Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 20.12.1989, Az.: VIII ZR 145/88
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. März 1988 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 1. Juni 1987 teilweise geändert.
Die Klage auf Feststellung der teilweisen Erledigung des Herausgabeantrages wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte bestellte bei der Klägerin unter dem 23. August 1985 schriftlich die Inneneinrichtung für seine Gaststätte "My." in Ha. zum Nettopreis von 71.823 DM sowie eine Lüftungsanlage, die einschließlich Einbau weitere 6.934 DM kosten sollte. Zugleich beauftragte er die Klägerin mit Maurer-, Maler- und Installationsarbeiten "lt. Nachweis + Einzelabrechnungen ca. 15.000,-". Auf die Gesamtsumme in Höhe von 107.951,81 DM einschließlich "1 % Bezugskosten" und - durch Abtretung zu begleichende - Mehrwertsteuer zahlte der Beklagte 10.000 DM an, weitere 20.000 DM sollte er nach Erhalt der Auftragsbestätigung entrichten, ebenfalls 20.000 DM sollte eine Brauerei zahlen. Die Tilgung des Restbetrages war "über 36 Monate Wechselfinanzierung + Wechsel - + Diskontspesen" vorgesehen. Eine Widerrufsbelehrung nach dem Abzahlungsgesetz enthält das Auftragsformular nicht.
Am 28. August 1985 schlossen die Parteien eine "Finanzierungsvereinbarung" auf einem Formular des im folgenden wiedergegebenen Musters:
Als Wechselbetrag waren (107.951,81 DM ./. Anzahlung 30.000 DM =) 77.951,81 DM abzüglich des von der Brauerei zu erbringenden Betrages von 20.000 DM angegeben. Die Finanzierung sollte über 36 Monate laufen "gegen Wechselhingabe mit 11 Prolongationen", die monatliche Tilgungsleistung sollte 15.000 DM "+ jeweils anfallende Wechselkosten" zuzüglich 35 DM Bearbeitungskosten je Wechsel betragen. Der Beklagte unterschrieb sowohl in der Spalte "Kunde" unter der Bestätigung, eine Durchschrift der Vereinbarung erhalten zu haben, als auch am unteren Ende des Formulars unter der Belehrung über das Widerrufsrecht.
Nachdem die Gaststätteneinrichtung unter Eigentumsvorbehalt geliefert, die baulichen Veränderungen abgeschlossen und mit 17.000 DM netto berechnet waren, unterzeichneten die Parteien am 28. Oktober 1985 eine neue Finanzierungsvereinbarung derselben Art wie die am 28. August 1985 getroffene. Sie unterschied sich von der früheren Vereinbarung in zwei Punkten: Zum einen waren wegen der Erhöhung des Preises der Installations- und sonstigen Arbeiten als "Wechselbetrag" 80.254,61 DM (abzüglich 20.000 DM durch die Brauerei) angegeben; zum anderen unterschrieb der Beklagte lediglich die vorgedruckte Mithaftererklärung, nicht auch die Widerrufsbelehrung. Ebenfalls am 28. Oktober 1985 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag. In ihm bekannte der Beklagte, von der Klägerin ein Darlehen von 44.694,57 DM erhalten zu haben, "welches nicht ausgezahlt wird, sondern zum Ausgleich der noch zu erstellenden Rechnung der Gläubigerin verwendet wird" und das "mit Wechsel refinanziert (wird) laut Finanzierungsvereinbarung"; der Betrag von 44.694,57 DM ergibt sich aus der Gesamtsumme des Auftrages vom 23. August 1985 (107.951,81 DM ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 13.257,24 DM) abzüglich der vom Beklagten und von der Brauerei zu erbringenden oder schon erbrachten Barzahlungen von zusammen 50.000 DM. "Zur Sicherung der Ansprüche der Gläubigerin" übertrug der Beklagte in dem notariellen Vertrag der Klägerin weiter das Eigentum an den in einer Anlage im einzelnen verzeichneten Stücken seiner Wohnungseinrichtung. Nach Tilgung der Gesamtschuld sollten die sicherungsübereigneten Gegenstände an den Beklagten zurückfallen.
