Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 10.03.2011, Az.: VII ZR 54/10
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Beklagten werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Parteien streiten, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, über Restwerklohnansprüche der Klägerin für Zimmerer-, Klempner- und Dachdeckerarbeiten am Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer an der Wohnungseigentumsanlage O. Ihre Leistungen rechnete die Klägerin gegenüber der 'Wohnungseigentümergemeinschaft O.' mit insgesamt 114.969,95 DM ab. Wegen des unbezahlt gebliebenen Restbetrages von 90.569,95 DM nebst Zinsen hat sie im Jahre 2000 die vorliegende Klage gegen die namentlich bezeichneten Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner erhoben.
Das Landgericht hat die beklagten Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Betrages von 36.925,60 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen, weil nicht die Beklagten als Wohnungseigentümer, sondern nur die Wohnungseigentümergemeinschaft O. (im Folgenden: WEG) passiv legitimiert sei. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung dahin erstrebt, dass von vornherein die WEG verklagt worden und das Rubrum deshalb zu berichtigen sei und andernfalls die Wohnungseigentümer gemäß ihrer anteiligen Haftung zu verurteilen seien.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hält die im Revisionsverfahren noch streitige Klageforderung schon deshalb für unbegründet, weil die beklagten Wohnungseigentümer nicht passiv legitimiert seien. Zur Begründung führt es aus, dass nur die teilrechtsfähige WEG aus dem der Klageforderung zugrunde liegenden Werkvertrag verpflichtet worden sei; eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der beklagten Wohnungseigentümer bestehe nicht.
Die demnach materiellrechtlich allein verpflichtete WEG sei nicht Partei des vorliegenden Rechtsstreits. Die Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend, dass Beklagte die WEG, vertreten durch die Verwalterin, sei, lägen nicht vor. Eine Berichtigung des Rubrums wegen offenbarer Unrichtigkeit komme nur in Betracht, wenn die Identität der Partei feststehe oder erkennbar sei und durch die Berichtigung gewahrt bleibe. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, weil die Klägerin wegen ihrer Werklohnforderung Zugriff auf unterschiedliche Haftungsmassen habe nehmen können, nämlich zum einen auf das Vermögen der WEG, zum anderen auf das Privatvermögen jedes einzelnen Wohnungseigentümers. Darüber hinaus habe die Rubrumsberichtigung auch deshalb zu unterbleiben, weil andernfalls Interessen Dritter gefährdet wären. Der Dritte würde durch die Rubrumsberichtigung mit einem Prozess konfrontiert, auf den er bislang rechtlich keinen Einfluss habe nehmen können. Der fehlenden Passivlegitimation der beklagten Wohnungseigentümer hätte nur durch einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite Rechnung getragen werden können, der nicht wirksam erklärt worden sei. Es fehle jedenfalls an der Einreichung und Zustellung eines den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechenden Schriftsatzes, der Voraussetzung für einen wirksamen Parteiwechsel auf Beklagtenseite sei. Soweit die Klägerin für den Fall, dass ihrem Antrag auf Berichtigung des Rubrums kein Erfolg beschieden sei, hilfsweise darauf angetragen habe, im Wege eines Parteiwechsels die WEG zu verurteilen, habe sie die Klageänderung von einer unzulässigen, das Prozessrechtsverhältnis als solches betreffenden Bedingung abhängig gemacht.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass der Klägerin gegen die Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner kein Anspruch auf Zahlung des Restwerklohns zusteht (1.). Ein Anspruch auf Zahlung des Restwerklohns besteht nur gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klage richtet sich jedoch gegen die in der Klageschrift bezeichneten Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner. Eine Rubrumsberichtigung kommt nicht in Betracht (2.).
1. Die Klägerin beansprucht Werklohn für Arbeiten an dem im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer stehenden Gebäude. Dabei handelt es sich um sogenannte Verwaltungsschulden, welche nach jetzt geltendem Recht (§ 10 Abs. 6 Satz 1, 2 WEG) die Wohnungseigentümergemeinschaft betreffen. Diese müssen aus ihrem Verwaltungsvermögen bedient werden (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 170, 172). Materiellrechtlich ist allein die WEG zur Bezahlung der Vergütung verpflichtet. Eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für diese Verbindlichkeit besteht nicht. Sie käme nur in Betracht, wenn sich die Wohnungseigentümer neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet hätten (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 173). Dafür ist, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, nichts ersichtlich und darauf hat sich die Klägerin auch nicht gestützt. Die Klage hätte somit gegen die teilrechtsfähige WEG als Partei gerichtet werden müssen.
