Bundesverwaltungsgericht
Entscheidung vom 12.03.1985, Az.: 7 C 48/82
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2 000 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 18. September 1979 zu zahlen.
Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zinsanspruchs wird die Revision zurückgewiesen.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. Februar 1982 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 1981 werden aufgehoben, soweit sie dieser Entscheidung entgegenstehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
I.Die klagende Landespostdirektion begehrt die Erstattung eines durch Postanweisung übermittelten Betrages, der der Beklagten versehentlich zweimal ausgezahlt worden ist.
Am 30. September 1977 gab die GroÃmutter der Beklagten beim Postamt S... zugunsten der damals in I... lebenden Beklagten eine Auslandspostanweisung über 753 012 Lire auf, den Gegenwert der eingezahlten 2 000 DM. Nach einer zwischen der deutschen und der italienischen Postverwaltung getroffenen Vereinbarung werden Postanweisungen bis zum Höchstbetrag von 600 000 Lire dem Bestimmungspostamt übersandt. Postanweisungen über höhere Beträge sind dagegen dem Postgiroamt Frankfurt/Main zu übersenden. Dieses Amt stellt jeweils einen auf eine italienische Bank gezogenen Scheck aus und leitet ihn dem Empfänger der Postanweisung zu. Im vorliegenden Fall sandte das Einlieferungspostamt die Postanweisung jedoch an das Bestimmungspostamt in Italien; dieses zahlte den Betrag am 8. Oktober 1977 an die Beklagte unter Aushändigung des Empfängerabschnitts der Postanweisung aus. Nachdem der Fehler bemerkt worden war, versuchte die italienische Post, den Betrag zurückzuerhalten. Die Beklagte lehnte eine Rückzahlung aber ab.
Die Postanweisung gelangte sodann zum Postgiroamt Frankfurt/Main. Dort übersah man den Auszahlungsvermerk, stellte einen Scheck über 753 012 Lire aus und übersandte ihn der Beklagten. Das Anschreiben enthielt einen Hinweis auf den "im anhängenden Abschnitt bezeichneten" Auftraggeber der Ãberweisung. Der Empfängerabschnitt lag aber nicht bei, da er der Beklagten bereits bei der Auszahlung am 8. Oktober 1977 ausgehändigt worden war. Die Beklagte löste den Scheck am 5. Januar 1978 ein.
Nach mehrmaligen Aufforderungen zur Rückzahlung setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist bis zum 19. Mai 1979 und erhob sodann am 18. September 1979 Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2 000 DM zuzüglich 7 % Zinsen seit dem 20. Mai 1979 zu zahlen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Auch in der Berufungsinstanz hatte die Klägerin keinen Erfolg.
Im Berufungsurteil ist ausgeführt, der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch der Klägerin, für den der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei, bestehe nicht. Nach den entsprechend anwendbaren allgemeinen Rechtsgedanken des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts berufe sich die Beklagte zu Recht darauf, nicht mehr bereichert zu sein (§ 818 Abs. 3 BGB). Sie habe den zuviel ausgezahlten Betrag ausgegeben, ohne hierdurch Aufwendungen erspart zu haben. Eigene Mittel habe sie nicht ersparen können, da mit ihren Einkünften nur die Miete abgedeckt worden sei. Auch dadurch, daà sie während der Zeit des Verbrauchs der 2 000 DM etwaige Unterhaltsansprüche nicht realisiert habe, habe sie keine Aufwendungen erspart, denn Unterhaltsansprüche habe sie in dieser Zeit mangels Unterhaltsbedürftigkeit nicht gehabt (§ 1602 Abs. 1 BGB).
Der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung stehe auch nicht die verschärfte Haftung bei Bösgläubigkeit (§ 819 Abs. 1 BGB) entgegen. Bösgläubigkeit setze positive Kenntnis vom Fehlen des rechtlichen Grundes der Leistung voraus. Diese lasse sich hier nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Der Beklagten könne nicht widerlegt werden, daà sie sich über den Absender der zweiten Geldzahlung keine Gedanken gemacht und angenommen habe, das Geld komme von einem ihrer Verwandten.
