Bundesverfassungsgericht
Entscheidung vom 07.12.1998, Az.: 1 BvR 831/89
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Entscheidungsgründe
I.
1. Die Beschwerdeführer waren Teilnehmer
einer Großdemonstration, die am 4. September 1982 am
Baugelände des atomaren Zwischenlagers Gorleben stattfand.
Nachdem die Kundgebung von der Versammlungsleiterin für
geschlossen erklärt worden war, verblieben die
Beschwerdeführer mit einem Teil der Versammlungsteilnehmer am
Versammlungsplatz. Etwa 300 bis 500 Personen begaben sich in das
umgebende Waldgelände und versuchten, die die Baustelle
umgrenzenden Drahtrollen aus ihrer Verankerung zu ziehen.
Die Versammlungsteilnehmer, die sich noch auf dem
Versammlungsplatz aufhielten, wurden daraufhin durch mehrfache
Lautsprecherdurchsagen der Polizei zum Verlassen des Platzes in
Richtung Gedelitz auf der Kreisstraße 2 aufgefordert. Ein
Teil der Demonstranten verließ den Platz freiwillig, die
übrigen Personen wurden von der Polizei mit Hilfe von
Wasserwerfern auf der Kreisstraße 2 in Richtung Gedelitz
abgedrängt. Nachdem die Wasserwerfer und die sie begleitenden
Polizeikräfte langsam, unterbrochen von zeitweiligem
Stillstand, vorgerückt waren, erreichten sie etwa 200 Meter
vom Versammlungsplatz entfernt eine von Demonstranten errichtete
Straßensperre aus Zweigen und Stämmen. Die
Beschwerdeführer setzten sich mit anderen Personen hinter der
Sperre auf die Straße. Die Polizei versuchte unter Einsatz
von Wasserwerfern, diese Personengruppe zu vertreiben. Hierbei
wurde der Druck der Wasserstöße allmählich von 8
bis 9 bar bis auf etwa 13 bar erhöht. Die
Beschwerdeführer wurden aus einer Entfernung von etwa 15
Meter von Wasserstößen in dieser Stärke getroffen.
Die Beschwerdeführerin zu 1) erlitt dabei multiple
Hämatome im Unterkörperbereich, der
Beschwerdeführer zu 2) eine Rippenserienfraktur der
fünften bis neunten Rippe links.
Mit Fernschreiberlaß des Ministers des Innern
des Landes Niedersachsen vom 12. September 1984 wurde die
Polizeidienstvorschrift 122 betreffend Wasserwerfereinsatz
dahingehend geändert, daß aus dem Satz 'Zum
Wasserstoß ist der Wasserstrahl in voller Stärke
unmittelbar auf die Störer zu richten' die Worte 'in voller
Stärke' gestrichen und außerdem hinzugefügt wurde,
insbesondere bei den neuen Wasserwerfern solle die Stärke des
Wasserstrahls an der Entfernung zum Störer orientiert
werden.
2. Die Beschwerdeführer haben vor dem
Verwaltungsgericht die Feststellung der Rechtswidrigkeit des gegen
sie gerichteten Wasserwerfereinsatzes beantragt. Das
Verwaltungsgericht hat den Klagen stattgegeben. Das
Oberverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und die Klagen
abgewiesen. Sie seien unzulässig und unbegründet. Den
Beschwerdeführern fehle das nach § 113 Abs. 1 Satz 4
VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Eine
Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, da die Vorschrift zum
Wasserwerfereinsatz inzwischen geändert worden sei. Soweit
die Beschwerdeführer Schadensersatz verlangen wollten,
hätten sie unmittelbar vor den ordentlichen Gerichten klagen
können; einer vorherigen verwaltungsgerichtlichen
Feststellung bedürfe es dafür nicht. Den
Beschwerdeführern stehe auch kein Rehabilitationsinteresse
zur Seite. Sie seien nicht in diskriminierender Weise behandelt
worden, weil sich der Wasserwerfereinsatz weder allein noch
unmittelbar oder besonders gegen sie gerichtet habe und auch nicht
geeignet gewesen sei, ihr Ansehen herabzusetzen. Für das
Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses sei es nicht
ausreichend, daß ein Grundrechtseingriff geltend gemacht
werde.