Die Brauerei zahlte an die Klägerin 20.000 DM und der Beklagte den Betrag von 30.000 DM sowie Raten von 3.000 DM. Ab Februar 1986 stellte der Beklagte die Ratenzahlungen ein und entrichtete auch nicht die Prämie für die von ihm zu versichernde Wohnungseinrichtung. Die Gaststätte gab er auf. Den Tresenbaldachin, die Verkleidung des Bartresens, die Barhocker und andere speziell für das Lokal angefertigte Gegenstände veräußerte die Klägerin an den Nachfolgemieter und erlöste dabei nach ihrem Vorbringen einen Betrag von 16.161,78 DM. Unter Berücksichtigung der dafür dem Beklagten erteilten Gutschriften errechnet sie sich eine noch verbleibende Forderung von 41.092,83 DM.
Mit der Klage macht die Klägerin hiervon eine Teilforderung von 30.000 DM geltend und verlangt weiter die Herausgabe der sicherungsübereigneten Wohnungseinrichtung. Nachdem ihr ein Teil der Einrichtungsgegenstände von dem Spediteur, bei dem sie eingelagert waren, ausgehändigt worden ist, hat sie insoweit den Herausgabeantrag einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich im ersten Rechtszug darauf berufen, er sei bei Abschluß der Vereinbarungen geschäftsunfähig gewesen.
Das Landgericht hat der Klage in ihrem aufrechterhaltenen Umfang stattgegeben und die Erledigung der Hauptsache im übrigen festgestellt. Im zweiten Rechtszug hat der Beklagte den "Widerruf des Abzahlungskaufvertrages" erklären lassen. Das Oberlandesgericht hat seine Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die getroffenen Vereinbarungen seien wirksam zustande gekommen. Es könne dahinstehen, inwieweit das Abzahlungsgesetz auf die Bestellung des Beklagten vom 23. August 1985 Anwendung finde. Denn die dazu getroffene Finanzierungsvereinbarung genüge den Schriftformanforderungen nach § 1 b Abs. 2 Satz 2 und 3 AbzG. Unerheblich sei, daß der Beklagte die Widerrufsbelehrung bei der Ausfüllung des Formulars am 28. Oktober 1985 nicht nochmals unterzeichnet habe, weil zu diesem Zeitpunkt die einwöchige Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei und in der Erhöhung des "Wechselbetrages", mit der der Beklagte von Anfang an habe rechnen müssen, keine Vertragsänderung gesehen werden könne. Auch die teilweise Umwandlung des Kaufpreises in ein Vereinbarungsdarlehen habe eine erneute Widerrufsbelehrung nicht erforderlich gemacht, weil der Beklagte durch sie nicht zusätzlich belastet worden sei.
Die Rücktrittsfiktion des § 5 AbzG stehe dem Klagebegehren ebenfalls nicht entgegen. Soweit der Beklagte bei Aufgabe der Gaststätte Sachen zurückgelassen habe, habe sich die Klägerin um die Sicherung ihres Vorbehaltseigentums kümmern müssen. Die "Wertzuführung" durch Veräußerung an den Nachfolgemieter und Gutschrift des Kaufpreises zugunsten des Beklagten sei nach der Interessenlage nicht als Rücknahme im Sinne des § 5 AbzG anzusehen. Soweit der Beklagte nach seinem Vorbringen bestimmte Gegenstände der Gaststätteneinrichtung mitgenommen habe und diese - neben der Wohnungseinrichtung - der Klägerin von der Spedition ausgehändigt worden seien, komme zwar die Anwendung der Rücktrittsfiktion in Betracht. Dem Vortrag des Beklagten sei aber nicht zu entnehmen, daß der Wert der angeblich zurückgenommenen Sachen den Betrag erreiche, um den der gesamte Restanspruch der Klägerin die eingeklagte Teilforderung übersteige.
II.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand, als das Berufungsgericht von einem wirksamen Zustandekommen der eine Zahlungspflicht des Beklagten enthaltenden Vereinbarungen der Parteien ausgegangen ist (dazu II 1). Das hat zur Folge, daß auch der Herausgabeklage mit der gegebenen Begründung nicht entsprochen werden kann (dazu II 2 a) und die Feststellungsklage hinsichtlich der Teilerledigung abzuweisen ist (dazu II 2 b).
