Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 26.05.1986, Az.: VIII ZR 218/85
Tenor
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 8. Mai 1985 und des Landgerichts Hamburg vom 24. Juni 1983 im Kostenpunkt und insoweit geändert, als die Klage abgewiesen worden ist.
Die Beklagte wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise von Ordnungshaft, letztere zu vollstrecken an ihrem persönlich haftenden Gesellschafter, verurteilt, beim Abschluß von Abonnementverträgen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verwendung der nachfolgenden oder einer ihr inhaltsgleichen Klausel zu unterlassen, sofern der Vertrag nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes geschlossen wird:
"Lieferstörungen infolge höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse berühren nicht die Laufzeit dieses Vertrages."
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt. Die Beklagte gehört zur Firmengruppe des H. B. Verlages und vertreibt Zeitschriftenabonnements. Sie verwendet beim Abschluß von Abonnementverträgen vorgedruckte "Liefervereinbarungen", die unter anderem folgende Klauseln enthalten:"Nr. 1: Lieferstörungen infolge höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse berühren nicht die Laufzeit dieses Vertrages.Nr. 2: Angemessene Erhöhungen des Abonnementpreises, die entsprechend einer Erhöhung des gebundenen Einzel-Verkaufspreises erfolgen, sowie Änderungen der ortsüblichen Zustellgebühr entbinden nicht von diesem Vertrag, auch dann nicht, wenn diese Änderungen zwischen Vertragsabschluß und Lieferbeginn liegen."
Nach erfolgloser Abmahnung verlangt der Kläger von der Beklagten, die Verwendung dieser Klauseln - und einer weiteren Bestimmung, die jetzt nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - im Rechtsverkehr gegenüber Nichtkaufleuten zu unterlassen.
Das Landgericht (dessen Urteil bei Bunte AGBE IV § 9 Nr. 99 abgedruckt ist) hat die Beklagte hinsichtlich der Klausel Nr. 2 antragsgemäß verurteilt und die Klage hinsichtlich der Klausel Nr. 1 abgewiesen. Das Oberlandesgericht (dessen Urteil von Löwe in EWiR § 9 Abs. 2 AGBG 1/85, 529 erläutert ist) hat die Berufung beider Parteien zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Klausel Nr. 1, die Beklagte die Klagabweisung auch hinsichtlich der Klausel Nr. 2. Beide Parteien haben die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels beantragt.
Entscheidungsgründe
A.Die Revision des Klägers:
I.Zur Klausel Nr. 1 hat das Berufungsgericht ausgeführt: Diese Bestimmung berühre zwar nicht das Recht des Abonnenten, von seiner Leistungsverpflichtung freigestellt zu werden, wenn die Beklagte Zeitschriften aus einem von keinem Vertragsteil zu vertretenden Grunde nicht liefern könne (§ 323 BGB), sie schließe aber Lieferstörungen infolge höherer Gewalt als Grund für eine außerordentliche Kündigung des Kunden aus. Dies benachteilige ihn indessen nicht unangemessen (§ 9 AGBG), weil nur für die Beklagte unvorhersehbare und von ihr nicht zu beeinflussende Ereignisse von der Klausel erfaßt würden, die in der Regel nur vorübergehende Störungen zur Folge hätten. Der Kunde könne dann die Einzelzeitschrift auch nicht am Kiosk beziehen. Fälle, in denen die in der Klausel genannten Umstände eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen könnten, seien ohnehin kaum vorstellbar und deshalb zu vernachlässigen.
II.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht allerdings in seiner Auslegung des Inhalts der Klausel Nr. 1. Ihre Bedeutung beschränkt sich darauf, daß der Abonnent auch bei Lieferstörungen infolge höherer Gewalt an die vereinbarte Laufzeit des Vertrages gebunden bleibt, mithin ein ihm sonst möglicherweise zustehendes Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen dieser Umstände ausgeschlossen wird. Von dieser Auslegung gehen nunmehr auch beide Parteien aus. Weder der Wortlaut der Klausel noch der Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen geben einen Anhaltspunkt dafür, daß der Kunde das anteilige Entgelt für den Zeitraum der Lieferstörung zahlen müsse oder - soweit er schon gezahlt hat - es nicht zurückverlangen könne.
