen Beklagten als Gesamtschuldner gerichteten Zahlungsklage unterlegen und auf eine negative Feststellungswiderklage des jetzigen Beklagten zu 2 hin verurteilt worden. Mit Urteil vom 5. Mai 1982 waren ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Nach Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens - eine Berufung des Klägers blieb erfolglos - hatten die Beklagten durch ihren gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten beantragt, die insgesamt angefallenen Kosten auf 1.650,82 DM zuzüglich Zinsen festzusetzen. Aus dem antragsgemäß am 1. Juni 1982 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluß betrieb der Beklagte zu 2 in Höhe von 1.585,39 DM zuzüglich Zinsen und Nebenforderungen die Zwangsvollstreckung.
Der Kläger hat gegen die festgesetzte Forderung in voller Höhe mit einer Forderung gegen die Beklagte zu 1 aus einem anderen Verfahren (Kostenfestsetzungsbeschluß vom 9. März 1982 über insgesamt 2.311,- DM zuzüglich Zinsen) durch Erklärung gegenüber dieser aufgerechnet. Er ist der Auffassung, hierdurch sei die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß insgesamt, auch durch den Beklagten zu 2, unzulässig geworden, denn beide Beklagten seien Gesamtgläubiger.
Demgegenüber vertritt der Beklagte zu 2 die Ansicht, er und die Beklagte zu 1 seien hinsichtlich der vom Kläger zu erstattenden Kosten Teilgläubiger. Dabei sei zu berücksichtigen, daß ein Großteil der Kosten allein durch Widerklage des Beklagten zu 2 ausgelöst worden sei. Er könne für sich allein deshalb einen Betrag von 1.427,86 DM vom Kläger fordern. Wegen des Unterschiedsbetrages von 157,53 DM zu der im Zwangsvollstreckungsteilauftrag genannten Summe von 1.585,39 DM hat der Beklagte zu 2 den Klaganspruch im ersten Rechtszug anerkannt. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 2 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß hinsichtlich dieses anerkannten Betrags für unzulässig erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht - und zwar gegenüber dem Beklagten zu 1 im Wege des Versäumnisurteils - unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß in folgendem Umfange für unzulässig erklärt:1.Im Verhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1 in voller Höhe des festgesetzten Betrages nebst Zinsen;2.im Verhältnis des Klägers zum Beklagten zu 2 wegen des Betrages von mehr als 825,41 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Mai 1982.
Die weitergehende Klage hat es unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgewiesen. Soweit nicht durch Versäumnisurteil entschieden worden ist, nämlich im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2, hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen.
Mit der Revision, die der Beklagte zu 2 zurückzuweisen bittet, verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter, soweit zu seinem Nachteil entschieden worden ist. Der Beklagte zu 2 beantragt mit der Anschlußrevision, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Anschlußrevision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.1.Das Berufungsgericht hält die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO für zulässig. Es liege ein wirksamer vollstreckbarer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt vor. Auch wenn der Titel keine ausdrückliche Bestimmung darüber enthalte, in welcher Höhe der festgesetzte Gesamtbetrag den beiden Beklagten zustehe, ob sie also Teilgläubiger gemäß § 420 BGB, Gesamtgläubiger nach § 428 BGB oder Mitgläubiger im Sinne des § 432 BGB seien, so handele es sich doch nicht um einen zu unbestimmten und damit für die Zwangsvollstreckung ungeeigneten Titel.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden von Revision und Anschlußrevision nicht angegriffen. Der Kostenfestsetzungsbeschluß stellt gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO einen zulässigen Vollstreckungstitel dar, der Schuldner und Gläubiger sowie den zu vollstreckenden Anspruch ausweist. Ein zweifelhafter Inhalt des Titels muß durch Auslegung geklärt werden (vgl. Baur/Stürner, Zwangsvollstreckung-, Konkurs- und Vergleichsrecht, 11. Aufl. Rdn. 156 m.w.N.). Soweit im Schrifttum die Ansicht vertreten wird, eine zur Auslegung genügende Bestimmbarkeit fehle, bzw. "die Auslegung versage", wenn in einem Titel Angaben zum Verhältnis der Berechtigung mehrerer Gläubiger fehlten und die Regel des § 420 BGB nicht durchgreife (Stein-Jonas-Münzberg, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 28 vor § 704), steht dies der Auslegung nicht entgegen. Vielmehr kann ein Titel, insbesondere wenn es sich um einen Kostenfestsetzungsbeschluß der hier vorliegenden Art handelt, genügend Anhaltspunkte für eine Auslegung enthalten, die dann auch möglich und geboten ist.