1.Zum Zahlungsantrag der Klägerin:
a)Auf die Bestellung des Beklagten vom 23. August 1985 läßt sich ein Kaufpreisanspruch der Klägerin nicht stützen, weil sie vom Beklagten wirksam nach § 1 b AbzG widerrufen worden ist. Deshalb kann offen bleiben, ob der Beklagte an diesem Tage - wofür die Ausgestaltung des Bestellformulars sprechen mag - nur ein einseitiges Angebot abgegeben hat oder bereits - was Formulierungen in der wenig später getroffenen Finanzierungsvereinbarung nahelegen können - eine beiderseitige Bindung gewollt war.
aa)Auf die Erklärung des Beklagten vom 23. August 1985 findet das Abzahlungsgesetz Anwendung. Daran ändert nichts, daß er nicht nur bewegliche Sachen bestellt, sondern auch werkvertragliche Arbeiten in Auftrag gegeben hat. Denn die Vorschrift des § 1 b Abs. 4 AbzG erstreckt das Widerrufsrecht auch auf diejenigen Teile eines gemischten Vertrages, die im Zusammenhang mit einem Teilzahlungsgeschäft stehen und - wie hier - auf Erbringung einer Werkleistung durch den Verkäufer gerichtet sind. Daß die Werkleistung ohne die Lieferung der Einrichtungsgegenstände für den Beklagten kein Interesse hat, liegt auf der Hand.
Unerheblich ist auch, ob die von der Klägerin erwähnte Auffassung der Grundstückseigentümer zutrifft, einzelne Gegenstände der gelieferten Einrichtung seien wesentliche Bestandteile des Gebäudes geworden. Abgesehen davon, daß der Vortrag der Klägerin nicht die Prüfung erlaubt, ob und welche Sachen mit dem Gebäude verbunden worden sind, wird die Anwendung des Abzahlungsgesetzes nicht dadurch ausgeschlossen, daß die gekaufte Sache entsprechend ihrem Verwendungszweck in ein Gebäude eingefügt und damit wesentlicher Bestandteil einer unbeweglichen Sache wird (BGH Urteil vom 25. Mai 1983 - VIII ZR 51/82 = WM 1983, 788 unter II 1 b).
Der Umstand, daß die Finanzierung des vom Beklagten geschuldeten Restkaufpreises über Wechsel vorgenommen werden sollte und der Beklagte keinen Teilzahlungszuschlag - wohl aber durch die Wechselbegebung verursachte Kosten - zu zahlen hatte, nimmt der Erklärung vom 23. August 1985 ebenfalls nicht ihren auf Abschluß eines Abzahlungsgeschäfts gerichteten Charakter (BGH Urteil vom 16. November 1987 - II ZR 131/87 = WM 1988, 249 unter 1 a m.Nachw.).
Die Finanzierungsvereinbarungen vom 28. August und 28. Oktober 1985 schließlich haben an der Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes auf die Bestellung vom 23. August 1985 auch nichts geändert. Mit ihnen ist lediglich die bereits in der Urkunde vom 23. August 1985 vorgesehene Teilzahlung und ihre Finanzierung näher ausgestaltet worden. Welche Wirkungen die Umwandlung des Restkaufpreisanspruchs in ein Vereinbarungsdarlehen durch den notariellen Vertrag vom 28. Oktober 1985 auf die bisherige Schuld hatte (dazu z.B. MünchKomm-H.P. Westermann, BGB, 2. Aufl., § 607 Rdnr. 38 m.Nachw.), bedarf in dem hier behandelten Zusammenhang keiner Entscheidung: Sollte durch die Schaffung eines Vereinbarungsdarlehens die früher bestehende Verbindlichkeit beseitigt werden, so kann die Klägerin aus diesem Grunde aus der Erklärung des Beklagten vom 23. August 1985 keine Rechte mehr herleiten. Sollte dagegen die Darlehensverbindlichkeit neben die alte Schuld treten, so ließ dies auch die auf ein Abzahlungsgeschäft zielende Natur der Erklärung vom 23. August 1985 unverändert.
