Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 29.02.1968, Az.: VII ZR 98/65
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. Mai 1965 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte errichtete in den Jahren 1959/1960 auf seinem Grundstück in D., K.straße, ein Hotel g., die Architektenarbeiten hatte er dem Kläger übertragen. Am 3. November 1959 kaufte er ein weiteres Grundstück in D., S.straße ... um dort ebenfalls ein Hotel g. zu bauen; auch hierzu übertrug er die Planung dem Kläger. Dem Voreigentümer war bereits die Baugenehmigung für ein 7-geschossiges Wohnhaus mit Garagen im Erdgeschoß und einer Gesimshöhe von 16 m erteilt worden.
Am 30. Mai 1960 reichte der Kläger im Auftrage des Beklagten ein Baugesuch ein, in dem eine gewerbliche Nutzung des Erdgeschosses vorgesehen war. Auf Anforderung des Bauaufsichtsamts ergänzte er dieses Gesuch durch weitere Pläne, aus denen sich ergab, daß im Erdgeschoß eine Gastwirtschaft betrieben werden und die Gesimshöhe 16,50 m betragen sollte.
Dieses Gesuch lehnte das Bauaufsichtsamt u.a. mit der Begründung ab, daß die zulässige Gesimshöhe von 16 m bei Einrichtung einer Gastwirtschaft im Erdgeschoß und weiteren 6 Vollgeschossen nicht eingehalten werden könne. Auf Gegenvorstellungen des Beklagten erwiderte ihm der Beigeordnete der Stadt, Professor T., am 22. Juli 1960, daß es bei der Ablehnung verbleiben müsse, der Beklagte könne entweder den Plan des Voreigentümers ausführen oder er müsse auf ein Obergeschoß verzichten, wenn er daran festhalte, statt der Garagen eine Gaststätte einzurichten.
Am 21. September 1960 reichte darauf der Kläger nach Abstimmung mit dem Beklagten ein neues Baugesuch ein, in dem wieder eine Gaststätte im Erdgeschoß, jedoch nur noch 5 Obergeschosse vorgesehen waren. Es wurde am 10. November 1960 genehmigt. Der Beklagte ließ den Bau jedoch nicht ausführen, sondern verkaufte das Grundstück.
Der Kläger hat als Architektenhonorar für das Grundstück K.straße 25.725 DM und für das Grundstück S.straße 13.142,25 DM verlangt; hierauf hat der Beklagte 10.000 DM entrichtet. Am 9. Februar 1961 stellte dieser dem Kläger auf Verlangen ein Schuldanerkenntnis aus, in dem er anerkannte, für das Grundstück K.straße 15.725 DM und das Grundstück S.straße 13.142,25 DM zu schulden; darauf hat er in Teilbeträgen insgesamt 10.800 DM gezahlt.
Der Kläger hat im Urkundenprozeß den Best von 18.067,25 DM nebst Zinsen eingeklagt und ein obsiegendes Urteil erwirkt; dem Beklagten ist die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten worden.
Im Nachverfahren hat der Beklagte die Wirksamkeit des Anerkenntnisses bestritten; insbesondere hat er es wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) angefochten. Er hat ferner Schadensersatzansprüche geltend gemacht und zwar vor allem mit der Begründung, er habe das Grundstück S.straße nur infolge unzureichender Beratung durch den Kläger gekauft und hierdurch große Verluste erlitten; dieser habe es insbesondere pflichtwidrig unterlassen, sich rechtzeitig bei der Behörde über die Durchführbarkeit des geplanten Baus zu unterrichten. Nach Abzug des dem Kläger zustehenden Honorars ergebe sich ein Schadensbetrag von 28.855,84 DM nebst Zinsen; diesen hat er mit der von ihm erhobenen Widerklage verlangt.
Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil bestätigt und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge weiter. Der Kläger bittet,das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A.Bei der angefochtenen Entscheidung hat der Landgerichtsrat Püplichuisen mitgewirkt. Die Revision ist der Ansicht, daß dies unzulässig gewesen sei.
