Bundesverwaltungsgericht
Entscheidung vom 24.08.1983, Az.: 1 WB 35/81
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
IUnter dem 20. September 1979 richtete der Deutsche militärische Vertreter bei SHAPE (NMR-GE) - Der Chef des Stabes - folgendes Schreiben an die deutschen Offiziere und gleichgestellten Beamten/Angestellten bei SHAPE, die Lehrer der deutschen Abteilung der SHAPE-Schule und die Militärpfarrer:"Betr.: Deutscher Verfassungstag 19801.In jeweils zweijährigem Rhythmus geben die bei SHAPE vertretenen Nationen nationale Empfänge, die der Selbstdarstellung und Repräsentation der einzelnen Nationen dienen.Im Rahmen dieser Veranstaltungsfolge wird im Jahre 1980 ein deutscher nationaler Empfang mit der Bezeichnung Deutscher Verfassungstag 1980 gegeben. Er setzt die Reihe der bis 1975 so benannten Weinfeste und der Deutschen Verfassungstage 1976 und 1978 fort.Als Termin wurde Freitag, der 30. Mai 1980, festgelegt. Der Empfang findet im Officers'Club SHAPE statt. Gastgeber sind alle deutschen Offiziere und Beamten/Angestellten mit vergleichbarem Status, die Lehrer der deutschen Abteilung der SHAPE-Schule und die Militärpfarrer.2.Mit der Planung der Veranstaltung wird eine Vorbereitungsgruppe in folgender Zusammensetzung beauftragt:LeitungFK R. - NMR G 2StellvertreterOTL i.G. St. ... - NMR G 4DekorationH Haker. KL S.Buffet/GrillOTL Su., OTL, i.G. Pf.GetränkeOLt W.OrganisationOTL Hübner, OTL L.PersonaleinsatzFK Kunz, OTL Ki.AufbauOTL i.G. Rowedder, OLt Sch.Protokoll und Einsatz MusikkorpsOTL ... Br.VerwaltungsangelegenheitenRA Fr.3.Wenn auch die Hauptlast der Vorbereitungen bei der namentlich benannten Vorbereitungsgruppe liegen wird, so sind doch alle als Gastgeber angesprochenen Damen und Herren aufgerufen, den Empfang zur eigenen Sache zu machen und zum Gelingen des Deutschen Verfassungstages 1980 beizutragen.Es wird gebeten, Vorschläge zur Ausgestaltung an die Vorbereitungsgruppe zu richten."
Durch "Organisationsbefehl Nr. 1 für die Vorbereitung des deutschen Empfangs am 30. Mai 1980" vom 14. November 1979 entwickelte der NMR-GE - Vorbereitungsgruppe "Deutscher Verfassungstag 1980" - ein Grundkonzept (Nr. 1), bildete eine Vorbereitungsgruppe, beauftragte sie mit der Planung (Nr. 2) und stellte schlieÃlich einen Zeitplan für die Vorbereitung und Durchführung des Empfangs auf (Nr. 3). In der Anlage 2 wurden die Aufgaben eines zu bildenden "Buffet/Grill-Tearas" festgelegt.
Mit Schreiben vom 15. April 1980 wandte sich die Vorbereitungsgruppe an die Deutsche Stabs- und Versorgungskompanie und bat unter anderem für den Buffet-Hilfsdienst am 30. Mai 1980 einen Portepee-Unteroffizier und vier Soldaten und für den Abbau am 31. Mai alle eingeteilten Soldaten zur Verfügung zu stellen.
Durch Schreiben vom 23. April 1980 wurde die Anforderung dahin präzisiert, daà für den Buffet-Hilfsdienst ein Portepee-Unteroffizier und sechs Soldaten benötigt würden (Nr. 2) und daà am 31. Mai 1980 um 9.30 Uhr für das gesamte Hilfspersonal eine kleine Nachfeier im Offiziersklub stattfinden werde (Nr. 16).
Mit Befehl vom 13. Mai 1980 regelte der Kompaniechef der Deutschen Stabs- und Versorgungskompanie bei SHAPE den Arbeitseinsatz anläÃlich des Deutschen Verfassungstags am 30. Mai 1980. Unter anderem wurde der Antragsteller für den 30. Mai 1980 in die erste Schicht des Buffet-Teams für die Zeit von 5.00 bis 15.00 Uhr eingeteilt.
Unter dem 3. Juni 1980 richtete der Antragsteiler folgendes Schreiben an den Kompaniechef der Deutschen Stabs- und Versorgungskompanie bei SHAPE:"Hiermit beschwere ich mich übera)den 'Befehl für den Arbeitseinsatz anlässlich des deutschen Verfassungstages am 30.5.80' vom 13.5.80, mir zur Kenntnis gekommen am 20.5.80.b)den mündlichen Befehl zur Teilnahme am Resteverzehr, bzw. an den Aufräumungsarbeiten am 31.5.80, erteilt durch KpChef dtStVersKp, Mj J. am 29.5.80 (sogenannte 'Nachfeier')c)anlässlich dieser beiden Gelegenheiten aufgetretene Vorfälle.Ich bitte um Weiterleitung dieser Beschwerde an die zur Entscheidung zuständige Stelle.Ich begründe die Beschwerde wie folgt:Zu a) Die Veranstaltung am 30.5.80 hat immer unter dem Zeichen gestanden, die Bundesrepublik Deutschland anläÃlich des 'Verfassungstages' am 30.5.80 darzustellen, (sogenannte 'German reception').Abgesehen davon, daà das Grundgesetz in Artikel 146 den Verfassungscharakter ablehnt, fühle ich mich dadurch in meinem Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Ich kann, da ich genau wie die diese Veranstaltung veranstaltenden Offiziere (Ansprache BG Liebeskind am 31.5.80) Bürger dieser Bundesrepublik bin, nicht akzeptieren, unter obiger Prämisse über den Zweck dieser Veranstaltung, auf Grund meines Dienstgrades von ihr ausgeschlossen zu sein. Ich bin der