Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 14.02.1957, Az.: VII ZR 287/56
Tenor
Auf die Revision des beklagten Landes wird das anstelle der Verkündung den Parteien am 13. Januar 1956 zugestellte Teilurteil des Landgerichts in Stuttgart aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger hat im Jahre 1948 infolge Ablösung der Netzhaut die Sehkraft auf seinem linken Auge fast völlig verloren. Als sich im Jahre 1954 auch die Netzhaut des rechten Auges abzulösen begann, wurde er an diesem Auge am 18. Juni 1954 in der T. Universitäts-Augenklinik operiert. Die Operation hatte Erfolg. Am 11. August 1954 bildete sich jedoch ein neuer Schatten, weshalb der Kläger - als selbstzahlender Patient - erneut in die Klinik aufgenommen wurde. Am 17. August 1954 wurde das rechte Auge abermals operiert. Die Kontrollspiegelung am 18. August 1954 ergab, daà die Netzhaut überall anlag.
In der Nacht zum Montag, den 23. August 1954, entstand in der zwei Stockwerke unter dem Zimmer des Klägers im Erdgeschoà gelegenen Nähstube der Klinik ein Brand. Die Ehefrau des Klinikverwalters H. hatte am Sonntag Abend in der Nähstube eine Hose ihres Mannes, eine der Klinik gehörende, für ihren Ehemann bestimmte weiÃe Jacke und einen ihr selbst von der Klinik zur Verfügung gestellten weiÃen Mantel gebügelt. Da sie nach Beendigung ihrer Arbeit das Bügeleisen auszuschalten vergessen hatte, war dieses glühend geworden, hatte den Tisch in Brand gesetzt und war in Flickreste unter dem Tisch gefallen, die ebenfalls Feuer fingen. Der sich entwiekelte Rauch drang beim Löschen durch das geöffnete Fenster in das Zimmer des Klägers. Der Kläger erlitt einen Hustenanfall. Erst einige Zeit später wurde er in ein anderes Zimmer verlegt. Am 25. August merkte der Kläger beim Verbandwechsel im rechten Auge Flimmererscheinungen und am 28. August eine dunkle Wand in der oberen Hälfte des Gesichtsfelds. Am 29. August wurde eine erneute Abhebung der Netzhaut festgestellt, die sich am folgenden Tag ausdehnte und auch durch eine nochmalige Operation nur zum kleinen Teil behoben werden konnte. Der Kläger ist seitdem praktisch blind.
Der Klinikverwalter H., dem nach dem Vortrag des Beklagten die büromäÃigen Verwaltungsgeschäfte des Krankenhauses obliegen, bewohnt mit seiner Familie im Gebäude der Augenklinik eine Dienstwohnung. Seine Ehefrau ist gegen ein monatliches Entgelt von 40 DM als WeiÃzeugverwalterin der Klinik angestellt.
Der Kläger führt die erneute Netzhautablösung nach der erfolgreichen Operation vom 17. August 1954 auf den durch den Rauch bewirkten Hustenanfall zurück. Er meint, Frau H. habe mit dem Bügeln der Jacke und des Mantels eine ihr als WeiÃzeugverwalterin obliegende Aufgabe erfüllt. Die Wäsche instandzuhalten, sei ein Teil der der Klinik gegenüber ihren Patienten obliegenden vertraglichen Pflichten. Frau H. sei deshalb beim Bügeln als Erfüllungsgehilfin oder doch als Verrichtungsgehilfin des beklagten Landes tätig gewesen.
Auch der Ehemann H. habe seine Obliegenheit als Klinikverwalter, die Patienten vor Gefahren zu schützen, insofern nicht erfüllt, als er seine Ehefrau nicht überwacht und nicht dafür gesorgt habe, daà keine Flickreste unter dem Bügeltisch gelegen hätten. Er habe ferner dafür sorgen müssen, daà nicht unweit der Nähstubentür Ãther-, Alkohol- und Sauerstoffflaschen standen; deren Feuergefährlichkeit habe die Brandbekämpfung von der Tür aus unmöglich gemacht, so daà die Feuerwehr die Fenster der Nähstube habe einschlagen müssen und der Rauch aus der Nähstube in das darüber liegende Krankenzimmer des Klägers eingedrungen sei. AuÃerdem habe er nach der Entdeckung des Brandes nicht sofort die Krankenschwestern benachrichtigt, die rechtzeitig die Fenster des Krankenzimmers geschlossen und so die Beeinträchtigung des Klägers durch den Rauch verhindert haben würden. SchlieÃlich habe in der Klinik eine Anweisung für das Personal über das Verhalten bei einem Brande gefehlt.
