Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 14.12.1978, Az.: X ZB 14/77
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 20. Senats (technischen Beschwerdesenats XV) des Bundespatentgerichts vom 13. April 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.Die am 21. Oktober 1966 eingereichte Patentanmeldung betrifft eine Vorrichtung zur Herstellung des Bildwiedergabeschirms einer Farbfernsehröhre. Das Deutsche Patentamt hat sie zurückgewiesen, weil im Anspruch 2 eine Farbfernsehröhre beansprucht werde, die lediglich dadurch gekennzeichnet sei, daß sie unter Verwendung der Vorrichtung nach dem Anspruch 1 hergestellt sei; ein Unteranspruch, der in dieser Weise nicht mehr als eine platte Selbstverständlichkeit gegenüber dem Hauptanspruch enthalte, könne nicht gewährt werden.
Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin die Anmeldung in erster Linie mit den folgenden beiden Patentansprüchen weiterverfolgt:1.Belichtungsvorrichtung zur Herstellung eines Bildschirms für eine Farbbildröhre mit einer Lichtquelle und einer Korrekturlinse, die zur Anpassung der Lage der virtuellen Lichtquelle an den vom Ablenkwinkel und der Ablenkrichtung abhängigen Ablenkpunkt der Elektronenstrahlen in der Farbbildröhre dient, wobei die Korrekturlinse eine ebene, der Lichtquelle zugewandte und eine unebene, dem herzustellenden Bildschirm zugewandte Oberfläche aufweist, die asphärisch und nicht rotationssymmetrisch ist und nur eine durch die Röhrenachse und die Lichtachse definierte Symmetrieebene besitzt, dadurch gekennzeichnet, daß die unebene Oberfläche der Korrekturlinse nach der Gleichungt die Dicke der Korrekturlinse an der betrachteten Stelle,r der Abstand der betrachteten Stelle zur Linsenachsev der zugehörige azimuthale Winkel,phi der Ablenkwinkel,deltas die von phi abhängige mittlere radiale Verschiebung des Ablenkzentrums der Elektronenstrahlen, jeweils gemittelt bei konstantem phi,lo der Abstand zwischen der Lichtquelle und der ihr zugekehrten ebenen Oberfläche der Korrekturlinse,deltap die von phi abhängige axiale Wanderung des Ablenkzentrums der Elektronenstrahlen in Richtung auf den Schirm,N der Brechungsindex der Korrekturlinse für das Licht der Lichtquellebeta der jeweilige Winkel zwischen dem Lichtstrahl in der Korrekturlinse und der Linsenachse,to die Dicke der Linse auf der Achse (r = o) sind.2.Bildschirm für eine Farbbildröhre, hergestellt mit einer Belichtungsvorrichtung nach Anspruch 1.
Mit dem einzigen Patentanspruch nach ihrem Hilfsantrag hat die Anmelderin einen Bildschirm für eine Farbbildröhre beansprucht, der mit einer eine Korrekturlinse enthaltenden Belichtungsvorrichtung hergestellt ist, wobei die Korrekturlinse nach der im kennzeichnenden Teil des Anspruchs genannten Formel gestaltet ist, die mit der Linse in Anspruch 1 des Hauptantrags übereinstimmt.
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Patentbegehren in vollem Umfang weiter. Sie beantragt, den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 13. April 1977 aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
II.Die kraft Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde ist in rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden und daher zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg.
