Bundesverwaltungsgericht
Entscheidung vom 21.01.1994, Az.: 8 C 15/92
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1992 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.Die als gemeinnützig anerkannte K.-Wohnbau GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Klägerin mit einer Einlage von 50.000,- DM war, übertrug durch notariellen Vertrag vom 23. September 1982 ihr Grundeigentum und ihre Erbbaurechte mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 auf die C.-Grundbesitz GmbH und Co. KG zu einem Kaufpreis von 45.000.000,- DM abzüglich der bestehenden Belastungen in Höhe von 16.000.000,- DM. An der C.-Grundbesitz GmbH war die K.-Wohnbau GmbH als Kommanditistin mit einer Einlage von 250.000,- DM beteiligt. Am 4. November 1982 beschloß eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der K.-Wohnbau GmbH, das Gesellschaftsvermögen unter Zugrundelegung einer Zwischenbilanz vom 31. Mai 1982 nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes unter Ausschluß der Abwicklung auf die Klägerin als alleinige Gesellschafterin zu übertragen. Das Erlöschen der K.-Wohnbau GmbH wurde am 12. November 1982 im Handelsregister eingetragen.
Mit einem an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin gerichteten Bescheid vom 6. April 1983 entzog die Beklagte der K.-Wohnbau GmbH die Anerkennung als gemeinnützig rückwirkend zum 2. September 1982. Der Bescheid wurde nicht angefochten.
Durch Bescheid vom 8. Februar 1985 setzte die Beklagte aufgrund des § 19 Abs. 5 WGG gegen die Klägerin zur Abgeltung der durch die Anerkennung der K.-Wohnbau GmbH als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen erlangten Vorteile eine Geldleistung in Höhe von 15.649.243,- DM fest. Zur Begründung führte sie aus: Als abzugeltende Vorteile seien außer den infolge der Anerkennung der Gemeinnützigkeit tatsächlich ersparten Steuern und Gebühren in Höhe von 560.636,- DM auch die ohne die Umwandlung eingetretenen fiktiven Ersparnisse an Gewerbe- und Körperschaftssteuer zu berücksichtigen. Insoweit ergebe sich bei dem Kaufpreis für die veräußerten Immobilien ein Betrag von 15.088.607,- DM.
Die Klägerin hat nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 8. Februar 1985 aufzuheben, soweit darin ein Abgeltungsbetrag von mehr als 560.636,- DM gefordert werde.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und dem Klageantrag stattgegeben. Es hat angenommen: Der angefochtene Bescheid finde zwar seine Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 5 WGG. Der Beklagten stehe jedoch eine über den von der Klägerin anerkannten Abgeltungsbetrag von 560.636,- DM hinausgehende Forderung nicht zu, weil die Klägerin außer der tatsächlichen Steuerersparnis keinen weiteren Vorteil erlangt habe. Ein zunächst eingetretener Steuervorteil durch Festschreibung der stillen Reserven der K.-Wohnbau GmbH in der bei Beginn der Steuerpflicht aufzustellenden Anfangsbilanz sei infolge des § 2 Abs. 1 UmwG wieder entfallen. Denn die K.-Wohnbau GmbH gelte nach dieser Vorschrift bereits mit Wirkung vom 31. Mai 1982 als aufgelöst.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Bundesrechts.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Oberbundesanwalt tritt im wesentlichen den Ausführungen der Revision bei.
II.Die Revision ist zurückzuweisen. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verletzen zwar Bundesrecht. Die Entscheidung selbst stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Der angefochtene Verwaltungsakt ist in dem mit der Klage begehrten Umfang (§ 88 VwGO) aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der angefochtene Bescheid entbehrt der erforderlichen Rechtsgrundlage. Er setzt gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der K.-Wohnbau GmbH eine Geldleistung zur Abgeltung der durch die Anerkennung der K.-Wohnbau GmbH als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen erlangten Vorteile fest. Hierfür bietet § 19 Abs. 5 WGG, auf den sich der angefochtene Bescheid stützt, keine Anspruchsgrundlage. Diese Vorschrift rechtfertigt vielmehr - entgegen der insoweit übereinstimmenden Rechtsansicht der Vorinstanzen - schon dem Grunde nach keine Heranziehung der Klägerin zur Vorteilsabgeltung.
