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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 07.10.2008, Az.: X ZR 96/06

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 EG zur Auslegung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 folgende Fragen vorgelegt:

Stellt die Umbuchung auf einen anderen Flug einen von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung erfassten Sachverhalt dar?

Falls die erste Frage zu bejahen ist:

Ist diese Vorschrift auch auf eine Umbuchung anzuwenden, die nicht durch das Luftfahrtunternehmen, sondern allein durch das Reiseunternehmen veranlasst worden ist?

Entscheidungsgründe

I.Die Klägerin verlangt von dem beklagten Charterflugunternehmen Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (ABl. EG L 46 vom 17.2.2004 S. 1 ff.; im Folgenden: Verordnung; VO) nebst Anwaltskosten und Zinsen. Sie buchte für sich und drei Familienangehörige bei der T. GmbH (im Folgenden: Reiseveranstalterin) eine Flugpauschalreise in die Türkei. Der von der Beklagten durchzuführende Rückflug war für den 15. Juli 2005 von Antalya nach Berlin-Tegel mit einer Startzeit von 10:40 Uhr mit dem Flug Nr. ... der Beklagten vorgesehen. Am 12. Juli 2005 wurden die Klägerin und ihre Familie durch die örtliche Reiseleitung benachrichtigt, dass der Rückflug von der Reiseveranstalterin aus organisatorischen Gründen geändert worden sei. Die Klägerin und ihre Familienangehörigen wurden am 15. Juli 2005 mit Flug Nr. ... der Beklagten mit Abflugzeit 11:00 Uhr zum Flughafen Leipzig und von dort aus mittels Bustransfers nach Berlin weiterbefördert. Der Flug Nr. ... wurde von der Beklagten planmäßig durchgeführt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b, Art. 4 Abs. 2, 7 VO zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Höhe von 1.600 EUR (je 400 EUR für vier Reiseteilnehmer) sowie von vorgerichtlichen Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, verpflichtet sei. Die Beklagte hat erwidert, dass sie die Beförderung nicht verweigert habe und dass sie für die Umbuchung durch die Reiseveranstalterin nicht verantwortlich sei. Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen (mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Anwaltskosten) stattgegeben (AG Rüsselsheim RRa 2006, 92 [AG Rüsselsheim 06.01.2006 - 3 C 1127/05 35]). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen (LG Darmstadt RRa 2006, 228). Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese die Klageforderung mit ihren in der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträgen weiterverfolgt. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.1.Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen der Klägerin und deren Familie gegen deren Willen die Beförderung verweigert habe, sondern die Reiseveranstalterin eine Umbuchung vorgenommen habe; dies werde von Art. 4 Abs. 3 VO nicht erfasst. Die dem Luftfahrtunternehmen auferlegte Verhaltensweise, den nicht beförderten Fluggästen eine Ausgleichsleistung zu erbringen, ergebe keinen Sinn, wenn das Luftfahrtunternehmen keinen Einfluss darauf habe, dass und welchen Fluggast es befördere, sondern dies von dritter Seite, nämlich vom Reiseveranstalter, bestimmt werde. Das ausführende Luftfahrtunternehmen müsse sich Entscheidungen des Reiseveranstalters nicht zurechnen lassen.

2.Die Revision vertritt demgegenüber die Ansicht, dass nach der Verordnung auch Pauschalreisenden bei Verspätung oder Annullierung ihres Flugs, der zur Pauschalreise gehöre, eine Ausgleichsleistung zustehe. Demgemäß könne nicht danach differenziert werden, ob die Gründe für die Verspätung oder Annullierung im Bereich der Fluggesellschaft oder des Reiseveranstalters lägen. Allein durch die Verlegung auf einen anderen Flug durch die Reiseveranstalterin falle die Klägerin in den Anwendungsbereich der Bestimmung. Zur Ausfüllung des Begriffs der "Nichtbeförderung" in Art. 2 Buchst. j VO reiche es aus, dass keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben seien.

3.Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung ab. Das Revisionsverfahren ist deshalb auszusetzen, und es ist gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu den im Beschlusstenor gestellten Fragen einzuholen.

a)Der von der Klägerin für sich und ihre Angehörigen geltend gemachte schadens- und verschuldensunabhängige, in der Höhe standardisierte Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO setzt nach Art. 4 Abs. 3 VO die Verweigerung der Beförderung gegen den Willen der Fluggäste voraus. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Verlegung (Umbuchung) der Reisenden auf einen anderen Flug als Verweigerung der Beförderung im Sinn des Art. 4 Abs. 3 VO gewertet werden kann.

Die "Nichtbeförderung" ist in Art. 2 Buchst. j VO als die Weigerung legaldefiniert, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen. Aus dieser Definition könnte gefolgert werden, dass die Beförderungsverweigerung eine Zurückweisung der Fluggäste am Flugsteig (durch die ausführende Fluggesellschaft) voraussetzt. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, dass damit der Schutzzweck des Art. 4 Abs. 3 VO unvollständig erfasst wäre.

Nach Erwägungsgrund 5 VO soll sich, da die Unterscheidung zwischen Linienflugverkehr und Bedarfsflugverkehr an Deutlichkeit verliere, der Schutz der Verordnung nicht auf Fluggäste im Linienflugverkehr beschränken, sondern sich auch auf Fluggäste im Bedarfsflugverkehr, einschließlich Flügen im Rahmen von Pauschalreisen, erstrecken.

Dies könnte lediglich bedeuten, dass Fluggäste im Pauschalreiseverkehr wie Fluggäste im Linienverkehr gegen Verspätungen, Annullierungen von Flügen und Beförderungsverweigerungen durch die Fluggesellschaft geschützt werden sollen. Hierfür könnte auch sprechen, dass Normadressat des Art. 4 Abs. 1 VO die ausführende Fluggesellschaft ist, die, wenn für sie nach vernünftigem Ermessen absehbar ist, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, zunächst zu versuchen hat, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Ebenso ist in Art. 4 Abs. 2 VO dem ausführenden Luftfahrtunternehmen das Recht gegeben, Fluggästen - dann, aber auch erst dann - gegen ihren Willen die Beförderung zu verweigern, falls sich nicht genügend Freiwillige finden, um die Beförderung der verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu ermöglichen. Hieran könnte die in Art. 4 Abs. 3 VO angesprochene Beförderungsverweigerung anknüpfen, zumal in der aktivisch formulierten französischen und der spanischen Sprachfassung die Fluggesellschaft ausdrücklich als diejenige genannt ist, die sich weigert, Fluggäste an Bord zu nehmen und diesen deshalb unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Art. 8 und 9 zu erbringen hat ("S'il refuse des passagers à l'embarquement contre leur volonté, le transporteur aérien effectif indemnise immédiatement ces derniers conformément à l'article 7, et leur offre une assistance conformé-ment aux articles 8 et 9. - En caso de que deniegue el embarque a los pasaje-ros contra la voluntad de éstos, el transportista aéreo encargado de efectuar el vuelo deberá compensarles inmediatamente de conformidad con el artículo 7 y prestarles asistencia de conformidad con los artículos 8 y 9."), während zahlreiche andere Sprachfassungen (etwa die englische, die schwedische, die niederländische, die dänische, die italienische und die portugiesische Fassung) wie die deutsche Art. 4 Abs. 3 im Passiv formulieren und damit nach ihrem Wortlaut offenlassen, durch wen die Verweigerung erfolgt.

Die Absicht des Verordnungsgebers, den Schutz der Verordnung auf Flüge im Rahmen von Pauschalreisen zu erstrecken, könnte jedoch auch dafür sprechen, in der Umbuchung des Pauschalreisenden eine Weigerung zu sehen, diesen mit dem (ursprünglich) gebuchten Flug zu befördern.

Aus der Sicht des Fluggasts, der der Umbuchung nicht zugestimmt hat, kommt die Umbuchung einer Weigerung gleich, ihn mit dem vorgesehenen Flug zu befördern. Die Umbuchung lässt sich demgemäß gedanklich in eine Verweigerung der vorgesehenen Beförderung und die Buchung auf einen neuen Flug zerlegen. Die Einbeziehung der Umbuchung in den Tatbestand der Beförderungsverweigerung könnte deshalb erforderlich sein, um den Pauschalfluggast davor zu schützen, dass ihm der Schutz der Verordnung dadurch entzogen wird, dass er - anders als ein Linienfluggast - nicht erst am Flugsteig zurückgewiesen wird, sondern bereits zuvor auf einen anderen Flug gebucht wird, weil bei Pauschalflügen häufiger als bei Linienflügen bereits im Voraus absehbar sein wird, ob genügend Plätze für alle am Flugsteig zu erwartenden Fluggäste vorhanden sein werden oder nicht.

Der Klärung der Frage, wie die Verordnung insoweit auszulegen ist, dient die erste Vorlagefrage.

b)Sollte die Umbuchung grundsätzlich als Beförderungsverweigerung in Betracht kommen, stellt sich die weitere Frage, ob auch eine Umbuchung, die durch den Reiseveranstalter erfolgt, bei dem der Fluggast die Pauschalreise gebucht hat, eine solche Beförderungsverweigerung darstellt.

Der Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 VO lässt insoweit, wie bereits ausgeführt, jedenfalls in den im Passiv formulierten Sprachfassungen keine eindeutige Beurteilung zu.

Gegen die Einbeziehung derartiger Umbuchungen könnte sprechen, dass die Verordnung - jedenfalls in erster Linie - die Verpflichtungen regelt, die das ausführende Luftfahrtunternehmen treffen, wenn sich ein Flug verspätet oder wenn er annulliert wird oder wenn Fluggäste am Flugsteig zurückgewiesen werden. Es ist demgemäß auch das ausführende Luftfahrtunternehmen, das die Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Art. 8 und 9 zu erbringen hat, und nicht der Reiseveranstalter. Da das ausführende Luftfahrtunternehmen gegebenenfalls gar keinen Einfluss auf eine Umbuchung durch den Reiseveranstalter haben kann (etwa wenn dieser umbucht, weil er eine größere Anzahl Pauschalreisender zu befördern hat, als er Plätze bei dem Unternehmen gebucht hat), könnte dies dagegen sprechen, das Luftfahrtunternehmen für ein Verhalten des seiner Weisung nicht unterworfenen Reiseveranstalters haften zu lassen.

Andererseits wird der Pauschalfluggast bei einer Verlegung (Umbuchung) vielfach nicht überprüfen können, wer die Änderung tatsächlich veranlasst hat, zumal wenn ihm dies nicht offengelegt wird, sondern er nur die Mitteilung erhält, dass eine Verlegung stattfinden soll. Dies könnte dafür sprechen, Verlegungen durch Dritte wie das Reiseunternehmen nicht anders zu behandeln als Verlegungen durch das Luftfahrtunternehmen. Zudem könnte die Beschränkung der Haftung auf Handlungen des Luftfahrtunternehmens dazu führen, dass die Verantwortung gegenüber dem Fluggast dem nicht haftenden Partner zugeschoben wird. Es erscheint daher denkbar, dass die Verordnung den Reisenden vor solchen Unsicherheiten bewahren und auch für diese Fälle einen einfachen Zugriff auf das Lufttransportunternehmen ermöglichen soll, mit dem der Reisende anlässlich seiner Beförderung ohnehin Kontakt aufnehmen muss. Ein solches Ergebnis entspräche auch einer in der deutschen reiserechtlichen Literatur vertretenen Meinung, nach der es Sinn und Zweck der Verordnung gebieten, die Verlegung (Umbuchung) als Nichtbeförderung anzusehen, da sonst das Luftfahrtunternehmen oder der Reiseveranstalter die Rechtsfolgen der Verordnung durch Verlegung auf spätere oder fremde Flugkapazitäten umgehen könnte (Führich, Reiserecht, 5. Aufl. 2005 Rdn. 1019; Lienhard in Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht - GPR - 2004, 258, 261 f.).

Der bei einer Haftung des Luftverkehrsunternehmens im Außenverhältnis zum Reisenden unrichtigen Verteilung im Innenverhältnis von Luftverkehrsunternehmen und Reiseveranstalter könnte dadurch Rechnung getragen sein, dass dem Luftverkehrsunternehmen für den Fall des Fehlens eigener Veranlassung Ausgleichsansprüche gegen den Reiseveranstalter zustehen. Solche Ansprüche regelt die Verordnung unmittelbar allerdings nicht; sie lässt aber nach ihrem Artikel 13 anderweitig begründete Ausgleichsansprüche unberührt und erwähnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich Erstattungsansprüche gegenüber einem Reiseunternehmen.

4.Sind beide Vorlagefragen zu bejahen, wird das angefochtene Urteil keinen Bestand haben können; denn die weiteren Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs waren in den Vorinstanzen nicht im Streit. Soweit sich die Beklagte auf einen Änderungsvorbehalt in der Buchungsbestätigung berufen hat, zeigt sie schon nicht auf, dass sie von diesem wirksam Gebrauch gemacht hat. Dies ist auch dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Es wird daher keiner Prüfung der Frage bedürfen, ob die Verordnung einen Änderungsvorbehalt, der zu einer Abbedingung gesetzlicher Rechte des Fluggasts führen kann, überhaupt zulässt, wogegen jedenfalls Art. 15 VO spricht.