1.Das Bundespatentgericht führt aus: Bei der Vorrichtung nach Anspruch 1 falle zur Belichtung das Licht einer punktförmigen, "im Ablenkzentrum der Kathodenstrahlröhre" angeordneten UV-Lichtquelle durch die Öffnungen der Lochmaske und treffe auf dem Kolbenboden diskrete Punkte einer durch Licht aushärtenden Schicht, so daß diese wasserunlöslich würden. Auf die Schicht werde ein erster Leuchtstoff aufgebracht. Durch einen Waschvorgang würden alsdann die ungehärteten Teile der Schicht mitsamt dem darauf haftenden Leuchtstoff ausgewaschen, so daß nur die diskreten belichteten Punkte Leuchtstoff aufwiesen. Für die beiden übrigen Leuchtstoffarten werde dieses Verfahren wiederholt. Es komme nun darauf an, daß der Leuchtstofffleck, der von dem durch die jeweilige Öffnung der Maske eintretenden Lichtstrahl festgelegt werde, auch von dem später durch das gleiche Loch hindurchtretenden Kathodenstrahl erfaßt werde, und zwar möglichst so genau, daß die Mitte des Kathodenstrahls mit der Mitte des Leuchtstoffflecks zusammenfalle. Dies sei indessen, insbesondere in den Randzonen des Bildschirms, nicht gewährleistet, weil sich die Lichtstrahlen geradlinig ausbreiteten, die Kathodenstrahlen aber in den Ablenkfeldern auf gebogenen Bahnen verliefen, so daß der Eintrittswinkel des Lichtstrahls in die Maskenöffnung jeweils ein anderer sei als der des entsprechenden Kathodenstrahls. Um dies zu vermeiden, werde in der Belichtungsvorrichtung zwischen Lichtquelle und Bildschirm eine Korrekturlinse eingeschaltet, die dafür sorgen solle, daß der Eintrittswinkel des Lichtstrahls an allen Stellen des Bildschirms jeweils gleich dem des künftigen, den Ablenk- und Konvergenzkräften unterliegenden Kathodenstrahls werde. Eine diese Forderung ideal erfüllende Korrekturlinse sei bis zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht bekannt geworden, vielmehr zeige der Stand der Technik, daß insbesondere an kritischen Randstellen noch Abweichungen zwischen dem Mittelpunkt des Leuchtstoffflecks und dem Mittelpunkt des auftreffenden Kathodenstrahls bestünden. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sei auf die Verbesserung einer solchen Linse gerichtet, und zwar derart, daß die Koinzidenz zwischen Leuchtstofffleck und Kathodenstrahlfleck insbesondere an kritischen Stellen günstiger werde, wie dies aus den von der Anmelderin zum Nachweis des erzielbaren technischen Fortschritts vorgelegten farbigen Darstellungen ersichtlich sei. Der kennzeichnende Teil des Patentanspruchs bestehe im wesentlichen aus einer Formel für die Bemessung der Linsenoberfläche. Diese Formel sei zwar relativ kompliziert, jedoch habe die Anmelderin durch Vorlage der "Berechnung einer Linse" glaubhaft nachgewiesen, daß sie praktikabel sei. Die auf diese Weise vermittelte Regel sei offensichtlich neu, da in keiner der genannten Entgegenhaltungen eine Formel dieser Art oder eine solche, die mathematisch in eine gleichwertige Formel umzuwandeln wäre, angegeben sei. Der durch die Anwendung der Formel bei der Berechnung der Korrekturlinsenoberfläche für eine Vorrichtung gemäß der Anmeldung erzielbare technische Fortschritt sei von der Anmelderin glaubhaft gemacht. Die Regel zur Formgebung der Korrekturlinsenoberfläche nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sei gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik auch erfinderisch.
Gegen diese ihr günstigen Ausführungen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht; ein Rechtsfehler ist insoweit auch nicht ersichtlich.
