Bundesverwaltungsgericht
Entscheidung vom 22.01.1969, Az.: VI C 52/65
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.Der im Jahre 1936 geborene Kläger war Schüler der ... ... in Wiesbaden. Er verlieà diese Ostern 1956 nach Abschluà der Obersekunda; im Abgangszeugnis wurde bescheinigt, daà er nach Unterprima versetzt ist.
Das beklagte Land übernahm den Kläger mit Wirkung vom 1. April 1956 als Rechtspflegeranwärter in den Vorbereitungsdienst für die Rechtspflegerlaufbahn. Der Kläger wurde zunächst dem Amtsgericht in ... zugewiesen. Vom 3. Januar bis 31. Januar 1957 nahm er an einem Sonderlehrgang für die staats- und verwaltungskundliche Ausbildung von Rechtspflegeranwärtern teil. Beim Abschluà dieses Lehrgangs erhielt er die Gesamtbewertung "gut bis befriedigend". Vom 1. April 1957 bis 15. Januar 1958 nahm der Kläger am 5. Rechtspflegerlehrgang teil. Er erhielt dafür die Gesamtnote "befriedigend". Vom 14. Juli bis 27. August 1958 war der Kläger mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte eines Beamten des gehobenen Justizdienstes bei der Staatsanwaltschaft in Wiesbaden beauftragt. Seine Gesamtleistungen bei dieser Tätigkeit wurden im Dienstleistungszeugnis vom 1. September 1958 mit "ausreichend, teilweise besser" bewertet. Mit Wirkung vom 13. April 1959 wurde der Kläger mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte eines Beamten des gehobenen Justizdienstes bei dem Amtsgericht ... ... auftragt. Am 26. Mai 1959 bestand er die Rechtspflegerprüfung mit dem Gesamtergebnis "befriedigend". In den Berichten des Amtsgerichtspräsidenten in ... vom 8. Januar 1960, 28. Juni 1960 und 30. Januar 1961 wurden die Leistungen des Klägers als "befriedigend" bezeichnet. Mit Wirkung vom 1. April 1961 wurde der Kläger: mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte eines Rechtspflegers bei dem Amtsgericht ... beauftragt. Durch Urkunde vom 12. Juni 1961 wurde er zum Rechtspfleger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Kündigung ernannt. In einer Personal - und Befähigungsnachweisung vom 22. August 1961 wurde unter anderem ausgeführt, daà die Rechtskenntnisse des Klägers auf allen Gebieten des Aufgabenbereichs des Rechtspflegerdienstes "befriedigend" seien und daà der Kläger in seiner Arbeitsweise sehr genau und entschluÃfreudig sei.
Auf ein Gesuch vom 17. Oktober 1961, das der Kläger damit begründete, er wolle sich in ... auf eine zulassungsprüfung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis vorbereiten, wurde er mit Wirkung vom. 1. Januar 1962 an das Amtsgericht ... ... versetzt. Am 1. April 1962 erhielt er die Rechtsstellung eines Beamten auf Probe. Unter dem 7. Juni 1962 richtete er an den Hessischen Minister der Justiz folgendes Gesuch:"Hiermit bitte ich höflich um Beurlaubung ab 17. Juni bis 31. Juli 1962 und ab 1. November 1962 bis 28. Februar 1963. Die in meinem Versetzungsgesuch vom. Oktober vergangenen Jahres erwähnte Prüfung 'Hochschulreife ohne Reifezeugnis' (Erlaà des Herrn Hessischen Ministers für Erziehung und Volksbildung vom 12. November 1962 [muà richtig heiÃen: 12. November 1956], sog. Begabtenabitur) habe ich am 10. Mai 1962 bestanden. In Hessen waren nur drei Bewerber zugelassen. Ich beabsichtige nunmehr, noch im Sommersemester 1962 in .... Jura zu studieren. Meine verspätete Einschreibung ist genehmigt. Zur Begründung des Antrags beziehe ich mich auf: meine Personalakten.Sollte eine Beurlaubung zu Studienzwecken in der erbetenen Dauer mit dem Dienstverhältnis unvereinbar sein, beantrage ich hilfsweise meine Entlassung aus dem Dienst mit Ablauf des 16. Juni 1962."
Hierauf beschied ihn der Hessische Minister der Justiz mit Erlaà vom 13. Juni 1962 wie folgt:"Ihrem Antrag, Sie zu Studienzwecken vom 17. Juni bis zum 31. Juli 1962 und vom 1. November 1962 bis zum 28. Februar 1963 zu beurlauben, vermag ich zu meinem Bedauern nicht zu entsprechen.Auf Ihr Gesuch vom 7. Juni 1962 habe ich Sie durch die anliegende Urkunde von heute aus dem hessichen Justizdienst mit Ablauf des 16. Juni 1962 entlassen."
Dieser Erlaà mit Entlassungsurkunde vom selben Tage wurde dem Kläger am 19. Juni 1962 zugestellt; eine Rechtsmittelbelehrung war nicht beigefügt. Nach einem Bericht des Amtsgerichtspräsidenten in ... vom 26. Juni 1962 schied der Kläger mit Ablauf des 16. Juni 1962 beim dortigen Amtsgericht aus. In einem Dienstzeugnis vom 31. Juli 1962 wurden seine Leistungen zusammenfassend mit "gut" bewertet.
