Landgericht Duisburg
Entscheidung vom 18.04.2008, Az.: 10 O 350/07
Tenor
LANDGERICHT DUISBURG
IM NAMEN DES VOLKES
10 O 350/07 URTEIL Verkündet am 18.04.2008 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
Beklagte
Prozessbevollmächtigte:
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg
auf die mündliche Verhandlung vom 12.03.2007
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
den Richter am Landgericht
und die Richterin
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Löschung der sie betreffenden Daten auf der Internetseite www.spickmich.de sowie es zu unterlassen, zukünftig ihre Person betreffen-de Daten zu veröffentlichen.
Die Klägerin ist Lehrerin an der Realschule in Voerde. Die Homepage „www.spickmich.de“ wird von der Beklagten zu 4.) betrieben, deren Gesellschafter und Geschäftsführer die Beklagten zu 1.) bis 3.) sind.
Die Internetseite www.spickmich.de verfügt derzeit über 450.000 angemeldete Mitglieder. Die angemeldeten Nutzer können u. a. Informationen über sich selbst zur Verfügung stel-len, über das Portal Nachrichten an andere Nutzer senden oder eigene soziale Kontakt-netze, bestehend aus „Freunden”, „Mitgliedern einer Stufe” und „Clubs” aufbauen. Be-standteil des jeweiligen Schülerprofils ist neben den Rubriken „Meine Seite”, „Meine Freunde”, „Nachrichten”, „Meine Stadt” und ähnliches auch die Rubrik „Meine Schule”. In letzterer können Schüler allgemein Meinungen über die Schule äußern. Dies erfolgt in Form von Schulnoten.
Neben der Benotung der einzelnen Lehrer ist auch eine Benotung in Bezug auf die Aus-stattung der Schule, das Schulgebäude sowie in Bezug auf Faktoren wie den „Flirt-Faktor” möglich. Auf der Seite „Meine Schule“ gibt es eine Rubrik „Lehrerzimmer”, in welcher die Namen einzelner Lehrer, die an der Schule unterrichten, verzeichnet sind. Das Eintragen der einzelnen Namen der Lehrer kann nur durch die angemeldete Personen erfolgen, dies sich zumindest als solche der konkreten Schule ausgeben.
Die Anmeldung der Schüler erfolgt bei www.spickmich.de. Hierzu muss der exakte Na-men der Schule, ein Benutzername und eine E-Mail-Adresse angegeben werden. An die angegebene Emailadresse wird ein Passwort versandt, mit dem sich der Nutzer jeweils anmelden kann.
Als „Interessierte” können sich auf dem Schüler-Portal der Beklagten Lehrer und Eltern anmelden. Hierfür muss die jeweilige Person einen Benutzernamen und eine Emailadres-se angeben. „Interessierte“ können keine eigenen Inhalte im Dienst hinterlegen. Die ent-sprechenden Schaltflächen sind bei ihnen nicht aktiviert.
Die Abgabe von Bewertungen der Lehrer können von „Interessierten“ nicht abgeben wer-den. Diese Bewertungen der Lehrer können nur durch als Schüler der jeweiligen Schule Angemeldete abgegeben werden. Eine Überprüfung, ob der jeweilige Schüler tatsächlich Schüler an der des zu bewertenden Lehrers ist, erfolgt nicht. Einsehbar ist die Bewer-tungsseite für alle als Schüler oder Interessierte registrierten Benutzer.
Im „Lehrerzimmer” ist der Nachname der Lehrerin oder des Lehrers aufgeführt. Klickt man die zu einem Lehrer gehörende Schaltfläche an, so gelangt man zu einer Unterseite, aus der der Zuname, die unterrichteten Fächer und die Schule, an der der Lehrer oder die Lehrerin unterrichtet, hervorgehen.
Darüber hinaus werden auch die mit Schulnoten von 1 bis 6 zu bewertenden Kriterien „cool und witzig”, „beliebt”, „motiviert”, „menschlich”, „guter Unterricht”, „faire Prüfungen“, „faire Noten“, „vorbildliches Auftreten“ und „fachlich kompetent“ angezeigt. Aus dem Durchschnitt der für den jeweiligen Lehrer abgegebenen Bewertungen wird auf der Be-wertungsseite eine Gesamtbewertung errechnet, wobei auch die Zahl der abgegebenen Bewertungen aufgeführt wird. Bewertungsergebnisse werden auf dem Bewertungsmodul erst angezeigt, wenn mindestens vier Schüler einen Lehrer bewertet haben. Bewertun-gen, die ausschließlich aus dem Wert „1” oder dem Wert „6” bestehen, fließen nicht in das Bewertungsergebnis ein.
