Bundesverwaltungsgericht
Entscheidung vom 30.04.1969, Az.: IV C 63.68
Entscheidungsgründe
I.Der Kläger hat Ende des Jahres 1963 im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde ein Grundstück erworben. Auf dem Grundstück steht ein etwa hundert Jahre altes zweigeschossiges Fachwerkhaus, das zur Zeit von zwei Familien mietweise für Wohnzwecke genutzt wird. An dem Haus angebaut steht ein ebenfalls alter Baukörper, in dem früher eine Bandwirkerei betrieben wurde.
Das Grundstück liegt in einem abgelegenen Tal. Seine Talsohle ist landwirtschaftlich genutzt, die Talhänge sind mit Hochwald bestanden. In einem Umkreis von etwa 150 Metern stehen vier weitere alte, als Wohnhäuser genutzte Gebäude.
Die früheren Eigentümer des Grundstücks hatten bereits im Frühjahr 1963 einen "Antrag auf Vorgenehmigung zur Errichtung eines Neubaues in eingeschossiger Bauweise mit Garage und gewerblichem Raum, letzterer unter Belassung an alter Stelle oder Errichtung an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstuck", gestellt. Im Frühjahr 1964 erklärte der Kläger, er trete in den Antrag der Voreigentümer ein, und bat außerdem um Genehmigung zum Abbruch des alten Hauses. Der Beklagte - bestätigt durch die Widerspruchsbehörde - lehnte ab. Mit seiner auf Aufhebung der ablehnenden Bescheide und Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines positiven Vorbescheids für ein eingeschossiges Wohnhaus auf dem Grundstück gerichteten Klage wurde der Kläger nach Abtrennung des von ihm angestrengten gerichtlichen Überprüfungsverfahrens gegen die Versagung der Abbruchsgenehmigung vom Verwaltungsgericht abgewiesen; das Oberverwaltungsgericht änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts und verpflichtete den Beklagten antragsgemäß.
Es führt aus:
Der Kläger verfolge ein nicht privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich, das nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilen und damit nur zulässig sei, wenn seine Errichtung und Nutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtige. Da der Kläger das vorhandene alte Fachwerkhaus abbrechen wolle, sei zunächst zu klären, ob bei der Prüfung der Beeinträchtigung öffentlicher Belange auf einen Vergleich zwischen dem Baugrundstück in seinem derzeitigen Bauzustand mit dem vom Kläger erstrebten Zustand nach Errichtung des Ersatzbaues abzustellen sei oder ob der Zustand des Grundstücks nach durchgeführtem Abbruch des vorhandenen Gebäudes mit dem späteren Zustand nach Errichtung des neuen Baues verglichen werden müsse. Richtiger Vergleichsmaßstab sei die erste Alternative; bei dem Abbruch eines Hauses und seinem Ersatz durch einen Neubau handele es sich bei natürlicher Betrachtungsweise um einen einheitlichen Vorgang. Dann könne aber eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht festgestellt werden. Der Neubau solle wie der Altbau ein Wohnhaus sein, sein Bauvolumen sei kleiner als das des Altbaus. Für den Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft sei es gleicht gültig, wenn nicht gar förderlich, daß an der Stelle eines alten größeren Miethauses ein neues kleineres modern gestaltetes Wohnhaus erstellt werde. Im übrigen sei der Kläger zur Unterwerfung unter Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung des Landschaftsbildes bereit.
