Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 04.12.1996, Az.: XII ZR 193/95
Tatbestand
Der klagende Verein ist eine Gründung der Verbraucherzentralen der Länder und der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände. Nach seiner Satzung hat er das Ziel zu verfolgen, gegen unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen vorzugehen, die gegenüber Nichtkaufleuten verwendet werden. Der Beklagte betreibt ein Fitneß-Studio. Er schließt mit seinen Kunden auf vorgedruckten Formularen Verträge ab, in denen den Kunden die Nutzung der Einrichtungen und Geräte des Studios gegen Zahlung einer monatlichen Gebühr gestattet wird. In dem Formular ist wahlweise eine Erstlaufzeit des Vertrages von einem Jahr oder einem halben Jahr vorgesehen, außerdem eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum vereinbarten Vertragsende. Außerdem enthält das Vertragsformular unter Nr. 3 folgende Klausel
"Er (der Vertrag) verlängert sich stillschweigend jeweils um weitere sechs Monate, wenn er nicht form- und fristgerecht gekündigt wird."
Der Kläger meint, diese Verlängerungsklausel verstoße gegen mehrere Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG). Er hat Verbandsklage nach § 13 AGBG erhoben, mit der er dem Beklagten untersagen lassen will, die Verlängerungsklausel bei Verträgen mit Nichtkaufleuten zu benutzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld zu unterlassen, in Bezug auf Verträge "über Freizeitsport und Fitneß" die Klausel zu verwenden und sich bei Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf eine solche Klausel zu berufen, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers.
1. Das Berufungsgericht führt aus, die Klausel enthalte zwar keinen Verstoß gegen § 10 Nr. 5 AGBG, weil solche Verlängerungsklauseln keine fingierte Erklärung des Kunden enthielten, die Vertragsverlängerung vielmehr mangels rechtzeitiger Kündigung auf der bereits bei Abschluß des Vertrages für diesen Fall getroffenen Vereinbarung beruhe (so BGHZ 100, 373, 380 [BGH 29.04.1987 - VIII ZR 251/86] m.N.). Auch § 11 Nr. 12 AGBG, der für bestimmte Dauerschuldverhältnisse, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt worden seien, eine stillschweigende Verlängerung (nur) um ein Jahr zulasse, sei nicht anwendbar, weil er gerade nicht für Gebrauchsüberlassungsverträge gelte. Bei "Fitneß-Verträgen" stehe aber die Gebrauchsüberlassung von Räumen und Geräten im Vordergrund. Soweit von dem Betreiber in Form von Anleitungen, Einweisung in die Benutzung der Gerate und Beaufsichtigung des Trainings Dienstleistungen erbracht würden, handele es sich "um Leistungen von sekundärer Bedeutung". Nach seinem Gesamtcharakter sei der Vertrag als Mietvertrag zu werten. Im übrigen sehe die streitige Klausel eine stillschweigende Verlängerung nur um sechs Monate vor, nach § 11 Nr. 12 b AGBG seien nur stillschweigende Verlängerungen von mehr als einem Jahr zu beanstanden.
Auch eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung i.S. des § 9 Abs. 2 AGBG liege nicht vor. Die Regelungen des Dienstvertragsrechts (§§ 620 ff. BGB) könnten in diesem Zusammenhang nicht als dispositives Recht herangezogen werden, weil es sich eben, zumindest ganz überwiegend, um einen Mietvertrag handele.
Die Klausel sei aber nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteilige. Sie bedeute einen erheblichen Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Kunden bezüglich seiner Freizeitgestaltung. Demgegenüber müßten "Rentabilitätsgesichtspunkte auf seiten des Beklagten und sein Interesse, langfristig disponieren und kalkulieren zu können, zurücktreten.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der beanstandeten Klausel sind in der Revisionsinstanz uneingeschränkt nachprüfbar (BGHZ 112, 204, 210), weil die vorformulierte Regelung auch außerhalb des Bezirks des Berufungsgerichts in derselben oder zumindest in ähnlicher Fassung und mit sachlich gleichem Inhalt benutzt wird (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1995, 370 [OLG Celle 19.10.1994 - 13 U 38/94], Heidemann, AGB der Sportstudios und Fitneßcenter - eine Rechtsprechungsübersicht, VuR 5/1988 unter Nr. 2 m.N.), so daß ein Bedürfnis nach einheitlicher Beurteilung besteht.