Die Fortsetzungsfeststellungsklagen könnten
aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn sie als zulässig
angesehen würden. Die Polizei habe nicht rechtswidrig
gehandelt. Bei dem Einsatz der Wasserwerfer habe es sich um die
Anwendung unmittelbaren Zwangs unter Verwendung eines Hilfsmittels
der körperlichen Gewalt zur Durchsetzung einer
Polizeiverfügung gehandelt. Diese habe zunächst in der
Aufforderung bestanden, den Versammlungsort in Richtung Gedelitz
zu verlassen (§ 15 NdsSOG). Sie sei erforderlich gewesen
(§ 11 NdsSOG), damit die Polizei den gegen das
Baugelände gerichteten Angriffen wirksamer habe begegnen
können. Daran sei die Polizei im weiteren Ablauf der
Geschehnisse unter anderem durch Barrikaden sowie durch die
Personen, die sich auf der Straße niedergelassen
hätten, gehindert worden. Es habe sich deshalb als
zusätzlich notwendig erwiesen, die Barrikaden abzuräumen
und gegen die Sitzenden einzuschreiten. Diese hätten nicht
nur das Vorgehen der Polizei zum Schutz des Baugeländes
behindert, sondern darüber hinaus jedenfalls ihr
gegenüber eine Nötigung begangen. Auch insoweit sei das
Verlangen, die Straße für die Polizei zu räumen,
gerechtfertigt gewesen (§ 2 Ziff. 1 b und c, § 11
NdsSOG). Ob die auf der Straße Sitzenden, die damit
Störer im Sinne des Polizeirechts gewesen seien, eine
Versammlung gebildet hätten, sei unerheblich. Das Grundrecht
der Versammlungsfreiheit umfasse keine
('Blockade'-)Maßnahmen dieser Art. Vielmehr sei ein dagegen
gerichtetes polizeiliches Einschreiten gerechtfertigt. Eine dazu
etwa erforderliche Auflösungsverfügung im Sinne von
§ 15 Abs. 2 VersG wäre jedenfalls in dem Gebot, die
Straße zu räumen, enthalten gewesen.
Nachdem die auf der Straße Sitzenden der
Aufforderung, die Straße zu räumen, nicht freiwillig
nachgekommen seien, habe die Aufforderung zwangsweise durchgesetzt
werden können (§§ 42, 48, 52 NdsSOG). Dazu
hätten die Wasserwerfer gedient. Ihr Einsatz sei weder
ermessenswidrig (§ 5 NdsSOG) noch
unverhältnismäßig (§ 4 NdsSOG) gewesen. Die
Polizei habe sich nicht darauf beschränken müssen, die
Sitzenden wegzutragen, weil Weggetragene leicht zurückkehren
könnten. Infolge der vorherigen Androhung und der in
Intervallen abgegebenen Wasserstöße hätten alle
Blockierer die Möglichkeit gehabt, die Straße
freiwillig zu räumen. Die Beschwerdeführer hätten
nicht darauf vertrauen dürfen, daß der
Wasserwerfereinsatz völlig ungefährlich sei und nur eine
Durchnässung zur Folge haben würde, zumal sie als weiter
hinten Sitzende die Wirkung des Wasserstrahls auf die vor ihnen
Sitzenden und die allmähliche Verstärkung des
Wasserdrucks hätten bemerken müssen. Daraus, daß
die Polizei die Zwangsräumung der Kreisstraße 2
später abgebrochen habe, folge nicht, daß die
vorhergehenden Zwangsmaßnahmen rechtswidrig gewesen
seien.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision
eingelegte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht
zurückgewiesen. Revisionszulassungsgründe seien nicht
gegeben. Soweit das Berufungsgericht ein Rehabilitationsinteresse
der Beschwerdeführer verneint habe, führe die
Divergenzrüge nicht zur Zulassung der Revision, weil das
Berufungsgericht nicht von den angeführten Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei. Der generellen
Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe die Klage zu
Unrecht als unzulässig angesehen, fehle die gebotene
Substantiierung des Feststellungsinteresses. Die
Beschwerdeführer hätten kein konkretes
Rehabilitationsinteresse dargelegt, vielmehr lediglich den
Sachverhalt wiedergegeben und in der Beschwerdeschrift
bezüglich des Rehabilitationsinteresses nur die
Divergenzrüge erhoben. Damit allein würden Tatsachen zur
Begründung der in Rede stehenden Verfahrensrüge nicht
den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend
bezeichnet.
3. Die Klage der Beschwerdeführer auf Zahlung
von Schmerzensgeld hat das Landgericht abgewiesen, weil der
Wasserwerfereinsatz rechtmäßig gewesen sei und auch
keine schuldhafte Amtspflichtverletzung der eingesetzten Beamten
im Sinn des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG vorliege.
