Bundesverwaltungsgericht
Entscheidung vom 02.11.1973, Az.: IV C 36/72
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. Februar 1972 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, auf dem die beklagte Gemeinde 1963 eine Kläranlage errichtet hat. Sie verlangen mit der Klage die Beseitigung dieser Anlage.
Die Beklagte hat 1963 ein Siedlungsgebiet erschlossen, zu dem auch das 1.700 qm groÃe Grundstück der Kläger gehört. Für die Entwässerung wurde eine Gruppenkläranlage vorgesehen, die auf dem StraÃengrundstück vor dem Grundstück der Kläger errichtet werden sollte. Tatsächlich errichtet wurde die Anlage von der Beklagten jedoch unter Abweichung von der Baugenehmigung 40 m weiter ostwärts auf dem Grundstück der Kläger. Damit hatten sich die Kläger, wie das Berufungsgericht durch Beweisaufnahme festgestellt hat, auf folgende Weise einverstanden erklärt: Die Kläger erwarben ihr Grundstück durch einen am 28. Juni 1963 abgeschlossenen Kaufvertrag. Verkäufer war ein Ratsmitglied der Beklagten. Bereits vor dem Abschluà des Kaufvertrages war zwischen der Beklagten und den Klägern über die Errichtung der Kläranlage verhandelt worden; zu einer Einigung war es jedoch nicht gekommen.
Im Zusammenhang mit der Beurkundung des Kaufvertrages wurde dann im Büro des Notars zwischen den Klägern und Vertretern der Beklagten erneut über die Gestattung der Kläranlage gesprochen. Nach anfänglichem Widerstreben willigten die Kläger schlieÃlich ein. Daraufhin wurde in ihrer Gegenwart von der Kanzlei des Notars aus im Büro des Verkäufers angerufen und die von der Beklagten bereits vorher beauftragte Baufirma davon unterrichtet, daà sie mit den Arbeiten auf dem Grundstück der Kläger beginnen könne. Als die Beteiligten von der Beurkundung zurückkehrten, waren die Arbeiten bereits im Gange. Ãber eine Entschädigung der Kläger war ebenfalls gesprochen worden, doch sollte das noch durch einen besonderen Vertrag festgelegt werden.
1965 kam es im Keller des Wohnhauses der Kläger mehrfach zu Ãberschwemmungen durch Rückstau von Fäkalien und Schlamm aus der Entwässerungsleitung. Daraus schlossen die Kläger auf eine unsachgemäÃe Errichtung der Kläranlage. Das führte zu Auseinandersetzungen mit der Beklagten, die damit endeten, daà sich die Kläger das Betreten ihres Grundstücks zur Entleerung der Kläranlage verbaten. Daraufhin erhob die Beklagte im März 1966 vor dem Landgericht Braunschweig Klage gegen die Kläger auf Duldung des Betretens ihres Grundstücks zum Zwecke der Wartung und Bewirtschaftung der Kläranlage. Die Kläger begehrten widerklagend die Beseitigung der Anlage. Das Landgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage ab. Im Berufungsverfahren blieb es beim Erfolg der Klage, doch hob das Oberlandesgericht Braunschweig die vorinstanzliche Entscheidung über die Widerklage auf und verwies die Sache insoweit an das Verwaltungsgericht Braunschweig. Die Entscheidung über den Duldungsanspruch wurde in Ãbereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts damit begründet, daà es im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf zu einer Vereinbarung über die Errichtung der Kläranlage gekommen sei. Auf das Fehlen einer Einigung über die Gegenleistung der Beklagten könnten sich die Kläger nicht berufen, weil dies Treu und Glauben widerspreche. Die Verweisung wegen des von der Widerklage betroffenen Streitgegenstandes rechtfertige sich deshalb, weil der vermeintliche (Beseitigungs-)Anspruch der Kläger als öffentlich-rechtlich anzusehen sei. Die Errichtung von Kläranlagen sei eine Tätigkeit schlichthoheitlicher Verwaltung. Mit einem auf die Beseitigung der Kläranlage lautenden Erkenntnis würde ein Zwang auf die Herstellung einer anderen Kläranlage, also ein Zwang auf die Vornahme einer Amtshandlung ausgeübt. Nach der Verweisung haben die Kläger ihren Antrag, die Beklagte zur Beseitigung der Kläranlage zu verurteilen, vor dem Verwaltungsgericht weiterverfolgt. Sie haben im ersten und zweiten Rechtszug geltend gemacht: Die Beklagte habe kein Recht, die Beseitigung der Anlage zu verweigern. Die Anlage sei seinerzeit ohne