2.Die vom Kläger erklärte Aufrechnung ist auch eine nach § 767 Abs. 2 ZPO geeignete Einwendung gegen den Kostenerstattungsanspruch, was die Anschlußrevision zu Unrecht in Frage stellen will. Der Kostenschuldner kann gegen den Erstattungsanspruch aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß nach §§ 103, 104 ZPO nach Erlaß der Kostenentscheidung auch dann noch aufrechnen, wenn er die Aufrechnung schon vor der Schlußverhandlung im Rechtsstreit hätte erklären können (BGHZ 3, 381; herrschende Meinung vgl. z.B. Thomas-Putzo, ZPO, 13. Aufl., § 767 Anm. 6 d aa; Zöller, ZPO, 14. Aufl., § 767 Rdn. 20, § 795; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 43. Aufl. § 795 Anm. 2 H; zur anderen Beurteilung bei einer Kostenfestsetzung nach § 19 BRAGO vgl. BGH Urt. vom 10. Mai 1976 - III ZR 120/74 = LM ZPO § 767 Nr. 44 = WM 1976, 1097). § 767 Abs. 2 ZPO ist nämlich schon aus prozeßrechtlichen Gründen nicht sinngemäß auf die Aufrechnung gegenüber Kostenerstattungsansprüchen anzuwenden, weil der Kostenbeamte nach der ihm vom Gesetz zugewiesenen Stellung nicht befugt ist, über Bestand und Höhe der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung zu befinden (BGHZ a.a.O. S. 383).
II.Das Berufungsgericht meint, die Auslegung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ergebe, daß der festgesetzte Betrag beiden Beklagten als Teilgläubigern (§ 420 BGB) und im übrigen auch zu gleichen Anteilen zustehe.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.Die Auslegung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als einer gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidung unterliegt der unbeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. dazu Zöller, a.a.O. § 550 Rdn. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O. § 550 Anm. 2).
Zutreffend entnimmt das Berufungsgericht dem Kostenfestsetzungsbeschluß, daß er einen Gesamtbetrag ausweist, den der Kläger zu entrichten hatte und über den hinaus er den Beklagten nichts schuldet. Daß die Beklagten nicht etwa zweimal den Betrag fordern durften, geht zweifelsfrei aus dem Titel hervor.
Rechtsfehlerfrei lehnt das Berufungsgericht die vom Landgericht vertretene Ansicht ab, durch den antragsgemäß erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluß sei aufgrund einer im Innenverhältnis der Beklagten bestehenden Bruchteilsgemeinschaft im Sinne von § 741 BGB Mitgläubigerschaft der Beklagten nach § 432 BGB begründet worden. Eine derartige Mitgläubigerschaft würde unter anderem voraussetzen, daß beide Beklagte als Gläubiger einer unteilbaren Leistung anzusehen wären, § 432 BGB. Dabei kann auch bei einer im natürlichen Sinne teilbaren Leistung sich aus dem Leistungszweck und der Eigenart der auf den Leistungsgegenstand gerichteten Forderung rechtliche Unteilbarkeit der Leistung vorliegen (vgl. z.B. BGH NJW 1958, 1723; 1969, 839 für die Mietzinsforderung mehrerer Vermieter).
Für die Annahme derartiger Voraussetzungen gibt jedoch der Kostenfestsetzungsbeschluß mit der Angabe einer vom Kläger zu erbringenden Geldleistung und der bloßen Bezeichnung der beiden Beklagten als Gläubiger nichts her. Zu Recht führt das Berufungsgericht aus, daß der Titel keine Umstände erkennen läßt, denen mit der notwendigen Eindeutigkeit nur eine gemeinschaftliche Empfangszuständigkeit der beiden obsiegenden Streitgenossen entnommen werden könnte.
