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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 09.02.1978, Az.: VII ZR 84/77

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Februar 1977 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

Die Klägerin erstellte 1967 für eine Versicherungsgesellschaft eine Wohnanlage in R.. Den Auftrag für die Sanitär- und Heizungsanlage vergab sie dabei an die Beklagte als Subunternehmerin. Dem Vertrag wurde die VOB/B (1952) zugrunde gelegt.

1968 und 1969 kam es infolge undichter Heizungsventile in verschiedenen Wohnungen zu Wasserschäden. Die Klägerin, die dafür gegenüber der Bauherrin einstehen muß, begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 72.280,69 DM nebst Zinsen. Davon entfallen 22.188,33 DM auf einen am 1. September 1969 in der Wohnung Ki. eingetretenen Schaden, der auf den Einbau eines schadhaften Ventils der Firma Ko. (dem Heizungsventil fehlte die Stopfbuchsenschraube) zurückzuführen ist.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung durch Teilurteil dahin abgeändert, "daß die Klage wegen eines Betrages von 22.188,33 DM (betreffend den Schaden in der Wohnung Ki. vom 1. September 1969) abgewiesen wird".

Mit ihrer - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit das Berufungsgericht es abgeändert hat.

Entscheidungsgründe

Wie jetzt unstreitig ist, beruht der Wasserschaden allein auf dem Fehlen der Stopfbuchsenschraube an dem - als Ersatz für ein schadhaftes Ventil eingebauten - fabrikneuen Ventil der Firma Ko., nicht aber auf fehlerhafter Montage dieses Ventils. Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten aus § 13 Ziff. 7 VOB/B mangels Verschuldens. Im handwerklichen Bereich würden vom Hersteller gelieferte fabrikneue Teile grundsätzlich ohne Überprüfung auf Produktionsmängel eingebaut. Daher sei es der Beklagten nicht als Verschulden anzulasten, daß der einbauende Monteur das neue Ventil nicht auf das Vorhandensein der Stopfbuchsenschraube hin überprüft habe. Das gelte umso mehr, als, wie der Sachverständige Prof. Dr. T. ausgeführt habe, das Fehlen des Ventilteils nicht durch bloßes Betrachten, sondern nur durch Zerlegen des Ventils hätte erkannt werden können. Dazu habe aber hier kein Anlaß bestanden, da die Erzeugnisse dieser Lieferfirma "völlig vertrauenswürdig" seien. Es ändere auch nichts, daß nach dem Herstellerprospekt die Stopfbuchsenschraube im Falle der Undichtigkeit des Ventils beim Einbau mit einem Kappensicherungsschlüssel leicht nachgezogen werden "könne". Die Undichtigkeit sei nämlich erst "einige Zeit nach der Montage" aufgetreten.

Es führe auch nicht zu einer Haftung der Beklagten, daß ein Monteur des Lieferwerks (Firma Ko.) das mangelhafte Ventil eingebaut habe. Auch der Monteur, durch den die Firma Ko. - auf Grund der von ihr mit der Beklagten im Kaufvertrag vereinbarten Art der Gewährleistung - das Ersatzventil unmittelbar hat einbauen lassen, habe sich darauf verlassen dürfen, daß fabrikneue Ventile der Firma Ko. einwandfrei seien. Deshalb treffe auch diesen Monteur, der insoweit allerdings als Erfüllungsgehilfe der Beklagten anzusehen sei, kein Verschulden.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

1.Sie macht geltend, nicht nur sei der Monteur der Firma Ko. Erfüllungsgehilfe der Beklagten bei der Montage des mangelhaften Ersatzventils gewesen, sondern auch die Firma Ko. selbst Erfüllungsgehilfe der Beklagten bei der Lieferung dieses Ventils seitens der Beklagten an die Klägerin. Das geht fehl.

a)Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine "Hilfsperson" tätig wird (BGHZ 13, 111, 113 [BGH 21.04.1954 - VI ZR 55/53]; 50, 32, 35 [BGH 27.03.1968 - VIII ZR 10/66]; 62, 119, 124 [BGH 08.02.1974 - V ZR 21/72]m.w.N.). Wenn es damit auch nicht entscheidend ist, ob der Gehilfe durch seine Handlungen eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner erfüllt (Alff in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 278 Rdn. 22, 23), so muß sich die Tätigkeit des Erfüllungsgehilfen doch als eine vom Schuldner gewollte oder gebilligte Mitwirkung bei der Vertragserfüllung darstellen (BGHZ 13, 111, 113, 114) [BGH 21.04.1954 - VI ZR 55/53].