Der Kläger erhob durch Schreiben vom 8. September 1962 Widerspruch mit dem Antrag, die ausgesprochene Entlassung zurückzunehmen und ihn für die Zeit vom 17. Juni 1962 bis 28. Februar 1965 zu beurlauben. Der Hessische Minister der Justiz wies den Widerspruch durch Bescheid vom 24. September 1962 zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus:
Nach § 17 der Urlaubsverordnung für die Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes im Lande Hessen vom 26. Februar 1949 (GVBl. S. 23) in der Fassung vom 10. Februar 1958 (GVBl. S. 27) könne Bediensteten Dienstbefreiung ohne Dienstbezüge, aus wichtigen Gründen, z.B. Studienzwecken, gewährt werden. Bei der nach dieser Vorschrift zu treffenden Ermessensentscheidung seien nicht nur die Belange des Bediensteten, sondern vor allem die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines ungestörten Dienstbetriebs zu berücksichtigen. Diese stünden aber im Bereich der Justizverwaltung einer Dienstbefreiung zu Studienzwecken entgegen. Im Rechtspflegerdienst bestehe eine derart angespannte Personallage, daà es nicht möglich sei, die über die. durch Erholungsurlaub und Erkrankungen hinausgehenden Ausfälle aufzufangen. Die Gewährung der erbetenen Dienstbefreiungen mit einem längeren zeitlichen Zwischenraum, in dem der Kläger Dienst leisten wolle, sei mit Rücksicht auf die damit verbundene Notwendigkeit von Vertretungen, Einarbeitung anderer Kräfte usw. im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Dienstbetriebs nicht möglich. AuÃerdem müsse bei Genehmigung des Antrags des Klägers mit weiteren Anträgen gerechnet werden, die dann billigerweise nicht abgelehnt werden könnten. Der Hinweis des Klägers auf seine überdurchschnittliche Begabung sei ohne Bedeutung. Dem Dienstherrn stehe im Rahmen seiner Entscheidung über ein Gesuch auf Dienstbefreiung keine Nachprüfungsbefugnis darüber zu, ob die Aufnahme des Studiums erfolgversprechend sei. Ausschlaggebend sei allein der Wille des Bewerbers, zu studieren, sowie die Erfüllung der hierzu bestehenden formellen Voraussetzungen. Ergänzend werde darauf hingewiesen, daà in den letzten Jahren alle Anträge von Rechtspflegern auf Dienstbefreiung zu Studienzwecken zurückgewiesen worden seien.
In dem Widerspruchsbescheid wurde die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem. Antrag,den Bescheid des Hessischen Ministers der Justiz vom 13. Juni 1962 und dessen Entlassungsurkunde vom 13. Juni 1962 sowie den Widerspruchsbescheid vom 24. September 1962 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn für die Dauer von zwei Semestern zum Studium an der Universität ... ... zu beurlauben,
hilfsweiseseinen Beurlaubungsantrag vom 7. Juni 1962 neu zu bescheiden.
In dem Verfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, das später in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, hat am 6. März 1963 ein Erörterungstermin stattgefunden, in welchem bei Anwesenheit beider Beteiligten ... die Gründe erläutert hat, die für die Ermessensentscheidung maÃgebend gewesen sind.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 13. März 1963 abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt,1)das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. März 1963 aufzuheben,2)festzustellen, daà seine Entlassung zum 16. Juni 1962 nichtig ist,3)den Beklagten zu verurteilen, an ihn 500 DM zu zahlen.
Durch Urteil vom 13. April 1965 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Die im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachte Forderung von 500 DM sei ein neues Klagebegehren, durch das die Klage geändert werde. Dieser Klageänderung habe der Beklagte ausdrücklich widersprochen. Sie könne auch nicht als sachdienlich angesehen werden, weil der Kläger in der Begründung für diesen Anspruch von "Verdienstausfall" spreche, also einen Schadensersatz geltend mache. Diese Ãnderung stelle den Prozeà auf eine ganz neue Grundlage; es fehle insoweit am Vorverfahren. Der Antrag auf Zahlung von 500 DM sei daher unzulässig.
Gegenüber dem Antrag in erster Instanz habe der Kläger den Verpflichtungsantrag, ihn für zwei Semester zu beurlauben, nicht mehr aufrechterhalten.
Sonach sei die Berufung in dem Umfang zulässig, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt werde. Sie sei jedoch unbegründet.
Dem Kläger sei vor dem Verwaltungsgericht rechtliches Gehör gewährt worden. Er habe zwar sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt gehabt. Gleichwohl habe das Verwaltungsgericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen können, da es an diese Erklärung nicht gebunden gewesen sei. Wenn der Kläger zu diesem Termin nicht erschienen sei, so habe er in Kauf genommen, daà er zu Ausführungen der Gegenseite nicht habe Stellung nehmen können. Der Antrag auf Beurlaubung sei in rechtsfehlerfreier Weise abgelehnt worden. Nach § 17 der Urlaubsverordnung für die Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes im Lande Hessen vom 26. Februar 1949 (GVBl. S. 23) in der Fassung vom 1. Oktober 1958 (GVBl. S. 149) - UrlVO - könne zwar dem Bediensteten auf Antrag bei wichtigen Gründen (z.B. zur Fortbildung oder zu Studienzwecken) Dienstbefreiung ohne Dienstbezüge gewährt werden. Ob sich für die Anwendungsmöglichkeit dieser Vorschrift Einschränkungen daraus ergeben könnten, weil der Kläger mit seinem Studium einen anderen Beruf erstrebe als den bisher ausgeübten, brauche nicht entschieden zu werden, weil der Beklagte von seinem Ermessen keinen fehlsamen, sondern einen sachdienlichen Gebrauch gemacht habe.
Die Entscheidung des Beklagten sei nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Verwaltungsakt vom 13. Juni 1962 keine Begründung enthalte. Denn Gegenstand der Anfechtungsklage sei der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden habe. Dieser habe aber eine Begründung für die Ermessensentscheidung enthalten. Es bestehe keine Veranlassung, die dem Widerspruchsbescheid gegebene Begründung in Zweifel zu ziehen. Das Vorbringen des Beklagten, das durch die Angaben des ... im Erörterungstermin vom 6. März 1963 im einzelnen dargestellt worden sei, sei glaubhaft; da sich der Kläger darauf berufe, daà der Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt habe, liege die materielle Beweislast hierfür bei ihm. Anhaltspunkte für Ermessensfehler seien nicht gegeben. Daà im Justizdienst des Landes Kessen in dem einen oder anderen Fall ein auÃerplanmäÃiger oder auch ein in eine Planstelle eingewiesener Rechtspfleger zu verschiedenen Vertretungen erkrankter oder im Urlaub befindlicher Rechtspfleger herangezogen worden sei, möge zutreffen. Hiermit werde jedoch nicht die Angabe des Beklagten widerlegt, daà in Hessen bei den Rechtspflegern sogenannte "Springer" nicht vorhanden seien. Ob das Land im übrigen Vorsorge treffe, Stellen für die Vertretung von solchen Bediensteten zu schaffen, denen Dienstbefreiung gemäà § 17 UrlVO gewährt werde, seiner Verwaltungshoheit überlassen. Eine gesetzliche Verpflichtung bestehe hierzu nicht. Das Berufungsgericht sei davon überzeugt, daà zur Zeit der angefochtenen Verwaltungsakte im Rechtspflegerdienst des Landes Hessen eine angespannte Personallage bestanden habe, die es nicht zugelassen habe, Ausfälle aufzufangen, die über Erholungsurlaub und Erkrankungen hinausgegangen seien. Die vom Beklagten getroffene Entscheidung erscheine deshalb nicht nur ermessensfehlerfrei, sondern auch sachgerecht.
