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Bundesverwaltungsgericht

Entscheidung vom 09.03.1990, Az.: 4 B 145/88

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 1988 und für eine einzulegende Revision gegen dasselben Urteil sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 1988 und gegen den Streitwertbeschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 18. Mai 1988 werden verworfen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.1.Der Kläger war von 1961 bis zur Zwangsversteigerung Anfang 1985 Eigentümer eines etwa 1.595 qm großen Grundstücks. Das Grundstück liegt in einem Waldgebiet und ist über einen von einer befestigten Gemeindestraße abzweigenden unbefestigten Waldweg zu erreichen. Im Flächennutzungsplan der beigeladenen Stadt ist das Grundstück als Fläche für die Forstwirtschaft ausgewiesen. Die Rechtsvorgänger des Klägers errichteten 1953 auf dem Grundstück eine Wohnbaracke aus Holz; eine Baugenehmigung lag hierfür nicht vor.

Im Jahre 1960 beantragten die Rechtsvorgänger des Klägers eine Baugenehmigung für ein massives Wohnhaus, das etwa 15 m nordöstlich der vorhandenen Baracke errichtet werden sollte. In der Folgezeit kamen die Rechtsvorgänger des Klägers und dieser überein, das Grundstück zu teilen. Die Rechtsvorgänger des Klägers wollten ihr Bauvorhaben auf dem nördlichen Teil des Grundstücks verwirklichen; der Kläger wollte die vorhandene Baracke mit einer Ziegelsteinmauer ummanteln. Mit notariellem Vertrag vom 26. August 1961 veräußerten die Rechtsvorgänger des Klägers den südlichen Teil des Grundstücks an den Kläger. Der Vertrag enthält dessen Versicherung, daß der Grundstückserwerb der Schaffung von steuerbegünstigten Wohnungen diene. Mit Schreiben vom 4. Juli 1962 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für ein eingeschossiges Wohngebäude auf dem erworbenen Grundstücksteil.

Am 12. September 1961 ging bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Erteilung der Genehmigung des Bodenverkehrs gemäß § 19 BBauG in der Fassung vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) ein. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 15. November 1961 unter dem Hinweis abgelehnt, daß das Grundstück im Außenbereich liege. Der vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 1962 zurückgewiesen. Eine Klage wurde hiergegen nicht erhoben.

Mit weiterem notariellem Vertrag vom 21. November 1961 veräußerten die Rechtsvorgänger des Klägers auch den nördlichen Teil des Grundstücks an den Kläger. Dieser erklärte unter dem 6. Februar 1962, daß er das Grundstück in den nächsten vier Jahren nur bebauen werde, wenn es als Baugebiet ausgewiesen werde. Daraufhin teilte die zuständige Behörde dem beurkundenden Notar mit, daß es zur Auflassung des Grundstücks einer Genehmigung nach § 19 BauGB nicht bedürfe. 1963 erwarb der Kläger einige dem Grundstück benachbarte Parzellen. In den folgenden Jahren erweiterte er die Holzbaracke durch massive Mauern und Nebengebäude wie Garage, Hundezwinger und Voliere.

Im Januar 1982 verkaufte der Kläger das Grundstück. Der Käufer trat jedoch unter Hinweis auf die Illegalität der errichteten Gebäude vom Kaufvertrag zurück. In dem sich anschließenden Zivilrechtsstreit, der die Berechtigung des Rücktritts zum Gegenstand hatte, unterlag der Kläger.

Unter dem 16. Mai 1983 beantragte der Kläger, für das errichtete Haus nachträglich eine Baugenehmigung zu erteilen. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. März 1984 ab. Das nach erfolglosem Widerspruchsverfahren eingeleitete Klageverfahren endete mit einem gerichtlichen Vergleich vom 11. Dezember 1984. In ihm verpflichtete sich der Beklagte, einen Antrag des Klägers auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung erneut zu prüfen und ohne Berufung auf die Bestandskraft des Bescheides vom 15. März 1984 zu bescheiden.

2.Den daraufhin gestellten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für alle auf den klägerischen Parzellen befindlichen baulichen Anlagen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar 1985 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Dem Kläger dürfte zwar trotz der Versagung der Bodenverkehrsgenehmigung durch den Bescheid vom 15. November 1961 gleichwohl eine fiktive Genehmigung gemäß § 19 Abs. 4 BBauG in der seinerzeit geltenden Fassung erteilt worden sein. Dennoch hätte ein innerhalb der Bindungsfrist eingereichtes Baugesuch abgelehnt werden müssen, da die Erschließung nicht gesichert gewesen sei. Das gelte für die Frage der Zuwegung und der Versorgungs- und Entsorgungsanlagen. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch wies der beigeladene Regierungspräsident mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 1985 als unbegründet zurück.

Mit seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Wegen Überschreitung der seinerzeit nach § 19 Abs. 4 BBauG vorgesehenen Bescheidungsfrist von zwei Monaten sei ihm die Bodenverkehrsgenehmigung fiktiv erteilt worden. Daher sei er durch die Versagung dieser Genehmigung im Bescheid vom 15. November 1961 nach Fristablauf arglistig getäuscht worden. Der Beklagte habe zudem in Kenntnis der durchgeführten Wohnnutzung das Haus seit 1961 geduldet. Es gehe ihm auch nicht um eine nachträgliche Genehmigung, sondern um die Bestätigung, daß das Haus durch die damaligen Umstände genehmigt worden sei oder Bestandsschutz genieße oder jedenfalls hätte genehmigt werden müssen. Diese Bestätigung benötige er, um den verlorenen Zivilrechtsstreit wiederaufnehmen zu können.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger hervorgehoben, daß er für sein Klagebegehren ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse besitze. Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit sei er noch Eigentümer der. Grundstücke gewesen. Der Beklagte und die beigeladene Stadt hätten inzwischen zugelassen, daß das (zwangsversteigerte) Haus von den neuen Eigentümern in erheblichem Umfange renoviert und umgestaltet werde. Damit könnten die neuen Eigentümer Maßnahmen durchführen, die ihm früher versagt worden seien.