Das ist aber bei der Lieferung von Gegenständen, die der Unternehmer bei der Herstellung des Werks vorwendet, nicht der Fall. Diese Lieferung erfolgt nämlich im Rahmen des zwischen dem Unternehmer und seinem Lieferanten geschlossenen Kaufvertrages. Sie ist damit gerade nicht in den werkvertraglichen Pflichtenkreis des Unternehmers gegenüber dem Besteller einbezogen. Insoweit besteht kein wesentlicher Unterschied gegenüber den Fällen, in denen eine Kaufsache vom Käufer weiterverkauft wird (vgl.Senatsurteil vom 22. Februar 1962 - VII ZR 205/60 = VersR 1962, 480, in welchem der Senat bereits ausgesprochen hat, daß ein Heizungsbauer nicht für den Wasserschaden haftet, der durch das Platzen eines ihm von seinem Lieferanten gelieferten unerkennbar fehlerhaften Heizkörpers entstanden ist, weil der Lieferant nicht sein Erfüllungsgehilfe ist; vgl. ferner BGHZ 48, 118, 120 [BGH 21.06.1967 - VIII ZR 26/65]; Glanzmann in BGB-RGRK a.a.O., Anhang zu §§ 633-635, Rdn. 2 m.w.N.; Staudinger/Werner, 10./11. Aufl., § 278, Rdn. 43 "Lieferanten"; Palandt/Thomas, BGB, 37. Aufl., Anm. 2 a zu § 631 und Palandt/Heinrichs, a.a.O., Anm. 4 a zu § 278).

Demnach ist hier die Firma Ko. nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten bei der Lieferung des Ersatzventils.

b)Daran ändert es auch nichts, daß das mangelhafte Ersatzventil durch einen Monteur der Firma Ko. bei der Klägerin eingebaut wurde. Das geschah nämlich deswegen, weil das ursprünglich installierte Ko.-Ventil mangelhaft war. Die Firma Ko. erfüllte daher mit der Lieferung des Ersatzventils lediglich ihre Genährleistungspflicht aus dem Kaufvertrag mit der Beklagten über das erste Ventil. Auch die Lieferung des Ersatzventils beruht somit allein auf dem Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Firma Ko. Diese Firma wurde dadurch nicht Subunternehmerin der Beklagten (vgl. dazu BGHZ 66, 43, 46) [BGH 15.01.1976 - VII ZR 96/74] und somit auch nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten.

Damit ist es der Klägerin versagt, die Beklagte über § 278 BGBwegen der Lieferung des schadhaften Ventils in Anspruch zu nehmen.

2.Einen Fehler des Monteurs der Firma Ko. bei der Montage des Ersatzventils, für den die Beklagte allerdings nach § 278 BGB einzustehen hätte, hat das Berufungsgericht verneint, weil den Monteur kein Verschulden treffe. Das hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht brauchte nicht anzunehmen, hier lägen besondere Umstände vor, die den einbauenden Monteur zu einer Untersuchung des Ventils auf Fehlerfreiheit und einwandfreies Funktionieren hätten veranlassen müssen.

a)Daß das erste Ventil undicht geworden war, legte noch nicht den Gedanken nahe, das als Ersatz eingebaute Ventil könnte ebenfalls fehlerhaft, z.B. im Werk unvollständig montiert worden sein.

b)Auch daraus, daß die Produktion des hier eingebauten Ventiltyps später eingestellt worden ist, läßt sich nichts dafür herleiten, daß die Firma Ko. oder ihr Monteur im Zeitpunkt des Einbaus dieses Ersatzventils damit hätten rechnen müssen, Ventile dieses Typs seien allgemein fehlerhaft.

3.Die übrigen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedoch als unbegründet erachtet (§ 565 a ZPO).

Nach allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.