Der Kläger werde hierdurch in seinem Grundrecht auf freie Berufswahl nicht verletzt.
Die Ablehnung des Urlaubsantrags habe auch weder der Mitwirkung noch der Mitbestimmung des Personalrates bedurft. Bei der vom Kläger begehrten Beurlaubung handele es sich nämlich nicht um eine Fortbildung im Rahmen des Amtes oder der Laufbahn, sondern um eine Ausbildung für einen auÃerhalb der bisherigen Tätigkeit liegenden Beruf. Die Mitbestimmung bei der Fortbildung im Sinne des § 61 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 23. Dezember 1959 (GVBl. S. 83) - HPVG - betreffe hingegen MaÃnahmen, die die Dienststelle für ihre Bediensteten veranstalte, wie Kurse, Vorträge usw.
Da demnach die Ablehnung des Antrags auf Dienstbefreiung rechtlich nicht zu beanstanden sei, sei der Antrag auf Entlassung zu bescheiden gewesen. Auch hierbei habe der Personalrat nicht mitzubestimmen gehabt (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 e HPVG). Die Entlassung selbst begegne keinen Bedenken, da sie auf Antrag des Klägers geschehen sei und dessen Wunsch entsprochen habe, möglichst sofort vom Justizdienst freigestellt zu sein, um studieren zu können.
Gegen dieses ihm am 7. Mai 1965 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Mai 1965 die vom Berufungsgericht zugelassene. Revision eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 16. August 1965 am 16. August 1965 begründet. Er beantragt, zu erkennen:1)Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 1965 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 1963 und die Bescheide des Hessischen Ministers der Justiz vom 13. Juni 1962, dessen Entlassungsurkunde vom 13. Juni 1962 sowie der Widerspruchsbescheid vom 24. September 1962 werden aufgehoben.
Hilfsweise zusätzlich:2)Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daà die Verwaltungsakte rechtswidrig gewesen sind.3)Der Beklagte wird gemäà § 113 VwGO verurteilt, das Interesse des Klägers zu erfüllen (§ 113 Abs. 3 VwGO).4)Vorsorglich und auch nur hilfsweise:
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts, und zwar des § 17 der Hessischen Urlaubsverordnung, der §§ 61, 64 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, des Art. 12 GG und des Art. 59 der Hessischen Verfassung, weiterhin Verletzung des formellen Rechts, und zwar der Vorschriften der §§ 42, 43, 79, 86, 91, 113, 114, 115, 125 und 128 VwGO.
Aus der vom Kläger eingereichten Revisionsbegründung ergibt sich hierzu im wesentlichen etwa folgendes:
Die Entscheidung des Beklagten über den Urlaubsantrag des Klägers sei bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Personalrat nicht eingeschaltet worden sei. Angesichts der persönlichen Verhältnisse des Klägers habe es sich um eine soziale Angelegenheit gehandelt, bei der der Personalrat habe beteiligt werden müssen.
Der Erlaà vom 13. Juni 1962 sei weiterhin deshalb fehlerhaft, weil er keine Begründung enthalte Und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei. Die Eingabe des Klägers vom 8. September 1962 habe deshalb nicht als Widerspruch gegen die an sich bereits ungültige Entlassungsverfügung angesehen werden können. Es hätten auch keine Gründe, die vorher nicht Gegenstand des Erlasses gewesen seien, nachgeschoben werden dürfen.
Der Beklagte habe auÃerdem sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Es könne unmöglich auf eine. Ãbung von zehn Jahren zurückgegriffen werden, wie es der Beklagte getan habe. Vielmehr müsse jeder Einzelfall besonders gewürdigt werden. Jeder Beamte habe einen Rechtsanspruch auf gründliche Untersuchung und eine gerechte und wohlwollende Behandlung. Der Beklagte habe deshalb die überdurchschnittlichen Leistungen des Klägers, dessen persönliche Verhältnisse, insbesondere die Tatsache, daà er völlig auf sich selbst angewiesen sei, und den Inhalt der Beihilfevorgänge des Klägers berücksichtigen müssen. Er habe weiterhin in Erwägung ziehen müssen, ob es vertretbar sei, in einer Zeit steigenden Bedarfs an qualifizierten Kräften auf eine Förderung des Klägers zu verzichten. Der Hinweis des Beklagten, er könne wegen des Gleichheitssatzes bei dem Kläger keine Ausnahme von seiner bisherigen Ãbung machen, gehe fehl, denn der Fall des Klägers liege besonders. Da alles dies nicht geprüft sei, liege überhaupt keine Ermessensausübung vor.
Dem Kläger sei vor dem Verwaltungsgericht in mindestens zwei Fällen das rechtliche Gehör versagt worden. Wenn ein Gericht nach Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung doch noch eine mündliche Verhandlung anberaume, so müsse es, wenn der Gegner plötzlich und entgegen seiner zunächst erklärten Absicht erscheine und sogar Ausführungen mache, der Gegenseite Gelegenheit zur Erwiderung geben. Der Kläger habe weiterhin auch keine Gelegenheit gehabt, sich schriftlich zu den höchstens als Parteierklärungen zu wertenden Darlegungen des ... Erörterungstermin sieben Tage vor Erlaà des Urteils zu äuÃern.
