Bundesverwaltungsgericht
Entscheidung vom 14.04.1978, Az.: 4 C 96/76
Tenor
Die Revisionen der Kläger gegen die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 1976 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Revisionsverfahren einschlieÃlich der auÃergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) tragen die Klägerin Berthold 3/18, die Klägerin Mangold 4/18, die Kläger Engels als Gesamtschuldner 3/18, der Kläger Huber 3/18 und die Klägerin Nägel 5/18.
Entscheidungsgründe
I.Der Beigeladene zu 2) will auf dem Grundstück Flur-Nr. ... der Gemarkung Unterschondorf, einem nahezu 1.700 qm groÃen Hanggrundstück mit Sicht auf Ammersee und Alpen, eine mehrgeschossige Wohnanlage errichten. Auf seine Bauvoranfrage stellte das Landratsamt Landsberg am Lech mit Vorbescheid vom 25. Juni 1971 fest, daà das Gelände unter bestimmten Bedingungen und Auflagen bebaubar sei. Hiergegen haben die Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, den Vorbescheid aufzuheben.
Die für sein Vorhaben erforderliche Baugenehmigung erhielt der Beigeladene zu 2) mit Bescheid des Landratsamts vom 20. Juli 1973. Die Kläger haben auch gegen die Baugenehmigung Klage mit dem Antrag erhoben, diese aufzuheben.
In beiden Verfahren haben die Kläger vorgetragen, das geplante Haus sei zu groÃ; es sei nach der vorhandenen Bebauung bedenklich. Die vorgegebene Grund Stücks Situation werde durch das Vorhaben nachhaltig verändert, so daà sie als Nachbarn schwer und unerträglich in ihren Eigentumsrechten getroffen würden. Ihre Häuser seien kleiner und lägen in gröÃeren Hausgärten. Die Bebauung bestehe überwiegend aus Einfamilienhäusern. Nur vereinzelt seien in der Umgebung auch Zweifamilienhäuser vorhanden. Im Gegensatz hierzu handele es sich bei dem geplanten Bauwerk des Beigeladenen zu 2) um ein für 12 bis 14 Familien vorgesehenes Appartementhaus von groÃer Baumasse; hinzu komme noch eine Garagenfläche von 183 qm. Das Gebäude solle viergeschossig werden. Die Grundflächenzahl liege bei 0,31, die GeschoÃflächenzahl bei 0,72, während die Grundflächenzahl bei den benachbarten Häusern nur 0,09 bis 0,13 und die GeschoÃflächenzahl nur 0,19 bis 0,29 betrage. Auch im Hinblick auf die ErschlieÃung sei das Vorhaben bedenklich. Mit einer Breite von lediglich 3-4 m sei die vorhandene StraÃe zu schmal für den durch eine GroÃwohnanlage hervorgerufenen Verkehr. Auch der Abwasserkanal sei nicht ausreichend.
Der zusätzliche Verkehr führe zudem zu einer Abgasbelästigung, die durch die vorgesehene Ãlheizungsanlage noch weiter verstärkt werde. Der bisher durch die auÃerordentlich ruhige und groÃflächige Wohnlandschaft gekennzeichnete Wohnwert der vorhandenen Häuser werde erheblich geschmälert.
Der Beklagte und der Beigeladene zu 2) haben in beiden Verfahren beantragt, die Klage abzuweisen; sie haben vorgetragen: Von einer Verletzung der Eigentumsrechte könne im Falle der sog. Nachbarklage nur in ungewöhnlichen Ausnahmefällen die Rede sein. Die Baumasse des streitbefangenen Projekts führe nicht zu so schwerwiegenden Beeinträchtigungen, daà die Kläger hierdurch in ihren durchArt. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechten schwer und unerträglich getroffen würden. Der Charakter des Baugebietes als reines Wohngebiet bleibe erhalten. Die Grund- und GeschoÃflächenzahlen seien von den Klägern unzutreffend angegeben.
Das Verwaltungsgericht hat beide Klagen abgewiesen.
Während der Berufungsverfahren reichte der Beigeladene zu 2) beim Landratsamt Tekturpläne ein. Die streitige Wohnanlage soll danach "KellergeschoÃ, UntergeschoÃ, Erdgeschoà sowie DachgeschoÃ" umfassen und in insgesamt zehn Wohnungen unterteilt werden. Nach einem Aktenvermerk der Regierung von Oberbayern vom 30. April 1974, die sich auf eine Aufsichtsbeschwerde der Kläger hin in dieÃberprüfung eingeschaltet und am 8. April 1974 eine Verminderung des Gebäudeumfangs um ein volles Geschoà für notwendig erachtet hatte, soll die Anlage auÃerdem so auf dem Baugrundstück errichtet werden, daà gegenüber den am 20. Juli 1973 genehmigten Plänen eine Absenkung des Baukörpers um eine halbe GeschoÃhöhe erzielt wird. Mit Bescheid vom 26. Juli 1974 genehmigte das Landratsamt das Vorhaben des Beigeladenen zu 2) nach MaÃgabe der neuen Tekturpläne unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen. Gegenüber dem Beigeladenen zu 2) äuÃerte sich das Landratsamt mit Schreiben vom 13. November 1974 dahin, "daà der Baugenehmigungsbescheid vom 26. Juli 1974 ... den Baugenehmigungsbescheid vom 20.7.1973 ... einschränkend abändert".
In den beiden Berufungsverfahren haben die Kläger beantragt, den Vorbescheid bzw. die Baugenehmigung jeweils in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 26. Juli 1974 aufzuheben.