2.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts benachteiligt die Klausel den Abonnenten jedoch in unangemessener Weise (§ 9 AGBG).
a)Ein Dauerschuldverhältnis kann nach ständiger Rechtsprechung gekündigt werden, wenn die Durchführung des Vertrages durch - in der Regel - außerhalb der Verantwortung des Verpflichteten liegende Umstände erheblich gefährdet wird und ihm
daher ein Festhalten an dem Vertrag nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist (BGHZ 41, 104, 108; Senatsurteil vom 23. Juni 1960 - VIII ZR 115/59 = LM BGS § 242 (Bc) Nr. 10; BGH Urteil vom 5. März 1981 - III ZR 115/80 = WM 1981, 679 unter 4, jeweils m.w.Nachw.). Wird derjenige Vertragsteil, dem unter diesen Voraussetzungen ein Kündigungsrecht zusteht, gleichwohl am Vertrag festgehalten - und eben dies kann die Rechtsfolge der Klausel Nr. 1 sein -, so muß er dadurch notwendigerweise unangemessen benachteiligt werden. Denn was unzumutbar ist, ist auch unangemessen. Anders könnte dies nur sein, wenn die Begriffe der Unzumutbarkeit und der Unangemessenheit unterschiedlichen Bewertungskriterien unterlägen. Dafür fehlt jeder Anhalt, zumal der allgemeine Rechtsgrundsatz, daß Dauerrechtsverhältnisse aus wichtigem Grund gekündigt werden können, in der gleichen Weise aus dem Prinzip von Treu und Glauben abgeleitet wird (z.B. Senatsurteile vom 23. Juni 1960 a.a.O. und vom 28. April 1972 - VIII ZR 116/79 = LM BGB § 242 (Bc) Nr. 21) wie die Generalklausel des § 9 AGBG auf diesen Grundsatz Bezug nimmt. An dem Ergebnis ändert nichts, daß die Klausel Nr. 1 das Kündigungsrecht nur für bestimmte - nämlich von der Beklagten nicht zu vertretende - Umstände ausschließt. Auch in diesen Fällen kommt ein Kündigungsrecht (nur) bei Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung in Betracht (dazu unten II 2 b bb), sein Ausschluß muß daher auch hier unangemessen sein.
Im übrigen entspricht es der ganz überwiegenden Meinung, daß die bei Dauerschuldverhältnissen gegebene außerordentliche Kündigungsmöglichkeit durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht abbedungen werden kann (OLG Karlsruhe BB 1983, 725, 728; Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Kommentar, 4. Aufl., § 13 Nr. 12 Rdn. 15; Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, § 11 Nr. 12 Rdn. 18; Stein, AGB-Gesetz, § 11 Rdn. 13; Palandt/Heinrichs, BGB, 45. Aufl., § 11 Anm. 12 c bb; unklarer dagegen Graf von Westphalen in: Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zum AGB-Gesetz, 2. Aufl., § 11 Nr. 12 Rdn. 32 und Staudinger/Schlosser, BGB, 12. Aufl., § 11 Nr. 12 AGBG Rdn. 22). Aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Stellen aus Rechtsprechung und Literatur ergibt sich nichts anderes: Im Senatsurteil vom 4. April 1973 (VIII ZR 47/72 = WM 1973, 694 = BB 1973, 819 unter II 2 a) wird zwar unter besonderen Verhältnissen die Zulässigkeit einer Beschränkung der außerordentlichen Kündigung erwogen; dies bezieht sich jedoch - wie die a.a.O. zitierte Stelle bei Staudinger/Weber, BGB, 11. Aufl., § 242 Rdn. A 728 verdeutlicht - auf eine Individualvereinbarung, nicht dagegen auf einen Kündigungsausschluß durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dasselbe gilt für die vom Berufungsgericht angeführte Kommentierung Palandt/Heinrichs (a.a.O. § 242 Anm. 4 F), was aus der oben wiedergegebenen Erläuterung zu § 11 Nr. 12 AGBG folgt.
