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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 31.05.1965, Az.: VIII ZR 302/63

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 19. Februar 1963 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer eines Hofes. Am 27. November 1957 schloß er unter Vermittlung der Treuhandstelle für Flüchtlingssiedlung mit dem Landwirt W. einen Pachtvertrag. In § 4 des Vertrages war vereinbart, daß das zum Hof gehörige Inventar Eigentum des Verpächters bleibe und vom Pächter als eisernes Inventar zum Schätzungswert übernommen werde. Beide Parteien gehen davon aus, daß der Vertrag nur mit Genehmigung der Treuhandstelle wirksam sein sollte. Diese Genehmigung ist nicht erteilt worden. Der Kläger übergab den Hof am 3. Dezember 1957 an W. W. vereinbarte mit dem Vorpächter L. am 17. Dezember 1957, daß er von ihm lebendes und totes Inventar zum Preise von 42.520 DM kaufe und der Kaufpreis durch Übernahme von Flüchtlingskreditschulden in Höhe von 40.856 DM und Barzahlung von 1.664 DM beglichen werden solle.

Im März 1958 stellte W. den Rindviehbestand auf tbc- und bangfreie Rinder um. Er veräußerte deshalb das vorhandene Rindvieh und kaufte von dem Viehhändler S. 15 Rinder. Der Kauf erfolgte unter Eigentumsvorbehalt. Ob sich der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers auf alle Tiere erstreckte oder nur auf diejenigen, die noch nicht bezahlt waren, steht nicht fest.

Da W. den Restkaufpreis in Höhe von 5.963,32 DM an Sager nicht fristgemäß bezahlte, ließ dieser im April 7 der Tiere pfänden. Er beließ die Rinder jedoch auf dem von W. bewirtschafteten Hof. Unmittelbar vor der Versteigerung wandte sich W. an die Beklagte, die als Samen- und Düngemittelgroßhandlung mit ihm in Geschäftsverbindung stand, mit der Bitte, die Tiere beim Gerichtsvollzieher auszulösen. Die Beklagte ging hierauf ein und zahlte am 5. Mai 1958 den Restkaufpreis an den Gerichtsvollzieher. An diesem Tage schloß W. mit der Beklagten zwei Verträge. In diesen Verträgen, die nahezu wörtlich übereinstimmen und einmal 5, einmal 6 näher bezeichnete Rinder betreffen, heißt es u.a.:"Herr Rudolf W. (Verkäufer) verkauft hiermit an die Firma Gebr. H. ... (die Beklagte) 6 (bzw. 5) Kühe ... zum Gesamtpreis von ... DM."

In dem einen Vertrag heißt es sodann:"Der Betrag ist, worüber die Vertragspartner einig sind, seitens der Firma Gebr. H. durch Kreditgewährung bezahlt."

In dem anderen Vertrage heißt es:"Der Gegenwert ist, worüber die Vertragspartner einig sind, seitens der Firma Gebr. H. durch Auslösung der Tiere beim Gerichtsvollzieher K. in Braunschweig und zwar durch Bezahlung von 5.963,32 DM und laufende Kredite bezahlt."

Beide Verträge lauten dann weiter:"Der Verkäufer versichert ausdrücklich, daß die vorstehend genannten Tiere sein freies Eigentum sind und mit keinen Pfandrechten oder sonstigen Vorrechten belastet sind.Die Übergabe der Tiere erfolgt an einem noch festzulegenden Tage, an welchem das Vieh durch uns körperlich übernommen wird.Zu diesem Zwecke verpflichtet sich der Verkäufer ausdrücklich, die verkauften Tiere jederzeit für den Käufer zur Abholung bereit zu halten.Für die zeitweise Verwahrung der Tiere wird der Verkäufer dadurch entschädigt, daß er die anfallende Milch, die anfallenden Kälber und den anfallenden Mist verwerten darf. Weitere Ansprüche aus der zeitweisen Verwahrung der Tiere (Futtergeld usw.) wird der Verkäufer an die Käuferin nicht richten."

Die Tiere blieben vereinbarungsgemäß auf dem Hofe stehen.

