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Bundesverwaltungsgericht

Entscheidung vom 22.01.1997, Az.: 2 WD 24/96

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung des früheren Soldaten wird auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 21. März 1996 aufgehoben.

Der frühere Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Matrosen der Reserve herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Entscheidungsgründe

I.Der 57 Jahre alte frühere Soldat besuchte nach der Grundschule zwei Jahre eine Volksschule und wechselte dann auf das Humanistische Gymnasium Bergedorf, das er im 12. Schuljahr am 25. November 1958 ohne Abschluß verließ. In der Folgezeit war er Schiffsjunge, besuchte vom 12. Januar 1959 bis 31. März 1959 die Seemannsschule F., fuhr auf unterschiedlichen Schiffstypen verschiedener Reedereien in wechselnden Fahrgebieten, zunächst als Matrose, sodann als Dritter und Zweiter Steuermann, später als Erster Offizier und schließlich als Kapitän. Am 26. Oktober 1971 legte er an der Fachhochschule Hamburg, Fachbereich Seefahrt, die Prüfung zum "Kapitän auf großer Fahrt" mit der Gesamtnote "befriedigend" ab; gleichzeitig wurde ihm der akademische Grad "Wirtschaftsingenieur (grad.) für Seeverkehr" verliehen. Infolge der Ausflaggung deutscher Seeschiffe war er von 1992 bis 1994 als selbstständiger Transporteur an Land tätig und ging Ende 1994 in den Ruhestand.

Nach seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde der frühere Soldat für die Zeit vom 3. November 1975 bis 12. Dezember 1975 mit dem vorläufigen Dienstgrad Oberleutnant zur See der Reserve zur Teilnahme am "Offizierlehrgang zum Reserveoffizier für Patentinhaber A 6/AG" an der Marineschule M. einberufen, den er mit dem Gesamturteil "ausreichend" bestand. Mit Urkunde vom 21. November 1975 wurde er zum Oberleutnant zur See der Reserve und mit Urkunde vom 1. Dezember 1988 zum Kapitänleutnant der Reserve ernannt. Im Rahmen seiner Wehrübungen war er überwiegend in der Funktion eines "Supercargo" auf den der Bundeswehr zugewiesenen Charterschiffen eingesetzt, schloß am 24. Oktober 1986 den "Offizier-Aufbaulehrgang ReserveOffz Patentinhaber A6/AG/AM" mit der Abschlußnote "befriedigend" ab und nahm danach bis 1995 an insgesamt sechs weiteren Wehrübungen teil.

Der frühere Soldat wurde einmal dienstlich beurteilt, und zwar als Oberleutnant zur See der Reserve während einer Einzelwehrübung vom 22. August 1988 bis 26. September 1988. In der Beurteilung vom 26. September 1988 erzielte er in der gebundenen Beschreibung zehnmal die Wertung "3" und einmal die Wertung "2". In der freien Beschreibung wurde über ihn ausgeführt:"M. ist ein leistungsbereiter Reserveoffizier, der sich engagiert für eine ordnungsgemäße Erfüllung übertragener Aufgaben einsetzt und verantwortet. Den Belastungen des Hafenumschlagbetriebes und Seedienstes ist er voll gewachsen.Seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Ablauf der Seetransportoperation hat er zum Nutzen der Bundeswehr ausgeschöpft und damit zu einem wirtschaftlichen Erfolg beigetragen. Als Kamerad gab er sich hilfsbereit und taktvoll. Seine Urteilsfähigkeit ist sachgerecht, sein Fachwissen deutlich über den dienstlichen Erfordernissen angesiedelt."

Der nächsthöhere Vorgesetzte gab dazu keine Stellungnahme ab, weil ihm der frühere Soldat nicht bekannt war.

Im Bundeszentralregister und in den Personalakten sind über den früheren Soldaten weder strafgerichtliche noch disziplinare Eintragungen enthalten.

Der frühere Soldat erhält eine monatliche Seemannsrente in Höhe von etwa 2.090 DM; seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

Er ist seit dem 14. Januar 1974 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder im Alter von 19 und 22 Jahren hervorgegangen, die sich gegenwärtig in der Berufsausbildung befinden. Seine Ehefrau ist seit ca. sechs Monaten arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld, das sich auf etwa 1.800 DM beläuft.

II.Am 21. Juni 1995 kam es durch Abgabe gemäß § 29 Abs. 3 WDO zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen denfrüheren Soldaten, das von der Staatsanwaltschaft Lüneburg am 19. September 1995 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.

In dem mit Verfügung des Amtschefs Personalstammamt der Bundeswehr vom 26. Oktober 1995 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 13. Dezember 1995 folgendes Verhalten als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:"Zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt zwischen dem 27. März 1995 und dem 16. April 1995 machte er im Rahmen einer Wehrübung gegenüber seinen Untergebenen, dem damaligen Stabsunteroffizier Kö. und dem Feldwebel K., auf dem unter spanischer Flagge fahrenden, von der Bundeswehr gecharterten Schiff 'Arroyofrio Dos' während der Fahrt von Emden nach Beaumont/Texas (USA) abfällige Bemerkungen über Ausländer. Dabei äußerte er unter anderem:'Alles, was nicht arisch ist und in Deutschland lebt, gehört erschossen oder in die Gaskammer!''Jeder Deutsche ist von Geburt an ein Nazi!''Jeder Schwarze taugt nichts!'"

Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den früheren Soldaten am 21. März 1996 eines Dienstvergehens schuldig und setzte ihn in den Dienstgrad eines Oberleutnants zur See der Reserve herab. Sie hielt den angeschuldigten Sachverhalt für erwiesen und stellte ergänzend fest, daß der Zeuge Kö. nach Ankunft in Beaumont mit dem Chef der dortigen Umschlagstaffel ein Gespräch über die Vorfälle an Bord geführt und durch schriftliche Meldung vom 27. April 1995 seinen Staffelchef über die Äußerungen des früheren Soldaten unterrichtet hat. Sie wertete das Verhalten des früheren Soldaten als vorsätzliche Verletzung der Dienstpflichten nach §§ 7, 8, § 10 Abs. 3 und 6, § 12 sowie § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

Das Dienstvergehen wiege nicht leicht. Insbesondere mit der Äußerung, "alles, was nicht arisch ist und in Deutschlandlebt, gehört erschossen oder in die Gaskammer", habe er bei Untergebenen den Eindruck aufkommen lassen, daß er solche Menschen für nicht lebenswert erachte. Gerade vor dem Hintergrund der Massenvernichtungen von Juden, Sinti, Polen und anderen Bevölkerungsgruppen während der Herrschaft des Nationalsozialismus erhalte die Äußerung des früheren Soldaten einen makaberen Sinn. Hierbei könne er sich auch nicht auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen. Die politische Treuepflicht verlange von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates zu identifizieren. Eine Verletzung dieser Pflicht gehöre zu den schwersten Pflichtwidrigkeiten. Ein Soldat, der anderen Rassen und Bevölkerungsgruppen die Lebensberechtigung abspreche, erwecke Zweifel, ob er als Vorgesetzter noch tragbar ist. Dabei könne es den früheren Soldaten auch nicht entscheidend entlasten, daß er möglicherweise nicht seine tatsächliche Überzeugung zum Ausdruck gebracht habe, sondern vielmehr nur in scherzhafter Weise dazu habe beitragen wollen, die Atmosphäre während der Überfahrt aufzulockern. Die Zuhörer hätten jedenfalls auf eine entsprechende antisemitische und neonazistische Gesinnung des früheren Soldaten schließen müssen; das habe sich aus der Meldung des Zeugen Kö. sowie seiner Aussage und der des Zeugen K. in der Hauptverhandlung ergeben. Jedem vernünftig denkenden Menschen würde das Verständnis fehlen, wenn Soldaten das Massensterben von Juden während der Zeit des Nationalsozialismus ins Lächerliche zögen und andere Bevölkerungsgruppen verunglimpften. Von einem Soldaten mit Vorgesetztendienstgrad müsse erwartet werden, daß er sich zu problematischen Themen vorsichtig äußere. Der frühere Soldat habe deshalb ein schlechtes Beispiel gegeben und seiner Autorität als Vorgesetzter schwer geschadet. In Anbetracht seines Versagens im Kernbereich seiner Pflichten habe die Kammer dem früheren Soldaten eine reinigende Maßnahme nicht ersparen können; allerdings sei es ausreichend gewesen, ihn nur um einen Dienstgrad herabzusetzen. Dafür sprächen seine günstige Beurteilung und seine bisherige tadelfreie Führung, überdies könne nicht ausgeschlossen werden, daß der frühere Soldat infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses enthemmt und möglicherweise vondem Bestreben bestimmt gewesen sei, seine Untergebenen während der Überfahrt durch eine lockere Atmosphäre zu motivieren.

Gegen diese ihm am 11. April 1996 zugestellte Entscheidung hat der frühere Soldat mit Schreiben vom 5. Mai 1996, das am 7. Mai 1996 bei der Truppendienstkammer einging, Berufung mit dem Antrag auf Freispruch eingelegt.

Zur Begründung hat er vorgetragen:

In der Hauptverhandlung hätten die beiden Zeugen den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht bestätigen können. Die mit der Meldung vom 27. April 1995 ihm zur Last gelegte Äußerung, wonach diejenigen, die nicht arisch sind, aber in Deutschland lebten, erschossen oder in die Gaskammer gehörten, sei auch nicht andeutungsweise durch die Zeugenaussagen bewiesen worden. Der Zeuge Kö. habe in der Hauptverhandlung erstmals erwähnt, den Chef der Umschlagstaffel auf die Vorgänge während der Überfahrt angesprochen zu haben. Dies müsse bezweifelt werden, weil auch er mit dem Chef der Umschlagstaffel zusammenkam, ohne daß dieser auf die durch den Zeugen Kö. aufgezeigten Vorkommnisse einging. Die Zeugenaussagen seien auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der fraglichen Äußerungen widersprüchlich. Die Zeugen hätten sich auf die Mitte der Reise festgelegt und als "Erinnerungsverstärker" für den Tathergang die abendliche Fernsehübertragung des sogenannten O. J. Simpson-Prozesses herangezogen. Es habe jedoch über einen Bereich der Reisemitte von wenigstens zehn Tagen aus technisch-physikalischen Gründen keinen Fernsehempfang gegeben. Die von ihm, dem früheren Soldaten, für das erstinstanzliche Verfahren benannten Zeugen hätten dies sofort bestätigen können. Im übrigen werde darauf verwiesen, daß zwischen den Zeugen und ihm ein gespanntes Verhältnis bestanden habe.

Auch der Wehrdisziplinaranwalt hat gegen das ihm am 15. April 1996 zugestellte Urteil eine auf die Maßnahme beschränkte Berufung mit dem Antrag eingelegt, den früherenSoldaten in den Dienstgrad eines Leutnants zur See der Reserve herabzusetzen.

Zur Begründung hat er vorgetragen:

Das Urteil enthalte widersprüchliche Äußerungen, weil die Kammer einerseits von einer der schwersten denkbaren Pflichtverletzungen ausgehe, andererseits aber eine Herabsetzung um nur einen Dienstgrad ausgesprochen habe. Schließlich fehlten jegliche Anhaltspunkte für die Unterstellung zugunsten des früheren Soldaten, wonach er mit seinen Äußerungen für eine lockere Atmosphäre und einer Steigerung der Motivation habe beitragen wollen.

III.1.Die Berufungen sind zulässig. Sie sind statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

2.Das Rechtsmittel des Wehrdisziplinaranwalts ist auf die Maßnahme beschränkt, das des früheren Soldaten in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

3.Während die Berufung des früheren Soldaten erfolglos blieb, erwies sich die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts als begründet.

a)Der Senat hat auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie durch Vernehmung der Zeugen K. und Kö. folgenden Sachverhalt festgestellt:

Durch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Lüneburg vom 21. März 1995 wurde der frühere Soldat zu einer Wehrübung für die Zeit vom 23. März bis 21. April 1995 einberufen und gemäß Einschiffungsbefehl des Leiters der Transportdienststelle See der Bundeswehr vom 20. März 1995 in der Zeit vom 27. März bis 16. April 1995 bei der Übung "Roving Sands '95" als "Supercargo" auf dem unter spanischer Flagge fahrenden, von der Transportdienststelle See der Bundeswehr gecharterten Schiff "Arroyofrio Dos" verwendet.