Die Rüge ist jedoch unbegründet.
Die Zahl der Hilfsrichter, die am Tage der letzten mündlichen Verhandlung (dem 13. April 1965) bei dem Oberlandesgericht in Düsseldorf tätig waren, war allerdings auffallend groß. Wie sich aus den Mitteilungen des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 27. Januar und 9. Februar 1968 ergibt, standen damals einer Zahl von 27 Hilfsrichtern 95 Planstellen gegenüber. Im allgemeinen deutet ein solch ungewöhnliches Verhältnis darauf hin, daß mindestens ein Teil der Hilfsrichter nicht nur zur Bewältigung eines vorübergehenden Bedarfs eingesetzt worden ist. Das wäre unzulässig gewesen, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (u.a. BGHZ 12, 1 [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53]; 20, 209 [BGH 10.03.1956 - IV ZR 336/55]und 250; 22, 142; 34, 260).
Hier liegen aber Sonderumstände vor, durch die die Bedenken ausgeräumt werden.
1.)7 Hilfsrichter waren notwendig, um Lücken zu schließen, die durch vorübergehende Ausfälle entstanden waren. Es handelte sich um 2 Verwalter für zeitweise unbesetzte Planstellen, 3 Krankheitsvertreter und 2 Vertreter für Oberlandesgerichtsräte, die vorübergehend an die Justizminsterien des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen abgeordnet waren.
2 Hilfsrichter nahmen die Arbeit von 2 Oberlandesgerichtsräten wahr, die bereits seit dem 1. Februar 1963 beim Landesjustizministerium tätig waren. Insoweit bestehen Bedenken, im April 1965 noch von einer vorübergehenden Verhinderung zu sprechen. Die Beschäftigung der für sie eingetretenen, der Person nach nicht besonders gekennzeichneten Hilfsrichter wird aber dadurch gedeckt, daß ihre Einberufung durch den vorübergehenden Geschäftsandrang gerechtfertigt wurde (vgl. BGH LM § 551 Ziff. 1 ZPO Nr. 44), wie im folgenden dargelegt wird.
2.)Auch die Zahl der nach dem Gesagten verbleibendem wegen eines vorübergehenden Geschäftsandrangs einberufenen 20 Hilfsrichter ist im Verhältnis zur Zahl der 95 Planstellen noch auffallend groß. Immerhin läßt sich noch nicht feststellen, daß es sich insoweit um einen Dauerzustand handelte.
a)In erster Linie fällt hier der Bedarf an Richtern für die Rückerstattungs- und Entschädigungssachen ins Gewicht.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan und der Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten sind beim Oberlandesgericht in Düsseldorf auf diesem Rechtsgebiet 25 Richter ausschließlich tätig gewesen. Der Bundesgerichtshof hat anerkannt, daß es sich hierbei um einen Anfall handelt, der im wesentlichen als vorübergehend bezeichnet werden kann (LM § 70 GVG Nr. 14; § 551 Ziff. 1 ZPO Nr. 44; § 373 ZPO Nr. 3). Das gilt jedenfalls aus der Sicht vor Erlaß des Bundesentschädigungs-Schluß-Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl I, 1315) und wird vorliegend durch die Entwicklung bestätigt, wie sie sich aus der Mitteilung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 27. Januar 1968 ergibt.
b)Es mag sein, daß ein Teil dieser Sachen noch so lange Arbeitskräfte beanspruchen wird, daß man insoweit auch schon im April 1965 von Daueraufgaben sprechen mußte.
Dem ist aber dadurch Rechnung getragen worden, daß die Planstellen für das Jahr 1964 um 6 und für die Jahre 1966 und 1967 um insgesamt 8 vermehrt worden sind.
Daß die Hilfsrichter nicht allein bei den Senaten eingesetzt worden sind, bei denen das Bedürfnis aufgetreten ist, ist unerheblich (BGH LM § 70 GVG Nr. 15). Ein voller Einsatz der Hilfsrichter bei den mit Rückerstattungs- und Entschädigungssachen befaßten Senaten wäre zudem schon an der Vorschrift des § 29 DRiG gescheitert.