Das Bewertungsergebnis kann als „Zeugnis” ausgedruckt werden. In diesem Zusammen-hang werden der Name des zu bewertenden Lehrers, die Schule, an der er unterrichtet, die Noten in den einzelnen Bewertungskategorien und die Gesamtnote ausgedruckt. Fer-ner können die als Schüler der Schule angemeldeten Nutzer in einer Zitatsektion angebli-che Zitate der bewerteten Lehrer auf die Homepage einstellen, die sodann ebenfalls von angemeldeten Nutzern auf der Homepage abgerufen werden können. Zum Schutz der Lehrer ist auf der Lehrerseite eine Schaltfläche „Hier stimmt was nicht“ vorgesehen, über diese können Unstimmigkeiten einer Lehrerbewertung an die Beklagten gemeldet werden.
Die Inhalte der Angaben in Bezug auf Lehrer in dem Portal www.spickmich.de können durch nicht registrierte Nutzer nicht abgerufen werden. Dies hat unmittelbar zur Folge, dass die in www.spickmich.de eingestellten Inhalte nicht über Suchmaschinen wie zum Beispiel www.google.de aufgefunden werden können. Innerhalb des Portals können re-gistrierte Interessierte Lehrer nicht über deren Namen suchen. Hierfür muss zunächst der richtige Name des Ortes und der richtige Name der Schule angegeben werden.
Die Klägerin wird auf der Domain www.spickmich.de mit Namen, der Schule an der sie unterrichtet und den Unterrichtsfächern Englisch, Geschichte, Wirtschaft / Recht und Poli-tik genannt und mit einer Gesamtnote von 4,2 bewertet. Zitate betreffend Aussagen der Klägerin sind nicht veröffentlicht.
Auf der Hompage der Schule, an der die Klägerin unterrichtet, sind deren personenbezo-gene Daten nämlich Name und unterrichteten Fächern enthalten. Diese Daten lassen sind über die Suchmaschine www.google.de für jedermann auffindbar.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie gemäß § 35 Abs. 2 BDSG einen Anspruch auf Lö-schung der über sie veröffentlichten Daten und Bewertungen habe.
Darüber hinaus habe sie einen Anspruch auf Unterlassung gemäß der §§ 1004 i. V. m. 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i. V. m. 4 BDSG.
Sie meint, sie werde durch die Veröffentlichung ihrer Daten in ihrem Recht auf Selbstbe-stimmung verletzt. Danach sei das Recht geschützt, selbst über Angelgenheiten zu bestimmen, die der eigenen Persönlichkeitssphäre zugeordnet sind. Hierzu gehöre auch, darüber bestimmen zu können, ob und inwieweit Informationen über persönliche Angele-genheiten zum Gegenstand öffentlicher Aufmerksamkeit gemacht würden.
Durch die vorgesehene Veröffentlichung von Zitaten drohe zudem die Verletzung am ge-sprochenem Wort. Die Schule und insbesondere das Klassenzimmer seien keine öffentli-chen Orte und die dort getätigten Äußerungen nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.
Ein weiterer schwerer Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht liege in den von den Beklagten entworfenen „Bewertungskriterien“. Diese seien im Wesentlichen un-sachlich und diskriminierend.
Insgesamt liege eine Verletzung der Artikel 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, 8 EMRK sowie der
§§ 1 und 2 BeschSchG vor. Dem gegenüber könnten sich die Beklagten nicht auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen. Eine anonyme Meinungsäußerung verdiene keinen Schutz. Im übrigen liege für eine solche Meinungsäußerung kein berechtigtes öf-fentliches Interesse vor. Vielmehr handele es sich lediglich um ein Unterhaltungsinteresse auf Kosten der Klägerin.
Nach der Rechtsprechung reiche gemäß Artikel 8 EMRK ein bloßes Unterhaltungsinte-resse an einer Information gegenüber dem Selbstbestimmungsinteresse nicht aus, viel-mehr sei danach ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse erforderlich.
