Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 09.11.1966, Az.: VIII ZR 73/64
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 29. November 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Tatbestand
Die Beklagte ist eine Schwester der Mutter der Klägerin. Am 13. März 1962 verstarb die GroÃmutter der Klägerin und Mutter der Beklagten, Frau Käthe Sch. (im folgenden: Erblasserin). Sie wurde von ihren drei Töchtern (unter ihnen die Beklagte und die Mutter der Klägerin) beerbt. Die Erblasserin hinterlieà u.a. zwei Sparbücher - eines der Stadtsparkasse, das andere der Kreissparkasse K. -, die auf den Namen der Klägerin ausgestellt waren. Die Beklagte nahm beide Sparbücher an sich. Das der Stadtsparkasse über einen Betrag von 6.375,56 DM gab sie nach Klageerhebung an die Klägerin heraus, um das der Kreissparkasse über einen Betrag von 9.554,17 DM streiten die Parteien. Das Sparbuch wird im Einverständnis beider Parteien vom erstinstanzlichen ProzeÃbevollmächtigten der Beklagten treuhänderisch aufbewahrt. Die Vorinstanzen haben die Herausgabeklage der Klägerin abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.Das Berufungsgericht geht davon aus, aus der Tatsache allein, daà die Erblasserin das Sparbuch auf den Namen der Klägerin habe anlegen lassen, lasse sich nicht herleiten, daà die Erblasserin von Anfang an durch einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) der Klägerin die Forderung aus dem Sparguthaben habe verschaffen wollen. Die Bezeichnung der Klägerin im Sparbuch als Berechtigte sei dafür nicht mehr als ein Beweisanzeichen. Dieser Ausgangspunkt des Berufungsurteils entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. RGZ 73, 220; BGHZ 21, 148 [BGH 25.06.1956 - II ZR 270/54];  28, 368) [BGH 20.11.1958 - VII ZR 4/58]und ist nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht ist ferner der Ansicht, im vorliegenden Falle werde eine Inhaberschaft der Klägerin durch andere Umstände nicht nur nicht bestätigt, vielmehr sprächen solche gerade gegen die Klägerin. Im Gegensatz zu dem Sparkonto bei der Stadtsparkasse habe nämlich die Erblasserin bei der Anlegung des hier streitigen Kontos nicht ausdrücklich bestimmt, daà die Klägerin Inhaber der Guthabenforderung sein sollte; dies müsse jedenfalls der unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin entnommen werden, die Erblasserin habe bei der Errichtung dieses Kontos nicht erklärt, daà die Klägerin nicht Forderungsinhaberin habe sein sollen. Gegen ein Forderungsrecht der Klägerin spreche ferner ihr weiterer unter Beweis gestellter Vortrag, die Erblasserin habe kurz vor ihrem Tode den Vater der Klägerin gebeten, er solle ihr bei der Ãbertragung eines Betrages von 40.000 DM auf die Klägerin behilflich sein; dieser habe sich aber geweigert. Wenn die Erblasserin kurz vor ihrem Tode eine solche Forderungsübertragung zugunsten der Klägerin beabsichtigt habe, so folge daraus, daà sie vorher der Klägerin eine Forderung noch nicht habe zukommen lassen.
Die Revision rügt Verletzung des materiellen Rechts und des § 286 ZPO. Das Berufungsurteil hält diesen Rügen nicht stand.
2.Zunächst ist der Revision zuzugeben, daà gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, soweit sie auf die beiden vorstehend hervorgehobenen Umstände abhebt, aus Rechtsgründen (§ 286 ZPO) Bedenken herzuleiten sind.