Auffassung, daà diese Veranstaltung unter Nrn 1, 2 und 3 des G-1 Hinweises 4/76 Seite 3 ff fällt.Ich möchte erreichen, daÃ1)festgestellt wird, daà der Befehl zu a) gemäà § 10 Abs. (4) Soldatengesetz rechtswidrig ist und nicht hätte ergehen dürfen. (§ 13 WBO)Gleiches gilt für alle darauf aufbauenden Befehle.2)ich in Zukunft nicht mehr zu solchen und ähnlichen Veranstaltungen (Oktoberfest der DUK, Kinderfest der deutschen Schule, deutsche Empfänge (German receptions) im Officersclub etc.)zur Dienstleistung bzw zum Arbeitseinsatz herangezogen werde.Zu b) Durch den Befehl zur Teilnahme am Resteverzehr am 31.5.80 (sogenannte 'Nachfeier') und die Art und Weise wie dieser durchgeführt wurde, fühle ich mich in meiner Menschenwürde verletzt. Für den 31.5. war eine sogenannte Nachfeier geplant, und zwar äusserte Mj J., es solle noch bis ca. 9.30 h aufgeräumt werden und dann solle für das Personal der Kompanie und zusammen mit den Köchen der Fachschulkompanie eine 'Nachfeier' stattfinden, mit der das Bestehen der Meisterprüfung gefeiert werden sollte. Was stattfand, war eine kurzzeitige Arbeitsunterbrechung von ca. 45 Minuten, wobei ich feststellen musste, daà sich nicht zu o.a. Personenkreis gehörendes Personal in gröÃerer Anzahl bereits am Büffet befand.Dies hätte meines Erachtens unbedingt vermieden werden müssen. Ich habe das als eine Brüskierung empfunden, die ich als Verstoà gegen Art. 1 Satz 2 GG, die Pflicht zur Fürsorge und die Kameradschaftspflicht seitens des für diesen Befehl Verantwortlichen empfinde.Ich möchte erreichen, daà festgestellt wird, daà dieser Befehl (zur Teilnahme am Resteverzehr) nicht hätte ergehen dürfen.Zu c) Ich beschwere mich unabhängig vom Ergebnis zu a) und b) über folgende Punkte des Befehls zu a):1)Lfd Nr III 2 (4) c (1) und (2)Als Führer des Büffet-Team war SU Fe., der VersUffz der DtStVersKp SHAPE eingeteilt. Dieser ist ca. 2 Dienstjahre jünger als ich. Mir ist die dienstliche Notwendigkeit dazu nicht ersichtlich sondern ich bin der Meinung, daà in einer hierarchischen Ordnung wie bei der Bundeswehr darauf Rücksicht genommen werden müsste.Als Ablösung des ersten Teams waren Schulbusfahrer und Beifahrer eingeteilt, die garnicht rechtzeitig zur Ablösung hätten erscheinen können. So musste das Team, ohne Dienstplan, bis zum Erscheinen der Ablösung um 17.00 h Dienst verrichten.Das Personal ist im übrigen bis auf HG Ha. nicht auf Küchentauglichkeit untersucht worden. (ZDv 46/28 Nr. 62 (1), Nr. 1 letzter Halbsatz und Nr. 6). Als Anzug war Arbeitsanzug, Moleskin, bzw Kleiner Dienstanzug mit Diensthemd kurzer Arm befohlen. Dies ist nach ZDv 46/28 Nr. 73 nicht zulässig.2)Lfd Nr IV 2 aIch fühle mich durch diesen Satz in meinen Rechten nach Art. 1 GG verletzt.Ich möchte erreichen, daà festgestellt wird, daà dieser Befehl nicht hätte ergehen dürfen.Ich möchte abschlieÃend nochmals festhalten, daà ich mich nicht über Personen sondern über Entscheidungen, d.h. Befehle und deren Konsequenzen beschweren möchte. Ich gehe im übrigen davon aus, daà diese Beschwerde vertraulich behandelt wird."
Das Schreiben ging am gleichen Tag bei der Deutschen Stabs- und Versorgungskompanie ein.
Mit Bescheid vom 20. Juni 1980 wies der NMR-GE die Beschwerde vom 3. Juni 1980 als unbegründet zurück. Zur Begründung ist in dem Bescheid folgendes ausgeführt:"Zu Punkt a. der BeschwerdeBei der Veranstaltung am 30. Mai 1980 handelt es sich um einen Empfang der deutschen Offiziere, Beamten und Angestellten mit vergleichbarem Status bei SHAPE, der alle 2 Jahre stattfindet.Der Zeitpunkt dieses Empfanges wird seit 1976 in die Nähe oder auf den Jahrestag des Inkrafttretens des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gelegt.Ãhnliche Empfänge werden von den Offizieren der anderen hier bei SHAPE vertretenen Nationen an den Geburtstagen der Monarchen bzw an den Tagen der Staatsgründungen im jeweils zweijährigen Rhythmus gegeben.Veranstalter und Gastgeber war der o.a. Personenkreis. Von diesem werden auch die gesamten Kosten des Empfanges getragen. Die Bundesrepublik Deutschland war nicht Veranstalter und Gastgeber.Zu den Gästen gehörten vor allem Soldaten und Zivilpersonen aller Nationen aus dem Bereich SHAPE, darunter auch eine Anzahl deutscher Unteroffiziere.Bei der Veranstaltung handelte es sich nicht um eine Veranstaltung im Räumen der Ãffentli hkeitsarbeit gemäà G 1-Hinweis Nr. 4/76 sondern um eine dienstliche Veranstaltung geselliger Art, gem Erlaà GenInspBw Fü B I 1, Az 21-01-01 vom 31. März 1962.Die häufig im täglichen Sprachgebrauch benutzten Kurztitel 'German Reception' oder 'Verfassungstag' mögen daher zu dem MiÃverständnis über den Veranstaltungscharakter beigetragen haben.Der 'Befehl für den Arbeitseinsatz anläÃlich des Deutschen