Nach § 19 Abs. 5 Satz 1 WGG kann ein Abgeltungsbetrag nur dem Wohnungsunternehmen auferlegt werden, dem die Anerkennung als gemeinnützig bestandskräftig entzogen worden ist. Da ein Wohnungsunternehmen ausschließlich in der Form einer juristischen Person als gemeinnützig anerkannt werden kann (§ 2 Abs. 1 WGG), ist die juristische Person Träger der sich aus der Anerkennung ergebenden Rechte und Pflichten, nicht derjenige, der sich als Gesellschafter zur Verfolgung eigener Unternehmerinteressen des Wohnungsunternehmens bedient (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 52.82 - BVerwGE 71, 279 <283>). Abgeltungsschuldner nach bestandskräftiger Entziehung der Anerkennung ist dementsprechend das ehemals gemeinnützige Wohnungsunternehmen, dessen Fortexistenz als juristische Person nach Verlust der Gemeinnützigkeit § 19 Abs. 5 Satz 1 WGG voraussetzt. Das ergibt sich nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut, sondern vor allem auch aus dem Sinnzusammenhang der §§ 9, 11 und 19 Abs. 5 WGG.
Für den Fall der Auflösung eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens regelt § 11 in Verbindung mit § 9 Buchst. b WGG das rechtliche Schicksal des Gesellschaftsvermögens umfassend und abschließend. Diese spezielle Regelung läßt für die Annahme einer Vorteilsausgleichspflicht auf der Grundlage des § 19 Abs. 5 Satz 1 WGG bei der Auflösung eines als gemeinnützig anerkannten Wohnungsunternehmens keinen Raum. Insbesondere fehlt es dem Rechtsnachfolger eines aufgelösten ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmens von Rechts wegen an einem nach § 19 Abs. 5 Satz 1 WGG abzugeltenden Vorteil und zudem an der in dieser Vorschrift geforderten Kausalität zwischen Anerkennung und Vorteil. So verhält es sich auch und gerade dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Gesellschafter des gemeinnützigen Wohnungsunternehmens dessen Rechtsnachfolger ist. Die Vermögensübertragung von einem als gemeinnützig anerkannten Wohnungsunternehmen auf dessen Gesellschafter ist nämlich ausnahmslos nur in den Grenzen des § 9 WGG zulässig (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 283 ff.). § 9 Buchst. a WGG untersagt, daß Gesellschafter eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens bei der Verteilung von dessen Reingewinn jährlich tatsächlich mehr als vier v.H. ihrer eingezahlten Kapitaleinlagen erhalten. Eine diese Grenze übersteigende Ergebnisabführung ist selbst dann unstatthaft, wenn der begünstigte Gesellschafter seinerseits ein als gemeinnützig anerkanntes Wohnungsunternehmen ist (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 282 ff.). Gemäß § 9 Buchst. b WGG darf im Falle der Auflösung eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens ein Gesellschafter, der nicht selbst als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannt ist, nur seine eingezahlte Einlage zurückerhalten. Das bei der Auflösung eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens nach Abzug der gemäß § 9 Buchst. b WGG an die Mitglieder oder Gesellschafter zurückzuzahlenden Einlagen verbleibende Vermögen ist der Anerkennungsbehörde auf ihr Verlangen unter Nachweis seines Bestandes auszuhändigen (§ 11 Satz 2 Halbsatz 2 WGG). Das Restvermögen muß für gemeinnützige Zwecke verwendet werden (§ 11 Satz 1 WGG). Diese Zweckbindung wird durch § 11 Satz 3 WGG noch weitergehend dahin eingeengt, daß die Verwendung dem gemeinnützigen Wohnungswesen dienen muß. Für eine Vorteilsabgeltung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 WGG bleibt danach von Rechts wegen nichts übrig, wenn ein als gemeinnützig anerkanntes Wohnungsunternehmen aufgelöst wird. Namentlich fehlt es dem Gesellschafter eines solchen Wohnungsunternehmens an einem durch die Anerkennung erlangten Vermögenswerten Vorteil, der nach § 19 Abs. 5 Satz 1 WGG abgegolten werden kann, da der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr als seine eingezahlte Einlage zurückerhalten darf. Allein einem selbst gemeinnützig gebundenen Gesellschafter (Wohnungsunternehmen) darf die Anerkennungsbehörde, aber auch nur diese, gemäß § 11 WGG über seine gezahlte Einlage hinaus das Vermögen des aufgelösten Unternehmens zuführen (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 286). Wendet ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen bei seiner Auflösung einem Gesellschafter rechtswidrig mehr zu, als § 9 Buchst. b WGG erlaubt, ist der dem Gesellschafter insoweit entstehende rechtswidrige Vorteil nicht im Sinne des § 19 Abs. 5 Satz 1 WGG durch die Anerkennung erlangt, sondern ursächlich auf den Verstoß gegen § 9 Buchst. b WGG zurückzuführen.
