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Bundesverwaltungsgericht

Entscheidung vom 29.03.1996, Az.: 9 C 116/95

Tenor

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 1995 wird aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, daß bei dem Kläger die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG von einer Abschiebung nach Liberia abgesehen werden kann. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger diejenigen des Berufungsverfahrens zur Hälfte. Von den erstinstanzlichen Kosten trägt der Kläger zusätzlich die Hälfte der durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. April 1994 der Beklagten auferlegten Kosten; wegen der erstinstanzlichen Kosten im übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung in dem vorgenannten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach. Die Entscheidung über die übrigen Kosten des Rechtsstreits, soweit diese nicht bereits durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 1995 dem Kläger auferlegt worden sind, bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

I.Der Kläger, der keine Personalpapiere besitzt, seinen Angaben nach Staatsangehöriger Liberias ist und aus Monrovia stammt, reiste im November 1992 nach Deutschland ein und beantragte alsbald Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 3. Mai 1993 als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, daß Abschiebungsvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Außerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, und drohte bei Nichtbeachtung der gesetzten Frist die Abschiebung nach Liberia oder in einen anderen Staat an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger sei kein Staatsangehöriger Liberias, denn er habe bei seiner Anhörung keine Angaben zur liberianischen Währung, zur Geographie des Landes und zum Stadtbild Monrovias machen können. Furcht vor Verfolgung oder sonstigen Gefahren in Liberia könne deshalb auch nicht der Grund für seine Einreise nach Deutschland gewesen sein.

Im anschließenden Klageverfahren trug der Kläger vor, wegen unzureichender Schulbildung habe er nicht dartun können, daß er Staatsangehöriger Liberias sei. Er sei geflohen, weil Angehörige der Rebellenarmee Charles Taylors eines Morgens in sein Elternhaus eingedrungen seien und seinen Vater erschossen hätten. Das Verwaltungsgericht, das den Bericht des Klägers über die Ermordung seines Vaters als glaubhaft und nachvollziehbar bezeichnet hat, hat die Androhung einer Abschiebung nach Liberia aufgehoben und - unter Aufhebung der gegenteiligen Feststellung - das Bundesamt verpflichtet festzustellen, daß einer Abschiebung des Klägers nach Liberia ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG entgegensteht. Die Begehren auf Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter und zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hat das Verwaltungsgericht - inzwischen rechtskräftig - abgewiesen.

Auf die zugelassene Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und festgestellt, daß die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG von einer Abschiebung nach Liberia abgesehen werden kann; im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: In Liberia gebe es seit Herbst 1990 keine wirksame staatliche Ordnung mehr. Im Lande agierten inzwischen mindestens acht von sogenannten "Warlords" geführte bewaffnete Gruppen, außerdem noch einige kleinere Banden. Die Aktivitäten dieser Gruppierungen seien unvorhersehbar, ihre Stoßrichtung wechsele ständig, das gesamte Land, entgegen der Ansicht des Auswärtigen Amtes auch die Hauptstadt Monrovia und die Hafenstadt Buchanan, seien betroffen. Die immer wieder und unerwartet ausbrechenden Kämpfe und Schießereien unter den Gruppen seien eine ständig präsente Gefahr für Leib und Leben der Zivilbevölkerung, man könne sich seines Lebens nicht sicher sein. Das Erleiden dieser Gefährdungssituation sei allerdings kein gezielter Eingriff und damit auch keine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, jedoch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Der Anwendung dieser Vorschrift stehe nicht entgegen, daß es sich bei der dem Kläger drohenden Gefahr um eine allgemeine Gefahr handele, der praktisch die gesamte Bevölkerung ausgesetzt sei. Diese Auslegung sei durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geboten. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG von einer Abschiebung abgesehen werden kann, könne nach § 41 AsylVfG das Gericht selbst feststellen, es bedürfe nicht einer Verpflichtung des Bundesamts zum Erlaß eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsakts.

