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Bundesverwaltungsgericht

Entscheidung vom 10.01.1966, Az.: IV B 262/65

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Der Kläger führt zur Begründung der Beschwerde an, daß die Behörde zur Begründung ihrer Abbruchverfügung keine Ermessenserwägungen angestellt und den hierin zu erblickenden Mangel nicht durch sog. Nachschieben von Gründen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe beheben können. Hieraus ergeben sich noch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die beanstandete Ermessensausübung hat ihre Grundlage in Art. 100 BayBO. Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß das von der Behörde auf Grund landesrechtlicher Vorschriften ausgeübte Ermessen nur im Rahmen des Landesrechts überprüft werden könne, da andernfalls die Revisionszuständigkeit zugunsten der mit Ermessensausübung verbundenen Behördenentscheidungen über Gebühr ausgedehnt würde (vgl. Beschluß vom 11. Mai 1965 - BVerwG IV B 24.65 - und Beschluß vom 29. September 1965 - BVerwG IV CB 132.65 -). Hieran ist festzuhalten. Soweit der Kläger also die Voraussetzungen für die Ermessensausübung und das Ergebnis der Ermessenserwägungen selbst angreift, scheitert die Zulassung der Revision daran, daß die Revision nicht wegen solcher Fragen zugelassen werden kann, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO entzogen ist.

Die Nachprüfung des auf Landesrecht beruhenden Ermessens im Revisionsverfahren wird auch nicht durch § 114 VwGO eröffnet. Diese Bestimmung stellt lediglich klar, in welchem Umfang das Gericht das Verwaltungsermessen einer rechtlichen Kontrolle zu unterziehen hat. Daß das Berufungsgericht seine ihm hiernach zustehenden Befugnisse verkannt hätte, macht jedoch die Beschwerde nicht geltend.

Grundsätzliche Bedeutung gewinnt die Sache auch nicht im Hinblick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz, nach dem der Bürger einen Anspruch hat, die für ein Eingreifen in seine Rechte maßgeblichen Gründe zu erfahren. Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, daß die Bekanntgabe dieser Gründe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedenfalls genügen kann (BVerfGE 6, 32 [44/45]). Wann die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Nachschiebens der Gründe gegeben sind, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes - deren Überprüfung, wie oben dargelegt, in diesem Falle dem Revisionsgericht verwehrt ist - und nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 3.63 -). Eine Grundsatzfrage ergibt sich daher hieraus nicht.

Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].