Die in den §§ 9 Buchst. b und 11 WGG zwingend vorgeschriebene Behandlung des Vermögens bei Auflösung eines als gemeinnützig anerkannten Wohnungsunternehmes schließt die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 5 WGG aus. Die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die der Anerkennungsbehörde bei einer Durchsetzung des Anspruchs aus § 11 Satz 2 Halbsatz 2 WGG auf Aushändigung des Restvermögens unter Nachweis seines Bestandes entstehen mögen, ändern daran nichts. Erwägungen in dieser Richtung geben für die Gesetzesauslegung nichts her. Nach der Konzeption des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes verdrängt die für den Fall der Auflösung getroffene abschließende und nicht zur Disposition der Anerkennungsbehörde stehende Sonderregelung ausnahmslos den § 19 Abs. 5 WGG. Das verbietet insoweit einen Rückgriff auf das Instrument der Vorteilsabschöpfung als gleichsam milderen Eingriff auch unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität. Mit der Unanwendbarkeit des § 19 Abs. 5 WGG in Fällen der Auflösung eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens entfällt zugleich die Möglichkeit einer Rechtsnachfolge in die Verpflichtung zur Vorteilsabgeltung. Das gilt für jede Art der Auflösung eines als gemeinnützig anerkannten Wohnungsunternehmens. Es trifft insbesondere auch hier zu. Denn der gemeinnützigkeitsrechtliche Begriff der "Auflösung" ist im weitesten Sinne zu verstehen. Das folgt aus dem mit den §§ 9, 11 WGG verfolgten Zweck, jede Vermögensübertragung des Wohnungsunternehmens auf Gesellschafter oder sonstige Rechtsnachfolger zu verhindern. Mit Blick auf diesen Gesetzeszweck ist unter Auflösung im Sinne der §§ 9 Buchst. b, 11 WGG jeder Vorgang zu verstehen, durch den die als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannte juristische Person als Träger der Rechte und Pflichten aus der Anerkennung ihre Existenz verliert.