Ebenfalls noch während der Berufungsverfahren gewährte das Landratsamt mit Bescheid vom 28. Oktober 1975 dem Beigeladenen zu 2) gemäà Art. 88 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - eine Ausnahme "von der Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 3 und 4 BayBO zwischen dem Wohnhaus (nach Westen) und den Garagen (nach Osten) für die mit Bescheid vom 26. Juli 1974 ... genehmigten BaumaÃnahmen auf dem Grundstück ...". AuÃerdem erlieà es am 1. Dezember 1975 einen Bescheid des Inhalts, daà die vom Kreisbaumeister am 2. September 1975 in den Bauplänen vermerkten "Revisionen" als Bestandteil des Genehmigungsbescheids vom 26. Juli 1974 zu gelten hätten und bei der Bauausführung zu beachten seien.
Das Berufungsgericht hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Es hat alsdann in beiden Verfahren die Berufungen zurückgewiesen. Beide Urteile sind im wesentlichen wie folgt begründet:
In bebauungsrechtlicher Hinsicht bestimme sich die Zulässigkeit des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 82 BayBO genehmigungspflichtigen Vorhabens des Beigeladenen zu 2) nach den §§ 29 ff. des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 -. Weil das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten, nicht in den räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogenen Ortsteils liege, komme § 34 BBauG zur Anwendung. Danach sei ein Vorhaben zulässig, wenn es nach der vorhandenen Bebauung und ErschlieÃung unbedenklich sei. Um nach § 34 BBauG zulässig zu sein, brauche ein Bauvorhaben der vorhandenen Bebauung jedoch nicht positiv zu entsprechen; es dürfe ihr nur nicht widersprechen. Von Bedeutung sei dabei insbesondere, ob sich das Vorhaben nach Art und Maà der baulichen Nutzung, Bauweise undüberbauter Grundstücksfläche in das durch die vorhandene Bebauung geprägte städtebauliche Ordnungsbild einfüge. Mit dem Merkmal des bodenrechtlich relevanten Widerspruchs würden Vorhaben ausgeschlossen, die in bestimmter Weise von der vorhandenen Bebauung so abwichen, daà den Grad nach das Ausmaà eines Widerspruchs erreicht werde. Zur vorhandenen Bebauung im Sinne des § 34 BBauG 1960 gehöre die Umgebung des Baugrundstücks in dem Umfange, in dem sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken könne. Dazu rechne alles, was sich in der Bebauung niederschlage, was also in irgendeiner Weise für ihren Charakter und ihre Funktion objektiv von Bedeutung sei. Zu dem maÃgebenden Bereich gehörten nach den aus Augenschein und Planen gewonnenen Erkenntnissen die Grundstücke im unmittelbaren Umgriff um das Baugrundstück, also auch die Grundstücke der Kläger. Die maÃgebende Bebauung bestehe mit Ausnahme des Anwesens Dr. Engels, das auch eine Arztpraxis enthalte, durchweg aus Wohnhäusern, und zwar aus solchen mit bis zu vier Wohnungen. Da die bauliche Anlage des Beigeladenen zu 2) ausschlieÃlich Wohnzwecken zugeführt werden solle, halte sie sich im Rahmen der vorhandenen Art der Nutzung. Als Einzelhaus stehe sie auÃerdem in Einklang mit der eindeutig vorherrschenden offenen Bauweise. Ein Widerspruch zur vorhandenen Bebauung sei auch nicht hinsichtlich der GeschoÃzahl feststellbar. In ihrer nach MaÃgabe der "Tekturpläne" reduzierten Form setze sich die streitbefangene Anlage aus einem Kellersowie einem "UntergeschoÃ", aus einem weiteren Vollgeschoà und einem ausgebauten Dachgeschoà zusammen. Eine vergleichbare Zahl von Geschossen finde sich auch in der näheren Umgebung des Baugrundstücks, Bedenken beständen aber wegen des beabsichtigten MaÃes der baulichen Nutzung und im Zusammenhang damit wegen der Anzahl der vorgesehenen Wohnungen: Bei einer Firsthöhe von 7,85 m (Westseite) bzw. von mehr als 10 m (Ostseite) über Gelände betrage die Grundfläche des Baukörpers rd. 18 m k 18 m. Die in dem maÃgeblichen Bereich befindlichen anderen Anwesen blieben demgegenüber unter diesen MaÃen. So sei das Haus Zeitler nur 11,50 m breit und 12,90 m lang. Ebenso wie das Haus Schlägel enthalte es auÃerdem im Gegensatz zu dem streitigen Projekt, das auch nach Reduzierung seines Bauvolumens immerhin noch zur Aufnahme von zehn Wohnungen bestimmt sei, nur vier Wohnungen. Ein nach Baumasse und Ausmaà der Nutzung dem Vorhaben des Beigeladenen zu 2) gleichzuachtendes Bauwerk sei demnach gegenwärtig in der maÃgeblichen Umgebung des Baugrundstücks nicht anzutreffen. Das Bauvorhaben, mit dem darüber hinaus noch eine sonst im Umkreis nicht wahrnehmbare Massierung von Garagen und Stellplätzen (nach den Tekturpläneh sieben Garagen und sechs Kfz-Stellplätze) verbunden sei, stimme deswegen mit der vorhandenen Bebauung nicht überein. Seine Errichtung führe zu einem bodenrechtlich relevanten Widerspruch. Ein derartiger Widerspruch könne selbst bei einer nur geringfügigen Verschlechterung der vorgegebenen Grundstückssituation dann hervorgerufen werden, wenn nach Lage der Dinge mit dem künftigen Eintritt von (negativen) Folgewirkungen gerechnet werden müsse. Städtebaulich unerwünschte Folgewirkungen in diesem Sinne seien hier zu erwarten, wenn die streitige Wohnanlage zur Ausführung gelange. Mit ihrer Errichtung würde sie zum Bestandteil der vorhandenen Bebauung, also mitbestimmend für das, was § 34 BBauG 1960 zum MaÃstab für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens erkläre. Im Hinblick auf die MaÃstabsänderung könnte es dann künftig Bauinteressenten nicht mehr verwehrt sein, Vorhabenähnlicher GröÃenordnung auszuführen. Unbebaute Grundstücke, die dafür in Frage kämen, seien im Umkreis um das Baugrundstück noch vorhanden. Das Bauvorhaben des Beigeladenen zu 2) erweise sich deshalb jedenfalls wegen der "MaÃstabsänderung" als nach § 34 BBauG 1960 unzulässig. EineÃberprüfung, ob dies auch nach der ErschlieÃung zutreffe, erübrige sich.