bb)Einen Teilzahlungspreis im Sinne des § 1 a Abs. 1 Satz 4 AbzG und einen effektiven Jahreszins im Sinne des § 1 a Abs. 1 Satz 5 AbzG weist die Urkunde vom 23. August 1985 nicht aus. Ob derartige Angaben bei der vorgesehenen Finanzierung über Wechsel ohne Teilzahlungsaufschlag, aber mit den dann hinzu kommenden Nebenkosten erforderlich sind, hat für das Widerrufsrecht des Beklagten keine Bedeutung. Mußte die Urkunde auch in einem solchen Fall die genannten Angaben enthalten (dazu z.B. Scholz, Ratenkreditverträge 1983, S. 56 Rdnr. 130), so kam der Vertrag gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 1, Satz 2 1. Halbs. AbzG mit Übergabe und Einbau des Inventars zum Barzahlungspreis zustande. Damit war indessen allein der Formmangel des Abschlußtatbestandes (§ 1 a Abs. 1 AbzG) geheilt, das Widerrufsrecht des Beklagten bestand weiterhin (BGH Urteil vom 16. November 1987 a.a.O. unter 2 m.w.Nachw.; ebenso z.B. MünchKomm-Ulmer a.a.O. § 1 a AbzG Rdnr. 4, 28, § 1 b AbzG Rdnr. 16; Soergel/Hönn, BGB, 12. Aufl., § 1 b AbzG Rdnr. 3; a.A. Erman/Weitnauer/Klingsporn, BGB, 8. Aufl., § 1 b AbzG Rdnr. 13; Scholz WM 1984, 1009, 1010 f). Denn die Vorschrift des § 1 b AbzG, die die Entschließungsfreiheit des weiterhin zur Entrichtung von Teilbeträgen berechtigten Käufers (§ 1 a Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. AbzG) durch Einräumung einer Widerrufsfrist schützen will, macht für den Fall des § 1 a Abs. 3 AbzG keine Ausnahme.
cc)Die in der Urkunde vom 23. August 1985 enthaltene Willenserklärung des Beklagten war auf Abschluß eines Kaufvertrages über bewegliche Sachen gerichtet, deren Kaufpreis in Teilzahlungen berichtigt werden sollte (§ 1 Abs. 1 AbzG). Die Frist für die Ausübung des deshalb dem Beklagten zustehenden Widerrufsrechts (§ 1 b Abs. 1 AbzG) war bei Abgabe der Widerrufserklärung noch nicht abgelaufen, weil der Lauf der Frist mangels einer ordnungsmäßigen Widerrufsbelehrung noch nicht begonnen hatte (§ 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG). Für die Urkunde vom 23. August 1985 und den notariellen Vertrag vom 28. Oktober 1985, die jeden Hinweis auf ein Widerrufsrecht vermissen lassen, bedarf dies keiner näheren Begründung. Aber auch die Finanzierungsvereinbarungen vom 28. August und 28. Oktober 1985 genügten den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht, wobei zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden kann, daß die Belehrung auch noch nachträglich vorgenommen und dadurch die Frist in Lauf gesetzt werden kann (dazu z.B. MünchKomm-Ulmer a.a.O. § 1 b AbzG Rdnr. 29, 34 m.Nachw.). In beiden Formularen ist nämlich die Belehrung nicht in der nach § 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG erforderlichen "drucktechnisch deutlich gestalteten Weise" hervorgehoben.