Eine Ausweitung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auf Fälle grob fahrlässiger Unkenntnis sei abzulehnen. Zwar werde in einer Reihe von Vorschriften die grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtsgrundlosigkeit der positiven Kenntnis gleichgesetzt (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 2 BRRG, § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG, § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, § 50 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 SGB-VwVf, § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG). Aus diesen Einzelregelungen lasse sich jedoch kein allgemeines Rechtsprinzip ableiten, das grundlos Bereicherte im öffentlichen Recht schärfer haften lasse als im bürgerlichen Recht. Die angeführten Einzelregelungen seien dadurch gekennzeichnet, daà sich der erstattungspflichtige Bürger in einer besonderen rechtlichen Beziehung zur öffentlichen Hand befinde, sei es als Beamter, sei es als durch einen Verwaltungsakt oder sozialrechtliche Leistungen Begünstigter. Eine solche Sonderbeziehung sei hier durch die Auszahlung nicht begründet worden. Das Rechtsverhältnis zwischen Zahlungsempfänger und Bundespost unterscheide sich nicht von dem eines Ãberweisungsempfängers zur auszahlenden Bank.
Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt die Verkennung der Voraussetzungen und der Grenzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hält das Berufungsurteil für richtig.
II.Die Revision ist begründet. Daà das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch verneint hat, verletzt Bundesrecht. Dem Hauptanspruch der Klage war in vollem Umfang, der Zinsforderung im Umfang der gesetzlichen ProzeÃzinsen stattzugeben.
1.Zu Recht hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, denn es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Streitigkeit "auf dem Gebiet des Postwesens" im Sinne des § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Postwesen (PostG) vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1006). Diese Vorschrift gilt in ihrer ursprünglichen Fassung; denn das Staatshaftungsgesetz, das ihr eine neue Fassung gegeben hatte, ist vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden (BVerfGE 61, 149). Ohne Belang ist, daà der Streit hier nicht zwischen Post und Postbenutzer (Absender), sondern zwischen Post und Empfänger einer Sendung (Postanweisung) besteht. Ãffentlich-rechtlich ist nicht nur das zwischen der Post und dem Absender bestehende Postbenutzungsverhältnis; auch "sekundäre Rechtsbeziehungen zum Empfänger" (BVerwGE 29, 318 [BVerwG 26.04.1968 - VII C 180/66]) können - wie hier - dem öffentlichen Recht angehören. In § 26 Abs. 1 PostG wird hierauf auch nicht abgestellt. Vielmehr nimmt diese Vorschrift nur diejenigen Streitigkeiten auf dem Gebiet des Postwesens vom Verwaltungsrechtsweg aus, die durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Für Streitigkeiten der vorliegenden Art ist eine solche Zuweisung nicht erfolgt. Zu den in § 26 Abs. 2 PostG auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesenen Haftungsansprüchen gehört der hier streitige Erstattungsanspruch nicht (vgl. hierzu BGHZ 67, 69 = NJW 1976, 1847).
2.Die mit der Klage erhobene Hauptforderung ist begründet. Die Klägerin kann ihr Zahlungsbegehren auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen.
a)Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen müssen rückgängig gemacht werden. Dieser Rechtsgedanke, der sich unmittelbar aus der Forderung nach wiederherstellender Gerechtigkeit ergibt, hat im bürgerlichen Recht seine Ausprägung in den Vorschriften der §§ 812 ff. BGBüber die ungerechtfertigte Bereicherung gefunden; im öffentlichen Recht hat er sich auf den verschiedenen Rechtsgebieten in einer Vielzahl von Vorschriften niedergeschlagen, in denen für das jeweilige Rechtsgebiet die Rückgewähr des rechtsgrundlos Erlangten geregelt ist. Aber auch dort, wo es - wie im vorliegenden Fall - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt, müssen rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden. Hierzu dient der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der seit langem anerkannt ist, so daà in Rechtsprechung und Schrifttum bereits von einem Gewohnheitsrecht gesprochen wird (vgl. BVerwGE 25, 72 [BVerwG 21.09.1966 - V C 155/65]; Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1982, S. 583). Zu Recht ist das Berufungsgericht hiernach davon ausgegangen, daà die Fragen, ob es im öffentlichen Recht auÃerhalb der gesetzlichen Regelungen das Rechtsinstitut der Erstattung gibt und unter welchen Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch entsteht, geklärt sind. Es besteht Einigkeit, daà die Anspruchsvoraussetzungen denen des zivil rechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Bisher nicht abschlieÃend geklärt ist indessen die Frage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nämlich ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sich der Empfänger einer rechtsgrundlosen Leistung auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann.