§ 34 BBauG 1960 sei allerdings keine Vorschrift, die (auch) dem Schutz der Nachbarn diene. Das schlieÃe aber nicht aus, daà dennoch durch die angefochtenen Bescheide Rechte der Kläger verletzt sein könnten. Das sei der Fall, wenn Umstände vorlägen, die den im der Genehmigung liegenden Eingriff im das Eigentum des Nachbarn schwer und unerträglich machten. So liege es hier jedoch nicht: Eine unerträgliche Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger läge nur dann vor, wenn die von den Bauvorhaben des Beigeladenen zu 2) ausgehenden Beeinträchtigungen die Grenze der Sozialbindungüberschritten und damit zum enteignenden Eingriff in das Eigentum würden. Sie Beeinträchtigungen, mit denen die Kläger rechnen müÃten, seien für diese aber nicht unerträglich. Denn durch die Verdichtung der Wohnnutzung - zu der vorgegebenen Art der Nutzung ergebe sich ohnehin kein Widerspruch - werde die bestimmungsgemäÃe Benutzbarkeit der Grundstücke der Kläger nicht wesentlich beeinträchtigt: Zwar werde sich nicht vermeiden lassen, daà die unmittelbar angrenzenden Grundstücke Bronnold, Hagel und Berthold gewissen Belästigungen und Störungen durch. Lärm und Abgase ausgesetzt seien. Da die vorhandene Bebauung jedoch nicht nur durch Ein- und Zweifamilienhäuser, sondern auch durch Häuser mit vier Wohnungen geprägt werde, wäre ein Bauwerk mit einer gegenüber der genehmigten Planung etwa mn die Hälfte verminderten Wohnfläche nach§ 34 BBauG 1960 noch zulässig. Dementsprechend müÃten die Kläger auch einen im Rahmen einer solchen Nutzung liegenden Kraftfahrzeugverkehr hinnehmen. Nur der durch die darüber hinausgehende Wohnnutzung hervorgerufene Kraftfahrzeugverkehr, also etwa 50 % des durch das Bauvorhaben des Beigeladenen zu 2) anfallenden. Verkehrsaufkommens, müÃten hier zusätzlich von den Anliegern in Kauf genommen werden. Dieser verstärkte Kraftfahrzeugverkehr werde nach der Lebenserfahrung aber nicht besonders belästigen; er werde trotz der Auffahrtsrampe nicht mehr stören als beispielsweise der durch die Arztpraxis des Klägers Dr. Engels hervorgerufene Pkw-Verkehr. Auch reiche die vorgesehene Anzahl von Abstellmöglichkeiten auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 2) aus, um den Bedarf der ständigen Benutzer und Besucher im wesentlichen zu befriedigen. Die geplanten Garagen und Stellplätze würden zudem überwiegend entlang der GemeindestraÃe und nicht nur an den seitlichen Nachbar grenzen angeordnet, so daà sich die durch die Benutzung hervorgerufenen Störungen für die Kläger in den Grenzen des Erträglichen halten würden.
Eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentums der Kläger könne auch nicht im teilweisen Verbauen der Aussicht auf den naheliegenden See erblickt werden. Auf die ungeschmälerte Aufrechterhaltung einer bestehenden Aussicht bestehe im allgemeinen kein Anspruch. Das Grundeigentum der Kläger werde auch nicht dadurch entwertet, daà sich in der näheren Umgebung in Gestalt der Wohnanlage des Beigeladenen zu 2) ein Bauwerk befinde, das wegen seiner AusmaÃe bei dem Beschauer möglicherweise einen negativen Eindruck hervorrufe. Wegen der Hanglage möge das streitige Bauwerk vielleicht als besonders nachteilig empfunden werden. Eine Bebauung des Hanges hätte aber von vornherein in Rechnung gestellt werden müssen. Im Rahmen des Zumutbaren würden sich auch die infolge Schattenwurfs verursachten Beeinträchtigungen halten.
Die Kläger hätten ferner geltend gemacht, daà der Wert ihrer Grundstücke durch Art und Umfang des streitbefangenen Vorhabens in einem von ihnen angegebenen Umfang gemindert werde. Der Wert eines Grundstücks werde nicht nur durch situationsbedingte, sondern auch durch als bloÃe Chancen zu wertende Faktoren bestimmt. Nicht jede durch eine rechtswidrige BaumaÃnahme des Nachbarn eintretende (in Prozenten ausgedrückte) Hinderung des Verkehrswertes eines Grundstücks sei auch eine Eigentumsverletzung. Ob eine solche vorliege, habe das Gericht auf Grund des Augenscheins, der zum Verfahren beigezogenen Unterlagen und des Vorbringens der Beteiligten selbst zu entscheiden. Aus den vorstehenden Darlegungen ergebe sich hier, daà insoweit eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Grundeigentums der Kläger zu verneinen sei.
Der Behauptung der Kläger, die im Bereich des Baugrundstücks verlegten Wasserleitungsrohre und Kanalstränge eigneten sich wegen ihrer unzulänglichen Dimensionierung nicht zum Anschluà einer Wohnanlage von der hier in Rede stehenden GröÃe, sei der Erste Bürgermeister der Beigeladenen zu 1) In der mündlichen Verhandlung im überzeugender Weise entgegengetreten.
Auch aus bauordnungsrechtlichen Vorschriften könnten die Kläger keinen Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung ableiten; nachbarschützende Vorschriften des Landesbaurechts seien nicht verletzt.
Gegen diese Urteile richten sich die vom Senat zugelassenen Revisionen der Kläger, die die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügen. Der Beklagte und der Beigeladene zu 2) verteidigen das angefochtene Urteil.
