Brandenburgisches Oberlandesgericht
Entscheidung vom 21.01.2009, Az.: 3 U 112/08
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Juni 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 8 O 389/07 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen nach Kopfteilen zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Prozessparteien streiten – im Rahmen einer so genannten Titelgegenklage analog § 767 ZPO und einer herkömmlichen Vollstreckungsabwehrklage – um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten aus einer am 23. Dezember 1994 vor dem amtlich bestellten Vertreter des Notars … in H… zur UR-Nr. 4602/1994 errichteten Grundschuldbestellungsurkunde (Kopie Anlage A6/ GA I 40 ff.) in das persönliche Vermögen der Kläger. Letztere sind bei der Abgabe der beurkundeten Erklärung von der Notariatssekretärin S. B. vertreten worden; diese hat dabei auf eine ihr – in § 16 des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 18. November 1994 (Kopie Anlage A3/GA I 20, 30 f.)/ 01. Dezember 1994 (Kopie Anlage A4/GA I 33 f.) – erteilte Vollmacht Bezug genommen. Laut Nr. V der streitgegenständlichen Urkunde übernehmen die Kläger für die Zahlung des Grundschuldbetrags samt Zinsen und Nebenleistungen gesamtschuldnerisch die persönliche Haftung und unterwerfen sich insoweit gegenüber der Beklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in ihr gesamtes Vermögen.
Der Senat war mit den Meinungsverschiedenheiten der Parteien, resultierend aus der Vollfinanzierung des Erwerbs einer fremdvermieteten Eigentumswohnung in E., für die eine Kombination aus Bausparvertrag und Vorausdarlehen gewählt wurde und aus der sich auch der vorliegende Rechtsstreit ergibt, bereits unter dem Aktenzeichen 3 U 46/06 befasst. Im diesem Zivilprozess, an dem auf Beklagtenseite ferner die S. AG beteiligt gewesen ist, begehrten die hiesigen Kläger – im Hauptvorbringen gestützt auf Schadensersatz – die Rückabwicklung des Darlehensvertrages vom 02./07. Dezember 1994 (Kopie Anlage A5/GA I 35 ff. = D8/GA I 181 ff.). Ihre damalige Klage ist sowohl im ersten und als auch im zweiten Rechtszug erfolglos geblieben. Das entsprechende Berufungsurteil des Senats wurde am 26. März 2008 verkündet. Die Kläger haben dagegen beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, wo das Verfahren unter dem Aktenzeichen XI ZR 143/08 geführt wird. Im Übrigen wird zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte auf das angefochtene Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Vom Landgericht Potsdam, das in der Vorinstanz entschieden hat, ist der Klage vollumfänglich stattgegeben worden. Zur Begründung hat die Zivilkammer ausgeführt, die Kläger könnten ihre Erklärung betreffend die Übernahme der persönlichen Haftung und die Zwangsvollstreckungsunterwerfung in ihr gesamtes Vermögen kondizieren, weil sie gemäß dem Darlehensvertrag zu deren Abgabe nicht verpflichtet gewesen seien. Das landgerichtliche Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird, ist der Beklagten am 30. Juni 2008 (GA I 222) – zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten – zugestellt worden. Am 28. Juli 2008 (GA II 223) hat sie mit einem anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel – nach der antragsgemäßen Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 01. Oktober 2008 (GA II 236) – mit einem am 08. September 2008 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen Anwaltsschriftsatz begründet (GA II 238 ff.).