Das Berufungsgericht habe Verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es die von im Erörterungstermin abgegebenen Erklärungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Da in dem Erörterungstermin keine Beweisaufnahme stattgefunden habe, könnten diese Erklärungen lediglich als Parteibehauptungen gewertet werden. Der Kläger habe aber diese Behauptungen bestritten. Sie hätten daher dem Urteil nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Es habe vielmehr Beweis erhoben werden müssen. Abgesehen davon, daà der Kläger in den Schriftsätzen vom 20. Juli 1963, 4. Februar 1964, 22. Juli 1964, 1. Februar 1965 und 17. Februar 1965, deren sachlicher Inhalt und Beweisanerbieten auch in der Revisionsinstanz erneut vorgetragen werde, die Angaben des Oberregierungsrats Wenzel kritisch untersucht und das Gegenteil dieser Behauptungen unter Beweis gestellt habe, müÃten die Tatsachengerichte von sich aus die tatsächlichen Verhältnisse prüfen. Sie hätten sich nicht auf Vermutungen und tatsächlich nicht bewiesene Behauptungen verlassen dürfen. Der Kläger rüge, wie insbesondere in den Schriftsätzen vom 4. Februar 1964 und 22. Juli 1964 Seite 3 und 4 c vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sei, daà die Bedeutung und der Umfang des Ausgleichs des Verwaltungsaufwandes verkannt und irrtümlich beurteilt worden sei. Der tatsächliche Verwaltungsaufwand und seine Verwendung hätten vom Berufungsgericht nachgeprüft werden können. Desgleichen seien etwaige Aufbauschungen des Verwaltungsaufwandes und des Verwaltungsmehraufwandes zu untersuchen gewesen. Das Vorhandensein von Planstellen habe kritisch gewürdigt und dabei das tatsächliche Vorhandensein von sogenannten Springern untersucht werden müssen. Insoweit sei gegen die Aufklärungspflicht verstoÃen.
Ein weiterer Verstoà gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen liege darin, daà das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Zahlung von 500 DM als unzulässig angesehen habe. Dieser Antrag sei als Antrag nach § 113 Abs. 3 VwGO auszulegen gewesen. Das Berufungsgericht habe den Kläger auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinweisen müssen. Da es dies unterlassen habe, liege ein Verstoà gegen § 86 VwGO vor.
Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daà der. Antrag des Klägers auf Dienstbefreiung rechtsfehlerfrei abgelehnt worden ist und sich deshalb die von. ihm hilfsweise beantragte Entlassung als rechtmäÃig ausgesprochen darstellt.
Die Ablehnung des Antrags auf Dienstbefreiung ist nicht etwa wegen fehlender Begründung des Erlasses vom 13. Juni 1962 fehlerhaft. Es bedarf hier keiner Erörterung, ob und wann eine Ermessensentscheidung - und demgemäà erst recht ihre Begründung - selbst noch im Berufungsverfahren nachgeholt werden kann - vgl. Urteile vom 24. Oktober 1963 - BVerwG VI C 185.61 - (NDBZ 1964, 90), vom 21. Februar 1964 - BVerwG VI C 8.61 - (BVerwGE 18, 72 [77]) und vom 19. Januar 1968 - BVerwG VI C 56.64 (Buchholz BVerwG 232, § 123 BBG Nr. 6); denn jedenfalls enthält hier der Widerspruchsbescheid eine Begründung für die Ermessensausübung. Dies genügt mit Rücksicht darauf, daà Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die insoweit vom Berufungsgericht vertretene Auffassung steht in Ãbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II G 3.63 - [BVerwGE 22, 215, 217, 218 [BVerwG 14.10.1965 - II C 3/63]] und vom 28. September 1967 - BVerwG II C 105.67 -). Ein Fehlen der Rechtsmittelbelehrung ist für den Fristenlauf von Bedeutung (§ 58 VwGO), macht aber den Verwaltungsakt nicht rechtswidrig.
Die Ablehnung des Antrags auf Dienstbefreiung ist auch nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil dem Personalrat keine Gelegenheit zur Mitbestimmung gegeben worden ist. Nach § 61 Abs. 1 HPVG hat der Personalrat in "sozialen Angelegenheiten" mitzubestimmen, nach Nr. 9 dieser Vorschrift insbesondere über Fragen der "Fortbildung" der Bediensteten. Das vom Kläger mit der Dienstbefreiung erstrebte Studium der Rechtswissenschaft ist keine "Fortbildung" im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 9 HPVG, sondern eine Ausbildung, die nicht unter diese Vorschrift fällt. Das Studium der Rechtswissenschaft vermittelt neue Kenntnisse für einen gegenüber dem des Rechtspflegers anderen Beruf. Eine solche Bildung eines neuen Grundstocks an Kenntnissen, der für einen anderen als den bisherigen Beruf erforderlich ist, stellt eine Ausbildung dar, dagegen ist der Erwerb neuer Kenntnisse unter Anknüpfung an diesen Grundstock Fortbildung (vgl. Beschluà vom 10. Februar 1967 - BVerwG VII P 6.66 - [BVerwGE 26, 185, 191, 192 [BVerwG 10.02.1967 - VII P 6/66]]). Der Sachverhalt fallt auch nicht unter den allgemeinen Begriff der "sozialen Angelegenheiten" im Sinne von § 61 Abs. 1 HFVG, trotz der weiten Fassung dieses Begriffs (zu ihm vgl. Beschluà vom 3. August 1962 - BVerwG VII P 17.61 - [BVerwGE 14, 338, 339 [BVerwG 03.08.1962 - VII P 17/61]]). Denn bei diesen "sozialen Angelegenheiten" muà es sich um Vorgänge handeln, die durch die Eigenschaft der Bediensteten als Angehöriger der betreffenden Behörde geprägt werden. Das vom Kläger mit der Dienstbefreiung bezweckte Studium liegt jedoch auÃerhalb der Behördensphäre, es verfolgt gerade das Ziel, die bisherige Betriebsgemeinschaft zu verlassen. Es handelt sich dabei um eine private Angelegenheit des Klägers, die nichts mit seinem Amt als Rechtspfleger zu tun hat und keine "soziale Angelegenheit" dieser seiner Behörde ist. Bei dieser Lage bedarf es keiner Erörterung, ob etwa die Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes nicht unter § 127 Abs. 2 BERG (u.F.) fallen, weil ihr Schwerpunkt nicht im Beamtenrecht liegt (BVerwGE 13, 303;  21, 119 [BVerwG 11.05.1965 - III C 6/65][126]).