Während der Revisionsverfahren ist mit Bescheid vom 30. Dezember 1976 (nur noch) das um weitere zwei Wohnungen verminderte Vorhaben genehmigt worden. Der Beklagte hat klargestellt, daà sowohl der Vorbescheid als auch die Baugenehmigung nur noch nach MaÃgabe des Bescheides vom 30. Dezember 1976 gelten sollen.
Der Senat hat die beiden Revisionsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 93 Satz 1 VwGO). Alle Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO).
II.Die Revision der Kläger bleibt erfolglos. Das angefochtene. Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§§ 137 Abs. 1 und 144 Abs. 2 VwGO).
Die Berufungsurteile vom 3. März 1976 beruhen auf der Annahme, daà das durch die Genehmigung vom 20. Juli 1973 in der Fassung des Bescheides vom 26. Juli 1974 gekennzeichnete Vorhaben des Beigeladenen zu 2) nach § 34 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 - objektiv rechtlich unzulässig sei: Ein nach Baumasse und Ausmaà der (Wohn-)Nutzung dem streitigen Vorhaben gleichzuachtendes Bauwerk sei in der maÃgeblichen Umgebung des Baugrundstücks nicht anzutreffen. Werde das Vorhaben genehmigt, so komme es zu unerwünschten Folgewirkungen, weil auch künftigen Interessenten nicht mehr verwehrt werden könne, Vorhabenähnlicher GröÃenordnung auszuführen. Wegen dieser "NaÃstabsänderung" sei das Vorhaben nicht unbedenklich. Dies rechtfertige aber nicht die Anfechtungsklage der klagenden Nachbarn. § 34 BBauG 1960 habe keine nachbarschützende Funktion. Die vom Vorhaben des Beigeladenen zu 2) zu erwartenden Beeinträchtigungen seien für die Kläger nicht unerträglich, so daà diese in ihren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechten nicht verletzt würden. Auch stelle nicht jede durch eine rechtswidrige BaumaÃnahme des Nachbarn eintretende Minderung des Verkehrswertes eines Grundstücks eine Eigentumsverletzung dar. Ob eine solche vorliege, habe das Berufungsgericht vielmehr auf Grund des Augenscheins, der beigezogenen Unterlagen und des Parteivorbringens selbst zu entscheiden.
Während des Revisionsverfahrens hat sich infolge der Nachtragsgenehmigung vom 30. Dezember 1976 der nach § 79 Abs. 1 VwGO maÃgebende Gegenstand der Anfechtungsklage geändert: Die Baugenehmigung ist dahin eingeschränkt worden, daà nunmehr nur noch acht Wohnungen ausgebaut werden dürfen und anstelle der bisher zusätzlich noch genehmigten zwei Wohnungen Nebengelaà zu schaffen ist; im übrigen bleibt der Baukörper im wesentlichen unverändert. Diese Ãnderung der Sachlage ist, ohne daà dadurch gegen § 137 Abs. 2 VwGO verstoÃen würde, im Revisionsverfahren zu beachten. Denn da die Kläger zutreffend nur noch die Aufhebung des Vorbescheides und der Baugenehmigung in der ihnen durch die Nachtragsgenehmigung verliehenen Fassung anstreben, hat sich der Gegenstand des Rechtsstreits entsprechend geändert. Die angefochtenen Verwaltungsakte - der Vorbescheid und die Baugenehmigung - unterliegen deshalb hinsichtlich der Feststellung und rechtlichen Würdigung ihres Umfangs und Inhalts uneingeschränkt der Beurteilung des Revisionsgerichts. Abgesehen von hier nicht interessierenden Grenzen der Revisibilität (vgl. dazu z.B. Urteil des Senats vom 15. November 1974 - BVerwG IV C 12.72 - Buchholz 407.51 Art. 8 BayStrWG Nr. 1) ist das Revisionsgericht deswegen nicht gehindert, sondern vielmehr gehalten, die während des Revisionsverfahrens eingetretene inhaltliche Ãnderung des Vorbescheids und der Baugenehmigung durch die Nachtragsgenehmigung vom 30. Dezember 1976 seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Zur Entscheidung steht somit, ob die Kläger durch Vorbescheid und Baugenehmigung in der Fassung des Bescheides vom 30. Dezember 1976 in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Während des Revisionsverfahrens - nämlich am 1. Januar 1977 - ist das Gesetz zur Ãnderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) in Kraft getreten; seitdem gilt das Bundesbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG 1976 - (vgl. § 189 BBauG 1976). Gemäà Art. 3 § 5 des Ãnderungsgesetzes findet unter anderem die Vorschrift des§ 34 BBauGüber die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in ihrer Neufassung Anwendung, wenn bei Inkrafttreten des Ãnderungsgesetzes über die Zulässigkeit eines Vorhabens zwar entschieden, aber die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist. Für den Erfolg der hier zu beurteilenden Anfechtungsklage der Nachbarn kommt es jedoch, wie sogleich näher darzulegen ist, unverändert auf § 34 BBauG 1960 an. Deswegen bedarf es keiner Entscheidung, ob § 34 BBauG 1976 nunmehr etwa strengere Anforderungen an die objektive RechtmäÃigkeit des streitigen Vorhabens stellen würde, und auch nicht darüber, ob der neuen Vorschrift insgesamt oder zumindest im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BBauG 1976 eine (auch) nachbarschützende Funktion zukommt.