Der Kläger nimmt das beklagte Land als Träger der Universitätsaugenklinik für den ihm entstandenen und künftig entstehenden Schaden in Anspruch. Er hat für Schäden, die ihm bis zum 31. Dezember 1954 entstanden seien, den Betrag von 9.774,80 DM nebst Zinsen eingeklagt, ferner die Feststellung begehrt, daà das Land verpflichtet sei, ihm den durch den Brand seit dem 1. Januar 1955 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht hat durch das vom beklagten Land mit der Sprungrevision angefochtene Teilurteil der Zahlungsklage im Betrage von 972 DM stattgegeben und die begehrte Feststellung getroffen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.)Der Kläger nimmt das Land als Träger der Universitätsaugenklinik in Anspruch. Das Landgericht hat zutreffend die durch die Aufnahme des Klägers in die Klinik begründeten Rechtsbeziehungen als ein bürgerlichrechtliches Vertragsverhältnis angesehen (BGHZ 9, 145), wonach das Land verpflichtet war, dem Kläger ärztliche Hilfe sowie Pflege in der Klinik zu gewähren.
2.)Das Landgericht hat weiter, gestützt auf ein Sachverständigengutachten, festgestellt, daà der Hustenanfall, den der Kläger fünf Tage nach der erfolgreichen Operation infolge des aus dem Bügelzimmer in sein Krankenzimmer eingedrungenen Rauches erlitten hat, erneut die Ablesung der Netzhaut verursacht und zugleich die Erfolgsaussichten der nochmaligen, tatsächlich auch erfolglos gebliebenen Operation gemindert hat. Trotz der Neigung des Klägers zu Netzhautablösungen ist nach tatrichterlicher Feststellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daà der Kläger, falls er den Hustenanfall nicht erlitten hätte, mindestens nicht in diesem Zeitpunkt erblindet wäre.
3.)Das Landgericht hat angenommen, daà das beklagte Land für das Verschulden der Ehefrau H. nach § 278 BGB einzustehen habe. Zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den in die Klinik aufgenommenen Kranken bediene sich das Land des gesamten Personals der Klinik. Der Betrieb einer modernen Klinik erfordere eine weitgehende Arbeitsteilung. Neben die Aufgaben der ärztlichen Behandlung und der den Kranken zu gewährenden Pflege trete die Vorsorge für die zur Behandlung der Kranken erforderlichen Mittel, wie Verpflegung und Wäsche. Jede in diese Organisation eingefügte Arbeitskraft helfe mit, die Verpflichtungen des Landes gegenüber den aufgenommenen Kranken zu erfüllen. Auch die Eheleute H. hätten deshalb zu den Erfüllungsgehilfen des Landes gehört. Die fahrlässige Brandstiftung der Ehefrau H. habe in innerem Zusammenhang mit der Vertragserfüllung des Landes gestanden und sei nicht bloss bei Gelegenheit einer Erfüllungshandlung begangen worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob Frau H. noch Urlaub gehabt habe, als sie an jenem Sonntagabend die Kleidungsstücke bügelte, und ob es zu ihren dienstlichen Aufgaben als WeiÃzeugverwalterin der Augenklinik gehört habe, Mängel an der Wäsche auszubessern, oder ob sie die Sachen nur nachgebügelt habe, weil ihr die von der Klinik für sie und ihren Ehemann zur Verfügung gestellten Kleidungsstücke nicht ansehnlich genug erschienen. Hierauf komme es nicht an, weil die Pflichten des Landes gegenüber den in die Klinik aufgenommenen Kranken die Verpflichtung umfaÃten, von diesen Schädigungen und Beeinträchtigungen des Heilverlaufs fernzuhalten. Diese Verpflichtung gebiete eine ständige Rücksichtnahme des im Dienste der Klinik stehenden Personals auf das Wohl der Kranken. Die aus der Zweckbestimmung der Klinik folgende besondere Sorgfaltspflicht des gesamten Personals erfasse auch dessen in der Klinik wohnende Angehörigen. Auch diese hätten alles zu vermeiden, was die Kranken beeinträchtige. Deshalb sei die Ehefrau H. nicht nur "als Hausfrau" tätig geworden, sie habe durch die fahrlässige Brandstiftung nicht nur eine allgemeine Rechtspflicht verletzt, sondern auch bei einer häuslichen Tätigkeit als Angehörige des Klinikpersonals zur Erfüllung der dem Land gegenüber den aufgenommenen Kranken obliegenden Pflichten gehandelt.
