Bundesverwaltungsgericht
Entscheidung vom 09.11.2005, Az.: 1 WB 27/05
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers, die Rechtswidrigkeit der unter Erwähnung des Schreibens vom Januar 2005 geführten telefonischen Unterredung(en) über seinen Gesundheitszustand festzustellen, ist entgegen der Auffassung des Bundesministers der Verteidigung zulässig.
Der Antragsteller beanstandet eine "MaÃnahme" des BMVg im Sinne des § 21 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO.
Der Begriff der "MaÃnahme" setzt eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten voraus, die auf der Grundlage des Vorgesetztenverhältnisses, also in einem Verhältnis der militärischen Ãber- und Unterordnung getroffen worden ist (stRspr.: vgl.u.a. Beschluss vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - BVerwGE 53, 160 <161>; Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl. 1997, § 1 RNr. 99 m.w.N.). Das erfordert, dass die MaÃnahme oder Unterlassung unmittelbar gegen den Soldaten gerichtet ist oder - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines VerstoÃes gegen Vorgesetztenpflichten in seine Rechtssphäre hineinwirkt. Ãberlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen MaÃnahmen oder PersonalmaÃnahmen dienen, sind als Elemente innerdienstlicher Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührende und einer selbständigen gerichtlichen Nachprüfung zugängliche MaÃnahmen (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 26. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 133.90 - BVerwGE 93, 232 [BVerwG 26.02.1992 - BVerwG 1 WB 133.90] <234>, vom 22. Januar 2003 - BVerwG 1 WB 44.02 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 48 = NZWehrr 2003, 119= ZBR 2003, 318 [BVerwG 22.01.2003 - 1 WB 44.02] und vom 12. Mai 2005 - BVerwG 1 WB 13.05 - m.w.N.). Es kommt nicht darauf an, ob die in Rede stehende Handlung eines militärischen Vorgesetzten auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt. Auch rein tatsächliche dienstliche Handlungen eines Vorgesetzten sind MaÃnahmen, die gegebenenfalls zu einer wehrdienstgerichtlichen Prüfung führen können, soweit sie unmittelbar gegen den Soldaten gerichtet sind oder jedenfalls in Form einer Rechtsverletzung oder eines VerstoÃes gegen Vorgesetztenpflichten in seinen Rechtsbereich hineinwirken, den antragstellenden Soldaten in seiner Rechtssphäre also unmittelbar betreffen (Beschlüsse vom 26. August 1970 - BVerwG 1 WB 3.70 - BVerwGE 43, 115 [BVerwG 26.08.1970 - I WB 3/70] <119>, vom 3. September 1987 - BVerwG 1 WB 145.84, 131.86, 142.86 - BVerwGE 83, 323 <324> und vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - bverwge 119, 341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 = NZWehrr 2004, 341 m.w.N.).
Die vom Antragsteller beanstandete Telekommunikation zwischen seinem Vorgesetzten mit einem der behandelnden Ãrzte ist in diesem Sinne als MaÃnahme zu qualifizieren. Anlass und Gegenstand der geführten Telefonate war die gesundheitliche Situation des Antragstellers. ... Es ging ... um die Erteilung einer ärztlichen Auskunft über einen Teilaspekt des Gesundheitszustandes des Soldaten, nämlich seine Fähigkeit, ohne Gesundheitsschaden das beabsichtigte Gespräch führen zu können. Damit verbunden war notwendigerweise die Ãbermittlung personenbezogener Daten, die durch das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung besonders geschützt sind. Auf dieses Recht kann sich der Antragsteller als Soldat gemäà § 6 SG berufen (Beschlüsse vom 3. September 1987 - BVerwG 1 WB 145.84, 131.86, 142.86 - a.a.O. und vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - a.a.O.; vgl. dazu allgemein BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 - BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] <42> ). Da der Antragsteller eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Ãbermittlung von seine Gesundheitssituation betreffenden personenbezogenen Daten ohne seine Zustimmung geltend macht, rügt er damit die Verletzung von ihm gegenüber bestehenden Vorgesetztenpflichten, die sich aus § 10 Abs. 3 SG ergeben. Ob und inwieweit die MaÃnahme tatsächlich in die Rechte des Beschwerdeführers und Antragstellers eingreift, gehört zur Prüfung der Beschwer, ist aber kein begriffsnotwendiger Bestandteil der "MaÃnahme" (vgl. dazu auch Böttcher/Dau, a.a.O.).
