Bundesverwaltungsgericht
Entscheidung vom 06.10.1994, Az.: 4 B 178.94
Entscheidungsgründe
Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für den Umbau eines im Außenbereich gelegenen Stallgebäudes in eine Ferienwohnung. Das Stallgebäude ist an ein ursprünglich als Behelfsheim genehmigtes Gebäude angebaut.
Das Berufungsgericht hält die Ablehnung des Bauvorbescheides für rechtmäßig, weil die Umwandlung des Stallgebäudes in eine Ferienwohnung die Verfestigung einer Splittersiedlung darstelle und dadurch öffentliche Belange beeinträchtige (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB). Eine Zulassung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB in der Fassung von § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnG 1993 sei nicht möglich, weil diese Regelung nur Vorhaben zu Wohnzwecken begünstige, zu denen der Ausbau einer Ferienwohnung nicht gehöre. Auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB in der Fassung des § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnG 1993 lägen nicht vor. Selbst wenn unterstellt werde, daß das ehemalige Behelfsheim ein "zulässigerweise errichtetes Wohngebäude" sei, könne die Vorschrift hier nicht angewendet werden, weil eine zusätzliche Wohnung in einem gesonderten, wenn auch angebauten, Baukörper nicht als Erweiterung des vorhandenen Wohngebäudes anzusehen sei.
Mit der auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision zur Klärung der Frage, ob es der Wortlaut des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB in der Fassung des BauGB-MaßnG 1993 verbiete, eine in einem angebauten Baukörper errichtete zusätzliche Wohnung als Erweiterung des vorhandenen Wohngebäudes anzusehen.
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Dabei kann offenbleiben, ob die formulierte Rechtsfrage überhaupt rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat. Möglicherweise läßt sich die Frage, wann eine Erweiterung eines Wohngebäudes im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB anzunehmen ist, nicht allgemeingültig allein nach der Art der bautechnischen Vergrößerung des Wohngebäudes beantworten; ob das Tatbestandsmerkmal der Erweiterung vorliegt, könnte auch beim Anbau einer selbständigen zweiten Wohnung von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage rechtfertigt die Zulassung der Revision jedenfalls deshalb nicht, weil es auf sie in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht ankommen würde. Der Beschwerde ist zwar einzuräumen, daß das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB in der Fassung des § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnG 1993 allein deshalb verneint hat, weil die zusätzliche Wohnung in einem Anbau errichtet werden solle. Entscheidungserheblich ist diese Rechtsfrage aber deshalb nicht, weil § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnG nur Vorhaben zu Wohnzwecken begünstigt. Das Berufungsgericht hat dies zutreffend im Hinblick auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgeführt. Die Beschränkung der Begünstigung auf Wohnzwecken dienende Vorhaben gilt jedoch auch für die Nr. 5; denn die Modifikation des § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnG betrifft den gesamten Absatz 4 des § 35 BauGB. Darüber hinaus begünstigte bereits § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB in seiner ursprünglichen Fassung nur die Erweiterung von (zulässigerweise errichteten) Wohngebäuden zu (Dauer-)Wohnzwecken und nicht etwa zugleich eine (teilweise) Nutzungsänderung für eine Nutzung als Wochenend- oder Ferienhaus. Dies hat der Senat aus dem Sinn der Vorschrift geschlossen, nach dem mit ihr keine neuen Baurechte eröffnet werden, sondern nur Härten und Schwierigkeiten beseitigt werden sollten, um dem Eigentümer eine angemessene Wohnversorgung zu gewährleisten (BVerwG, Beschluß vom 13. September 1988 - BVerwG 4 B 155.88 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 251 - BRS 48 Nr. 78). Da der Kläger, wie er ausweislich der Niederschrift über die Ortsbesichtigung am 19. Mai 1994 noch einmal ausdrücklich bestätigt hat, das Vorhaben nicht zu (Dauer-)Wohnzwecken, sondern als Ferienwohnung nutzen will, kommt eine Genehmigung des vorgesehenen Ausbaus des Stallgebäudes auf der Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.