2.Das Beschwerdegericht hat dennoch dem Hauptantrag nicht stattgegeben, da nach den Grundsätzen des geltenden Patentrechts in Anspruch 2 nicht ein Produkt unter Schutz gestellt werden könne, das unter Verwendung der nach Anspruch 1 geschützten Vorrichtung hergestellt sei. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
a)Das Rechtsschutzinteresse der Anmelderin, neben der Vorrichtung zur Herstellung des Bildschirms (Patentanspruch 1) auch das mittels dieser Vorrichtung hergestellte Erzeugnis (den Bildschirm) in einem gesonderten Patentanspruch geschützt zu erhalten, ist nicht zweifelhaft. Der Schutz einer Vorrichtung erstreckt sich nämlich nicht auf das mit ihr hergestellte Erzeugnis (RG Bl. f. PMZ 1902, 154, 156; Benkard, Patent- und Gebrauchsmustergesetz 6. Aufl. § 1 PatG Rdn. 102; Klauer/Möhring, Patentrechtskommentar 3. Aufl. 1971 § 6 PatG Rdn. 131; Reimer, PatG GebrMG 3. Aufl. 1968 § 6 Rdn. 63 - S. 343; Hahn, Der Schutz von Erzeugnissen patentierter Verfahren, Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz, Bd. 18, 1968, S. 27 m.w.Nachw.). Der begehrte gesonderte Sachschutz für das mit der Vorrichtung nach Anspruch 1 hergestellte Erzeugnis (Bildschirm) setzt die Anmelderin in die Lage, gegen die gewerbsmäßige Einfuhr, das Inverkehrbringen, Feilhalten und Gebrauchen von Bildschirmen vorzugehen, die im Ausland mittels der Vorrichtung nach Anspruch 1 hergestellt sind.
b)Auch § 6 Satz 2 PatG steht dem - entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts - nicht entgegen. Obwohl diese Vorschrift die Schutzwirkung eines Verfahrens auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt, ohne daß ein Anspruch auf die Erzeugnisse gerichtet ist, entspricht es allgemeiner Auffassung, daß neben dem Herstellungsverfahren auch das neue, fortschrittliche und erfinderische Erzeugnis unter Schutz gestellt wird (Benkard, a.a.O. Rdn. 107), weil dessen Schutz sich auf sämtliche Herstellungsarten erstreckt, also weitergeht als der Schutz nach § 6 Satz 2 PatG (BGHZ 57, 1, 23 ff - Trioxan). Um so mehr ist ein gesonderter Schutz für das Erzeugnis einer Vorrichtung zuzulassen, für den § 6 Satz 2 PatG keine Anwendung findet.
c)Auch aus der Überlegung des Bundespatentgerichts, bei dem Anspruch 2 handele es sich weder um eine zweckmäßige Ausgestaltung oder um eine Ausführungsform des Erfindungsgedankens des Anspruchs 1 (Unteranspruch nach § 3 a Nr. 5 AnmBestPat), noch beinhalte er eine unabhängige Erfindung zur Lösung der gestellten Aufgabe (Nebenanspruch nach § 3 a Nr. 4 AnmBestPat), kann nichts gegen die Zulässigkeit dieses Anspruchs hergeleitet werden.
Das Gesetz gewährt dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung des Patents für die Erfindung in dem gesetzlich geregelten Erteilungsverfahren. Dieser kann daher die Erteilung des Patents grundsätzlich in der Ausgestaltung verlangen, die der gegebenen neuen technischen Lehre entspricht (BGHZ 54, 181, 184 f - Fungizid). Läßt sich diese Lehre in mehrere Anspruchs formen fassen, muß der Erteilungsanspruch des Anmelders auf alle in Betracht kommenden Erscheinungsformen der Erfindung bezogen werden. Dies gilt für eine Lehre, die sich in verschiedene Kategorien einordnen läßt (BGH a.a.O.), in gleicher Weise wie für eine Lehre, die mehrere Ausprägungen innerhalb derselben Kategorie findet, soweit diese schutzfähig sind.
