Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 05.02.1998, Az.: VII ZR 279/96
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Juli 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt restlichen Werklohn. Er hat für ein Schulungszentrum der Beklagten umfangreiche Abdichtungsarbeiten sowie Fliesenlegearbeiten erbracht; die VOB/B war Vertragsbestandteil. Auf den wegen einer Restforderung rechtzeitig erwirkten Mahnbescheid hat die Beklagte zwei weitere Teilzahlungen geleistet und im übrigen Widerspruch eingelegt. Auf Verfügung vom 19. Juni 1991, die am Donnerstag, dem 20. Juni 1991 ausgeführt worden ist, wurde dem Kläger der Widerspruch mitgeteilt und ein weiterer Gerichtskostenvorschuß angefordert. Der Kläger hat den Prozeß erst etwa zwei Jahre später weiter betrieben und den Gerichtskostenvorschuß am 22. Juni 1993 eingezahlt.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat sich weitgehend auf die landgerichtliche Entscheidung bezogen und sie bestätigt. Dagegen wendet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.1.Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheides unterbrochen worden ist. Es ist der Auffassung, daß die Unterbrechung mit der Ausführung der gerichtlichen Verfügung am 20. Juni 1991 und nicht erst später mit deren Zugang beim Kläger geendet habe. Damit sei am 20. Juni 1991 ein Verfahrensstillstand eingetreten, welcher den erneuten Lauf der Verjährungsfrist bewirkt habe. Der Stillstand sei seinerseits erst am 22. Juni 1993 und damit nach dem Ablauf der Verjährungsfrist beendet worden, so daß die Forderung des Klägers verjährt sei.
2.Das hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Berufungsurteil steht nicht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ende einer Verjährungsunterbrechung.
Gerät der Prozeß dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand, so endet die Unterbrechung der Verjährung gemäß § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts. Die letzte Prozeßhandlung vor dem Stillstand des Verfahrens im Jahre 1991 war die Verfügung vom 19./20. Juni 1991. § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt eine wirksame Prozeßhandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Verfügung gemäß § 697 Abs. 1 ZPO, den geltend gemachten Anspruch nunmehr zu begründen, als Prozeßhandlung noch nicht mit ihrer gerichtsinternen Ausführung, sondern erst mit ihrem Zugang bei der Partei wirksam (Senatsurteil vom 20. Februar 1997 - VII ZR 227/96, BGHZ 134, 387 m.w.N.). Nichts anderes gilt für die Verfügung, mit welcher der Widerspruch bekannt gegeben (§ 695 Satz 1 ZPO) und der weitere Gerichtskostenvorschuß angefordert wird (§ 65 Abs. 1 Satz 2 GKG). Auch hier entspricht es dem Sinn und Zweck des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB, im Interesse der Rechtssicherheit auf die nach außen erkennbaren Umstände des Verfahrensstillstandes im Verantwortungsbereich der Parteien abzustellen. Dies setzt voraus, daß die Partei, welche die Verjährung erneut unterbrechen will, die letzte Prozeßhandlung des Gerichts und damit die Notwendigkeit kennt, den Prozeß weiterzubetreiben (vgl. Senat aaO).
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, wann der Kläger die Verfügung vom 19./20 Juni 1991 erhalten hat. Für das Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, daß die unter Beweis gestellte Darstellung des Klägers zutrifft, wonach die Verfügung am Montag, dem 24. Juni 1991 bei seinem Prozeßbevollmächtigten eingegangen ist. Dann hat der Kläger mit der Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses am 22. Juni 1993 den Prozeß rechtzeitig fortgesetzt und zwar unabhängig davon, ob von einer zweijährigen oder einer vierjährigen Frist auszugehen ist.
II.1.Das Berufungsgericht kommt zu der Überzeugung, daß die Rechnungen des Klägers prüffähig seien. Das stellt die Revision zu Recht nicht in Frage. Nach Auffassung des Berufungsgerichts soll es darauf allerdings letzten Endes nicht ankommen. Der Kläger sei mit seinen Ansprüchen gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1973) ausgeschlossen. Zwar habe er sich gegenüber der Schlußzahlung der Beklagten rechtzeitig weitere Ansprüche vorbehalten. Jedoch habe er seinen Vorbehalt nicht innerhalb weiterer 24 Tage begründet oder eine neue Rechnung vorgelegt, wie es erforderlich gewesen wäre.
2.Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Senats zum Erfordernis, den Vorbehalt gegenüber einer Schlußzahlung zu begründen, nicht berücksichtigt.
Der Kläger brauchte keine weitere Begründung abzugeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine solche Begründung nicht nötig, wenn der Auftragnehmer eine prüfbare Schlußrechnung erteilt hat und sich der Vorbehalt allein auf Forderungen bezieht, die bereits in der Schlußrechnung enthalten sind, wenn also der Vorbehalt lediglich auf die Erfüllung der vorgelegten Schlußrechnung gerichtet ist (z.B. Senatsurteile vom 20. Dezember 1976 - VII ZR 37/76, BGHZ 68, 38, 42 [BGH 20.12.1976 - VII ZR 37/76] und vom 20. Mai 1985 - VII ZR 324/83, BauR 1985, 576 = NJW 1986, 2049 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kläger verlangt nichts anderes als die vollständige Bezahlung seiner Rechnungen, deren Prüfbarkeit festgestellt ist.