Dies setzt voraus, daß sich die Belehrung aus dem Text des Vertrages deutlich heraushebt und so die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt und daß sich weiter die gesonderte Unterschrift gerade auf die Belehrung bezieht (BGH Urteil vom 7. Mai 1986 - I ZR 95/84 = WM 1986, 1062 = ZIP 1986, 1279 unter I 2 a m. Anm. Teske EWiR § 1 b AbzG 1/86, 947 und Münstermann WuB IV C § 1 b AbzG 2.86; OLG Köln BB 1983, 1370 und NJW 1987, 1206 [OLG Köln 19.12.1986 - 6 U 196/86]; vgl. auch Bericht und Antrag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages BT-Drucks. 7/1398 S. 3). Von einem unübersehbaren und deutlich herausgehobenen Hinweis auf das Widerrufsrecht kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Widerrufsbelehrung ist zwar nicht in andere Textteile eingebettet, sondern von dem übrigen Text durch eine durchgezogene Linie getrennt; die Bedeutung des durchgezogenen Striches als eines auffälligen Mittels der Hervorhebung wird aber dadurch gemindert, daß auch andere Textteile durch eine durchgezogene Linie voneinander abgegrenzt sind (zu diesem Gesichtspunkt vgl. auch LG Berlin NJW 1977, 254 [LG Berlin 06.02.1976 - 22 O 173/75]). Vor allem ist die Belehrung hier nicht - etwa durch ein auffälliges Druckbild (MünchKomm-Ulmer aaO § 1 b AbzG Rdnr. 32) wie durch Sperrschrift, Fett- oder Farbdruck (dazu z.B. Scholz, Ratenkreditverträge a.a.O. S. 69 Rdnr. 160) oder Einrahmung (dazu z.B. BGH Urteil vom 7. Mai 1986 aaO; Palandt/Putzo, BGB, 49. Aufl., § 1 b AbzG Anm. 4 e cc) - besonders hervorgehoben, sondern gerade umgekehrt gegenüber den anderen Teilen des Formulars (Schriftgröße ca. 2 mm) in einer deutlich kleineren Drucktype (ca. 1 mm) gehalten, die auch für nahezu Normalsichtige nicht ohne jede Mühe lesbar ist (zum Begriff "gut lesbar" nach § 4 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens - HWG - vgl. BGH Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 68/85 = NJW 1988, 767 und I ZR 86/85 = NJW 1988, 768; zur "mühelosen Lesbarkeit" von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vgl. Thamm/Detzer BB 1989, 1133, 1134). Daran ändert nichts, daß die Überschriften in der Belehrung zu "1." und "2." in Fettdruck, ihrerseits aber wiederum wesentlich kleiner als die fettgedruckten Überschriften in dem darüberstehenden Text gehalten sind. Insgesamt vermittelt die Gestaltung des Formulars den Eindruck, daß die Bedeutung der Widerrufsbelehrung für den Leser nicht - wie etwa der in Großbuchstaben gehaltene Hinweis auf die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin - hervorgehoben, sondern eher zurückgedrängt wird. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, der Käufer werde durch das Erfordernis der gesonderten Unterschrift in der hierfür vorgesehenen Zeile auf die Belehrung aufmerksam gemacht und der Beklagte habe mit der gesonderten Unterzeichnung auch selbst dokumentiert, von der Belehrung Kenntnis genommen zu haben. Nach dem Gesetzeswortlaut ist nicht nur die gesonderte Unterschrift (§ 1 b Abs. 2 Satz 3 AbzG), sondern kumulativ auch die drucktechnisch deutliche Ausgestaltung der Belehrung (§ 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG) notwendig. Das entsprach der Absicht des Gesetzgebers (vgl. Protokoll der 20. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages S. 20/49) und trägt der Erfahrung Rechnung, daß weniger Hervorgehobenes auch unbekümmerter unterschrieben wird.