Im vorliegenden Fall übertrug die K.-Wohnungsbau GmbH aufgrund der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (§§ 1 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 15 Abs. 1, 5 und 3 UmwG) ihr Vermögen unter Ausschluß der Abwicklung auf die Klägerin als alleinige Gesellschafterin. Das hatte zur Folge, daß die GmbH mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister erloschen war (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 286). Eine derartige übertragende Umwandlung stellt sich als Gesamtrechtsnachfolge dar. Mit der Eintragung geht das Vermögen der Gesellschaft über (§ 5 Satz 1 UmwG). Die übertragende Gesellschaft ist damit "aufgelöst" (§ 5 Satz 2 UmwG). Dies trifft zwar gesellschaftsrechtlich insoweit nicht zu, als bei Handelsgesellschaften - insbesondere der hier in Rede stehenden GmbH - zwischen Auflösung und Beendigung zu unterscheiden ist. Die Auflösung führt noch nicht zur Beendigung der Gesellschaft. Zwischen Auflösung und Beendigung liegt vielmehr noch die Abwicklung (Liquidation), die der Befriedigung der Gläubiger dient und sodann zur Verteilung des verbleibenden Vermögens auf die Gesellschafter führt. Die Beendigung tritt regelmäßig erst dann ein, wenn die Gesellschaft nach Abschluß des Liquidationsverfahrens im Handelsregister gelöscht wird. Bei der übertragenden "Umwandlung" von Gesellschaften mit beschränkter Haftung findet eine Abwicklung nicht statt. Die übertragende GmbH endet ohne Liquidation und erlischt mit der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister. Das ändert aber nichts daran, daß es sich auch bei der übertragenden Umwandlung um eine Auflösung im Sinne der §§ 9 Buchst. b, 11 WGG handelt. Denn der gemeinnützigkeitsrechtliche und der gesellschaftsrechtliche Begriff der Auflösung sind nicht identisch (vgl. auch Urteile vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 24.78 - Buchholz 454.8 § 9 WGG Nr. 1 S. 1 <7> und vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 286 f.). Gemeinnützigkeitsrechtlich wird eine GmbH, die ihr Vermögen auf eine Aktiengesellschaft überträgt, aufgelöst, weil sie ihre rechtliche Existenz als juristische Person verliert.
Der auf § 19 Abs. 5 WGG gestützte angefochtene Bescheid läßt sich nicht unter richterlicher Auswechselung der unrichtigen Rechtsgrundlage durch die Vorschriften des § 11 in Verbindung mit § 9 Buchst. b WGG aufrechterhalten, da dies zu einer Wesensveränderung des Verwaltungsakts führen würde (zu dieser Grenze des richterlichen Aufrechterhaltenkönnens vgl. etwa Urteile vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 <357> ff. und vom 21. November 1989 - BVerwG 9 C 28.89 - Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 5 S. 9 <11>). Die Abgeltung von Vorteilen - namentlich von Steuervorteilen - nach § 19 Abs. 5 Satz 1 WGG ist kein "minus", sondern ein "aliud" gegenüber der Herausgabe des Restvermögens nach § 11 Satz 2 Halbsatz 2 WGG. Sowohl der geregelte Lebenssachverhalt als auch die materiellrechtlichen Rechtsfolgen unterscheiden sich grundlegend voneinander. Mit der Festsetzung von Geldleistungen nach § 19 Abs. 5 Satz 1 WGG werden geldwerte Vorteile abgeschöpft, die das Wohnungsunternehmen aus seiner Eigenschaft als gemeinnützig gezogen hat. Um diesen Anspruch zu erfüllen, muß das Wohnungsunternehmen zur Beschaffung des erforderlichen Geldbetrages gegebenenfalls auch Vermögensgegenstände veräußern. Der Anspruch der Anerkennungsbehörde aus § 11 Satz 2 Halbsatz 2 WGG auf Aushändigung des Restvermögens zum Zwecke seiner weiteren gemeinnützigen Verwendung ist dagegen auf die Einräumung der hierfür erforderlichen rechtlichen Verfügungsbefugnis über die vorhandenen einzelnen Vermögensgegenstände des aufgelösten Wohnungsunternehmens gerichtet. Was danach im Einzelfall unter Aushändigung zu verstehen ist, hängt von der Art des jeweiligen Restvermögens ab. Zu diesem können Grundstücke, Eigentumswohnungen, sonstige Sachwerte, Bankguthaben, Wertpapiere, Forderungen etc. gehören. Die Ansprüche aus § 19 Abs. 5 Satz 1 und § 11 Satz 2 Halbsatz 2 WGG sind danach qualitativ und quantitativ wesensverschieden. Das schließt ihren Austausch im Verwaltungsstreitverfahren aus. Ob die Beklagte den Anspruch aus § 11 Satz 2 Halbsatz 2 WGG nach der inzwischen erfolgten Aufhebung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes noch mit Aussicht auf Erfolg geltend machen könnte, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.