Bundesverwaltungsgericht
Entscheidung vom 13.03.1981, Az.: 4 C 2/78
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. April 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.Der Kläger wendet sich gegen eine ordnungsbehördliche Baueinstellungs- und eine Bauabbruchsverfügung. Er erwarb mit seiner während des Berufungsverfahrens gestorbenen Ehefrau Ende 1967 das rund 13.500 qm groÃe landwirtschaftliche Anwesen Flur 16, Flurstück 250/14, Gemarkung H. in der Gemeinde H.. Auf dem Grundstück befand sich ein über 100 Jahre altes Haus in schlechtem Erhaltungszustand. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde erteilte 1971 dem Kläger die bauaufsichtsbehördliche Genehmigung, den Dachstuhl einschlieÃlich der Dacheindeckung zu erneuern und ein Badezimmer einzubauen. Bei der Rohbauabnahme stellte der Rechtsvorgänger des Beklagten fest, daà das alte Gebäude vollständig beseitigt und an seiner Stelle der Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung weitgehend fertiggestellt worden war. Mit Ordnungsverfügung vom 4. Dezember 1972 gab er dem Kläger auf, die ungenehmigte Bautätigkeit sofort einzustellen und das Gebäude - vorbehaltlich nachträglicher Genehmigung und SchluÃabnahme - nicht zu benutzen. Mit einer weiteren Ordnungsverfügung vom 28. Dezember 1972 forderte er den Kläger auf, den ordnungswidrigen Zustand durch Abbruch des gesamten Neubaus bis zum 15. März 1973 zu beseitigen. Er hielt die Errichtung des Wohnhauses für baugenehmigungspflichtig; die Genehmigung könne aber nicht erteilt werden, weil der im AuÃenbereich liegende, nicht bestandsgeschützte Neubau öffentliche Belange beeinträchtige.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben und im ersten und im zweiten Rechtszug vorgetragen: Bei Abbruch des Dachstuhls und der einen Balkendecke sei ein Teil des ohnehin morschen Mauerwerks eingestürzt und habe die Kellerwölbung zerstört. Die Kellerdecke habe durch eine Stahlbetondecke ersetzt werden müssen. Bei dieser Gelegenheit sei auch festgestellt worden, daà die noch verbliebene Mauer kein Fundament und das Gesamtmauerwerk keine Isolierung besessen habe. Das Wohnhaus sei an der gleichen Stelle und in der gleichen Form wie vorher wieder errichtet worden. Durch den Neubau sei lediglich jede Unfallgefahr beseitigt und eine den modernen Gegebenheiten entsprechende Wohnung geschaffen worden. Es handele sich bei dem strittigen Wohngebäude um ein privilegiertes Vorhaben, da er - der Kläger - das Anwesen erworben habe, um es für eine Schafmast landwirtschaftlich zu nutzen. Der Kläger hat beantragt, die Ordnungsverfügungen des Rechtsvorgängers des Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Düsseldorf aufzuheben.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt: Das von dem Kläger errichtete Wohnhaus sei formell und materiell baurechtswidrig; es sei nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig. Die Voraussetzungen für eine Privilegierung seien nicht erfüllt. Im Hinblick auf Alter, Beruf und fehlende fachliche Eignung des Klägers könne nicht davon ausgegangen werden, daà das Gebäude einem er sthaft und auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betrieb dienen werde. Als nicht privilegiertes Vorhaben sei das Wohngebäude unzulässig, weil seine Ausführung und Benutzungöffentliche Belange beeinträchtige. Das Vorhaben stehe in Widerspruch zu Darstellungen im Flächennutzungsplan der Gemeinde H.; auÃerdem sei die Entstehung einer Splitter Siedlung zu befürchten. Auf Bestandsschutz könne sich der Kläger nicht berufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsurteil (BRS 32 Nr. 87) beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen: Das strittige Gebäude sei formell baurechtswidrig. Die Aufführung des Gebäudes, die wegen der unzureichenden Gründung und wegen des schlechten Zustandes des Mauerwerkes und der sonstigen Bauteile von Grund auf neu erfolgt sei, habe - auch nach Auffassung des Klägers - der bauaufsichtsbehördlichen Genehmigung bedurft. Eine derartige Genehmigung sei nicht erteilt worden. Die bauaufsichtliche Genehmigung, die die Erneuerung des Dachstuhls und der Dacheindeckung des Altbaus sowie den Badezimmereinbau zum Gegegenstand gehabt habe, decke die tatsächlich ausgeführten Bauarbeiten nicht. Die Aufführung des Neubaus sei seit Beginn der Arbeiten nicht genehmigungsfähig gewesen, weil die BaumaÃnahme planungsrechtlich unzulässig gewesen sei und dieser Zustand auch Jetzt noch andauere. Rechtsgrundlage sei § 35 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG -, da davon auszugehen sei, daà das Grundstück im AuÃenbereich liege. Keiner der Tatbestände des § 35 Abs. 1 BBauG sei erfüllt. Bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG fehle es bereits an der Voraussetzung, daà das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Die vom Kläger geplante Tätigkeit erfülle nicht die Voraussetzungen eines Betriebes, da sich das Berufungsgericht nicht davon habe überzeugen können, daà die geplante Schafmast das Kennzeichen einer ernsthaft und nachhaltig betriebenen Tätigkeit aufweise. Es fehle auch an der dienenden Funktion des Wohnhauses gegenüber dem landwirtschaftlichen Betrieb. Als "sonstiges Vorhaben" (§ 35 Abs. 2 BBauG) sei das umstrittene Wohnhaus unzulässig, da es zu einer zu miÃbilligenden Zersiedlung des AuÃenbereichs führen und auch die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen würde. Der Kläger könne sich schlieÃlich nicht auf § 35 Abs. 5 BBauG berufen: Im Hinblick auf Satz 1 Nr. 1 fehle es schon an der Voraussetzung, daà das Bauvorhaben seit längerer Zeit von dem Kläger eigengenutzt worden sei. Der Kläger habe das Haus 1967 erworben und selbst zu keiner Zeit bewohnt. Aber auch die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 lägen nicht vor: Das abgängige Haus sei nicht durch ein "anderes auÃergewöhnliches Ereignis" zerstört worden. Unbeschadet der Grenzziehung im einzelnen handele es sich um eine Zerstörung durch ein "auÃergewöhnliches Ereignis" jedenfalls dann nicht (mehr), wenn sich der bauliche Zustand eines Gebäudes im Laufe der Zeit nach und nach infolge des Unterlassens von Instandsetzungsarbeiten wegen Abnutzung, VerschleiÃ, Unbrauchbarwerden von Bauteilen oder Deutlichwerden von inneren Baumängeln, also durch stetigen Verfall, derart verschlechtert habe, daà sich das Gebäude als nicht mehr erhaltungsfähig erweise. Das gelte, sofern die Ursache letztlich in dem abgängigen Gebäude zustand liege, auch dann, wenn es bei zunächst für möglich erachteten Instandsetzungsarbeiten zu einem akuten Verfall gekommen sei.
Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil.
II.Die Revision bleibt erfolglos. Das angefochtene Urteil entspricht der Rechtslage.
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daà das dem Kläger gehörende Grundstück im AuÃenbereich liegt, sowie davon, daà das Vorhaben aus den vom Berufungsgericht näher erörterten Gründen, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats stehen, nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG privilegiert ist. Als sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BBauG) beeinträchtigt es öffentliche Belange, weil es sowohl die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten läÃt als auch die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Auch das ist vom Berufungsgericht in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise ausgeführt worden.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit von der Auslegung des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBauG ab. Nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 4 BBauG kann, "wenn beabsichtigt ist, ein seit längerer Zeit von dem Eigentümer eigengenutztes Wohngebäude, das nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zulässig war und den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht entspricht und durch wirtschaftlich vertretbare ModernisierungsmaÃnahmen nicht diesen Anforderungen angepaÃt werden kann, zu beseitigen und an der gleichen Stelle ein neues vergleichbares Wohngebäude zu errichten, und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daà es für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt werden wird", dem - unter anderem - nicht entgegengehalten werden, daà dieses Vorhaben "die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten, läÃt." Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht darin, daà hier die Voraussetzungen für einen Ersatzbau nicht erfüllt sind. Die Anwendung des§ 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BBauG scheitert allerdings nicht schon daran, daà der Altbau im Zeitpunkt der Einführung der in § 35 Abs. 5 vorgesehenen Erleichterungen nicht mehr privilegiert genutzt wurde. Es kommt nicht darauf an, wann oder wie lange der zu ersetzende Altbau privilegiert "zulässig war"; entscheidend ist, daà das Gebäude irgendwann wegen seiner landwirtschaftlichen Zweckbestimmung im AuÃenbereich ("bevorzugt") zulässig gewesen ist (Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 23.77 -, BVerwGE 58, 124 [126]). Das alte Wohngebäude mit Wirtschaftsteil war gemäà § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG zulässig; denn es handelte sich ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts um ein landwirtschaftliches Anwesen, diente somit einem landwirtschaftlichen Betrieb. Das alte Wohngebäude ist aber nicht seit längerer