2.Da somit nach dem Inhalt des Kostenfestsetzungsbeschlusses davon auszugehen ist, daß der Kläger eine teilbare Leistung schuldet, kommen für die Art der Gläubigerschaft der Beklagten nunmehr Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) oder Teilgläubigerschaft (§ 420 BGB) in Betracht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Beklagten als Gesamtgläubiger zu erachten.
a)Zwar ist vor Festsetzung der Kosten materiellrechtlich die Anspruchslage von obsiegenden Streitgenossen mangels ausdrücklicher Regelung in § 100 ZPO umstritten. Dabei ist zunächst zwischen den gemeinsam beiden Streitgenossen durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstandenen Kosten und den - wegen verschiedener Beteiligung der Streitgenossen entstandenen - nicht gemeinsamen Kosten zu unterscheiden (vgl. Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 100, Rdn. B I). Bei getrennt entstandenen Kosten steht der Erstattungsanspruch grundsätzlich nur dem Streitgenossen zu, in dessen Person sie entstanden sind. Hinsichtlich der gemeinsam entstandenen Kosten besteht Uneinigkeit, ob insoweit materiellrechtlich Gesamtgläubigerschaft besteht (so Wieczorek aaO), Mitgläubigerschaft oder Teilgläubigerschaft (so: Stein-Jonas-Leipold, aaO, § 100 Rdn. 14). Umstritten ist ferner, inwieweit überhaupt die gemeinsame Festsetzung der Kosten zulässig ist (vgl. etwa Thomas/Putzo a.a.O. § 100 Anm. 3 b; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O. § 100 Anm. 6 A).
Im vorliegenden Falle kommt es jedoch hierauf nicht an, vielmehr allein auf die Frage, wie der konkrete, wirksame Kostenfestsetzungsbeschluß von einem Vollstreckungsorgan und von dem Vollstreckungsschuldner als Titel zu verstehen ist.
b)Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß § 420 BGB lediglich eine gesetzliche Auslegungsregel enthält. Danach ist, wenn mehrere eine teilbare Leistung zu fordern berechtigt sind, im Zweifel jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt. Die Vorschrift enthält damit eine doppelte Vermutung: die der Teilgläubigerschaft bei teilbaren Leistungen und die der Gleichheit der Anteile.
Diese Vermutung ist jedoch widerleglich; sie greift nur dann ein, wenn sich aus dem Gesamtinhalt des Titels nicht eindeutige Anhaltspunkte dafür ergeben, daß von Gesamtgläubigerschaft auszugehen ist. Das ist hier aber der Fall. Dabei kann bei der Auslegung des Titels nicht - wie im Urteil des Berufungsgerichts anklingt - auf die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung des Urteils abgehoben werden. Denn diese weist die Beklagten nicht als obsiegende gesamtschuldnerische Streitgenossen aus. Das kam formal in der Fassung der Kostenentscheidung, die auf den Schuldner und nicht auf die Gläubiger abstellt, ohnehin nicht in Betracht.
Ausschlaggebend ist vielmehr allein der Inhalt des selbständigen Kostenfestsetzungsbeschlusses. Bei dessen Auslegung ist zu berücksichtigen, daß beide Beklagte als Kostengläubiger einen gemeinsamen Rechtsanwalt beauftragt hatten, daß beide gemeinsame Festsetzung der Kosten beantragt und erwirkt haben und daß der Kostenfestsetzungsbeschluß einen einheitlichen Betrag ausweist, der Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist. Eine Differenzierung nach unterschiedlicher Beteiligung ist für das Vollstreckungsorgan nicht ersichtlich. Die Auslegung eines solchen Titels führt dazu, daß beide Gläubiger durch die gemeinsame Festsetzung eines Betrages vertraglich eine Gesamtgläubigerschaft begründen wollten, zumindest jedenfalls sich so behandeln lassen müssen.
Ein Vollstreckungstitel ist in erster Linie danach auszulegen, wie er von den Vollstreckungsorganen zu verstehen ist. Diese sind aber weder dazu befugt noch auch dazu in der Lage, Anteile der Streitgenossen nach dem zugrundeliegenden Erstattungsanspruch oder auch nach anderen Gesichtspunkten, also etwa Teilung zur Hälfte, festzustellen (vgl. hierzu auch OLG Braunschweig NJW 1953, 948 [OLG Braunschweig 10.06.1952 - 1 U 48/52]).