a)Wenn die Erblasserin bei der Anlegung des Sparkontos bei der Stadtsparkasse durch eine zusätzliche Erklärung ausdrücklich bestimmt hat, die Klägerin solle die Berechtigte sein, bei der Anlegung des Sparkontos bei der Kreissparkasse aber nicht, so hat das solange keinen entscheidenden Beweiswert, als nicht die Umstände geklärt sind, unter denen die beiden Sparkonten angelegt sind. Bezüglich beider liegen die Kontoeröffnungsanträge der Erblasserin nicht vor. Es ist deshalb unbekannt, welcher von ihnen zeitlich früher liegt; auch ist nicht festgestellt, ob die ausdrückliche Bestimmung, die Klägerin solle Inhaberin der Guthabenforderung sein, gegenüber der Stadtsparkasse in einem Formular erfolgt ist, während möglicherweise das Formular der Kreissparkasse eine solche Bestimmung nicht vorsah, oder ob durch eine ausdrückliche zusätzliche Erklärung. Im letzteren Falle könnte es für den Beweiswert des vom Berufungsgericht als Beweisanzeichen gegen die Klägerin verwerteten Umstandes von Bedeutung sein, welchen der beiden Kontoeröffnungsanträge die Erblasserin früher gestellt hat. Hat sie zunächst das hier streitige Konto bei der Kreissparkasse eröffnen lassen, ohne dort eine zusätzliche ausdrückliche Bestimmung zu treffen, so könnte das wiederum auf verschiedenen Gründen beruhen: Einmal darauf, daà sie in beiden Fällen tatsächlich etwas Unterschiedliches wollte, zum anderen aber auch darauf, daà sie inzwischen auf die ZweckmäÃigkeit oder (vermeintliche) Notwendigkeit einer solchen Bestimmung aufmerksam geworden war. Alles das sind nur MutmaÃungen, solange die genannten Umstände nicht geklärt sind. Gegen eine Absicht der Erblasserin, die beiden Konten unterschiedlich zu behandeln, würde es aber in jedem Falle sprechen, wenn sie, wie in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist, der Klägerin einen weit höheren Betrag als die beiden Sparguthaben, nämlich 40.000 DM, zuwenden wollte. Dann wäre kein Grund ersichtlich, warum die Erblasserin die beiden Sparkonten hätte unterschiedlich behandeln sollen.
b)Ferner läÃt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aus der - zu unterstellenden - Tatsache, daà die Erblasserin noch kurz vor ihrem Tode der Klägerin 40.000 DM zuwenden wollte, keinesfalls schlieÃen, daà sie das Sparguthaben bei der Kreissparkasse der Klägerin vorher noch nicht zukommen lassen wollte. Die Revision rügt insoweit mit Recht einen Fehlschluà in der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Einmal ist offen, ob die Erblasserin diese 40.000 DM zusätzlich zu den Sparguthaben zuwenden wollte, oder einschlieÃlich der Sparguthaben. Im ersteren Falle ist der vom Berufungsgericht gezogene Schluà von vornherein unzulässig: Wenn jemand einem anderen etwas zuwenden will, so folgt daraus nicht, daà er ihm nicht schon vorher etwas zugewandt hat. Aber auch im zweiten Fall liegt ein Trugschluà vor. Wollte die Erblasserin die beiden Sparguthaben in eine gröÃere Zuwendung einbeziehen und erbat sie sich dafür die Hilfe des Vaters der Klägerin, so sprach das nicht dagegen, daà sie schon vorher die beiden Sparguthaben als Zuwendungen an die Klägerin angesehen hat. Beabsichtigte sie etwa, nunmehr über die Gesamtzuwendung zugunsten der Klägerin ein Vermächtnis zu errichten oder eine andere schriftliche Verfügung zu treffen, so konnte das auch darin seine Erklärung finden, daà sie über ihre Gesamtzuwendungen an die Klägerin in einem Akt völlige Klarheit schaffen wollte oder daà sie für jeden Fall Zweifel in der Berechtigungsfrage ausschliessen wollte.
c)Ob allerdings eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu einem anderen Ergebnis führen würde, ist mindestens zweifelhaft. Das Berufungsgericht hat nämlich andere Umstände nicht berücksichtigt, die für das von ihm für richtig gehaltene Ergebnis sprechen. Insoweit kann entscheidend ins Gewicht fallen, daà die Erblasserin das Sparbuch in ihrem Besitz behalten und auch - wovon jedenfalls in der Revisionsinstanz auszugehen ist - von seiner Existenz der Klägerin bzw. ihrem Vater nichts mitgeteilt hat. Dies spricht - bis zum Beweise des Gegenteils - dafür, daà die Erblasserin nicht bereits mit der Anlegung des Sparbuches das Guthaben der Klägerin, ihrer Enkelin, zuwenden wollte. Denn wenn der Sparer trotz der Bezeichnung des Dritten als Berechtigten das Sparbuch einbehält, läÃt sich in der Regel daraus sein Wille entnehmen, selbst noch die Verfügungsbefugnis über das Sparguthaben zu behalten (vgl. für den Fall, daà Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihres Kindes anlegen: KG MDR 1956, 105). Dies gilt auch, wenn - wie hier - eine GroÃmutter ein Sparbuch auf den Namen ihrer minderjährigen Enkelin anlegt.
Es ist dann in der Regel anzunehmen, daà sie sich zunächst noch, solange sie lebt, die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten will, schon um etwaigen Veränderungen ihrer eigenen Verhältnisse (Vermögensvorfall) oder der Verhältnisse der Eltern der Enkelin (hier etwa: Scheidung der Ehe) oder des Verhältnisses der Enkelin zur GroÃmutter (Wohlverhalten) Rechnung tragen zu können. Das Berufungsgericht, an das ohnehin aus den unter 3 noch zu erörternden Gründen, die Sache zurückzuverweisen ist, wird dies bei der erneuten Beweiswürdigung zu berücksichtigen haben.