Die Ablehnung des Antrags auf Dienstbefreiung ist auch nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte von dem ihm durch § 17 UrlVO eingeräumten Ermessen von vornherein keinen Gebrauch gemacht habe, wie der Kläger meint. Von dem Fall, daà von einem eingeräumten Ermessen fehlerhafterweise überhaupt kein Gebrauch gemacht wird - z.B. weil irrtümlich angenommen wird, daà die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung nicht vorliegen oder daà eine gesetzliche Verpflichtung zu der Entscheidung zwingt (BVerwGE 15, 196 [199]) -, ist der Fall zu unterscheiden, daà sich die Behörde für eine Ermessensausübung durch Richtlinien oder Verwaltungspraxis in bestimmter Weise bindet. Zwar hat der Antragsteller zunächst Anspruch auf eine "echte Ermessensentscheidung" unter. Berücksichtigung der. Umstände des Falles (vgl. BVerwGE 6, 119 [1273 und Urteil vom 13. Juli 1964 - BVerwG VI C 209.61 -[Buchholz BVerwG 232, § 130 BBG Nr. 2 = JR 1965, 192]). Dadurch wird jedoch die zur Ausübung des Ermessens berufene Behörde nicht gehindert, ihr Ermessen für bestimmte Fallgruppen gleichmäÃig nach generellen Gesichtspunkten auszuüben und sich insoweit durch Richtlinien oder eine bestimmte Verwaltungspraxis zu binden, so daà in der Regel Ausnahmen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber jedenfalls nur unter besonderen Umständen möglich sind (vgl. Urteile vom 26. Januar 1966 - BVerwG VI G 165.62.- [Buchholz BVerwG 234, § 4 a G 131 Nr. 1 = RiA 1966/178] und vom 7. Dezember 1966 - BVerwG VI C 47.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 136 BBG Nr. 3 = RiA 1967, 95], jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine solche generelle Ermessenshandhabung durch Einhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis ist, sofern die ihr zugrundeliegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen - was sie, wie noch dargelegt wird, hier tun -, nicht nur sinnvoll, sondern zur Wahrung des Gleichheitssatzes sogar geboten; denn vielfach kann nur so erreicht werden, daà gleichliegende Fälle gleich behandelt werden (vgl. hierzu auch Urteile vom 21. Februar 1963 - BVerwG VI C 80.61 - [Buchholz BVerwG 237.2, § 178 LEG Berlin Nr. 2] und vom 9. April 1963 - BVerwG VI C 138.61 -). Wenn sich die Behörde für ihre Ermessenshandhabung in dieser Art zulässigerweise bindet, kann ein Ermessensfehler in aller Regel nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Antragsteller dartut, daà die Behörde in seinem Fall von der Verwaltungspraxis abgewichen sei (BVerwGE 15. 190 [196]). Das hat der Kläger hier nicht behauptet; im Gegenteil bemängelt er gerade - jedoch zu Unrecht -, daà der Beklagte eine derartige Dienstbefreiung in allen Fällen abgelehnt hat.
Das Berufungsgericht hat geprüft, ob der Beklagte im Rahmen der Selbstbindung bei der Ermessensausübung fehlerhaft gehandelt hat. Es ist im wesentlichen davon ausgegangen, daà im Rechtspflegerdienst des Landes Hessen eine angespannte Personallage bestand, die es nicht zulieÃ, Ausfälle aufzufangen, die über Erholungsurlaub und Erkrankungen hinausgingen. Mit der gesamten Prüfung des Ermessenskomplexes hat das Berufungsgericht zum Ausdruck gebracht, daà es die Ermessensausübung des Beklagten billigt, der im Widerspruchsbescheid die Notwendigkeit eines geordneten Gerichtsbetriebs in den Vordergrund gestellt hat und das Eigeninteresse des Klägers an einer Dienstbefreiung zwecks Studiums nicht als ausreichende Rechtfertigung für eine Ausnahme von der Ermessensbindung angesehen hat. Auch in diesem Rahmen sind einer Ermessensnachprüfung in der Revisionsinstanz noch engere Grenzen als in den Tatsacheninstanzen gesetzt. Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz den Inhalt und die Grenzen, die der Ermessensausübung der Behörde gesetzt sind, in ihrem Wesen verkannt hat, bei einer Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis demnach, ob die einzelne Ermessensentscheidung dieser etwa widerspricht, und ob im übrigen die Vorinstanz die Regeln über die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des behördlichen Ermessens verletzt hat (vgl. Urteile vom 19. Februar 1960 - BVerwG VI C 245.58 - und vom 8. Februar 1961 - BVerwG VI C 55.59 - [Buchholz BVerwG 310, § 98 VwGO Nr. 1 = RiA 1961, 221]). Dies ist nicht der Fall. Die Ausübung behördlichen Ermessens unterliegt einer Prüfung durch die Verwaltungsgerichte nur daraufhin, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. auch Urteil vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C. 3.63 - [BVerwGE 22, 215, 218 [BVerwG 14.10.1965 - II C 3/63]]). Diese Grundsätze sind vom Berufungsgericht nicht verkannt worden: Zwar ist In § 17 Abs. 2 UrlVO ausdrücklich gesagt, daà die Weiterzahlung der Dienstbezüge bewilligt werden kann, wenn die Dienstbefreiung "auch im dienstlichen Interesse" liegt. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daà bei einer Dienstbefreiung ohne Dienstbezüge das Interesse der Behörde und der Ãffentlichkeit an einem reibungslosen Lauf des Amtsbetriebs nicht den maÃgebenden Gesichtspunkt bei der Ausübung des Ermessens bilden darf. Es ist ein legitimes Interesse einer Behörde, innere und äuÃere Schwierigkeiten jeder Art zu vermeiden, die sich bei einem über Jahre laufenden ständigen Wechsel zwischen Zeiten der Dienstbefreiung und Dienstleistung für die Amtsausübung eines Beamten zwangsläufig ergeben müssen. Es liegt klar auf der Hand, daà jedenfalls dann diesem Interesse der Behörde ausschlaggebende Bedeutung beigelegt werden kann, wenn die Dienstbefreiung der Vorbereitung eines Laufbahn- oder Berufwechsels mit dem Ziel des Ausscheidens aus der bisherigen Rechtsstellung dienen soll und die Ableistung einer Ausbildung bezweckt, deren andere Teilnehmer nicht nur in aller Regel, sondern fast ausschlieÃlich nicht Behördenangehörige sind, Bei dieser Lage könnte sich sogar die oben erörterte Selbstbindung eines bestimmten Verwaltungszweiges auch dann noch im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessens halten, wenn sie zum Inhalt hätte, daà für solche Fälle von der für alle Verwaltungszweige geltenden Möglichkeit des § 17 UrlVO wegen der in diesem Verwaltungszweig herrschenden Umstände ohne Ausnahmeprüfung kein Gebrauch gemacht wird.