b)Die Verwendung der Klausel könnte der Beklagten allerdings dann nicht untersagt werden, wenn ihr kein Regelungsbereich zukäme, weil dem Abonnenten bei dem hier vorliegenden Vertragsverhältnis ohnehin kein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zustehen kann. Dann wäre die Klausel zwar bedeutungslos, aber - möglicherweise - nicht unangemessen. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.
aa)Das Recht zur außerordentlichen Kündigung greift zwar vor allem bei solchen langfristigen Verträgen ein, die eine persönliche vertrauensvolle Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfordern. Es ist aber nicht hierauf beschränkt, sondern von der Rechtsprechung grundsätzlich auf alle Arten von Dauerschuldverhältnissen ausgedehnt worden (BGHZ 41, 104, 108; Senatsurteil vom 10. März 1976 - VIII ZR 268/74 = WM 1976, 508 unter III 1; BGH Urteil vom 15. Juni 1951 - V ZR 86/50 = NJW 1951, 836 [BGH 15.06.1951 - V ZR 86/50] unter III 1). Bei einem Vertrag über einen längerfristigen Zeitschriftenbezug ist eine Ausnahme nicht gerechtfertigt.
bb)Es läßt sich auch nicht sagen, daß bei Lieferstörungen infolge höherer Gewalt ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Abonnementsvertrages nie gegeben sein kann. Von einem Verschulden des Lieferanten hängt die Befugnis zur Kündigung nach allgemeiner Ansicht nicht notwendig ab (Senatsurteil vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 153/71 = DB 1972, 2054 [BGH 14.06.1972 - VIII ZR 153/71] unter III 1; BGH Urteil vom 27. Februar 1963 - V ZR 100/61 = LM BGB § 581 Nr. 24; Alff in: RGRK-BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 51). Auf die von den Parteien erörterte mehr oder minder große Wahrscheinlichkeit dafür, daß Naturereignisse, Unfälle, von der Beklagten nicht zu vertretende Arbeitskämpfe, gerichtliche oder behördliche Verbote oder technische Schwierigkeiten zu längerfristigen Nichtbelieferungen oder Lieferverzögerungen führen können, die sich als erhebliche Gefährdung der Vertragsdurchführung darstellen, kommt es hier nicht an. Insoweit muß der Hinweis genügen, daß die Beklagte selbst die Klausel verwendet und auf sie nicht verzichten will. Ebensowenig läßt sich ausschließen, daß längerdauernde Nichtbelieferungen die Fortsetzung des Vertrages für den Abonnenten unzumutbar machen. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn ein Kunde aus beachtenswerten Gründen auf den Bezug des vollständigen Jahrgangs der Zeitschrift einer bestimmten Richtung Wert legt und ihm deshalb bei Ausfall einiger Nummern des von ihm bei der Beklagten bestellten Verlagswerks die "Umbuchung" auf ein anderes Produkt der gewünschten Kategorie billigerweise nicht verwehrt werden kann.
