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Bundesverwaltungsgericht

Entscheidung vom 28.09.1987, Az.: 1 B 118/87

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. Mai 1987 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 119,13 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen nicht zulässig.

Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.

Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Bescheinigung über die ausländerbehördliche Erfassung nach AuslVwV Nr. 30 zu § 21 ein Verwaltungsakt ist oder nicht. In der Beschwerdebegründung wird jedoch nicht aufgezeigt, daß sich diese Frage in einem Revisionsverfahren stellen würde. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt nichts dafür vor, daß mit der Aushändigung der Bescheinigung über die Duldung des Aufenthaltes am 15. Januar 1985 gleichzeitig der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erfassungsbescheinigung im Sinne der AuslVwV Nr. 30 zu § 21 (verbindlich) abgelehnt worden wäre. Bereits deswegen kam ein die Kostenerstattung entsprechend § 80 VwVfG ermöglichender Widerspruch nicht in Betracht (§§ 68 Abs. 2, 70 Abs. 1, 75 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.