Als W. die erste Pachtzinsrate bei Fälligkeit nicht bezahlte, erwirkte der Kläger gegen ihn am 19. Juli 1958 eine einstweilige Verfügung, die es ihm gestattete, die zu erwartende Getreideernte zur Sicherung seiner Pachtzinsforderung durch einen Sequester abernten zu lassen. Da W. aber die Ernte zu diesem Zeitpunkt bereits an die Beklagte verpfändet hatte, war diese daran interessiert, eine Verwertung der Ernte durch den Kläger zu verhindern. Sie schloß am 29. Juli 1958 mit dem Kläger einen schriftlichen Vertrag u.a. folgenden Inhalts:"Herr Ha. (Kläger) ist Eigentümer und Verpächter des von Herrn Rudolf W., Abbenrode, gepachteten und bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes. Ein gültiger Pachtvertrag liegt nach Angabe der Herren Ha. und W. vor. Aus diesem Pachtvertrag hat Herr Ha. einen jährlichen Pachtanspruch vonDM 4.600,-.Die Pacht ist jeweils zur Hälfte am 31. Mai und 1. Dezember fällig. Zur Sicherung seiner Ansprüche hat sich Herr Ha. eine einstweilige Verfügung beschafft und verpflichtet sich Herr Ha., von dieser einstweiligen Verfügung keinen Gebrauch zu machen, sofern von der Firma Gebr. H., Schöningen, die rückständige Halbjahrespacht in Höhe von DM 2.300,- im Auftrage des Herrn W. sofort gezahlt wird, und die ab 1. Dezember fällige Halbjahrespacht nach Ablieferung der Getreideernte aus dem vom Verpächter Herrn W. bewirtschafteten landwirtschaftlichen Anwesen gegebenenfalls an Herrn Ha. überwiesen wird.Über einen weiteren Anspruch des Herrn Ha. gegen Herrn W. in Höhe von DM 1.700,- besteht insoweit zwischen Verpächter und Pächter noch Unklarheit, als Herr Ha. behauptet, es seien nur DM 600 aufrechnungsfähig, während der Verpächter (richtig: Pächter), Herr W. in dem Glauben ist, bereits Naturalleistungen in Höhe von DM 1.700,- geleistet zu haben. Hierüber werden sich Verpächter und Pächter noch direkt auseinandersetzen und Klarheit in diese Angelegenheit bringen.Der Firma Gebr. H. als Lieferanten des Verpächters (richtig: Pächters) Herrn W. liegt daran, daß, um die Kreditwürdigkeit des Herrn W. nicht zu gefährden, keinerlei Pfändungen vorgenommen werden. Aus diesem Grunde wurde vorstehende Vereinbarung getroffen und ist sich Herr Ha. darüber im klaren, daß auch von seiner Seite diese Vereinbarung unbedingt einzuhalten ist, um sowohl Herrn W. als auch der Firma H. gegenüber die ordentliche Kreditgewährung an Herrn W. und die Geschäftsverbindung gegen denselben nicht zu untergraben."

Die Beklagte bezahlte die erste Pachtzinsrate vereinbarungsgemäß. Die zweite Rate bezahlte sie erst, nachdem sie durch Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. Juni 1961 hierzu rechtskräftig verurteilt worden war.

Da W. der Beklagten die Getreideernte vorenthielt, ließ die Beklagte am Abend des 23. September 1958 die ihr durch die Verträge vom 5. Mai 1958 veräußerten Rinder von einer Weide abholen, die etwa 4 km vom Hof des Klägers entfernt ist und auf die Weiser die Tiere im Einvernehmen mit der Beklagten hatte bringen lassen. Als der Kläger merkte, daß sich die Rinder nicht mehr auf dem Hofe des W., sondern bei der Beklagten befanden, forderte er mit Schreiben vom 26. September 1958 die Beklagte auf, die Tiere zurückzuschaffen oder Schadensersatz zu leisten, weil er Eigentümer der Rinder sei, zum mindesten aber ein Verpächterpfandrecht an ihnen habe. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 2. Oktober 1958 diese Forderung ab. Daraufhin erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung gegen Weiser, durch die diesem untersagt wurde, in Zukunft irgendwelche Inventarstücke wegzubringen oder zu zerstören.

Im September 1958 hatte der Kläger das Pachtverhältnis mit Weiser zum 1. November 1958 fristlos gekündigt. W. gab im November 1958 den Hof heraus. Nach dem 3. November 1958 veräußerte die Beklagte die Tiere, die sie von der Weide des Klägers hatte abholen lassen, zum Gesamtpreis von 9.800 DM.

Der Kläger fordert von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 18.000 DM nebst Zinsen mit der Begründung, daß die Beklagte das Eigentum, das ihm an den Rindern als eisernem Inventar zugestanden habe, oder aber sein Verpächterpfandrecht verletzt habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruches an das Landgericht zurückverwiesen.

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht billigt dem Kläger einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu, weil die Beklagte sein Verpächterpfandrecht verletzt habe. Die Revision der Beklagten ist begründet.

A.I.Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, zwischen dem Kläger und Weiser sei mangels Genehmigung der Treuhandstelle ein wirksamer Pachtvertrag nicht zustande gekommen. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, es könne auf sich beruhen, inwieweit die Vertragsparteien an den schriftlichen Vertrag vom 27. November 1957 gebunden seien. Es stehe außer Frage, daß ein sogenanntes faktisches Pachtverhältnis zwischen ihnen bestanden habe. Sowohl der Kläger als auch W. hätten durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, daß sie ein Pachtverhältnis begründen wollten. Der Kläger habe W. den Besitz am Hof eingeräumt und W. habe ihn bewirtschaftet im Bewußtsein, hierfür Pachtzins bezahlen zu müssen. Das Verhalten der Vertragsparteien lasse keinen Zweifel daran zu, daß sie sich als Verpächter und Pächter betrachtet hätten. Es habe mithin zwischen ihnen kein vertragsloser Zustand geherrscht, sondern sie hätten Rechtsbeziehungen hergestellt und diese so geregelt, wie es einem Pachtverhältnis entspricht. Da die Errichtung eines Pachtverhältnisses keiner besonderen Form bedürfe, böten die zwischen dem Kläger und W. bestehenden Rechtsbeziehungen eine ausreichende Grundlage für die Entstehung eines gesetzlichen Verpächterpfandrechts an den von W. eingebrachten Sachen.