Auf der Fahrt von E. nach Beaumont/Texas (USA) waren gemäß o.a. Einschiffungsbefehl - neben dem früheren Soldaten - die Zeugen K. und Kö. die weiteren deutschen Besatzungsmitglieder und in ihrer Funktion als Ladungsbegleiter dem früheren Soldaten unterstellt. Im übrigen bestand die Besatzung aus spanischen Staatsangehörigen.

In der Regel trafen sich die beiden Zeugen mit dem früheren Soldaten mittags und abends zu den Mahlzeiten, zu denen auch alkoholhaltige Getränke gereicht wurden. Zu Beginn der Überfahrt kamen sie abends auch zum Fernsehen oder Kartenspielen zusammen. Bei solchen Begegnungen erklärte der frühere Soldat verschiedentlich in einem nicht mehr genau eingrenzbaren Zeitraum der Reise den beiden Zeugen:"Alles, was nicht arisch ist und in Deutschland lebt, gehört erschossen oder in die Gaskammer!Jeder Deutsche ist von Geburt an ein Nazi!Jeder Schwarze taugt nichts!"

Hierbei waren teilweise auch spanische Besatzungsangehörige zugegen, die aber die Äußerungen mangels hinreichender Kenntnis der deutschen Sprache nicht verstehen konnten.

Wegen der Bemerkungen des früheren Soldaten führte der Zeuge Kö. nach Ankunft des Schiffes in Beaumont am 16. April 1995 ein Gespräch mit dem Chef der dortigenUmschlagstaffel. Nach seiner Rückkehr aus den USA machte er die Äußerungen zum Gegenstand einer schriftlichen Meldung vom 27. April 1995 an seinen Disziplinarvorgesetzten; dadurch wurden die Vorfälle bekannt.

Sowohl der Zeuge Kö. als auch der Zeuge K., der seinerseits allerdings von einer entsprechenden dienstlichen Meldung abgesehen hatte, bestätigten die dem früheren Soldaten zur Last gelegten Vorwürfe. Diese Aussagen sind nach Überzeugung des Senats glaubhaft, weil sich die Zeugen im Zusammenhang mit den Äußerungen des früheren Soldaten noch an Einzelheiten erinnern konnten. So hat der Zeuge K. dargelegt, daß die sinngemäße Äußerung des früheren Soldaten, "jeder Schwarze taugt nichts", während der Fernsehberichterstattung über den Prozeß gegen O. J. Simpson oder während des Anschauens von Videos über "Schwarze" gefallen sei; ähnlich hat sich der Zeuge Köster eingelassen. Auch in weiteren Punkten haben die beiden Zeugen in der Beweisaufnahme vor dem Senat weitgehend übereinstimmende Einzelheiten geschildert, die ihre Glaubwürdigkeit belegen. Sie haben im Hinblick auf die Ernsthaftigkeit der dem früheren Soldaten vorgeworfenen Äußerungen ausgeführt, diese hätten nicht scherzhaft geklungen, sondern aus dem Tonfall sei zu schließen gewesen, daß sie wortwörtlich gemeint waren. So hat der Zeuge Kö. - unter Bezugnahme auf seine erstinstanzliche Vernehmung - vor dem Senat bekundet, daß ein "todernstes Gesicht" nicht erklärbar sei, wenn der frühere Soldat seine Äußerung spaßhaft gemeint hätte.

Aus dem Umstand, daß die Zeugen sich teilweise nicht mehr daran erinnern konnten, in welchem Zusammenhang die dem früheren Soldaten zur Last gelegten Äußerungen gefallen sind, und daraus, daß sie auf die von ihnen selbst als "extrem" bewerteten Äußerungen des früheren Soldaten nicht reagiert haben, kann nicht die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen hergeleitet werden. Die fehlende Reaktion von Zuhörern auf die dem früheren Soldaten vorgeworfenen Äußerungen mag zwar schwer verständlich erscheinen, läßt aber nicht den Rückschluß zu, daß damit die Äußerungen nicht so oder ähnlich gefallen sein können. In Anbetracht der glaubhaften Aussagen und der Glaubwürdigkeit beider Zeugen hat der Senat den von dem Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts gestellten Antrag auf Vereidigung der Zeugen als unbegründet zurückgewiesen.

Der frühere Soldat sah die Ursache für die nach seiner Auffassung zu Unrecht gegen ihn erhobenen Vorwürfe in dem schlechten Verhältnis zwischen den Zeugen Kö. und K. auf der einen und ihm auf der anderen Seite. Er habe als Vorgesetzter die Zeugen mehrfach ermahnen müssen, weil sie dienstunwillig gewesen seien. Ferner hätten sie sich verschiedentlich über die Befehlslage hinweggesetzt; so habe er sie wenigstens dreimal im Laderaum des Schiffes angetroffen, obwohl er ihnen den Aufenthalt dort verboten habe. Für ihn habe sich der Verdacht aufgedrängt, daß die Zeugen mit den - nach seiner Auffassung ihm wahrheitswidrig unterstellten - Äußerungen von eigenen Dienstpflichtverletzungen hätten ablenken und die "Flucht nach vorne" antreten wollen. Des weiteren hat sich der frühere Soldat dahingehend eingelassen, daß einige seiner Verwandten wie auch seine Ehefrau ausländischer Herkunft seien und deshalb für ihn auf Grund dieser Bindungen kein Anlaß zu fremdenfeindlichen Äußerungen bestanden haben könne. Außerdem habe er den Zeugen gegenüber von seinen persönlichen Erlebnissen in West-Afrika berichtet und hierbei sogar seine Hochachtung vor schwarzen Frauen und ihren Kampf ums "tägliche Überleben" zum Ausdruck gebracht, so daß für ihn die ihm von den Zeugen unterstellten ausländerfeindlichen Behauptungen unerklärlich seien. Letztlich erscheine ihm die Formulierung, "jeder Deutsche ist von Geburt an ein Nazi", ohnehin widersinnig und mit der Behauptung, "zwei mal zwei ist fünf", vergleichbar.