3.)Unter diesen Umständen braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob ein Teil der Hilfsrichter auch zur Einarbeitung und Ausbildung herangezogen werden durfte (vgl. BGH LM § 70 GVG Nr. 14); insoweit könnten Bedenken bestehen, weil hierzu eine ausreichende Zahl von Hilfsrichtern zur Verfügung stand, die wegen des vorübergehenden Geschäftsandrangs einberufen worden waren.
B.Die Revision ist auch in der Sache unbegründet.
I.Die Revisionsrüge, das Oberlandesgericht habe auf Anlagen zu den Schriftsätzen sowie vorgelegte Urkunden und Zeichnungen Bezug genommen, die sich mindestens teilweise nicht bei den Akten befänden, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten.
II.Das Berufungsgericht wertet die Urkunde vom 9. Februar 1961 als bestätigendes Anerkenntnis. Damit seien dem Beklagten, so führt es aus, alle Einwendungen abgeschnitten, die er damals gekannt oder mit denen er gerechnet habe. Deswegen könne er sich u.a. auch nicht darauf berufen, daß es der Kläger unterlassen habe, vor dem Ankauf des Grundstücks S. Straße die Behörde wegen der Bebaubarkeit anzufragen. Daß der Kläger eine solche Voranfrage unterlassen habe, sei dem Beklagten damals bekannt gewesen. Dessen Behauptung, er habe nicht gewußt, daß eine solche Anfrage zu den Pflichten eines Architekten gehöre, sei unbeachtlich; denn das sei höchstens ein Rechtsirrtum gewesen, der nicht geeignet sei, ein bestätigendes Schuldanerkenntnis zu entkräften.
Diese Beurteilung ist nicht in allen Punkten frei von Rechtsfehlern. Im Ergebnis ändert sich dadurch aber nichts.
1.)Es war Sache des Tatrichters, darüber zu befinden, ob das Schriftstück vom 9. Februar 1961 als selbständiges Schuldanerkenntnis i.S. des § 781 BGB, als sog. bestätigendes Anerkenntnis oder nur als Beweismittel zu bewerten ist.
Die Würdigung, daß es sich hier um ein bestätigendes Anerkenntnis handele, läßt keinen Rechtsfehler erkennen und entspricht der Sachlage. Der Umstand, daß darin Angaben über die Fälligkeit und die Art der Tilgung fehlen, ist, entgegen der Annahme der Revision, nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen.
2.)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es im Normalfall der Zweck des bestätigenden Schuldanerkenntnisses, das Schuldverhältnis dem Streit der Parteien zu entziehen und es endgültig festzulegen. Dieser Zweck kann nur dadurch erreicht werden, daß dem Anerkennenden seine bis dahin entstandenen Einwendungen abgeschnitten werden.
Das gilt aber nicht unbeschränkt. Den Beteiligten kann nur unter besonderen Umständen unterstellt werden, daß sie auch solche Einwendungen ausschließen wollen, die dem Schuldner bis dahin unbekannt sind. Deswegen wird regelmäßig anzunehmen sein, daß er nach wie vor Rechtsbehelfe geltend machen darf, von denen er nichts weiß und mit denen er auch nicht rechnet (u.a.Urteile vom 4. Mai 1961 VII ZR 43/60 = JR 1962, 183 = Betr. 1961, 1021;vom 16. April 1962 VII ZR 47/61 = WM 1962, 742; NJW 1963, 2316).