3. Zutreffend und von der Revision als ihr günstig hin genommen geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Verlängerungsklausel nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG von wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts abweicht. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Kündigungsregeln des Dienstvertragsrechts (§ 621 f BGB) seien in diesem Zusammenhang nicht heranzuziehen, ist jedenfalls im Ergebnis richtig. Das Berufungsgericht meint, sie seien nicht heranzuziehen, weil bei dem abgeschlossenen Vertrag die Gebrauchsüberlassung im Vordergrund stehe und deshalb Mietrecht - nicht Dienstvertragsrecht - anzuwenden sei. Ob die dienstvertraglichen Elemente des Vertrags - wie das Berufungsgericht meint - tatsächlich eine so untergeordnete Rolle spielen, daß sie den Gesamtcharakter nicht neben den mietrechtlichen Elementen entscheidend mitprägen, mag zweifelhaft sein (vgl. dazu Graf von Westphalen, AGB-Klauselwerke, Fitneß- und Sportstudiovertrag Rdn. 1 m.N.). Die Frage kann aber offen bleiben. Auch wenn nämlich Dienstvertragsrecht allein oder neben dem Mietrecht anzuwenden wäre, könnten die §§ 620 ff. BGB nicht herangezogen werden, um eine Abweichung der Klausel von dem dispositiven Recht zu begründen. Die §§ 620 ff. BGB schränken nämlich die Möglichkeit nicht ein, schon beim Abschluß eines Dienstvertrages eine Verlängerung der Laufzeit um eine bestimmte Zeitspanne zu vereinbaren, wenn keine Seite rechtzeitig kündigt. Die in § 621 BGB genannten Fristen sind reine Kündigungsfristen, die nur dann Bedeutung gewinnen, wenn die Dauer des Dienstverhältnisses nicht bestimmt ist (§ 620 Abs. 2 BGB), das Dienstverhältnis also entweder von Anfang an auf unbestimmte Zeit abgeschlossen oder i.S. des § 625 BGB auf unbestimmte Zeit verlängert worden ist. Eine Klausel, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Verlängerung des Vertrages um eine festgesetzte Zeitspanne vorsieht, kommt deshalb mit den Kündigungsfristen des § 621 BGB nicht in Konflikt (a.A. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, 243, 244) [OLG Karlsruhe 09.09.1988 - 10 U 62/88].
4. In Literatur und Rechtsprechung hat sich bisher keine einhellige Meinung gebildet, für welchen Zeitraum Verlängerungsklauseln bei Verträgen über die Nutzung von Fitneß-Studios hingenommen werden können und ab wann sie zu beanstanden sind (für eine Verlängerungsfrist von allenfalls drei Monaten: Graf von Westphalen, aaO. Rdn. 4; ähnlich Heidemann aaO; für die Unwirksamkeit einer Verlängerung um sechs Monate: OLG Hamm, NJW-RR 1992, 444 [OLG Hamm 16.12.1991 - 17 U 109/91]; vgl. auch OLG Karlsruhe aaO., für die Wirksamkeit einer stillschweigenden Verlängerung um sechs Monate. OLG Celle, NJW-RR 1995, 370 [OLG Celle 19.10.1994 - 13 U 38/94], siehe auch Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 3. Aufl. § 11 Nr. 12 Rdn. 16 und Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 7. Aufl. Anhang §§ 9 bis 11 Rdn. 673).
Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht, eine stillschweigende Verlängerung um sechs Monate benachteilige den Kunden unangemessen i.S. des § 9 Abs. 1 AGBG, entscheidend damit, durch eine solche Verlängerungsklausel werde die Dispositionsfreiheit des Kunden bezüglich seiner Freizeitgestaltung in nicht hinnehmbarer Weise eingeschränkt. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
a) Der Gesetzgeber hat in § 11 Nr. 12 b AGBG angeordnet, daß eine Klausel unwirksam ist, die bei einem Vertragsverhältnis über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehr als ein Jahr vorsieht. Es ist zutreffend, daß diese Regelung nicht für Gebrauchsüberlassungsverträge gilt. Das bedeutet aber nicht, daß nach dem Willen des Gesetzgebers für sie strengere Regeln gelten sollen. In dem Referentenentwurf zum AGBG (Der Betrieb, Beilage 18/1974) war in § 8 Nr. 12 b, der dem heutigen § 11 Nr. 12 b AGBG entspricht, vorgesehen, daß die Regelung auch für die entgeltliche Gebrauchsüberlassung beweglicher Sachen gelten solle. In der Begründung des Referentenentwurfes heißt es, lediglich Mietverträge über Räume sollten von der einschränkenden Regelung nicht betroffen sein (S. 18). In der Begründung zu dem Regierungsentwurf (BT-Drucks. 7/3919 S. 37) heißt es dann, die Regelung bezwecke, vorformulierte Bestimmungen über die automatische Verlängerung von Verträgen "auf ein erträgliches Maß zurückzuführen", nicht betroffen seien Gebrauchsüberlassungsverträge. Der Gesetzgeber hat somit bewußt alle Mietverträge aus der Regelung ausgenommen. Das bedeutet, daß er für Mietverträge nicht einmal Verlängerungsklauseln um mehr als ein Jahr generell verbieten wollte. Deshalb kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem vorliegenden Vertrag zumindest ganz überwiegend um einen Mietvertrag handelt oder ob der Vertrag auch ins Gewicht fallende dienstvertragliche Elemente hat, auf die § 11 Nr. 12 b unmittelbar anwendbar wäre.
b) Die in § 11 Nr. 12 b AGBG zum Ausdruck gekommene Regelungsabsicht des Gesetzgebers ist auch zu berücksichtigen bei der nach § 9 Abs. 1 AGBG vorzunehmenden Abwägung, wenn eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliegt (vgl. BGHZ 100 aaO. S. 378). Das schließt zwar nicht aus, daß eine Klausel, die nach ihrem Regelungsgehalt in den Anwendungsbereich der Klauselverbote fällt, mit den in Betracht kommenden Einzelverboten aber nicht kollidiert, den noch aus besonderen, von der Verbotsnorm nicht erfaßten Gründen nach der Generalklausel des § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam sein kann (BGHZ aaO., Ulmer/Brandner/Hensen aaO. § 9 Rdn. 67 m.N.). Unzulässig ist es aber, aufgrund allgemeiner Überlegungen, die sich nicht aus den Besonderheiten gerade des zu beurteilenden Vertrages ergeben, über die Generalklausel die gesetzgeberische Regelungsabsicht geradezu "auf den Kopf zu stellen" (so BGHZ aaO. S. 379).
Die von dem Berufungsgericht angeführte Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Kunden wäre nur dann ein fallspezifischer, im Rahmen des § 9 Abs. 1 AGBG zu berücksichtigender Umstand, wenn der Gesetzgeber diesen Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hatte (BGHZ aaO. S. 378). Davon kann man aber nicht ausgehen, das Gegenteil ergibt sich aus der amtlichen Begründung. Es heißt dort, § 9 Nr. 12 (heute: § 11 Nr. 12) gehe davon aus, daß langfristige Verträge die Dispositionsfreiheit der Parteien in besonderem Maße einschränken, "ohne daß eine solche langfristige Bindung stets durch die Natur des Vertrages vorgegeben ist" (aaO.).
Die Einschränkung seiner Dispositionsfreiheit, die der Kunde aufgrund der Verlängerungsklausel hinnehmen muß, ist deshalb für sich allein kein hinreichender Grund, die Klausel nach der Generalklausel des § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam anzusehen.