Der Antrag des Antragstellers ist ferner gegen eine MaÃnahme "des Bundesministers der Verteidigung" gerichtet. Eine MaÃnahme des Ministers im Sinne des § 21 Abs. 1 WBO liegt auch dann vor, wenn dieser nicht unmittelbar in eigener Person tätig geworden ist; es reicht insoweit aus, wenn Angehörige des Bundesministeriums der Verteidigung in einer Weise gehandelt haben, die dem Minister zuzurechnen ist (vgl.u.a. Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - bverwge 43, 308 = NZWehrr 1972, 227 = DokBer B 1972, 4261 , vom 28. Februar 1974 - BVerwG 1 WB 43.71 - bverwge 46, 239
Mit seinem Vorbringen, sein Abteilungsleiter habe während der geführten Telefonate, insbesondere durch die dabei erfolgte Wiedergabe von Inhalten des Schreibens vom Januar 2005 und der darin enthaltenen personenbezogenen Daten sein durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG verankertes Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, macht der Antragsteller der Sache nach eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung geltend. Auf der Grundlage seiner Darlegungen erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen und damit möglich, dass im Verlaufe der bezeichneten Telefonate durch tatsächliche dienstliche Handlungen eines Vorgesetzten personenbezogene Daten über die Gesundheitssituation des Antragtellers ohne Zustimmung des Antragstellers weitergegeben worden sind, ohne dass dafür die rechtlichen Voraussetzungen vorlagen.
Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist jedoch nicht begründet. Die vom Antragsteller angegriffene MaÃnahme war rechtmäÃig und verletzte ihn nicht in seinen Rechten.
Zwar unterliegen die den Gesundheitszustand eines Soldaten betreffenden personenbezogenen Daten nach MaÃgabe des § 29 SG dem gesetzlichen Schutz vor unbefugter Offenbarung; vor einer unbefugten Offenbarung sind sie auch strafrechtlich geschützt (§ 203 StGB). § 29 SG enthält als bereichsspezifische Datenschutzbestimmung die einfachrechtliche Ausgestaltung des in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 - BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] <42> und Beschluss vom 9. März 1988 - 1 BvL 49/86 - BVerfGE 78, 77 [BVerfG 09.03.1988 - 1 BvL 49/86] <84>; Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - a.a.O.). Die Vorschrift des § 29 SG umgibt Personalakten und die zu ihnen gehörenden Personalaktendaten, die in der Legaldefinition in § 29 Abs. 1 Satz 2 SG näher bestimmt sind, mit einem besonderen gesetzlichen Schutz. Sie sind vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SG). Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung des Soldaten nur für Zwecke der Personalführung und -bearbeitung verwendet werden; dies gilt auch für ihre Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Ãbermittlung, Sperrung und Löschung) und Nutzung in automatisierten Dateien (§ 29 Abs. 1 Satz 4 SG). Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen haben, die in Personalangelegenheiten zuständig sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalführung und -bearbeitung erforderlich ist (§ 29 Abs. 3 Satz 1 SG). Ohne Einwilligung des Soldaten darf die Personalakte an andere Stellen oder an Ãrzte im Geschäftsbereich des BMVg weitergegeben werden, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Dienstverhältnisses erforderlich für ist; für Auskünfte aus der Personalakte gilt Entsprechendes (§ 29 Abs. 3 Satz 2 und 3 SG). Für bestimmte personenbezogene Gesundheitsdaten, nämlich "Daten über medizinische und über psychologische Untersuchungen und Tests" sieht § 29 Abs. 4 SG zusätzlich besondere Schutzbestimmungen vor (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Neunten Gesetzes zur Ãnderung dienstrechtlicher Vorschriften, BTDrucks 12/544, zu § 29 Abs. 3 SG; Vogelgesang, in: Fürst, GKÃD, Bd. I, Teil 5 Wehrrecht, § 29 SG RNr. 5; Scherer/Alff, SG, 7. Aufl. 2003, § 29 RNr. 15). Diese dürfen nur im jeweiligen Dienst der Bundeswehr (Sanitätsdienst, psychologischer Dienst) verarbeitet werden, und dies auch nur dann, soweit