Das Berufungsgericht greift auf diese Grundsätze zurück. Es irrt aber, wenn es insoweit S. 20 bis 23 d. Urt. nur auf die Tatsachenkenntnis des Beklagten abstellt, jedoch eine etwaige unrichtige Beurteilung der den Beklagten treffenden rechtlichen Verpflichtungen für unbeachtlich hält.
a)Die Rechtsprechung zum bestätigenden Anerkenntnis wird, wie bereits ausgeführt, mit dem im allgemeinen zu unterstellenden Willen der Beteiligten begründet. Nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge und der Bedeutung, die einem solchen Anerkenntnis im Rechtsverkehr beigelegt wird, ist davon auszugehen, daß die Parteien das Rechtsverhältnis zwar festlegen, den Schuldner aber nur insoweit binden wollen, als er seine etwaigen Einwände kennt.
Dieser Ausgangspunkt läßt keine Unterscheidung nach rechtlicher und tatsächlicher Beurteilung zu. Maßgebend ist vielmehr allein, inwieweit sich der Anerkennende seiner Rechte begeben will. Es kann nicht angenommen werden, daß er insoweit die rechtlichen Einwände anders gewertet wissen will als die tatsächlichen; denn von seinem, auch dem Partner erkennbaren, Standpunkt aus ist kein hinreichender Grund ersichtlich, hier einen Unterschied zu machen. Gerade eine fehlerhafte rechtliche Einordnung des bekannten Sachverhalts kann leicht zu sachlich ungerechtfertigten Anerkenntnissen führen; es müßten schon besondere Umstände vorliegen, um auch für einen solchen Fall den Bindungswillen des Schuldners zu unterstellen.
Demgemäß hat auch der Bundesgerichtshof in dem Urteil NJW 1963, 2316 einen Rechtsirrtum des Anerkennenden grundsätzlich für bedeutsam gehalten.
b)Das Oberlandesgericht beruft sich für seine Ansicht auf die Rechtsprechung zu § 2082 BGB.
Nach dieser Vorschrift beginnt die Frist zur Anfechtung einer letztwilligen Verfügung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Es ist richtig, daß vom Reichsgericht und im Schrifttum die Ansicht vertreten wird, zum Fristbeginn genüge insoweit die Kenntnis des Anfechtungstatbestandes (RGZ 132, 1, 4; RGRK, § 2082 Anm. 9-20 m, Nachw.).
Daraus ergibt sich aber nichts für die Beantwortung der Frage, welche Einwendungen des Schuldners durch ein bestätigendes Anerkenntnis ausgeschlossen werden. Hierfür kommt es, wie oben ausgeführt, auf die Auslegung des Parteiwillens in Verbindung mit der allgemeinen Rechtsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses an. Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung richtet sich nach anderen Grundsätzen; insbesondere spielt bei ihr der Unterschied zwischen der Kenntnis des Anfechtungsgrundes und der des Anfechtungsrechts eine entscheidende Rolle (RGRK a.a.O. Anm. 13); auch nur rechtsähnliche Erwägungen kommen für das bestätigende Anerkenntnis nicht in Betracht.
c)Dagegen ist ein Vergleich mit dem selbständigen Schuldanerkenntnis aus § 781 BGB zulässig und angebracht, da die Interessenlage der Beteiligten beim bestätigenden Anerkenntnis ähnlich ist.
Ein solches selbständiges Anerkenntnis kann mit der Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) ausgeräumt werden. Hierbei ist auch der § 814 BGB zu beachten, wonach die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn der Leistende (Anerkennende) gewußt hat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war. In diesem Zusammenhange ist jeder Irrtum des Leistenden, auch ein reiner Rechtsirrtum, zu berücksichtigen und schließt die Anwendbarkeit des § 814 BGB aus (vgl. Staudinger, 11. Aufl. § 814, Anm. 2 a m. Nachw.).
Für eine abweichende Beurteilung bei dem geringere Rechtswirkungen erzielenden bestätigenden Anerkenntnis fehlt es an jedem Grund.
3.)Das Urteil braucht trotz des bezeichneten Mangels nicht aufgehoben zu werden, weil es sich insoweit aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 563 ZPO).
a)Der Fehler bezieht sich allein darauf, ob der Beklagte mit der Behauptung ausgeschlossen ist, er habe erst nach dem 9. Februar 1961 erfahren, daß das Verhalten des Klägers eine Pflichtverletzung sei; diese erblickt er darin, daß der Kläger vor dem Ankauf des Grundstücks Stresemannstraße, also vor dem 3. November 1959, eine Voranfrage bei der Baubehörde unterlassen habe.
