Bundesverwaltungsgericht
Entscheidung vom 29.07.1977, Az.: I B 121/77
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muà in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäà ist die Prüfung des beschlieÃenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Sache hat nicht die vom Kläger allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen.
Als eine solche Frage will der Kläger, der den Wortlaut der Beschwerdebegründung einer anderen, nur zum Teil ähnlich liegenden Streitsache (BVerwG I B 120.77) auch hier vorgetragen hat, offensichtlich geltend machen, ob den in Jordanien üblichen sicherheitspolizeilichen ÃberwachungsmaÃnahmen wegen ihrer Intensität asylrechtserheblicher Charakter beizumessen ist. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision jedoch nicht. Der asylrechtliche Begriff der politischen Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und § 28 AuslG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [204/205]). Wann sicherheitsrechtliche Ãberwachungen seinen Voraussetzungen genügen, läÃt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten. Hierauf hat auch das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die Urteilsgründe erster Instanz ausdrücklich abgehoben und ist in Würdigung des vom Kläger geltend gemachten Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, eine begründete Furcht des Klägers vor politischer Verfolgung im Felle seiner Rückkehr nach Jordanien könne nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. Daà er hiergegen Revisionsgründe im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO geltend machen könne, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].