B.Die Revision der Beklagten:
I.Die Klausel Nr. 2 hält das Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen für unwirksam gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG: Die Klausel unterscheide sich nicht wesentlich von derjenigen Formularbestimmung, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juni 1980 (VIII ZR 174/79 = WM 1980, 1120 = ZIP 1980, 765) für unwirksam erklärt habe. Damit, daß die Erhöhung des Abonnementpreises an diejenige der Einzelpreise geknüpft sei, werde nur der Anlaß für eine Preiserhöhung bezeichnet, nicht aber deren Umfang im voraus festgelegt. Es sei nicht einmal deutlich, ob der Abonnementpreis in demselben Verhältnis wie der Einzelpreis angehoben werden solle, weil es bei einer automatischen Anpassung nicht des zusätzlichen Wortes "angemessen" bedurft hätte. Im übrigen lasse die Klausel den absoluten oder relativen Umfang einer künftigen Preiserhöhung offen. Eine Anhebung sei sowohl vor Beginn der Lieferung als auch mehrfach innerhalb der Jahresfrist des Abonnements möglich. Der dehnbare Begriff "angemessen" werde in keiner Weise definiert, so daß die Prüfung der Berechtigung einer Preiserhöhung in den Einzelrechtsstreit verlagert werde, was mit der Unterlassungsklage gerade verhindert werden solle. Abweichende Beurteilungen ähnlicher Klauseln durch die höchstrichterliche Rechtsprechung seien zum kaufmännischen Geschäftsverkehr ergangen und auf den gegebenen Sachverhalt nicht übertragbar. Es müsse der Beklagten überlassen bleiben, wie sie eine Preiserhöhungsklausel neu gestalten könne. Wenn sie Zeitpunkt und Umfang einer Preisanhebung bei Vertragsschluß selbst nicht vorhersehen könne, müsse sie für den Kunden einen angemessenen Ausgleich durch Einräumung eines Lösungsrechts von dem Vertrag schaffen. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beklagten, insbesondere ihr Hinweis auf die ihr entstehenden Kosten bei vorzeitigen Vertragskündigungen, seien nicht geeignet, die Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel auszuräumen.
II.Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Den in den entscheidenden Punkten zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist - ergänzend und bekräftigend - lediglich folgendes hinzuzufügen:
1.In seiner Entscheidung vom 11. Juni 1980 (a.a.O.) hat der erkennende Senat die Unwirksamkeit des dort zu beurteilenden formularmäßigen Preiserhöhungsvorbehalts bei einem Zeitschriftenabonnement damit begründet, daß die unangemessene Benachteiligung des Kunden sich aus der Unvereinbarkeit der Klausel mit dem wesentlichen Grundgedanken der Preisvereinbarung beim Kaufvertrag und einem nicht hinreichenden Ausgleich der beiderseitigen Interessen ergebe. Er hat dabei insbesondere auf das Erfordernis der Konkretisierung der Preiserhöhungsfaktoren und auf die - bei Fehlen einer derartigen Konkretisierung - für den Klauselverwender gegebene völlige Freiheit der Preisgestaltung abgestellt und zugleich auf die Möglichkeit hingewiesen, bei unumgänglichen Preiserhöhungen einen angemessenen Ausgleich dadurch zu schaffen, daß dem Kunden ein Lösungsrecht vom Vertrag zugebilligt werde. Diese Überlegungen, denen das Schrifttum nahezu ausnahmslos zugestimmt hat (z.B. Hensen a.a.O. § 11 Nr. 1 Rdn. 10; Wolf a.a.O. § 11 Nr. 1 Rdn. 24; Trinkner a.a.O. § 11 Nr. 1 Rdn. 11, 13; Münchner Kommentar-Kötz, BGB, 2. Aufl., § 11 AGBG Rdn. 11; Palandt/Heinrichs a.a.O. § 11 Anm. 1 d aa), hat der Senat in seinem Urteil zur sogenannten Tagespreisklausel in den Neufdhrzeug-Verkaufsbedingungen (BGHZ 82, 21) fortgeführt und vertieft und an den so entwickelten Grundsätzen in späteren Entscheidungen festgehalten (Urteile vom 18. Mai 1983 - VIII ZR 20/82 = WM 1983, 680 = ZIP 1983, 828 unter II 2 b bb; vom 1. Februar 1984 = BGHZ 90, 69, 71 [BGH 01.02.1984 - VIII ZR 54/83] und VIII ZR 106/83 = WM 1984, 312 unter II 2; vom 31. Oktober 1984 - VIII ZR 220/83 = WM 1984, 1644 unter 4; vom 26. November 1984 = BGHZ 93, 29, 34 und vom 16. Januar 1985 = BGHZ 93, 252, 256) [BGH 16.01.1985 - VIII ZR 153/83]. Andere Senate des Bundesgerichtshofs sind dieser Rechtsprechung beigetreten (BGH Urteile vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 227/83 = WM 1985, 199 unter II 1 b; vom 20. Mai 1985 = BGHZ 94, 335, 339 f und vom 29. Oktober 1985 - X ZR 12/85 = WM 1986, 73 unter IV 3).