Das Berufungsgericht hat in eingehenden, als Hilfsbegründung anzusehenden, Erwägungen dargelegt, daß der Kläger keinen Anlaß zu einer solchen Voranfrage gehabt habe und daß ihm deswegen deren Unterlassung nicht als Verschulden anzurechnen sei. Es führt dazu aus: Die eigentliche Ursache dafür, daß der Hotelbau nicht 7-geschossig habe durchgeführt werden können, sei darin zu erblicken, daß der Beklagte auf Einrichtung einer Gaststätte bestanden habe. Diesen Plan habe er erst nach dem Erwerb des Grundstücks gefaßt. Bis dahin habe er nur ein Hotel garni entsprechend dem in der K.straße errichten wollen. Das wäre ihm auf Grund der dem Voreigentümer erteilten Genehmigung ohne weiteres möglich gewesen. Deswegen habe sich eine Voranfrage des Klägers erübrigt.
b)Aus diesen Feststellungen folgt, daß der vom Oberlandesgericht zu Unrecht nicht berücksichtigte Einwand des Beklagten gar nicht geeignet war, die Wirkungen des bestätigen den Anerkenntnisses zu beseitigen, weil es insoweit an einer Pflichtverletzung des Klägers fehlt. Ebensowenig kann der Beklagte daraus einen Schadensersatzanspruch herleiten.
Allerdings greift die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen an. Sie sind jedoch unbegründet.
aa)Die Revision übersieht, daß bereits das berichtigte erste Baugesuch die Erstellung einer Gaststätte vorsah und deswegen abgelehnt worden ist. Das stellt das Berufungsgericht S. 2/3 d. Urt. als unstreitig fest; es ergibt sich auch eindeutig aus dem Bescheid vom 13. Juli 1960 und vor allem dem Schreiben des Professors T. vom. 22. Juli 1960.
bb)Der Beklagte hatte in seinem Schriftsatz vom 12. März 1965 S. 10 und vom 5. April 1965 S. 1 behauptet, er habe niemals ernstlich daran gedacht, in dem Grundstück S.straße ein Restaurant einzurichten.
Dem hält das Berufungsgericht mit Recht entgegen, daß er das Gegenteil im Schriftsatz vom 29. April 1964 i.V. mit der mündlichen Verhandlung vom 30. April 1964 zugestanden habe.
Daß der Beklagte auf der Errichtung einer Gaststätte "bestanden" hat, ergibt sich aus dem 2. Baugesuch vom 21. September 1960, in dem sich das Vorhaben wiederfindet.
cc)Mit den technischen und wirtschaftlichen Ausführungen S. 25 bis 27 d. Urt. ist der Beklagte nicht überrascht worden.
Ähnliche Erwägungen befinden sich in den Schriftsätzen des Klägers vom 7. April 1964 S. 6 und vom 14. Mai 1964. Der Beklagte hatte Gelegenheit und Anlaß, sich damit zu befassen.
Ob das Berufungsgericht hierzu einen Sachverständigen vernehmen wollte, stand in seinem Ermessen. Es ist nicht ersichtlich, daß ihm insoweit die eigene Sachkunde gefehlt hat.
III.Auch die übrigen Revisionsrügen sind unbegründet.
1.)Der Beklagte hat das Schuldanerkenntnis wegen arglistiger Täuschung u.a. mit der Behauptung angefochten, der Kläger habe ihm vor dem Ankauf des Grundstücks S.straße wahrheitswidrig versichert, daß er die Durchführbarkeit des Bauvorhabens bei der Stadt geklärt habe.