Einholung einer Erlaubnis der Kläger gebaut worden. Selbst wenn man ihr Verhalten am Tage des Grundstückserwerbes als Einverständnis werte, lasse sich daraus nichts herleiten, weil jedenfalls keine Einigung über alle wesentlichen Punkte zustande gekommen sei und überdies der Gestattungsvertrag der notariellen Form bedurft habe. Von einem nachträglichen Einverständnis könne keine Rede sein; sie hätten bereits wenige Tage nach dem Beginn der Arbeiten gegen die Errichtung der Anlage protestiert. Der Beseitigungsanspruch sei ferner deshalb gegeben, weil die Beklagte die Kläranlage unter Abweichung von der Baugenehmigung und überdies technisch falsch errichtet habe. Die Ãberschwemmungen des Kellers erklärten sich in erster Linie aus dem zu geringen Gefälle des Hauptkanals. Mit Rücksicht auf diese Mängel seien sie, die Kläger, jedenfalls zur fristlosen Kündigung eines etwaigen Gestattungsvertrages berechtigt.
Die Beklagte ist diesem Vorbringen wie folgt entgegengetreten: Der Beseitigungsanspruch der Kläger scheitere an dem zwischen den Beteiligten zustande gekommenen Gestattungsvertrag. Das Fehlen einer Vereinbarung über die Entschädigung sei unerheblich. Sie, die Beklagte, habe den Klägern mehrfach eine Entschädigung angeboten. Auch durch ihr späteres Verhalten hätten die Kläger den Gestattungsvertrag bestätigt. Zu einem Protest sei es erst anläÃlich der Ãberschwemmungen gekommen. Aus diesen Ãberschwemmungen bzw. dem schlechten Abfluà der Abwässer ergebe sich kein Kündigungsrecht. Die Schwierigkeiten auf dem Grundstück der Kläger gingen nicht auf Mängel der Kläranlage oder eine falsche Verlegung des Hauptkanals, sondern einzig darauf zurück, daà die Kellersohle des Hauses zu tief angelegt worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat nach einer Ortsbesichtigung und nach Vernehmung von Sachverständigenüber die Ursache der MiÃstände auf dem Grundstück der Kläger die Klage durch Urteil vom 28. Oktober 1968 abgewiesen. Es hat angenommen, daà sich der - deshalb privatrechtliche - Anspruch der Kläger nach § 1004 BGB richte und daran scheitere, daà es seinerzeit zu einem Gestattungsvertrag gekommen sei, den die Kläger nicht fristlos hätten kündigen können, weil es dafür nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an einem Grund fehle.
Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 10. Februar 1972 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und nach dem Klageantrag erkannt. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Klage rechtfertige sich aus § 1004 BGB. Daà der Anspruch der Kläger ein privatrechtlicher sei, berühre die Zulässigkeit der Klage nicht, weil insoweit die Verweisung binde. Die Beklagte habe kein Recht, die Beseitigung der Kläranlage zu verweigern. Die Anlegung und der Betrieb einer Kanalisation begründeten als solche kein Recht zur Benutzung fremder Grundstücke. Eine dem Beseitigungsanspruch entgegenstehende Widmung liege nicht vor. Bei Kanalisationsanlagen finde - im Unterschied insbesondere zu öffentlichen StraÃen - keine förmliche Widmung statt. Vorschriften des Wasserrechts stünden der Beklagten ebenfalls nicht zur Seite. Dementsprechend bleibe nur die Möglichkeit, daà sie die Beseitigung auf Grund Vertrages verweigern könne. Auch das treffe jedoch nicht zu. Allerdings müsse nach, dem Ergebnis der Beweisaufnahme entgegen dem Vorbringen der Kläger angenommen werden, daà es im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb zum Abschluà eines Gestattungsvertrages gekommen sei. Diese Würdigung scheitere nicht, an der fehlenden Einigung über die Gegenleistung. Der Vorbehalt, sich darüber nachträglich zu einigen, schlieÃe das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages nicht aus. Bei diesem Vertrag handele es sich nicht etwa um einen Vorvertrag. Einer solchen Deutung stehe entgegen, daà schon vom Büro des Notars aus der Beginn der Arbeiten fernmündlich veranlaÃt, also der Vertragsinhalt der Sache nach in Vollzug gesetzt worden sei. Auf den seinerzeit zustande gekommenen Vertrag könne sich die Beklagte aber nicht mit Erfolg berufen, weil dieser Vertrag