Der Kläger hat im Berufungsrechtszug zuletzt beantragt,unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung1. festzustellen, daß ihm 1961 die Bodenverkehrsgenehmigung trotz Fristablaufs bewußt verweigert worden sei;2. den Beklagten zu verpflichten, ihm die Bodenverkehrsgenehmigung nachträglich zu erteilen;3. festzustellen, daß er 1982 einen Anspruch auf Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für das bestehende Gebäude gehabt habe.

Das Berufungsgericht hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und dabei die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts über die Unzulässigkeit der Klage bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Klageantrag zu 1) sei unzulässig, weil § 43 Abs. 1 VwGO nur die Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes zulasse. § 43 Abs. 1 VwGO erlaube dagegen nicht die Feststellung von Tatsachen. Hierauf ziele indes das klägerische Begehren. Eine Auslegung des Antrages dahin, daß der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides vom 15. November 1961 begehre, komme nicht in Betracht. Ein derartiger Antrag sei ebenfalls unzulässig, weil der Beklagte seit dem Erlaß des Bescheides vom 6. Februar 1985 nicht mehr in Abrede stelle, daß die Bindungswirkung des § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG in der Fassung von 1960 wegen Überschreitens der Bescheidungsfrist eingetreten sei. Ein erforderliches Feststellungsinteresse ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzprozesses. Dieser wäre offensichtlich aussichtslos. Bei der fehlenden Erschließung des Grundstücks sei jedenfalls die Kausalität der Ablehnung der Bodenverkehrsgenehmigung hinsichtlich eines möglichen Schadens des Klägers nicht gegeben.

Der Klagantrag zu 2) sei mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls unzulässig. Nachdem der Beklagte die kraft Gesetzes eingetretene Wirkung einer Bodenverkehrsgenehmigung anerkannt habe, sei kein rechtlich schützenswertes Interesse mehr gegeben, noch eine nachträgliche ausdrücklich zu erteilende Bodenverkehrsgenehmigung zu begehren. Denn eine fiktive und eine ausdrücklich erteilte Genehmigung seien in ihren Folgewirkungen gleich zu bewerten. Sollte der Kläger mit seinem Begehren die Erteilung einer aktuellen Bodenverkehrsgenehmigung erstreben, dann wäre auch ein derartiger Antrag unzulässig. Der Kläger sei in dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht (mehr) Eigentümer des Grundstücks gewesen, da er dieses durch Zwangsversteigerung verloren habe und ein Wiedererwerb nicht in Rede stehe.

Auch der Feststellungsantrag zu 3) sei unzulässig, so daß die Zulässigkeit der Klageänderung dahinstehen könne. Die Unzulässigkeit folge aus dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Feststellungsklage. Nach § 43 Abs. 2 VwGO könne eine Feststellung nicht begehrt werden, wenn der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungsklage wie die Verpflichtungsklage verfolgen könne oder hätte verfolgen können. Die Möglichkeit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung habe für den Kläger bestanden. Dies gelte zunächst für seinen nicht beschiedenen Antrag vom 4. Juli 1961. Innerhalb der damals durch den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden § 76 VwGO vorgeschriebenen Jahresfrist für die Untätigkeitsklage hätte der Kläger Verpflichtungsklage erheben können. Daß der Kläger diese Frist habe verstreichen lassen, eröffne ihm nicht die Möglichkeit, nunmehr ein Feststellungsbegehren zu verfolgen Anderenfalls würden die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage - insbesondere das Erfordernis der Klagfrist - unterlaufen. Darüber hinaus hätte der Kläger auch in der Folgezeit bis zum Verlust des Eigentums die Möglichkeit gehabt, seinen angeblichen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung durch einen neuen Bauantrag und eventuell anschließendes Widerspruchsverfahren und nachfolgende Verpflichtungsklage geltend zu machen.

3.Der Kläger - persönlich - hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt und die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt. Zugleich wendet er sich gegen die berufungsgerichtliche Festsetzung des Streitwertes.

II.1.Der Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist nicht begründet. Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO kann Prozeßkostenhilfe einschließlich der für die Revisionsinstanz erforderlichen Beiordnung eines Rechtsanwaltes (vgl. §§ 67 Abs. 1 VwGO, 121 Abs. 1 ZPO) nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt. Das ist nicht der Fall.

a)Eine Revision ist grundsätzlich nur statthaft, wenn sie zugelassen worden ist. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist eine Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben.