Zu einer Einschränkung dieser Rechtsprechung besteht kein Anlaß. Sie allein wird dem gesetzgeberischen Anliegen bei Schaffung der §§ 9, 11 Nr. 1 AGBG gerecht (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 7/3919 S. 27 f). Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 16. Januar 1985 (BGHZ 93, 252 [BGH 16.01.1985 - VIII ZR 153/83]) - auf das die Beklagte hingewiesen hat - und ebenso der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. September 1984 = BGHZ 92, 200) Preisänderungsvorbehalte auch dann für zulässig gehalten haben, wenn sie die Preiserhöhungsfaktoren nicht konkretisieren und dem Vertragspartner auch kein Lösungsrecht einräumen, ist dies ausdrücklich mit den Besonderheiten der zu beurteilenden Vertragsverhältnisse und der Verwendung der Klausel im kaufmännischen Geschäftsverkehr gerechtfertigt worden. Ähnliches gilt für die Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1986 zur Zulässigkeit von Zinsänderungsklauseln in Kreditverträgen (III ZR 195/84 = WM 1986, 580 unter II 3 a, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). An derartigen Besonderheiten fehlt es bei dem vorliegenden Abonnementvertrag.
2.Die Klausel Nr. 2 unterscheidet sich zwar in zwei Punkten von derjenigen, die der Senatsentscheidung vom 11. Juni 1980 (a.a.O.) zugrundelag. Dem Berufungsgericht ist aber darin zuzustimmen, daß dies im Ergebnis eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigt.
a)Der Revision ist zuzugeben, daß die Beklagte durch die Anknüpfung des Preiserhöhungsrechts an eine Erhöhung des Einzelverkaufspreises der Zeitschriften und durch das Erfordernis der Angemessenheit in der Preisgestaltung nicht völlig frei ist. Es trifft auch zu, daß der Kunde nicht Gefahr läuft, einen Preisvorteil bei Bestellung eines Abonnements gegenüber dem Kauf von Einzelexemplaren zu verlieren (dazu Senatsurteil vom 11. Juni 1980 a.a.O. unter II 2 b), weil der Abonnementpreis - bis auf einen Ausnahmefall - unstreitig die Summe der Einzelverkaufspreise nicht unterschreitet. Beide Umstände begrenzen aber weder den Umfang einer - nach der Klausel zulässigen - Preisanhebung noch erhöhen sie die Transparenz der Formularbestimmung für den Kunden. Insbesondere dem von dem erkennenden Senat (a.a.O. unter II 2 c) für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel als entscheidend angesehenen Kriterium, daß der Käufer den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsabschluß aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (ebenso BGHZ 94, 335, 340; BGH Urteil vom 6. Dezember 1984 a.a.O. unter II 1 b; OLG Düsseldorf WM 1984, 1134, 1136), wird keine Rechnung getragen.
aa)Durch die Bezugnahme auf den Einzelverkaufspreis wird für den Kunden, wie schon das Landgericht zu Recht hervorgehoben hat, lediglich die eine unkalkulierbare Größe (Preisgestaltung durch den Klauselverwender) durch eine andere (Preiserhöhung durch den Zeitschriftenverlag) ersetzt. An ihn können grundsätzlich beliebige und nicht allein durch Kostensteigerungen bedingte Preiserhöhungen weitergegeben werden. Daß der Wettbewerb mit anderen Unternehmern - wie die Beklagte geltend gemacht hat - den Verlag an überzogenen Preiserhöhungen hindern mag, hat der Senat bereits mehrfach für eine Zulässigkeit der Klausel nicht ausreichen lassen (BGHZ 82, 21, 25 und Urteil vom 11. Juni 1980 a.a.O. unter II 2 c); nicht den für ihn nicht durchschaubaren und sich wandelnden Wettbewerbsverhältnissen, sondern der Klausel selbst muß der Kunde den Umfang einer in Betracht kommenden Preiserhöhung entnehmen können. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Verlag sie hinsichtlich der Preisgestaltung gemäß § 16 GWB binde. Dies besagt nichts über ihre Berechtigung, sich formularmäßig die Weitergabe möglicherweise unangemessener Preiserhöhungen an den Abonnenten vorzubehalten.