Verfassungstages am 30.05.1980', DtStVersKp, KpChef, vom 13. Mai 1980, sowie die darauf fuÃenden weiteren Befehle dienen somit der Organisation und Durchführung einer Dienstlichen Veranstaltung. Sie sind daher rechtmäÃig und verbindlich.Gleiches gilt für alle zukünftigen Dienstlichen Veranstaltungen gleichen Charakters, zu denen Sie, wenn erforderlich, auch wieder zu Dienstleistungen herangezogen werden können.Zu Punkt b.Bei der am 31. Mai angesetzten Nachfeier handelte es sich um eine Veranstaltung, mit der und bei der dem gesamten Hilfs- und Organisationspersonal der Dank für die geleistete Arbeit ausgesprochen werden sollte.Für diese Feier wurde ein gesondertes Kaltes Buffet erstellt sowie Grillwürstchen gereicht.Zu dem eingeladenen Personenkreis gehörten im einzelnen:- Soldaten der DtStVersKp und des NMR Stabes- Schüler und Schülerinnen der deutschen Schule- Prüfungsausschuà der Industrie- und Handelskammer Unna- Vertreter der WBV III- FachschulKp U. (Köche, Fahrer, KpChef)- Offiziere der Vorbereitungsgruppe.Teilnehmer am Essen waren daher ausschlieÃlich Personen, die berechtigt anwesend waren.Während dieser Veranstaltung wurde durch den NMR, BG Li., die besondere Leistung aller, die an der Organisation und Durchführung des Empfanges mitgewirkt haben, hervorgehoben. Die Nachfeier war ein Teil des für den 31. Mai angesetzten Dienstes.Der Befehl zur Teilnahme war daher rechtmäÃig.Die Anweisung des KpChefs, die Aufräumungsarbeiten um 09.50 Uhr zu unterbrechen um an der Nachfeier teilzunehmen geschah gleichermaÃen aus fürsorgerischen Gründen, um Ihnen und den anderen im Küchenbereich eingesetzten Soldaten Gelegenheit zu einem Imbià zu geben.Durch den KpChef wurde folgendes bestätigt:- daà Sie und die anderen im Küchenbereich eingesetzten Soldaten erst ca. 5-10 Minuten nach Eröffnung des kalten Buffets eintrafen,- daà für Sie und die anderen jedoch nach Auswahl und Menge noch genügend Verpflegung vorhanden war. Der KpChef stand als Letzter in der Reihe zum Buffet;- daà Sie sowie alle anderen Angehörigen der DtStVersKp gegen 10.40 Uhr die Aufräumungsarbeiten weiter fortzusetzen hatten, um diese Arbeit bis 13.00 Uhr abschlieÃen zu können.Die Anordnung des KpChefs zur Arbeitsunterbrechung sowie zur Fortsetzung nach ca 45 Minuten geschah aus dienstlichen Notwendigkeiten, wobei dem Aspekt der Fürsorge im besonderen MaÃe Rechnung getragen wurde. Hierin eine Brüskierung Ihrer Person oder einen Verstoà gegen die Pflicht zur Fürsorge oder Kameradschaft zu sehen, halte ich für abwegig.Zu Punkt c.SU Fe. wurde als Führer des Buffet-Teams eingeteilt, weil er in der Vorbereitungszeit genauer in Organisation und Ablauf eingewiesen werden konnte und daher der geeignete Führer für diesen Auftrag war.Es ist richtig, daà die um 15.00 Uhr am Veranstaltungstag befohlene 2. Schicht nicht vollzählig zu diesem Zeitpunkt antrat, weil sich Wechsel in der Personaleinteilung durch dienstliche Notwendigkeiten, z.B. in der Fernschreibstelle des NMR, ergeben hatten, die nicht mehr kurzfristig ausgeglichen werden konnten. Der Kompaniechef hat deshalb die Fortsetzung des Arbeitseinsatzes befohlen. Zum Ausgleich für geleistete Mehrarbeit wurde allen Soldaten der Vorbereitungsgruppe durch den KpChef 2 Tage Dienstbefreiung gewährt. In Anbetracht dieser groÃzügigen Regelung ist die Beschwerde über diesen Punkt unbegründet.Zur Frage der Küchentauglichkeit des für Unterstützungsaufgaben eingesetzten Personals der Stabs- und Versorgungskompanie wird festgestellt:Die ZDv 46/28 ist gültig für Küchen der Bunderwehr. Einzelne Bestimmungen der Vorschrift können deshalb nicht als zwingend in einem internationalen Club, der der Aufsicht von SHAPE untersteht, herangezogen werden. Darüberhinaus hat das eingeteilte Personal keine Speisen und Gerichte zubereitet, sondern war für Hilfsdienste eingesetzt. Der befohlene Anzug war deshalb zweckmäÃig. Im übrigen wäre es Ihre Pflicht gewesen, wenn Sie Zweifel hinsichtlich der Küchentauglichkeit des für die Aufgabe eingesetzten Personals und der ZweckmäÃigkeit des befohlenen Anzuges hatten, dem Disziplinarvorgesetzten Meldung darüber zu machen.Im Befehl des Kompaniechefs waren alle Soldaten auf Selbstverpflegung angewiesen worden. Der Befehl bezog sich auf den Gesamtzeitraum vom 19.05. bis 31.05.1980. Der Passus sagt aus, daà während der Aufbau- und Abbauarbeiten keine Sonderverpflegung bereitgestellt wurde und die beteiligten Soldaten, die alle Gehaltsempfänger sind, für Verpflegungskosten aufzukommen hatten. Lediglich am Veranstaltungstag abends ab 18.00 Uhr wurden unentgeltlich Erfrischungsgetränke und eine Zwischenmahlzeit gereicht. Es ist nicht ersichtlich, wieso Sie sich in Ihrem Grundrecht nach Artikel 1 GG verletzt fühlen können."
Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 24. Juni 1980 ausgehändigt worden. Am 25. Juni 1980 hat er weitere Beschwerde eingelegt, die mit Schreiben vom 6. Oktober 1980 begründet wurde. In der Begründung zur weiteren Beschwerde ist ausgeführt, daà ihn der Bescheid des NMR-GE vom 20. Juni 1980 in Rechten verletze. Wie der Bescheid selbst ausführe, habe es sich bei dem Empfang der deutschen Offiziere, Beamten und Angestellten, für den er zum Dienst befohlen worden sei, nicht um eine offizielle Veranstaltung der Bundesrepublik Deutschland gehandelt. Veranstalter und Gastgeber seien vielmehr Offiziere und ziviles Gefolge gewesen. Der Bescheid des NMR-GE gehe damit, wenn auch nicht ausdrücklich, vom privaten Charakter der Veranstaltung aus. Bei solchen privaten Veranstaltungen sei der dienstliche Arbeitseinsatz von Soldaten grundsätzlich nicht statthaft. Einer der Ausnahmetatbestände sei nicht gegeben. Daà der Einsatz der Soldaten zur Vorbereitung und Betreuung des privaten Festes dienstlichen Zwecken habe dienen sollen, könne nicht behauptet werden. Nur dann aber, wenn die Teilnahme an privaten Veranstaltungen die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit von Soldaten zu fördern in der Lage sei, könne sie dienstlichen Zwecken dienen und angeordnet werden. Dies sei aber erkennbar, wie sich aus dem Befehl des Kompaniechefs der Stabs- und Versorgungskompanie vom 13. Mai 1980 ohne weiteres erhebe, nicht der Fall gewesen. Auch der Befehl zum "Resteverzehr" am 31. Mai 1980 habe ihn in seinen Soldatenrechten verletzt. Es sei nicht zulässig gewesen, die Teilnahme an dem "Resteverzehr" bindend als Dienst vorzuschreiben. Dienstliche Gründe für diese Teilnahme seien nicht gegeben gewesen. Es müsse für einen mündigen Soldaten als entwürdigend empfunden werden, wenn man ihm befehle, das zu verzehren, was am Tag zuvor von den von ihm Bedienten zurückgelassen worden sei. Er wende sich nicht gegen die Tatsache des "Resteverzehrs", er wende sich aber dagegen, daà eine Teilnahme hierzu befohlen worden sei.
Es werde beantragt, den Bescheid des NMR-GE vom 20. Juni 1980 aufzuheben, weiter festzustellen, daà die Befehle des Kompaniechefs der Stabs- und Versorgungskompanie vom 13. Mai 1980 und vom 29. Mai 1980 rechtswidrig gewesen seien und schlieÃlich den zuständigen Vorgesetzten anzuweisen, ihn bis zum bestandskräftigen Abschluà des Verfahrens nicht mehr zu ähnlichen Veranstaltungen heranzuziehen.
Mit Bescheid vom 26. Januar 1981 wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr die weitere Beschwerde zurück. In dem Beschwerdebescheid ist ausgeführt, daà die Beschwerde zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet sei. Der von dem Antragsteller behauptete Verstoà gegen die ZDv 46/28 (Hygienevorschrift für stationäre Küchen der Bundes wehr) betreffe den Antragsteller nicht persönlich, so daà es insoweit an der für die Zulässigkeit jeder Beschwerde erforderlichen Voraussetzung einer persönlichen Beschwer nach § 1 Abs. 1 WBO fehle. Hinsichtlich des Antrags, in Zukunft nicht mehr zu solchen oder ähnlichen Veranstaltungen herangezogen zu werden, liege noch kein konkreter Beschwerdeanlaà vor, der bereits mit einer Beschwerde angefochten werden könne. Der Antragsteller müsse insoweit erst entsprechende Befehle abwarten, gegen die er sich dann, wenn er sich ungerecht behandelt fühle, beschweren könne. Soweit die weitere Beschwerde zulässig sei, könne sie in der Sache keinen Erfolg haben. Die angefochtenen Befehle für den Arbeitseinsatz anläÃlich der Veranstaltung am 30. Mai 1960 und für die Aufräumungsarbeiten am folgenden Tage hätten dienstlichen Zwecken gedient und seien deshalb rechtmäÃig und verbindlich gewesen. Es sei entgegen der Auffassung der Antragstellers nicht entscheidend gewesen, ob die genannte Veranstaltung unmittelbar der Erfüllung des Verteidigungsauftrags oder der Erziehung und Ausbildung der Soldaten gedient habe. Zu den Aufgaben der Bundeswehr gehöre nicht nur der eigentliche Verteidigungsauftrag und die sonstigen der Bundeswehr durch das Grundgesetz übertragenen Befugnisse, sondern vielmehr alle der Erfüllung des verfassungsmäÃigen Auftrags unmittelbar oder auch nur mittelbar zugeordneten Aufgaben. Deshalb sei auch die im vorliegenden Fall in Rede stehende Veranstaltung als dienstlichen Zwecken dienend anzusehen. Dabei sei es unerheblich, daà die Träger der Veranstaltung die deutschen Offiziere sowie die vergleichbaren Beamten und Angestellten bei SHAPE gewesen seien, die auch die anfallenden Kosten übernommen hätten, und nicht unmittelbar die Bundeswehr. Es sei ausreichend, daà die Veranstaltung insgesamt unter der Leitung und damit in der Verantwortung des NMR-GE gestanden habe. Die auf Grund des rechtmäÃigen Befehls für den Arbeitseinsatz getroffenen Einzelentscheidungen seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Auswahl eines dienstjüngeren Stabsunteroffiziers als Führer des Buffet-Teams sei aus den in dem Beschwerdebescheid genannten Gründen ermessensfehlerfrei. Die Verlängerung des Einsatzes des Antragsteilers über die zunächst vorgesehene Zeit hinaus sei wegen unerwarteter Verzögerung der vorgesehenen Ablösung unumgänglich gewesen. Hinsichtlich der Verpflegung des Antragstellers insgesamt habe der NMR-GE zu Recht festgestellt, daà es nicht ermessensfehlerhaft gewesen sei, den Antragsteller auf Selbstverpflegung zu verweisen. Als Soldat auf Zeit mit Dienstbezügen habe er keinen gesetzlichen Anspruch auf Verpflegung als Sachbezug gehabt. Im Rahmen der gesamten Veranstaltung sei der Befehl zur Durchführung der notwendigen Aufräumungsarbeiten ebenfalls rechtmäÃig und verbindlich gewesen. Auch die Unterbrechung der Arbeiten zum Zwecke einer kurzen Nachfeier sei nicht zu beanstanden. Zwar sei die Arbeitsgruppe des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt noch nicht wie die Mehrzahl aller anderen Beteiligten mit der Arbeit fertig gewesen. Der Antragsteller habe daher nach der Feier die Arbeit noch bis 13.00 Uhr fortsetzen müssen. Wäre jedoch der Beginn der Feier hinausgeschoben worden, bis auch der Antragsteller die Aufräumungsarbeiten zusammen mit seiner Arbeitsgruppe beendet gehabt hätte, wären die übrigen Beteiligten durch die dann notwendige Wartezeit unverhältnismäÃig belastet worden. Unter diesen Umständen sei es ermessensfehlerfrei gewesen, für den Antragsteller und seine Arbeitsgruppe die Unterbrechung der Aufräumungsarbeiten für die Nachfeier anzuordnen. Durch diese Feier habe die Arbeit aller, die damit unmittelbar oder mittelbar die Veranstaltung ermöglicht hätten, entsprechend gewürdigt werden sollen. Nur dieser Personenkreis sei anwesend gewesen, die Feier habe damit im Zusammenhang der Gesamtveranstaltung ebenfalls dienstlichen Zwecken gedient. Ob die dem Antragsteller bei dieser Nachfeier angebotenen Speisen auch aus am Tag zuvor nicht verzehrten Resten bestanden hätten oder insgesamt neu zubereitet gewesen seien, könne offenbleiben. Insoweit habe es sich lediglich um ein Angebot nicht aber um einen Befehl gehandelt, die Speisen zu versehren. Eine mögliche Beeinträchtigung der persönlichen Ehre des Antragstellers durch ein solches Speiseangebot sei jedoch selbst dann nicht zu sehen, wenn Teile des kalten Buffets aus am Vortag nicht verzehrten Resten neu zubereitet gewesen seien.
Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 28. Januar 1981 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 1981, beim Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers eingegangen am 9. Februar 1981, hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr mit Schreiben vom 11. März 1981 dem Senat vorgelegt hat.
Der Antragsteller macht geltend, daà er sein gesamtes bisheriges Vorbringen auch im gerichtlichen Antragsverfahren aufrechterhalte. Er beschränke seine Begründung allerdings auf den Punkt, daà er dienstlich abkommandiert worden sei zur Vorbereitung einer Feier, die ausschlieÃlich privaten Charakter getragen habe. Die Feier sei durch die deutschen Offiziere veranstaltet worden. Diese hätten dies in privater Eigenschaft getan. Dieses Recht sei ihnen unbenommen. Sie hätten für die Feier auch entsprechende eigene Zahlungen geleistet. Ihnen stünde allerdings nicht das Recht zu, durch dienstlichen Befehl Vorbereitungsarbeiten auf ihnen untergebene Soldaten zu übertragen. Wenn man jedoch der Auffassung sei, daà es sich um eine dienstliche Veranstaltung der Bundeswehr gehandelt habe, so sei der NMR-GE gehalten gewesen, die für solche Veranstaltungen geltenden einschlägigen zentralen Dienstvorschriften einzuhalten. Dies habe er nicht getan. Er habe ihn, der als Sanitäter ausgebildet und eingesetzt gewesen sei, sachfremde Arbeiten verrichten lassen. AuÃerdem verstoÃe es gegen das Gebot der Gleichbehandlung, wenn zu solchen Veranstaltungen ausschlieÃlich oder jedenfalls fast ausschlieÃlich Offiziere eingeladen würden. Bei solchen Veranstaltungen müsse die Bundeswehr durch alle Dienstgradgruppen vertreten sein. Es entspreche nicht dem Bild der Bundeswehr, nach auÃen nur als eine Armee von Offizieren aufzutreten. Dies sei einer Armee einer demokratischen Republik nicht angemessen.
Durch das Abkommandieren zum "Resteverzehr" sei er in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Es könne ihm nicht zugemutet werden, mit solchen Resten Feiern zu veranstalten, die bei den Feiern von Offizieren übrig geblieben seien.
Zum formellen Gang des Verfahrens werde darauf hingewiesen, daà es nicht den Vorschriften entsprochen habe, daà der NMR-GE als Leiter der am 30. Mai 1900 veranstalteten Feier über seine Beschwerde entschieden habe. Der NMR-GE hätte, da er selber unmittelbar berührt gewesen sei, die Sache sofort an seinen Disziplinarvorgesetzten weitergeben müssen.
Der Antragsteller beantragt,unter Aufhebung des Beschwerdebescheids des NMR-GE vom 20. Juni 1980 und des Beschwerdebescheids des Stellvertreters des Generalinspekteurs vom 26. Januar 1981 festzustellen, daà der Befehl zur Teilnahme an den Vorbereitungsarbeiten für die Feier der bei SHAPE eingesetzten deutschen Offiziere am 30. Mai 1980 und zur Teilnahme an der Nachfeier am 31. Mai 1980 rechtswidrig gewesen sei.
Der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, daà es sich bei dem Empfang anläÃlich des Deutschen Verfassungstages nicht um eine Privatangelegenheit der Veranstalter, sondern um eine der Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland und der Bundeswehr dienende Festlichkeit zur Erinnerung an das Inkrafttreten des Grundgesetzes gehandelt habe. Gerade bei einer Dienststelle im Ausland sei eine solche Veranstaltung geeignet, in einem festlichen und geselligen Rahmen bei den übrigen beteiligten Nationen sowie den Angehörigen des Gastlandes das Verständnis für die Bundesrepublik Deutschland und für die Bundeswehr zu vertiefen. Damit trage auch eine solche selbstdarstellende und werbende repräsentative gesellige Veranstaltung zumindest mittelbar zur Erfüllung des der Bundeswehr durch das Grundgesetz übertragenen Verteidigungsauftrags bei. Die fragliche Veranstaltung sei zwar von den deutschen Offizieren und vergleichbaren Beamten und Angestellten bei SHAPE getragen worden. Das gelte insbesondere hinsichtlich der Kosten. Sie habe jedoch ausweislich des angefochtenen Befehls wegen ihres dienstlich repräsentativen Charakters unter der Leitung des NMR-GE gestanden.
Der danach dienstlichen Zwecken dienende Befehl zur Teilnahme an den Vorbereitungsarbeiten sei auch nicht wegen eines VerstoÃes gegen das Gleichbehandlungsprinzip rechtswidrig gewesen. Der Antragsteller sei nicht willkürlich wegen seines Dienstgrades von der Teilnahme an dem Empfang ausgeschlossen werden. Zweck dieser Veranstaltung sei es gewesen, mit einem möglichst groÃen und breit gestreuten Personenkreis aus allen bei SHAPE vertretenen Nationen im Rahmen des Empfangs den "Deutschen Verfassungstag" festlich zu begehen. Unter diesen Umständen hätten ausreichende sachliche Gründe dafür vorgelegen, von den bei SHAPE eingesetzten deutschen Unteroffizieren nur einen begrenzten Personenkreis einzuladen, zu dem der Antragsteller nicht gehört habe.
