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Bundesverwaltungsgericht

Entscheidung vom 11.03.1983, Az.: 9 B 2597/82

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Sache hat weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch liegt der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor.

Die Frage, ob die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zulässig ist, wenn er sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht beteiligt hat, bedarf der Klärung im Revisionsverfahren nicht. Ihre Bejahung ergibt sich bei Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres aus Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschriften über den Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten. Nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG - konnte sich der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten "an den Anerkennungsverfahren vor dem Bundesamt und vor den Verwaltungsgerichten beteiligen". Hieran hat § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Asylverfahren ( Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -) vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946), der§ 35 Abs. 2 AuslG inzwischen ersetzt hat, nichts geändert. Die Vorschriften über den Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten stehen in Einklang mit den allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnungüber die Vertreter des öffentlichen Interesses ( § 35-37 VwGO) sowie den Vorschriften über die Vertreter besonderer Interessen in einer Reihe von Sondergesetzen (vgl. dazu die Übersicht bei Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl., § 36 Rdnr. 9). Der in § 36 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehene Vertreter des öffentlichen Interesses ist gemäß § 63 Nr. 4 VwGO Beteiligter am Verfahren, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht. Als Vertreter desöffentlichen: Interesses kann er sich an jedem verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung beteiligen. Dies kann er auch nach der Verkündung oder Zustellung eines Urteils und zum alleinigen Zweck der Einlegung eines Rechtsmittels jedenfalls solange, als den anderen Beteiligten gegenüber die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist (BVerwGE 16, 265, 267 f.) [BVerwG 29.08.1963 - VIII C 59/62]. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unterliegt er dabei nicht dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO (BVerwGE 31, 5).

Die Stellung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten entspricht in Asylverfahren derjenigen des Vertreters des öffentlichen Interesses. Im Vergleich zu diesem ist die Beteiligungsbefugnis des Bundesbeauftragten zwar noch dahingehend erweitert, daß er auch gegen Entscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Klage beim Verwaltungsgericht erheben kann. Im übrigen kann er sich aber im gleichen Umfang wie der Vertreter des öffentlichen Interesses nach § 36 Abs. 1 Satz 1 VwGO an allen verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren beteiligen. Seine Beteiligungsbefugnis unterliegt vorbehaltlich von Weisungen des Bundesministers des Innern (§§ 35 Abs. 4 AuslG, 5 Abs. 4 AsylVfG) keiner besonderen sachlichen oder zeitlichen Einschränkung. Daher kann er sich in jeder Lage des Verfahrens beteiligen mit der Folge, daß er von da an alle Befugnisse eines Beteiligten nach § 63 VwGO besitzt, zu denen u.a. auch die Befugnis zur Einlegung der Berufung gehört, die nach § 124 VwGO "den Beteiligten" zusteht. Dabei bedarf es weder für den Vertreter desöffentlichen Interesses im allgemeinen noch für den Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten im besonderen einer Beschwer, so daß es auf eine Beteiligung - schon - in der Vorinstanz nicht ankommt (vgl. Urteil vom 7. Juni 1977 - BVerwG 1 C 20.74 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 164 S. 33, 38 m.w.N.).

Mit der weiteren Fragestellung, ob der Kläger aufgrund seiner Angaben im Asylverfahren befürchten muß, einer exilarmenischen Gruppe zugerechnet zu werden und ob er deswegen gute Gründe für die Furcht hat, bei einer Rückkehr Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden, bezeichnet die Beschwerde in Wahrheit keine Rechtsfrage, sondern wendet sie sich mit dem, was sie in diesem Zusammenhang vorbringt, lediglich gegen die im Einzelfall des Klägers getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].