Zeit vom Kläger eigengenutzt worden. Eigennutzung steht im Gegensatz zur Fremdnutzung und besteht hier im Gebrauch der Sache zum Wohnen (vgl. Weyreuther, Bauen im AuÃenbereich, 1979, Stichwort: Erleichterung von Ersatzbauten Seite 197 Nr. 15). Der Kläger hat nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts das abgängige Haus zu keinem Zeitpunkt bewohnt. Das Tatbestandsmerkmal der Eigenutzung kann auch nicht in der Weise erfüllt werden, daà Wohnzeiten eines Voreigentümers angerechnet werden. Zwar hat der erkennende Senat (Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 82.77 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) zu § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a des Bundesbaugesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) entschieden, daà nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Erleichterung dieser Vorschrift auch demjenigen zugute kommt, der über viele Jahre mit seiner Familie das Haus bewohnt und es erst alsdann zu Eigentum erworben hat und daà das erst recht gelten muÃ, wenn das Hausgrundstück zunächst von einem Abkömmling des Eigentümers bewohnt und dann auf ihn im Wege der Erbfolge, der vorweggenommenen Erbfolge, der Schenkung oder auf andere Weise zu Eigentum übertragen worden ist. An solchen Voraussetzungen, die auch im Rahmen des§ 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BBauG gelten mögen, fehlt es aber im Fall des Klägers. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Vorschrift entspricht es, als wohnliche Eigennutzung des jetzigen Eigentümers Wohnzeiten des Voreigentümers anzurechnen; nur dem Eigentümer, der das alte Haus seit längerer Zeit selbst bewohnt hat, soll die Vorschrift den Ersatzbau ermöglichen. Das gesetzgeberische Motiv für die Ergänzung des § 35 BBauG durch die Novelle 1976 war, dem tiefgreifenden Strukturwandel in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen, ohne daà damit eine Zersiedlung eintreten sollte; andererseits war dem Gesetzgeber besonders daran gelegen, MiÃbräuchen zu begegnen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Ãnderung des BBauG BT-Drucks. 7/2496, Begründung S. 33, 49; Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau BT-Drucks. 7/4793 S. 12, 13, 14, 35). Der Gesetzgeber wollte gerade nicht, daà Dritte im AuÃenbereich solche Gebäude, die den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht entsprechen, aufkaufen und an ihrer Stelle neue Wohnbauten errichten.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daà der Kläger sich nicht auf § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG berufen kann. Voraussetzung für den Wiederaufbau nach dieser Vorschrift ist die Zerstörung eines zulässigerweise errichteten Gebäudes "durch Brand, Naturereignisse oder andere auÃergewöhnliche Ereignisse". Brand oder Naturereignis scheiden hier aus, so daà es auf den Begriff des "anderen auÃergewöhnlichen Ereignisses" ankommt. Das Berufungsgericht meint zu Recht, daà es sich um eine Zerstörung durch ein derartiges Ereignis jedenfalls dann nicht handele, wenn sich der bauliche Zustand des Gebäudes im Laufe der Zeit durch stetigen Verfall derart verschlechtert hat, daà sich das Gebäude bei Instandsetzungsarbeiten als nicht mehr erhaltungsfähig erweist. Einzuräumen ist der Revision zwar, daà das Einstürzen wesentlicher Teile des Hauses anläÃlich der - genehmigten - Instandsetzungsarbeiten aus der subjektiven Sicht des Klägers ein unerwartetes und in diesem Sinne "auÃergewöhnliches Ereignis" gewesen sein mag. MaÃgebend nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist aber nicht die subjektive Sicht des Bauherrn, sondern, ob es sich bei objektiver Betrachtung der baulichen Situation um ein auÃergewöhnliches Ereignis handelt, so wie es bei einem "Brand" oder einem "Naturereignis" in der Regel der Fall ist. Bei dieser Betrachtungsweise tritt nicht so sehr das "Ereignis", sondern das Merkmal des "AuÃergewöhnlichen" in den Vordergrund. Der langsame Verfall eines Hauses ist nicht als ein Ereignis anzusehen, das als auÃergewöhnlich zu qualifizieren ist (vgl. Weyreuther a.a.O. S. 221 Nr. 15 und 16; Bielenberg, BBauBl. 1977, 473 [476]; Taegen in Schlichter/Stich/Tittel, BBauG, 3. Aufl. 1979, § 35 Rdnr. 32; OVG Münster, Urteil vom 21. März 1977 - X A 670/76 - BRS 32 Nr. 86; OVG Münster, Urteil vom 23. Mai 1977 - XI A 986/76 - BRS 32 Nr. 83). Den - im Verlaufe der Instandsetzungsarbeiten eingetretenen - Einsturz des morschen Mauerwerks und das Durchschlagen des Kellergewölbes kann man nicht isoliert von der eigentlichen Ursache der Zerstörung des Gebäudes beurteilen. Der Einsturz findet seine Ursache in dem vorausgegangenen allmählichen Verfall des Gebäudes.