Die Beklagte ficht das landgerichtliche Urteil – ihre bisherigen Darlegungen wiederholend und vertiefend – in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:
Zu Unrecht habe das Eingangsgericht angenommen, die Zwangsvollstreckung aus der streitgegenständlichen notariellen Urkunde in das persönliche Vermögen der Kläger sei unzulässig, weil diese das darin enthaltene abstrakte Schuldanerkenntnis mangels einer entsprechenden Sicherungsabrede kondizieren könnten. Der Bundesgerichtshof habe inzwischen in einem Parallelfall ausgesprochen, dass auch ein Verbraucherdarlehensvertrag, der keinen Hinweis auf die Bestellung einer Sicherheit in Gestalt eines abstrakten Schuldversprechens mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung enthalte, formwirksam sei und kein Kondiktionsanspruch bestehe (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2008 - XI ZR 389/07, Kopie Anlage C2P/GA II 244 ff.). Gesichert werde, so der Bundesgerichtshof, mit Rechtsgrund eine wirksame Darlehensvereinbarung; Personalsicherheiten, wie die hier in Rede stehende, trügen ihren Rechtsgrund in sich selbst. Deshalb sei ein Behaltensgrund für den jeweiligen Sicherungsnehmer gegeben, solange die gesicherte Darlehensverbindlichkeit existiere. Ferner habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass eine bloße Vollzugsvollmacht der hier streitgegenständlichen Art keinesfalls gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße und dass im vorliegenden Zusammenhang eine formularmäßige Zwangsvollstreckungsunterwerfung keinen AGB-rechtlichen Bedenken begegne.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen – ihr erstinstanzliches Vorbringen ebenfalls wiederholend und vertiefend – das ihnen günstige Urteil des Landgerichts. Dazu tragen sie insbesondere Folgendes vor:
Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes sei im Streitfall wegen tatsächlicher Besonderheiten nicht einschlägig. Denn hier gehe eine Verpflichtung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung weder aus dem Darlehensvertrag noch aus dem Kaufvertrag hervor. Letzterer sei ihnen, den Klägern, in Bezug auf die Vollmachten nicht einmal vorgelesen worden. Da der Beklagten der Kaufvertrag nicht zur Kenntnis gelangt sei, habe sie nicht davon ausgehen können, dass eine Personalsicherheit in Form einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung bestellt worden sei. Die Grundschuldbestellung habe die Notariatssekretärin S. B. in ihrer – der Kläger – Abwesenheit vorgenommen. Zur Abgabe einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung sei die Vertreterin nicht befugt gewesen. Deren Vollmacht gemäß § 16 des Grundstückskaufvertrages wirke nur im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer und beziehe sich allein auf die Sicherung der Kaufpreiszahlung. Die Sicherung der Darlehensschuld sei davon nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht umfasst. Deshalb komme es hier nicht darauf an, ob Personalsicherheiten generell den Rechtsgrund in sich selbst trügen.
Im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz ist die Sach- und Rechtslage mit den Prozessbevollmächtigten beider Parteien eingehend erörtert worden. Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger im Vorprozess durch Beschl. v. 09. Dezember 2008 - XI ZR 143/08 (Kopie GA II 305 f.) zurückgewiesen.
II.
A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). Auch in der Sache selbst hat das Rechtsmittel Erfolg. Es führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Klageabweisung. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten in das persönliche Vermögen der Kläger aus der am 23. Dezember 1994 vor dem amtlich bestellten Vertreter des Notars … in H. zur UR-Nr. 4602/1994 errichteten Grundschuldbestellungsurkunde (Kopie Anlage A6/GA I 40 ff.) ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig. Den Klägern stehen weder materiell-rechtliche Einwendungen zu, die den titulierten Anspruch selbst betreffen und die deshalb im Weg einer herkömmlichen Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden können (§ 767 Abs. 1 i.V.m. § 795 Satz 1, § 794 Abs. 1 Nr. 5 und § 797 Abs. 2 ZPO) noch ist der streitgegenständliche Vollstreckungstitel als solcher unwirksam, was Gegenstand einer so genannten Titelgegenklage analog § 767 ZPO sein kann (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 767 Rdn. 7 Stichwort „ unwirksamer Titel “, m.w.N.). Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Mit den Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 23. Dezember 1994, die von den Klägern schon in der Eingangsinstanz vorgebracht worden sind, können sie nicht durchdringen. Denn die Grundsätze, auf denen die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH, Urt. v. 22.07.2008 - XI ZR 389/07 (NJW 2008, 3208 = WM 2008, 1679) beruht, denen sich der Senat anschließt, sind – entgegen der Auffassung der Kläger – auch im vorliegenden Streitfall anwendbar. Auf eine vollständige Identität der zu beurteilenden Sachverhalte kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
a) Ein Kondiktionsanspruch des Darlehensnehmers scheidet, wie die Beklagte zutreffend geltend macht, in Fällen der streitgegenständlichen Art schon deshalb aus, weil das abstrakte Schuldversprechen nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung – mit Rechtsgrund – eine wirksame Verbindlichkeit aus dem Kreditvertrag sichert; Personalsicherheiten tragen ihren Rechtsgrund nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung in sich selbst, so dass ein Darlehensgeber und Grundschuldgläubiger ein vollstreckbares Schuldversprechen, welches der Darlehensnehmer und dingliche Schuldner abgegeben hat, solange die gesicherte Darlehensverbindlichkeit existiert, selbst dann behalten darf, wenn eine Verpflichtung zur Stellung einer solchen Sicherheit nicht gegeben war (vgl. dazu BGH aaO, juris-Rdn. 18 und 21, m.w.N.). Die überwiegend dogmatisch begründete Kritik, auf die diese Rechtsauffassung im Schrifttum gestoßen ist (vgl. dazu einerseits Gladenbeck, EWiR 2008, 703 und andererseits Zimmer, NJW 2008, 3185), gibt dem Senat keinen Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Die Übernahme der persönlichen Haftung für den Grundschuldbetrag, verbunden mit einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung, durch den Darlehensschuldner entspricht praktischen Bedürfnissen und benachteiligt Letzteren in aller Regel nicht. Dass die gesicherte Forderung besteht, folgt im Streitfall ohne weiteres aus dem Vorprozess der Parteien (3 U 46/06). Der Senat ist bereits gemäß § 318 ZPO an sein dortiges Berufungsurteil gebunden, auch wenn es bis zum Schluss der hiesigen mündlichen Verhandlung noch keine Rechtskraft erlangt hatte. Denn mit ihm wurde – in rechtskraftfähiger Weise – über eine Frage entschieden, die sich hier als präjudiziell erweist.