inzwischen durch Kündigung wieder aufgelöst worden sei. Das Kündigungsrecht der Kläger habe sich aus § 565 BGB ergeben. Der Gestattungsvertrag sei ein Vertrag privaten Rechts. Daà er mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zusammenhänge, führe nicht zur MaÃgeblichkeit des öffentlichen Rechts. Gegenstand des Vertrages sei der (im Umfang begrenzte) Gebrauch eines Grundstücksteiles. Somit handele es sich um einen Mietvertrag, der, da es an der Schriftform fehle, nach § 565 BGB als für unbestimmte Zeit abgeschlossen gelte. Das führe zur Anwendbarkeit des § 565 BGB. Die Kündigung sei in der Erhebung der Widerklage zu sehen. Ein Verstoà gegen die guten Sitten liege in der Kündigung nicht. Daà die Beklagte infolge der Kündigung in Schwierigkeiten gerate, habe sie sich selbst zuzuschreiben. Diese Schwierigkeiten gingen letztlich allein darauf zurück, daà sie es versäumt habe, dem Nutzungsverhältnis rechtzeitig eine klare Grundlage zu verschaffen. Dem nach alledem gegebenen Beseitigungsanspruch könne sie auch nicht entgegensetzen, daà die Kläger durch ihr Verhalten an der Entstehung der Anlage mitgewirkt hätten. Darin liege kein mitwirkendes Verschulden. Im übrigen greife dieser Gesichtspunkt gegenüber Ansprüchen aus Eigentum nicht durch.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der die Verletzung materiellen Bundesrechts gerügt wird. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig zurückzuweisen.
Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision. Sie halten das angefochtene Urteil für richtig.
II.Die Revision muà erfolglos bleiben. Die das angefochtene Urteil tragenden Gründe verletzen kein Bundesrecht, (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).
Der erkennende Senat vermag allerdings die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts in einem - grundsätzlich - wichtigen Punkt nicht zu teilen: Das angefochtene Urteil geht mit Recht davon aus, daà sich die Kläger gegen einen Eingriff in ihr Eigentum wenden und daher einen (gesetzlichen) Anspruch "aus Eigentum" geltend machen. Daraus folgt indessen nicht, daà § 1004 BGB die Grundlage dieses Anspruchs bildet, also Privatrecht maÃgebend ist. Das öffentliche Recht schützt das Eigentum in öffentlich-rechtlicher Richtung nicht minder, als es das private Recht gegenüber Angriffen aus dem privaten Bereich tut. Es gewährt ebenfalls Abwehr- und (Folgen)Beseitigungsansprüche, die in dem jeweils angegriffenen Rechtsgut und seinen öffentlich-rechtlichen Schutz ihre Grundlage finden, also, soweit es sich bei diesem Rechtsgut um das Eigentum handelt, Ansprüche "aus Eigentum" sind (vgl. dazu Urteil des Senats vom 25. August 1971 - BVerwG IV C 23.69 - in Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 58 S. 18 [23 f.]). Dabei spielt auch nur für die prozessuale Durchsetzung, nicht hingegen für das Bestehen eines (öffentlich-rechtlichen) Anspruchs eine Rolle, ob der Eingriff in das Eigentum durch förmlichen Verwaltungsakt geschieht oder doch mit einem förmlichen Verwaltungsakt in Verbindung steht (vgl. a.a.O. S. 23). Entscheidend ist allein - ganz in gleicher Weise, wie dies gewissermaÃen spiegelbildlich für die privatrechtliche "Seite" des Eigentums ebenfalls gilt -, ob rechtswidrig in das Eigentum eingegriffen wurde und dieser Eingriff nach seiner Rechtsqualität dem öffentlichen Recht zugerechnet werden muÃ. Dementsprechend stellt sich die für die Zuordnung des Anspruchs entscheidende Frage dahin, ob die Errichtung der von den Klägern bekämpften Kläranlage - weniger diese Errichtung im allgemeinen als vielmehr diese Errichtung als Eingriff in das Eigentum der Kläger - als öffentlich-rechtlich zu werten ist. Keine Bedeutung hat, wie hinzugefügt werden mag, in diesem Zusammenhang, wie sich die Beklagte gegenüber dem Anspruch zu verteidigen versucht, ob bzw. daà sie sich auf den Abschluà eines Vertrages beruft und dieser Vertrag vielleicht dem privaten Recht angehört. Ãber die Rechtsqualität des Beseitigungsanspruchs bestimmt nicht die Art der Verteidigung der Beklagten, sondern einzig die Qualität des Eingriffs als solche.