Bei seinen Angriffen auf die Ermessensnachprüfung des Berufungsgerichts, die im wesentlichen dahingehen, es hätten noch andere Gründe als die vom Beklagten für seine Ermessensentscheidung angeführten berücksichtigt werden und zu einer anderen Ermessensentscheidung führen müssen, übersieht der Kläger die vorstehend aufgezeigten Grenzen, die einer Ermessensnachprüfung im Verwaltungsstreitverfahren gesetzt sind. Er wird aber auch dem Wesen einer Ermessensentscheidung nicht gerecht, das dadurch gekennzeichnet ist, daà innerhalb der Grenzen des Ermessens mehrere Entscheidungen möglich sind, von denen jede ermessensrichtig sein kann; entschlieÃt sich die Behörde innerhalb dieses Rahmens für eine dieser Entscheidungen und beruht diese auf dem Ermessenszweck entsprechenden Gründen, dann ist sie ermessensfehlerfrei, mögen auch vielleicht gewichtige Gründe für eine andere Entscheidung sprechen. Wenn der Kläger bei der Ermessensentscheidung eine ausreichende Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse vermiÃt, so will er darunter offenbar eine gewisse Notlage verstanden wissen, wie aus seiner Betonung des "Aufsichselbstangewiesenseins", des Gesundheitszustandes und der Berufung auf Beihilfevorgänge zu schlieÃen ist. Insofern ist unerfindlich, wieso ein Studium und der Vorbereitungsdienst mit der nachfolgenden UngewiÃheit beruflicher Chancen den Kläger in diesen persönlichen Verhältnissen günstiger stellen könnten, als er in seinem Amt als Rechtspfleger steht, das eine angemessene Lebenshaltung ohne weiteres ermöglichte. Deshalb fallen diese Verhältnisse bei der Ermessensentscheidung nicht ins Gewicht. Abwegig ist die Ansicht des Klägers, er habe einen Rechts anspruch auf besondere "Förderung als überdurchschnittlich Begabter. Der Beklagte bleibt im Rahmen seines Ermessens, wenn er dies im Widerspruchsbescheid als für die Ermessensentscheidung nicht ausschlaggebend ansieht.
Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht kann nicht gefolgert werden, der Dienstherr müsse Schwierigkeiten im Dienstbetrieb in Kauf nehmen, um Bestrebungen des Beamten zu fundieren, einen anderen Beruf zu ergreifen und den bisherigen Dienst zu verlassen, mögen diese Bestrebungen vielleicht auch in den Verhältnissen des Beamten begründet sein. Denn die Fürsorgepflicht besteht nur in den Grenzen des zur Zeit bekleideten Amtes (BVerwGE 15, 3 [7]).
Die Rüge des Klägers, es sei Verfahrensfehlerhaft, daà das Berufungsgericht ohne Beweiserhebung von den Angaben des Beklagten im Widerspruchsbescheid und denen des ... ... im Erörterungstermin am 6. März 1963 ausgegangen sei, ist erfolglos. Im Widerspruchsbescheid ist insofern dargelegt, daà es wegen der angespannten Personallage im Rechtspflegerdienst nicht möglich ist, die über die durch Erholungsurlaub und Erkrankungen hinausgehenden Ausfälle aufzufangen, und daà die Gewährung von Dienstbefreiungen mit längeren zeitlichen Zwischenräumen, in denen Dienst geleistet wird, wegen der damit verbundenen Notwendigkeit von Vertretungen und Einarbeitung im Interesse eines reibungslosen Dienstbetriebs nicht möglich ist.... ... hat diese Darlegungen im Erörterungstermin am 6. März 1963 insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer ordnungsgemäÃen Planstellenbewirtschaftung und der Gestaltung des Vertretungswesens in Krankheitsfällen ergänzt. Was der Kläger mit. seinem Wunsch nach Dienstbefreiung erstrebt, bedeutet nichts anderes, als daà er für die Dauer von mindestens vier - möglicherweise fünf - Jahren jeweils während des Sommer- und Wintersemesters vom Dienst befreit ist und keine Dienstbezüge erhält, in den Semesterferien im Herbst und Frühjahr dagegen jeweils Dienst tut und Dienstbezüge erhält, um dann schlieÃlich, wenn er nach vier oder fünf Jahren die erste juristische Staatsprüfung besteht, endgültig aus dem Dienst als Rechtspfleger auszuscheiden. Es liegt unverkennbar auf der Hand und ist gerichtsbekannt, daà eine derartige Dienstgestaltung über einen längeren Zeitraum zu erheblichen und vielfältigen Schwierigkeiten auf verschiedenen Gebieten im Amtsbetrieb eines Gerichts führen muÃ, zumal wenn man die durch eine ordnungsgemäÃe Haushaltsführung gebotene Begrenzung der Planstellen auf das notwendige Maà in Betracht zieht. Umstände, die in solcher Weise feststehen, bedürfen keines Beweises (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 291 ZPO). Diese Umstände allein rechtfertigen bereits die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung. Es kommt deshalb auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, auch soweit sie auf die Erklärungen des ... ... gestützt sind, gar nicht mehr entscheidend an, Im übrigen ist die Verwertung dieser Erklärungen durch das Berufungsgericht nicht Verfahrens fehlerhaft. In dem Termin am 6. März 1963 ist ... als Auskunftsperson gehört worden, nachdem dem Beklagten aufgegeben worden war, einen Vertreter zu entsenden, der die personalwirtschaftlichen Gründe näher erläutern sollte. Das Berufungsgericht kann eine derartige Auskunft, deren Einholung § 87 Satz 3 VwGO. in Verbindung mit § 272 b Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorsieht, als selbständiges und zulässiges Beweismittel auch auÃerhalb der Beweismittel würdigen, die nach § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO "insbesondere" gegeben sind (vgl. Beschluà vom 29. Januar 1960 - BVerwG V CB 217.59 - [DÃV 1960, 386]). Unter diesem Gesichtspunkt stellen sich die Ausführungen des Klägers als revisionsrechtlich unbeachtliche Angriffe auf die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht dar.