Die Revision glaubt, aus der bloßen tatsächlichen Benutzung des Pachtgrundstückes ohne Abschluß eines Vertrages könne ein Verpächterpfandrecht nicht entstehen. Einer Entscheidung hierüber bedarf es nicht. Von faktischen Vertragsverhältnissen im eigentlichen Sinne sprechen Rechtsprechung und Schrifttum in den Fällen, in denen ein Gesellschaftsvertrag oder ein Arbeitsvertrag nicht zustande gekommen ist, ein Gesellschaftsverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis aber tatsächlich in Vollzug gesetzt worden ist. Dann soll das fehlerhafte Vertragsverhältnis unter den Parteien für die Vergangenheit so angesehen werden, als ob es fehlerfrei sei. Die Richtigkeit oder der Anfechtungstatbestand führen nur zu einer Aufhebung für die Zukunft. Wie weit diese Gedankengänge auch auf andere fehlerhafte Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Miet- oder Pachtverhältnisse anwendbar sind und ob eine Partei sich auch - wie hier - gegenüber einem Dritten auf ein "faktisches" Bestehen des Dauerschuldverhältnisses berufen könnte, mag zweifelhaft sein. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt indessen ein faktisches Vertragsverhältnis in dem angeführten Sinne überhaupt nicht vor. Die Feststellungen ergaben vielmehr, daß zwar der vorgesehene langfristige Vertrag mangels Genehmigung der Treuhandstelle nicht zustande gekommen sein mag, die Parteien sich aber durch schlüssiges Verhalten über die Verpachtung des Grundstücks nach Maßgabe der im Vertrage vom 27. November 1957 enthaltenen Bestimmungen geeinigt haben. Das Berufungsgericht geht in Wahrheit davon aus, daß der Kläger und Weiser formlos einen Pachtvertrag geschlossen und den Vorbehalt der Genehmigung der Treuhandstelle fallen gelassen haben, ersichtlich, weil sie das Pachtverhältnis mindestens vorerst auch ohne den ins Auge gefaßten Flüchtlingskredit durchführen wollten. Diese vom Tatrichter vorgenommene Auslegung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen, insbesondere steht ihr nicht entgegen, daß der Kläger im Rechtsstreit gegen W. seinen Räumungsanspruch auch damit begründet hat, ein wirksamer Pachtvertrag sei nicht zustande gekommen.

II.Das Berufungsgericht nimmt weiter an, der Pächter W. habe an den Kühen, die von der Beklagten am 23. September 1958 fortgeschafft worden sind, Eigentum zu der Zeit gehabt, in der sie auf dem Pachtgrundstück untergebracht waren. Das Eigentum an ihnen sei nämlich in dem Augenblick auf Weiser übergegangen, als der Restkaufpreis an den Gerichtsvollzieher bezahlt wurde. Damit sei der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers entfallen und W. habe das Eigentum erworben. Dem und damit der Entstehung des Verpächterpfandrechts stehe nicht entgegen, daß der Restkaufpreis nicht von W., sondern von der Beklagten bezahlt worden sei. Selbst wenn es zuträfe, daß die Beklagte bereits vor dem 5. Mai 1958 von W. dessen Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb erworben habe, so hätte sie dieses Recht nur mit dem gesetzlichen Verpächterpfandrecht des Klägers belastet erworben.

Auch dem ist im Ergebnis zuzustimmen.

1.Es kann mit dem Berufungsgericht unterstellt werden, daß die unter dem 5. Mai 1958 schriftlich abgeschlossenen Verträge eine Sicherungsübereignung zum Ziel hatten. W., der ausdrücklich versicherte, daß die Tiere sein freies Eigentum seien, wollte offenbar das Eigentum auf die Beklagte nur für die Dauer der Kreditgewährung übertragen. In erster Linie geht das Berufungsgericht wegen des Wortlauts der Verträge vom 5. Mai 1958 davon aus, daß sie geschlossen worden seien, nachdem die Beklagte den Restkaufpreis für die Rinder an den Gerichtsvollzieher gezahlt hatte. Dann wäre Weiser mit der Zahlung des Kaufpreises Eigentümer der Rinder geworden und der Kläger hätte an ihnen ein Verpächterpfandrecht erlangt. Dieses Pfandrecht wäre - von dem noch zu behandelnden Fall gutgläubigen Erwerbs abgesehen - durch eine nachfolgende Sicherungsübereignung der Tiere an die Beklagte nicht beeinträchtigt worden.

