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Bundesverwaltungsgericht

Entscheidung vom 22.07.1957, Az.: VI B 112/56

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Oktober 1956 - Nr. 175 VIII 55 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die fristgerecht erhobene Beschwerde ist unbegründet, weil keine der für die Zulassung der Revision unerläßlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a) bis c) BVerwGG gegeben ist. Die Voraussetzung des Buchst. b) scheidet nach Lage der Sache ohne weiteres aus. Aber auch die Voraussetzungen der Buchst. a) und c) sind nicht erfüllt; denn das Revisionsverfahren würde im vorliegenden Falle nicht dazu führen können, die dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zu Art. 131 GG - G 131 - durch den Bayer. Verwaltungsgerichtshof gegebene Auslegung nachzuprüfen und die von der Beschwerde behauptete Abweichung der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz zu erörtern. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Beschwerde zutrifft, daß sich aus der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 eine grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage ergibt, und ob eine Abweichung von anderer Rechtsprechung überhaupt vorliegt. Denn das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich aus einem anderen, vom Berufungsgericht schon angedeuteten Grunde im Ergebnis als richtig, so daß sich das Revisionsgericht im Revisionsverfahren mit der von der Beschwerde vorgetragenen Frage und der von ihr behaupteten Abweichung von anderer Rechtsprechung nicht würde befassen können.

Das Urteil des Berufungsgerichts, welches die Anwendbarkeit der Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG im Falle des Klägers überhaupt verneint, stimmt im Ergebnis mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats überein. Dieser hatim Urteil vom 13. März 1957 (BVerwG VI C 59.56) ausgeführt, daß ein infolge der Kriegsereignisse evakuierter und deshalb an eine Kasse außerhalb des jetzigen Bundesgebiets überwiesener Ruhestandsbeamter von dem Zeitpunkt an nicht mehr zu dem von Art. 131 GG erfaßten Personenkreis gehört, aus dem er - vor Inkrafttreten des Grundgesetzes - von seinem früheren Dienstherrn im Bundesgebiet vorbehaltlos wieder als versorgungsberechtigt anerkannt worden ist und seine Versorgungsbezüge uneingeschränkt erhalten hat. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, daß das Rechtsverhältnis des Versorgungsberechtigten in einem derartigen Falle nicht mehr regelungsbedürftig war und daher vom Gesetz zu Art. 131 GG nicht erfaßt wird. So liegt es auch im Falle des Klägers, denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erhält er als früherer Beamter der Reichsbahn bereits seit dem 1. Oktober 1945 seine volle Versorgung wieder aus Kassen der Bahn im Bundesgebiet, nachdem er bereits 1943 im jetzigen Bundesgebiet zur Ruhe gesetzt und nach seiner späteren Evakuierung an eine Kasse außerhalb dieses Gebiets überwiesen worden war. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß im Falle des Klägers ebensowenig etwas regelungsbedürftig gewesen sei wie bei den Versorgungsberechtigten, für deren Versorgung am 8. Mai 1945 eine Kasse im jetzigen Bundesgebiet zuständig war, stimmt also mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats überein. Da die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 somit nicht anzuwenden ist, könnte sich die Revision damit nicht befassen.

Aus diesen Gründen muß die Beschwerde zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG. [...].