3.Es hat sich bei der Beweiswürdigung überhaupt nur die Frage vorgelegt, ob die Erblasserin mit der Kreissparkasse in der Weise einen Vertrag zugunsten der Klägerin (§ 328 BGB) geschlossen hat, daà diese von vornherein - also schon mit der Anlegung des Kontos oder mit den weiteren Einzahlungen auf das Konto - Inhaber der Guthabenforderung wurde. Die Sachlage legte aber darüber hinaus die Frage nahe, ob die Erblasserin das Sparguthaben nicht etwa ihrer Enkelin auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte, daà diese im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin Inhaberin des Sparguthabens werden sollte, soweit die Erblasserin nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
a)Daà eine solche Zuwendung auf den Todesfall durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ohne Einhaltung der für Verfügungen von Todes wegen vorgeschriebenen Form rechtlich möglich ist, ergibt sich unmittelbar aus §§ 328 Abs. 2, 331 Abs. 1 BGB (RGZ 106, 1 ff; BGHZ 41, 95 [BGH 29.01.1964 - V ZR 209/61]; BGH NJW 1965, 1913; RGRK § 516 Nr. 29). Einer erneuten (vgl. BGHZ 41, 95, 96) [BGH 29.01.1964 - V ZR 209/61] Auseinandersetzung mit der Gegenmeinung, wie sie insbesondere von Boehmer (Staudinger/Boehmer, Erbrecht 11. Aufl. Einleitung § 27), Coing (Kipp/Coing, Erbrecht 11. Aufl. § 81 IV) und (einschränkend) auch von Lehmann (Staudinger/Lehmann 11. Aufl. vor § 1937 Nr. 14) vertreten wird, bedarf es nicht. Und bei einem auf fremden Namen angelegten Sparbuch einen Fall des § 331 BGB annehmen zu können, muà sich allerdings aus dem Vertrag des Sparers mit der Sparkasse ergeben, daà der Sparer dem Dritten das Guthaben auf den Todesfall zuwenden will. Dies muà auch vom Vertragswillen der Sparkasse mitumfaÃt sein. In dieser Hinsicht sind jedoch keine strengen Anforderungen zu stellen. Denn die Sparkasse überläÃt es beim Abschluà des Sparvertrages dem Sparer, zu bestimmen, wem (wann) das Sparguthaben zustehen soll, ohne selbst auf diese Bestimmung Einfluà zu nehmen. Sie nimmt jede Bestimmung seitens des Sparers, wer der Berechtigte sein soll, an. Für sie ist es auch ohne wesentliche Bedeutung, zu wissen, unter welchen Voraussetzungen der als Berechtigter Bezeichnete der Berechtigte ist (vgl. HG LZ 1932 Sp. 955). Denn gemäà § 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Anders als bei sonstigen Verträgen, bei denen schon im Interesse des sich verpflichtenden Vertragspartners unzweideutig klargestellt sein muÃ, wer der Berechtigte ist - wie beispielsweise bei der Anlegung eines Girokontos -, genügt es beim Sparvertrag, daà die Bestimmung des Berechtigten auf irgendeine Weise, wenn auch nicht klar und eindeutig, im Sparvertrag seinen Ausdruck gefunden hat, sofern sich nur einwandfrei feststellen läÃt, wer unter welchen Voraussetzungen der Berechtigte sein soll. Streiten sich nachher mehrere Prätendenten um die Berechtigung, so kann die Sparkasse auf jeden Fall mit befreiender Wirkung an den Buchinhaber leisten; sie kann es aber auch den Prätendenten überlassen, unter sich, notfalls mit Hilfe des Gerichts, die Berechtigungsfrage zu klären, und dann an den durch eine gerichtliche Entscheidung als berechtigt Ausgewiesenen zahlen.
b)Das Typische des vorliegenden Falles liegt darin, daà hier ein naher Angehöriger (GroÃmutter) das Sparbuch auf den Namen einer im kindlichen Alter stehenden Verwandten (Enkelin) angelegt hat, ohne vorher das Sparbuch aus der Hand zu geben und ohne auch - wie zu unterstellen ist - dem Buchbegünstigten die Anlegung des Sparbuches mitzuteilen.