Die Revision rügt indessen, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Beklagte im Schriftsatz vom 14. Januar 1963 Zeugenbeweis durch Benennung des Reisenden B. dafür angetreten habe, sie habe sich durch mündliche Abreden noch vor der Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an den in den Verträgen bezeichneten Tieren übereignen lassen. Der Zeuge ist nicht gehört worden. Die Behauptung der Beklagten war auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, unschlüssig, weil eine Sicherungsübereignung in allgemeiner Form mangels der erforderlichen Bestimmtheit unwirksam sei. Eine Entscheidung, ob bestimmte Tiere übereignet worden sind, hätte das Berufungsgericht erst nach einer Vernehmung des Zeugen treffen können. Für die Prüfung, ob der Kläger ein Verpächterpfandrecht erworben hatte, muß deshalb unterstellt werden, daß W. mit der Beklagten einen Sicherungsübereignungsvertrag über die 11 Rinder geschlossen hat, bevor die Beklagte Zahlung leistete.

2.Auch in diesem Fall wäre aber - sofern nicht der Kläger durch guten Glauben geschützt ist - zugunsten der Beklagten ein Verpächterpfandrecht wirksam entstanden.

a)Zu Unrecht meint zunächst die Revision, die Beklagte habe, wenn die Verträge über die Übereignung der Rinder abgeschlossen seien, bevor sie für W. dessen Restkaufschuld an den Gerichtsvollzieher beglich, mit der Übereignung unbelastetes Eigentum erworben. Eigentum konnte W., solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt war, auf die Beklagte nicht übertragen, weil er, wie die Beklagte wußte, selbst nicht Eigentümer war. Die Beklagte erhielt das Eigentum erst, nachdem der Kaufpreis entrichtet war, jedoch nur unter den in § 185 BGB bezeichneten Voraussetzungen. Sie konnte das Eigentum über den nachträglich verfügungsberechtigt gewordenen Schuldner nur belastet mit dem ebenfalls wirksam gewordenen Verpächterpfandrecht erwerben (vgl. BGHZ 20, 88, 101, 35, 85, 87) [BGH 22.02.1956 - IV ZR 164/55].

b)In einer nach § 933 BGB nicht zum Ziele führenden Übertragung des Eigentums an einer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache kann indessen, wie in der Rechtsprechung wiederholt angenommen ist, die Sicherungsübertragung der durch die bedingte Übereignung entstandenen Anwartschaft liegen. Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus. Hatte W. seine Anwartschaft auf die Beklagte weiter übertragen, so ging zwar, sobald der Verkäufer S. befriedigt wurde, das volle Eigentum unmittelbar von ihm auf den Erwerber der Anwartschaft, also auf die Beklagte, unter Umgehung des W. über. Mit der Einbringung der unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Inventarstücke war jedoch zugunsten des Klägers ein Verpächterpfandrecht schon an dem Anwartschaftsrecht entstanden. Dieses Pfandrecht erstarkte mit der Befriedigung des Vorbehaltsverkäufers zu einem Pfandrecht an der Kaufsache. Auch bei dieser Fallgestaltung hätte die Beklagte das Eigentum belastet mit dem Verpächterpfandrecht des Klägers erworben. Daß ein Grundpfandrecht sich auch auf das Anwartschaftsrecht hinsichtlich des Zubehörs erstreckt, das der Grundstückseigentümer unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers erworben hat, hat der erkennende Senat bereits im Urteil BGHZ 35, 85 ausgesprochen. Dieser Grundsatz findet auch Anwendung auf das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters und Verpächters an den eingebrachten Sachen des Mieters und Pächters. Das ist in dem genannten Urteil bereits angedeutet (S. 94). Die Interessenlage des Grundpfandgläubigers und des Inhabers eines gesetzlichen Pfandrechts ist in dieser Hinsicht völlig gleich. Ein Grund, gesetzliche Pfandrechte und Grundpfandrechte verschieden zu behandeln, ist nicht gegeben (so auch Siebert/Soergel BGB 9. Aufl. § 559 Anm. 11; Flume, AcP 161, 385, 406; Georgiades, Die Eigentumsanwartschaft beim Vorbehaltskauf, S. 90 ff; Raiser, Dingliche Anwartschaften S. 99; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung Bd. I S. 282 f., G. Reinicke MDR 1961, 681 [BGH 10.04.1961 - VIII ZR 68/60]).