Den Beamten könne nicht vorgeworfen werden, daß sie das
Eintreten der außergewöhnlichen Verletzungen der
Beschwerdeführer nicht vorhergesehen hätten. Im
übrigen hätten die Beschwerdeführer sich den
für sie erkennbaren Wirkungen der Wasserwerfer ausgesetzt,
obwohl es ihnen möglich gewesen wäre auszuweichen.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat das
Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Schadensersatzansprüche der Beschwerdeführer aus
§§ 839, 847 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG kämen
nicht in Betracht, weil der Wasserwerfereinsatz
rechtmäßig gewesen sei. Dieser sei allein nach
Polizeirecht zu beurteilen. Die Beschwerdeführer hätten
nach Beendigung der Versammlung nicht mehr den Schutz des
Versammlungsgesetzes genossen, so daß die Polizei befugt
gewesen sei, die Versammlungsteilnehmer gemäß § 113 OWiG zum Verlassen des Versammlungsplatzes aufzufordern. Indem
die Beschwerdeführer dem nicht nachgekommen seien,
hätten sie eine Ordnungswidrigkeit begangen. Der
Wasserwerfereinsatz sei verhältnismäßig und
rechtmäßig gewesen. Das Baugelände sei mit Gewalt
angegriffen worden, so daß eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit vorgelegen habe. Da sich die Polizei
am Südende des Zwischenlagergeländes in der Nähe
des Versammlungsplatzes und der Kreisstraße 2 nur mit
Mühe der gewalttätigen Demonstranten habe erwehren
können und es in erheblichem Umfang zu Verletzungen der
eingesetzten Beamten gekommen sei, sei es ermessensfehlerfrei und
rechtmäßig gewesen, daß die Polizei die auf dem
Versammlungsplatz verbliebenen Teilnehmer unter Einsatz von
Hilfsmitteln körperlicher Gewalt über die
Kreisstraße 2 abgedrängt habe.
Es sei in der konkreten Situation nicht zu
beanstanden, daß die Polizeibeamten die Sitzenden nicht nur
weggetragen, sondern den Wasserwerfer eingesetzt hätten. Zum
einen hätte allein ein Wegtragen nicht dem Umstand Rechnung
getragen, daß es das unmittelbare Vorfeld des Zwischenlagers
zu räumen gegolten habe, damit gegen die wirklichen
Gewalttäter vorgegangen werden konnte. Zum anderen sei zu
berücksichtigen, daß zum Wegtragen die geschlossene
Kette der Beamten hätte aufgelöst werden müssen -
was das Wegdrängen unmöglich gemacht hätte -,
daß einzelne Beamte bei einem Wegtragen eher Zielscheibe von
Gewaltakten hätten werden können und daß
haushälterisch mit den Kräften der eingesetzten
Polizeibeamten habe umgegangen werden müssen. Der Einsatz der
Wasserwerfer sei deshalb sachgerecht und
verhältnismäßig gewesen. Der Druck der
Wasserstöße sei erst nach und nach und im Zuge des
weiteren Vorrückens, das unverändert von passivem
Widerstand der früheren Versammlungsteilnehmer gekennzeichnet
gewesen sei, erhöht worden. Da die Beschwerdeführer zu
diesem Personenkreis gehörten, hätten sie die
Entwicklung beobachtet. Unstreitig sei ein Teil der
Versammlungsteilnehmer vor der sich steigernden Wirkung der
Wasserstöße auch zurückgewichen. Damit sei es aber
auch gerechtfertigt gewesen, zum Schluß die letzten nicht
weichenden Demonstrationsteilnehmer mit stärkeren
Wasserstößen zu belegen.
4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die
Beschwerdeführer gegen den Wasserwerfereinsatz, die
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts und der Zivilgerichte sowie gegen die
den Wasserwerfereinsatz regelnde Polizeidienstvorschrift 122 und
das Fehlen einer gesetzlichen Regelung über den
Wasserwerfereinsatz. Sie rügen die Verletzung ihrer
Grundrechte aus Art. 8, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 1 und Art. 19
Abs. 4 GG und machen im wesentlichen geltend:
Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und
des Bundesverwaltungsgerichts stellten einen Verstoß gegen
Art. 19 Abs. 4 GG dar. Dieser diene der formellen Absicherung des
materiellen Grundrechtsschutzes. Sie hätten die Rechts- und
Verfassungswidrigkeit des polizeilichen Wasserwerfereinsatzes
allein im Verwaltungsrechtsweg angreifen können. Nur von den
Verwaltungsgerichten hätten die Wirkungen des belastenden
Verwaltungshandelns beseitigt werden können. Das
Bundesverwaltungsgericht habe gegen Art. 19 Abs. 4 GG
verstoßen, weil es die Unzulässigkeit der Klagen
bestätigt habe. Selbst bei Ablehnung aller geltend gemachten
Revisionszulassungsgründe hätte es die Revision zulassen
müssen, um ihren Grundrechten zur Geltung zu verhelfen.