Eingriffe in das Eigentum (oder in vergleichbare Rechtsgüter) dem öffentlichen oder privaten Recht zuzuordnen, bereitet seit je Schwierigkeiten, soweit diese Eingriffe mehr oder weniger "real"-formlos geschehen und deshalb die üblichen Abgrenzungskriterien nur bedingt greifen. Unter diesem Gesichtswinkel ähneln dem vorliegenden Fall einmal die in der Rechtsprechung zahlreich behandelten Fälle einer Abwehr von herabsetzenden oder sonstwie belastenden ÃuÃerungen (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 6. Juni 1967 - VI ZR 214/65 - [DÃV 1967, 569]), vor allem aber Klagen auf Unterlassung oder Beseitigung einer Kirmesveranstaltung (BGH, Urteil vom 18. März 1964 - V ZR 44/62 - [BGHZ 41, 264 [BGH 18.03.1964 - V ZR 44/62]]), eines Kinderspielplatzes (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 66.69 - [DVBl. 1973, 635]), eines Müllplatzes (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1967 - BVerwG IV C 216.65 - [BVerwGE 27, 170 [BVerwG 06.06.1967 - IV C 216/65]]), einer Parkanlage (BGH, Urteil vom 17. November 1967 - V ZR 143/66 - [DVBl. 1968, 148]) oder einer (öffentlichen) StraÃe (BGH, Urteil vom 12. Juli 1967 - V ZR 61/64 - [BGHZ 48, 239], BVerwG, Urteil vom 25. August 1971 [a.a.O.]). Freilich nehmen dabei die (im Rechtssinne) öffentlichen StraÃen insofern eine Sonderstellung ein, als sie einer Widmung bedürfen und dieser förmliche Akt auÃer Zweifel stellt, daà der in der Anlegung einer solchen StraÃe etwa liegende Eingriff in irgendwelches Eigentum dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist (vgl. BGH und BVerwG in den oben angeführten Urteilen vom 12. Juli 1967 und 25. August 1971). In den anderen Fällen bestehen jedoch mehr oder weniger ausgeprägte Zuordnungsschwierigkeiten; ohne weiteres sicher ist nach der Rechtsprechung sowohl der Zivil als auch der Verwaltungsgerichte lediglich, daà das Fehlen eines in bestimmter Weise förmlichen Eingriffs noch nicht zur MaÃgeblichkeit des privaten Rechts führt.
Der hier zur Entscheidung stehende Fall erfordert nicht, die damit aufgeworfenen Fragen ganz allgemein zu vertiefen. Für ihn kommt es ausschlieÃlich darauf an, ob die - wie hier zu unterstellen ist: rechtswidrige - Eigentumsbelastung durch die Errichtung einer öffentlichen Kläranlage als Eingriff dem öffentlichen Recht angehört. Das muà nach Ãberzeugung des Senats im Anschluà an die einschlägige Rechtsprechung schon des Reichsgerichts (Urteil vom 28. September 1942 - [RGZ 170, 40]) und später des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 13. November 1964 - V ZR 106/62 - [DÃV 1965, 569] und vom 2. Juni 1969 - III ZR 224/67 - [DVBl. 1970, 273]) jedenfalls aus folgendem Grunde bejaht werden: Die Errichtung von öffentlichen Kläranlagen geschieht nicht nur in Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie ist auch nicht nur Ausdruck staatlicher (bzw. kommunaler) Daseinsvorsorge, sondern sie steht - und dies sogar in der Regel deutlich sichtbar - in einem öffentlich-rechtlichen Planungs- und Funktionszusammenhang, der es ausschlieÃt, sie und den in ihr (etwa) liegenden Eingriff unabhängig von diesem Zusammenhang begreifen und bewerten zu wollen. Daraus muà nicht folgen, daà Beseitigungsansprüche nur unter erschwerten Voraussetzungen entstehen oder durchgesetzt werden können. Es ist nicht einmal gesagt, daà dieser Planungs- und Funktionszusammenhang bei der Beurteilung eines konkreten Falles letztlich überhaupt zu Buch schlägt. Pur die Rechtsqualität des (Beseitigungs-)Anspruchs und die daran geknüpfte Zulässigkeit des einen oder anderen Rechtsweges ist allein wichtig, daà dieser spezifische, in das öffentliche Recht hineinreichende Zusammenhang besteht und, was immer daraus im Einzelfall folgen (oder nicht folgen) mag, den zu beurteilenden Sachverhalt prägt.