Der erkennende Senat hat allerdings in dem angeführten Urteil BGHZ 35, 85 (vgl. S. 93) dahingestellt gelassen, ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn ein Dritter auf Anweisung des Vorbehaltskäufers dessen Schuld bei dem Vorbehaltsverkäufer zahlt und sämtliche Beteiligte den Willen haben, der Dritte solle dadurch gesichert werden, daß er das Eigentum des bisherigen Vorbehaltsverkäufers erwerbe, oder wenn der Vorbehaltsverkäufer mit Mitteln befriedigt wird, die ein Dritter zur Verfügung stellt, und dieser dafür durch Übertragung der Anwartschaft gesichert wird. Dafür, daß die Beklagte im vorliegenden Falle auf Grund einer Vereinbarung an die Stelle des Vorbehaltsverkäufers, des Kaufmanns S., habe treten sollen, ist in den Tatsachenrechtszügen nichts vorgetragen worden. Nach der eigenen Darstellung der Beklagten wollte sie nicht Rechtsnachfolgerin des S. werden, sondern durch Sicherungsübereignung Eigentum von Weiser erwerben. Daß S. mit Mitteln der Beklagten befriedigt worden ist, ändert nach der nunmehr vom Senat vertretenen Auffassung an dem im Urteil BGHZ 35, 85 entwickelten Grundsatz nichts. Stellt der Dritte dem Vorbehaltskäufer Kreditmittel zur Verfügung, die den Vorbehaltskäufer in die Lage versetzen, aus dadurch frei werdenden eigenen Mitteln den Kaufpreis zu zahlen, so würden ohne weiteres die in dem Urteil dargestellten Rechtsfolgen eintreten. Es bedeutet wirtschaftlich aber keinen Unterschied, ob die Kreditmittel des Dritten erst einmal in den Betrieb des Vorbehaltskäufers fließen, ob sie etwa auf ein Bankkonto des Käufers eingezahlt werden und die Bank auf Anweisung des Käufers den Kaufpreis dem Vorbehaltsverkäufer überweist, ob der Geldbetrag dem Käufer bar ausgehändigt wird und dieser dieselben oder andere Zahlungsmittel dem Verkäufer übergibt oder ob etwa der Dritte auf Anweisung des Vorbehaltskäufers dessen Schuld unmittelbar beim Verkäufer tilgt. So führt auch Flume (a.a.O. S. 407) aus, nur über einen Erwerb der Rechtsstellung des Vorbehaltskäufers sei es möglich, daß ein Dritter eine Sicherheit an der Vorbehaltssache erlange, wenn diese in dem Haftungsverband bleibe. Die Tatsache allein, daß der Vorbehaltsverkäufer mit Mitteln befriedigt werde, die ein Dritter zur Verfügung stellt, sei als Tatbestand für die Begründung eines Rechtes des Dritten an der Vorbehaltssache entgegen der gesetzlichen Pfandhaftung nicht geeignet. Zum gleichen Ergebnis kommt G. Reinicke (MDR 1961, 682 a.E.).

Die Beklagte ist auch nicht kraft Gesetzes in die Stellung des Vorbehaltsverkäufers S. eingerückt, so daß sie etwa vom Kaufvertrage mit Weiser hätte zurücktreten und damit dem Verpächterpfandrecht des Klägers am Anwartschaftsrecht den Boden hätte entziehen können. Sie hat einen solchen Erfolg auch nicht nach § 268 Abs. 3 BGB dadurch erzielen können, daß sie S., der sieben der von ihm verkauften Rinder hatte pfänden lassen, befriedigte. Die Voraussetzungen für eine Ablösung der Forderung des Sager nach § 268 Abs. 1 BGB lagen nicht vor. Die Anwendung des § 268 BGB scheitert schon daran, daß die Zwangsvollstreckung nicht, wie das Gesetz es vorsieht, in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand betrieben wurde. W. war, solange er den Kaufpreis nicht entrichtet hatte, nicht Eigentümer. Er war, als die Beklagte den Schuldbetrag zahlte, nach der als richtig zu unterstellenden Behauptung der Beklagten, nicht einmal mehr Anwartschaftsberechtigter; denn er hatte seine Anwartschaft angeblich bereits auf die Beklagte übertragen. S. vollstreckte also in dem Zeitpunkt, als die Beklagte zahlte, wegen einer Schuld des W. in eine ihm, S., gehörende Sache, hinsichtlich deren der Beklagten ein Anwartschaftsrecht zustand. Eine entsprechende Anwendung des § 268 BGB in Fällen der vorliegenden Art ist nicht geboten. Sie wäre nur gerechtfertigt, wenn der Schutzzweck dieser Vorschrift (vgl. RGZ 146, 317, 323) sie erfordern würde. Das ist aber nicht der Fall. Der Erwerber des Anwartschaftsrechts ist bereits hinreichend dadurch geschützt, daß er nach § 267 BGB für den Vorbehaltskäufer den Kaufpreis zahlen und damit Eigentümer werden kann. Ein Widerspruch des Schuldners (§ 267 Abs. 2 BGB) wäre, da der Schuldner sein Anwartschaftsrecht abgetreten hat, unbeachtlich. Bei einer Zahlung nach § 267 BGB würde der Erwerber der Anwartschaft allerdings Eigentum belastet mit dem Verpächterpfandrecht erwerben. Darin liegt aber keine Unbilligkeit, die eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 268 BGB über das Ablösungsrecht erfordert. Mit der Abtretung des Anwartschaftsrechts erhielt der Erwerber nicht mehr Rechte als sie dem Vorbehaltskäufer zustanden. Dessen Anwartschaftsrecht war aber mit dem Verpächterpfandrecht belastet. Betreibt der Vorbehaltskäufer nicht die Zwangsvollstreckung, so steht dem Erwerber der Anwartschaft lediglich der Weg des § 267 BGB offen, wenn er Eigentümer werden will. Der Umstand allein, daß der Vorbehaltsverkäufer die Zwangsvollstreckung in die Kaufsache betreibt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis, weil, wie schon erwähnt, es grundsätzlich unerheblich ist, daß der Vorbehaltsverkäufer mit Mitteln befriedigt wird, die ein Dritter zur Verfügung stellt. Außerdem ist an dem in BGHZ 35, 85, ausgesprochenen Grundsatz festzuhalten, daß wirtschaftlich betrachtet kein Anlaß besteht, denjenigen, der Eigentum über ein abgetretenes Anwartschaftsrecht erwirbt, besser zu stellen als denjenigen, dem volles Eigentum mangels Verfügungsmacht des Übertragenden unwirksam übertragen wird.