Der Umstand, daà der Antragsteller als Sanitätssoldat ausgebildet und eingesetzt gewesen sei, habe seinem Einsatz bei den Vorbereitungsarbeiten nicht entgegengestanden. Einen solchen kurzfristigen Einsatz auÃerhalb des eigentlichen Verwendungsbereichs müsse jeder Soldat hinnehmen.
Die am folgenden Tage befohlenen Aufräumungsarbeiten seien aus denselben Gründen wie die Arbeiten für den Empfang selbst dienstlich gerechtfertigt gewesen. Ebenso dienstlich gerechtfertigt gewesen sei auch die befohlene Unterbrechung dieser Arbeit, damit der NMR-GE in feierlichem Rahmen allen Beteiligten für ihre Arbeit habe Dank sagen können. Ein Befehl, die dabei angebotenen Speisen und Getränke zu sich zu nehmen, sei dem Antragsteller nicht erteilt worden, so daà sein Vorbringen, der Verzehr von Resten der Feier am Vortage könne ihm nicht zugemutet werden, unerheblich sei. Der Befehl zur Teilnahme an der Nachfeier werde durch die von dem Antragsteller als unzumutbar empfundene Zusammenstellung des ihm angebotenen kalten Buffets nicht berührt.
Der Berichterstatter des Senats hat mit Schreiben vom 18. Januar 1983 von dem Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr zur Vorbereitung der Entscheidung in der vorliegenden Sache um die Vorlage weiterer Unterlagen und um die Darlegung der Umstände gebeten, die dem Befehl des Kompaniechefs der Deutschen Stabs- und Versorgungskompanie bei SHAPE vom 13. Mai 1980 vorausgegangen seien. Der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr hat diese Anfrage mit Schriftsätzen vom 17. Februar 1983 und vom 22. März 1983 unter Vorlage von verschiedenen Anlagen beantwortet. Auf den Inhalt dieser Anlagen, die sich auf Blatt 57 bis 64 und 68 bis 107 der Akten befinden und die dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 29. März 1983 übersandt worden sind, wird Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze verwiesen.
II1.Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zielt eindeutig auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Befehle des Kompaniechefs Deutsche Stabs- und Versorgungskompanie vom 13. und 29. Mai 1980. Die vom Antragsteller zugleich begehrte Aufhebung der Beschwerdebescheide vom 20. Juni 1980 und 26. Januar 1981 ist nicht so zu sehen, daà der Antragsteller eine Aufhebung dieser Bescheide auch losgelöst von der Frage der RechtmäÃigkeit der ursprünglichen Befehle wegen VerfahrensverstöÃen erreichen möchte. Der Antragsteller hat zwar in dem Schriftsatz vom 6. Februar 1981 "darauf hingewiesen", daà es nicht den Vorschriften entsprochen habe, daà der NMR-GE als Leiter der am 30. Mai 1980 veranstalteten Feier über die Beschwerde des Antragstellers entschieden habe. Dieser "Hinweis" allein reicht aber nicht aus, um von einer isolierten Anfechtung des Beschwerdebescheids des NMR-GE ausgehen zu kennen. Eine solche wäre im übrigen neben der Anfechtung der ursprünglichen MaÃnahmen regelmäÃig unzulässig (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO 7. Aufl. § 79 RdNr. 6).
2.Der Feststellungsantrag ist zulässig. Er ist form- und fristgerecht gestellt. Der Beschwerdeweg ist erschöpft, wobei es jedenfalls solange unerheblich ist, ob über Beschwerde und weitere Beschwerde die dafür gesetzlich zuständigen Vorgesetzten entschieden haben, als dadurch die Zuständigkeit des angerufenen Wehrdienstgerichts nicht berührt wird. Hätte im vorliegenden Fall der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr über die Erstbeschwerde entschieden, so hätte der Bundesminister der Verteidigung über die weitere Beschwerde zu entscheiden und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat vorzulegen gehabt (§ 21 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 4 Satz 3 WBO).
Ein besonderes Feststellungsinteresse (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) braucht der Antragsteller nicht darzutun, weil es sich bei den angefochtenen MaÃnahmen um Befehle handelt (BVerwG Beschluà vom 8. Dezember 1982 - 1 WB 62/81 -; BVerwG NZWehrr 1977, 186).
3.Der Antrag ist unbegründet. Die angegriffenen Befehle waren rechtmäÃig.
a)Der Befehl des Kompaniechefs der Deutschen Stabs- und Versorgungskompanie vom 13. Mai 1980 diente dienstlichen Zwecken (§ 11 Abs. 1 SG; § 22 Abs. 1 WStG). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Befehl zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist oder nicht, muà davon ausgegangen werden, daà der Begriff "Dienst" weit gespannt ist und die Gesamtheit der Verrichtungen umfaÃt, denen sich die Angehörigen der Bundeswehr in ihrer Eigenschaft als Soldaten zu unterziehen haben, um die Erfüllung der zu den Angelegenheiten der Bundeswehr gehörigen Aufgaben zu ermöglichen. Zu den Aufgaben der Bundeswehr gehören nicht nur der eigentliche Verteidigungsauftrag, sondern auch alle der Erfüllung dieses Auftrags unmittelbar oder mittelbar zugeordneten Angelegenheiten (BDHE 6, 160; BVerwG Beschluà vom 10. Juni 1969 - 1 WB 18/69).