Die vom Kläger erhobene Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügt nicht den durch § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Rüge eines Verfahrensmangels gestellten Anforderungen. Diese Vorschrift, ist - wie das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 8. September 1966 - BVerwG VI C 6.63 - und vom 22. Mai 1968 - BVerwG VI C 39.67 - dargelegt hat - ebenso wie § 554 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO streng anzuwenden, weil diese Vorschriften der Entlastung der Revisionsgerichte dienen lind verhüten sollen, daà diese genötigt sind, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen. Soweit zur Begründung eines Verfahrensmangels auf Tatsachen Bezug genommen wird, die sich aus vorinstanzlichen Schriftsätzen der Beteiligten ergeben sollen, ist deshalb nach ständiger revisionsgerichtlicher Rechtsprechung Angabe des Schriftsatzes und bei umfangreicheren Schriftsätzen nähere Bezeichnung der Schriftsatzstelle erforderlich (Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG VI C 167.62 - mit weiteren Nachweisen). Soweit die Unterlassung der Heranziehung von Beweisen gerügt wird, sind nicht in einer dem § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Weise die Tatsachen bezeichnet, die den Mangel ergeben. Zu diesen Tatsachen gehören jedenfalls bei der Rüge der mangelnden Sachaufklärung die Beweismittel, deren sich das Berufungsgericht nicht bedient haben soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 9. November 1956 [BVerwGE 5, 12, 13 [BVerwG 09.11.1956 - II C 175/54]], vom 14. September 1961 - BVerwG II C 188.59-, vom 10. Oktober 1961 - BVerwG VI C 94.58-, vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 162.60 - [RiA 1963, 365], vom 29. Oktober 1963 - BVerwG VI C 88.61-, vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 7.62 - und vom 15. September 1965 - BVerwG VI C 37.64 -) hätte die Revision bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist die Beweismittel bezeichnen müssen, deren Erhebung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder jedenfalls hätte aufdrängen müssen (zu diesem Erfordernis insbesondere Urteil vom 13. Mai 1965 - BVerwG II C 150.62 -), sie hätte also z.B. die Zeugen, die ihrer Meinung nach hätten vernommen werden müssen, unter Anführung der in ihr Wissen gestellten Tatsachen bezeichnen und vor allem angeben müssen, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruht. Die allgemein gehaltenen Ausführungen der Revision genügen diesen Anforderungen nicht. Zu diesen gehören auch die in der Revisionsbegründung auftretenden Bemerkungen, der Kläger habe unter Beweis gestellt, "wie alle Verhältnisse lagen", diese Beweise hätten erhoben werden müssen, es sei unter Beweis gestellt, daà die Bedeutung und der Umfang des Ausgleichs des Verwaltungsaufwandes verkannt worden sei, etwaige Aufbauschungen des Verwaltungsaufwandes und des Verwaltungsmehraufwandes seien zu untersuchen, das Vorhandensein von Planstellen sei kritisch zu würdigen, ebenso das Vorhandensein von sogenannten Springern. Abgesehen davon, daà es sich bei diesen Bemerkungen im wesentlichen nicht um die Angabe konkreter Beweisthemen, sondern in erster Linie um revisionsrechtlich irrelevante Angriffe auf die Würdigung handelt, entsprechen sie ersichtlich nicht den oben dargelegten Anforderungen, die an eine ordnungsgemäÃe Verfahrens rüge gestellt werden müssen, zumal jede Angabe des Beweismittels fehlt und hierbei sowie bei der nachstehend erörterten Bezugnahme auf vorinstanzliche Schriftsätze gänzlich unklar bleibt, wer über was aussagen soll. Die schlichte Rüge der Nichtvernehmung mag allenfalls ausreichen, falls sich die Beweismittel und die Beweisfragen aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergeben (BVerwGE 6, 69); das ist jedoch hier nicht der Fall. Der Kläger hat zwar in der Revisionsbegründung Schriftsätze angegeben, in denen er Beweis angetreten haben will, und zwar nicht weniger als fünf. Gerade diese unterschiedslose und unsubstantiierte Bezugnahme auf fast alle vorinstanzlichen Schriftsätze ohne Einzeldarlegung, welcher darin enthaltene Beweisantritt übergangen worden sein soll oder welche Beweiserhebung sich nach dem Inhalt des Schriftsatzes dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, ist das Gegenteil von dem Ergebnis, das nach dem oben Dargelegten von der Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstrebt wird. Es ist eine Verkennung der Sach- und Rechtslage, wenn in diesem Zusammenhang in der Revisionsbegründung ausgeführt wird, der Inhalt und die Beweisanerbieten von fünf Schriftsätzen würden auch in der Revisionsinstanz zur Vermeidung der das Revisionsgericht "nur belastenden Wiederholungen erneut" (im Wege dieser Bezugnahme) "vorgetragen". Es ist gerade der Sinn des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO und des durch § 67 Abs. 1 VwGO für die Revisionsinstanz vorgeschriebenen Anwaltszwanges, für die Revisionsbegründung und mit ihr erhobene Rügen eine Durcharbeitung, Sichtung und Gliederung des Streitstoffes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht herbeizuführen (vgl. insbesondere Beschluà vom 6. September 1965 - BVerwG VI C 57.63 - [BVerwGE 22, 38]). Wenn unter Nichtbeachtung dieser Zielsetzung der ganze Streitstoff teils im Wege der pauschalen Bezugnahme auf früheres Vorbringen, teils durch Wiederholung, vermischt mit neuem Vorbringen, an das Revisionsgericht herangetragen wird in der Annahme, daà dann jedenfalls kein möglicherweise revisionsrechtlich bedeutsamer Gesichtspunkt fehlt, mögen zwar Zweifel zurückgestellt werden können, ob eine ordnungsgemäÃe Revisionsbegründung vorliegt, aber soweit in einem derartigen Vorbringen Rügen enthalten sind, die nicht den strengen Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechen, sind sie revisionsrechtlich unbeachtlich. Soweit der Kläger neben der bloÃen Bezugnahme auf fünf vorinstanzliche Schriftstücke nochmals speziell auf die zu diesen gehörenden vom 4. Februar und 22. Juli 1964 Bezug nimmt, ist zu bemerken, daà auch diese keine konkreten Beweisantritte enthalten und der letztere von der irrigen Voraussetzung ausgeht, der Beklagte habe die Möglichkeit von Krankheits- und Urlaubsvertretungen bestritten.
