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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 31.07.2012, Az.: X ZR 154/11

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. November 2011 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten zu 2 Rückzahlungen aus einem auf Reiseleistungen gerichteten Vertrag.

Der Kläger buchte bei dem Unternehmen mit der Geschäftsbezeichnung "C. " für die Zeit vom 21. Dezember 2009 bis 16. Januar 2010 ein Wohnmobil für einen Urlaub in Argentinien als "Einwegmiete" von Bariloche nach Ushuaia. Allein die Beklagte zu 1, über deren Vermögen während des Rechtsstreits das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, war die Inhaberin dieses Unternehmens. Der Beklagte zu 2 war Angestellter. Unter dem 25. Juli 2009 erhielt der Kläger für die Wohnmobilbuchung mit einem Gesamtpreis von 3.448,80 € eine "Rechnung/Bestätigung", die als maschinell geschriebene Unterschriftszeile in Druckschrift die Namen der beiden Beklagten ausweist. Der Reisepreis enthielt wegen des vom Übergabeort abweichenden Rückgabeorts einen Rechnungsposten "Einwegmiete" in Höhe von 625 €. Dieser Posten sollte dem Kläger erstattet werden, wenn das Wohnmobil am Rückgabeort direkt weitervermietet werden konnte. Bei der Übergabe des Wohnmobils war die Heizung defekt, so dass der Kläger während der Reparaturzeit das Wohnmobil für einen Tag nicht nutzen konnte. Weiterhin waren gebuchte Campingutensilien defekt. Nach der Rückgabe des Wohnmobils konnte dieses direkt weitervermietet werden. Im Anschluss an die Reise mit dem Wohnmobil unternahm der Kläger eine im Zusammenhang mit dieser Reise ebenfalls bei dem Unternehmen "C. " gebuchte Schiffsreise von Puerto Natales nach Puerto Montt.

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückzahlung von 798 € für die Rückerstattung der Position "Einwegmiete" sowie als Ausgleich für die Mängel an der Heizung und den Campingutensilien. Nachdem es die Unterbrechung des Rechtsstreits hinsichtlich der Beklagten zu 1 festgestellt hat, hat das Amtsgericht der Klage gegenüber dem Beklagten zu 2 stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte zu 2 das Ziel einer Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte zu 2 hafte dem Kläger aus Rechtsscheinsgesichtspunkten.

Die Grundsätze der Rechtsscheinshaftung seien auch neben den Grundsätzen zur Zuordnung eines unternehmensbezogenen Geschäfts anwendbar. Der Beklagte habe bewusst den Eindruck entstehen lassen, als sei er gemeinsam mit der Beklagten zu 1 Inhaber des Unternehmens, und damit den Anschein erweckt, dass auch er der Vertragspartner sei. Die Rechnung/ Bestätigung vom 25. Juli 2009 verwende stets den Plural für dem Unternehmensträger zuzuordnende Aussagen und enthalte weder einen davon abweichenden Hinweis, dass nur die Beklagte zu 1 der Inhaber dieses Unternehmens sei, noch werde für den Beklagten zu 2 eine Funktion als Stellvertreter erkennbar. An dem dadurch erzeugten Rechtsschein müsse sich der Beklagte zu 2 festhalten lassen und für die streitgegenständliche Verbindlichkeit einstehen.

Der Beklagte zu 2 sei demnach zu der vereinbarten Rückzahlung der Position "Einwegmiete" verpflichtet. Die darüber hinaus geltend gemachte Rückzahlung richte sich nach den Vorschriften für einen Reisevertrag im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB, weil die Beklagte zu 1 zur Erbringung von mindestens zwei Reiseleistungen verpflichtet gewesen sei. Aufgrund der defekten Campingutensilien und des für die Reparatur der defekten Heizung eingetretenen Nutzungsausfalls sei der Preis der Reise um weitere 173 € gemindert.