dd)Der nach allem wirksame Widerruf des Beklagten hat die Rechtsfolge, daß der Vertrag nach § 1 d AbzG rückabzuwickeln ist. Eines Eingehens auf die von der Revision weiter erörterte Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht das Eingreifen der Rücktrittsfiktion des § 5 AbzG verneint hat, bedarf es nicht. Das wäre nur dann anders, wenn die - zeitlich vor dem Widerruf erfolgte - Weiterveräußerung von Teilen der Gaststätteneinrichtung durch die Klägerin die Rechtsfolge des § 2 AbzG ausgelöst hätte. So ist es indessen nicht. Dabei macht es für das Ergebnis des hier zu entscheidenden Rechtsstreits keinen Unterschied, ob eine Anwendung des § 5 AbzG ausscheidet, wenn das Abzahlungsgeschäft wegen des Laufs der Widerrufsfrist noch nicht wirksam ist (so z.B. LG Düsseldorf Urteil vom 1. März 1979 - 9 O 580/77, zitiert bei Heim FLF 1980, 174; wohl auch Palandt/Putzo a.a.O. § 5 AbzG Anm. 1 c und Scholz, Ratenkreditverträge a.a.O. S. 71 Rdnr. 165) und es deshalb an einem Rücktrittsgrund des Verkäufers fehlt (dazu z.B. BGH Urteil vom 9. März 1976 - VI ZR 137/74 = WM 1976, 583 unter II 3 b bb; MünchKomm-H.P. Westermann a.a.O. § 5 AbzG Rdnr. 3), oder ob die Wiederansichnahme der Sache durch den Verkäufer zwar grundsätzlich auch während des Laufs der Widerrufsfrist die Voraussetzungen des § 5 AbzG erfüllen kann, in diesem Falle jedoch zu einer Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche nach § 1 d AbzG - und nicht nach § 2 AbzG - führt (so z.B. MünchKomm-H.P. Westermann a.a.O. § 5 AbzG Rdnr. 4; Soergel/Hönn a.a.O. § 5 Rdnr. 5; Reich in: AK BGB § 1 d AbzG Rdnr. 1; Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte, 2. Aufl., Abschnitt C Rdnr. 739). Jedenfalls dann, wenn - wie es hier in Betracht kommt - nach einer Wiederansichnahme durch den Verkäufer der Käufer wirksam den Widerruf des Abzahlungsgeschäftes erklärt, richten sich die Rechtsfolgen allein nach der Vorschrift des § 1 d AbzG. Denn die Spezialregelungen der §§ 1 b, d AbzG verdrängen dann die allgemeinen Vorschriften der §§ 346 ff, 812 ff BGB ebenso wie die des § 2 AbzG (vgl. z.B. auch BGH Beschluß vom 13. Januar 1983 - III ZR 30/82 = WM 1983, 317 unter 3 b; MünchKomm-Ulmer a.a.O. § 1 d AbzG Rdnr. 1), weil der Käufer nicht durch Anwendung dieser - wegen der Verpflichtung zum Wertminderungsausgleich für ihn ungünstigeren - Vorschriften in einer Weise belastet werden darf, als habe er sich zum Zeitpunkt des "Rücktritts" des Verkäufers bereits wirksam gebunden.
b)Aus dem soeben Gesagten folgt, daß sich ein Kaufpreisanspruch auch aus den Finanzierungsvereinbarungen vom 28. August und 28. Oktober 1985 nicht herleiten läßt. Sie waren mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung noch nicht wirksam geworden, als sie der Beklagte widerrufen hat.
c)Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit der am 28. Oktober 1985 in dem notariellen Vertrag vorgenommenen Umwandlung des Restkaufpreisanspruchs in ein Vereinbarungsdarlehen (§ 607 Abs. 2 BGB). Auch dieses Rechtsgeschäft wird von dem wirksamen Widerruf des Beklagten erfaßt.
aa)Zwar fallen reine Darlehensverträge grundsätzlich nicht unter das Abzahlungsgesetz (z.B. MünchKomm-H.P. Westermann a.a.O. Rdnr. 12 vor § 1 AbzG). Das ist anders, wenn sie als Umgehungsgeschäfte (§ 6 AbzG) darauf abzielen, die Zwecke eines Abzahlungsgeschäfts in einer anderen Rechtsform zu erreichen (zum Vereinbarungsdarlehen z.B. LG Braunschweig MDR 1975, 229 [LG Braunschweig 24.10.1974 - 17 O 104/74]; Palandt/Putzo a.a.O. § 6 AbzG Anm. 2 b cc). Wenn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (statt aller BGHZ 91, 9, 11 f m.Nachw.) auf den finanzierten Abzahlungskauf, bei dem die Personen des Verkäufers und des Darlehensgebers auseinanderfallen, unter der Voraussetzung einer wirtschaftlichen Einheit gemäß § 6 AbzG die §§ 1 bis 5 dieses Gesetzes anwendbar sind, so muß dasselbe erst recht gelten, wenn bei Identität von Verkäufer und Darlehensgeber lediglich der bereits vor Lieferung der Kaufsache vereinbarte Teilzahlungskauf später in ein Vereinbarungsdarlehen umgeschaffen wird. Daß mit dem notariellen Vertrag insoweit die Zwecke eines Abzahlungsgeschäfts erreicht werden sollten, wird schon daraus deutlich, daß das Darlehen "laut Finanzierungsvereinbarung" refinanziert werden sollte, die ihrerseits hinsichtlich Grund und Höhe der Schuld auf den Kaufvertrag Bezug nimmt.