Auf die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht schlüssig vorgetragen, daß sie vor der Restkaufpreiszahlung irgendwelche Rechte an den Rindern gehabt habe, kommt es daher nicht an. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß die Beklagte vorgetragen habe, sie habe die Sicherungsübereignungsverträge vor der Zahlung an den Gerichtsvollzieher abgeschlossen, geht daher im Ergebnis ins Leere.

III.Die Revision greift jedoch mit Recht die Annahme des Berufungsgerichts an, dem Kläger ständen Forderungen gegen Weiser zu, wegen deren er sich aus dem seinem Verpächterpfandrecht unterliegenden Vieh hätte befriedigen können, wenn die Beklagte es nicht vom Pachtgrundstück entfernt hätte.

1.Das Berufungsgericht führt aus: W. habe dem Kläger einmal rückständigen Pachtzins in Höhe von 1.787,90 DM geschuldet. Diese Schuld habe W. von dem Vorpächter Löffler übernommen. Durch die Übernahme habe sie ihr Wesen als Forderung aus dem Pachtverhältnis nicht eingebüßt, gleichgültig, ob es sich um eine bloße Erfüllungs- oder um eine Schuldübernahme handelte. Zum anderen habe W. dem Kläger die zweite Halbjahrespacht in Höhe von 2.300 DM geschuldet, die zwar im September 1958 noch nicht fällig gewesen sei, für die er aber als künftige Pachtzinsforderung das Verpächterpfandrecht ebenfalls habe geltend machen können. Seine angebliche Forderung von über 20.000 DM für Schäden aus dem Pachtverhältnis habe der Kläger zwar noch nicht genügend substantiiert. Hierauf komme es aber im Hinblick darauf, daß die erwähnten Forderungen von 1.787,90 DM und 2.300 DM beständen, für die Entscheidung über den Grund des Anspruches nicht an. Die Prüfung, ob der Kläger sein Verpächterpfandrecht auch für seine angebliche Forderung von 20.000 DM geltend machen könne, bleibe dem Verfahren über die Höhe der Entschädigungsforderung vorbehalten.

2.Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf die Forderung von 2.300 DM für die zweite Halbjahrespacht kann die Klage nicht gestützt werden. Wie das Berufungsgericht an anderer Stelle selbst ausführt, hat die Beklagte diesen Anspruch auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts vom 6. Juni 1961 beglichen. Insoweit kann der Kläger nicht geschädigt sein.

Da das Berufungsgericht sich einer Entscheidung darüber enthält, ob die Forderung von über 20.000 DM begründet ist, könnte die Verurteilung der Beklagten nur gerechtfertigt sein, wenn dem Kläger gegen Weiser ein Anspruch auf Zahlung eines Pachtzinsrückstandes des Vorpächters L. mindestens dem Grunde nach zustand. Die Revision rügt indessen zutreffend, das Berufungsurteil lasse nicht erkennen, worauf sich die Annahme gründe, W. habe noch einen Betrag von 1.787,90 DM aus dem Pachtverhältnis mit L. geschuldet. Das Berufungsgericht ist ersichtlich deshalb zu dieser Auffassung gelangt, weil der Kläger im Schriftsatz vom 16. Oktober 1961 vorgetragen hat, W. habe, als er den Hof des Klägers übernahm, zugleich die rückständige Pacht des Vorpächters Löffler mit schuldbefreiender Wirkung für diesen in Höhe von 1.787,90 DM übernommen. Die Beklagte hat jedoch im Schriftsatz vom 4. Januar 1962 die Behauptungen des Klägers bestritten. Sie hat zwar keine Einzelheiten angeführt, doch bestehen schon nach dem unstreitigen Sachverhalt Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts. In der Vereinbarung vom 17. Dezember 1957 zwischen L. und W. heißt es unter Verweisung auf die Vereinbarung vom 3. Dezember 1957, den Rest des Kaufpreises für das Inventar von 1.664 DM habe W. an L. in bar gezahlt. In der Verhandlung vom 3. Dezember 1957 erklärte der Kläger, er habe an L. noch eine Ausgleichsforderung von 1.664 DM. L. erkannte diese Forderung an. Möglicherweise hat danach W. den L. dadurch befriedigt, daß er sich ihm gegenüber verpflichtete, eine Forderung des Klägers an L. in dieser Höhe zu begleichen. In dem zwischen den Parteien am 29. Juli 1958 geschlossenen Vertrage wird ein Anspruch des Klägers gegen Weiser in Höhe von 1.700 DM erwähnt. Nach diesem Vermerk bestand damals zwischen dem Kläger und W. Streit, wieweit diese Forderung getilgt war. W. behauptete sie durch Naturalleistungen beglichen zu haben, während der Kläger nur 600 DM anrechnen wollte. Zu welchem Ergebnis die in dem Vertrage vorgesehene Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und W. geführt hat, ist von den Parteien nicht vorgetragen. Das Berufungsgericht konnte deshalb nicht davon ausgehen, W. habe dem Kläger 1.787,90 DM geschuldet.