Eine solche Angelegenheit ist der in zweijährigem Rhythmus veranstaltete Empfang anläÃlich des "Deutschen Verfassungstags" im Rahmen der übrigen "nationalen Empfänge" bei SHAPE (vgl. Aufstellung der durchgeführten Empfänge von 1976 bis 1981 = Blatt 71 bis 74 der Gerichtsakten). Nach dem Schreiben des Chefs des Stabes NMR-GE vom 20. September 1979 und den vom Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr vorgelegten Einladungskarten waren zwar die deutschen Offiziere bei SHAPE und die ihnen gleichgestellten Zivilbediensteten Veranstalter des Empfangs. Dieser Umstand macht den Empfang aber nicht ohne weiteres zu einer privaten, nicht dienstlichen Zwecken dienenden Veranstaltung. Entscheidend ist vielmehr, daà es sich um eine offizielle deutsche Repräsentationsveranstaltung im Rahmen von SHAPE gehandelt hat und es mit den Belangen der Bundeswehr und der Bundesrepublik Deutschland nicht in Einklang zu bringen wäre, wollte man der Veranstaltung den offiziellen Charakter nehmen und sie als private Veranstaltung der deutschen Offiziere bei SHAPE und der ihnen gleichgestellten Zivilisten ansehen. Aus den gesamten vom Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr vorgelegten Unterlagen ergibt sich, daà der NMR-GE, dessen Chef des Stabes die Durch ührung der Veranstaltung angeordnet und organisiert hat, als Dienststelle der Bundeswehr und nicht als Organisator einer privaten Veranstaltung aufgetreten ist. Demgegenüber besagt der Umstand, daà die Offiziere und Zivilisten in der Einladung als Einladende aufgetreten sind, für die vorliegend zu entscheidende Frage wenig. Die Form der Einladung entspricht dem bei SHAPE wohl üblichen (vgl. die bereits erwähnte Aufstellung auf Blatt 71 bis 74 der Gerichtsakten) und trug dem Umstand Rechnung, daà in der Tat ein wesentlicher Teil des finanziellen Gesamtaufwands von diesem Personenkreis zu tragen war. Dieser rein finanzielle Aspekt macht die Veranstaltung aber nicht zu einer privaten. Er wird durch die dienstliche Gestellung von Musikkorps und Küchenmeisterlehrgang ohnehin erheblich relativiert. Der Umstand, daà der Empfang letztlich nur einem beschränkten Personenkreis zugute gekommen ist, macht ihn ebenfalls nicht zu einer privaten Veranstaltung (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 16. Februar 1967 - 1 (2) WB 73/64 -, vom 8. Oktober 1968 - 1 WDB 10/68 - und vom 10. Juni 1969 a.a.O.). Es handelt sich bei entsprechenden Veranstaltungen nicht um Ãffentlichkeitsarbeit wie bei der Teilnahme an GroÃveranstaltungen sportlicher und ähnlicher Art. Repräsentationsaufgaben nimmt die Bundeswehr überwiegend gegenüber einer kleineren Zahl von Staatsgästen, Politikern und Personen in ähnlichen Positionen wahr. Gleichwohl handelt es sich dabei offenkundig nicht um private Veranstaltungen von Staatsorganen oder von Dienststellen der Bundeswehr.
Der Empfang war damit im Verhältnis zu den dem NMR-GE unterstellten Soldaten eine dienstliche Angelegenheit. Allein diese Feststellung reicht indes nicht aus, um die RechtmäÃigkeit des angefochtenen Befehls abschlieÃend bejahen zu können. Dies hängt vielmehr zusätzlich davon ab, ob die dem Antragsteller befohlene Dienstleistung auch im übrigen rechtlich unbedenklich ist. Dem Antragsteller war befohlen, eine Veranstaltung vorzubereiten und durchzuführen, an der er nicht selbst als Gast teilnehmen konnte. Dieser Umstand macht den Befehl nicht rechtswidrig. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daà jeder Einsatz von Soldaten auÃerhalb ihrer eigentlichen militärischen Aufgaben bereits rechtswidrig ist. Rechtswidrig kann der Befehl zu einem solchen Einsatz allerdings dann sein, wenn er für den Soldaten unzumutbar und damit mit der den Vorgesetzten obliegenden Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) nicht in Einklang zu bringen ist. Das ist nicht erst dann anzunehmen, wenn ein Verstoà gegen die Menschenwürde oder eine "absolute" Unzumutbarkeit vorliegt, was den Befehl im übrigen unverbindlich machen würde (vgl. BDHE 4, 181; BVerwG Beschluà vom 30. September 1970 - 1 WDB 1/70). Auch unterhalb dieser Schwelle ist eine Verletzung von Rechten des betroffenen Soldaten - insbesondere seines allgemeinen Personlichkeitsrechts - denkbar (vgl. BDHE 6, 160, 162).
Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller durch den Befehl, als Mitglied des Buffet-Teams an der Vorbereitung und Durchführung des Empfangs mitzuwirken, nicht in Rechten verletzt worden. Der Antragsteller hat sich nicht darauf berufen, die ihm konkret abverlangten Tätigkeiten seien ihm auf Grund seiner Stellung innerhalb der Bundeswehr nicht zuzumuten gewesen. Entsprechende Erwägungen sind deshalb vorliegend nicht anzustellen. Der Senat kann davon ausgehen, daà sich der Antragsteller insoweit nicht beschwert fühlt und braucht den Sachverhalt hinsichtlich der von dem Antragsteller konkret durchgeführten Arbeitsleistungen nicht weiter aufzuklären. Als Beanstandung aus diesem Bereich hatte der Antragsteller ursprünglich die Ãberschreitung seiner bis 15.00 Uhr festgelegten Arbeitszeit geltend gemacht. Gerade diesen Aspekt will er aber, wie im Schriftsatz vom 6. Februar 1981 ausdrücklich erklärt worden ist, nicht mehr zur Begründung der Rechtswidrigkeit des Befehls herangezogen haben.
Die vom Antragsteller letztlich allein gegen die Heranziehung von Soldaten zur Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, an denen sie später nicht teilnehmen sollen, erhobenen Bedenken, greifen nicht durch. Solche Unterstätzungsarbeiten können Soldaten aller Dienstgrade unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Truppengattung und von ihrer stetigen Verwendung abverlangt werden. Sie verletzen sie als solche nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht. Die dem Schutz der Sphäre des einzelnen Soldaten dienenden Abwehrmechanismen gegen unzumutbare Belastungen liegen bereits in der Bewertung der Veranstaltung selbst, die in der Tat restriktiv zu erfolgen hat und bei der im Zweifel von dem privaten Charakter der Veranstaltung ausgegangen werden muà (vgl. G 1-Hinweis Nr. 4/76 des Bundesministers der Verteidigung - FüS I 5 - vom 17. August 1976 S. 2 = Blatt 60 der Gerichtsakten). Ist hier auf Grund der besonderen Umstände des Falles, wie dargelegt, von einer dienstlichen Veranstaltung auszugehen, dann darf auch zu ihrer Vorbereitung und Durchführung Dienst angesetzt werden. Der Befehl zur Dienstleistung wird nicht allein dadurch rechtswidrig daà der betreffende Soldat, von der Teilnahme an der Veranstaltung selbst ausgeschlossen ist. Es liegt in der Natur der Sache, daà der Teilnehmerkreis auch bei solchen Veranstaltungen begrenzt werden muÃ. Das ist bei Staatsempfängen und ähnlichen Veranstaltungen ohne weiteres einzusehen, ist aber auch im vorliegenden Fall durch die Art der Veranstaltung und die durch ihre Einbindung in die anderen "nationalen Empfänge" vorgegebenen Sachzwänge sachlich vertretbar. Von einer bewuÃten Diskriminierung des Antragstellers und der anderen Unteroffiziere kann nicht gesprochen werden, zumal das Unteroffizierkorps durch die Einladung einiger repräsentativ ausgewählter Unteroffiziere mit Portepee (30) auf dem Empfang vertreten war. Ob Soldaten gegen ihren Willen Vorbereitungsarbeiten für Veranstaltungen, an denen sie später nicht teilnehmen sollen, herangezogen werden, ist allgemein kein Rechtsproblem, sondern eine Frage der ZweckmäÃigkeit und des Takts.