Daà im Nachbarrechtsstreit dem Nachbarn günstige Rechtsänderungen, die nach Erteilung der Baugenehmigung eingetreten sind, sich im allgemeinen nicht zu Lasten des Bauherrn auswirken können, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (Urteile vom 31. Januar 1969 - BVerwG IV C 76.66 - Buchholz 406.42 § 11 RGaO Nr. 10, vom 21. Mai 1969 - BVerwG IV C 7.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 19 und vom 19. September 1969 - BVerwG IV C 18.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25). Im Anschluà an diese Entscheidungen hat das Oberverwaltungsgericht Münster diese Meinung auch zu § 34 BBauG 1976 in Verbindung mit Art. 3 § 5 des Ãnderungsgesetzes vertreten (Urteil vom 22. August 1977 - X A 1316/76 - DÃV 1978, 147). Der Senat stimmt dem aus den folgenden Ãberlegungen zu:
Dem § 34 BBauG 1960 kam eine nachbarschützende Wirkung nicht zu (Urteil des Senats vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - BVerwGE 32, 173; ständige Rechtsprechung des Senats). Die gegenteilige Meinung der Kläger, die den§ 34 BBauG 1960 wegen des Art. 14 Abs. 1 GG verfassungskonform glauben dahin auslegen zu müssen, daà er Schutz gegen alle Nachteile gewährt, die durch eine rechtswidrige Baugenehmigung entstehen, gibt keinen AnlaÃ, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Die Ansicht der Kläger verkennt nämlich, daà Inhalt und Schranken des Eigentums durch die (einfachen) Gesetze bestimmt werden, daà es eine Frage der Auslegung des einfachen Rechts ist, ob eine Vorschrift Nachbarschutz gewährt oder nicht, und daà § 34 BBauG 1960 auch ohne nachbarschützende Funktion vorArt. 14 Abs. 1 GG standhält; Art. 14 Abs. 1 GG gebietet nicht, sämtliche Vorschriften desöffentlichen Baurechts über die Zulässigkeit von Vorhaben mit nachbarschützender Funktion auszustatten und dadurch die verfassungsrechtliche Eigentumsposition gleichsam einfach gesetzlich anzureichern.
Der Beigeladene zu 2) hat deswegen mit der Erteilung des Vorbescheides und später der Baugenehmigung vom 20. Juli 1973 eine seinerzeit im Hinblick auf § 34 BBauG 1960 durch die Nachbarn nicht mit Erfolg angreifbare Rechtsposition erlangt. Er war insofern allenfalls der Gefahr der behördlichen Rücknahme des Vorbescheides und der Baugenehmigung ausgesetzt. Die Rücknahme setzt jedoch auÃer der Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsakts voraus, daà das von dem Begünstigten in die RechtmäÃigkeit des Verwaltungsakts gesetzte Vertrauen in Rechnung gestellt wird. Das entsprach nach ungeschriebenen Rechtsgrundsätzen bereits der Rechtslage vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) - VwVfG - am 1. Januar 1977; (vgl. jetzt§ 48 Abs. 1 bis 4 VwVfG). Die hier in Rede stehenden Genehmigungen waren also nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Recht bei einem etwa bestehenden objektivrechtlichen Verstoà gegen§ 34 BBauG 1960 insoweit gegen Angriffe der Nachbarn abgesichert; von den Nachbarn gleichwohl erhobene Anfechtungsklagen muÃten, soweit sie § 34 BBauG 1960 betreffen, materiellrechtlich erfolglos bleiben. Hierauf durfte der Bauherr so vertrauen, als wären Vorbescheid und Baugenehmigung vor Erhebung der Nachbarklagen bereits bestandskräftig geworden. Diese Rechtsposition konnte dem Beigeladenen zu 2) nicht dadurch (entschädigungslos) entzogen werden, daà während des Rechtsstreits § 34 BBauG in der neuen Fassung von 1976 möglicherweise inhaltlich strenger geworden ist und etwa nachbarschützenden Gehalt erlangt hat. Art. 3 § 10 Abs. 2 des Ãnderungsgesetzes zum BBauG sieht eine Entschädigung für den Fall vor, daà die Ãnderung des§ 34 BBauG die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufhebt oder wesentlich ändert, jedoch nicht auch für den Fall, daà eine bislang unbegründete Nachbarklage wegen etwaiger nachbarschützender Wirkung der neuen Vorschrift Erfolg hat. Das OVG Münster hat in dem zitierten Urteil vom 22. August 1977 zutreffend darauf hingewiesen, daà weder aus dem Gesetz selbst noch aus den Gesetzesmaterialien ein Anhalt dafür gewonnen werden könne, der Gesetzgeber habe von der in der Rechtsprechung anerkannten Regel abweichen wollen, daà eine Ãnderung des materiellen Rechts dem anfechtenden Nachbarn im allgemeinen nicht zugute kommt. Daà das freilich möglicherweise darauf beruht, daà der Gesetzgeber den neuen§ 34 BBauG 1976 nicht mit nachbarschützender Funktion hat ausstatten wollen, bedarf hier keiner Erörterung. Die Kläger können folglich dem Vorbescheid und der Baugenehmigung in Anwendung des§ 34 BBauG nicht mehr an Rechten entgegensetzen, als ihnen bereits nach der vor dem 1. Januar 1977 geltenden Rechtslage zustand.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem hiernach weiter anzuwendenden § 34 BBauG 1960 lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen: Sowohl die Bestimmung des maÃgebenden Bereichs der "vorhandenen Bebauung" als auch die Ausführungen zur Unbedenklichkeit entsprechen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. einerseits Urteil des Senats vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - BVerwGE 27, 341 [344] und andererseits Urteile vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - BVerwGE 32, 31 [32 f.] und vom 25. Januar 1974 - BVerwG IV C 72.72 - BVerwGE 44, 302 [304]). Das Berufungsgericht legt im einzelnen dar, daà das streitige Bauvorhaben im Hinblick auf die Art der Nutzung und auf die Bauweise der vorhandenen Bebauung entspricht. Bedenken bestehen nach Ansicht des Berufungsgerichts wegen des MaÃes der baulichen Nutzung und im Zusammenhang damit wegen der Zahl der vorgesehenen Wohnungen sowie wegen der Anzahl der Garagen und Stellplätze. Das Berufungsurteil nimmt insoweit allerdings eine - für sich betrachtet - nicht mehr als nur geringfügige Verschlechterung der vorgegebenen Grundstücks Situation an, wie seine weiteren Ausführungen zu den negativen Folgewirkungen verdeutlichen: Es sieht das Vorhaben des Beigeladenen zu 2) letztlich nur deswegen als nicht zulässig an, weil nach Lage der Dinge mit Folge Wirkungen zu rechnen sei, wenn ein derart umfangreiches Gebäude errichtet werde; angesichts der bei Errichtung des Gebäudes eintretenden Veränderung des UnbedenklichkeitsmaÃstabes im Sinne des§ 34 BBauG 1960 werde künftigen Bauinteressenten - unbebaute Grundstücke gebe es in den maÃgebenden Bereichen noch - nicht mehr verwehrt werden können, Vorhaben ähnlicher GröÃenordnung zu errichten. Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. über das bereits zitierte Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG IV C 72.72 - BVerwGE 44, 302 hinaus noch das Urteil vom 20. Juni 1975 - BVerwG IV C 81.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 47 und Beschluà vom 3. November 1975 - BVerwG IV B 110.75 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 49). Ob das Vorhaben auch nach seiner Reduzierung um zwei weitere Wohnungen durch die Nachtragsgenehmigung vom 30. Dezember 1976 (noch) einen bodenrechtlich relevanten Widerspruch verursacht, indem es noch zu einem "Umkippen des MaÃstabes" führen wird, kann der Senat offenlassen, weil die Kläger ohnehin aus§ 34 BBauG 1960 Nachbarschutz nicht herleiten können.
