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Landgericht Arnsberg

Entscheidung vom 22.12.2010, Az.: 3 S 138/10

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.09.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Soest, Az.: 13 C 179/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 111,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2009 und 7,50 € Mahnkosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 88 % und die Beklagte 12 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht rückständige Beiträge aus einem Fitnessstudiovertrag geltend.

Die Beklagte schloss am 22.09.2006 mit der O. GmbH einen Mitgliedsvertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios über einen Zeitraum von 24 Monaten ab. Der wöchentliche Grundtarif betrug 10,00 €. Der Vertrag enthielt eine Vereinbarung über eine jährliche Erhöhung des Grundtarifs in Höhe von 0,50 €. Zudem enthielt der Vertrag Gebührenregelungen über Trainerstunden und eine Regelung über die Kosten für die Mitgliedskarte. Auf der Rückseite des Vertragsdokuments sind allgemeine Geschäftsbedingungen abgedruckt. Unter Ziffer 1 der AGB ist geregelt, dass der Beitrag auch dann bis zum Ablauf des Vertrages zu zahlen ist, wenn die Leistungen der O. GmbH nicht in Anspruch genommen werden. Wegen der Einzelheiten des Vertrags und der allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 22.09.2006 wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Am 03.08.2007 vereinbarte die Beklagte mit der O. GmbH eine Verlängerung des Vertrags um 24 Monate bis zum 02.08.2009. Nach dieser Vereinbarung sollte der wöchentliche Grundtarif 10,30 € betragen. Zudem vereinbarte die Beklagte die Zusatzleistung Wellnessmassage 'Wellsystem' zum Preis von 0,99 € wöchentlich. Der Grundtarif sollte sich jeweils zum ersten des Quartals um 0,19 € erhöhen. Zudem enthielt der Vertrag wiederum Gebührenregelungen über Trainerstunden und eine Regelung über die Kosten für die Mitgliedskarte. In dem Vertrag wird im Übrigen auf den Vertrag vom 22.09.2006 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vertrags vom 03.08.2007 wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Mit ärztlichem Attest vom 14.04.2008 bestätigte die Orthopädische Praxis C. der Beklagten eine orthopädische Erkrankung, die ihr den Besuch eines Fitnessstudios für die Dauer von mindestens 24 Monaten nicht möglich mache. Die Dauer der Erkrankung sei nicht absehbar.

Ab Mai 2008 stellte die Beklagte jegliche Zahlungen an die O. GmbH ein. Diese mahnte die Beklagte daraufhin schriftlich an und forderte sie zur Zahlung des Nutzungsentgeltes auf.

Mit Schreiben vom 16.07.2008 berief sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wegen der Erkrankung der Beklagten auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage und erklärte hilfsweise die Kündigung des Vertrags über die Nutzung des Fitnessstudios.

Im Januar 2009 trat die O. GmbH ihre Forderungen gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 14.01.2009 zeigte die Klägerin der Beklagten die Abtretung schriftlich an und forderte die Beklagte ihrerseits zur Zahlung der offenen Beitragszahlungen auf.

Mit der Klage hat die Klägerin einen Betrag von insgesamt 935,82 € geltend gemacht, der sich wie folgt zusammensetzt:

Rückständige Beiträge für den Zeitraum

12.05.2008 bis zum 10.08.2008 (13 x 11,29 €) 146,77 €

11.08.2008 bis zum 09.11.2008 (13 x 12,07 €) 156,91 €

10.11.2008 bis zum 08.02.2009 (13 x 12,85 €) 167,05 €

09.02.2009 bis zum 10.05.2009 (13 x 13,63 €) 177,19 €

11.05.2009 bis zum 02.08.2009 (12 x 14,41 €) 172,92 €

Trainerpauschale 75,00 €

Clubkarte (2 x 19,99 €) 39,98 €

935,82 €

Zudem hat die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 6,62 % seit dem 12.06.2008 sowie 60,99 € vorgerichtliche Kosten geltend gemacht.