Dabei kann dahinstehen, ob das vom Kläger selbst eingereichte Gesuch zur Durchführung eines noch nicht anhängigen Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen auf seine Erfolgsaussichten zu prüfen ist, so daß eine Begründung in diesem Falle keine unerläßliche Voraussetzung für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Februar 1965 - BVerwG 5 ER 224.64 - MDR 1965, 410 = NJW 1965, 1293), oder ob das Gesuch auch ein Mindestmaß an Begründung zu enthalten hat, das auf das Vorliegen eines Zulassungsgrundes jedenfalls hindeutet (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Juli 1983 - BVerwG 1 ER 210.83 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 133; Beschluß vom 13. September 1989 - BVerwG 1 ER 619.89 -). Auch wenn man das Vorbringen des Klägers insoweit noch als ausreichend ansieht, so rechtfertigen es weder dieses Vorbringen noch die vom beschließenden Senat von Gerichts wegen durchgeführte Prüfung, die Revision zuzulassen.

aa)Das Berufungsgericht hat den Klagantrag zu 1) mit zutreffenden Erwägungen als unzulässig angesehen. Eine Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO darf sich nur auf ein konkretes Rechtsverhältnis, nicht aber auf einzelne Elemente eines derartigen Rechtsverhältnisses erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1966 - BVerwG 7 C 113.65 - BVerwGE 24, 355 <358>[BVerwG 26.08.1966 - VII C 112/65]). Dies läßt die Feststellung von Tatsachen als solche nicht zu. Das gilt auch dann, wenn lediglich die rechtliche Beurteilung einer bestimmten Tatsache erstrebt wird (vgl. BVerwG, Beschluß, vom 29. Dezember 1977 - BVerwG 4 B 146.77 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 54; Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 <351>[BVerwG 26.06.1981 - 4 C 5/78]; Urteil vom 29. August 1986 - BVerwG 7 C 5.85 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 89 = NVwZ 1987, 216 [BVerwG 29.08.1986 - 7 C 5/85]). Hierauf ist indes der Klagantrag zu 1) gerichtet. Der Kläger will mit diesem Antrag die Feststellung darüber erreichen, daß eine bestimmte Verhaltensweise in einem bestimmten Sinne zu beurteilen ist. Damit strebt er im Ergebnis die rechtliche Qualifizierung tatsächlicher Umstände an.

Das Berufungsgericht prüft, ob der Klagantrag zu 1) umgedeutet werden kann, um dem Anliegen des Klägers besser gerecht werden zu können. Dies wird mit der zutreffenden Erwägung verneint, daß jedenfalls ein Feststellungsinteresse nicht gegeben sei. Der Beklagte bestreitet nicht mehr, daß seine seinerzeitige Ablehnung der Bodenverkehrsgenehmigung wegen der sich aus § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG 1960 ergebenden Bindungswirkung rechtswidrig war. Die Bestandskraft der Versagung einer Teilungsgenehmigung hindert den Kläger ohnedies nicht, den Genehmigungsantrag zu wiederholen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Juli 1977 - BVerwG 4 B 31.77 - DÖV 1977, 835). Die erstrebte gerichtliche Feststellung würde dem Kläger indes keinen erkennbaren weiteren rechtlichen Vorteil bringen. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes besteht dann nicht, wenn eine beabsichtigte oder anhängige Schadensersatzklage offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 - BVerwG 4 C 31.86 - NVwZ 1988, 431). So liegt es hier. Dabei kann offenbleiben, in welcher Weise die Verletzung von öffentlich-rechtlichen Nebenpflichten überhaupt einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 21.80 - NJW 1986, 1826 = ZfBR 1986, 41 ). Auch wenn man ein fehlerhaftes Verhalten der zuständigen Beamten unterstellt, so würde ein Anspruch auf Schadensersatz nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls letztlich an der seinerzeit fehlenden Erschließung des klägerischen Grundstücks scheitern.

Ohne gesicherte Erschließung fehlt dem Grundstück - wie noch näher auszuführen ist - die Bebaubarkeit im bauplanungsrechtlichen Sinne. Das Vorbringen des Klägers läßt nicht erkennen, daß die Erschließung des Grundstücks seinerzeit in ausreichendem Maße gesichert war. Die Sicherung der Erschließung ist im Verfahren um Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung auch nicht zu prüfen; sie nimmt dementsprechend auch nicht an der Bindungswirkung der Genehmigung teil (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1968 - BVerwG 4 C 12.66 - BVerwGE 30, 203 <204>[BVerwG 06.09.1968 - IV C 12/66]; Beschluß vom 8. November 1974 - BVerwG 4 B 125.74 - Buchholz 406.11 § 20 BBauG Nr. 10; Urteil vom 9. Oktober 1981 - BVerwG 4 C 9.78 - Buchholz 406.11 § 20 BBauG Nr. 15 = NJW 1982, 1060).

bb)Auch den Klagantrag zu 2) hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen als unzulässig angesehen. Der gestellte Antrag enthält einen Verpflichtungsantrag. Es kann dahinstehen, ob der Kläger gegenwärtig noch im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, einen Anspruch auf Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung zu haben. Soweit der Kläger eine entsprechende Genehmigung nach der früheren Rechtslage erstreben sollte, fehlt diesem Begehren das Rechtsschutzinteresse. Der Beklagte hat - wie ausgeführt - im vorliegenden Rechtsstreit anerkannt, daß der Kläger so zu behandeln war, als habe er 1961 eine rechtmäßige Bodenverkehrsgenehmigung erhalten. Eine fiktive und eine ausdrücklich erteilte Bodenverkehrsgenehmigung sind in ihren Rechtsfolgen grundsätzlich gleich zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG 4 C 39.68 - BVerwGE 31, 274 <275>[BVerwG 14.02.1969 - IV C 39/68]; Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 77.74 - BVerwGE 48, 87 <90>[BVerwG 28.02.1975 - IV C 77/74]). Aus diesem Grunde kann dahinstehen, ob der Kläger seinerzeit einen Anspruch auf Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung gehabt hatte. Der Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, daß er eine als erteilt geltende Genehmigung hätte zurücknehmen können.