bb)Die Einführung des Begriffs der Angemessenheit in die Klausel vermag ihr die Unwirksamkeit nicht zu nehmen. Daß die Instanzgerichte diesen Begriff zu Recht für zu unbestimmt und "dehnbar" gehalten haben, bestätigt der eigene Vortrag der Beklagten: Sie hat für die Überprüfung der "Angemessenheit" eine Vielzahl denkbarer "Parameter" - wie die allgemeinen Lebenshaltungskosten, das allgemeine Marktgeschehen, die Zeit der letzten Preiserhöhung, die Relation zum früheren Preis oder die Situation bei Konkurrenzprodukten - vorgeschlagen, die der Kunde weder bei Vertragsabschluß noch bei Vornahme einer Preiserhöhung zuverlässig beurteilen kann. Auch durch diese Formulierung in der Klausel wird also nicht die Gefahr beseitigt, daß der Betroffene eine Erhöhung deswegen hinnimmt, weil sich ihr zulässiges Ausmaß nach den Bezugsbedingungen nicht überprüfen läßt. Dies ist auch dem Einwand der Revision entgegenzuhalten, die in der Voraussetzung der Angemessenheit lediglich ein zusätzliches "Korrektiv" zugunsten des Kunden sehen will. Die Revision übersieht dabei zudem, daß die Preisbestimmung durch die Beklagte ohnehin der Überprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegt und daß auch diese Kontrollmöglichkeit die notwendige Eingrenzung und Konkretisierung in der Klausel selbst nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zu ersetzen vermag (Urteile vom 11. Juni 1980 a.a.O. unter II 2 d; vom 7. Oktober 1981 = BGHZ 82, 21, 26; vom 21. Dezember 1983 = BGHZ 89, 206, 213 [BGH 21.12.1983 - VIII ZR 195/82] und vom 26. November 1984 = BGHZ 93, 29, 34). Das weitere Argument der Beklagten, auch der Gesetzgeber verwende ähnlich unbestimmte Rechtsbegriffe wie sie in der Klausel Nr. 2, ist verfehlt. Das Gesetz gibt dem Verkäufer kein Recht zur einseitigen Erhöhung eines einmal vereinbarten Preises. Diese Befugnis nimmt die Beklagte einseitig in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sich in Anspruch. Sie muß sich dann allerdings auch an die aus dem AGB-Gesetz folgenden Erfordernisse der Klarheit/Durchschaubarkeit und Überprüfbarkeit der Klauseln halten.
b)Ist der Beklagten, was der Senat nicht abschließend zu beurteilen braucht, eine Begrenzung künftiger Preiserhöhungen und eine Konkretisierung der hierfür notwendigen Voraussetzungen - etwa durch eine Bezugnahme auf die Papier-, Druck- und Lohnkosten - nicht möglich, so muß sie für den Kunden einen angemessenen Ausgleich durch Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag, zumindest ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung (dazu BGHZ 90, 69, 78 f) [BGH 01.02.1984 - VIII ZR 54/83], schaffen. Wenn die Revision dies als nur "alternative Möglichkeit" für entbehrlich hält, so verkennt sie, daß die Beklagte von der anderen Alternative - nämlich einer Konkretisierung der Preiserhöhungsfaktoren - keinen Gebrauch gemacht hat. Der Beklagten kann auch nicht zugegeben werden, daß die Einführung eines Lösungsrechts mit dem Charakter des - auf Fortsetzung angelegten - Dauerschuldverhältnisses und der "grundsätzlichen Zulässigkeit von Preiserhöhungsklauseln" unvereinbar wäre. Das in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig in Anspruch genommene Recht zur Preisänderung ist nicht "grundsätzlich", sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig; eine Möglichkeit, den insoweit erforderlichen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen, besteht in dem Zugeständnis an den Kunden, sich von einer unter anderen Bedingungen übernommenen Verpflichtung zu befreien. Schließlich kann es nicht darauf ankommen, welche Kosten und organisatorischen Schwierig- keiten der Beklagten im Falle vorzeitiger Vertragskündigungen erwachsen. Ob der Klauselverwender - bei Einräumung eines Lösungsrechts - von der Möglichkeit einer Preiserhöhung Gebrauch machen will, unterliegt seiner kaufmännischen Kalkulation. Deren Nachprüfung ist dem Kunden entzogen und nicht Aufgabe des Gerichts. Nachteile, die ihn treffen können, vermögen jedenfalls ein von dem Grundgedanken der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung abweichenden Preiserhöhungsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu rechtfertigen.
