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Bundesverwaltungsgericht

Entscheidung vom 19.07.1976, Az.: IV B 22/76

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1975 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde bleibt erfolglos; die Rechtssache hat nicht aus den von der Beschwerde geltend gemachten Gründen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die Frage, "in welchem Umfange die Behörde ihre Ermessenserwägungen deutlich machen muß", wäre hier in einem Revisionsverfahren insoweit nicht zu klären, als es um die Anwendung von allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen geht, die das der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Landes-Bauordnungs- und Ordnungsbehördenrecht ergänzen; denn insoweit ist die Berufungsentscheidung irrevisibel (§ 137 Abs. 1 und § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 549 und 562 ZPO). Soweit - unter dem Gesichtspunkt effektiven Verwaltungsrechtsschutzes - bundesrechtliche Rechtsgrundsätze in Betracht kommen, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 3.63 - BVerwGE 22, 215 [217]) geklärt, daß der Staatsbürger, in dessen Rechte die Verwaltung eingreift, einen Anspruch darauf hat, die dafür maßgeblichen Gründe zu erfahren, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (vgl. BVerfGE 6, 32 [44]), daß es sich aber nicht nach allgemeinen Maßstäben, sondern nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles richtet, welchen Inhalt und Umfang bereits die Begründung des Verwaltungsbescheides haben muß, und daß die Verwaltung dem Betroffenen die Gründe ihrer Entscheidung - in dem Bescheid selbst oder vor oder nach dessen Erlaß - nur in solcher Weise und in solchem Umfange bekanntzugeben hat, daß er seine Rechte sachgemäß verteidigen kann, so daß es genügen kann, wenn die Verwaltung wesentliche Gründe ihrer Entscheidung - auch einer Ermessensentscheidung - erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angibt. Zu einer weiteren grundsätzlichen Rechtsklärung würde der vorliegende Fall keinen Anlaß geben. Der Kläger hält die angefochtene Beseitigungsanordnung deshalb für ermessensfehlerhaft, weil die Behörde nicht zugleich in gleicher Weise gegen andere - nach Ansicht des Klägers vergleichbare - baurechtswidrige Campingplätze vorgegangen sei. Daß die Behörde nicht bereits in den Gründen ihrer gegen den Kläger gerichteten Beseitigungsanordnung sämtliche anderen Campingplätze aufzuführen und zugleich darzulegen brauchte, aus welchen Gründen sie nicht gleichzeitig auch deren Beseitigung verlangte, liegt auf der Hand. Bundesrechtlichen Anforderungen genügte es, daß sie im Laufe des Verwaltungsstreitverfahrens hierauf einging und Gründe dafür angab, weshalb sie gegen die vom Kläger angeführten anderen Campingplätze nicht gleichzeitig vorging. Damit hat sie rechtzeitig, ohne den Kläger in seiner Rechtsverteidigung zu behindern, dargetan, daß ihr Vorgehen gegen den Kläger nicht systemlos oder willkürlich ist, daß also die Beseitigungsanordnung nicht unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig ist (vgl. hierzu Beschluß vom 5. Februar 1976 - BVerwG IV B 5.76 - mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Senats). Inwiefern zu diesem Rechtskomplex eine Revisionsentscheidung eine weitere grundsätzliche Rechtsklärung bringen könnte, ist nicht erkennbar und auch von der Beschwerde nicht dargelegt.

Auch die weiteren von der Beschwerde erhobenen Fragen, "welche Maßnahmen gegen Campingplätze eingeleitet werden dürfen, wenn die zuständige Planungskörperschaft seit Jahrzehnten nicht in der Lage ist, ein gültiges Planungskonzept für Campingplätze fertigzustellen," und "ob im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit derartig schwerwiegende Eingriffe zulässig sind, obwohl noch nicht abzusehen ist, wo der Kläger seinen Campingplatz neu errichten kann und ob er nicht in wenigen Jahren seinen Campingplatz an alter Stelle wieder neu errichten muß", verleihen der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils führt die Stadt Datteln derzeit ein Verfahren zur Aufstellung eines Flächennutzungsplans durch, der jedoch keine Darstellungen enthält, welche die Anlage eines Campingplatzes auf dem in Rede stehenden Grundstück des Klägers ermöglichen würde. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Klärung der von der Beschwerde bezeichneten Fragen sind deshalb nicht gegeben; dies wäre gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend. Angesichts dieses Sachverhaltes liegt es auch auf der Hand, daß die Anordnung der Beseitigung der baurechtswidrigen und voraussichtlich auch künftig baurechtswidrig bleibenden Anlage des Klägers nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt.

Hiernach muß die Beschwerde mit Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO und [...] zurückgewiesen werden.