Alle angefochtenen Gerichtsentscheidungen und die
angegriffene Polizeimaßnahme verletzten Art. 8 GG. Es werde
verkannt, daß auch die auf der Kreisstraße 2
abziehende Menschenmenge dem Schutz der Versammlungsfreiheit
unterstanden habe. Es sei nach der Beendigung der Kundgebung immer
noch gemeinsames Ziel der abrückenden Versammlungsteilnehmer
gewesen, den Unwillen über das atomare Zwischenlager
kundzutun. Zudem habe es sich bei der späteren Sitzblockade
um eine durch Art. 8 GG geschützte Spontanversammlung
gehandelt. Die Sitzblockade falle auch nicht deshalb aus dem
Schutzbereich des Art. 8 GG heraus, weil sie eine Nötigung
nach § 240 StGB darstellte, da sie jedenfalls nicht
unfriedlich gewesen sei. Zur Räumung der Blockade hätte
es deshalb einer vorherigen Auflösungsverfügung nach
§ 15 Abs. 2 VersG bedurft, die in der Lautsprecherdurchsage
der Polizei, den Kundgebungsplatz zu verlassen, nicht enthalten
gewesen sei. Jedenfalls aber sei eine erneute Auflösung der
Spontandemonstration erforderlich gewesen. Im übrigen
hätten die Voraussetzungen für eine Auflösung nicht
vorgelegen.
Die Räumung der Sitzblockade mit Wasserwerfern
habe auch gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verstoßen. Es sei schon
fraglich, ob die Straße allein im Interesse der
Bewegungsfreiheit der Polizei habe geräumt werden
dürfen. Jedenfalls sei die Räumung im Hinblick auf das
Ziel - den Schutz des atomaren Zwischenlagers - weder geeignet
noch erforderlich gewesen. Dieses Ziel sei um so weniger zu
erreichen gewesen, je weiter die Versammlungsteilnehmer vom
Zwischenlager abgedrängt worden seien. Die auf der
Kreisstraße eingesetzte Hundertschaft von Polizeibeamten
hätte beim Einsatz gegen gewalttätige Demonstranten
direkt am Zwischenlager gefehlt. Aus dieser Kenntnis heraus sei
der Wasserwerfereinsatz offenbar auch von der Polizei abgebrochen
worden. Bei der Beurteilung der
Verhältnismäßigkeit des Wasserwerfereinsatzes sei
zudem zu berücksichtigen, daß es sich um eine
friedliche Sitzblockade gehandelt habe, von der gerade keine
Gefahr für das atomare Zwischenlager ausgegangen sei.
Wäge man diese Gesichtspunkte ab, so stehe der ihnen
zugefügte Nachteil in Gestalt der Verletzungen außer
Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg, die Straße
freizumachen, damit die Polizei zur Bekämpfung der
gewalttätigen Demonstranten Bewegungsfreiheit erhielt, zumal
die Polizei selbst dieses Ziel noch während des Einsatzes
aufgegeben habe.
Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges habe sie
auch deshalb in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2, Art. 2 Abs.
1 und Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, weil die Eingriffsvoraussetzungen
nicht vorgelegen hätten. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG erlaube zwar
auch Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit auf
gesetzlicher Grundlage; dies sei aber nur unter strikter Beachtung
des Verhältnismäßigkeitsprinzips und unter Wahrung
der Menschenwürde zulässig. Es fehle schon deshalb an
der gesetzlichen Grundlage für die Anwendung unmittelbaren
Zwangs, weil sie keine 'Störer' im Sinne des NdsSOG gewesen
seien. Von den Teilnehmern an der Sitzblockade sei keinerlei
Gefahr ausgegangen; allein die Behinderung des Vorgehens der
Polizei hätte keine Gefahr im Sinne des NdsSOG
geschaffen.
Die Tatsache, daß der Wasserwerfertyp W 6000
geeignet sei, erhebliche Verletzungen bei Demonstranten
hervorzurufen, mache seinen Einsatz bei Demonstrationen generell
rechtswidrig. Die eingesetzten Beamten seien sich der
Durchschlagskraft des neuen Wasserwerfers nicht bewußt
gewesen; erst 1985 habe die Polizei mit dem Wasserwerfer
entsprechende Versuchsreihen durchgeführt.
Die Beschwerdeführer greifen überdies
mittelbar das NdsSOG an und rügen, dieses verletze sie in
ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 und Art. 1
Abs. 1 GG, weil der Landesgesetzgeber es unterlassen habe, den
Einsatz von Hochdruckwasserwerfern zu regeln. Die gegen sie
eingesetzten Hochdruckwasserwerfer des Typs W 6000 hätten
eine waffenähnliche Durchschlagskraft. Der Landesgesetzgeber
hätte deshalb die für den alten Wasserwerfertyp
geltenden gesetzlichen Regelungen der extrem gesteigerten
Durchschlagskraft der neuen Wasserwerfergeneration anpassen
müssen. Die technische Veränderung sei so wesentlich,
daß die Handhabung nicht allein den Polizeibeamten
überlassen werden könne. Zur Wahrung der
Menschenwürde und des Grundrechts auf körperliche
Unversehrtheit sei es erforderlich, daß der Gesetzgeber eine
eindeutige Regelung treffe, die derjenigen über den
Schußwaffengebrauch entspreche.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) nicht vorliegen. Diese sind gemäß Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) auch auf vorher anhängig gewordene Verfahren anzuwenden. Die Verfassungsbeschwerde ist teils unzulässig, teils kommt ihre Annahme nicht in Betracht, weil sie weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufwirft noch hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit sie sich gegen die Polizeidienstvorschrift 122 (PDV 122)
und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
richtet.