dies für die Beurteilung der Dienst- und der Verwendungsfähigkeit des Soldaten erforderlich ist (Satz 1). An die personalbearbeitende Stelle dürfen nur die "Ergebnisse" solcher "Untersuchungen" und "Tests" weitergegeben und dort genutzt werden, soweit dies für Zwecke der Personalführung und Personalbearbeitung erforderlich ist (Satz 2). Durch die auf der Grundlage von § 29 Abs. 9 SG erlassene "Personalaktenverordnung Soldaten" - SPersAV - vom 31. August 1995 (BGBl. I S. 1159) wird ergänzend bestimmt, dass "die Gesundheitsunterlagen" der Soldaten (und ehemaligen Soldaten), die "der personenbezogenen Dokumentation ärztlicher Aufzeichnungen über Untersuchung, Behandlung und Begutachtung" dienen, während des Wehrdienstes stets als Teilakte zu führen und von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren sind; Zugang darf nur das fachlich zuständige Sanitätspersonal und das diesem fachaufsichtlich vorgesetzte Sanitätspersonal im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung haben (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SPersAV). Ãber die "Ergebnisse truppenärztlicher Untersuchungen zur Feststellung der Verwendungs- oder Dienstfähigkeit einschlieÃlich der aus diesem Anlass durchgeführten fachärztlichen Zusatzuntersuchungen" hat der die personalbearbeitende Stelle beratende Arzt (nur) in dem MaÃe Auskunft zu geben, wie es für die von dieser Stelle zu treffende Entscheidung erforderlich ist (§ 4 Abs. 3 Satz 1 SPersAV).
Es ist nicht ersichtlich, dass die geführten Telefonate und das darin geäuÃerte Auskunftsbegehren "Daten" im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG zum Gegenstand hatten. Der BMVg hat dies ausdrücklich in Abrede gestellt. Gegenteiliges hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Abteilungsleiter weder die Weitergabe oder Ãbermittlung von "Daten über medizinische und über psychologische Untersuchungen und Tests" noch der "Ergebnisse solcher Untersuchungen und Tests" verlangte. Vielmehr bat er allein um eine ärztliche Einschätzung der Frage, ob der Antragsteller aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes in der Lage war, das vom Abteilungsleiter beabsichtigte Gespräch zu führen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Abteilungsleiter in den beiden in Rede stehenden Telefonaten eine Einsichtnahme in die oder eine Auskunft aus den "Gesundheitsunterlagen" des Soldaten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 SPersAV gefordert und erhalten hätte. Nach den nachvollziehbaren und glaubhaften Darlegungen des BMVg, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, erbat er lediglich eine ärztliche Einschätzung der "Gesprächsfähigkeit" des Antragstellers. Er verlangte jedoch weder eine Information über den Inhalt der dort vorhandenen ärztlichen Aufzeichnungen über Untersuchungen, Behandlungen oder Begutachtungen noch gar einen Einblick in solche den Antragsteller betreffende Gesundheitsunterlagen. Gegenteiliges macht letztlich auch der Antragsteller nicht geltend.
Soweit der behandelnde Arzt aufgrund eigener pflichtgemäÃer Beurteilung zur Beantwortung dieses Auskunftsbegehrens auf "Unterlagen aus der Personalakte" zurückgreifen musste, war er zur Auskunftserteilung gegenüber dem Abteilungsleiter, einer "anderen Stelle ... im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung", nach § 29 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 2 SG berechtigt. Die Kenntnis und Ãbermittlung dieser Daten war in diesem Falle "im Rahmen der Zweckbestimmung des Dienstverhältnisses" im Hinblick auf die dargelegten Aufgaben des Abteilungsleiters erforderlich. Denn ohne die erbetene Auskunft hätte der Abteilungsleiter das Risiko eingehen müssen, das im Rahmen des Dienstverhältnisses notwendige Gespräch mit dem Antragsteller ohne vorherige Abklärung der Frage durchzuführen, ob damit für diesen konkrete gesundheitliche Gefahren verbunden sein konnten. Er war rechtlich nicht gezwungen, die erforderlichen Informationen bei einer anderen Stelle oder in anderer Weise einzuholen.