Der (gesetzliche) Anspruch "aus Eigentum", den die Kläger mit der Klage verfolgen, ist nach alledem entgegen der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Ansicht ein Anspruch des öffentlichen Rechts. Das ändert jedoch am Ausgang des Verfahrens nichts. Die Klage muà aus den im angefochtenen Urteil angeführten Gründen auch dann Erfolg haben, wenn von der MaÃgeblichkeit des öffentlichen Rechts ausgegangen wird. Der Unterschied zwischen dem öffentlichen und dem privaten Recht wirkt sich also unter den hier gegebenen Umständen - im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges stellen und stellten sich dazu keine Prägen, weil insoweit (jedenfalls) die vorausgegangene Verweisung bindet (vgl. die §§ 41 Abs. 2 VwGO und 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) - (auch) materiellrechtlich nicht aus.
Das ergibt sich im einzelnen aus folgendem: Die Kläger könnten ebenso wie im Privatrecht (vgl. § 1004 Abs. 2 BGB) eine Beseitigung der Kläranlage dann nicht verlangen, wenn sich das Vorhandensein dieser Anlage rechtfertigen lieÃe und deshalb die Kläger zur Duldung verpflichtet wären. Das ist nicht der Fall. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine öffentliche Kläranlage unmittelbar kraft Gesetzes geduldet werden muÃ, bestimmt sich nach Landesrecht. Das Berufungsgericht hat dem einschlägigen Landesrecht entnommen, daà es an einer gesetzlichen Duldungspflicht der Kläger fehlt. Das hat der erkennende Senat hinzunehmen (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Ob es - insbesondere wegen des erwähnten Planungs- und Funktionszusammenhanges - angemessen und wünschenswert wäre, daà das Bestehen von öffentlichen Kläranlagen nicht nur durch Rechtsgeschäft, mit dem Mittel der Enteignung oder im Notfall durch ordnungsbehördliches Einschreiten (sondern z.B. durch förmliche Widmung) abgesichert werden kann, ist keine Frage des Bundes-, sondern eine solche des Landesrechts.