Anhaltspunkte dafür, daß die beiden Zeugen falsch zu Lasten des früheren Soldaten ausgesagt haben, sind hier erkennbar nicht gegeben. Denn sie haben in der Beweisaufnahme das gespannte Verhältnis zwischen ihnen und dem Vorgesetzten nicht beschönigt, sondern offen eingeräumt und - wie z.B. der Zeuge K. - von "Reibereien" gesprochen. Daraus kann indessen nicht der Schluß gezogen werden, sie hätten sich bewußt zum Nachteil des früheren Soldaten abgesprochen. Vielmehr spricht die Einräumung eines gespannten Verhältnisses dafür, daß die Zeugen nicht, wie der frühere Soldat es formuliert hat, ein "Komplott" gegen ihn hatten schmieden wollen. Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund, daß die Zeugen auch eigenes Fehlverhalten als Ursache des gespannten Verhältnisses eingeräumt haben, etwa das Rauchen während der Mahlzeiten, das ihnen der frühere Soldat untersagt hatte. Hätten die beiden Zeugen den früheren Soldaten wahrheitswidrig belasten wollen, hätte es nahegelegen, das gespannte Verhältnis zwischen ihnen und dem früheren Soldaten unerwähnt zu lassen, wenigstens aber nicht einzuräumen, daß sie selbst zu diesen Spannungen beigetragen hatten. Im übrigen durften die Zeugen davon ausgehen, daß die Überfahrt nach Texas der einzige dienstliche Kontakt zu dem früheren Soldaten bleiben würde. Auch insoweit ist kein Grund ersichtlich, warum die Zeugen den früheren Soldaten zu Unrecht belasten sollten.

Schließlich kann nicht unerwähnt bleiben, daß der Zeuge Kö. seine Meldung erst annähernd zwei Wochen nach Ende der Überfahrt geschrieben hat. Läge ihr ein "Komplott" zugrunde, hätte es dieser langen Überlegungsfrist nicht bedurft. Gegen die von dem früheren Soldaten unterstellte These der "Verschwörung" spricht auch, daß nur einer der beiden Zeugen, nämlich der Zeuge Kö., die Meldung abgegeben hat; für den Zeugen K. war die Sache am 16. April 1995, wie er es formuliert hat, "gegessen" bzw. "abgehakt". Ferner ist auf Grund des langen Zeitabstandes zwischen demEnde der Überfahrt am 16. April 1995 und der Meldung vom 27. April 1995 der Rückschluß zulässig, daß sich der Zeuge Kö. seine Entscheidung nicht leichtgemacht und die Meldung erst nach reiflicher Überlegung abgegeben hat.

Im übrigen wäre die von dem früheren Soldaten aufgestellte "Komplottheorie" allenfalls dann nachvollziehbar, wenn ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen dem früheren Soldaten und den Zeugen nachweislich eingetreten oder anzunehmen wäre. Die vom Senat ermittelten Spannungen geben jedoch nicht den geringsten Anlaß zu der Vermutung, die beiden Zeugen hätten einen "Rufmord" gegen den früheren Soldaten geplant. Das gilt selbst dann, wenn man ein von dem früheren Soldaten den Zeugen nachgesagtes - von diesen jedoch bestrittenes - Dienstvergehen als wahr unterstellt.

Schließlich konnte der Senat auch nicht aus der Tatsache verwandtschaftlicher Bindungen des früheren Soldaten zu ausländischen Staatsbürgern die Schlußfolgerung herleiten, daß die von ihm in Abrede gestellten Äußerungen nicht gefallen sein können. Insgesamt besteht hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für eine Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zugunsten des früheren Soldaten kein Anlaß (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 261 RdNr. 104 m.w.N.).

Der frühere Soldat hat sich bei seiner Einlassung, er habe sich nicht - wie vorgeworfen - geäußert, auch auf die Anwesenheit des Kapitäns und der Besatzung des Charter-Schiffes als Zeugen berufen und deren Vernehmung angeregt. Es bedurfte jedoch weder der Ermittlung der Personalien dieser Zeugen noch ihrer Anhörung; denn selbst dann, wenn sie bestätigen könnten, daß in ihrer Gegenwart die wiederholten rassistischen Äußerungen nicht gefallen sind, wäre damit der Vorwurf gegen den früheren Soldaten keinesfalls entkräftet, da die Äußerungen durchaus - wie von den Zeugen in ihrerVernehmung angegeben - in Abwesenheit der spanischen Schiffsbesatzung gefallen sein können, überdies verstanden die Angehörigen der Schiffsbesatzung nach den übereinstimmenden Aussagen des früheren Soldaten und der Zeugen kein Deutsch.

Die Beweisaufnahme vor dem Senat erbrachte auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Äußerungen des früheren Soldaten nach übermäßigem Alkoholgenuß gefallen sind. So hat der Zeuge Kö. vor dem Senat unter Hinweis auf seine erstinstanzliche Vernehmung zwar über die Trinkgewohnheiten des früheren Soldaten und darüber gesprochen, daß er "nie getorkelt" sei. Auch der Zeuge K. hat den früheren Soldaten auf Grund seiner Sprache und seiner Verhaltensweise als allenfalls "angetrunken" bezeichnet, ohne daß der Eindruck des Vollrausches bestanden habe. Übereinstimmend haben beide Zeugen eindeutig bekundet, der frühere Soldat habe bei seinen Äußerungen ein "todernstes Gesicht" gezeigt und sie hätten nicht "scherzhaft" geklungen. Hierzu hat der frühere Soldat erklärt, daß er täglich nur etwa drei bis vier mit Mineralwasser gemischte 0,2-0,25-Liter-Gläser Wein getrunken habe.