II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Der Beklagte zu 2 schuldet dem Kläger die Rückzahlung der im Streit stehenden Teile des Reisepreises, denn er muss sich so behandeln lassen, als wäre der Reisevertrag auch mit ihm zustande gekommen.

a) Da die Beklagte zu 1 die wahre Inhaberin des Unternehmens war, von dem die Reiseleistungen gemäß dem Schreiben vom 25. Juli 2009 erbracht werden sollten, wurde der Beklagte zu 2 zwar nicht Vertragspartner dieses Rechtsgeschäfts. Gleichwohl setzte er einen Rechtsschein, kraft dessen er sich von denjenigen, die auf diesen Rechtsschein vertraut haben, so behandeln lassen muss, als entspräche der Schein der Wirklichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 - II ZR 311/88, NJW 1990, 2678 unter II 2.).

aa) Bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln fällt, und nicht der für das Unternehmen Handelnde der Vertragspartner werden soll (vgl. BGH, Urteile vom 3. Februar 1975 - II ZR 128/73, BGHZ 64, 11, 14; vom 15. Januar 1990, aaO unter II 1.; vom 18. Mai 1998 - II ZR 355/95, NJW 1998, 2897 [BGH 18.05.1998 - II ZR 355/95] unter 2 a; vom 18. Dezember 2007 - X ZR 137/04, NJW 2008, 1214 Rn. 11 [BGH 18.12.2007 - X ZR 137/04]; jeweils mwN). Damit wird bezweckt, dass - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall einer an das Unternehmen zu leistenden vertragscharakteristischen Leistung -für die Erfüllung einer vertraglichen, insbesondere einer vertragscharakteristischen Leistung der Rechtsträger des Unternehmens verpflichtet wird, der aufgrund der zu ihm gehörenden Vermögensgüter und seiner sonstigen vertraglichen Beziehungen die hinreichenden Mittel und Möglichkeiten hat, um diese Leistung erfüllen zu können. Die Erfüllung des Vertrags soll nicht daran scheitern, dass der Vertrag eine Person verpflichtet, der diese Mittel und Möglichkeiten fehlen. Weiterhin bezweckt dieser Auslegungsgrundsatz, jemanden, der als Stellvertreter handeln wollte, vor einer Verpflichtung als Vertragspartner zu bewahren, wenn er seine Vertreterstellung nicht ausdrücklich hervorgehoben hat, der Unternehmensbezug des Rechtsgeschäfts aber hinreichend deutlich zu erkennen war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Februar 1975, aaO).

Demnach konnte im Streitfall auch im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens vom 25. Juli 2009 allein die Beklagte zu 1 Vertragspartnerin des Klägers werden, weil die darin festgelegten vertraglichen Leistungen von ihrem Unternehmen C. erbracht werden sollten.

bb) Dem Auslegungsgrundsatz zur personellen Zuordnung unternehmensbezogener Rechtsgeschäfte steht indessen eine Haftung aus Rechtsscheinsgründen nicht entgegen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 1990, aaO unter II 2.; vom 18. Mai 1998, aaO unter II 2 b). Die zusätzliche Haftung dessen, der selbst einen Rechtsschein für die Stellung als Vertragspartner gesetzt hat oder für den ein solcher, ihm zuzurechnender Rechtsschein gesetzt wurde, mindert nicht die Erfüllbarkeit einer vom Rechtsgeschäft vorgesehenen Leistung, weil das hierfür vorgesehene Unternehmen als Vertragspartner verpflichtet bleibt. In diesen Fällen kann der kraft Rechtsschein Verpflichtete sich nicht darauf berufen, dass ein in Wahrheit als Vertreter Handelnder bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften vor einer Verpflichtung als Vertragspartner geschützt werden soll, denn dieser Schutz soll ihm nicht erlauben, einen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden Rechtsschein zu erwecken.

Dementsprechend ist in der Rechtsprechung die Rechtsscheinhaftung insbesondere für die Fälle einer Scheinsozietät anerkannt, wonach der als Sozius auftretende Scheinsozius für die Verpflichtungen der Sozietät ebenso haftet wie die wahren Inhaber der Sozietät (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 1955 - I ZR 82/53, BGHZ 17, 13, 15; vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 359; vom 16. April 2008 - VIII ZR 230/07, NJW 2008, 2330 Rn. 10 mwN).

b) Mit dem als "Rechnung/Bestätigung" bezeichneten Schreiben vom 25. Juli 2009 wurde der Rechtsschein gesetzt, auch der Beklagte zu 2 stehe im Falle eines Vertragsschlusses für die darin festgelegten vertraglichen Verpflichtungen ein, denn nach der Auslegung des Berufungsgerichts war dieses Schreiben darauf gerichtet, dass er gemeinsam mit der Beklagten zu 1 wie ein Gesellschafter aus dem Vertrag verpflichtet werden sollte.

aa) Die Auslegung und Ermittlung des Bedeutungsgehalts dieses Schreibens durch das Berufungsgericht lässt keine Rechtsfehler erkennen.