Auch die als erteilt geltende Bodenverkehrsgenehmigung ist in ihrer Wirkung befristet (vgl. § 21 Abs. 1 BBauG 1960). Das Berufungsgericht erörtert daher zutreffend, ob der Klagantrag zu 2) auf die Erteilung einer erneuten Bodenverkehrsgenehmigung gerichtet sein könnte. Es unterstellt zugunsten des Klägers ein derartiges Begehren, verneint indes das hierfür erforderliche Rechtsschutzinteresse. Gegen diese Auffassung sind Bedenken nicht gegeben. Der Kläger war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr Eigentümer des Grundstücks. Auf diesen Zeitpunkt kommt es indes bei einem Verpflichtungsbegehren grundsätzlich an.

Der Kläger hat sein Eigentum durch die durchgeführte Zwangsversteigerung verloren. Das Berufungsgericht führt aus, daß auch ein Wiedererwerb nicht zu erwarten sei. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein schutzwürdiges Interesse des Klägers, von dem Beklagten erneut eine bodenverkehrsrechtliche Teilungsgenehmigung zu erhalten, nicht erkennbar. Eine derartige Genehmigung hätte für den Kläger nur den Zweck, Über die Bindungswirkung des § 21 Abs. 1 BauGB die für ihn bedeutsame Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks zumindest teilweise vorab zu klären. Denn dem Kläger geht es der Sache nach allein um die Frage, ob das Grundstück seinerzeit nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bebaubar war. Dies zu klären, bedarf es des Umweges über eine zuvor erteilte Bodenverkehrsgenehmigung nicht. Denn der Kläger kann die Frage der bauplanungsrechtlichen Bebaubarkeit - liegen die übrigen Voraussetzungen vor - unmittelbar einer behördlichen oder gerichtlichen Klärung zuführen. Daß dies mit dem Klagantrag zu 3) formulierte Begehren im vorliegenden Fall - wie noch auszuführen ist - letztlich erfolglos bleibt, ändert hieran nichts.

Ergänzend sei bemerkt: Die Legalisierung einer auf dem Grundstück illegal vorhandenen Bebauung ist im bodenverkehrsrechtlichen Verfahren der Teilungsgenehmigung ohnedies nur möglich, wenn der Eigentümer die Absicht der Legalisierung ausdrücklich zum Gegenstand des Bodenverkehrsgenehmigungsverfahrens gemacht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 1976 - BVerwG 4 C 75.74 - Buchholz 406.11 § 19 BauGB Nr. 35; Beschluß vom 23. November 1978 - BVerwG 4 B 113.78 - Buchholz 406.11 § 20 BBauG Nr. 13). Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und den Verwaltungsvorgängen läßt sich nicht entnehmen, daß der Kläger seinerzeit mit dem Antrag auf Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung die vom Berufungsgericht angenommene materielle Illegalität offengelegt hatte. Die Bebaubarkeit eines Grundstücks als solche ist im Hinblick auf einen möglichen Vorbescheid (Bebauungsgenehmigung) grundsätzlich kein zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Dezember 1977 - BVerwG 4 B 146.77 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 54).

cc)Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, daß der erst im Berufungsrechtszug gestellte Klagantrag zu 3) im Sinne einer Klagänderung zuzulassen sei. Mit dem Klagantrag zu 3) möchte der Kläger geklärt wissen, ob er 1982 einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gehabt habe. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag allerdings mit einer nicht tragfähigen Begründung als unzulässig angesehen. Gleichwohl würde der Kläger im Ergebnis in einem Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. Dabei kann dahinstehen, welcher Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO in Betracht käme. Im einzelnen ergibt sich hierzu:

(1)Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine gerichtliche Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungsklage oder Leistungsklage verfolgen kann oder auch - wie zu ergänzen ist: in einem früheren Zeitpunkt - hätte verfolgen können. Hiervon geht das Berufungsgericht im Grundsatz zu Recht aus.

(1.1)Der Kläger hatte ursprünglich die Möglichkeit, eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zu erheben. Er hätte beispielsweise seinen Bauantrag vom 4. Juli 1961 im Klagewege mit dem Mittel der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO verfolgen können. Das wäre nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden § 76 VwGO innerhalb eines Jahres zulässig gewesen. Der Kläger hat diese Möglichkeit nicht genutzt. Damit kann allerdings noch nicht abschließend begründet werden, daß dem Kläger ein Feststellungsbegehren nach Ablauf der Jahresfrist des § 76 VwGO im Hinblick auf die Subsidiarität dieses Begehrens gegenüber einer Untätigkeitsklage zu versagen ist. Denn der Kläger begehrt nicht die Feststellung, daß ihm im Jahre 1961 eine Baugenehmigung hätte erteilt werden müssen. Sein Klagantrag zu 3) ist vielmehr auf den späteren Zeitpunkt des Jahres 1982 gerichtet. Der Kläger muß sich gleichwohl nicht entgegenhalten lassen, daß er von der früheren Möglichkeit einer Verpflichtungs- oder Untätigkeitsklage keinen Gebrauch gemacht hat. Zwar ist es richtig, daß die formelle Bestandskraft eines ablehnenden Bescheides oder die Ausschlußwirkung des § 76 VwGO grundsätzlich nicht dadurch umgangen werden kann, daß der Betroffene später eine Feststellungsklage erhebt, die der Sache nach auf das ursprüngliche Ziel gerichtet ist. Vor allem Gründe der Rechtssicherheit, wie sie auch in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorausgesetzt werden, verbieten dies (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 8.89 - BVerwGE 36, 179 <181>[BVerwG 27.10.1970 - VI C 8/69]; Urteil vom 2. Juli 1976 - BVerwG 7 C 71.75 - BVerwGE 51, 69 <75>[BVerwG 02.07.1976 - VII C 71/75]; Urteil vom 12. März 1982 - BVerwG 4 C 80.80 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 67 = NVwZ 1982, 619; Urteil vom 28. August 1986 - BVerwG 7 C 5.85 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 89 = DVBl. 1987, 239<241>; Urteil vom 7. Mai 1987 - BVerwG 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207 <211>[BVerwG 07.05.1987 - 3 C 53/85]). Der Kläger hat indes durch sein prozessuales Verhalten die mit § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO verfolgte Zielsetzung nicht mißachtet. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts trifft nicht zu. Das ergibt sich aus zwei Erwägungen:

Im öffentlichen Baurecht besteht nach der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Besonderheit. Danach wird ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung durch die Bestandskraft eines zuvor ablehnenden Bescheides nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG 4 C 64.70 - DVBl. 1972, 119; Urteil vom 24. November 1971 - BVerwG 4 C 28.69 - VerwRspr. 24, 344 <345>; Urteil vom 6. Juni 1975 - BVerwG 4 C 15.73 - BVerwGE 48, 271 <274>[BVerwG 06.06.1975 - IV C 15/73]; vgl. auch BGHZ 90, 17 <23>[BGH 26.01.1984 - III ZR 216/82]). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hatte der Kläger die Möglichkeit, einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung sowohl im Jahre 1982 als auch später zu stellen, wie dies in seinem Klagantrag zu 3) auch vorausgesetzt wird. Ihm kann mithin nicht entgegengehalten werden, er habe seinen früheren Antrag nicht verfolgt, er sei damit materiellrechtlich gleichsam präkludiert und bereits aus diesem Grunde auch prozessual gehindert, nunmehr eine Feststellungsklage zu erheben. Konnte der Kläger jederzeit - jedenfalls solange er noch Eigentümer des Grundstücks war - eine Verpflichtungsklage erheben, so kann ihm dies nicht durch den Hinweis auf die (prozessuale) Subsidiarität der Feststellungsklage streitig gemacht werden.

Das Berufungsgericht hat außerdem übersehen oder fehlerhaft gewürdigt, daß der Kläger mit seiner Klagschrift neben dem Antrag auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 6. Februar 1985 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 1985 eine Verpflichtungsklage erhoben hatte. Er hatte nämlich in seiner Klagschrift ausdrücklich beantragt, "den Kreis zu verurteilen, die nachträgliche Baugenehmigung für das bestehende Gebäude zu erteilen". Das mag zwar im Hinblick auf ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse des Klägers ein im Ergebnis erfolgloses Begehren gewesen sein. Es trifft entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts indes nicht zu, daß der Kläger mit seinem nunmehrigen Feststellungsbegehren den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage umgehen wollte. Der Kläger hat die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage nicht umgangen. Ändert sich während der Anhängigkeit einer auf die Erteilung einer Baugenehmigung oder Bebauungsgenehmigung errichteten Verpflichtungsklage die Rechtslage zum Nachteil des Klägers, so wird der Kläger weder durch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO noch durch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO daran gehindert, nunmehr zu einem Antrag überzugehen, mit dem die Feststellung begehrt wird, daß das Vorhaben nach der alten Rechtslage zulässig gewesen sei (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128 <134>[BVerwG 24.10.1980 - 4 C 3/78]). Das hat der Kläger - wie das Berufungsgericht zu seinen Gunsten unterstellt - getan. Der Kläger hätte - unterstellt man insoweit ein hinreichendes Feststellungsinteresse - von vornherein im Wege der Klagenhäufung sowohl eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung als auch eine Feststellungsklage mit dem Ziel einer Klärung der Rechtslage im Jahre 1982 erheben können (vgl. § 44 VwGO). Möglicherweise wäre hierauf auch eine Zwischenfeststellungsklage nach §§ 173 VwGO, 256 Abs. 2 ZPO ausreichend gewesen.

Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage greift dann nicht ein, wenn die in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Klagemöglichkeiten im konkreten Falle zu keinem gleichwertigen Rechtsschutz führen würden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Mai 1988 - BVerwG 3 B 5.88 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 98). So liegt es hier. Die hier zu entscheidende Frage ist, ob sich der Kläger gegen den ablehnenden Bescheid vom 6. Februar 1985 und den Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 1985 zu wehren hatte, wenn er eine ihm nachteilige Bindungswirkung im Hinblick auf Ansprüche auf Schadensersatz verhindern wollte oder - wie er ebenfalls vorträgt - für das Ziel des Wiederaufgreifens des ihm nachteiligen Zivilrechtsstreites eine gerichtliche Feststellung erstrebte. Beide Bescheide haben nämlich den Antrag des Klägers trotz zwischenzeitlicher Zwangsversteigerung nicht aus Gründen des fehlenden Sachbescheidungsinteresses, sondern aus materiellrechtlichen Gründen abgelehnt. Das prozessuale Vorgehen des Klägers bot mithin im Hinblick auf die erörterten Besonderheiten des Baugenehmigungsrechts nicht die Gefahr, daß die besonderen Verfahrensvoraussetzungen der Verpflichtungsklage umgangen werden würden. Demgemäß hat das erstinstanzliche Gericht auch noch in seinem Beschluß vom 10. März 1986, mit dem der Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen wurde, ausgeführt, daß die Klagebefugnis des Klägers durch die Zwangsversteigerung nicht entfallen sei. Der Kläger war auf der Grundlage der erörterten Rechtsprechung jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses nicht gehindert, erneut einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zu stellen und diesen Antrag auch im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen.