b)Grundsätzlich stehen einem Soldaten als "Staatsbürger in Uniform" die gleichen Grundrechte wie jedem anderen Staatsbürger zu. Das gilt auch für das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG. Der Bundeswehrsoldat kann sich indessen nicht uneingeschränkt auf dieses Recht berufen. Denn im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes und mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu erhalten, darf gemäß Art. 17 a Abs. 1 GG für Soldaten auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung durch gesetzlich begründete Pflichten beschränkt werden. Solche Pflichten ergeben sich etwa aus § 7, § 8, § 10 Abs. 6, § 12, § 10 Abs. 1 und 2 SG. Diese Normen stellen insoweit allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG dar, die nicht eine bestimmte Meinung wegen ihres Inhalts verbieten, sondern in Ausfüllung des Art. 17 a Abs. 1 GG die Freiheit der Meinungsäußerung beschränken, um dadurch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr und die Erfüllung der ihr gestellten Aufgaben zu sichern (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 - m.w.N.).

aa)Der frühere Soldat hat hier gegen die Pflicht zum treuen Dienen gemäß § 7 SG verstoßen. Diese Vorschrift gebietet einem Soldaten, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr beizutragen und alles zu unterlassen, was sie in ihrem verfassungsmäßig festgelegten Aufgabenbereich einschränken könnte. Verfassungsmäßige Aufgabe der Bundeswehr ist es, im Verteidigungsfall die äußere Sicherheit der Bundesrepublik im Zusammenwirken mit den Verbündeten zu garantieren sowie in Zeiten von Krise und Frieden ihre politische Handlungsfreiheit zu gewährleisten. Als wesentlicher Inhalt der Treuepflicht ergibt sich - neben den Pflichten zur Anwesenheit, zum sorgsamen Umgang mit dienstlich anvertrauten Sachgütern und einer gewissenhaften Dienstleistung - vor allem die Verpflichtung zur Loyalität gegenüber dem Staat und seiner Rechtsordnung (vgl. Urteil vom 31. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 21.96 - m.w.N.).

Ein Soldat, der dem Einzelnen oder bestimmten Menschengruppen das Lebensrecht oder ihre "Tauglichkeit" abspricht, gibt damit menschenverachtende Gedanken wieder. Des weiteren stellt die Aussage, "jeder Deutsche ist von Geburt an ein Nazi", eine ebenso anmaßende wie unhaltbare These dar, die dem unbefangenen Zuhörer den Eindruck oder die Vorstellung vermittelt, jeder in Deutschland geborene Bürger werde auf Grund seiner Erziehung und Selbsterkenntnis die Ideologie des Nationalsozialismus vertreten. Schließlich läßt der Satz, "alles, was nicht arisch ist und in Deutschland lebt, gehört erschossen oder in die Gaskammer", vor dem Hintergrund der historischen Tatsache der Ermordung von Millionen von Juden während der nationalsozialistischen Diktatur nur eine Deutung zu, nämlich daß der frühere Soldat damit nicht nur die Verbrechen des NS-Regimes nachträglich billigt, sondern derartige Greueltaten auch für die Gegenwart und Zukunft bejaht und propagiert. Diese radikal formulierte Programmatik einer auf Menschenverachtung beruhenden und auf Menschenvernichtung ausgerichteten Zielvorstellung ist im Kontext mit den beiden anderen Äußerungen zu würdigen. Sie verkennt oder mißachtet insbesondere die historische Gegebenheit, daß sich das deutsche Volk in Art. 1 Abs. 2 GG gerade unter dem Eindruck der Greuel und Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt bekannt hat. Die diskriminierenden und menschenverachtenden Äußerungen des früheren Soldaten widersprechen nicht nur eindeutig diesem Verfassungsauftrag des Grundgesetzes, sondern auch dem ständigen Bemühen des Dienstherrn, die "Hypothek abzutragen", die auf Grund der nationalsozialistischen Verbrechen noch auf der Bundesrepublik Deutschland lastet (vgl. Urteil vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - ). Ein Soldat, der ausländerfeindliche Thesen und Gewalttaten im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie propagiert, verhält sich gegenüber dem Staat und seinen Verfassungsorganen illoyal und beeinträchtigt die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr, ohne sich auf seine Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG berufen zu können.

bb)Da der frühere Soldat mit seinen Äußerungen den Eindruck erweckt hat, für sich bestimmte Konsequenzen im Hinblick auf sein Eintreten für die Verfassung gezogen zu haben, liegt ein Verstoß gegen die politische Treuepflicht nach § 8 SG vor. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Senats dann verletzt, wenn sich ein Soldat nicht mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, identifiziert, sondern sich für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung auszuhöhlen (vgl. BVerwGE 86, 321 [327] m.w.N.). Unerläßlich ist nicht nur die Anerkennung der Grundordnung des Staates, sondern auch die Bereitschaft, sich zu der Idee des grundgesetzlich verfaßten Staates zu bekennen und aktiv für ihn und seine Ziele einzutreten.

Die Achtung der Menschenrechte ist ein grundlegendes Prinzip der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] [13]). Wenn der frühere Soldat bestimmten Personengruppen, nämlich in Deutschland lebenden "Nichtariern", das Lebensrecht abspricht, stellt er damit auch ihre Menschenrechte in Abrede. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 8 SG nur dann, wenn er sich eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung ablehnen, bekämpfen oder diffamieren. Das bloße Haben einer Überzeugung und ihre bloße Mitteilung stellen allerdings noch keine Verletzung der politischen Treuepflicht dar. Dieser Sachverhalt ist jedoch gegeben, wenn der frühere Soldat aus seiner Auffassung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art und Weise der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit anderenSoldaten oder für Aktivitäten im Sinne seiner Überzeugung zieht ().