c) Im übrigen ist vom Berufungsgericht nicht dargelegt und auch sonst nicht zu sehen, daß die Einschränkung der Dispositionsfreiheit durch eine Verlängerung eines Vertrages über die Nutzung eines Fitneß-Centers - anders als in den in § 11 Nr. 12 AGBG geregelten Fällen - besonders gravierend ist. Der Kunde ist nicht verpflichtet, das Angebot des Fitneß-Centers zu nutzen. Er ist lediglich verpflichtet, den Monatsbeitrag zu bezahlen. Der Monatsbeitrag liegt unstreitig zwischen 50 und 100 DM, so daß der Kunde durch eine Verlängerung des Vertrages um sechs Monate mit 300 bis 600 DM belastet wird. Die Revisionserwiderung meint, ein geringes Entgelt könne nicht als Rechtfertigung für unangemessene allgemeine Geschäftsbedingungen gewertet werden (vgl. hierzu Ulmer/Brandner/Hensen aaO. § 9 Rdn. 109/110 m.N.). Es kann offen bleiben, ob dem uneingeschränkt gefolgt werden kann. Im vorliegenden Fall geht es nämlich nicht darum, ob eine aus anderen Gründen an sich unangemessene Klausel hingenommen werden kann, weil die Gegenleistung gering und korrekt kalkuliert ist. Vielmehr soll hier die Unangemessenheit der Klausel gerade hergeleitet werden aus einer Bindung, die letztlich nur in einer finanziellen Belastung besteht. Ob in einer solchen Bindung eine unangemessene Belastung zu sehen ist, hängt zwangsläufig davon ab, wie hoch die finanzielle Belastung ist. So hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Frage, ob ein langfristiges Zeitschriftenabonnement eine unangemessene Belastung darstellt, u.a. darauf abgestellt, daß sich in einem solchen Falle die finanzielle Belastung des Kunden in Grenzen halte (BGHZ aaO. S. 378).
d) In der Literatur wird als weiteres Argument für die Unangemessenheit einer solchen Verlängerungsklausel angeführt, der Kunde übersehe oft, die vereinbarten Kündigungsfristen im Zuge zu behalten (vgl. z.B. Graf von Westphalen aaO.). Auch dieses Argument überzeugt nicht. Es stellt ebenfalls nicht auf eine besondere Konstellation des Vertrages über die Benutzung eines Fitneß-Centers ab, sondern gilt genauso für die Verlängerung anderer Dauerschuldverhältnisse, auch solcher, die in § 11 Nr. 12 AGBG genannt sind. Dem entspricht es, daß der Gesetzgeber diesen Gesichtspunkt in seine Überlegungen ausdrücklich einbezogen hat. In der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs (aaO.) heißt es nämlich, eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses sei zwar häufig vereinbart, werde aber erfahrungsgemäß von den Kunden oft übersehen und vergessen.
Im übrigen werden sich die Kunden eines Fitneß-Centers jedenfalls im Regelfall nur dann nicht darum kümmern, welche Möglichkeiten sie haben, den Vertrag zu beenden, wenn sie mit dem Angebot des Fitneß-Centers zufrieden sind. Wenn sie den Vertrag als lästig empfinden, kann ihnen zumindest zugemutet werden, in dem schriftlichen Vertrag nachzusehen, welche Kündigungsmöglichkeiten sie haben. Unterläßt ein Kunde dies, obwohl ihm der Vertrag lästig ist, dann hat er es sich selbst zuzuschreiben, wenn er aufgrund der Verlängerungsklausel für weitere sechs Monate an den Vertrag gebunden ist. § 9 Abs. 1 AGBG will nicht sicherstellen, daß jede Nachlässigkeit eines Kunden folgenlos bleibt.
e) In der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs sind unter den Verträgen, die den Regelungen des § 11 Nr. 12 AGBG (damals: § 9 Nr. 12) unterliegen sollen, Verträge über die Teilnahme an Bodybuilding- und Gymnastikkursen ausdrücklich aufgeführt. Der Gesetzgeber hat somit ausdrücklich gewollt, daß Verlängerungsklauseln in Formularverträgen über die Teilnahme an solchen Kursen generell nur dann unwirksam sein sollen, wenn die vorgesehene Verlängerung ein Jahr übersteigt. Es ist nicht einzusehen, daß bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitneß-Centers - ohne zusätzlichen Gymnastikunterricht gegen zusätzliches Entgelt - ein strengerer Maßstab angelegt werden muß und eine stillschweigende Vertragsverlängerung um nur sechs Monate nicht hingenommen werden kann.
5. Da eine weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten und auch nicht erforderlich ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Da durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der beanstandeten Klausel nicht bestehen, war unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.