Gegen dieses Urteil haben die Landesanwaltschaft Bayern, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und der Kläger, soweit das erstinstanzliche Urteil geändert worden ist, die zugelassene Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision des Klägers mit Beschluß vom 22. September 1995 verworfen. Die Landesanwaltschaft hält die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs für fehlerhaft, auch allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG könnten ein Abschiebungshindernis nach Satz 1 der Bestimmung sein, wenn sie einen einzelnen Ausländer konkret bedrohen.

II.Mit der Verwerfung der Revision des Klägers ist das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK verneint hat, rechtskräftig geworden. Gegenstand des Streits ist hiernach nur noch das Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.

Die Revision der Landesanwaltschaft, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Das Berufungsurteil steht mit Bundesrecht nicht in Einklang. Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, es bestehe ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, liegt ein unrichtiges Verständnis dieser Norm zugrunde. Da sich eine abschließende Entscheidung auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht treffen läßt, ist das Berufungsurteil, soweit es nicht rechtskräftig ist, aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zu den Gefahren und Risiken, denen der Kläger in Liberia infolge des dort herrschenden Bürgerkriegs ausgesetzt sein würde, tragen die rechtliche Bewertung dieser Gefahren als Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht. Nach § 53 Abs. 6 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen bestimmten anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1); Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (Satz 2). Für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genügt ebensowenig wie im Asylrecht die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im allgemeinen asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - NVwZ 1996, 199 [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95]). Derartige, individuell auf den Kläger zielende Gefahren hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt, der Kläger hat sie nicht einmal behauptet.

In dem genannten Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - (a.a.O.) hat der Senat weiter ausgeführt, daß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht erfaßt, wenn diese den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Denn allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG können - wie die vom Kläger geltend gemachten Bürgerkriegsgefahren - immer auch dem einzelnen als Teil der Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen. Nicht die geringere Betroffenheit des einzelnen sperrt die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sondern die Tatsache, daß er sein Fluchtschicksal mit vielen anderen teilt, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet eine politische Leitentscheidung befinden soll. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung gebietet allerdings, dem einzelnen Ausländer dann, wenn seiner Abschiebung keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG entgegenstehen, er aber gleichwohl ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts nicht abgeschoben werden darf, im Einzelfall Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Das ist der Fall, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, in der jeder einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzung überantwortet wäre, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht haben, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. Dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz zu gewähren. Eines unmittelbaren Rückgriffs auf die Verfassung bedarf es hierzu allerdings nicht; vielmehr ist in solchen Fällen § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß derartige Gefahren im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen sind (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - a.a.O.).

Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sind nicht eindeutig genug, um erkennen zu lassen, ob der Kläger in Liberia einer derartig hochgradigen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sein würde oder nicht. Das Berufungsgericht hat lediglich ermittelt, daß in Liberia seit September 1990 keine wirkungsvolle staatliche Ordnung im Sinne einer Territorialgewalt mehr existiert, sondern die Macht bei den Kommandanten mehrerer bewaffneter Rebellengruppen, sog. "Warlords" liegt und daß diese regionalen Machthaber ihre Kämpfer einsetzen, um auf Kosten anderer Warlords und vor allem der unbewaffneten Zivilbevölkerung militärische und ökonomische Vorteile zu erzielen, wobei bisher 150 000 bis 200 000 Menschen umgekommen seien. Diese - wie dargelegt, an einem unrichtigen Verständnis der in § 53 Abs. 6 Satz 1 und § 53 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG orientierten - Feststellungen lassen nicht klar erkennen, ob bei Fortdauer des Bürgerkriegs der sog. Warlords jedem einzelnen Liberianer landesweit gleichsam der sichere Tod oder schwerste Verletzungen drohen. Daß die Gewaltaktionen der Warlords nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs "für die Zivilbevölkerung eine ständig präsente Gefahr für Leib und Leben" und "Leib und Leben des einzelnen konkret gefährdende Verhältnisse" darstellen (UA S. 6 f.), kann wohl kaum so verstanden werden, daß praktisch jeder Liberianer die genannten schweren Rechtsgutverletzungen als mehr oder weniger sicher ihn treffende Folge der Kriegsführung erleiden wird.