Damit ist festzustellen, daà der Befehl, überhaupt an den Vorbereitungsarbeiten mitzuwirken, aus allgemeiner Sicht rechtlich unbedenklich war und daà keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, das die dem Antragsteller konkret abverlangten Tätigkeiten ihm nicht hätten zugemutet werden können. Der Antragsteller ist auch nicht durch die Verletzung speziell zu seinem Schutz ergangene Vorschriften aus dem Bereich der Bundeswehr in Rechten verletzt worden. Das gilt zunächst für den Erlaà des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 31. März 1962 betreffend "Dienstliche Veranstaltungen geselliger Art". Der Antragsteller war nicht zur Teilnahme an dem Empfang befohlen. Deshalb ist der genannte Erlaà auf ihn nicht anzuwenden. Auf die Frage, ob dem Antragsteller eine Teilnahme an dem Empfang hätte befohlen wenden können, kommt es nicht an. Da es sich bei dem Empfang um eine dienstliche Veranstaltung handelt, sind für die Beurteilung der RechtmäÃigkeit der befohlenen Dienstleistungen auch nicht die "Richtlinien für den dien tlichen Einsatz von Soldaten während öffentlicher oder privater Veranstaltungen Dritter im Interesse der Ãffentlichkeitsarbeit in Verteidiflungsfragen" vom 31. Mai 1977 (VMBl S. 226) heranzuziehen. Abgesehen davon, daà der bereits erwähnte G 1-Hinweis 4/76 die Dienststellen der Bundeswehr zur Zurückhaftung bei der Durchführung dienstlicher Veranstaltungen geselliger Art anhält, enthält er keine zum Schutz des Antragstellers bestimmten Vorschriften.
Der Antragsteller hatte ursprünglich noch gegen den angefochtenen Befehl geltend gemacht, er habe gegen die ZDv 46/28 verstoÃen, es sei rechtswidrig gewesen, ihn, den Antragsteller, auf Selbstverpflegung zu verweisen und es habe nicht den hierarchischen Grundsätzen der Bundeswehr entsprochen, daà einem im Dienstalter jüngeren Stabsunteroffizier die Führung des Buffet-Teams übertragen worden sei. Diese Bedenken hat der Antragsteller, wie in dem Schriftsatz vom 6. Februar 1981 ausdrücklich ausgeführt ist, nicht mehr aufrechterhalten. Sie geben auch im übrigen bei einer Beachtung von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Befehls.
Damit steht fest, daà der Befehl des Kompaniechefs der Deutschen Stabs- und Versorgungskompanie vom 13. Mai 1980 dem Antragsteller gegenüber rechtmäÃig war.
b)Auch der am 29. Mai 1980 mündlich erteilte Befehl, an den Aufräumungsarbeiten teilzunehmen, war rechtmäÃig. Aus dem dienstlichen Charakter des Empfangs am 30. Mai 1980 und der dadurch bedingten RechtmäÃigkeit des Befehls, an den Vorbereitungsarbeiten für den Empfang teilzunehmen, folgt zwangsläufig auch die RechtmäÃigkeit der allgemeinen Anordnung, an den Aufräumungsarbeiten teilzunehmen. Der Antragsteller hat darüber hinaus nicht geltend, gemacht, die ihm am 31. Mai 1980 abverlangten Tätigkeiten seien ihm nicht zuzumuten gewesen. Hier gilt das zu der Aufklärungspflicht des Senats zu a) Gesagte entsprechend.
Der Antragsteller wendet sich, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 6. Februar 1981 ergibt, nicht mehr dagegen, daà die Aufräumungsarbeiten unterbrochen worden sind, um dem NMR-GE Gelegenheit zu geben, den eingesetzten Soldaten zu danken und daà dadurch die Arbeitszeit verlängert worden ist. Auch bei einer Beachtung von Amts wegen ist hieraus eine Rechtswidrigkeit des Befehls vom 29. Mai 1980 nicht herzuleiten. Entsprechendes gilt für den ursprünglich erhobenen und ebenfalls später fallen gelassenen Einwand, der Kreis der Teilnehmer an der Nachfeier sei nicht sachgerecht abgegrenzt gewesen und er, der Antragsteller, sei zu spät an das kalte Buffet gekommen. Der Antragsteller macht nach wie vor geltend, es sei unzumutbar gewesen, daà das für die eingesetzten Soldaten zur Verfügung gestellte kalte Buffet teilweise aus Resten der bei dem Empfang tags zuvor gereichten Speisen bestanden habe. Die Beschwerdebescheide sind zu diesem Punkt der Auffassung, daà dieses Vorbringen schon deshalb unerheblich sei, weil dem Antragsteller nicht befohlen worden sei, die Speisen zu verzehren. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt und davon ausgeht, daà auch bereits in einem "Angebot" zum Verzehr von Speisen unter Umständen eine Rechtsverletzung liegen kann, sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers gegeben. Der Antragsteller hat keinerlei konkrete Hinweise gegeben, aus denen sich Schlüsse auf eine unzulässige oder unzumutbare Zusammensetzung und Darreichung des Buffets hätten ziehen lassen.
Damit steht fest, daà auch der Befehl des Kompaniechefs der Deutschen Stabs- und Versorgungskompanie vom 29. Mai 1980, an den Aufräumungsarbeiten teilzunehmen, rechtmäÃig war.
4.Der Feststellungsantrag ist deshalb insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.