Bundesrecht wird auch nicht verletzt, soweit das Berufungsgericht den Art. 14 Abs. 1 GG ausgelegt und angewendet hat. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daà die Klagen unter diesem Gesichtspunkt nur dann Erfolg haben könnten, wenn Vorbescheid und Baugenehmigung zu einem "schweren und unerträglichen" Eingriff in das Eigentum der klagenden Nachbarn führen würde. Es hat verneint, daà die durch den - zusätzlichen - Kraftfahrzeugverkehr verursachten Beeinträchtigungen "unerträglich" seien; auch die Auswirkungen des groÃen Baukörpers und das teilweise Verbauen der Aussicht sowie der Schattenwurf hielten sich im Rahmen des Zumutbaren.
Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der in seinem Urteil vom 26. März 1976 - BVerwG IV C 7.74 - BVerwGE 50, 282 [286 ff.] - im Anschluà an den Hinweis, daà das öffentliche Recht das Eigentum in öffentlich-rechtlicher Richtung nicht minder schütze, als es das private Recht gegenüber Angriffen aus dem privaten Bereich tue - ausgeführt hat:"Auf diesen Erkenntnissen beruht auch die Rechtsprechung des Senats zum öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz unmittelbar 'aus Eigentum' (Art. 14 Abs. 1 GG): Ungeachtet des Fehlens einer zugunsten Dritter wirkenden Schutznorm des einfachen Rechts können Nachbarnöffentlich-rechtliche Abwehrrechte dann zustehen, wenn die rechtswidrige Entscheidung der Behörde oder die Ausnutzung dieser Entscheidung durch den Begünstigten den Nachbarn in seinem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentum verletzen.Derartige öffentlich-rechtliche Abwehransprüche aus Eigentum sind in ihrem Entstehen nicht von gleichen Voraussetzungen abhängig. Sie entstehen vielmehr 'leichter' oder 'schwerer', je nachdem, von welcher Art der sie auslösende Eingriff in das Eigentum ist. Dabei spielt vor allem der Unterschied zwischen unmittelbaren und mittelbaren Eingriffen eine wesentliche Rolle. Ist die Eigentumsverletzung in dem Sinne 'unmittelbar', daà sie - wie es bei einer direkten Inanspruchnahme des Grundstücks besonders deutlich ist - in die Substanz des von den§§ 903 und 905 Satz 1 BGB umschriebenen ('Säulen'-)Eigentums eingreift, so kann der Eingriff abgewehrt werden, ohne daà es auf die Frage ankommt, wie 'schwer' oder 'unerträglich' er den Eigentümer trifft. Beispiele aus der Rechtsprechung des Senats sind dafür die ungerechtfertigte Errichtung einer gemeindlichen Kläranlage auf einem fremden Grundstück (Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 36.72 - [a.a.O.]) und die unerlaubte Zuführung von Wasser durch Veränderungen an einem Bachbett (BVerwGE 44, 236).Anders liegen die Dinge hingegen, wenn der hoheitliche Eingriff das Eigentum lediglich mittelbar erreicht, wie es insbesondere dann der Fall sein kann, wenn auf einem anderen Grundstück ein Bauvorhaben errichtet wird, das die ihm vorgegebene Situation - nicht nur die des 'eigenen' Grundstücks, sondern auch die der Umgebung - nachhaltig verändert und sich (erst) dadurch als Eingriff in fremdes Eigentum auswirkt. Diese Gestaltung kennzeichnet die Regelfälle der 'Nachbarklage aus Eigentum'. Derart mittelbare, d.h. erst durch eine Situationsveränderung vermittelte Auswirkungen müssen grundsätzlich hingenommen werden. Ein gegen sie gerichteter Abwehranspruch ist nur gegeben, wenn als Folge der nachhaltigen Veränderung der Grundstückssituation das Eigentum an anderen Grundstücken 'schwer und unerträglich' getroffen wird (vgl. BVerwGE 32, 173 [BVerwG 13.06.1969 - BVerwG IV C 234.65] [179]; 36, 248 [249 f.]; 44, 244 [246 ff.] und Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 14.74 - BRS 28 Nr. 133). Dieserüber die Abwehr unmittelbarer Eingriffe hinausreichende und insofern erweiterte Eigentumsschutz findet seine Rechtfertigung darin, daà das Grundeigentum nicht isoliert als 'Fläche' (unter Einschluà lediglich des Raumes über der Oberfläche und des Erdkörpers unter der Oberfläche) gesehen werden darf, sondern daà es durch die umgebende 'Situation' geprägt wird. Dadurch kann es als Recht nicht nur beschränkt, sondern auch in dem Sinne angereichert sein, daà entsprechend der Situationsprägung eine Bebauung auf einem 'anderen' Grundstück abgewehrt werden kann, wenn diese Bebauung zu schweren und unzumutbaren Beeinträchtigungen führt."