Das Berufungsgericht hat diese Behauptung schon deswegen für unbeachtlich gehalten, weil der Beklagte keinen Beweis dafür angetreten habe. Außerdem, so meint es, sei die einjährige Anfechtungsfrist des § 124 BGB versäumt.
a)Es ist allerdings nicht zu billigen, daß das Oberlandesgericht seine Entscheidung auch darauf stützt, daß die Frist aus § 124 BGB verstrichen sei. Es übersieht, daß dem Geschädigten in einem solchen Falle die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung und Schadensersatzansprüche zustehen können (RGRK, § 124 Anm. 5 m. Nachw.).
b)Dagegen ist es nicht zu beanstanden, wenn es den Beklagten als beweisfällig erachtet.
Die S. 7 des Schriftsatzes vom 18. November 1963 beantragte eidliche Vernehmung des Klägers bezog sich dem Zusammenhange nach nicht auf die mehrere Seiten vorher aufgestellte Behauptung über die angeblich wahrheitswidrige Mitteilung wegen der Voranfrage; vielmehr betraf sie nur die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe seine Forderung ermäßigt.
Richtig ist allerdings, daß der Beklagte S. 12 dieses Schriftsatzes darauf hingewiesen hat, der Kläger habe ihm zugesichert, der Plan werde genehmigt, er, der Kläger, habe alles mit der Stadt geklärt; es trifft ferner zu, daß er im Anschluß daran ausgeführt hat, er könne sich hierfür nur auf die eidliche Vernehmung des Klägers berufen.
Aus diesem Vorbringen geht aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit hervor, daß es als formelles Beweiserbieten angesehen werden sollte; denn der Beklagte sagt noch in demselben Satz, daß er nicht beweispflichtig sei und der Kläger seine entgegengesetzte Behauptung auch nicht anders als durch eine Vernehmung des Beklagten unter Beweis stellen könne. Jedenfalls hätte der Beklagte allen Anlaß gehabt, spätestens zu dem Zeitpunkt hierauf zurückzukommen, als das Berufungsgericht auf seinen Antrag den Kläger am 23. September 1964 darüber vernahm, ob das Schuldanerkenntnis nur zum Schein ausgestellt oder die Forderung ermäßigt worden sei. Wenn er dies nicht getan hat, so konnte das Oberlandesgericht ohne Verstoß gegen den § 286 ZPO annehmen, daß es sich bei den Anführungen S. 12 des Schriftsatzes vom 8. November 1963 entweder nicht um einen förmlichen Beweisantrag handelte oder daß der Beklagte ihn für erledigt betrachtete.
2.)Das Berufungsgericht entnimmt dem Bescheid der Baubehörde vom 12. Juli 1960 und vor allem dem Schreiben des Professors T. vom 22. Juli 1960, dem Beklagten sei daraus bekannt geworden, daß die Behörde zwischen dem genehmigten Plan des Voreigentümers und dem neuen Baugesuch des Beklagten im Mai 1960 nicht mehr mit der Bebauung des Grundstücks Stresemannstraße befaßt worden sei.
Das ist eine tatsächliche Würdigung, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Aus ihr ergibt sich, daß dem Beklagten das Fehlen einer Voranfrage bekannt war.
3.)Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, er habe erst durch den Brief des Professors T. vom 22. Juli 1960 erfahren, daß Unterschiede in der Bebauungsweise im Verhältnis zum Grundstück K.straße beständen. Denn das hat er auch bei Unterzeichnung des bestätigenden Schuldanerkenntnisses vom 9. Februar 1961 gewußt.
Abgesehen hiervon hat das Berufungsgericht, wie bereits ausgeführt, festgestellt, daß gegen eine Bebauung in der gleichen Weise wie in der K.straße keine Bedenken bestanden.
4.)Alle sonstigen Rügen der Revision, insbesondere die, das Berufungsgericht habe die Denkgesetze nicht beachtet, sind in Wirklichkeit nur unzulässige Angriffe gegen die rechtsfehlerfreie Würdigung des Tatrichters. Sie sind gemäß § 561 ZPO unzulässig.
IV.Die Revision ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.