Dies ist - wie dargestellt - auch geschehen. Dann war für das Berufungsgericht nunmehr die Frage zu behandeln, ob der Kläger bereits mit der Klage neben dem Antrag auf Aufhebung der erteilten Bescheide wegen Erledigung seines Antrages zur sachdienlichen Wahrung seiner Interessen einen Antrag auf Feststellung hätte stellen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch gegeben sei, wenn sich der beantragte Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1967 - BVerwG 7 C 36.63 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 37; Urteil vom 23. November 1967 - BVerwG 1 C 30.65 - DVBl. 1968, 746; Urteil vom 22. April 1977 - BVerwG 7 C 17.74 - BVerwGE 52, 313 <316>[BVerwG 22.04.1977 - VII C 17/74]). Dabei wird der Klagantrag allerdings in aller Regel auf die gerichtliche Feststellung zu richten sein, daß die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes rechtswidrig gewesen sei. Es mag auch ein Klagantrag auf Feststellung zulässig sein, daß die beklagte Behörde zum Erlaß des begehrten Verwaltungsaktes verpflichtet gewesen war. Derartige prozessuale Einzelheiten können hier letztlich dahinstehen. Das gilt auch für die Frage, ob und in welcher geeigneten Weise der Kläger eine Klärung zu seinen Gunsten hätte herbeiführen können, wenn die Zwangsversteigerung bereits vor Stellung des Antrages auf Erteilung einer Baugenehmigung zu einem Rechtsverlust geführt haben sollte. Auch dann hätte das Berufungsgericht erwägen müssen, ob dem Kläger nunmehr statt einer Verpflichtungsklage neben dem Antrag auf Aufhebung der ablehnenden Bescheide im Wege des unechten Hilfsantrages gleichzeitig das Mittel der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zur Verfügung stand, um jedenfalls einerseits die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheides zu verhindern, andererseits eine Klärung der für ihn maßgeblichen Rechtsfrage zu erreichen. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen. Ihr konnte sich das Gericht durch den Hinweis auf § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor allem dann nicht entziehen, wenn von den erörterten Besonderheiten des wiederholten Antrages auf Erteilung einer Baugenehmigung auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1975 - BVerwG 4 C 15.73 - BVerwGE 48, 271 <274>[BVerwG 06.06.1975 - IV C 15/73]). Auch eine isolierte Anfechtungsklage war zu erwägen, um dem Anliegen des Klägers angemessen Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1971 - BVerwG 6 C 35.68 - BVerwGE 39, 99 [BVerwG 24.11.1971 - VIII ER 400/70]).

Dem Kläger kann schließlich auch nicht entgegengehalten werden, daß sein im Berufungsrechtszug gestellter Feststellungsantrag nicht die Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt des erneuten Antrages im Frühjahr 1985 erfaßte, sondern sich auf das Jahr 1982 bezog. Der Kläger hatte grundsätzlich die Wahl, ob er ohne eine Klageänderung im technischen Sinne gemäß §§ 173 VwGO, 264 Nr. 3 ZPO zur Feststellungsklage übergehen wollte oder ob er eine Klärung der Rechtslage zu einem früheren Zeitpunkt erstrebte. Der Kläger hat sich für die zuletzt genannte Möglichkeit entschieden. Das war angesichts der zuvor getroffenen Vergleichsregelung sachdienlich (vgl. §§ 125 Abs. 1, 91 Abs. 1 VwGO). In jedem Falle bedurfte ein Feststellungsantrag eines berechtigten Interesses. Dieses konnte der Kläger im Hinblick auf den Verlust des seinerzeitigen Zivilrechtsstreites - und damit für das Jahr 1982 - durchaus einleuchtend begründen.

(1.2)Besonderheiten ergeben sich allerdings, wenn ein Kläger, der mit der Verpflichtungsklage seinen angeblichen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung verfolgt, während des Rechtsstreits sein Eigentum verliert. Im Falle der Veräußerung eröffnet § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Kläger die prozessuale Möglichkeit, den Rechtsstreit fortzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1987 - BVerwG 4 C 36.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 65 = DVBl. 1987, 906 = UPR 1987, 379). Ein Kläger kann zwar alsdann keinen Antrag mehr stellen, der auf eine Leistung an ihn gerichtet ist. Das ist im vorliegenden Fall auch nicht geschehen. Der Kläger hat indes - insoweit folgerichtig - sein ursprüngliches Klagebegehren in einen Antrag auf Feststellung geändert. In der Niederschrift vom 18. Mai 1988 ist dies entsprechend festgehalten worden. Allerdings macht der Grundsatz, daß die Veräußerung der streitbefangenen Sache als solche keinen Einfluß auf das Verfahren hat (vgl. § 173 VwGO in Verb, mit §§ 265, 325 ZPO), nicht die Prüfung entbehrlich, ob unter den gegebenen Umständen das Rechtsschutzinteresse an der Klage entfallen ist. Darauf ist noch gesondert einzugehen.