Letztlich seien die Kriterien „Beliebt“, „gut vorbereitet“ und „fachlich kompetent“ nicht als Meinungsäußerung zu qualifizieren.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagten werden verurteilt, die auf der Internetseite „spick-mich.de“ veröffentlichten Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der die Klägerin unterrichtet und ihre unter-richteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzel-bewertung der Klägerin durch Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent und gut vorbereitetet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prü-fungen und faire Noten erteile und ein vorbildliches Auftreten ha-be, auf der Internetseite „spickmich.de“ zu löschen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, die auf der Internetseite „spick-mich.de“ veröffentlichten Daten betreffend der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der die Klägerin unterrichtet und ihre unter-richteten Fächer im Zusammenhang mit der Rubrik Zitate: „Alles was Frau ... schon so vom Stapel gelassen hat (Lustiges, Fie-ses....) auf der Internetseite „spickmich.de“ zu löschen.
3. Den Beklagten wird aufgegeben es zu unterlassen, die persönli-chen Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der die Klägerin unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung der Kläge-rin durch Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent und gut vorbereitetet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten er-teile und ein vorbildliches Auftreten habe, auf der Internetseite www.spickmich.de zu veröffentlichen.
4. Den Beklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, die persönli-chen Daten der Klägerin, bestehend aus Name, Schule, an der die Klägerin unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusam-menhang mit der Rubrik Zitate: „Alles was Frau ... schon so vom Stapel gelassen hat (Lustiges, Fieses...) auf der Internetseite www.spickmich.de zu veröffentlichen.
5. Den Beklagten wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, die personenbezogenen Daten der Klägerin Name, Schule, an der sie unterrichtet und unterrichtete Fächer in Zusammenhang mit Be-wertungen ihrer persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten als Lehrerin durch Schüler und sonstige Dritte im Internet zu veröf-fentlichen.
6. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben wer-den kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
7. Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von den Rechtsan-waltskosten gegenüber den Rechtsanwälten ... in Höhe von 961,28 € freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, dass der Antrag zu 5.) zu unbestimmt sei, da nicht ersichtlich sei, welches Unterlassen von den Beklagten gefordert werde.
Den Anträgen zu 1.) und zu 2.) fehle jeweils das Rechtsschutzbedürfnis, da die Löschung der Daten bereits durch die von der Klägerin begehrte Unterlassen mit umfasst sei.
Sie gehen davon aus, mit betreiben der Internetseite verletzten sie das allgemeine Per-sönlichkeitsrecht der Klägerin nicht. Ihre Tätigkeit sei vollumfänglich vom Schutz der Mei-nungsfreiheit umfasst.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Den Anträgen zu 1. und 2. fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nicht.
Soweit mit diesen Anträgen die Löschung der bereits veröffentlichten Daten verfolgt wird, enthalten die Anträge zu 3. und 4. dieses Begehren gerade nicht. Mit diesen verfolgt die Klägerin die zukünftige Unterlassung der Veröffentlichung ihrer Daten.
Der Klageantrag zu 5. genügt dem Bestimmtheitsgebot in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Bei einem Unterlassungsantrag ist erforderlich aber auch ausreichend, wenn er möglichst konkret gefasst und damit in der Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot bezieht. Dass der Antrag auslegungsfähige begriffe enthält schadet dem nicht (vgl. Zöller, ZPO zu § 253 RN 13 b).
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Ge-sichtspunkt zu.
Ein Löschungs - oder Unterlassungsanspruch ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch wegen Verletzung daten-schutzrechtlicher Bestimmungen.
1.
Die Bewertung der Klägerin auf der Internetseite www.spickmich.de stellt keine Verlet-zung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 , Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 823, 1004 BGB analog dar.
Bei dem Namen der Klägerin, ihrer beruflichen Tätigkeit und der von ihr unterrichteten Fächer, handelt es sich um wahre Tatsachen. Die vorgenommenen beziehungsweise vor-zunehmenden Bewertungen der Klägerin sind als Meinungsäußerung beziehungsweise Werturteil zu qualifizieren. Die Einordnung einer Äußerung als Werturteil oder als Tatsa-chenbehauptung, ist nach dem Inhalt der jeweiligen Äußerung, so wie sie in ihrem Ge-samtzusammenhang von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird, vorzu-nehmen (vgl. BGH NJW 1988, 1589). Der tatsächliche Charakter der Äußerung über-wiegt, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehaup-tungen darstellt und damit eine Beweisaufnahme über die Wahrheit der behaupteten tat-sächlichen Umstände möglich ist (vgl. BVerfG in AfP 2003, 43 ff.). Ist die Äußerung hin-gegen durch die Elemente der Stellungnahme, der Beurteilung und der Wertung geprägt, ist von einer Meinungsäußerung auszugehen (vgl. BVerfG, NJW 1985, 3303; OLG Ham-burg, AfP 1992, 165). Ebenso ist von einer Meinungsäußerung auszugehen, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber dem Wertungs-charakter in den Hintergrund tritt (vgl. BGH, NJW 1992, 1439 ff.; BGH, NJW-RR 2001, 411).