Das Berufungsgericht trägt diesen Grundsätzen uneingeschränkt Rechnung, wenn es untersucht hat, ob die durch die Bebauung des Grundstücks des Beigeladenen zu 2) zu erwartenden Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke bzw. ihre Nutzung zu einem schweren und unerträglichen Eingriff führen. Ausgehend von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der einzelnen Auswirkungen (Verkehrsimmissionen, Verkehrsdichte, eingeschränkte Aussicht, Schattenwurf etc.) hat das Berufungsgericht eine im Ergebnis wie enteignend wirkende Unzumutbarkeit der Beeinträchtigungen mit zutreffender Begründung verneint. Entgegen der Meinung der Revision ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, gegen die Scheinwerfereinstrahlung der zum streitigen Vorhaben nachts an- und abfahrenden Kraftwagen könne man sich durch Jalousien schützen; denn einerseits sind die Auswirkungen eines gelegentlichen nächtlichen Fahrens von Kraftfahrzeugen einschlieÃlich der Scheinwerferstrahlung nicht ohne weiteres im Grade eines enteignungsrechtlichen Eingriffs unzumutbar, sondern - auch in reinen Wohngebieten - üblich und in aller Regel hinzunehmen; zum anderen müssen sich nach der Rechtsprechung des Senats die betroffenen Nachbarn in bestimmten Fällen zumuten lassen, auf dem eigenen Grundstück für Abhilfe gegen gewisse Nachteile zu sorgen (vgl. dazuUrteil des Senats vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 71.71 - Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 3).
Insgesamt wird das, was das Berufungsgericht zu Art. 14 Abs. 1 GG ausgeführt hat, in seiner Richtigkeit durch die Ausführungen zu § 34 BBauG 1960 bestätigt: Führt das Vorhaben des Beigeladenen zu 2) nicht zu einen unmittelbaren gegenwärtigen bodenrechtlich relevanten Widerspruch, bleibt mit anderen Worten die durch die Bebauung eintretende gegenwärtige Veränderung der Grundstückssituation geringfügig und führt (erst) die wegen der MaÃstabsänderung als Folgewirkung zu erwartende weitere Bebauung zum bodenrechtlich relevanten Widerspruch, so indiziert das auch die Folgerung, daà die durch das Vorhaben des Beigeladenen zu 2) verursachte Veränderung der Grundstücks Situation auf den Nachbargrundstücken noch nicht den Grad des "schweren und unerträglichen" Eingriffs und damit noch nicht den Grad der die enteignende Wirkung kennzeichnenden Unzumutbarkeit erreicht. Darauf, daà das Vorhaben während des Revisionsverfahrens durch die Nachtragsgenehmigung vom 30. Dezember 1976 um zwei Einheiten auf nunmehr acht Wohnungen reduziert worden ist und dadurch seine Auswirkungen auf die Grundstücke der Kläger vermutlich weiter gemildert sind, kommt es angesichts der erörterten Rechtslage und der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den zu erwartenden Auswirkungen des (nicht reduzierten) Vorhabens nicht an.
Erreichen die durch die genehmigte Bebauung des Grundstücks des Beigeladenen zu 2) zu erwartenden durch die bodenrechtliche Situation vermittelten Einwirkungen auf die Grundstücke der Kläger nicht den Grad einer enteignungsrechtlich beachtlichen Unzumutbarkeit, so ist von den Klägern auch eine etwaige Wertminderung ihrer Grundstücke hinzunehmen, die durch eben diese Einwirkungen verursacht ist. Auch das hat das Berufungsgericht mit dem Hinweis, nicht jede durch eine rechtswidrige BaumaÃnahme eintretende Minderung des Verkehrswertes eines Grundstücks könne als eine Eigentumsverletzung angesehen werden, vielmehr seien die tatsächlichen Beeinträchtigungen maÃgebend, zutreffend dargelegt.
Der Senat hat bereits in seinen Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 28 S. 18 [20 f.] ausgeführt, Art. 14 Abs. 1 GG biete in der Regel keinen Schutz dagegen, daà durch Vorgänge, die auf anderen Grundstücken stattfinden, der Wert des eigenen Grundstücks sinke. Er hat dort allerdings in den weiteren Ausführungen einen eigentumsrechtlichen Nachbarschutz wegen Wertminderung nicht gänzlich ausgeschlossen; er hat vielmehr einen solchen Nachbarschutz als in Ausnahmefallen möglich in Betracht gezogen. Das bedarf im Hinblick auf die Ausführungen der Revision einer Klarstellung:
Grundsätzlich gehört es "nicht zum Bestandteil der Rechtsstellung eines Grundstückseigentümers, daà die ... gegebene Nutzbarkeit der Nachbargrundstücke ... nicht geändert wird" (Urteil vom 14. Juni 1969 - BVerwG IV C 13.66 - Buchholz 406.42§ 13 RGaO Nr. 7 S. 24/27 im Anschluà an BGHZ 48, 46 [49 f.]). Dieser Grundsatz gilt - zugunsten eines ihn durchbrechenden Nachbarschützes direkt aus Art. 14 Abs. 1 GG - ausnahmsweise dann nicht, wenn die von der Nutzung des einen Grundstücks auf andere Grundstücke ausgehende Beeinträchtigung (wiewohl von nur mittelbarer und deshalb an sich unbeachtlicher Art) in ihrer Auswirkung jedes zumutbare Maà überschreitet und im Ergebnis die Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzung der betroffenen Grundstücke geradezu unmöglich macht. Eine derartige Nutzungsbeeinträchtigung wird in der Regel zugleich eine Wertminderung der betroffenen Grundstücke verursachen. Ist das der Fall, so richtet sich gegen diese wie gegen die Nutzungsbeeinträchtigung selbst der Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Daraus ergibt sich zugleich, daà einer Wertminderung, wenn sie einen bestimmten Grad erreicht, Bedeutung als Indiz für eine durch mittelbare Einwirkungen verursachte schwere und unerträgliche