Allerdings enthielt das Schreiben des Antragstellers vom Januar 2005, das der Abteilungsleiter in den in Rede stehenden Telefonaten seinerseits erwähnte und dem Inhalt nach wiedergab, seinerseits personenbezogene Daten. Es handelte sich dabei zwar nicht um speziell geschützte Gesundheitsdaten im Sinne des § 29 Abs. 4 SG, jedoch - in materieller Hinsicht - um Personalaktendaten im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 SG. Denn dazu gehören nach der Legaldefinition alle Unterlagen (einschlieÃlich der in Dateien gespeicherten), die den Soldaten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. MaÃgebend ist insoweit der Inhalt der jeweiligen Unterlage, nicht aber, unter welcher Bezeichnung und wo sie von der Behörde geführt oder registriert wird (vgl. dazu u.a. Beschluss vom 10. September 1968 - BVerwG 1 WB 19.68 - BVerwGE 33, 183 [BVerwG 10.09.1968 - I WB 19/68] <185> m.w.N.; Scherer/Alff, a.a.O., § 29 RNr. 3). Vorgänge "betreffen" einen Soldaten in seinem Dienstverhältnis, wenn ein innerer Zusammenhang damit besteht. Für den erforderlichen "unmittelbaren inneren Zusammenhang" mit dem konkreten Dienstverhältnis des Soldaten kommt es entscheidend auf den Zweck an, dem die Unterlage bzw. die ihr zugrunde liegenden Vorgänge zu dienen bestimmt ist/sind (vgl. Beschluss vom 10. September 1968 - BVerwG 1 WB 19.68 - a.a.O.; Scherer/ Alff, a.a.O.). Dagegen sind Unterlagen nicht Bestandteil der Personalakte, wenn sie besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen (§ 29 Abs. 1 Satz 3 SG).
Das Schreiben des Antragstellers vom Januar 2005 war eine dienstlichen Zwecken dienende Unterlage, die ihn (unmittelbar) betraf. Denn mit diesem Schreiben reagierte der Antragsteller auf die von einem Vorgesetzten an ihn - in Gestalt einer Bitte - herangetragene Aufforderung, ihn in seinen Diensträumen zu einem persönlichen Gespräch aufzusuchen. ... Dieser an ihn gerichteten dienstlichen Aufforderung entsprach der Antragsteller nicht. Sein Schreiben vom Januar 2005 wies einen unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem konkreten Dienstverhältnis des Antragstellers auf. Es diente gerade nicht besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 3 SG. Denn der Antragsteller teilte darin seinem Vorgesetzten mit, dass er gesundheitlich nicht in der Verfassung sei, mit ihm persönlich zu reden; insoweit machte er Angaben zu seinem Gesundheitszustand und warf dem Vorgesetzten seinerseits vor, ihn in einer früheren Belastungsphase dienstlich nicht hinreichend entlastet und unterstützt zu haben. Es ging mithin dabei um dienstliche Vorgänge und um dienstliches Verhalten, das den Antragsteller unmittelbar betraf.
Der Umstand, dass der Abteilungsleiter auf das Schreiben des Antragstellers ohne dessen vorherige Zustimmung Bezug nahm, verletzte diesen nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Verwendung dieser Daten erfolgte "für Zwecke der Personalführung" im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 4 SG. Denn dazu zählen jedenfalls alle dienstlichen Handlungen (einschlieÃlich ihrer Vorbereitung), die die weitere Verwendungsplanung und die Möglichkeit einer Versetzung betreffen. Ein solcher Fall lag hier vor. Die in Rede stehenden Telefonate und die darin erfolgte Bezugnahme auf das Schreiben vom Januar 2005 geschahen, wie oben in anderem Zusammenhang bereits dargelegt, mit dem Ziel, in Erfahrung zu bringen, ob der psychische Gesundheitszustand des Antragstellers die Führung des vom Abteilungsleiter beabsichtigen und für notwendig gehaltenen dienstlichen Gesprächs zulasse, in dem neben der Mitteilung des Ergebnisses der Perspektivkonferenz II die weitere Verwendungsplanung und die Möglichkeit einer Versetzung des Antragstellers erörtert werden sollten. Es ging also nicht um eine ärztliche Beurteilung der Verwendungsfähigkeit des Antragstellers, sondern um seine Gesprächsfähigkeit; die Verwendungsplanung sollte neben anderen Punkten nur Gegenstand des beabsichtigten Gesprächs sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Telefonate und die dabei erfolgte Erwähnung des Schreibens anderen Zwecken dienten, sind nicht ersichtlich. ... Seine Offenbarung war im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 4 SG gerechtfertigt. Damit liegt auch kein Verstoà gegen § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB vor. ...