Die Kläger muÃten die Anlage auch dann dulden, wenn diese Anlage durch einen rechtsgeschäftlichen Titel gedeckt wäre. Daran fehlt es ebenfalls. Was das angefochtene Urteil dazu ausführt, ist richtig: Zwischen den Parteien ist am 28. Juni 1963 ein Vertrag zustande gekommen, obgleich eine Einigung über die von der Beklagten geschuldete Gegenleistung nicht erreicht wurde. Ein Einigungsmangel läÃt das Zustandekommen eines Vertrages nur "im Zweifel" scheitern (vgl. § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB); dieser Zweifel wird im vorliegenden Falle dadurch ausgeräumt, daÃ, wie die telefonische Weisung zu sofortiger Ausführung ergibt, die Verpflichtung der Kläger sogleich und unbedingt entstehen sollte. Bei diesem Vertrag handelt es sich auch nicht um einen Vorvertrag. Das Einverständnis der Kläger richtete sich auf den Einbau der Kläranlage, nicht auf den künftigen Abschluà eines (Haupt-)Vertrages. Richtig ist weiter, daà der Vertrag als ein privatrechtlicher Mietvertrag angesehen werden muÃ. Gegenstand des Vertrages war kein von der Rechtsordnung öffentlich-rechtlich geregelter Sachverhalt (vgl. dazu mit weiteren Nachweisen das Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG IV C 22.72 - in DVBl. 1973, 800 [801]), sondern ein Beschaffungsvorgang mit öffentlich-rechtlichem Verwendungszweck. Eine solche Zweckrichtung führt - ebensowenig wie dies bei anderen Beschaffungsverträgen zutrifft - nicht dazu, daà der Vertrag dem öffentlichen Recht untersteht. Als privatrechtlicher Mietvertrag galt der Vertrag in Ermangelung der in § 566 Satz 1 BGB vorgesehenen Schriftform "als für unbestimmte Zeit geschlossen" (§ 566 Satz 2 BGB). Das führte über § 564 Abs. 2 BGB zur Anwendbarkeit des § 565 Abs. 1 BGB und damit zu einem ("ordentlichen") Kürdigungsrecht der Kläger. Dieses Kündigungsrecht haben die Kläger spätestens mit der Erhebung ihrer Widerklage ausgeübt. Welche der Alternativen des § 565 Abs. 1 BGB maÃgebend ist, kann dahinstehen, weil, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, "auch die längste der danach gegebenen Kündigungsfristen" seinerzeit bereits "abgelaufen" war. Alles das ist im angefochtenen Urteil näher dargelegt und braucht hier nicht im einzelnen wiederholt zu werden. Ob die Beklagte bei Abschluà des Vertrages die ihr lästige Konsequenz des § 565 Abs. 1 BGB, wenn sie sich über die Rechtslage klar gewesen wäre, in Kauf genommen hätte, ist unerheblich. § 566 Satz 2 BGB stellt eine sich über den etwa entgegenstehenden Willen eines Beteiligten hinwegsetzende Fiktion auf; der Vertrag "gilt" als für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Endlich verstöÃt die Kündigung der Kläger auch nicht gegen § 138 BGB. Das Berufungsgericht hebt mit Recht hervor, daà die Beklagte "es unterlassen hat, rechtzeitig eine klare Grundlage für das Nutzungsverhältnis zu schaffen", und sich jetzt nicht darüber beklagen kann, wenn das für sie Rechtsnachteile mit sich bringt.
Erfolglos bleibt schlieÃlich auch der Versuch der Beklagten, den Beseitigungsanspruch mit einem Hinweis auf ein angeblich mitwirkendes Verschulden der Kläger abzuwehren. Richtig ist allerdings, daà - mag nun gegenüber privatrechtlichen Beseitigungsansprüchen der Gesichtspunkt mitwirkenden Verschuldens erheblich sein oder nicht - öffentlich-rechtliche Beseitigungsansprüche, und zwar auch solche "aus Eigentum", deshalb entfallen können, weil der zu beseitigende Zustand unter "erheblicher Mitverantwortlichkeit des Betroffenen" entstanden ist (vgl. das bereits eingangs angeführte Urteil des Senats vom 25. August 1971 - BVerwG IV C 23.69 - [a.a.O. S. 26]). Von einer derartigen Mitverantwortung kann jedoch unter den hier gegebenen Umständen keine Rede sein. Die Mitwirkung der Kläger an dem Entstehen der Kläranlage erschöpft sich darin, daà sie am 28. Juni 1963 der Errichtung zugestimmt haben. Diese Zustimmung ist nach den §§ 564 ff. BGB dahin zu bewerten, daà mit ihr eine in bestimmter Weise kündbare Bindung geschaffen wurde. Weiter reicht auch die "Mitverantwortung" der Kläger nicht. Der Fall liegt nicht anders, als er läge, wenn ausdrücklich eine befristete Duldungspflicht vereinbart worden wäre. Auch dann könnte sich die Beklagte für einen jenseits der vereinbarten Frist liegenden Zeitraum nicht auf eine "Mitverantwortung" der Kläger berufen.
Nach alledem hat das Berufungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben. Ob sich die Kläger für ihr Beseitigungsbegehren über den sich aus öffentlichem Recht ergebenden (gesetzlichen) Anspruch hinaus mit Erfolg auch auf § 556 BGB als privatrechtlich-vertragliche Anspruchsgrundlag hätten berufen können, bedarf, da bereits der gesetzliche Anspruch durchgreift, keiner Erörterung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.