3.Die Beurteilung der Klausel Nr. 2 durch den erkennenden Senat steht mit der Entscheidung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1985 (X ZR 12/85 = WM 1986, 73 unter IV 3 m.krit.Anm. Bunte EWiR § 11 Nr. 1 AGBG 1/86, 107) nicht in Widerspruch. Zwar hat der X. Zivilsenat ein formularmäßiges Preiserhöhungsrecht auch im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr selbst dann für zulässig gehalten, wenn die Befugnis des Klauselverwenders im wesentlichen allein von einer Erhöhung der Herstellerpreise abhängt und dem Kunden ein Lösungsrecht nicht eingeräumt wird. Es kann offenbleiben, ob dieser Entscheidung darin gefolgt werden könnte, daß die Bezugnahme auf den Herstellerpreis mit der "Abwälzung der konkreten Kostensteigerungen" (BGHZ 94, 335, 340) auch dann gleichgesetzt werden kann, wenn der Umfang der Preiserhöhung der Klausel nicht zu entnehmen ist. Ebenso kann dahinstehen, ob sich die Erwägung, daß die Klausel die Abwälzung jeder beliebigen Preiserhöhung des Herstellers auch dem Kunden gestatte (so OLG Düsseldorf WM 1984, 1134, 1136; zustimmend Palandt/Heinrichs a.a.O. § 11 Anm. 1 d aa), deswegen als nicht stichhaltig bezeichnen läßt, weil der Hersteller in aller Regel nur den auf dem Markt allgemein durchsetzbaren Preis verlangen werde (dazu Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 = BGHZ 82, 21, 25 und vom 11. Juni 1980 a.a.O. unter II 2 c sowie oben B II 2 a aa). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem vom X. Zivilsenat zu beurteilenden nicht allein durch die andere Formulierung der Klausel, sondern vor allem dadurch, daß die Beklagte unbestritten zur Gruppe des Heinrich Bauer Verlages gehört und nur die rechtlich vom Verlag getrennt arbeitende Vertriebsgesellschaft darstellt, die ausschließlich (Schreiben der Beklagten vom 19. Oktober 1982, S. 2) oder nahezu ausschließlich die Zeitschriften dieses Verlages vertreibt; ihre wirtschaftliche Verflechtung mit dem Verlag zeigt sich auch darin, daß ihr persönlich haftender Gesellschafter identisch ist mit dem persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft in Firma Heinrich Bauer Verlag - der Beklagten in dem vom Senat mit Urteil vom 11. Juni 1980 (a.a.O.) entschiedenen Verfahren - und daß auf das an die Beklagte gerichtete Abmahnungsschreiben des Klägers die Rechtsabteilung des H. B. Verlages geantwortet hat. Zumindest dann, wenn der Klauselverwender - wie hier - die rechtlich verselbständigte Vertriebsabteilung des Herstellers ist, kann die alleinige Anknüpfung an die "Herstellerpreise" nicht die Aufführung der Preissteigerungsfaktoren - oder die Einräumung eines Lösungsrechts - ersetzen, wenn anders nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (oben II 1) zur Zulässigkeit von formularmäßigen Preisänderungsvorbehalten im nichtkaufmännischen Verkehr unschwer sollte unterlaufen werden können.
C.Nach allem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen und dieser auf die Revision des Klägers die Verwendung der Klausel Nr. 2 zu untersagen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 566, 515 Abs. 3 ZPO.