Im übrigen wäre die Rüge mangelnder Sachaufklärung auch unbegründet, vor allem soweit sie etwa zum Inhalt hat, das Berufungsgericht hätte den Umständen, die der Kläger erwähnt hat, von sich aus nachgehen müssen. Das Berufungsurteil beruht auf einer insoweit unterbliebenen Aufklärung nicht. Wie oben dargelegt, ist davon auszugehen, daà der Antrag des Klägers schon deshalb ermessensfehlerfrei abgelehnt werden durfte, weil der Beklagte sich an eine entsprechende generelle Ermessenshandhabung durch seine Verwaltungspraxis gebunden hatte, daà hiergegen hur mit der Darlegung, der Beklagte sei in anderen Fällen von dieser Ãbung abgegangen, hätte vorgegangen werden können, und daà eine Ausnahme auch mit Rücksicht auf die auf der Hand liegenden Schwierigkeiten nicht gerechtfertigt gewesen wäre, zu denen das Begehren des Klägers hätte führen müssen und die von den Tatsacheninstanzen in prozessual zulässiger Weise festgestellt und gewürdigt worden sind. Die Umstände, die der Kläger vorbringt, sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Der Verwaltungsaufwand hat bei der Ermessensentscheidung keine entscheidende Rolle gespielt; im" Widerspruch ist er nicht erwähnt, in der Auskunft des ... nur nebenher und in erster Linie im Zusammenhang mit der sofortigen Vollziehung. Auch ohne seine Berücksichtigung sind die auf der Hand liegenden Schwierigkeiten groà genug, um die Entscheidung des Beklagten ermessensfehlerfrei getroffen sein zu lassen. Das gleiche gilt von der Frage, ob "Springer" vorhanden waren oder nicht. Ein etwa aufzuklärender Widerspruch zu dem Vorbringen des Beklagten, er verfüge über keine Springer, liegt nicht darin, daà nach seiner Angabe Urlaubs- und Krankheitsvertretungen aufgefangen werden können. Auf alle diese Einzelheiten kommt es mit Rücksicht auf Sinn und Inhalt der Ermessensregelung und die Umstände dieses Falles nicht an, ihnen brauchte daher nicht nachgegangen zu werden. Vor allem aber ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Aufklärungspflicht bei Ermessensentscheidungen beschränkt und erstreckt sich insbesondere nicht auf solche Umstände, die zwar als Grundlagen für die richtige Handhabung des Ermessens auch in Betracht kommen könnten, aber von der Verwaltungsbehörde nicht berücksichtigt worden sind (vgl. Urteil vom 6. Juli 1960 - BVerwG VI C 373.57 - [Buchholz. BVerwG 234, § 77 G 131 Nr. 8] mit weiteren Nachweisen).
Die vom Kläger erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist abwegig. Die zur Begründung dieser Rüge angeführten Umstände betreffen ausschlieÃlich das erstinstanzliche Verfahren. Selbst wenn sie zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geführt haben sollten, wäre diese dadurch geheilt, daà der Kläger in der zweiten Instanz unbestritten rechtliches Gehör erhalten hat. Im übrigen wäre den zutreffenden Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht diese Rüge zurückgewiesen hat, lediglich hinzuzufügen, daà der Kläger auch in dem Termin am 6. März 1963 Gelegenheit zur ÃuÃerung und damit rechtliches Gehör erhalten und auch davon Gebrauch gemacht hat; danach brauchte ihm nicht nochmals besonders Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben zu werden, auÃerdem hätte der Kläger zu einer solchen bis zur mündlichen Verhandlung am 13. März 1963, zu der er bereits geladen war, ausreichend Gelegenheit gehabt.
Daà durch die Ablehnung der begehrten Dienstbefreiung das durch Art. 12 GG garantierte Recht, einen Beruf frei zu wählen, nicht verletzt wird, kann ernstlich nicht zweifelhaft sein und bedarf keiner näheren Darlegung. Das gleiche gilt hinsichtlich des in Art. 59 der Verfassung des Landes Hessen statuierten freien Zuganges zu den Hochschulen, wobei es sich im übrigen um irrevisibles Landesrecht handelt.
Erweist sich demnach die Ablehnung des Antrags auf Dienstbefreiung als rechtmäÃig, so war damit die Voraussetzung gegeben, an die der Kläger seinen Hilfsantrag auf Entlassung geknüpft hatte. Er konnte deshalb gemäà § 41 Abs. 1 und 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 21. März 1962 (GBVl. S. 173) entlassen werden. Da der Kläger in seinem Antrag den Wunsch geäuÃert hatte, sofort vom Justizdienst freigestellt zu werden, um noch im Sommersemester mit dem Studium beginnen zu können, war der Beklagte auch auf Grund seiner Fürsorgepflicht nicht gehalten, sich mit dem Kläger nochmals ins Benehmen zu setzen, bevor er dem Antrag stattgab (vgl. Urteil vom 20. November 1964 - BVerwG VI C 138.62 -). Bei dieser Entlassung war eine Mitbestimmung des Personalrats gemäà § 64 Abs. 1 Buchst. e HPVG nicht erforderlich, da sie auf eigenen Antrag erfolgte.
Hat nach alledem das Berufungsgericht die Ablehnung des Antrags auf Dienstbefreiung und die antragsgemäÃe Entlassung des Klägers zutreffend als nicht rechtswidrig beurteilt, so erweisen sich damit sämtliche Hilfsanträge des Klägers als unbegründet, da sie alle zur Voraussetzung haben, daà diese MaÃnahmen rechtswidrig gewesen sind. Es erübrigt sich demnach eine Untersuchung, in welchem Umfang diese Hilfsanträge auch unzulässig waren oder sind.
Daher war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.