b)Nach nahezu einhelliger Meinung handelt es sich bei der Erstattung um ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts (vgl. BVerwGE 4, 215 [BVerwG 19.12.1956 - V C 118/55];  6, 323 [BVerwG 08.03.1958 - I C 181/57];  20, 295 [BVerwG 25.02.1965 - VIII C 80/63];  25, 72 [BVerwG 16.09.1966 - I C 53/65]; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl. 1974, S. 340; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1. Band, 10. Aufl. 1973, S. 175; Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 1983, S. 304; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 1983, S. 593; Achterberg, a.a.O. S. 583; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 3. Aufl. 1983, S. 210 ff. ; Haueisen, NJW 1954, 977; Mörtel, BayVBl. 1970, 396; H. Weber, JuS 1970, 169 ; Wallerath, DÃV 1972, 221). Damit ist jedoch noch nicht die Frage beantwortet, ob bei Geltendmachung des Wegfalls der Bereicherung die zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 818 Abs. 3 und 4, 819 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden sind. Denn soweit in den bürgerlich-rechtlichen Rechtsvorschriften lediglich ein allgemeiner, auch im öffentlichen Recht geltender Rechtsgedanke zum Ausdruck gekommen ist, bestünden gegen eine entsprechende Anwendung keine grundsätzlichen Bedenken. Anders als bei den Anspruchsvoraussetzungen liegt der in den §§ 818 Abs. 3 und 4, 819 Abs. 1 BGB getroffenen Regelung aber eine Interessenwertung zugrunde, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist.
Der im bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsrecht geltende Grundsatz, daà von dem erlangten Vermögenswert nur das noch Vorhandene, dieses aber auch immer, herauszugeben ist, findet auf beiden Seiten des Kondiktionsverhältnisses gleichermaÃen Anwendung, wer immer auch der Bereicherte und wer der Entreicherte ist. Für ein öffentlich-rechtliches Erstattungsverhältnis, in dem sich Bürger und Verwaltung gegenüberstehen, paÃt dieser Grundsatz nicht. Denn anders als im Zivilrecht werden hier die Interessen beider Seiten von der Rechtsordnung gerade nicht gleich, sondern unterschiedlich bewertet. Die öffentliche Hand ist dem Grundsatz der GesetzmäÃigkeit der Verwaltung verpflichtet. Ihr Interesse muà darauf gerichtet sein, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäÃigen Zustand wiederherzustellen. Der Grundsatz der GesetzmäÃigkeit gilt für sie auch dann, wenn sie selbst etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Deshalb - und nicht etwa nur, weil ein Wegfall der Bereicherung aus tatsächlichen Gründen selten nachweisbar sein wird - ist ihr grundsätzlich versagt, sich auf eine Entreicherung zu berufen (vgl. BVerwGE 36, 108 [BVerwG 17.09.1970 - II C 48/68]; Erichsen/Martens, a.a.O. S. 305; Maurer, a.a.O. S. 595; Ossenbühl, a.a.O. 5. 219). Anders wird das Interesse des Bürgers bewertet. Die Rechtsordnung gesteht ihm zu, daà er einen ihm rechtswidrig gewährten Vorteil auch gegen das für die Rückgewähr streitende öffentliche Interesse verteidigen kann, wenn sein Vertrauen auf dessen Beständigkeit schutzwürdig ist. Diese unterschiedliche Interessenbewertung, die sich u.a. in den Regeln über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte niedergeschlagen hat, steht der entsprechenden Anwendung einer Regelung entgegen, der - wie der Regelung der §§ 818 Abs. 3 und 4, 819 BGB - eine solche Interessenbewertung gerade nicht zugrunde liegt, die vielmehr die Interessen beider Seiten ohne Rücksicht darauf, ob Bürger oder Verwaltung Gläubiger oder Schuldner des Erstattungsanspruchs ist, mit ein und demselben MaÃstab bewertet. Unzutreffend ist deshalb die Annahme des Berufungsgerichts, das Rechtsverhältnis zwischen Zahlungsempfänger und Bundespost unterscheide sich nicht von dem eines Ãberweisungsempfängers zur auszahlenden Bank. Denn letztere ist - im Gegensatz zur Deutschen Bundespost - nicht dem Gemeinwohl und dem GesetzmäÃigkeitsprinzip verpflichtet.