Wenn das Berufungsgericht davon spricht, W. sei durch die Übernahme - gleichgültig, ob es sich um eine bloße Erfüllungs- oder um eine Schuldübernahme handele - keine neue Verpflichtung eingegangen, sondern habe als Schuld die bisherige Pachtzinsforderung übernommen, so begegnet auch das, wie die Revision zutreffend geltend macht, rechtlichen Bedenken. Übernimmt der Mieter oder Pächter die Miet- oder Pachtzinsschuld seines Vorgängers dem Vermieter oder Verpächter gegenüber als eigene aus dem Miet- oder Pachtverhältnis begründete Schuld, so unterliegen die eingebrachten Sachen des Mieters oder Pächters allerdings dem gesetzlichen Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters auch wegen der übernommenen Schuld (Reichel, Schuldmitübernahme, S. 436, 438; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 559 Anm. 59; Oertmann, Recht der Schuldverhältnisse, § 559 Anm. 5 b). Um eine solche Übernahme als eigene Schuld aus dem Miet- oder Pachtverhältnis würde es sich bei einer Erfüllungsübernahme gerade nicht handeln. Dabei verpflichtet der Übernehmer sich lediglich dem Schuldner gegenüber, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen. Alleiniger Schuldner aus dem Miet- oder Pachtverhältnis bliebe der bisherige Mieter oder Pächter. Das Berufungsgericht dürfte deshalb nicht dahingestellt bleiben lassen, ob eine Schuldübernahme oder eine Erfüllungsübernahme vorliege.

IV.Das Berufungsgericht nimmt an, das Verpächterpfandrecht sei nicht nach § 560 Abs. 2 BGB erloschen, weil die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters nicht offenbar ausgereicht hätten. Es meint, die Beklagte habe, als sie die Tiere abholen ließ, mit den Forderungen des Klägers in Höhe von rund 1.700 DM und 2.300 DM gerechnet. Darüber hinaus hätte sie bei der unstreitig bekannten Unzuverlässigkeit und schlechten Wirtschaftsführung des W. damit rechnen müssen, daß der Kläger erhebliche weitere Forderungen gegen W. habe. Mit der Möglichkeit, daß das Inventar dem Kläger gehöre, habe die Beklagte ebenfalls auf Grund ihrer zahlreichen Geschäftsbeziehungen zu Pächtern rechnen müssen. Sie habe keinesfalls davon ausgehen können, daß es sich um Eigentum des Pächters handele. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Angriffe der Revision bewegen sich im wesentlichen auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Tatsachenwürdigung.

B.I.Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe das Pfandrecht des Klägers durch unerlaubte Handlung verletzt und schulde nach § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz. Auch diese Auffassung ist nicht frei von rechtlichen Bedenken. Daß dem Vermieter oder Verpächter, der durch widerrechtliche Entfernung eingebrachter Sachen vom Grundstück sein Pfandrecht verloren hat, ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung zusteht, entspricht allerdings ständiger Rechtsprechung (RGZ 98, 345; 119, 265, 267). Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches ist aber, daß der Schädiger nicht nach § 936 BGB gutgläubig lastenfreies Eigentum erlangt hat. Hat die Beklagte sich von W. die Rinder übergeben lassen und hat sie bei der Wegschaffung der Rinder vom Pachtgrundstück leicht fahrlässig gehandelt, so wäre das Pfandrecht des Klägers in dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte den Besitz erlangte (§ 933, BGB), erloschen. Diese auf leichter Fahrlässigkeit beruhende Verletzung des Pfandrechtes wurde die Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB nicht rechtfertigen; denn die Verletzung wäre nicht widerrechtlich geschehen (BGH Urt. v. 23. Mai 1956 - IV ZR 34/56 - LM BGB § 932 Nr. 9). In dieser Hinsicht läßt das Berufungsgericht es an hinreichenden Feststellungen fehlen. Daß die Beklagte, sofern ihr von W. der Besitz verschafft worden ist, nur bei grober Fahrlässigkeit haften würde, hat es anscheinend übersehen. Seine Erwägungen zur Schuld ergeben zwar, daß das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe das Bestehen einer Verpächterpfandrechts mindestens für möglich gehalten. Ob die Beklagte, als sie den Besitz an den Rindern erlangte, etwa nur aus leichter Fahrlässigkeit diese Möglichkeit nicht für gegeben hielt, wird daß Berufungsgericht, wenn die sonstigen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches bestehen, noch zu prüfen haben. Auf der einen Seite wird auch zu berücksichtigen sein, daß im allgemeinen der Erwerber einer dem Pächter gehörenden, sich auf dem Pachtgrundstück befindenden Sache, wenn er das Pachtverhältnis kennt und weiß, daß einem Verpächter ein Pfandrecht zusteht, sich beim Verpächter erkundigen muß, will er sich nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit zuziehen (RG JW 1907, 672; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 560 Anm. 22; Serick a.a.O., S. 283 Fußn. 172). Andererseits könnte die nicht leicht zu durchschauende Rechtslage die Beklagte ohne grobe Fahrlässigkeit zu der Meinung gebracht haben, das Verpächterpfandrecht trete zurück, wenn sie mit ihren Mitteln die gepfändeten Rinder auslöse, die ihr vorher zur Sicherheit übereignet waren.