Die Anwendung des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO setzt indes voraus, daß der. Kläger im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch Eigentümer des Grundstücks war. Der Kläger hat mit seiner Berufungsschrift vom 6. Dezember 1986 behauptet, er sei im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch Eigentümer gewesen. Die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens entstand mit dem Eingang der Klagschrift am 12. August 1985 (vgl. §§ 90 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Berufungsgericht stellt nicht ausdrücklich fest, zu welchem Zeitpunkt der Kläger infolge der gegen ihn betriebenen Zwangsversteigerung sein Eigentum verloren hat. Im Tatbestand seiner Begründung führt es aus, daß der Kläger bis "Anfang 1985" Eigentümer gewesen sei. In den Entscheidungsgründen bleibt diese Frage unbestimmt. Der Verlust des Eigentums im Falle der Zwangsversteigerung tritt mit Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses ein (vgl. § 90 Abs. 1 ZVG). Wann dies der Fall war, läßt sich den Feststellungen des Berufungsurteils nicht entnehmen. Das ist auch nicht erforderlich. Im Verfahren der Prozeßkostenbewilligung kann das Revisionsgericht auch tatsächliche Umstände berücksichtigen, die es anhand der ihm vorgelegten Verfahrens- und Sachakten selbst feststellen kann (vgl. auch BFH, Beschluß vom 28. März 1985 - V B 16/84 - BFH/NV 1985, 47 ).

Danach ergibt sich, daß die vom Kläger in seinem Berufungsschriftsatz aufgestellte Behauptung nicht zutrifft. Der Kläger hat vielmehr bereits in seiner Klagschrift selbst ausgeführt, daß das Grundstück zwischenzeitlich versteigert worden sei. Auch die der Klagschrift beigefügte eidesstattliche Erklärung vom 14. Mai 1985 legt dar, daß das Grundstück versteigert worden sei. Dies ergeben auch die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren. Sie weisen auf, daß die neuen Eigentümer sich im März 1985 an die Beklagte gewandt haben, um ihrerseits die Bebaubarkeit des Grundstücks näher zu klären. Es besteht kein Anlaß, hierzu den Kläger nochmals anzuhören, da es sich um die rechtliche Würdigung seines eigenen Vorbringens handelt.

(1.3)Das Berufungsgericht hat danach entweder die entstandene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum wiederholten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung der Sache nach in Frage gestellt oder auf der Grundlage dieser Rechtsprechung die Subsidiaritätsregel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehlerhaft angewandt. Im ersteren Falle könnte die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben; im zweiten Falle könnte die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruhen oder aber auch insoweit ebenfalls klärungsbedürftige Fragen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufwerfen. Ob dies so ist, kann jedoch - wie sich aus den nachfolgenden Überlegungen ergibt - offenbleiben.

(2)Eine begründete Beschwerde kann nämlich keinen Erfolg haben, wenn sich das angefochtene Urteil in dem vom Kläger erstrebten Revisionsverfahren aus anderen als den vom Berufungsgericht angeführten Gründen als richtig erweisen würde. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist regelmäßig bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von der Möglichkeit des § 114 Abs. 4 VwGO Gebrauch zu machen. Das gilt selbst dann, wenn ein Berufungsgericht zu weit gehende prozessuale Anforderungen an ein Klagebegehren gestellt hat. Auch in diesem Falle kann dies bei einer Feststellungsklage nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn das Klagebegehren jedenfalls als unbegründet abzuweisen wäre. Auch dann erwiese sich das Berufungsurteil ebenfalls aus anderen Gründen als richtig. Auch diese besondere Rechtsfolge ist - wie zu betonen ist - bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu beachten. Im vorliegenden Falle könnte auch eine zulässige Feststellungsklage im Ergebnis keinen sachlichen Erfolg haben. Das kann der beschließende Senat bereits im Verfahren um Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abschließend beurteilen.

Die vom Kläger angegriffenen Bescheide beurteilen das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BBauG. Dagegen sind offensichtlich Bedenken nicht zu erheben. Der Beklagte hat ferner den beantragten Baugenehmigungsantrag unter anderem mit der Erwägung zurückgewiesen, daß die erforderliche Erschließung nicht gesichert sei. Das wird zwar im Ausgangsbescheid vom 6. Februar 1985 noch nicht ausdrücklich hervorgehoben. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 11. Juli 1985 läßt hieran jedoch keinen Zweifel. Dies ist maßgebend (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Auch im Klageverfahren hat der Beklagte darauf hingewiesen, daß die erforderliche Erschließung nicht gesichert sei. Diesem Vorbringen hat der Kläger substantiiert nichts entgegengesetzt, obwohl der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 10. März 1986 sich ausdrücklich auf die fehlende Erschließung des Vorhabens stützt. Der Kläger hat sich im wesentlichen allein darauf berufen, der Beklagte habe seine Meinung aufgegeben, es sei keine wegemäßige Erschließung gegeben (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 18. April 1986).