In den menschenverachtenden Formulierungen des früheren Soldaten werden Gedankengänge deutlich, die nicht allein eine Erinnerung an die Verbrechen und Opfer des Nationalsozialismus wachrufen, sondern die Erschießung und Vergasung von "Nichtariern" sogar für die Gegenwart und Zukunft zur Forderung erheben. Das läßt die Schlußfolgerung zu, daß der frühere Soldat die Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ablehnt und nicht bereit ist, aktiv für sie einzutreten. Im übrigen sind die Äußerungen des früheren Soldaten nicht anders zu werten als die Forderung nach Vergasung u.a. auch der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Türken, die der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 24. Januar 1984 - BVerwG 2 WD 40.83 - als Verstoß gegen die politische Treuepflicht nach § 8 SG gewürdigt hat.

cc)Der frühere Soldat hat mit seinen ausländerfeindlichen Bemerkungen gegenüber den Zeugen K. und Kö. gegen die Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG verstoßen. Denn er war Vorgesetzter der Zeugen an Bord des Charter-Schiffes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 VorgV.

dd)Des weiteren hat der frühere Soldat gegen die Pflicht gemäß § 10 Abs. 6 SG verstoßen, wonach Offiziere und Unteroffiziere innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren haben, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 - ) sind Besonnenheit, Unvoreingenommenheit und Toleranz sowie ein sachliches, abgewogenes Urteil für einen Vorgesetzten unerläßlich, um Untergebenen ein Vorbild sein zu können. Eine Armee kann ohne das Prinzip von Befehl und Gehorsam sowie Disziplin nicht bestehen. Disziplin beruht jedoch auf der Autorität der Vorgesetzten und auf dem Gehorsam der Untergebenen. Ein Vorgesetzter ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich (§ 10 Abs. 2 SG); er muß Gefährdungen der Disziplin und Verstößen von Soldaten gegen ihre Pflichten durch Einsatz seiner Befehlsautorität begegnen können und hat Befehle in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen. Gehorsam wiederum setzt Vertrauen zum Vorgesetzten voraus. Die Befehlsautorität des Vorgesetzten und die Gehorsamsbereitschaft des Untergebenen sind daher ohne ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis nicht denkbar. Um dieses Vertrauen zu begründen und zu erhalten, ist der Vorgesetzte als Offizier bzw. Unteroffizier auch zur allgemeinen Zurückhaltung bei seinen Äußerungen verpflichtet. Maßstab für die Erfüllung der Zurückhaltungspflicht ist die Frage, ob die Äußerung die Vertrauenswürdigkeit eines Vorgesetzten untergraben könnte. Das ist hier der Fall. Denn die angeschuldigten Äußerungen des früheren Soldaten sind nicht etwa Ergebnisse oder Bestandteile einer ausgewogenen Diskussion mit den beiden Zeugen, sondern polemische und diskriminierende Erklärungen, die jede Sachlichkeit vermissen lassen.

Ferner handelt es sich dabei nicht um eine - gemäß § 10 Abs. 6 SG vorausgesetzte - "geistige Auseinandersetzung" bzw. "einen Kampf der Meinungen" (vgl. Urteil vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - ). Auch stehen hier nicht allein der Inhalt und die Tragweite bestimmter Formulierungen, wie etwa bei Verbalinjurien, sondern auch ihr geistiger bzw. ideologischer Hintergrund in Frage. Wer, wie der frühere Soldat, durch seine programmatischen Aussagen als Verfechter einer extremen politischen Richtung auftritt oder dafür gehalten werden muß, läßt bei Untergebenen Zweifel aufkommen, ob er noch bereit ist, jederzeit für die verfassungsrechtliche Werteordnung einzutreten; er untergräbt zwangsläufig seine Autorität als Vorgesetzter und hat hier dem Gebot der Zurückhaltung (§ 10 Abs. 6 SG) zuwidergehandelt.

ee)Die Äußerungen des früheren Soldaten sind auch als Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12 Satz 2 SG zu werten. Denn in die Feststellung, daß "jeder Deutsche von Geburt an ein Nazi ist", hat er auch die beiden Zeugen als Gesprächspartner einbezogen und damit deren Ehre und Würde verletzt.

ff)Da seine Äußerungen teilweise bei der Verpflegungseinnahme, also "im Dienst" erfolgten, hat der frühere Soldat des weiteren die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 SG verletzt, wonach sich der Soldat im Dienst nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung betätigen darf.

Er hat durch seine extrem rassistischen Äußerungen ferner gegen das Verbot politischer Betätigung innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen während der Freizeit nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SG verstoßen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist es der Zweck dieser Vorschrift, die Kameradschaft und gegenseitige Achtung als unerläßliche Voraussetzung für die Sicherung der Disziplin und Einsatzbereitschaft der Truppe - auch um den Preis einer Einschränkung der Meinungsfreiheit - unbedingt zu gewährleisten. § 15 Abs. 2 SG will jedes Verhalten ausschließen, das einen Kameraden in seiner dienstfreien Zeit gegen seinen Willen in eine politische Auseinandersetzung drängt. Bei derAnwendung dieser Vorschrift darf nicht außer Betracht bleiben, daß die beiden Zeugen als Betroffene nicht abgeschlossen wohnten und deshalb ihre Privatsphäre nur unter wesentlich erschwerten Bedingungen schützen konnten. Das Grundrecht der Betroffenen auf unbedingte Achtung ihres privaten Lebensbereichs (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) und ihr Anspruch, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6 f.]), waren in der Situation an Bord eines Schiffes besonders gefährdet und deshalb in besonderem Maße schützenswert (BVerfGE 44, 197 [203]). Gerade an Bord eines Schiffes kann sich ein Untergebener der politischen Betätigung eines Vorgesetzten kaum entziehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein Kriegsschiff der Bundeswehr oder um ein von der Bundeswehr gechartertes ausländisches Schiff handelt. Denn dort ist die Gefährdung der Kameradschaft und Disziplin durch politische Meinungsäußerung eines Vorgesetzten besonders hoch einzuschätzen, vor allem dann, wenn es um extreme rassistische Thesen geht, wie sie der frühere Soldat geäußert hat. Wie die Meldung des Zeugen Köster ergab, war das Verhalten des früheren Soldaten nicht nur dazu geeignet, die Gemeinsamkeit des Dienstes ernstlich zu stören, sondern hat auch zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung geführt. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht politische Meinungsäußerungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SG an den Grundregeln der Kameradschaft und an der ernsten Störung der Gemeinsamkeit des Dienstes gemessen (Beschluß vom 6. August 1981 - BVerwG 1 WB 89.80 - ).

Auch liegt ein Verstoß gegen § 15 Abs. 4 SG vor. Denn die Wiederholung extremer rassistischer Äußerungen des früheren Soldaten, die in ihrer Mißachtung der Menschenwürde und in ihrer Intoleranz kaum zu überbieten sind, wurde von den Zeugen alsernstgemeint aufgefaßt und konnte auch so verstanden werden. Der frühere Soldat hat daher auf seine Untergebenen im Sinne einer politischen Meinungsbeeinflussung gezielt eingewirkt.

gg)Schließlich hat der frühere Soldat seine Pflicht verletzt, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Denn als Kapitänleutnant der Reserve hat er damit sein Ansehen bei den beiden Zeugen in erheblicher Weise gemindert.