Eine analoge Anwendung von Vorschriften, die die Rechtsfolgen eines Wegfalls der Bereicherung bei den besonders normierten öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen regeln, scheitert an deren Vielfältigkeit und Spezialität. Zur Beantwortung der Frage, in welchen Fällen der Bürger dem Erstattungsanspruch der öffentlichen Hand den Wegfall der Bereicherung entgegenhalten kann, bleibt deshalb nur der Rückgriff auf die Abwägung der gegenläufigen Interessen, des Interesses des Bürgers am Schutz seines Vertrauens auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage und des Interesses der Verwaltung an der Durchsetzung des Grundsatzes der GesetzmäÃigkeit. Die Erstattungspflicht entfällt dann, wenn das private Vertrauensschutzinteresse das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage überwiegt.
Die Verdrängung der Bereicherungsvorschriften des BGB durch den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, von der bereits in BVerwGE 25, 72 [BVerwG 21.09.1966 - V C 155/65] die Rede ist und die auch im Schrifttum vertreten wird (vgl. Achterberg, a.a.O. S. 584 f.; Ossenbühl, a.a.O. S. 214, 219; E. Weber, Der Erstattungsanspruch, Schriften zum öffentlichen Recht, Band 129, 1970 S. 60 ff., 68 f.; Lehmann-Grube, Der Rückforderungsanspruch im Sozialrecht, 1962, S. 51 ff.; Wallerath, a.a.O. S. 224; ebenso die steuerrechtliche Rechtsprechung und Literatur, vgl. BFHE 111, 457; Drenseck, Das Erstattungsrecht der Abgabenordnung 1977, 1979, S. 4, 48 ff., 75), bedeutet hiernach, daà die beiderseitigen Rechte und Pflichten anders abzugrenzen sind als im bürgerlichen Recht. Als Vorteil für den Bürger kann sich auswirken, daà der noch vorhandene Vermögenswert nicht unter allen Umständen herauszugeben ist. Denn das Vertrauen kann auch dann schutzwürdig sein, wenn das rechtsgrundlos Erlangte noch vorhanden ist, der Bürger hierüber aber bereits in einer Weise Verfügungen getroffen hat, die sich ohne unzumutbare Nachteile nicht mehr rückgängig machen lassen. Als Nachteil kann sich auswirken, daà das Vertrauen auf den Bestand der Vermögenslage nicht bereits dann stets schutzwürdig ist, wenn der Bürger von der Rechtsgrundlosigkeit der Vermögensverschiebung keine Kenntnis hatte.
c)Ist demnach im Fall des geltend gemachten Wegfalls der Bereicherung nicht darauf abzustellen, ob der Empfänger der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kennt (§ 819 Abs. 1 BGB), sondern kommt es auf die Schutzwürdigkeit des Vertrauens an, so ist nicht nur derjenige, der die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung kennt, sondern auch derjenige, der sie aus grober Fahrlässigkeit nicht erkennt, zur Herausgabe verpflichtet. Denn grobe Fahrlässigkeit verdient keinen Vertrauensschutz.
Daà bei den besonders geregelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen ein auf grober Fahrlässigkeit beruhendes Vertrauen nicht geschützt wird, ergibt sich aus den jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Wo auf die Vorschriften des BGBüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verwiesen wird (vgl. § 53 Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz, § 87 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz, § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz, § 52 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz, § 48 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz, § 44 a Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung), findet sich jeweils ein Zusatz, aus dem hervorgeht, daà - anders als nach § 819 Abs. 1 BGB - der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes für die Leistung die grob fahrlässige Unkenntnis gleichsteht. Auch dort, wo die Erstattung ohne Verweisung auf die bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsvorschriften geregelt ist, wird derjenige, dem die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung oder die Rechtswidrigkeit des die Leistung gewährenden Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben ist, nicht vor der Erstattungspflicht geschützt (vgl. z.B. §§ 50 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren -, § 130 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung 1977). Es besteht kein Grund, das Vertrauen des Bereicherten, der nicht einem besonderen, sondern dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausgesetzt ist, stärker zu schützen.