Für die erste Mahnung der Klägerin seien Mahnkosten in Höhe von 44,99 € entstanden. Dabei seien 39,88 € auf die Mahnkosten entfallen und 5,11 € für Auslagen und Porti. Wegen der weiteren Mahnungen seien insgesamt 60,99 € Inkassokosten angefallen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 935,82 € nebst Zinsen in Höhe von 6,62 % seit dem 12.06.2008 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe 60,99 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, den Vertrag am 22.09.2006 im Rahmen einer Freizeitveranstaltung des Fitnessstudios abgeschlossen zu haben. Ihr stünde daher ein Widerrufsrecht nach § 312 BGB zu, von dem sie während eines Gesprächs mit dem Geschäftsführer der O. GmbH im April 2008 Gebrauch gemacht habe. Während des Gesprächs habe sie dem Geschäftsführer der O. GmbH das ärztliche Attest überreicht und zugleich erklärt, dass ihr eine Nutzung des Fitnessstudios nicht mehr möglich sei.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass aufgrund ihrer Erkrankung jedenfalls die Geschäftsgrundlage für den Vertrag weggefallen sei und ihr darüber hinaus ein Kündigungsrecht zustehe. Der Vertrag sei seit Mai 2008 beendet.

Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, die offenen Mitgliedsbeiträge für die Zeit vom 12.05.2008 bis zum 02.08.2009 in Höhe von 722,56 € zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Die Beklagte habe Umstände, die ein Widerrufsrecht begründen würden, nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Ein Kündigungsrecht stehe der Beklagen nicht zu, da diese einen wichtigen Grund nicht ausreichend dargelegt habe. Das Attest vom 14.04.2008 sei unzureichend. Darüber hinaus sei eine Kündigung jedenfalls verspätet, da die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden sei, als der Prozessbevollmächtigte die Kündigung mit Schreiben vom 16.07.2008 erklärt habe. Danach habe die Klägerin einen Anspruch auf einen wöchentlichen Entgeltbeitrag in Höhe von 11,29 €.

Soweit die Klägerin darüber hinaus weitere rückständige Beiträge unter Berufung auf die Klausel zur Anpassung des Grundtarifs sowie des Tarifs der Zusatzleistungen geltend mache, sei nicht nachvollziehbar, wie sie diese berechne.

Die in dem vorformulierten Vertragstext und danach allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen über zusätzliche Entgelte seien nach § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.

Darüber hinaus könne die Klägerin lediglich den gesetzlichen Zinssatz nach § 288 Abs.1 BGB wie zugesprochen sowie Mahnkosten für drei Mahnungen in Höhe von jeweils 2,50 € wegen Verzug beanspruchen.

Gegen ihre Verurteilung wendet sich die Beklagte mit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung.

Sie verweist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags darauf, dass es sich bei dem Vertrag nicht um einen Dienstvertrag handele, sodass

§ 626 BGB nicht anwendbar sei. Im Übrigen sei die Geschäftsgrundlage wegen der Krankheit der Beklagten weggefallen. Das Attest sei ausreichend, um ihre Erkrankung zu belegen. Jedenfalls müsse ein Sachverständigengutachten über die Frage der krankheitsbedingten Verhinderung der Nutzung der Fitnessstudioeinrichtung eingeholt werden. Außerdem sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert, da nach Ziffer 3 der AGB des Vertrags Rechte des Vertragspartners nicht übertragbar seien. Diese Regelung verpflichte auch die O. GmbH.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil vom 29.09.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die Auffassung des Amtsgerichts und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte nur noch einen Anspruch auf Zahlung des Nutzungsentgeltes in Höhe von 111,90 € für die Zeit vom 12.05.2008 bis zum 14.07.2008.

1.

Die Klägerin ist gem. § 398 BGB Inhaberin der Ansprüche aus dem Fitnessstudiovertrag geworden. Das Abtretungsverbot unter Ziffer 3 der AGB betraf lediglich die Beklagte als 'Vertragspartnerin'. Denn in den AGB wird durchgängig zwischen der 'O. GmbH' und dem 'Vertragspartner', also dem Kunden unterschieden. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich deshalb klar, dass das Abtretungsverbot lediglich die Beklagte verpflichten sollte. Ob das so vereinbarte Abtretungsverbot einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 BGB standhält, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn das Abtretungsverbot unwirksam wäre, wäre die Abtretung an die Klägerin wirksam. Denn die Unwirksamkeit der Klausel unter Ziffer 3 der AGB hätte lediglich zur Folge, dass sich die Abtretung gem. § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften richten würde. Die Abtretung wäre dann gem. § 398 BGB ohnehin wirksam.

2.