Nutzungsbeeinträchtigung und damit für eine Eigentumsverletzung zukommen kann. Ihre (mittelbare) Verursachung stellt aber nicht als solche, nicht schon für sich isoliert eine Eigentumsverletzung dar. An dem im Urteil vom 25. Februar 1977 enthaltenen Hinweis des Senats, eine Wertminderung könne eine Auswirkung sein, die "um ihrer selbst willen" einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentum darstellt, kann daher nicht festgehalten werden. Eine im Sinne dieses Urteils das "eigentumsrechtlich zumutbare MaÃ"überschreitende und daher einen Abwehranspruch aus Art. 14 GG auslösende Wertminderung liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Wertminderung gerade die Folge einer schweren und unerträglichen Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des betroffenen Grundstücks ist. Mit dieser Ansicht befindet sich der erkennende Senat inÃbereinstimmung mit der Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs. Im Rahmen seiner neueren Entschädigungsrechtsprechung vertritt der Bundesgerichtshof zwar die Ansicht, daà eine Entschädigung für einen - durch Verkehrslärm verursachten - Minderwert eines Grundstücks in Betracht kommen kann. Eine solche Entschädigung setzt nach dieser Rechtsprechung aber "weiter voraus, daà die zugelassene Nutzung des StraÃengrundstücks die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch das benachbarte Wohneigentum schwer und unerträglich trifft" (so z.B. Urteil vom 10. November 1977 - III ZR 166.75 - in BVBl. 1978 S. 110 [112]).
Geht man hiervon aus, so begegnen dem Berufungsurteil auch insoweit keine Bedenken, als es entscheidungserheblich darauf abgestellt hat, daà die Beeinträchtigungen der Kläger die Schwelle einer enteignungsartigen Unzumutbarkeit nicht erreichen, und dem hinzugefügt hat, daà es deswegen auf eine (etwaige) Wertminderung nicht ankomme. Gleichzeitig würde sich damit auch der Einwand der Kläger erledigen, dem rechtswidrig erlangten Vorteil des beigeladenen Bauherrn korrespondiere die Vermögens einbüÃe, die die benachbarten Kläger erlitten hätten, wenn nicht dieser Einwand schon in sich unschlüssig wäre: Es liegt auf der Hand, daà zwischen dem höheren Ertrag, den der Beigeladene zu 2) mit der stärkeren Ausnutzung seines Grundstücks erzielt, und dem etwaigen Minderwert der Nachbargrundstücke infolge der Einwirkungen des Bauwerks kein reziprokes wirtschaftliches oder rechnerisches Verhältnis besteht. Und wenn das "Umkippen" des UnbedenklichkeitsmaÃstabs künftig eine stärkere bauliche Ausnutzung auch anderer Grundstücke rechtfertigen sollte, so kann das den Verkehrswert der Nachbargrundstücke möglicherweise sogar erhöhen. In gleicher Weise kommt es nicht auf die Frage an, ob der angeblichen VermögenseinbuÃe der Kläger diese rechtfertigendeöffentliche Interessen oder nur die privaten Interessen des beigeladenen Bauherrn gegenüberstehen. SchlieÃlich brauchte das Berufungsgericht angesichts dieser materiellrechtlichen Auffassung über die von den Klägern behauptete Minderung des Wertes ihrer Grundstücke Beweis nicht zu erheben.
Aus der Sicht des Bundesrechts bestehen auch keine sonstigen Bedenken gegen das Berufungsurteil. Fehl geht schlieÃlich auch die von der Revision noch erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob die vorhandene StraÃe ohne Verbreiterung unter Inanspruchnahme vom Grund und Boden der Nachbarn ausreiche, um den vom Vorhaben des Beigeladenen zu 2) ausgehenden Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen. Das Berufungsgericht hat - wenn, auch in einem anderen Zusammenhang, nämlich im Hinblick auf die zu erwartenden Verkehrsimmissionen - festgestellt, daà die in Rede stehende GemeindestraÃe mit derzeit 5 m Breite "zwar knapp, aber immerhin nicht unzulänglich" bemessen sei. Diese Feststellung ist vom Berufungsgericht nach durchgeführter Ortsbesichtigung getroffen worden. Erst nach Durchführung der Ortsbesichtigung hat das Berufungsgericht den Antrag der Kläger auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Notwendigkeit der StraÃenverbreiterung abgelehnt. Ein Verfahrensfehler liegt darin nicht: Die Bestimmung des Umfangs der Beweisaufnahme liegt nämlich grundsätzlich im pflichtgemäÃen Ermessen des Tatsachengerichts; dies gilt auch für die Frage, ob das Berufungsgericht sich die erforderliche Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung eines Sachverhalts zutraut. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch Unterlassung der Hinzuziehung eines Sachverständigen liegt nur dann vor, wenn das Gericht sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkenntnis zuschreibt oder wenn die Gründe des Berufungsurteils auf mangelnde Sachkunde schlieÃen lassen (Beschluà des Senats vom 19. März 1970 - BVerwG IV B 155.69 - DVBl. 1970, 582 [583] und st. Rechtspr.). Im vorliegenden Fall gibt es keinen Anhalt, der auf eine mangelnde Sachkunde des Berufungsgerichts schlieÃen läÃt. Die Ablehnung des Beweisantrages war deswegen vom Ermessen des Berufungsgerichts gedeckt.
Aus den dargelegten Gründen waren die Revisionen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den§§ 154 Abs. 2, 159 und 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO. Der Senat hat - in geringfügiger Abweichung von der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts - die Kostenlast an der von den Klägern behaupteten prozentualen Wertminderung ausgerichtet.