Nicht zu folgen ist der Auffassung des Berufungsgerichts, die Erstattungspflicht bei grob fahrlässiger Unkenntnis des fehlenden Rechtsgrundes beruhe in den genannten gesetzlich geregelten Fällen darauf, daà sich der Bürger dort in einer besonderen rechtlichen Beziehung zur öffentlichen Hand befinde, etwa als Beamter, Sozialleistungsempfänger oder durch einen Verwaltungsakt Begünstigter. Nicht die Art der rechtlichen Beziehung, sondern die Schutzwürdigkeit des Vertrauens ist der maÃgebende Gesichtspunkt. Es wäre nicht verständlich, dem auf einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt Vertrauenden den Schutz zu versagen, weil er die Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, dem Empfänger einer ohne Verwaltungsakt erbrachten rechtsgrundlosen Leistung, der die Rechtsgrundlosigkeit grob fahrlässig nicht erkannt hat, aber Schutz zu gewähren, obwohl sein Vertrauen, weil es sich nicht einmal auf einen Verwaltungsakt stützen kann, noch weniger schutzwürdig ist (so auch Wallerath, a.a.O.).
d)Wendet man diese Ãberlegungen auf den vorliegenden Fall an, so erweist sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch als bestehend. Die Anspruchsvoraussetzungen sind unstreitig gegeben. Der Anspruch ist auch nicht dadurch erloschen, daà die Beklagte die durch den Scheck rechtsgrundlos erlangten Mittel ersatzlos für ihren Lebensunterhalt verbraucht hat. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts beruhte die Unkenntnis der Beklagten vom Fehlen des Rechtsgrundes für die Zuwendung des Scheckbetrages auf grober Fahrlässigkeit. Die Beklagte hatte den Scheck ohne jegliche Angabe über den Absender des Geldbetrages erhalten. Aus dem Protokoll über die Aussage der Beklagten vom 12. März 1979 in den Akten der Klägerin, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, ergibt sich, daà die Beklagte nicht wuÃte, von wem der Geldbetrag kam und für wen er bestimmt war. Wenn sie sich einerseits hierüber in Unkenntnis befand, andererseits wegen des Rückzahlungsverlangens der italienischen Postangestellten wuÃte oder zumindest damit rechnen muÃte, daà bei der Auszahlung der Postanweisung ein Fehler unterlaufen war, so hätte sie sich bei der Klägerin nach dem Auftrag und dem Auftraggeber erkundigen müssen, zumal da in dem Anschreiben auf den - nicht vorhandenen - Abschnitt hingewiesen worden war, aus dem sich der Auftraggeber ergeben sollte. Der Verdacht einer Doppelzahlung lag wegen der gleichen Höhe der Beträge nahe. Eine Rückfrage der Beklagten hätte mit groÃer Wahrscheinlichkeit die Doppelzahlung und damit das Fehlen des rechtlichen Grundes ans Licht gebracht. Der Aufwand einer Rückfrage - etwa durch eine Postkarte - ist so gering, daà das Unterlassen einer Erkundigung in der Tat als besonders grober Verstoà gegen die im Verkehr zu beachtende Sorgfaltspflicht erscheint.
3.Die geltend gemachte Zinsforderung - 7 % ab 20. Mai 1979, dem Tag nach Ablauf der der Beklagten von der Klägerin gesetzten Zahlungsfrist - besteht in dieser Höhe nicht. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kann die Klägerin keine Verzugszinsen verlangen (vgl. BVerwGE 58, 316 [BVerwG 28.09.1979 - 7 C 22/78]; Urteil vom 13. Juli 1979 - BVerwG 4 C 66.76 - DÃV 1979, 761; kritisch hierzu v. Oppeln-Bronikowski, Archiv für das Post- und Fernmeldewesen, 1981, 233 ). Auch auf den erstattungsrechtlichen Gesichtspunkt, daà gezogene Nutzungen - entsprechend dem in § 818 Abs. 1 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken - herauszugeben sind, läÃt sich der Zinsanspruch nicht stützen, denn die Beklagte hat den Geldbetrag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu ihrem Lebensunterhalt verbraucht und somit tatsächlich keine Nutzungen gezogen (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 1973 - BVerwG 7 C 21.72 - NJW 1973, 1854).
Der Klägerin steht aber für die Zeit ab Rechtshängigkeit (18. September 1979) ein Anspruch auf ProzeÃzinsen in Höhe von 4 % zu (entsprechend §§ 291, 246 BGB). Ein solcher Anspruch ist insbesondere für Zahlungsklagen seit langem anerkannt (BVerwGE 58, 316 [BVerwG 28.09.1979 - 7 C 22/78];  54, 285 [BVerwG 18.08.1977 - V C 8/77]; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1973, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.