Eine solche Klage hätte im Zeitpunkt ihrer Erhebung keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft zum damaligen Zeitpunkt nicht als rechtsfähig und nicht als parteifähig galt. Vielmehr hafteten nach damaligem Verständnis die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch mit ihrem Vermögen für die in ihrem Namen begründeten Verwaltungsschulden und waren dementsprechend gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Dem hat die Klägerin durch Erhebung einer Klage gegen die namentlich bezeichneten Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner Rechnung getragen.
2. Die Klage richtete sich nicht deshalb von Anfang an gegen die WEG, weil diese wegen der zwischenzeitlich erfolgten Anerkennung ihrer Rechts- und Parteifähigkeit alleinige Schuldnerin der eingeklagten Forderung ist. Die von der Klägerin beantragte Berichtigung des Rubrums scheidet deshalb aus.
a) Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGH, Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582 m.w.N.).
b) Die Auslegung der in der Klageschrift enthaltenen Parteibezeichnung führt auch unter Berücksichtigung der nach Rechtshängigkeit ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154) dazu, dass die Klage gegen die dort namentlich aufgeführten Wohnungseigentümer erhoben wurde.
aa) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einem vor der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossenen Fall, in dem diese gleichwohl als Beklagte bezeichnet worden war, die Parteibezeichnung dahin ausgelegt, dass in Wirklichkeit die einzelnen im Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer gemeint gewesen seien (BGH, Urteil vom 12. Mai 1977 - VII ZR 167/76, BauR 1977, 341). Er hat ebenfalls entschieden, dass es sich bei einer vor der Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts von den Gesellschaftern wegen einer Gesamthandsforderung erhobenen Klage entgegen der äußeren Parteibezeichnung auch schon damals im Kern um eine Klage der Gesellschaft gehandelt habe und dementsprechend nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Berichtigung des Rubrums gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im laufenden Verfahren für zulässig und ausreichend erachtet (BGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043). Ebenso zulässig und ausreichend ist eine Rubrumsberichtigung in einer vor der Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechts- und Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft von den Wohnungseigentümern wegen Schadensersatzforderungen für Baumängel am Gemeinschaftseigentum auf Zahlung an die Gemeinschaft erhobenen Klage, wenn die erst danach als teilrechtsfähig anerkannte Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen hatte (BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 25). Diese Rechtsprechung, die der Senat nicht in Frage stellt, beruht auf den allgemein anerkannten Grundsätzen für die Auslegung von Parteibezeichnungen. Sie betrifft die äußerlich unrichtige Bezeichnung eines Rechtssubjekts, das nach den Umständen unzweifelhaft als Partei anzusehen ist.
bb) Hier liegen die Dinge anders. Die von der Klägerin gewählte Parteibezeichnung war nicht im obigen Sinne fehlerhaft. Sie zielte auf eine Verurteilung der Wohnungseigentümer zur Bezahlung der von ihnen als Verwaltungsschulden begründeten Restwerklohnforderungen ab, für deren Begleichung sie nach der im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Rechtslage als Gesamtschuldner mit ihrem Privatvermögen einzustehen hatten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1976 - VII ZR 193/75, BGHZ 67, 232, 235 f.). Die Erhebung einer solchen Klage ist auch nach der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft möglich. Ihr wäre lediglich aus materiellrechtlichen Gründen kein Erfolg beschieden, weil nunmehr die Gemeinschaft Schuldnerin der Restwerklohnforderungen ist und allein der Verband als teilrechtsfähiges Subjekt mit seinem Verwaltungsvermögen für diese Verwaltungsschuld haftet (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 172).
Bei dieser Sachlage würde durch eine Auslegung der Parteibezeichnung in der Klageschrift dahingehend, dass die Klage von Anfang an gegen die WEG gerichtet war, die Benennung des falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Rechtssubjekts als Partei korrigiert. Eine solche Auslegung wäre mit den hierfür maßgeblichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Sie ginge an dem objektiv durch die gewählte Parteibezeichnung geäußerten Willen der Klägerin vorbei, die Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner zu verklagen, der nicht allein deshalb unzweifelhaft auf eine Inanspruchnahme der WEG gerichtet war, weil die Klage wegen der nachträglich geänderten materiellen Rechtslage nur dann Erfolg haben kann. Vielmehr muss sich die Klägerin im Rahmen der Auslegung ebenso an der von ihr gewählten falschen Parteibezeichnung festhalten lassen, wie es der Fall gewesen wäre, wenn sie die gegen die Wohnungseigentümer gerichtete Klage auf Bezahlung einer Verwaltungsschuld überhaupt erst nach der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG erhoben hätte (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2009, 1751). Eine andere Auslegung ist nicht dadurch gerechtfertigt, dass die der Klageforderung zugrunde liegenden Rechnungen auf die 'WEG O. ' lauten, die auch in der übrigen, über den Hausverwalter geführten Korrespondenz stets als Auftraggeberin bezeichnet worden ist. Gerade diese Umstände belegen im Gegenteil, dass der von der Klägerin gewählten Bezeichnung der Partei die bewusste Entscheidung zugrunde lag, abweichend vom Adressaten der vorprozessualen Korrespondenz das Rechtssubjekt gerichtlich in Anspruch zu nehmen, welches sie im Zeitpunkt der Klageerhebung für passiv legitimiert halten musste.