Als Willenserklärung obliegt die Auslegung des Schreibens dem Tatrichter, der nach den Maßstäben der §§ 133, 157, 164 Abs. 2 BGB sowie der Grundsätze zur Auslegung unternehmensbezogener Rechtsgeschäfte und zur Rechtsscheinsvollmacht die Gesamtumstände und die Interessen der Parteien zu würdigen hat, soweit sie erkennbar wurden. Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (statt vieler: BGH, Urteile vom 20. April 2004 - X ZR 255/02, NJW-RR 2004, 1464 [BGH 20.04.2004 - X ZR 255/02] unter II 1 b aa; vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 ff. Rn. 15 [BGH 19.06.2007 - X ZR 61/06]; vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18 [BGH 26.10.2009 - II ZR 222/08]; vom 30. September 2010 - Xa ZR 130/08; NJW 2011, 599 Rn. 10 [BGH 30.09.2010 - Xa ZR 130/08]).

Indem das Berufungsgericht die "Rechnung/Bestätigung" vom 25. Juli 2009 dahin verstanden hat, dass auch der Beklagte zu 2 Vertragspartner werden sollte, sind diese Grundsätze nicht verletzt. Dass die für diese Auslegung berücksichtigten Elemente und weiteren Umstände in ihrem Bedeutungsgehalt jedenfalls jeweils für sich nicht zwingend zu einem bestimmten Bedeutungsgehalt hinsichtlich der Person des Vertragspartners führen, sondern, wie es die Revision geltend macht, ambivalent sind, zeigt keinen Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze auf. Vielmehr bewegt sich das Auslegungsergebnis damit innerhalb des Bedeutungsbereichs, der aus diesen Umständen abgeleitet werden kann.

bb) Nach dem Rechtsschein des Schreibens vom 25. Juli 2009 sollte dem Kläger folglich als Vertragspartner eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüberstehen, die aus zwei Gesellschaftern besteht, die gesamtschuldnerisch für die ihr Unternehmen treffenden Verbindlichkeiten aus dem Vertrag einstehen würden. Damit sollte dem Kläger ein größeres Haftungspotenzial für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen, als es den wahren Unternehmensverhältnissen entsprochen hätte.

Der Beklagte zu 2, von dem das Berufungsgericht ersichtlich und von der Revision unbeanstandet angenommen hat, dass er diesen Rechtsschein in einer ihm zurechenbaren Weise entstehen ließ, muss sich daher so behandeln lassen, als wäre er gemeinsam mit der Beklagten zu 1 Gesellschafter einer Gesellschaft, mit der der Reisevertrag geschlossen wurde.

c) Die Rechtsscheinhaftung für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche setzt aber grundsätzlich erst ein, wenn der Vertrag infolge von Entschließungen des auf diesen Rechtsschein Vertrauenden vollzogen, insbesondere geschlossen wurde. Aus Rechtsscheingrundsätzen können keine weitergehenden Ansprüche hergeleitet werden, als sie bestünden, wenn der Rechtsschein zuträfe, (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 1956 - II ZR 32/56, BGHZ 22, 234, 238; vom 20. Januar 1983 - VII ZR 32/82, NJW 1983, 1308 unter II 2 d; Staudinger/Schilken, BGB, Bearb. 2009, § 167 Rn. 43 mwN.).

Das Berufungsgericht stützt die Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 2 allein auf das Schreiben vom 25. Juli 2009. Die Frage, ob der Kläger nach dem Schreiben vom 25. Juli 2009 noch vertragliche Erklärungen gegeben hat, die für den Abschluss des Vertrags und den daraus folgenden Rechten und Pflichten von Bedeutung waren, zieht das Berufungsgericht nicht in Erwägung. Dies reicht für eine Rechtsscheinhaftung nicht aus. Wenn mit diesem Schreiben lediglich ein Vertragsangebot angenommen oder ein bereits geschlossener Vertrag bestätigt wurde, wäre eine dem erzeugten Rechtsschein entsprechende Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Vertragspartner geworden, weil sie nicht schon im Vertragsangebot als Vertragspartner vorgesehen war.

d) Im Ergebnis ist gleichwohl eine Verpflichtung des Beklagten zu 2 aus Rechtsschein zu bejahen. Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts gebietet keine Aufhebung des Berufungsurteils, denn der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Weitergehende Feststellungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, sind nicht zu erwarten.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger bei dem Unternehmen C. gebucht und erhielt sodann die "Rechnung/Bestätigung" vom 25. Juli 2009. Darin wird dem Kläger eine Zusatzhaftpflichtversicherung empfohlen, ein darauf entfallender Betrag in den Gesamtpreis eingerechnet und dem Kläger freigestellt, diese Position vom Rechnungsbetrag abzuziehen, falls er sie nicht wünscht.

Die als "Buchung" bezeichnete Erklärung des Klägers vor dem Schreiben vom 25. Juli 2009 hat damit den Vertragsinhalt nicht vollständig definiert; vielmehr sind wesentliche Elemente wie der Abschluss einer Zusatzhaftpflichtversicherung erst durch das Schreiben vom 25. Juli 2009 hinzugekommen. Selbst wenn die Buchung nicht nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots, sondern für sich genommen bereits alle erforderlichen Elemente für ein verbindliches Vertragsangebot enthielt, ist ein solches mit dem Schreiben vom 25. Juli 2009 nicht schlicht angenommen, sondern mit Abweichungen oder Ergänzungen versehen worden. Dies war ein neues Vertragsangebot, das wiederum der Annahme bedurfte (§ 150 Abs. 2 BGB).

Die Annahme dieses Vertragsangebots entsprechend dem Inhalt des Schreibens vom 25. Juli 2009 erfolgte sodann konkludent mit der handschriftlich auf der "Rechnung/Bestätigung" für den 28. Juli 2009 vermerkten, ersten Zahlung des Reisepreises. Der Vertragsschluss durch den Kläger beruhte somit auch auf dem Rechtsschein, den dieses Schreiben hinsichtlich der Zusammensetzung seiner Vertragspartner und dem sich daraus ergebenden Haftungspotenzial erzeugte. Damit war die Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 2 für die das Unternehmen C. treffenden Verpflichtungen aus dem Vertrag begründet.

2. Entgegen der Revision ist der Kläger alleiniger Gläubiger der von den Beklagten zu erfüllenden vertraglichen Ansprüche; auf Seiten der Reisenden ist er allein und nicht auch die weitere Reiseteilnehmerin, Frau B., Vertragspartner geworden.

Zwar kann bei Reisebuchungen wie beispielsweise solchen mit Hotelunterkünften und Flugreisen ein Interesse der buchenden Person erkennbar werden, die vertragliche Erklärung nicht allein im eigenen Namen, sondern auch im Namen der weiteren Reiseteilnehmer abgeben zu wollen. Diese Erwägung kann insbesondere dann relevant werden, wenn für diese Reiseteilnehmer nicht aufgrund einer Namensgleichheit von einem Familienzusammenhang oder aus anderen Gründen von einem Näheverhältnis auszugehen ist (vgl. dazu Führich, Reiserecht, 6. Aufl., § 5 Rn. 117 mwN).

Der Streitfall bezieht sich indessen im Wesentlichen auf die Miete eines Wohnmobils, das nicht nur als Unterkunft für die Reisenden, sondern vor allem auch als ein von den Reisenden zu steuerndes Kraftfahrzeug dienen soll. Bei Fahrzeugmieten besteht regelmäßig kein Interesse der Vertragsparteien, Mitfahrer als Vertragspartner in den Vertrag einzubeziehen. Dass das mögliche Interesse, das Rechtsgeschäft auch im Namen der weiteren Reisenden erklären zu wollen, in einer die Vermutung des § 164 Abs. 2 BGB widerlegenden Weise hervorgetreten ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und wird von der Revision auch nicht als vorgetragen aufgezeigt. Der Vertragsschluss erfolgte allein im Namen des Klägers.

3. Die auf Mängel der Reiseleistung gestützten Klageforderungen können auf § 651c Abs. 1, § 651d BGB gestützt werden. Die im Zusammenhang mit der Wohnwagenmiete gebuchte Schiffsreise, die zum Zuschnitt des speziellen Reiseangebots des Unternehmens C. gehörte, stellt eine zweite Reiseleistung dar, die zur Anwendung der §§ 651a ff. BGB führt.

4. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung kann der Kläger die Rückzahlung von 625 € als Rechnungsposten für eine "Einwegmiete" verlangen, nachdem das Wohnmobil nach der Rückgabe unmittelbar weitervermietet werden konnte. Dabei handelt es sich um einen vertraglichen Anspruch, der einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung vorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90, NJW 1992, 2690 unter 2.).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.