Bedenken gegen Neuheit, Fortschritt und Erfindungshöhe der beanspruchten Farbbildröhre sind aus der angegriffenen Entscheidung nicht ersichtlich, da das Bundespatentgericht die materielle Schutzfähigkeit des Anspruchs 2 nicht geprüft hat. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist daher die Schutzfähigkeit des Anspruchs 2 zu unterstellen. Nach der gesetzlichen Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 PatG könnte die Beanspruchung einer erfinderischen Farbbildröhre im Rahmen der vorliegenden Anmeldung allerdings ausgeschlossen sein, wenn es sich bei der Vorrichtung zur Herstellung der Farbbildröhre nach Anspruch 1 und bei der mittels dieser Vorrichtung hergestellten Farbbildröhre nach Anspruch 2 um zwei verschiedene Erfindungen handelte. Dies hätte zur Folge, daß dem Anmelder Gelegenheit zur Teilung und zur Verfolgung der uneinheitlichen Teile in verschiedenen Anmeldungen gegeben werden müßte. Eine derartige Rüge ist von Amts wegen im bisherigen Verlauf des Erteilungsverfahrens nicht erhoben worden.
Die Uneinheitlichkeit der Anmeldung läßt sich jedenfalls noch nicht daraus herleiten, daß das Bundespatentgericht im Anspruch 2 weder einen Unteranspruch noch einen Nebenanspruch sieht. Vielmehr ist bei der Beurteilung der Einheitlichkeit von den Grundsätzen der Entscheidung des Reichspatentamts vom 24. September 1913 (GRUR 1913, 281) auszugehen, die der Senat übernommen hat (BGH GRUR 1971, 512 - Isomerisierung). Danach kann unter "einer Erfindung" im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 PatG gegebenenfalls auch ein Erfindungskomplex verstanden werden. Bei der Beurteilung des hierzu erforderlichen wirtschaftlichen und technologischen Zusammenhangs ist auch darauf zu achten, daß eine unnötige Zerstückelung von Anmeldungen vermieden wird und zusammengehörige Fragen in einem Verfahren behandelt werden (BGH - Isomerisierung - a.a.O.; GRUR 1974, 774 - Alkalidiamidophosphite; BGHZ 64, 101, 109 - Bäckerhefe).
Demgegenüber betrifft die in § 3 a Nr. 4 und 5 AnmBestPat geregelte Frage, ob innerhalb einer einheitlichen Erfindung ein Anspruch als Neben- oder Unteranspruch anzusehen ist, im vorliegenden Zusammenhang lediglich die Anspruchsformulierung; diese ist bisher aber nicht beanstandet worden. Der technische Inhalt der Anmeldung spricht allerdings dafür, daß Anspruch 2 nicht als nähere Ausgestaltung des Anspruchs 1 und damit nicht als Unteranspruch anzusehen ist. Für das Vorliegen eines Nebenanspruches stellen die AnmBestPat in § 3 a Nr. 4 ersichtlich in erster Linie auf den Fall ab, daß nebengeordnete Ansprüche unterschiedliche Lösungen der gleichen Aufgabe zum Inhalt haben. Damit sind die Möglichkeiten für Nebenansprüche aber nicht erschöpft. Es kommt auch der Fall in Betracht, daß der Anmeldung ein übergeordnetes Problem zugrunde liegt und dieses durch zwei parallele Ausprägungen eines erfinderischen Gedankens gelöst wird. So könnte es hier liegen.
d)Die angefochtene Entscheidung kann, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, auch nicht mit der weiteren Begründung des Beschwerdegerichts aufrechterhalten werden, das beanspruchte Erzeugnis könne nicht lediglich durch die zu seiner Herstellung benutzte Vorrichtung gekennzeichnet werden.
Patentansprüche sind im Interesse einer eindeutigen Abgrenzung des Schutzbegehrens so genau wie nur möglich zu formulieren. Ein Sachanspruch ist in der Regel durch die körperlichen Merkmale der Sache zu beschreiben. Es gibt aber auch Fälle, in denen das nicht möglich ist. In der Entscheidung Trioxan (BGHZ 57, 1, 21 ff) hat daher der Senat die Kennzeichnung eines chemischen Stoffes durch das Verfahren zu seiner Herstellung jedenfalls dann zugelassen, wenn die vollständige Strukturformel nicht bekannt ist und eindeutige Parameter nicht angegeben werden können. Es ist kein durchgreifender Grund dafür ersichtlich, diese Grundsätze bei Erfindungen außerhalb des Chemiebereichs nicht anzuwenden, wenn deren Gegenstände nicht durch ihre körperlichen Merkmale beschrieben werden können. Im Interesse der Rechtssicherheit muß diese andere Beschreibung aber geeignet sein, den Anmeldungsgegenstand eindeutig zu kennzeichnen und vom Stand der Technik abzugrenzen.
Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren hierzu vorgetragen, der Bildschirm nach Anspruch 2 weise typische Merkmale auf - nämlich eine neuartige Verteilung und Ausrichtung der Leuchtstoffelemente -, die aber wegen ihrer Eigenart nicht anders zu kennzeichnen seien, als eben durch die Beschreibung der bei der Herstellung des Bildschirms verwendeten Vorrichtung. Das Beschwerdegericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen.
4.Nach alle dem mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache nach § 41 Ã Abs. 1 PatG zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen werden.
a)Dieses wird zu prüfen haben, ob sich im Zusammenhang mit seinen Erwägungen zur Frage des Neben- oder Unteranspruchs unter Berücksichtigung der oben angegebenen Rechtsgrundsätze durchgreifende Bedenken gegen die Einheitlichkeit ergeben. Kommt es zu dem Ergebnis, daß dieser Gesichtspunkt der Patenterteilung nicht entgegensteht, wird es weiter zu prüfen haben, ob Anspruch 2 sich als neu, fortschrittlich und erfinderisch erweist. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, daß beiden Ansprüchen die gleiche Priorität zukommt und die erfinderischen Überlegungen zu Anspruch 1 auch für Anspruch 2 von Bedeutung sein könnten.
b)Gegebenenfalls wird die weitere Prüfung anzuschließen sein, ob es möglich ist, den mittels der Vorrichtung nach Anspruch 1 hergestellten Bildschirm durch seine körperlichen Merkmale ausreichend zu beschreiben. Erweist sich dies als unmöglich oder als gänzlich unpraktikabel, wie die Rechtsbeschwerde vorträgt, so wird zu erörtern sein, ob die von der Anmelderin in Anspruch 2 gewählte Beschreibung geeignet ist, die erfinderische Eigenart des beanspruchten Bildschirms zu kennzeichnen, und dessen eindeutige Abgrenzung vom Stand der Technik erlaubt (vgl. BGH, a.a.O. S. 25 - Trioxan).
c)Sollte sich ergeben, daß dem Hauptantrag nicht stattgegeben werden kann, so wird der Hilfsantrag zu prüfen sein, der allein auf den Schutz des Bildschirms gerichtet ist. Mit der hierzu in der angefochtenen Entscheidung gegebenen Begründung, der Anspruch sei nicht auf das gerichtet, was erfunden worden sei, kann die Zulässigkeit des Anspruchs nicht verneint werden. Das Bundespatentgericht hat festgestellt, daß die Koinzidenz zwischen Leuchtstofffleck und Kathodenstrahlfleck bei Anwendung der Vorrichtung nach Anspruch 1 besser als bei bekannten Vorrichtungen ist. Es hat somit die Neuheit des Bildschirms nicht in Zweifel gezogen. Eine neue Sache kann aber patentiert werden, wenn für sie Fortschritt und Erfindungshöhe bejaht werden können. Wenn es der Anmelderin gelungen ist, einen neuen Bildschirm zu schaffen, der auf Grund erfindungsgemäßer körperlicher Merkmale Eigenschaften aufweist, die sich gegenüber dem Stand der Technik vorteilhaft auswirken, und wenn die Schaffung des neuen Bildschirms für den Durchschnittsfachmann nicht nahegelegen hat, so können die Voraussetzungen der Patentfähigkeit gegeben sein. Der begehrte Sachanspruch auf ein schutzfähiges Erzeugnis kann dem Anmelder nicht allein schon deshalb verwehrt werden, weil die Herstellung dieses Erzeugnisses erst mit Hilfe einer erfinderischen Vorrichtung möglich war.