Die Beklagte hat den Vertrag nicht wirksam widerrufen, da ihr kein Widerrufsrecht zustand. Der Vortrag, den Vertrag im Rahmen einer Freizeitveranstaltung abgeschlossen zu haben, ist zu pauschal. Die Beklagte hat nicht konkret vorgetragen, um welche Art Veranstaltung es sich gehandelt haben soll. Der Vortrag der Beklagten ist auch nicht unter Beweis gestellt worden.

3.

Die Beklagte hat den Vertrag jedoch wirksam aus wichtigem Grund gekündigt. Dabei kann dahingestellt werden, ob sich die Kündigung nach § 626 Abs.1 BGB oder nach § 314 Abs. 1 BGB richtet, denn die Beklagte hat die Kündigung selbst bei Anwendung der zweiwöchigen Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB rechtzeitig mit Schreiben vom 16.07.2008 erklärt. Die dauerhafte Erkrankung der Beklagten stellt einen sog. Dauerzustand dar. Bei solchen Dauerzuständen beginnt die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht vor Beendigung des Dauerzustandes (vgl. BGH NJW 2005, 3069, 3070). Dies ist auch sachgerecht, da der Kunde des Fitnessstudios anderenfalls im Falle der Erkrankung verpflichtet wäre, sofort die Kündigung zu erklären, ohne die Möglichkeit zu haben, die Entwicklung der Erkrankung abzuwarten.

Soweit sich die Beklagte auf die mündliche Kündigung vom 14.04.2008 berufen hat, ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Zur Beendigung hat jedoch die schriftliche Kündigung vom 16.07.2008 geführt. Ein wichtiger Grund lag vor.

Ein wichtiger Grund i.S.d. §§ 626 Abs. 1, 314 Abs. 1 BGB erfordert, dass Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine - hier bescheinigte - dauerhafte Erkrankung, die die Benutzung der Fitnessgeräte hindert, stellt einen solchen wichtigen Grund dar.

Die Beklagte hat ihre Erkrankung mit Vorlage des schriftlichen Attestes vom 14.04.2008 ausreichend dargelegt und bewiesen. Aus dem ärztlichen Attest ergibt sich, dass die Beklagte an einer orthopädischen Erkrankung leidet, deren Dauer nicht absehbar ist, mindestens aber 24 Monate anhält. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Betreiberin des Fitnessstudios ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich die konkrete ärztliche Diagnose ergibt, oder gar Einsicht in die Krankenakte zu gewähren. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG verbietet eine Pflicht zur näheren Darlegung der Erkrankung.

Eine nähere Darlegung wäre lediglich dann erforderlich, wenn sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalles Anhaltspunkte ergäben, dass es sich bei dem ausgestellten Attest um ein sog. Gefälligkeitsattest handeln könnte.

So ist es etwa in der arbeitsgerichtlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein die Arbeitsunfähigkeit bestätigendes ärztliches Attest einen hohen Beweiswert hat, denn es ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, beruft er sich insbesondere darauf, der Arbeitnehmer habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch Simulation getäuscht oder der Arzt habe den Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verkannt, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attestes zu erschüttern (BAG Urteil vom 15. Juli 1992 - 5 AZR 312/91 - AP Nr. 98 zu § 1 LohnFG; BAGE 28, 144 = AP Nr. 2 zu § 3 LohnFG; BAG Urteil vom 4. Oktober 1978 - 5 AZR 326/77 - AP Nr. 3 zu § 3 LohnFG; BAGE 48, 115 = AP Nr. 4 zu § 3 LohnFG).

Erst Recht gilt dies im Bereich einfacher Dienstverhältnisse der vorliegenden Art, bei denen ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien nicht besteht. Anhaltspunkte, die für ein Gefälligkeitsattest sprechen könnten, liegen nicht vor. Die Beklagte kam ihrer Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag mit der O. GmbH insgesamt beinahe zwei Jahre nach. Auch nach der Verlängerung des Vertrags im August 2007 zahlte die Beklagte das Nutzungsentgelt ordnungsgemäß. Umstände, die für ein sog. Gefälligkeitsattest sprechen könnten, sind deshalb nicht ersichtlich. Die Klägerin hat auch solche Umstände nicht vorgetragen, sondern sich auf die pauschale Behauptung beschränkt, bei dem ärztlichen Attest handele es sich um ein sog. Gefälligkeitsattest.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97, 708 Nr. 10 ZPO.