Aus diesem Grunde ist bei gemeinsamer Festsetzung mangels anderer Anhaltspunkte im Kostenfestsetzungsbeschluß Gesamtgläubigerschaft anzunehmen (so OLG Breslau, JW 1930, 3345 und ihm folgend die wohl überwiegende Meinung: vgl. Selb in MünchKomm, BGB, 2. Aufl., § 428 Rdn. 3; Palandt/Heinrichs, 44. Aufl., § 428 BGB Anm. 2; anderer Ansicht - bei anderer Ausgangslage - OLG Koblenz Rpfleger 1977, 216).
c)Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht. Es entspricht der Interessenlage der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten und ihren Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verfahren, also vor allem auf die Festsetzung selbst. Die zugunsten von Schuldner und Vollstreckungsorgan gebotene enge Auslegung des Titels dahin, daß die Beklagten als Gesamtgläubiger zu erachten sind, führt auch für diese zu keinem unbilligen Ergebnis: sie selbst hätten eine getrennte Kostenfestsetzung herbeiführen können. Das haben sie offensichtlich gerade nicht gewünscht. Durch die gemeinsame Kostenfestsetzung haben sie die Differenzierung nach ihrem tatsächlichen Kostenanteil auf ihr Verhältnis untereinander und auf die Auseinandersetzung zwischen ihnen beschränkt. Eine getrennte Kostenfestsetzung hätten die Beklagten als Gläubiger sogar noch im Wege eines Rechtsbehelfs gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß herbeiführen können. Demgegenüber geht es nicht an, den Schuldner ausschließlich darauf zu verweisen, daß auch er einen Rechtsbehelf gegen die gemeinsame und undifferenzierte Festsetzung der Kosten hätte einlegen können.
Eine Auslegung des Kostenfestsetzungsbeschlusses dahin, daß die Beklagten als Teilgläubiger anzusehen seien, wäre für den Schuldner wegen der ihm verwehrten Aufrechnungsmöglichkeit bezüglich der gesamten titulierten Forderung ungünstig. Für einen Schuldner ist gerade bei unterschiedlicher Beteiligung der Kostengläubiger am Rechtsstreit die Höhe ihrer Anteile oft schwer erkennbar. Die "Gleichverteilungsregel" des § 420 BGB hilft dabei häufig nicht, da sie nur "im Zweifel" gilt und im Einzelfall sich durchaus auch etwas anderes ergeben kann (vgl. Medicus, JuS 1980, 697, 698). So bliebe im Falle der Teilgläubigerschaft für den Schuldner die Gefahr der (Teil-)Leistung an einen Nichtgläubiger. Die Vorschrift des § 420 BGB muß dann nicht durchgreifen, wenn Gesamtgläubigerschaft der Interessenlage, insbesondere dem Schutz des Schuldners, der eine etwaige unterschiedliche Berechtigung der Gläubiger nicht zu erkennen vermag, besser gerecht wird (vgl. BGHZ 28, 68; auch Weber in BGB-RGRK, § 428, Rdn. 14).
Das dem Kläger als Schuldner nicht zumutbare Risiko unrichtiger Leistung besteht nur dann nicht, wenn im Kostenfestsetzungsbeschluß eindeutig die Gläubiger als Teilgläubige mit der jeweiligen Höhe ihres Anteils ausgewiesen werden. Darauf hinzuwirken, ist Sache der Gläubiger. Unterlassen sie dies bei einem Antrag auf gemeinsame Festsetzung der ihnen entstandenen Kosten, so ist es auch angemessen, daß sie das für sie mit einer Gesamtgläubigerschaft verbundene Risiko, insbesondere einer wirtschaftlich wertlosen Ausgleichsforderung gegen einen insolventen Mitgläubiger, zu tragen haben.
III.Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und frei von Angriffen der Revision und der Anschlußrevision festgestellt, daß die Aufrechnung des Klägers mit der gegen die Beklagte zu 1 bestehenden Gegenforderung in Höhe von 2.311,- zulässig war. Danach gilt der beiden Beklagten als Gesamtgläubigem aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 1. Juni 1982 zustehende Kostenerstattungsanspruch in voller Höhe als erloschen (§ 389 BGB). Beide Urteile der Vorinstanzen sind daher auf die Rechtsmittel des Klägers aufzuheben, soweit sie den Kläger im Verhältnis zum Beklagten zu 2 beschweren. Auf die Klage ist die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 1. Juni 1982 auch gegenüber dem Beklagten zu 2 in vollem Umfang für unzulässig zu erklären. Die Anschlußrevision des Beklagten zu 2 ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97, 100 ZPO.