Der Bundesgerichtshof hat für eine Beschlussanfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG, die nicht gegen die Gemeinschaft als Verband, sondern gegen die übrigen Mitglieder des Verbands zu richten ist, entschieden, dass der Übergang von einer Klage gegen den Verband zu einer Klage gegen seine übrigen Mitglieder einen Parteiwechsel darstellt, wenn nach dem für die Auslegung der Parteibezeichnung maßgebenden übrigen Inhalt der Klageschrift nicht zweifelsfrei ist, dass die Klage nur gegen die übrigen Mitglieder des Verbands gerichtet werden sollte und die Nennung des Verbands als Beklagten eine versehentliche Falschbezeichnung war (BGH, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 11). Damit hat der Bundesgerichtshof weiter zum Ausdruck gebracht, dass solche Zweifel nicht allein dadurch ausgeräumt sind, dass die Beschlussanfechtungsklage nach der Gesetzeslage mit Erfolg nur gegen die übrigen Mitglieder der WEG geführt werden kann. Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall, in dem die geltend gemachten Restwerklohnansprüche wegen der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nunmehr nur noch gegen diese gerichtlich durchgesetzt werden können. Dass für eine korrigierende Auslegung der Parteibezeichnung und eine dadurch begründete Rubrumsberichtigung erst Recht kein Raum ist, wenn die vor der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft verklagten Wohnungseigentümer auch nach diesem Zeitpunkt Schuldner der mit der Klage geltend gemachten Forderung sein können, hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung klargestellt, in der es um einen nachbarrechtlichen Anspruch auf Durchführung geeigneter baulicher Maßnahmen ging, die ein Abrutschen des Erdreichs vom Grundstück der Wohnanlage auf das Nachbargrundstück verhindern (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - I ZB 83/06, NJW 2007, 518).
cc) In der Literatur wird nach der Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Berichtigung des Rubrums einer vor diesem Zeitpunkt gegen ihre Gesellschafter erhobenen Klage für zulässig erachtet, wenn die Gesellschafter lediglich hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens verklagt worden seien. Dann handele es sich um einen Fall der prozessualen (Gesamt-)Rechtsnachfolge, auf den die Vorschriften der §§ 239 ff. analog, §§ 325, 727 ZPO anzuwenden seien. Folglich trete in anhängigen Altverfahren kraft Gesetzes ein Parteiwechsel ein, so dass das Passivrubrum lediglich auf die Gesellschaft zu berichtigen sei (Jacoby, NJW 2003, 1644 m.w.N.). In ähnlicher Weise hat der Bundesgerichtshof einen Fall beurteilt, in dem die ursprünglich verklagte GmbH während des Rechtsstreits auf eine AG verschmolzen worden war (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 155). Aus dieser Sichtweise lässt sich für die mit einer Klage gegen die Wohnungseigentümer wegen einer Verwaltungsschuld begonnenen Passivprozesse, die materiellrechtlich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geführt werden müssen, nichts herleiten. Sie beruht auf der Annahme einer Vermögensnachfolge, in der zugleich auch eine prozessuale Rechtsnachfolge liegt (Jacoby, aaO). Dieser Gedanke trägt für die hier in Rede stehenden Passivprozesse der Wohnungseigentümer nicht, die mit ihrem Privatvermögen für die von ihnen begründeten Verbindlichkeiten der Gemeinschaft einzustehen hatten, wohingegen die nunmehr teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft für solche Schulden (nur) mit ihrem Verwaltungsvermögen haftet. Deshalb ist die Wohnungseigentümergemeinschaft in derartigen Fällen ebenso wenig Vermögensnachfolger ihrer Mitglieder, wie die Gesellschaft ihrer Gesellschafter, wenn sich eine gegen die Gesellschafter gerichtete Klage auf deren Privatvermögen bezog (Jacoby, aaO). In beiden Fällen kann folglich auch keine prozessuale Rechtsnachfolge eintreten, die Grundlage für eine Berichtigung des Passivrubrums sein könnte.
3. Nach alledem richtet sich die Klage gegen die Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner. Das führt dazu, dass das bisherige, die einzelnen Wohnungseigentümer aufführende Beklagtenrubrum nicht offenbar unrichtig ist. Deshalb kann es nicht gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden.