Die insgesamt zur Zeit ins Talbereich stehenden fünf Häuser würden zusammen bereits eine Splittersiedlung bilden, der Neubau würde also weder eine Splittersiedlung zur Entstehung bringen, noch eine vorhandene Splittersiedlung verstärken. Auch unwirtschaftliche Aufwendungen im Sinne von § 35 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes seien von dem Vorhaben des Klägers nicht zu erwarten, um weniger als er für eine Verbesserung der Abwasserverhältnisse zu sorgen bereit sei. Übrig bleibe als Beeinträchtigung Öffentlicher Belange allenfalls nur, daß eine von dem bereits vorhandenen Gebäude ausgehende Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch Abbruch und Neubau verlängert werde. Aber auch dies sei nicht festzustellen. Das vorhandene Gebäude genieße Bestandsschutz im Sinne der Rechtsprechung (u.a. BVerwGE 25, 161), seine Beseitigung sei deshalb nicht durchzusetzen. Das Gebäude sei zwar nach dem Parteivortrag abgenutzt und unmodern, aber noch standsicher und werde auch noch bewohnt. Nach der Lebenserfahrung hätten alte Fachwerkhäuser bei entsprechender Pflege sehr hohe Lebens- und Nutzungsdauer. Jedenfalls bestehe die Möglichkeit, durch Reparaturarbeiten die Lebensfähigkeit des Hauses auf lange Zeit zu erhalten. Dem Kläger könne nicht, zugemutet werden, auf den Bestandsschutz zu verzichten, sein Vorhaben sei wirtschaftlich durchaus vernünftig. Sei nach alledem "zumindest völlig ungewiß", ob der geplante Neubau wesentlich länger als das vorhandene Gebäude stehen würde, könne eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht festgestellt werden. Unter diesen Umständen habe aber der Kläger einen Rechtsanspruch auf Zulassung des von ihm geplanten Neubaus, der nach Art und Maß der baulichen Nutzung den Außenbereich weniger in Anspruch nehme als der Altbau.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht mit Rücksicht auf die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Bedeutung des Bestandsschutzes für Ersatzbauten im Rahmen des § 35 BBauGzugelassene Revision des Beklagten mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Sie rügt Verletzung von § 35 BBauG unter entscheidungserheblicher Abweichung von BVerwGE 25, 161. Die Rechtsprechung habe das Recht auf Bestandsschutz eines Gebäudes dahin begrenzt, daß in seine Substanz nicht ohne weiteres eingegriffen werden könne und seine Instandhaltung und Modernisierung, allenfalls eine Ergänzung im Rahmen seiner bisherigen Punktion zulässig sei. Diesen Rahmen habe das angefochtene Urteil mißachtet und dem Kläger ein Recht auf Neubebauung zugesprochen. Ein solcher Anspruch bestehe nicht, seine Durchsetzung würde öffentliche Belange beeinträchtigen. Ein Neubau mit seiner erheblich größeren Lebensdauer würde zumindest eine vorhandene Splittersiedlung verstärken, für die Zukunft erheblich verfestigen. Er würde die Baubehörde der vom Gesetz gewährleisteten Möglichkeit, eine in der Vergangenheit entstandene bauliche Fehlentwicklung abzustellen, berauben. Er würde auch - mindestens aus der Sicht der erholungsbedürftigen Allgemeinheit - die Eigenart der betroffenen Außenbereichslandschaft zusätzlich beeinträchtigen. An Stelle der bestehenden mit der Natur verbundenen früher oder später wegfallenden Fachwerkhäuser würden - gerade in der Umgebung von Großstädten - zahlungskräftige Geschäftsleute Bungalows in der Landschaft erstellen und damit einen krassen Widerspruch zum schutzwürdigen Landschaftsbild schaffen.
In verfahrensrechtlicher Sicht habe das angefochtene Urteil ebenfalls gefehlt. Mit der Feststellung, daß nach der Lebenserfahrung alte Fachwerkhäuser - wenn gepflegt - eine sehr hohe Lebensdauer und Nutzungsdauer hätten, habe das Oberverwaltungsgericht seine Verfahrenspflichten nach § 86 mißachtet und unzulässigerweise Würdigungen im Sinne von § 108 VwGO vorgenommen. Der Kläger habe vorgetragen, er habe niemals beabsichtigt, das alte Gebäude zu reparieren. Nach Auskünften erfahrener Architekten komme auch seine Instandsetzung wegen der Höhe des nötigen Aufwands "einer wirtschaftlichen Unmöglichkeit gleich". Dann hätte aber diese Möglichkeit nicht entscheidungserheblich bewertet und erörtert werden dürfen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wäre im vorliegenden Fall der Schluß am Platz gewesen, daß die derzeit bestehende Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch das alte Haus sehr bald beendigt sein würde.
Der Kläger hält die Revision unter Vertiefung der Begründung des angefochtenen Urteils für unbegründet. Die in der Revisionsbegründung beanspruchte Begrenzung und Beschränkung des Bestandsschutzes sei grundgesetzwidrig. Die Revision enthalte unzulässige Angriffe gegen getroffene Feststellungen und genutzte Erfahrungssätze. Auch die gerügte Abweichung von Grundsatzerkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht gegeben, der Sachverhalt in der angeführten Grundsatzentscheidung unterscheide sich entscheidungserheblich von dem hier zu beurteilenden Fall. Dort sei über zusätzliche Bauvorhaben unter Erhaltung des vorhandenen Bestands zu entscheiden gewesen, hier handele es sich um Bauabsichten, deren Verwirklichung den Baubestand im Außenbereich verringern und nicht erweitern würde.
Der Oberbundesanwalt hält die Revision für begründet. Der Abriß des alten Gebäudes könne in die planungsrechtliche Beurteilung des Naubaus des Klägers nicht zu seinen Gunsten einbezogen werden. Die möglicherweise für das alte Gebäude seinerzeit erteilte Baugenehmigung sei mit Beseitigung des alten Hauses verbraucht, für das neue Vorhaben sei die nach Abbruch des Gebäudes vorhandene Rechtslage maßgeblich. Dann sei aber mindestens festzustellen, daß die Erstellung eines Neubaus öffentliche Belange in Richtung auf eine Verfestigung und räumliche Ausweitung der vorhandenen unerwünschten Splittersiedlung beeinträchtige.