Das Berufungsgericht stellt - wenn auch im Zusammenhang mit dem Klagantrag zu 2) - fest, daß für das Grundstück die Erschließung fehle (Berufungsurteil S. 8 oben). Der dem beschließenden Senat erkennbare Akteninhalt bestätigt diese Feststellung. Auf die vom Kläger im Vorprozeß 3 K 1176/84 dargelegten Einzelheiten kommt es dabei aus Rechtsgründen nicht an. Die öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG/BauGB werden beeinträchtigt, wenn seinerzeit - nämlich 1982 - eine ausreichende Erschließung nicht gegeben war. Das Erfordernis der ausreichenden Erschließung ist zwar in § 35 Abs. 2 und 3 BBauG/BauGB nicht ausdrücklich bestimmt; es ergibt sich dies indes aus den Zulässigkeitsvoraussetzungen der privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BBauG/BauGB (vgl. Taegen, in: Berl. Komm. z. BauGB, § 35 Rn. 9, 36). Das gilt insbesondere für die Frage der wegemäßigen Erschließung. Diese ist zentrale Voraussetzung jeder Erschließung im Außenbereich. Die Anforderungen an die ausreichende (wegemäßige) Erschließung richten sich nach den jeweiligen Gegebenheiten. Sie hängen unter anderem von der zu erwartenden Verkehrsbelastung ab. Zwar sind bei Wochenendhaussiedlungen im Außenbereich in der Regel geringere Anforderungen zu stellen, als sie sich sonst rechtfertigen lassen; gewisse Mindestanforderungen müssen aber gleichwohl erfüllt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 - BVerwG 4 C 53.74 - AgrarR 1977, 35 = ZMR 1977, 217). Im Grundsatz muß die Erschließung vorhabenunabhängig gesichert sein, wenngleich nach den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall auch einmal ein nur geschotterter Weg oder Feldweg als Erschließung ausreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 = DVBl. 1986, 186; vgl. ferner Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 4 C 54.85 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 246 = NVwZ 1989, 353). Insbesondere kann ein verkehrlicher Ausbau nicht verlangt werden, wenn hierfür ein unangemessener Aufwand erforderlich ist. Eine Erschließung ist ferner nicht gesichert, wenn die Gemeinde eigene Maßnahmen zu Recht ablehnt, oder wenn ein Dritter, der die Erschließung durchführen will, keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch besitzt. Der Anlieger hat keinen Rechtsanspruch auf Erschließung (vgl. § 127 Abs. 4 BBauG/BauGB).

Der Kläger kann das Hindernis fehlender Erschließung nicht dadurch ausräumen, daß er auf eine entsprechende Erschließung verzichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1972 - BVerwG 4 C 121.68 - DÖV 1972, 827 = BauR 1972, 222 zur Wasserversorgung; Urteil vom 28. April 1978 - BVerwG 4 C 53.76 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 150 = DÖV 1978, 774). Zwar kann im Einzelfall eine Pflicht der Gemeinde zur Erschließung entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 59.72 - NJW 1975, 402 = DVBl. 1975, 37; Beschluß vom 4. September 1987 - BVerwG 4 B 169.87 -; Urteil vom 11. November 1987 - BVerwG 8 C 4.86 - BVerwGE 78, 266 <269 f.>[BVerwG 11.11.1987 - 8 C 4/86]). Eine Gemeinde darf beispielsweise das Angebot eines Dritten, die in einem qualifizierten Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen, nur ablehnen, wenn ihr die Annahme des Angebotes nicht zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 5.76 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 13 = DVBl. 1977, 41; BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 = DVBl. 1986, 186). Die Gemeinde darf das Erschließungsangebot für ein im Außenbereich nicht privilegiertes Vorhaben ferner nicht ablehnen, wenn das Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauGöffentliche Belange nicht beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.84 - BVerwGE 74, 19 <26 ff.>[BVerwG 07.02.1986 - 4 C 30/84]). Es gibt nach den vorhandenen Verwaltungsvorgängen und dem klägerischen Vorbringen indes keinerlei Anhalt dafür, daß im vorliegenden Falle eine irgendwie geartete Pflicht zur Erschließung bestehen würde. Der beklagten Gemeinde ist dies nicht angeboten worden. Damit steht fest, daß der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung jedenfalls an der fehlenden Erschließung scheitern muß.

(3)Dem Klagevorbringen könnte auch entnommen werden, daß der Kläger eine Feststellung dahingehend begehrt, ob er mit einer Abbruchverfügung rechnen müßte (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 18. April 1986). Eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises auf entsprechende Änderung seines Klagantrages gemäß § 86 Abs. 3 VwGO bedurfte es indes nicht. Ein insoweit gefaßter Klagantrag wäre mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig gewesen. Die beklagte Behörde hat in ihrem Schreiben vom 3. Januar 1986 dem Kläger versichert, daß an einen Abriß der vorhandenen Bausubstanz nicht gedacht sei und der Bau insoweit geduldet werden würde.

b)Für die Annahme einer zulassungsfreien Revision gemäß § 133 VwGO fehlt jeder Anhalt. Es ist nicht erkennbar, daß dem Berufungsgericht ein in dieser Vorschrift genannter Verfahrensfehler unterlaufen sein könnte.

2.Scheitert demgemäß der Antrag des Klägers auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe an der fehlenden Erfolgsaussicht, so muß die zugleich eingelegte Revisionszulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen werden, da sie der Kläger ohne Vermittlung eines Rechtsanwalts eingelegt hat (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ergänzend wird hierzu bemerkt: Auch wenn der beschließende Senat mit der Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zugleich die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde in einem einheitlichen Beschluß als unzulässig verwirft, kann der Kläger für dieses Rechtsmittel noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen, wenn ein entsprechender Antrag durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO) unverzüglich nach Zustellung des zurückweisenden Beschlusses gestellt wird.

3.Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluß des Berufungsgerichts ist unzulässig. Streitwertfestsetzungen des Berufungsgerichts unterliegen keiner Beschwerde (vgl. § 146 Abs. 1 VwGO). Der beschließende Senat sieht auch keinen Anlaß, die berufungsgerichtliche Festsetzung von Amts wegen zu ändern (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG).

4.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 25 Abs. 3, 8 Abs. 1 Satz 3 GKG.