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Bundesverwaltungsgericht

Entscheidung vom 06.08.1979, Az.: 4 B 99/79

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. März 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf dem von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO).

Der Beklagte hat dem Kläger durch Ordnungsverfügung aufgegeben, innerhalb bestimmter Frist einen Maschendrahtzaun von seinem Grundstück zu entfernen, und zugleich für den Fall der Nichtbefolgung das Zwangsmittel der Ersatzvornahme angedroht mit der Begründung, der Zaun sei im Außenbereich unzulässig. Diese Verfügung wurde bestandskräftig, da der Kläger keinen Widerspruch dagegen erhoben hat.

Gegen den etwa zwei Jahre später erlassenen Bescheid, mit dem der Beklagte das Zwangsmittel entsprechend der Androhung festsetzte, hat der Kläger Klage erhoben und ist in beiden Vorinstanzen unterlegen. Während des Berufungsverfahrens erging die sog. Freistellungsverordnung vom 5. September 1978. Danach sind Einfriedungen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 9 bis zur Höhe von 2 m weder genehmigungs- noch anzeigebedürftig. Diese Verordnung ist am 1. Dezember 1978 in Kraft getreten.

Die Beschwerde meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Freistellungsverordnung der Beseitigungsverfügung die Grundlage entzogen habe, da der fragliche Zaun weniger als 2 m Höhe auf weise, was das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht aufgeklärt habe.

Die damit aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich im wesentlichen nach irrevisiblem Landesrecht beantworten (§ 137 Abs. 1 und § 173 VwGO i.V.m. §§ 549 und 562 ZPO). Die Erwägungen, die der Senat in seinem Urteil vom 6. Juni 1975 - BVerwG IV C 15.73 - (BVerwGE 48, 271/274 ff.) aus der bundesrechtlichen Vorschrift des Art. 14 GG hergeleitet hat, sind hier nicht einschlägig. Ob Einwendungen gegen eine unanfechtbar gewordene Beseitigungsverfügung im Verfahren gegen die Festsetzung der angedrohten Ersatzvornahme auch dann geltend gemacht werden können, wenn sich die Sach- oder Rechtslage inzwischen nicht geändert hat, bestimmt sich nach irrevisiblem Landesrecht. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 26. September 1977 - BVerwG IV B 44.77 - (Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 8) dargelegt. Ebenso aber ist die vom Berufungsgericht verneinte Frage irrevisibel, ob sich im vorliegenden Falle die Sach- oder Rechtslage in beachtlicher Weise geändert hat. Denn über die Beachtlichkeit von Änderungen entscheidet hier wiederum das irrevisible Landesrecht.

In dem erwähnten Beschluß vom 26. September 1977 (a.a.O.) hat der Senat auch dargelegt, aus welchen Gründen es nicht gegen Bundesrecht verstößt, wenn nach Landesrecht die Bestandskraft einer Abrißverfügung es ausschließt, im anschließenden Verwaltungsvollstreckungsverfahren noch materiellrechtliche Einwendungen gegen die diesem Verfahren zugrunde liegende, bestandskräftig gewordene Beseitigungsverfügung zu beachten.

Das Berufungsurteil beruht auch nicht auf dem behaupteten Verfahrensmangel unzulänglicher Sachaufklärung. Da nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts die Rechtslage sich nicht in rechtlich relevanter Weise durch die Freistellungsverordnung zugunsten des Klägers geändert hat, brauchte es auch nicht aufzuklären, ob der strittige Maschendrahtzaun wegen seiner angeblich geringen Höhe jetzt genehmigungs- und anzeigefrei wäre.

Danach war die Beschwerde mit Kostenentscheidung gem. § 154 Abs. 2 VwGO und [...] zurückzuweisen.