II.Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Bestätigung des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts. Nicht zu beanstanden ist die rechtliche Ausgangserkenntnis des angefochtenen Urteils dahin, daß es sich um ein nichtprivilegiertes Vorhaben im Außenbereich handelt.
Das Grundstück des Klägers liegt nach den getroffenen Feststellungen in einem Außengebietsbereich einer ländlichen Gemeinde in Großstadtnähe mit erheblichem Siedlungsdruck. Es gehört zu einem abgelegenen Tal, dessen Talsohle landwirtschaftlich genutzt wird und dessen Hänge mit Hochwald bestanden sind. Der Außenbereichs Charakter ist in den Grundzügen erhalten geblieben, in der Umgebung von rein landwirtschaftlich genutzten Grundstücken beschränkt sich der Baubestand des Tals, abgesehen von dem Altbau auf dem Grundstück des Klägers, auf vier alte als Wohnhäuser genutzte Gebäude.
An Hand dieser Feststellungen, die sich der Kläger in seiner Revisionserwiderung ausdrücklich zu eigen macht, ist zu prüfen, ob sein Wohnbauvorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt.
Der rechtlichen Bewertung dieser Feststellungen durch das angefochtene Urteil im Rahmen des § 35 Abs. 2, und BBauG ist jedenfalls in zwei entscheidungserheblichen Punkten nicht zu folgen:
1.Unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft:
Das Oberverwaltungsgericht legt - aus seiner einschlägigen Begründung ersichtlich - diesen Rechtsbegriff zu eng aus. Es mag sein, daß bei Einsatz entsprechender Mittel - das Oberverwaltungsgericht hat dem Kläger die Fähigkeit und Bereitschaft, solche Mittel einzusetzen, auf Grund seiner Erklärung wohl zu Recht unterstellt - ein Neubau im Außenbereich baugestalterisch unauffällig seiner Umgebung angepaßt werden kann. Interessen der Baugestaltung sind aber nicht oder allenfalls am Rande Gegenstand der gesetzlichen Regelung des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft; sie umfaßt in den - planungsrechtlichen - Bestimmungen des § 35 Abs. 2 und 3 BBauGvielmehr die Erhaltung des Siedlungscharakters des Außenbereichs: In den Außenbereich nach ihrer Zweckbestimmung nicht passende Siedlungsformen sollen dort nicht eindringen. Die Verhinderung des Eindringens wesensfremder Bebauung - auch in baugestalterisch gesehen gefälliger Form - ist ein gewichtiges Anliegen des Planungsschutzes des Außenbereichs gerade in der Umgebung von Großstädten mit besonderem Siedlungsdruck auf den Außenbereich. Hier besteht ein besonderes öffentliches Interesse an größtmöglicher Erhaltung der natürlichen Nutzungsart des Außenbereichs mit dem Ziel der Bewahrung dieses Bereichs als natürliches Erholungs- und Ausflugsgebiet für die umwohnende Großstadtbevölkerung in ihrer Gesamtheit. Diesem Interesse an der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft steht in der Regel auch ein baugestalterisch noch so gefälliges Bauvorhaben entgegen, das in einen bisher im wesentlichen unberührt erhaltenen Außenbereich eine neue Wohnbebauung einbringt oder - so hier - eine vorhandene Wohnbebauung verfestigt.
2.Splittersiedlung:
Die rechtliche Bewertung der getroffenen Feststellungen dahin, daß bereits der vorhandene Baubestand einen Tatbestand der Zersiedlung der Landschaft schafft, ist nicht zu beanstanden. Dagegen erscheint der weitere Schluß, daß die Ausführung des Vorhabens des Klägers diese vorhandene Splittersiedlung nicht verstärken würde, nicht gerechtfertigt. Der bisherige Baubestand besteht nach den getroffenen Feststellungen ausschließlich aus vor längerer Zeit erstellten Gebäuden, das alte Gebäude des Klägers ist nach diesen Feststellungen "etwa hundert Jahre alt", nach dem vom Oberverwaltungsgericht festgehaltenen Vortrag der Parteien abgenutzt und unmodern, wenn auch noch standsicher, wobei der letztgenannte Schluß u.a. aus dem Umstand gezogen wird, daß es noch bewohnt wird. Auch wenn in Grundsatz eine Lebenserfahrung dahin anzuerkennen ist, daß alte Fachwerkhäuser, wenn sie gepflegt werden, eine sehr hohe Lebens- und Nutzungsdauer haben, kann dieser Schluß jedenfalls nicht so weit tragen, daß davon ausgegangen werden kann, ein unter Einsatz neuzeitlicher Bauerfahrung geschaffener moderner Ersatzbau habe keine wesentlich höhere Lebensdauer. Dann tritt aber mit der Ausführung des Vorhabens des Klägers eine Verfestigung der hier unerwünschten Splittersiedlung ein.
Entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts läßt sich das Neubauvorhaben des Klägers auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes rechtfertigen. Der durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Bestandsschutz beschränkt sich grundsätzlich auf das Recht, ein im Einklang mit dem seinerzeit geltenden Baurecht ausgeführtes Vorhaben weiter so, wie es ausgeführt ist, zu nutzen, auch wenn die neuen baurechtlichen Vorschriften, die im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 den Inhalt und die Schranken des Eigentums bestimmen, nunmehr diesem Vorhaben entgegenstehen (BVerwGE 25, 161 und 27, 341). Die Ersetzung eines bestandsgeschützten Altbaus durch ein neues Vorhaben, das allenfalls noch die Fundamente des alten Gebäudes nutzt, wird vom Bestandsschutz nicht erfaßt. Dies gilt auch entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen, in denen - wie hier nach den getroffenen Feststellungen - ein Vergleich des Bauvolumens des alten Gebäudes mit dem des neuen Vorhabens ergibt, daß der Ersatzbau - dem Bauvolumen nach - bescheidener ausgeführt werden soll. Auch dann bleibt das Vorhaben des Klägers im Grunde ein Versuch, einen Bestandsschutz, den bestimmte Baulichkeiten im Rahmen ihrer genehmigten Funktionen (noch) genießen, dafür in Anspruch zu nehmen, nach Beseitigung des geschützten Baubestands immer wieder neue Bauten im Widerstreit mit der geltenden Ordnung im Außenbereich zu errichten. Daß für eine solche Ausweitung nach dem Sinn des baurechtlichen Bestandsschutzes jede Rechtfertigung fehlt, hat gerade die vorerwähnte Entscheidung BVerwGE 27, 341 (344) [BVerwG 22.09.1967 - IV C 109/65] rechtsgrundsätzlich bekannt. Die Zulassung eines solchen Begehrens würde im Ergebnis auf die Dauer die Durchsetzung der im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in § 35 BBauGgeschaffenen Beschränkung der Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich vereiteln und den Bau- und Planungsbehörden jede Möglichkeit nehmen, den in dieser Vorschrift geschützten öffentlichen Belangen wenigstens für die Zukunft Geltung zu verschaffen. Diese Belange müssen zwar unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes gegenüber bereits vorhandenen Altbautatbeständen auf die Dauer ihres Bestands zurücktreten. Jenseits des Bestandsschutzes liegt aber die Verfestigung und Verewigung auslaufender Bautatbestände dadurch, daß an Stelle eines alten Baus ein der geltenden gesetzlichen Regelung widersprechender Neubau erstellt wird. An dieser Erkenntnis kann auch die in sich richtige Überlegung des angefochtenen Urteils nichts ändern, daß es für die natürliche Eigenart der Landschaft gleichgültig, wenn nicht sogar förderlich sein kann, daß an der Stelle eines alten größeren Miethauses ein neues kleineres Wohnhaus unter bestmöglicher Anpassung an das Landschaftsbild geschaffen wird. Das Hauptziel der Regelung des § 35 BBauG bleibt die Freihaltung des Außenbereichs von einer ihm planungsrechtlich wesensfremden Bebauung. Diese Belange können aber auch durch ein nach seiner äußeren Gestaltung in die Landschaft eingefügtes Vorhaben beeinträchtigt werden, Insbesondere wenn es sich um ein im wesentlichen noch unberührt erhaltenes Erholungsgebiet in der Umgebung von großen Siedlungszentren handelt, das für die Erholung der Allgemeinheit erhalten bleiben soll. Gerade bei den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls erscheint in hohem Maß der Vortrag der Revision gerechtfertigt, daß die Zulassung des Ersatzbaus des Klägers auf seinem Grundstück "zu der praktischen Konsequenz führen würde, daß gerade im von Großstädten umgebenen Ennepe-Ruhr-Kreis vorhandene bestandsgeschützte Altbauten zu bevorzugten Kaufobjekten zahlungskräftiger Geschäftsleute werden, die an Stelle der alten und u. U. baufälligen Häuser dann die Landschaft mit modernen Bungalows durchsetzen würden". Dies würde aber zu einer der Landschaft wesensfremden Bebauung führen, die § 35 BBauG ausschließen will. Diese Bebauung kann der Kläger nach den vorstehenden Darlegungen auch unter Berufung auf den auf seinem Grundstück vorhandenen Altbaubestand nicht durchsetzen.