Vor allem aber läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen, ob die festgestellte Gefahrenlage auch im Großraum Monrovia besteht. Die Feststellung, daß der "Warlordismus" auch in den Bereich in und um Monrovia hineinreicht (UA S. 6), besagt nicht, daß praktisch jeder, der in Monrovia und Umgebung lebt, ungeachtet der vom Verwaltungsgerichtshof ebenfalls festgestellten Anwesenheit der ECOMOG-Truppen in diesem Gebiet durch die Aktionen der regionalen Machthaber mit hoher Wahrscheinlichkeit Tod oder schwerste Körperverletzung erleiden wird. Das gilt um so mehr, als der Verwaltungsgerichtshof auch nicht ausdrücklich festgestellt hat, wie viele Einwohner Liberia hat und wie viele der bisher im liberianischen Bürgerkrieg umgekommenen Menschen Angehörige der verschiedenen Rebellenarmeen, wie viele Zivilisten und wie viele von diesen wiederum Bewohner der Region Monrovia waren.

Der genannten - für den Sonderfall der Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG in der gebotenen verfassungskonformen Auslegung erforderlichen - Feststellungen bedarf es allerdings nur, wenn der Verwaltungsgerichtshof bei eigener Nachprüfung entgegen der Auffassung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger tatsächlich Staatsangehöriger Liberias ist.

Sollte der Verwaltungsgerichtshof bei Anlegung des aufgezeigten Maßstabes zu dem Ergebnis gelangen, daß die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen, so hat er das Bundesamt zu einer entsprechenden Feststellung zu verpflichten. Entgegen seiner Auffassung kann er die Feststellung nicht selbst treffen. Denn seit dem Vierten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4.VwGOÄndG - vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2809), in Kraft getreten am 1. Januar 1991, sind die Gerichte nicht mehr befugt, behördliche Feststellungen jeglicher Art bei Begründetheit der gegen sie gerichteten Klage durch eine andere Feststellung zu ersetzen. Dies ist nach § 113 Abs. 2 VwGO in seiner seither geltenden Fassung vielmehr nur noch zulässig, wenn die erfolgreich angegriffene behördliche Feststellung auf einen Geldbetrag bezogen ist (zu den Auswirkungen der Änderung des §113 Abs. 2 VwGO durch das 4.VwGOÄndG im einzelnen vgl. Urteil vom 29. Juni 1992 - BVerwG 6 C 11.92 - BVerwGE 90, 265, 267 ff.) [BVerwG 29.06.1992 - 6 C 11/92]. § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ermächtigt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - das Gericht nicht, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG selbst festzustellen. § 41 AsylVfG betrifft die Vollziehbarkeit der - im Regelfall zusammen mit der Entscheidung über den Asylantrag ergehenden (vgl. § 34 Abs. 2 AsylVfG) - Abschiebungsandrohung des Bundesamts; die Regelung geht dahin, daß während der ersten drei Monate nach Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG keine Vollziehbarkeit besteht. Die Anknüpfung der angeordneten zeitweiligen Vollziehbarkeitshemmung daran, daß "das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes festgestellt" hat, bedeutet nur, daß bereits das ein derartiges Abschiebungshindernis inzident feststellendes Urteil und nicht erst ein daraufhin ergehender feststellender Verwaltungsakt des Bundesamts die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung vorübergehend hemmt. Hingegen sagt § 41 AsylVfG nichts darüber aus, in welcher prozessualen Form Rechtsschutz gegen die Ablehnung einer die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG feststellenden Entscheidung des Bundesamts durch die Verwaltungsgerichte zu gewähren ist. Richtige Klageart ist insoweit die Verpflichtungsklage, weil der Erlaß eines (feststellenden) Verwaltungsakts begehrt wird. Aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, der ebenso wie § 3 AsylVfG von einer Feststellung des Gerichts spricht, läßt sich eine von § 113 Abs. 5 VwGO abweichende Form des Urteilsspruchs nicht herleiten.

Die Kostenentscheidung, soweit sie nicht der Schlußentscheidung vorbehalten worden ist, beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.