Danach stellen alle Kriterien des Bewertungsmoduls und auch der Zeugnisfunktion Wert-urteile dar.
An dieser Bewertung ändert sich nichts, wenn in diesem Zusammenhang personenbezo-genen Daten der Klägerin genannt werden und auf diese Bezug genommen wird. Die per-sonenbezogenen Daten bilden nur Bezugspunkte für die Abgabe der Bewertungen. Keine der Bewertungen wäre einem Beweis bei Durchführung einer Beweisaufnahme zugäng-lich (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2008, 26 ff. m. w. N.).
Das Bewertungsforum des Portals www.spickmich.de fällt daher in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG.
Allerdings steht dieses Grundrecht gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unter einem Gesetzesvorbe-halt. Schranken sind die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre. Bei Kollission des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nach Artikel 2 Abs. 1 GG beziehungs-weise einem auf dieser Grundlage in Betracht kommenden Unterlassungsbegehren gem. §§ 823, 1004 BGB mit dem Recht der Freiheit auf Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG, ist zwischen den beiderseitigen Grundrechtspositionen im Rahmen der Tatbe-standsmerkmale der einschlägigen zivilrechtlichen Normen eine Abwägung vorzunehmen (vgl. OLG Köln a. a. O.). In diese Abwägung ist, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung ei-nerseits und die Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung ande-rerseits einzubeziehen (vgl. BVerfG, NJW 1999, 1322 f.). Eine wertende Kritik findet ihre Grenze dort, wo es sich um eine reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (vgl. BVerfG, NJW 1999, 2358 f.).
Nach der von der Kammer vorgenommenen Abwägung sind die Bewertungsmöglichkeiten im Portal der Beklagten nicht als einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persön-lichkeitsrecht der Klägerin zu qualifizieren.
Die vorgenommenen Bewertungen betreffen ihre Sozialsphäre. Soweit die Bewertung unter den Kriterien „guter Unterricht”, „fachlich kompetent”, „motiviert”, „faire Noten”, „faire Prüfungen” und „gut vorbereitet” sowohl im Bewertungsmodul als auch im Zeugnis statt-findet, sind nicht das Erscheinungsbild oder die allgemeine Persönlichkeit der Klägerin betroffen, sondern die konkrete Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Auch die Erklärun-gen und Kommentare, die auf der Homepage als Orientierung zu den einzelnen Kriterien des Bewertungsmoduls vorgegeben werden, stellen rein sach- und unterrichtsbezogene Kriterien dar. So werden „fairen Prüfungen”, „fairen Noten” und „gut vorbereitet”, die als Bestnote mit einer „1” zu bewerten sind, die Kriterien „unfaire Prüfungen”, „unfaire Noten” und „schlecht vorbereitet” entgegengesetzt. Das Gegenteil von „gutem Unterricht” wird als „schlechter Unterricht” und das Gegenteil von „motiviert” als „unmotiviert” definiert.
Eine Schmähkritik oder auch ein An-den-Pranger-Stellen der Klägerin ist durch die Mög-lichkeit dieser Schülerbewertung und den Umstand, dass ihr Name im Zusammenhang mit den Bewertungskriterien genannt wird, nicht gegeben (vgl. OLG Köln, a.a. O.).
Im Rahmen der vorgenommenen Abwägung hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass eine Bewertung unter Zuhilfenahme der vorgenannten Kriterien auch eine Orientierung für Schüler und Eltern darstellen kann und zu erhöhter Transparenz sowie Kommunikation und Interaktion führen kann. Die Bewertungen betreffen ausschließlich den schulischen Bereich und damit die berufliche Tätigkeit der Klägerin, so dass sie durch diese ein Feed-back bekommt.
Eine Vergleichbarkeit mit den Zeugnisbewertungen der Schülerinnen und Schüler der Schüler, welche auf kontinuierlich erfolgende mündliche und schriftliche Leistungskontrol-len beruhen und unter bestimmten Voraussetzungen einer Nachprüfbarkeit zugänglich sind, besteht mit den hier zu beurteilenden Bewertungen gerade nicht. Bei ihnen handelt es sich um subjektive Einschätzungen und Wertungen, die allerdings geeignet sein kön-nen, sowohl den Lehrern als auch Schülern eine gewissen Orientierung in Bezug auf die Einschätzung der bewertenden Kriterien zu ermöglichen.