Hierdurch entstehen der Klägerin, die allerdings für sich in Anspruch nehmen kann, keinen Fehler bei der Erhebung der Klage begangen zu haben, keine Nachteile, welche hinzunehmen ihr nicht zugemutet werden könnte. Dem durch die Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bedingten Umstand, ihre Werklohnforderungen statt gegen die ursprünglich verklagten Wohnungseigentümer nun gegenüber der Gemeinschaft gerichtlich geltend machen zu müssen, hätte hier wie in allen vergleichbaren Fällen durch einen Parteiwechsel Rechnung getragen werden können. Eine solche (subjektive) Klageänderung (§ 263 ZPO) ist im Verfahren erster Instanz sachdienlich; im Berufungsverfahren dürfte jedenfalls eine Verweigerung der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu dem Parteiwechsel regelmäßig als rechtsmissbräuchlich zu bewerten sein. Soweit die mit der Klage geltend gemachten Forderungen im Zeitpunkt des Parteiwechsels bereits verjährt sind, liegt es nahe, sofern nicht § 206 BGB Anwendung finden könnte, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Treu und Glauben daran gehindert ist, sich auf die Verjährung zu berufen.
Hier hat das Berufungsgericht einen Parteiwechsel abgelehnt, weil es jedenfalls an der Einreichung und Zustellung eines den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechenden Schriftsatzes fehle, der Voraussetzung für einen wirksamen Parteiwechsel auf Beklagtenseite sei. Soweit die Klägerin den Parteiwechsel hilfsweise für den Fall beantragt habe, dass dem primär verfolgten Antrag auf Rubrumsberichtigung kein Erfolg beschieden sei, liege darin eine unzulässige Bedingung, die das Prozessrechtsverhältnis als solches betreffe. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat deshalb auch in diesem Punkt Bestand.
Gleichwohl sieht der Senat Anlass, darauf hinzuweisen, dass die durch die Kommentierung in Zöller (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 253 Rn. 1) motivierten Erwägungen des Berufungsgerichts zur Unwirksamkeit einer hilfsweise beantragten subjektiven Klageänderung unzutreffend sind. Unzulässig ist eine gegen einen Dritten unter der Bedingung erhobene Klage, dass die bereits anhängige Klage abgewiesen wird. Denn dann fehlt zwischen dem Kläger und dem Dritten ein bereits bestehendes Prozessrechtsverhältnis, das die Bedingung für die Klage gegen den Dritten als eine innerprozessuale erscheinen lässt (Zöller/Greger, aaO). Darum ging es hier nicht. Das Begehren der Klägerin bestand darin, das gegen die Wohnungseigentümer begonnene Verfahren nunmehr ausschließlich gegen die WEG weiterzuführen; nur diese wollte die Klägerin gerichtlich in Anspruch nehmen. Zu diesem Zweck hat sie eine Berichtigung des Passivrubrums beantragt und hilfsweise den Parteiwechsel betrieben. Das hat mit einer alternativen Klagehäufung, wie sie das Berufungsgericht offenbar im Auge gehabt hat, nichts zu tun. Die in dem Hilfsantrag liegende Bedingung war eine innerprozessuale und die Verknüpfung eines Parteiwechsels mit dem Scheitern des Antrages auf Rubrumsberichtigung war zulässig.
4. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin erstmals im Revisionsverfahren hilfsweise darauf, die Bezahlung ihrer Werklohnforderung gemäß § 10 Abs. 8 WEG auch von den einzelnen Wohnungseigentümern verlangen zu können, weshalb ihre Klage nicht hätte abgewiesen werden dürfen. § 10 Abs. 8 WEG begründet keine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft, sondern eröffnet den Gläubigern der Gemeinschaft lediglich die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. Einen solchen, auf der anteiligen Einstandspflicht der Wohnungseigentümer für Verwaltungsschulden der Gemeinschaft beruhenden Anspruch hat die Klägerin in beiden Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht. Sie hat erst im Revisionsverfahren zu den für die schlüssige Darlegung eines solchen Anspruchs maßgeblichen Miteigentumsanteilen der einzelnen Wohnungseigentümer vorgetragen. Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb einen auf § 10 Abs. 8 WEG gestützten Anspruch der Klägerin gegen die Wohnungseigentümer bei seiner Entscheidung außer Betracht gelassen. Die hiergegen von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht hätte die Klägerin gemäß § 139 Abs. 1 ZPO auf die Möglichkeit einer anteiligen Inanspruchnahme der Wohnungseigentümer hinweisen müssen, geht fehl. Ein dahingehender gerichtlicher Hinweis war nicht veranlasst, weil dieser Anspruch nicht das anhängige Streit- und Sachverhältnis betraf, vgl. § 139 Abs. 1 ZPO.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
Kniffka Kuffer Bauner Halfmeier Leupertz Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 19.05.2006 - 16 O 456/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.2010 - I-24 U 62/06 -