II.Die weiteren Angriffe der Revision richten sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger falle mitwirkendes Verschulden nicht zur Last. Diese Angriffe können keinen Erfolg haben. Zu Unrecht verweist die Revision auf das Urteil RGZ 119, 265, 267. Das Reichsgericht hat ausgeführt, der Umstand, daß der dortige Kläger die Klage erst nach Ablauf der einmonatigen Ausschlußfrist des § 561 Abs. 2 Satz 2 BGB erhoben habe, stelle den Schadensersatzanspruch nicht entgegen, könnte vielmehr nur nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB Bedeutung erlangen. Denn durch Unterlassung der Klage würde die von der dortigen Beklagten bereits vollendete unerlaubte Handlung nicht nachträglich aus der Welt geschafft werden. Ebenso wird in RGZ 98, 345, 347 ausgeführt, es könne sich nur fragen, ob gegen den Verpächter § 254 Abs. 2 BGB Platz greife, wenn er es schuldhaft versäume, durch richtige Verfolgung des Pfandrechts den Schaden zu heilen oder zu mindern. Daß der entstandene Schaden abgewendet oder gemindert wäre, wenn der Kläger Klage erhoben hätte, hat die Beklagte nicht behauptet. Auch die Revision trägt in dieser Hinsicht nichts vor. Ihre Angriffe gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe trotz anwaltlicher Beratung nicht schuldhaft gehandelt, wenn er eine Klage unterlassen habe, gehen deshalb ins Leere.

III.Rechtlichen Bedenken begegnet auch nicht die Annahme des Berufungsgerichts, das Verhalten der Beklagten sei für die Entstehung des Schadens ursächlich. Die Beklagte hat geltend gemacht, die 7 gepfändeten Rinder hätten dem Kläger nicht als Gegenstand der Befriedigung zur Verfügung gestanden, wenn sie sie nicht bei dem Gerichtsvollzieher ausgelöst hätte. Die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung ist die Entziehung der Tiere aus dem Bereich des Pachtgrundstücks. Der dadurch entstandene Schaden ist nicht deshalb ausgeräumt, weil die Beklagte durch Gewährung von Betriebsmitteln dem Pächter die Beschaffung des eingebrachten Inventars ermöglicht hat. Davon geht auch der erkennende Senat in seinem Urteil BGHZ 35, 85, 93 f [BGH 10.04.1961 - VIII ZR 68/60] aus. Derjenige, der dem Mieter oder Pächter durch Gewährung von Kreditmitteln die Möglichkeit zur Anschaffung einzubringender Sachen verschafft hat, hat bei Vermögensverfall des Schuldners kein näheres Recht zur Verwertung dieser Sachen, als der Vermieter oder Verpächter.

IV.Die Revision meint, die Beklagte habe, indem sie das Pfändungspfandrecht ablöste, Geschäfte des Klägers besorgt, ihr stehe daher ein Verwendungsanspruch nach § 683 BGB gegen den Kläger zu. Mit dieser Frage hat das Berufungsgericht sich nicht befaßt. Es war hierzu auch nicht verpflichtet. Die Beklagte hat die Aufrechnung mit einem angeblichen Verwendungsanspruch im Rechtsstreit nicht erklärt, wie der Beschluß des Berufungsgerichts vom 22. April 1963 zutreffend ausführt. Durch ihn ist der Antrag der Beklagten, das Urteil dahin zu ergänzen, daß der Beklagten die Aufrechnung mit einer Gegenforderung von 5.963,32 DM vorbehalten wird, zurückgewiesen worden.

C.Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird dabei möglicherweise erwägen müssen, ob es nicht zweckmäßig ist, sofern es den Grund des Anspruches für gegeben hält, auch über die Höhe zu entscheiden.