Hier verhält es sich ähnlich wie bei Bewertungen in Schülerzeitungen, die als solche e-benfalls vermehrt ins Internet gestellt werden.
Einzubeziehen in die Abwägung ist auch der Umstand, dass die Bewertung nicht er-scheint, wenn der Name der Klägerin in Internet-Suchmaschinen eingegeben wird, son-dern lediglich nach erfolgter Anmeldung auf der Homepage www.spickmich.de.
Selbst auf dem Portal www.spickmich.de ist es nicht möglich, nach dem Namen eines einzelnen Lehrers zu suchen. Eingegeben werden kann lediglich die konkrete, exakt zu bezeichnende Schule. Erst nach diesem Eingabeschritt kann das Lehrerzimmer mit den dort genannten Lehrern angeklickt werden. Dies zeigt, dass gerade kein uneingeschränk-tes „öffentliches” Bewerten der Lehrerinnen und Lehrer und es keinen uneingeschränkten Zugang im Internet zu diesen Bewertungen gegeben, sondern diese werden lediglich un-ter den einzelnen Schulen aufgeführt, die im Wesentlichen von interessierten Schülern oder Eltern eingegeben und aufgesucht werden dürften.
Die bloße Möglichkeit des Missbrauchs ist nicht geeignet, eine andere Bewertung herbei-zuführen. Aufgrund dessen ist eine Beschränkung der Meinungsfreiheit nicht durch die hier gegebene Schwere einer eventuellen Persönlichkeitsbeeinträchtigung der Klägerin gerechtfertigt. Eine Untersagung der Bewertung kommt daher nicht in Betracht.
Letzteres gilt auch für die Bewertungskriterien „cool und witzig”, „menschlich”, „beliebt” und „vorbildliches Auftreten”. Hier ist zwar jeweils Anknüpfungspunkt das Auftreten des jeweiligen Lehrers. Beurteilt und bewertet werden soll aber neben dem schulischen Wir-kungskreis auch die allgemeine Persönlichkeit, so dass jedenfalls auch die Privatsphäre des Beurteilten betroffen ist. In einem solchen Fall, wo nicht nur berufliches Wirken, son-dern auch die allgemeine Persönlichkeit betroffen ist, welche im Rahmen dieses berufli-chen Wirkens eine Rolle spielt, muss geprüft werden, welche Rückwirkungen eine Äuße-rung auf die persönliche Integrität des Betroffenen hat und ob vor dem Hintergrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG tatsächlich eine Pflicht zur Dul-dung der Äußerung besteht (vgl. BVerfG, NJW 1999, 2358 f.).
In Heranziehung dieses Maßstabes bestehen in Bezug auf die hier in streitstehenden Be-wertungen keine Bedenken. Die Bewertungen lassen sich nicht als Angriff auf die Men-schenwürde der Klägerin oder als Schmähung qualifizieren. Ziel der Bewertungen ist nicht die Herabsetzung einer Person, sondern die Bewertung ihrer Fähigkeiten, welche in dem schulischen Wirkungskreis eine Rolle spielen. Soweit dem Begriff „cool“ der Begriff „pein-lich“ gegenüber gestellt wird, ist dies insbesondere auf den zwischen Jugendlichen und Schülern herrschenden Sprachgebrauch zurückzuführen. Diese Begriffe bewirken gerade vor diesem Hintergrund aber keine An-den-Pranger-Stellen oder eine Diffamierung, die eine Beschränkung der Meinungsfreiheit rechtfertigen würden.
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von an-deren für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfG, NJW 2001, 3613 f.; BVerfG, NJW 1972, 811). Auch eine polemische oder verletzende Formu-lierung der Aussage entzieht sie nicht seinem Schutzbereich (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2613; BVerfG, NJW 2002, 1192 f.). Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 I GG reicht hingegen nicht so weit, dass er dem Einzelnen einen Anspruch darauf verleiht, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte (vgl. BVerfG, NJW 1999, 1322 f.).
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass die Bewertung schon deshalb unzulässig sei, weil sie anonym erfolge.