a) Die den Wasserwerfereinsatz regelnde
Polizeidienstvorschrift betrifft die Beschwerdeführer nicht
unmittelbar, sondern richtet sich ausschließlich an die
Polizeibehörden. Rechtliche Auswirkungen gegen die
Beschwerdeführer erlangt sie erst, wenn die Polizei nach ihr
verfährt. Gegen derartige Verwaltungsvorschriften kann sich
der Einzelne nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht unmittelbar mit der
Verfassungsbeschwerde wenden (BVerfGE 18, 1 <15>; 41,
88 <105>).
b) Soweit die Beschwerdeführer die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angreifen, genügt
die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen
(§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde zeigt bereits nicht die Möglichkeit
auf, daß das Bundesverwaltungsgericht einen von den
Beschwerdeführern im Revisionszulassungsverfahren geltend
gemachten Revisionszulassungsgrund zu Unrecht verneint haben
könnte. Vielmehr machen die Beschwerdeführer lediglich
geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe die Revision auch ohne
Revisionszulassungsgrund zulassen müssen, um den Grundrechten
zur Geltung zu verhelfen. Ein derartiger allgemeiner
außergesetzlicher Revisionszulassungsgrund ist jedoch
verfassungsrechtlich nicht geboten. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch
das Rechtsstaatsprinzip fordern einen Instanzenzug (vgl. BVerfGE
87, 48 <61>; 92, 365 <410>; stRspr). Ist ein
solcher eröffnet, so wird effektiver Rechtsschutz nur
innerhalb des prozeßrechtlich festgelegten Rahmens
gewährleistet. Im übrigen verlangt das Grundgesetz
lediglich, daß die Beschreitung eines eröffneten
Rechtswegs nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr
zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (vgl. BVerfGE
40, 272 <274 f.>; 54, 94 <97>). Daß die
Revisionszulassungsregelungen in § 132 Abs. 2 VwGO eine
unzumutbare Erschwernis bedeuten, ist weder dargelegt noch sonst
ersichtlich.
2. Die im übrigen zulässige
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
a) Die Rüge der Beschwerdeführer, der
Gesetzgeber habe nach Einführung des Wasserwerfers vom Typ W
6000 eine etwaige Pflicht zur Nachbesserung des NdsSOG evident
verletzt, ist unbegründet.
Zwar hat der Gesetzgeber auch bei der Gestattung
des Einsatzes technischer Mittel gegen Personen das
Übermaßverbot zu beachten. Damit geht eine
Überprüfungs- und Anpassungspflicht bei veränderten
Verhältnissen einher (vgl. BVerfGE 65, 1 <55 f.>; 83, 1 <13 ff., 16, 19 ff.>; 90, 145 <219 ff. - abw. M.>). Es ist aber nicht erkennbar, daß der
Landesgesetzgeber seine Pflicht, Bürger nicht
schwerwiegenden, unverhältnismäßigen
Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Wasserwerfereinsätze
bei Demonstrationen auszusetzen, durch unterlassene Nachbesserung
des NdsSOG verletzt hat. Die zuständigen Organe haben sich um
eine Anpassung der den Wasserwerfereinsatz regelnden Bestimmungen
an das erhöhte Gefährdungspotential der neuen
Wasserwerfer bemüht. So ist die PDV 122 1984 geändert
worden, und 1985 ist die Durchführung von Versuchsreihen mit
dem Wasserwerfer Typ W 6000 veranlaßt worden. Es ist deshalb
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber
die vorhandene gesetzliche Regelung des Wasserwerfereinsatzes
durch § 47 Abs. 3 und 6, § 50 Abs. 1 und 2, § 52
Abs. 1, 2 und 3 NdsSOG auch für den neuen Wasserwerfertyp als
ausreichend erachtet hat. Daß ein flexibler,
verhältnismäßiger Einsatz des Wasserwerfers
aufgrund der bestehenden Regelung generell ausgeschlossen
wäre, ist nicht ersichtlich und von den
Beschwerdeführern auch nicht behauptet worden. Ebensowenig
ist erkennbar, daß von einem Wasserwerfer unabhängig
von der Art und Weise des Einsatzes (Entfernung, Stärke des
Wasserstoßes) ein ähnliches Gefährdungspotential
ausginge wie vom Schußwaffengebrauch, so daß der
Wasserwerfereinsatz genauso bestimmt wie der
Schußwaffengebrauch in den §§ 54 ff. NdsSOG
geregelt werden müßte.