4.)Mit diesen Ausführungen hat das Landgericht den Anwendungsbereich des § 278 BGB überspannt.
a)Zu weit geht die Ansicht, daà die Vorsorge für die zur Behandlung der Kranken erforderlichen Mittel im weitesten Sinne, wie das Bügeln der von den Eheleuten H. getragenen klinikeigenen weiÃen Oberkleidung, eine aus dem Krankenhausvertrag den Kranken geschuldete Leistung darstellte. Die Klinik muà zwar die Kranken mit den zur Behandlung und Pflege erforderlichen Sachen, wie z.B. mit Bettwäsche, versehen. Diese Wäsche muà auch in ordnungsgemäÃem Zustand gehalten werden. Das Bügeln der nur von dem Ehemann H. als Klinikverwalter und seiner Ehefrau als WeiÃzeugverwalterin benutzten Kleidungsstücke lag jedoch nicht mehr im Rahmen der den Kranken geschuldeten Leistungen, sondern stand allenfalls in losem Zusammenhang damit. Die Ehefrau H. hat dadurch, daà sie diese Kleidungsstucke bügelte, selbst dann keine dem Kläger von dem beklagten Land vertraglich geschuldete Verbindlichkeit erfüllt, wenn sie die Kleidungsstücke nicht, wie das Land behauptet, nur aus freien Stücken nochmals nachgebügelt hat, sondern, wie der Kläger vorträgt, das Bügeln dieser Sache ihre Aufgabe gewesen sein sollte.
b)Das Landgericht meint weiter, zu den Vertragspflichten des Beklagten Landes gehöre es auch, von den in die Klinik aufgenommenen Kranken alle Schädigungen fernzuhalten. In Erfüllung dieser Pflicht müÃten sämtliche im Dienste der Klinik stehenden Personen, einschlieÃlich ihrer in der Klinik wohnenden Angehörigen, alles unterlassen, wodurch die Kranken geschädigt werden könnten. Da Frau H. dem zuwidergehandelt habe, hafte der beklagte Fiskus.
An diesen Ausführungen ist soviel richtig, als in der vertraglichen Pflicht des Trägers der Klinik, die zur Heilung und Pflege der Kranken erforderlichen Leistungen zu erbringen, ohne weiteres, gleichsam als Kehrseite, auf die Pflicht enthalten ist, alles zu unterlassen, was diesem Ziele abträglich ist. Es war also in der Tat Vertragspflicht des Beklagten, alles zu vermeiden, was der Gesundheit des Klägers schadete, namentlich eine für seine Augen höchst gefährliche Rauchentwicklung.
Nicht zu billigen ist jedoch die Ansicht des Erstgerichts, daà der Träger der Klinik auf Grund des § 278 BGB für jegliche schadenstiftende Unterlassung ihrer Bediensteten hafte ohne Rücksicht darauf, welche Aufgaben dem einzelnen im Bereiche der Klinik übertragen sind. Damit sind die in dieser Vorschrift enthaltenen Grenzen überschritten. Das Landgericht legt selbst in anderm Zusammenhang dar, daà die mannigfaltigen Aufgaben einer Klinik eine mehr oder minder weitgehende Arbeitsteilung unter dem Personal erforderlich machen. Das ist für die Anwendbarkeit des § 278 BGB von unmittelbarer Bedeutung. Kommt ein Kranker durch schadenstiftendes tätiges Handeln eines Bediensteten zu Schaden, so kann der Träger der Klinik nur dann auf Grund des § 278 BGB haftbar gemacht werden, wenn der Bedienstete die schadenstiftende Tätigkeit nicht auÃerhalb seines Aufgabenbereiches vorgenommen hat. Ein gleicher Zusammenhang ist aber auch zu fordern, wenn ein Kranker durch die bloÃe Unterlassung eines Klinikbediensteten Schaden erleidet. Auch dann kommt eine Haftung der Klinik nach § 278 BGB nur in Betracht, wenn die Unterlassung in Beziehung zu dem Aufgabenkreis des Bediensteten gebracht werden kann. Sonst kommt man zu dem Ergebnis, daà jeder VerstoÃ, dessen sich ein Angehöriger des Personals gegen allgemeine, ihm selbst jedermann gegenüber obliegende Unterlassungspflichten schuldig, macht, zugleich als die Zuwiderhandlung eines Erfüllungsgehilfen gegen die vertragliche Unterlassungspflicht der Klinik angesehen wird. Das liegt nicht im Sinn des Gesetzes, das auch im Bereich bestehender Schuldverhältnisse keine allgemeine Haftung des Schuldners für seine Leute festgesetzt hat. Vielmehr ist der einzelne Bedienstete mit der Erfüllung der Unterlassungspflicht der Klinik nur insoweit betraut, als es seinem Tätigkeitsbereich entspricht. Namentlich hat er die aus seinem Bereich sich etwa ergebenden besonderen Gefahren für das Wohl der Kranken in Erfüllung der der Klinik obliegenden Vertragspflicht zu vermeiden (etwa Feuers- oder Wassergefahr).