Das Berufungsgericht hat sich schon aus den vorgenannten Gründen zu Recht gegen eine Anwendung des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 BBauG ausgesprochen. Darüber hinaus steht der Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers auch, folgendes Rechtshindernis entgegen: Wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, ist der Wiederaufbau des Hauses ohne eine dafür erteilte Genehmigung im wesentlichen schon abgeschlossen. Es fehlt an dem für § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BBauG geltenden Erfordernis, daà der Ersatzbau bzw. der Wiederaufbau im Zeitpunkt des Genehmigungsantrags nur erst "beabsichtigt" sein dürfen, wenn dem Vorhaben die Erleichterung des § 35 Abs. 4 BBauG zugute kommen soll. Zu diesem Erfordernis hat der erkennende Senat (in dem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 81.77 -) rechtsgrundsätzlich entschieden, daà das in § 35 Abs. 4 BBauG enthaltene Tatbestandsmerkmal "beabsichtigt" dahin auszulegen ist, daà bei Nutzungsänderungen, die vorzeitig vorgenommen werden, § 35 Abs. 4 BBauG nicht erleichternd eingreift. Die maÃgebenden Ãberlegungen des erkennenden Senats lauten unter anderem wie folgt:"Was zunächst den Wortsinn anlangt, läÃt sich mit dem Tatbestandsmerkmal 'beabsichtigt' in§ 35 Abs. 4 BBauG 1979 eine nach dem Zusammenhang sinnvolle Aussage nur verbinden, wenn dieses Merkmal auf den Unterschied zwischen dem bezogen wird, was (noch) beabsichtigt ist, und dem, was (schon) geschehen ist. Die nach dem Wortsinn einzig erwägenswerte Alternative, daà es um den Gegensatz zwischen 'beabsichtigt' und 'unbeabsichtigt' gehen könnte, scheidet, wie keiner weiteren Ausführung bedarf, ohne weiteres aus.Die demnach im Wortsinn des Merkmals 'beabsichtigt' enthaltene Entgegensetzung zu dem, was bereits geschehen ist, führt zu dem SchluÃ, daà § 35 Abs. 4 BBauG 1979 nicht anwendbar sein soll, wenn es um eine Nutzungsänderung geht, die in dem maÃgebenden Zeitpunkt, weil schon vorgenommen, nicht mehr (nur) beabsichtigt ist. Diesem Schluà läÃt sich nie mit der Annahme ausweichen, daà das Merkmal 'beabsichtigt' in § 35 Abs. 4 BBauG 1979 zwar in der Tat auf die Entgegensetzung zwischen dem (noch) Beabsichtigten und dem (schon) Vorgenommenen zu beziehen sei, ihm jedoch darin keine besondere materiellrechtliche Bedeutung zukomme, sondern das Merkmal 'beabsichtigt' in § 35 Abs. 4 BBauG 1979 nur als Ersatz für das verwendet sei, was in anderen Vorschriften (so in den§§ 29, 30, 33, 34 und 35 Abs. 1 sowie Abs. 2 BBauG 1979) mit dem Wort 'Vorhaben' ausgedrückt ist. Nähere Betrachtung ergibt nämlich, daà das Merkmal 'beabsichtigt' in § 35 Abs. 4 BBauG 1979 eine solche Bedeutung nicht haben kann: § 35 Abs. 4 BBauG 1979 setzt ohnedies das Vorliegen eines 'Vorhabens' voraus. Das ergibt sich aus seinem Verhältnis zu § 35 Abs. 2 BBauG 1979. § 35 Abs. 4 BBauG 1979 modifiziert den vorangehenden zweiten Absatz, und er ist dementsprechend unabwendbar, wenn die Nutzungsänderung nicht 'Vorhaben' im Sinne des § 35 Abs. 2 und damit des § 29 Satz 1 BBauG 1979 ist.Der Vergleich zwischen der Funktion des Tatbestandsmerkmals 'Vorhaben' (z.B. in § 35 Abs. 2 BBauG 1979) und der Funktion des Tatbestandsmerkmals 'beabsichtigt' (in § 35 Abs. 4 BBauG 1979) spricht ebenfalls für eine materiellrechtliche Bedeutung:§ 35 Abs. 4 BBauG 1979 geht mit dem