b) Der Einsatz des Wasserwerfers sowie die
angegriffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und der
Zivilgerichte, die seine Rechtmäßigkeit festgestellt
haben, sind im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
aa) Allerdings begegnet die Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts, die Fortsetzungsfeststellungsklagen seien
unzulässig gewesen, verfassungsrechtlichen Bedenken. Die vom
Oberverwaltungsgericht an das Vorliegen eines
Rehabilitationsinteresses gestellten Anforderungen stehen nicht in
Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG. Es hat die Geltendmachung eines
Grundrechtseingriffs nicht als ausreichend erachtet und
maßgeblich darauf abgestellt, daß der
Wasserwerfereinsatz sich gegen alle auf der Fahrbahn sitzenden
Demonstranten gerichtet habe und die Beschwerdeführer keine
Sonderbehandlung erfahren hätten. Das Grundrecht auf
effektiven Rechtsschutz gebietet jedoch, daß der Betroffene
Gelegenheit erhält, in Fällen tiefgreifender,
tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender
Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des
Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte
Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem
typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in
welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen
kann (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>).
Deshalb darf verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
jedenfalls dann, wenn ein Kläger - wie hier - substantiiert
erhebliche Grundrechtsverletzungen vorträgt, nicht von der
weiteren Voraussetzung abhängig gemacht werden, daß am
Betroffenen ein Exempel statuiert oder sein Ansehen in der
Öffentlichkeit herabgesetzt wurde. Das zeigt gerade die
vorliegende Fallkonstellation. Nach der Rechtsauffassung des
Oberverwaltungsgerichts käme nämlich eine Prüfung
der Rechtmäßigkeit von Polizeieinsätzen
gegenüber Menschenmengen generell nicht in Betracht, weil
durch die Vielzahl der Betroffenen ausgeschlossen ist, daß
der Einzelne eine Sonderbehandlung erfahren hat. Daß aber
staatliche Maßnahmen, die einen schwerwiegenden Eingriff in
ein Grundrecht darstellen, gegenüber einer
größeren Anzahl von Personen von vornherein einer
gerichtlichen Kontrolle entzogen sein sollten, wäre weder mit
dem Rechtsstaatsprinzip noch mit dem Gebot effektiven
Rechtsschutzes vereinbar.
Obwohl hiernach die Auffassung, es fehle an dem
für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklagen
erforderlichen Rehabilitationsinteresse der Beschwerdeführer,
nicht in Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG steht, hat die
Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht. Denn das
Oberverwaltungsgericht hat die nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene
Rechtmäßigkeitsprüfung der Sache nach vorgenommen,
indem es (auch) der Begründetheit der Klagen nachgegangen ist
und sie mit ausführlicher Begründung verneint hat. Die
fehlerhaften Ausführungen zum Feststellungsinteresse der
Beschwerdeführer haben sich mithin letztlich für die
Beschwerdeführer nicht nachteilig ausgewirkt.
bb) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die
Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 8 GG. Das
Grundrecht der Versammlungsfreiheit scheidet bereits als
Prüfungsmaßstab aus.
Zwar haben die Gerichte sich mit der Frage
befaßt, ob die auch an die Beschwerdeführer gerichtete
polizeiliche Aufforderung zum Verlassen des Versammlungsplatzes
und der Straße mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit
vereinbar war. Ob die diesbezüglichen Ausführungen mit
Art. 8 GG in Einklang stehen, bedarf jedoch keiner
verfassungsrechtlichen Prüfung. Gegenstand der
fachgerichtlichen Entscheidungen war nicht die
Rechtmäßigkeit dieser polizeilichen Maßnahmen,
sondern allein die Rechtmäßigkeit
ihrer nachfolgenden zwangsweisen Durchsetzung im Wege der
Verwaltungsvollstreckung. Im Ausgangsverfahren hatten die
Beschwerdeführer lediglich beantragt festzustellen, daß
der gegen sie gerichtete Wasserwerfereinsatz, also die
polizeiliche Vollstreckungsmaßnahme, rechtswidrig gewesen
sei.
Die Rechtmäßigkeit der Anwendung des
unmittelbaren Zwangs in Form des Wasserwerfereinsatzes hing nicht
von der Rechtmäßigkeit der auf das Verlassen des
Platzes und der Straße gerichteten Grundverfügung,
insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit Art. 8 GG, ab. Denn auf die
Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt
es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer
Vollstreckungsmaßnahme nicht an. Das entspricht ganz
einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung und auch
überwiegender Meinung in der Literatur (vgl. nur BVerwG, NJW
1984, S. 2591 <2592>: 'Tragender Grundsatz des
Verwaltungs-Vollstreckungsrechts ist, wie das
Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daß
die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit
vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die
Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der
Anwendung des Zwangsmittels ist.' Ferner VGH
Baden-Württemberg, ESVGH 36, 217 <222 ff.>; Rachor, in:
Lisken/Denninger
Aufl., 1996, Absch. F Rn. 474; Schenke/Baumeister, NVwZ 1993, S. 1
<2 f.>). Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg geht
davon aus, daß die Rechtmäßigkeit eines
Bescheides nicht Voraussetzung für die Zwangsanwendung ist
(NVwZ 1984, S. 323). Der Umstand, daß es sich in der
angegriffenen Entscheidung zusätzlich mit der
Rechtmäßigkeit der Grundverfügung befaßt
hat, gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß es von dieser
Auffassung abweichen wollte.