Im vorliegenden Fall kommt es daher auf die vom Tatrichter bisher nicht geklärte Frage an, ob Frau H. von der Klinik die Aufgabe zugeteilt war, Wäsche, sei es auch nur gelegentlich, zu bügeln. Die tägliche Erfahrung lehrt, daà mit dieser Tätigkeit immerhin eine gewisse Brand- und Rauchgefahr verbunden ist. Der Frau H. war dann also die Aufgabe übertragen, die Kranken vor solchen Schäden zu bewahren. Diese Aufgabe oblag ihr aber auch schon dann, wenn ihr die Klinik nur gestattet hatte, die klinikeigene Bügeleinrichtung zu benutzen. Auch dann hat ihr die Klinik einen Teil der ihr selbst obliegenden Unterlassungspflicht übertragen. Hat Frau H. ihr zuwidergehandelt, so haftet der Beklagte nach § 278 BGB; gleichgültig ist es dann, was für Gegenstände und aus welchem Anlaà Frau H. an jenem Abend gebügelt hat.
Dagegen haftet das beklagte Land nicht aus § 278 BGB für die Folgen der von Frau H. beim Bügeln begangenen fahrlässigen Brandstiftung, wenn sie zum Bügeln in dem Bügelzimmer weder verpflichtet noch berechtigt war (Schriftsatz des beklagten Landes vom 10. November 1955, S. 3). Insoweit bedarf der Sachverhalt noch der Aufklärung.
5.)Sollte die neue Verhandlung vor dem Landgericht ergeben, daà die Ehefrau H. nicht in dem Bügelzimmer bügeln durfte, so ist trotzdem noch kein Raum für die Abweisung der Klage. Das Landgericht hat, da es die Ehefrau H. als Erfüllungsgehilfin des Landes angesehen hat, nicht den weiteren, das Verhalten des Ehemannes H. betreffenden Sachvortrag des Klägers, berücksichtigt. Danach hat der Ehemann H. zwar die Feuerwehr und Polizei benachrichtigen, nicht jedoch auch die Schwestern der Klinik wecken lassen. Deren Aufgabe wäre es gewesen, sich um die durch Rauch besonders gefährdeten Augenkranken zu kümmern und dafür zu sorgen, daà sofort die offenstehenden Fenster der Krankenzimmer geschlossen wurden. Diese Notwendigkeit ergab sich um so mehr, wenn und sobald sich herausstellte, daà wie der Kläger behauptet, das Feuer im Bügelzimmer, wegen der in der Nähe stehenden feuergefährlichen Flüssigkeiten nicht von innen durch die Tür, sondern nur von aussen durch das Fenster gelöscht werden konnte. Damit war die Gefahr, daà der Rauch aus dem Bügelzimmer durch das darüber liegende, offenstehende Fenster in das Krankenzimmer des Klägers eindrang, besonders groà geworden. Zur Erfüllung dieser dem Land aus dem Krankenhausvertrag obliegenden Verpflichtung war der Ehemann H. auch dann verpflichtet, wenn er als Klinikverwalter mehr büromäÃige Obliegenheiten zu verrichten hatte, denn nachdem der Kläger durch die Rauchentwicklung unmittelbar gefährdet war, war jeder Angehöriger des Klinikpersonals in Erfüllung der vertraglichen Obhutspflicht der Klinik gehalten den Kläger auÃer Gefahr zu bringen. Insofern kann deshalb eine Haftung des Landes aus § 278 BGB auch für das Verhalten des Ehemanns H. in Frage kommen.
6.)Die Haftung des Landes kann sich auch dann ergeben, wenn, wie der Kläger ebenfalls vorgetragen hat, in der Klinik eine Anweisung an das Personal für die Versorgung der Kranken im Falle eines Brandes gefehlt haben sollte und der Ehemann H. etwa deshalb nicht daran gedacht hat, die gefährdeten Kranken in Sicherheit bringen zu lassen. Eine solche Unterlassung könnte eine Zuwiderhandlung des für die Organisation der Klinik Verantwortlichen gegen eine von der Klinik aus dem Aufnahmeverfahren dem Kläger geschuldete Verbindlichkeit darstellen, für die das Land entweder nach §§ 89, 31 BGB oder nach § 278 BGB einzustehen hätte.
Das angefochtene Urteil war daher auf die Revision des beklagten Landes aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückzuverweisen.