Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 04.08.1992, Az.: XII ZR 115/92
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hätte zwar in seiner Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäà §§ 708 Nr. 8 und 10 i.V. mit 711 ZPO aussprechen müssen, daà der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Diese Anordnung war nicht gemäà § 713 ZPO entbehrlich, weil das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. Der Beklagte hat es jedoch unterlassen, binnen einer Zweiwochenfrist, die mit der Zustellung des Berufungsurteils am 4. Juni 1992 begann, gemäà §§ 716, 321 ZPO die Urteilsergänzung zu beantragen und auf diese Weise den Nachteil der drohenden Vollstreckung im Rahmen des § 711 ZPO abzuwenden. Der Beklagte hat auch im Berufungsverfahren keinen Schutzantrag gemäà § 712 ZPO gestellt, nachdem das Oberlandesgericht durch Beschluà vom 23. Januar 1991 seinem nur für die Zeit bis zur Entscheidung im Berufungsverfahren gestellten Einstellungsantrag entsprochen hatte.
Die Versäumnisse des Beklagten haben nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Folge, daà eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. zuletzt die Beschlüsse vom 6. August 1991 - XII ZR 17/91-, vom 8. August 1991 - I ZR 141/91 - und vom 26. September 1991 - I ZR 189/91 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2, Schutzantrag 1, Einstellungsgründe 1 und Gläubigerinteressen 2).
Besondere Gründe, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, trägt der Beklagte nicht vor. Soweit er auf den Akteninhalt verweist, wird deutlich, daà er keine erst nach der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren eingetretenen neuen Umstände geltend macht. Sein Vortrag in der Berufungsinstanz beschränkte sich jedoch auf den Hinweis, daà die Klägerin sein Renteneinkommen bis zur Pfändungsfreigrenze pfänden lassen wolle. Nicht zu ersetzende Nachteile im Sinne der §§ 712, 719 Abs. 2 ZPO waren damit aber nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.