Verfassungsrechtlich bestehen gegen diese
Rechtsauffassung keine Bedenken. Wie das Bundesverfassungsgericht
ausgeführt hat, müssen Versammlungsteilnehmer eine
rechtswidrige Versammlungsauflösung zunächst hinnehmen.
Die Pflicht, sich von einer aufgelösten Versammlung zu
entfernen, kann nicht von der Rechtmäßigkeit der
Auflösungsverfügung abhängig gemacht werden. Da
sich diese immer erst im nachhinein verbindlich feststellen
läßt, könnten Versammlungsauflösungen nicht
durchgesetzt werden, sobald ein Teilnehmer die Rechtswidrigkeit
der Auflösung geltend macht. Widersetzen sich
Versammlungsteilnehmer der polizeilichen Anordnung, ist der
Einsatz staatlicher Zwangsmittel grundsätzlich zulässig
(§ 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Den Versammlungsteilnehmern
bleibt lediglich die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit und
gegebenenfalls die Verfassungswidrigkeit des polizeilichen
Vorgehens nachträglich gerichtlich feststellen zu lassen. Der
Grundrechtsverstoß, der in der rechtswidrigen Auflösung
einer Versammlung liegt, läßt sich auf diese Weise
freilich nicht mehr heilen. Die daraus folgende
Beeinträchtigung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit ist
jedoch unvermeidlich, wenn die vom Staat zu gewährleistende
Sicherheit anderer Rechtsgüter, denen die Beschränkung
der Versammlungsfreiheit zu dienen bestimmt ist, nicht
hintangestellt werden soll (vgl. BVerfGE 87, 399
<409>). Der Grund dafür, daß es bei der
Durchsetzung der Auflösungsverfügung nicht auf deren
Rechtmäßigkeit ankommt, liegt in der
Situationsgebundenheit der Entscheidung, deren Vollzug nicht bis
zur verbindlichen oder auch nur vorläufigen Klärung der
Rechtsfrage aufgeschoben werden kann (a.a.O., S. 410). Dieser
Grund trifft auch vorliegend zu. Denn es geht allein um die
Überprüfung des unmittelbaren Vollzugs einer
situationsgebundenen Entscheidung und nicht um die
nachträgliche Sanktion für die Nichtbefolgung einer
Anordnung, die stets nach dem Ereignis erfolgt und daher eine
verbindliche Klärung der Rechtmäßigkeit
erlaubt.
Schließlich lag in der zwangsweisen
Durchsetzung der Grundverfügung auch kein eigenständiger
Eingriff in Art. 8 GG. Der Platzverweis erstreckte sich vielmehr
auch auf das Umfeld des Baugeländes. Dieser Umstand steht
auch der Annahme der Beschwerdeführer entgegen, daß
sich hier eine neue, spontane Versammlung der auf dem Gelände
verbliebenen Teilnehmer der geschlossenen Versammlung gebildet
habe. Die Zwangsanwendung bezweckte folglich allein die sofortige
Vollstreckung eines durch die Grundverfügung schon erfolgten
Eingriffs.
cc) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die
Beschwerdeführer auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG, das als spezielleres Grundrecht dem ebenfalls
geltend gemachten Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG vorgeht.
Allerdings stellen die den Beschwerdeführern
durch den Wasserwerfereinsatz zugefügten Verletzungen einen
Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
dar. Das Grundrecht ist jedoch nicht vorbehaltlos
gewährleistet. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG sind
Eingriffe in dieses Grundrecht aufgrund eines Gesetzes
zulässig. Das Oberverwaltungsgericht und die Zivilgerichte
haben die gesetzliche Grundlage für den Wasserwerfereinsatz
in den Regelungen über die Anwendung unmittelbaren Zwangs im
NdsSOG gesehen, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht
bestehen.
Auslegung und Anwendung des einschränkenden
Gesetzes sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte.
Dabei muß jedoch das einschränkende Gesetz seinerseits
im Lichte des Grundrechts gesehen werden (vgl. BVerfGE 17, 108
<117>). Das gebietet es, bei der Beurteilung der
Zulässigkeit von Eingriffen in das Grundrecht auf
körperliche Unversehrtheit das Prinzip der
Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE
17, 108 <117>; 51, 324 <346>). Diesen
Anforderungen sind die angegriffenen Entscheidungen gerecht
geworden.