Da der frühere Soldat wußte und wollte, was er tat, hat er vorsätzlich die Dienstpflichten nach §§ 7, 8, 10 Abs. 3 und 6, § 12 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt und insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.

c)Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.

Der frühere Soldat hat hier ein außerordentlich schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das durch die teilweise wiederholt zum Ausdruck gebrachte Mißachtung der Menschenrechte gekennzeichnet ist. Denn mit seinen Äußerungen hat er Vorstellungen des nationalsozialistischen Unrechts-Regimes auf die Gegenwart bezogen und dadurch beide Zeugen entweder zu der Schlußfolgerung veranlaßt oder bei ihnen jedenfalls den Eindruck hervorgerufen, daß er sich mit seinem Gedankengut identifiziert, insbesondere die Vernichtung menschlichen Lebens für einzelne Personengruppen befürwortet. Den potentiell Betroffenen hat er damit die Menschenrechte, die das Grundgesetz als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft ansieht, abgesprochen. Die Würde des Menschen und das Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung gehören jedoch zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit sowie der Freiheit und Gleichheit aller darstellt (BVerwGE 86, 321 [329] m.w.N.).

Ein Soldat, der extrem-politische Ansichten wie Völkermord und massenhafte Vernichtung von Menschen anderer Rasse oder Hautfarbe vor dem historischen Hintergrund des NS-Regimes in Deutschland von 1933 bis 1945 vertritt, hat grundsätzlich die härteste disziplinargerichtliche Maßnahme verwirkt (vgl. Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 2 WD 74.79 -). Die Bundeswehr als Organ der Exekutive der Bundesrepublik Deutschland kann erwarten und muß davon ausgehen, daß sich die Soldaten zu den rechtsstaatlichen Anforderungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, insbesondere zu den Grundrechten bekennen und für ihre Verwirklichung einsetzen. Dies gilt vor allem für Soldaten in Vorgesetzteneigenschaft, die in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben haben (§ 10 Abs. 1 SG).

Durch seinen Ausspruch, "alles, was nicht arisch ist, gehört erschossen oder in die Gaskammer", hat der frühere Soldat verbal und in der Sache auf den organisierten Judenmord während des "Dritten Reiches" Bezug genommen und ihn nicht nur als geschichtliches Ereignis gutgeheißen, sondern ihn vor allem auch in Gegenwart und Zukunft für in Deutschland lebende "Nichtarier" propagiert. Allein diese bedenkenlose Aussage läßt die besondere Eigenart und Schwere des Dienstvergehens erkennen. Bereits in seiner Entscheidung vom 24. Januar 1984 (BVerwG 2 WD 40.83) hat der Senat bei der Forderung nach Erschießung oder Vergasung der in Deutschland lebenden Türken von einem "besonders erschreckenden Unverständnis" gesprochen. Das gilt heute um so mehr, weil zu Recht eine deutliche Sensibilität in der deutschen Bevölkerung gegenüber ausländerfeindlichen Parolen und auf Völkermord ausgerichteten Vorstellungen festzustellen ist. Extrem-politische Forderungen, wie sie der frühere Soldat hier erhoben hat, tragen - vor dem Hintergrund der planmäßigen Judenvernichtung im "Dritten Reich" - in ganz erheblichem Maße zu einer Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik im Ausland bei und führen außerdem zur Diskreditierung der Bundeswehr sowohl in der deutschen Öffentlichkeit als auch im Ausland. Deswegen hat es der Wehrbeauftragte als einen besonderen Aspekt seines parlamentarischen Auftrags angesehen, dem Deutschen Bundestag regelmäßig über Entwicklungen des Rechtsextremismus und der Ausländerfeindlichkeit in der Bundeswehr zu berichten (Unterrichtung durch den Wehrbeauftragten - Jahresbericht 1994 (36. Bericht) - Deutscher Bundestag Drucksache 13/700 vom 7. März 1995).

Der frühere Soldat hat sich seit 1975 freiwillig wiederholt für Wehrübungen der Bundeswehr zur Verfügung gestellt und den damit verbundenen Pflichten unterworfen. Um so weniger durfte er einen Zweifel daran aufkommen lassen, daß er der von Gesetzes wegen geforderten Loyalität seiner Untergebenen würdig ist. Diese haben ohne Rücksicht auf persönliche Sympathien oder Antipathien den verbindlichen Befehlen ihres Vorgesetzten Folge zu leisten. Unerläßliche Voraussetzung dafür ist aber, daß der frühere Soldat ein gewisses Maß an Selbstdisziplin beachtet, um in den Augen seiner Untergebenen als Vorgesetzter glaubwürdig sein zu können. Diese Selbstdisziplin hat der frühere Soldat jedoch in seinen Äußerungen vermissen lassen. Er hat die vor allem im Rahmen des Offizieraufbau-Lehrgangs in dem Lehrfach "Innere Führung" vermittelten Werteund Rechtskenntnisse ersichtlich nicht "verinnerlicht".

Erschwerend ist hier zu Lasten des früheren Soldaten zu berücksichtigen, daß er sich gegenüber Untergebenen erklärt hat, denen er erstmals bei Antritt der gemeinsamen Atlantik-Überfahrt begegnet ist. Dies macht deutlich, wie wenig er sich im Hinblick auf seine extremen Anschauungen der Zurückhaltungspflicht bewußt geworden ist. Überdies kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die beiden Zeugen während der 20tägigen Überfahrt auf den früheren Soldaten als Vorgesetzten angewiesen waren, weil es für sie auf dem Schiff keinen anderen militärischen Vorgesetzten gab. In Anbetracht dieser engen militärischen Gemeinschaft und der Tatsache, daß sich die beiden Zeugen mit der übrigen Schiffsbesatzung nicht in ihrer Muttersprache unterhalten konnten, also auch ein menschliches Abhängigkeitsverhältnis zum früheren Soldaten bestand, erscheint sein Fehlverhalten besonders schwerwiegend. Hinzu kommt, daß sich die beiden Zeugen unter den räumlich engen Verhältnissen an Bord des Charterschiffes den an sie gerichteten Thesen des früheren Soldaten als ihres Vorgesetzten nur schwer entziehen konnten, auch wenn sie versucht haben, sich wenigstens "tagsüber von ihm fernzuhalten" oder "ihm aus dem Wege zu gehen". Der frühere Soldat hat diese Gegebenheiten für seine Thesen genutzt und dabei die Gefahr in Kauf genommen, daß die beiden Zeugen nicht nur in ihrem Selbstverständnis als "Staatsbürger in Uniform", sondern auch in ihrem Respekt gegenüber Vorgesetzten verunsichert und in seiner Sicht beeinflußt werden konnten.