Tatbestandsmerkmal 'beabsichtigt' über die Anforderung, daà es sich um ein 'Vorhaben' handeln muÃ, hinaus; er verlangt, daà es sich um ein beabsichtigtes Vorhaben handelt. Ãber diese Kumulierung von 'Vorhaben' und 'Absicht' kann um so weniger hinweggesehen werden, als das Gesetz in § 35 Abs. 4 und BBauG 1979 mit dem Tatbestandsmerkmal 'beabsichtigt' nicht einheitlich, sondern differenzierend verfährt. In Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ist es enthalten, während es in Abs. 5 Satz 1 Nrn. 3, 4 und 5 fehlt. An dieser Differenzierung fällt besonders ins Gewicht, daà zu den Vorschriften in denen das Tatbestandsmerkmal 'beabsichtigt' fehlt, auch eine gehört, die ebenso wie§ 35 Abs. 4 BBauG 1979 Nutzungsänderungen erleichtert (Abs. 5 Satz 1 Nr. 3: Ãnderung und Nutzungsänderung von die Kulturlandschaft prägenden Gebäuden).Bei der dem Wortsinn des § 35 Abs. 4 BBauG 1979 entsprechenden Auslegung, die dazu führt, daà diese Vorschrift bei 'vorzeitig' vorgenommenen Nutzungsänderungen keine Anwendung findet, könnte es dennoch nicht bleiben, wenn andere Erkenntnisse, vor allem solche zur Interessenlage, einseitig dafür sprächen, daà in§ 35 Abs. 4 BBauG 1979 das Wort 'beabsichtigt' nicht in diesem wörtlich-engen Sinne verstanden werden darf. Derartige Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich (vgl. dazu auch B. 473, der die Anwendung der Vorschrift auf bereits durchgeführte Nutzungsänderungen als 'mindestens sehr zweifelhaft' bezeichnet):" (Dies wird ausgeführt.)
Die Grundsätze dieser Entscheidung sind, wie der Senat bereits in jenem Urteil betont hat, auf die Fälle des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBauG, in denen es um die Errichtung eines Ersatzbaues bzw. um den Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes geht, mit der MaÃgabe anzuwenden, daà das Ersatzbau- oder Wiederaufbauvorhaben nur dann "beabsichtigt" ist, wenn es im Zeitpunkt der Stellung des Genehmigungsantrags nicht bereits errichtet worden ist. - Daà der Kläger weder aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes noch dem der eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition etwas zu seinen Gunsten ableiten kann, liegt auf der Hand: Der Bestandsschutz rechtfertigt nicht die Errichtung eines Ersatzbaues (Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 75.71 - BVerwGE 47, 126 [128] mit weiteren Nachweisen). Die eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition kann zwar in seltenen Ausnahme fällen den Wiederaufbau rechtfertigen - so zum Beispiel bei Brandzerstörung (Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG. IV C 61.70 - BVerwGE 42, 8 [14]) -, nicht aber bei altersbedingtem Zerfall der Bausubstanz. AuÃerdem ist das, was insoweit nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats zulässig war, vom Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG berücksichtigt worden. Für eine zusätzliche Untersuchung, ob der Wiederaufbau aus dem Gesichtspunkt der eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition gerechtfertigt ist, wird deswegen in der Regel kein Raum mehr sein.
Damit erweist sich der Wiederaufbau als nicht genehmigungsfähig. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, das Nutzungsverbot und die Abbruchsverfügung seien rechtmäÃig, ist aus der Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.