b) Die Schaffung eines wirksamen Vollstreckungstitels scheitert im Streitfall nicht an mangelnder Bevollmächtigung der Notariatssekretärin S. B.. Der Bundesgerichtshof hat in der bereits oben zitierten Entscheidung ausdrücklich bestätigt, dass Vollmachten, beschränkt auf bloße Vollzugshandlungen und die Sicherheitenbestellung wie hier, die gemäß jahrzehntelanger Übung – zur Entlastung der Beurkundungsverfahren – den Angestellten von Notaren erteilt werden, mit Blick auf das Rechtsberatungsgesetz keinen durchgreifenden Bedenken begegnen (vgl. BGH aaO juris-Rdn. 30). Dies ließ sich – zumindest konkludent – bereits der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen, in der solche Vollmachten stets unbeanstandet geblieben sind. Eine erlaubnisbedürftige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist erst zu bejahen, wenn die Tätigkeit nicht mehr überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt, sondern die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es im Kern um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht; Letzteres trifft insbesondere dann zu, wenn die Vollmacht den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf zum Gegenstand hat (vgl. BGH aaO; BGH, Urt. v. 25.04.2006 - XI ZR 29/05, NJW 2006, 1952 = WM 2006, 1008, juris-Rdn. 15, m.w.N.). Daran fehlt es hier offensichtlich. Die Notariatsangestellten handeln – anders als etwa in der Vergangenheit geschäftlich tätige Treuhänder beim Erwerb von kreditfinanzierten Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds durch Verbraucher – auch nicht aufgrund eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Vollmachtgeber, sondern – regelmäßig ohne besonderes Entgelt – allein im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Notar.
c) Die AGB-rechtlichen Bedenken, die von den Klägern in der Einganginstanz erhoben worden sind, greifen ebenfalls nicht durch. In der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des BGH, Urt. v. 22.07. 2008 - XI ZR 389/07 (NJW 2008, 3208 = WM 2008, 1679) sind auch hierzu nähere Ausführungen enthalten, denen sich der Senat anschließt (juris-Rdn. 31 ff.). Die seit langem bankübliche Praxis, von dem mit dem persönlichen Kreditschuldner identischen Grundschuldbesteller eine formularmäßige Zwangsvollstreckungsunterwerfung in sein gesamtes Vermögen zu verlangen, ist weder überraschend noch führt sie zu einer unangemessenen Benachteiligung des Darlehensnehmers. Danach zu fragen, ob Letzterem bei einer Vollstreckungsklauselerteilung ohne Fälligkeitsnachweis die – grundsätzlich AGB-feste – Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB genommen wird, ist – was die Kläger verkennen – schon deshalb verfehlt, weil sie die persönliche Haftung allein für die Zahlung des Grundschuldbetrages übernommen haben. Dass die Grundschuld, bei der es sich – ebenso wie bei einem Schuldanerkenntnis – um ein abstraktes Rechtsgeschäft handelt, fällig ist, folgt im Streitfall ohne weiteres aus dem Wortlaut von Nr. I 3 der Bestellungsurkunde. Würde die Beklagte aus der Grundschuld klagen, müsste sie gleichermaßen keinen gesonderten Fälligkeitsnachweis erbringen. Mit dem Vergütungsanspruch eines Bauträgers, der erst entsteht, wenn das Objekt abgenommen wurde, der also eine Billigung des Werkes durch den Auftraggeber voraussetzt, haben die Fälle der streitgegenständlicher Art nichts gemein. An der Darlegungs- und Beweislast für Ansprüche aus dem jeweiligen Kausalgeschäft ändert die Entbindung des Gläubigers vom Fälligkeitsnachweis im Klauselerteilungsverfahren regelmäßig nichts.