Die gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen für
die Anwendung unmittelbaren Zwangs lagen nach den
fachgerichtlichen Feststellungen vor. Verwaltungszwang ist nach
§ 42 Abs. 1 NdsSOG zulässig, um einen Verwaltungsakt
durchzusetzen, wenn dieser unanfechtbar ist oder wenn ein
Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Hier bestand der
Verwaltungsakt in dem am Demonstrationsgelände
ausgesprochenen Platzverweis der Polizei gemäß § 15 NdsSOG, der mit seiner Bekanntgabe mittels Lautsprecher wirksam
geworden war (§ 43 Abs. 1 NdsVwVfG). Dieser Platzverweis
verpflichtete die Beschwerdeführer, das
Demonstrationsgelände und das Umfeld um das Baugelände
zu verlassen. Auch die Stelle, an der der umstrittene
Wasserwerfereinsatz erfolgte, war vom Platzverweis erfaßt.
Der Platzverweis war auch sofort vollziehbar, weil es sich um eine
unaufschiebbare Anordnung eines Polizeivollzugsbeamten handelte
und ein Rechtsmittel gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
keine aufschiebende Wirkung gehabt hätte.
Die Entscheidung über die Anwendung
unmittelbaren Zwangs stand im Ermessen der Polizei. Die Gerichte
haben in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit
tragfähigen Gründen Ermessensfehler verneint. Hierbei
haben sie nachvollziehbar darauf abgestellt, daß die
Freihaltung des unmittelbaren Bereichs um das Zwischenlager
erforderlich war, damit den massiven gewalttätigen Angriffen,
bei denen es nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts
bereits in erheblichem Umfang zu Verletzungen von eingesetzten
Polizeibeamten gekommen war, wirksam begegnet werden konnte.
Bei der Wahl der Zwangsmittel war die Polizei nach
§ 4 Abs. 1 und 2 NdsSOG verpflichtet, die Folgen ihrer
Eingriffe möglichst schonend für die Betroffenen zu
gestalten und Maßnahmen zu ergreifen, die nicht zu erkennbar
unverhältnismäßigen Nachteilen führten. Im
Rahmen der Entscheidung, Wasserwerfer einzusetzen, mußte
insbesondere das damit einhergehende Verletzungsrisiko
berücksichtigt werden. Das erforderte eine Einsatzweise, die
es den Betroffenen zumindest ermöglichte, Verletzungsgefahren
zu entgehen. Auch das haben die Gerichte hinreichend beachtet.
Oberverwaltungsgericht und Oberlandesgericht haben als
gegenüber dem Wasserwerfereinsatz milderes Zwangsmittel das
Wegtragen der Demonstranten erwogen und es mit tragfähiger
Begründung als weniger wirksam zur bezweckten zügigen
Räumung der Straße und Sicherung der Bewegungsfreiheit
der Polizei bei der Abwehr von gewalttätigen Angriffen
angesehen. Sie haben weiter maßgeblich darauf abgestellt,
daß die Beschwerdeführer infolge der vorherigen
Androhung, der lediglich in Intervallen abgegebenen
Wasserstöße, der allmählichen Steigerung des
Wasserdrucks und der Erkennbarkeit der Wasserdrucksteigerung sowie
der Wirkung des Wasserwerfereinsatzes auf die weiter vorn
Sitzenden hinreichende Möglichkeit hatten, den die
Verletzungen verursachenden Wasserstößen zu entgehen
und die Straße freiwillig zu räumen. Diese
Erwägungen sind tragfähig und lassen eine
grundsätzliche Verkennung der Bedeutung und Tragweite des
Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht erkennen. Dem steht
nicht der spätere Abbruch des Einsatzes an dieser Stelle
entgegen. Welche Gründe dafür ausschlaggebend waren,
läßt sich nicht feststellen.
dd) Schließlich ist auch eine Verletzung von
Art. 1 Abs. 1 GG nicht feststellbar. Daß der Einsatz von
Wasserwerfern als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt schon
für sich genommen ohne Rücksicht auf Anlaß und
Umstände gegen die Menschenwürde verstößt,
ist nicht ersichtlich. Es spricht aber auch nichts dafür,
daß die Beschwerdeführer im konkreten Fall einer
Behandlung ausgesetzt worden sind, die als Verletzung der
Menschenwürde anzusehen wäre. Dies gilt auch für
die Beschwerdeführerin zu 1), die geltend macht, sie sei vom
Wasserstoß in entwürdigender Weise im Genitalbereich
getroffen worden. Der Wasserwerfer war auf eine solche Wirkung
nicht gerichtet. Die Beschwerdeführerin war dem Wasserstrahl
auch nicht unausweichlich ausgesetzt. Sie hatte es vielmehr in der
Hand, sich dem Wasserwerfereinsatz zu entziehen. Eine bloße
Objektstellung, die der Menschenwürde widerspräche, ist
ihr damit nicht zugemutet worden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.