Des weiteren ist erschwerend zu berücksichtigen, daß der frühere Soldat sich auf einem unter spanischer Flagge fahrenden Schiff ausländerfeindlich geäußert hat. Auch wenn davon auszugehen ist, daß die spanischen Besatzungsangehörigen die rassistischen Thesendes früheren Soldaten weder akustisch noch inhaltlich verstanden haben, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie mittelbar von den geäußerten Ansichten des früheren Soldaten Kenntnis hätten erlangen können, sei es durch eine wie auch immer geartete Mitteilung der beiden Zeugen, sei es im Rahmen späterer Ermittlungen nach Bekanntwerden des Dienstvergehens.

Nur wenn Tatmilderungsgründe vorliegen, kann von der disziplinaren Höchstmaßnahme abgesehen werden. Solche Milderungsgründe sind generell dann gegeben, wenn die Situation, in der der frühere Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Umständen gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Die Rechtsprechung zählt hierzu beispielsweise die unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten (vgl. Urteil vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - m.w.N.). Die Voraussetzungen einer solchen Augenblickstat sind jedoch hier nicht gegeben; wie die beiden Zeugen glaubhaft bekundet haben, hat sich der frühere Soldat wiederholt abfällig über Schwarze und "Nichtarier" geäußert.

Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des früheren Soldaten im Sinne des § 21 StGB sind nicht gegeben. Zwar haben die Zeugen bekundet, der frühere Soldat habe während der Überfahrt häufig in nicht unerheblicher Weise dem Alkohol zugesprochen; sie haben aber keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen während der Äußerungen des früheren Soldaten beobachtet, der sich im übrigen selbst dahingehend eingelassen hat, er habe während der gesamten Schiffsreise nur mäßig dem Alkohol zugesprochen.

Für den früheren Soldaten sprechen indessen Milderungsgründe in seiner Person. Hervorzuheben ist zunächst seine positive Beurteilung, in der ihm bescheinigt wurde, gegenüber Kameraden taktvoll und hilfsbereit gewesen zu sein. Uneingeschränkt zugunsten des früheren Soldaten spricht auch, daß er sich bis zu seiner Verfehlung tadelfrei geführt hat, nämlich weder strafgerichtlich verurteilt noch während einer Vielzahl von Wehrübungen disziplinar gemaßregelt wurde. Außerdem hatte sich der frühere Soldat, der als Reservist insgesamt neun freiwillige Wehrübungen geleistet hat, auf Bitten der zuständigen Bundeswehrdienststellen kurzfristig zur Begleitung eines Bosnien-Transportes über die Weihnachtsfeiertage 1995 bereiterklärt; zu dieser Einberufung des früheren Soldaten kam es jedoch infolge des eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahrens nicht mehr.

Diese Milderungsgründe reichen nicht aus, um dem früheren Soldaten noch einen Vorgesetztendienstgrad zu belassen. Das von ihm begangene Dienstvergehen wiegt so schwer, daß er als aktiver Kapitänleutnant in der Rechtsstellung eines Berufsoffiziers oder Offiziers auf Zeit, mithin als Soldat mit Vorgesetztendienstgrad, für die Bundeswehr untragbar geworden, und daß es deshalb mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu ahnden gewesen wäre; infolgedessen hätte ihm auch für das Reservedienstverhältnis kein Dienstgrad belassen werden können.

Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 WDO ist bei Angehörigen der Reserve, die - wie der frühere Soldat - nicht zugleich Soldaten im Ruhestand sind oder als Soldaten im Ruhestand gelten, nur die Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme zulässig. Hierbei ist der Senat gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 WDO nicht an die in § 57 Abs. 1 Satz 1 WDO bezeichneten Beschränkungen gebunden, wenn bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre (Urteile vom 12. Januar 1967 - BVerwG 2 WD 44.66 - und vom 15. Juli 1982 - BVerwG 2 WD 63.81 - ).

Als höchste Disziplinarmaßnahme kam hier - auch aus generalpräventiven Erwägungen - nur die Herabsetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Matrosen der Reserve in Betracht. Diese Maßnahme war insbesondere deshalb erforderlich, weil er mit seinen Äußerungen die im "Dritten Reich" massenhaft begangene Tötung von Menschen nicht nur für die Vergangenheit gebilligt, sondern auch für die Gegenwart und Zukunft propagiert hat. Wenn er sich nämlich ungeachtet seines Gelöbnisses von der ausdrücklichen schriftlichen Verpflichtung, der "Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen" und von den grundlegenden Wertvorstellungen des Rechtsstaates losgesagt und Forderungen erhoben hat, die Ausdruck der schlimmsten vorstellbaren Menschenverachtung für Gegenwart und Zukunft sind, dann war als erforderliche und angemessene Ahndung eines solchen Versagens seine Herabsetzung in den niedrigsten Mannschaftsdienstgrad unerläßlich. Insoweit kommt hier der Verhängung der Höchstmaßnahme zugleich eine "Signalwirkung" zu.

4.Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug waren dem früheren Soldaten gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO aufzuerlegen. Die Kosten des für den früheren Soldaten erfolglosen und für den Wehrdisziplinaranwalt erfolgreichen Berufungsverfahrens waren gemäß § 131 Abs. 1 WDO und in entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem früheren Soldaten zu überbürden. Gründe, ihn von den ihm im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten, waren nicht gegeben.