2. Die ergänzenden Einwendungen, die von den Klägern in der Berufungsinstanz gegen die hinreichende Bevollmächtigung der Notariatssekretärin S. B. vorgebracht werden, vermögen das angefochtene Urteil ebenfalls nicht zu stützen. Ob sich im Darlehensvertrag oder im Grundstückskaufvertrag eine Verpflichtung zur Übernahme der persönlichen Haftung nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung findet, spielt – wie bereits oben ausgeführt wurde – nach der neueren höchstrichterlichen Judikatur keine maßgebliche Rolle. Die Rechsprechung knüpft auch nicht an das Vertrauen der finanzierenden Bank an, neben der dinglichen Sicherung eine Personalsicherheit gestellt zu bekommen. Die Auffassung der Kläger, dass Vollmachten, die im Rahmen eines verpflichtenden Vertrages Dritten erteilt werden, nur zwischen den Vertragspartnern wirken, ist unrichtig; nach ganz einhelliger Auffassung, die der Senat in ständiger Rechtsprechung teilt, handelt es sich bei Vollmachten im Sinne des deutschen Privatrechts um einseitige abstrakte Rechtsgeschäfte (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, Eckpfeiler des Zivilrechts, Bearb. 2008, 112). Dass sich die Vollmacht gemäß § 16 des Grundstückskaufvertrages (Kopie Anlage A3/ GA I 20, 30 f.) auf die Sicherung der Kaufpreiszahlung beschränkt und die Sicherung von Darlehensansprüchen ausschließt, lässt sich schon ihrem Wortlaut nicht entnehmen. Vielmehr wird darin die Bestellung von Grundpfandrechten einschließlich der Übernahme einer persönlichen Verpflichtung der Käufer nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung ausdrücklich erwähnt. Da der Kaufpreis in vollem Umfange finanziert werden sollte, lag es auf der Hand, dass nicht die Kaufpreiszahlung als solche, sondern die Darlehensrückgewähr gesichert werden musste. Zur Sicherung der ersteren das verkaufte Anwesen mit einer Grundschuld zu belasten, ergäbe keinen Sinn; vielmehr erfolgt die Auflassung und Eigentumsübertragung durch Grundbuchumschreibung – wie hier aus § 13 des Grundstückskaufvertrages ersichtlich – erst dann, wenn der Käufer seine finanziellen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt hat. Lediglich ergänzend sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die Kläger laut Grundschuldbestellungsurkunde nicht die persönliche Haftung für das Darlehen, sondern für die Zahlung des Grundschuldbetrages übernommen haben.
B. Die Entscheidung des BGH, Beschl. v. 09. Dezember 2008 - XI ZR 143/08 (Kopie GA II 305 f.), mit der die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger im Vorprozess zurückgewiesen worden ist, gibt dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 Abs. 1 ZPO). Zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung des Streitfalles kann sie nicht führen. Denn jetzt steht sogar rechtskräftig fest, dass die gesicherte Forderung nach wie vor existiert. Die Voraussetzungen, unter denen die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 ZPO zwingend wieder zu eröffnen ist, liegen im Streitfall nicht vor.
C. Die Entscheidung über die Prozesskosten beider Instanzen findet ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Demgemäß haben die Kläger als unterliegende Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach Kopfteilen zu tragen. Die Voraussetzungen, unter denen kraft Gesetzes eine solidarische Haftung für die Kostenerstattung eintritt (§ 100 Abs. 4 ZPO), liegen – anders als offenbar die Beklagte meint (GA II 238) – im Streitfall nicht vor.
D. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 sowie § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt der Senat nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken. Dass die Beklagte nicht in eigener Sache bürgen kann, bedarf keines besonderen Ausspruchs; die notwendige Personenverschiedenheit zwischen Bürge und Hauptschuldner ergibt sich ohne weiteres aus der Natur der Bürgschaft (vgl. dazu OLG Celle, Urt. v. 18.12. 1002 - 16 U 111/01, BauR 2002, 1711; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.04.2003 - 5 U 129/02, BauR 2003, 1582 = OLG-Rp 2004, 104; ferner Jauernig/Stadler, BGB, 12. Aufl., § 765 Rdn. 2; Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., Einf v § 765 Rdn. 1).
E. Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung durch das Revisionsgericht. Zu den im Streitfall relevanten Rechtsfragen hat sich der Bundesgerichtshof erst jüngst eingehend geäußert (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2008 - XI ZR 389/ 07, NJW 2008, 3208 = WM 2008, 1679). Der Senat folgt mit dem Berufungsurteil der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine Divergenz zu Entscheidungen anderer Oberlandesgericht ist nicht ersichtlich.
F. Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug beträgt € 92.032,54 (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).