bb)Der notarielle Vertrag vom 28. Oktober 1985 enthielt keine Widerrufsbelehrung. Die Widerrufserklärung des Beklagten bezieht sich zwar ihrem Wortlaut nach nur auf den Abzahlungskaufvertrag, dem Zusammenhang nach besteht aber kein Zweifel, daß von ihr auch das Vereinbarungsdarlehen erfaßt sein sollte. Denn im unmittelbaren Anschluß an die Erklärung des Widerrufs wird in dem Schriftsatz ausgeführt, mit dem Widerruf entfalle auch der Darlehensanspruch.
d)Hat die Klägerin nach allem Ansprüche nur gemäß § 1 d AbzG, so konnte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 30.000 DM nicht aufrechterhalten bleiben. Der Senat konnte nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO), weil die Klägerin eine Abrechnung nach § 1 d AbzG noch nicht aufgemacht hat und Feststellungen des Berufungsgerichts ohnehin fehlen. Da die Klägerin wegen ihres Erfolges in den Instanzen bisher keinen Anlaß hatte, ihren Zahlungsantrag auf § 1 d AbzG zu stützen, muß ihr dazu Gelegenheit gegeben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
2.Zum Herausgabeantrag der Klägerin und zur Feststellung der Teilerledigung:
a)Auch die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der sicherungsübereigneten Wohnungseinrichtung kann keinen Bestand haben. Die Sicherungsübereignung diente "zur Sicherung der Ansprüche der Gläubigerin". Damit waren - zumindest in erster Linie - die in dem Vertrag unmittelbar vorher erwähnten Ansprüche aus Vereinbarungsdarlehen bzw. aus der Finanzierungsvereinbarung gemeint. Diese Ansprüche bestehen nicht und haben nie bestanden. Darüber, ob die Übereignung auch Ausgleichsansprüche aus einem Rückabwicklungsverhältnis sichern sollte, tragen die Parteien Unterschiedliches vor. Um dies zu klären, bedarf es der - bisher unterbliebenen und nunmehr nachzuholenden - Auslegung des Sicherungsvertrages durch den Tatrichter (dazu z.B. MünchKomm-Quack a.a.O. Anh. §§ 929 bis 936 Rdnr. 42). Ergibt sie, daß mangels ausdrücklicher oder aus den Umständen folgender Abrede Rückabwicklungsansprüche von der Sicherungsvereinbarung nicht erfaßt waren, so stünde einem Herausgabeverlangen der Klägerin jedenfalls die Bereicherungs- oder Mißbrauchseinrede des Beklagten entgegen, wenn nicht ohnedies die sicherungsübereigneten Gegenstände an den Beklagten zurückgefallen sind.
b)Dagegen steht bereits jetzt fest, daß der einseitige Antrag der Klägerin auf Feststellung der (Teil-)Erledigung des Herausgabeantrages, soweit ihr Gegenstände der Wohnungseinrichtung des Beklagten nach Klageerhebung von der Spedition ausgehändigt worden sind, abzuweisen ist. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses (dazu BGH Urteil vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84 = ZIP 1985, 833 unter 2 c) war die Herausgabeklage nicht begründet, ohne daß es auf die Art der durch die Übereignung gesicherten Ansprüche der Klägerin ankommt. Nach dem notariellen Vertrag sollte der Beklagte im Besitz der übertragenen Gegenstände bleiben - die Klägerin sie also nicht herausverlangen können -, "solange nicht die Schuld im ganzen fällig geworden ist". Am 3. Juni 1986, dem Tag der Aushändigung eines Teils der Wohnungseinrichtung an die Klägerin, hatte diese keine fälligen Ansprüche gegen den Beklagten. Kaufpreis- oder Darlehensansprüche konnten wegen der schwebenden Unwirksamkeit der entsprechenden Vereinbarungen (dazu oben II 1 a bis c) nicht fällig sein. Ein Anspruch aus § 1 d AbzG nach Widerruf der Vertragserklärungen durch den Beklagten war ebenfalls nicht fällig, weil der Widerruf erst mit Schriftsatz vom 30. September 1987 erklärt worden ist. Ob die Weiterveräußerung eines Teils der Gaststätteneinrichtung durch die Klägerin vor oder nach dem 3. Juni 1986 erfolgt ist und damit möglicherweise einen Anspruch aus § 1 d AbzG ausgelöst hat (dazu oben II 1 a dd), ist dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen. Das geht zu Lasten der für die Voraussetzungen ihres Herausgabeverlangens darlegungspflichtigen Klägerin.