Wie bereits oben unter 2 c näher ausgeführt, ist aus einem solchen Verhalten in der Regel zu schlieÃen, daà der Sparer sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will. Andererseits kann aber in der Regel nicht angenommen werden, daà in einem solchen Falle nach dem Willen der GroÃmutter die Bezeichnung der Enkelin als Berechtigten überhaupt keine rechtliche Bedeutung haben soll (vgl. Mordhorst, Spareinlagen auf fremden Namen MDR 1956, 4, 6; Ritter, Der Sparvertrag auf den Namen eines Dritten, Erlanger Diss. S. 67 ff). Vielmehr bringt, falls nicht im Einzelfall etwas anderes festzustellen ist, mit der Anlegung des Sparguthabens auf den Namen der Enkelin die GroÃmutter zum Ausdruck, daà sie - unbeschadet ihrer eigenen weiteren Verfügungsbefugnis - das Sparguthaben der Enkelin insoweit zuwenden will, als es bei ihrem - der GroÃmutter - Tode noch vorhanden ist, und daà sie insoweit die Enkelin vor ihren Erben bevorzugen will. Genau in diese Richtung könnte es deuten, daà die Erblasserin noch kurz vor ihrem Tode - wie für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist - den Willen geäuÃert hat, der Klägerin einen Betrag von 40.000 DM zuzuwenden. Auch unter diesem Gesichtspunkt muÃte demnach das Berufungsgericht zu dem entsprechenden Vorbringen der Klägerin Stellung nehmen.
c)Die Möglichkeit, durch Anlage eines Sparguthabens auf den Namen eines Dritten diesem gemäà § 331 BGB eine Zuwendung zu machen, ist auch nicht deshalb ausgeschlossen (vgl. OLG Kiel LZ 1919, 971), weil es zwischen dem Sparer und dem Zuwendungsempfänger an einer rechtswirksamen Vereinbarung über das Valutaverhältnis fehlt und das Sparguthaben deshalb - weil im Verhältnis zu den Erben ohne Rechtsgrund empfangen - deren Bereicherungsanspruch unterliegt. Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof schon in NJW 1965, 1913, 1914 [BGH 10.06.1965 - III ZR 71/63] (= WM 1965, 748) darauf hingewiesen, daà in der Begünstigungserklärung ein Angebot des Sparers an den Begünstigten liegen könne, ihm eine Schenkung zu machen (Schenkungsversprechen oder bedingte Schenkung), das der Begünstigte auch noch nach dem Tode des Sparers annehmen kann (§§ 130 Abs. 2, 153 BGB) und das gemäà § 518 Abs. 2 BGB einer Form nicht bedarf, weil jedenfalls im Zeitpunkt der Annahme des Angebots die Schenkung bereits vollzogen ist (vgl. auch Erman/Westermann BGB 3. Aufl. § 331 Anm. 4).
4.Der Prüfung der Berechtigungsfrage bedürfte es allerdings überhaupt nicht, wenn die Herausgabeklage, wie die Beklagte meint, nicht gegen sie allein, sondern zugleich auch gegen ihre beiden Schwestern als Miterbinnen hätte gerichtet werden müssen. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Berufungsgericht nimmt anscheinend an, daà alle 3 Miterbinnen gemäà § 857 BGB Mitbesitzer des Sparbuches sind. Ob das noch zutrifft, nachdem die Beklagte allein - anscheinend ohne Wissen der beiden übrigen Miterben - das Sparbuch an sich genommen hat, kann zweifelhaft sein, selbst wenn nach der Behauptung der Beklagten auch die beiden anderen Miterben mit einer Herausgabe des Buches an die Beklagte nicht einverstanden sind. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die Miterbinnen Mitbesitzer, oder ob die Beklagte noch Alleinbesitzerin des Buches ist. Auf jeden Fall sind Miterben, von denen eine Sache aus dem Nachlaà herausverlangt wird, nicht notwendige Streitgenossen nach § 62 ZPO (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen ZivilprozeÃrechts 8. Aufl. § 95 Anm. II 2 b) und können deshalb in gesonderten Prozessen auf Herausgabe verklagt werden, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
5.Das Berufungsurteil war deshalb gemäà § 564 ZPO aufzuheben. Das Revisionsgericht kann nicht selbst entscheiden, weil es nicht selbst feststellen kann, welchen Zweck die Erblasserin mit der Anlegung des Sparbuches auf den Namen der Klägerin verfolgt hat. Dies zu klären ist Aufgabe des Berufungsgerichts, an das deshalb gemäà § 565 ZPO die Sache zurückzuverweisen war. In der neuen Verhandlung haben die Parteien Gelegenheit, unter dem aufgezeigten neuen Gesichtspunkt ihr Vorbringen zu ergänzen. Ob die Erblasserin bei der Anlegung des Sparbuches eine Bestimmung nach § 331 BGB getroffen hat, läÃt sich abschliessend nur unter Heranziehung und Würdigung ihrer familiären Verhältnisse, insbesondere ihres Verhältnisses zu ihren Töchtern (Erben) einerseits und zur Klägerin als ihrer Enkelin andererseits beurteilen. Etwa verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten der Klägerin.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, weil auch diese Entscheidung von der neuen Sachentscheidung des Berufungsgerichts abhängt.