Dass im Medium des Internets Nutzer nicht mit ihrem vollen Namen und Adresse auftre-ten, ist dem Internet immanent. Auch Meinungen, die lediglich unter einer Emailadresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genießen jedoch den Schutz der Mei-nungsfreiheit nach Art. 5 GG (vgl. BGH, GRUR 2007, 724). So erfolgen zum Beispiel Eva-luationen im Hochschul- oder Schulbereich regelmäßig auch nicht mit voll namentlicher Nennung der Studenten oder Schüler. Dies bewahrt die Bewertenden gerade auch vor Sanktionen oder Strafen, soweit die Beurteilungen dem Beurteilten nicht in welcher Hin-sicht auch immer nicht gefallen.
Soweit sich die Klägerin sich darauf stützt, dass sich im Forum der Beklagten Manipulati-onsmöglichkeiten dadurch ergeben könnten, dass sich Dritte oder auch ein Schüler mehr-fach unter verschiedenen Namen anmelden, um eine Bewertung zu manipulieren, oder sich jemand als Schüler ausgibt, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen solchen han-delt, führt dies im Ergebnis nicht zu einer anderen Bewertung.
Zwar können die Beklagte dies nicht ausschließen, da eine Überprüfbarkeit der tatsächli-chen Identität der angemeldeten Schüler nicht möglich ist. Dieser Umstand ist aber für jeden Nutzer des Portals erkennbar. Letztlich trägt dem auch der Umstand Rechnung, dass bei den Bewertungen jeweils angegeben ist, wie viele Bewertungen bis dahin erfolgt sind. Der jeweilige Nutzer kann sich aufgrund dessen ein Bild machen. Bewertungen wer-den erst ab einer Zahl von vier Bewertenden in die Seite eingestellt und Bewertungen, die vorwiegend oder ausschließlich die Noten 1 und 6 enthalten, werden herausgenommen, um Manipulationen zu vermeiden. Schließlich ergibt sich ein Korrektiv möglicher Manipu-lationen dadurch, dass die Schüler einer Schule die Bewertungsseite im Allgemeinen gut verfolgen. Hierfür ist auf der Lehrerseite eine Schaltfläche „Hier stimmt was nicht” vorge-sehen, welche jeder Nutzer anklicken und den Betreiber auf Unstimmigkeiten einer Lehrerbewertung aufmerksam machen kann.
2.
Auch in der im Bewertungsmodul enthaltenen Zitatfunktion liegt keine Verletzung des all-gemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewähr-leistete Persönlichkeitsrecht schützt zwar auch davor, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getätigt hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (vgl. BVerfG, NJW 1980, 2070 f.). Ein fal-sches Zitat kann daher gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. OLG Köln, a.a. O.).
Hier ist indes bisher überhaupt kein Zitat der Klägerin eingestellt worden. Eine Wiederho-lungsgefahr für ein falsches Zitat ist daher nicht gegeben.
Auch eine Erstbegehungsgefahr kann die Kammer nicht erkennen. Soweit die Klägerin eine solche mit dem Umstand begründet, dass es sich bei den Äußerungen im Unterricht, um solche handele, die nur für den jeweiligen Klassenverband getätigt worden seien und das Klassenzimmer gerade kein öffentlicher Ort sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die einzustellenden Zitate betreffen den jeweiligen Lehrer in seiner dienstlichen Funktion ge-genüber Dritten. Diese Äußerungen unterfallen daher nicht dem Privatbereich, sondern sind im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen. Werden dienstliche Äußerungen eines Lehrers korrekt wieder gegeben, ist ein solches Zitieren erlaubt. Hier verhält es sich ähnlich wie bei Zitaten von Lehrern in Schülerzeitungen oder auch in der Tagespresse, die ebenfalls einem großen Publikum zur Kenntnis gebracht werden können, was zulässig ist (vgl. OLG Köln, a.a. O.)
3.
Die Nennung von persönlichen Daten der Klägerin in Form des Nachnamens, der Schule, an der sie unterrichtet und der unterrichteten Fächer verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Das in Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis jedes Einzelnen, die Preisgabe und Verwen-dung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (vgl. BVerfG, NJW 1984, 419 ff.; BVerfG, NJW 1988, 2031; BGH, NJW 1991, 1532 f.). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über „seine” Daten, denn er entfaltet seine Persön-lichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt aber die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließ-lich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungsla-ge zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich auch Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der diesen rechtfertigenden Gründe gerechtfertigt sind (vgl. OLG Köln, a.a. O., BVerfG, NJW 1984, 419 ff; BVerfG, NJW 1988, 2031; BGH, NJW 1991, 1532 f.).
Der Name der Klägerin, ihre berufliche Tätigkeit und die von ihr unterrichteten Fächer sind mit ihrem Einverständnis auf der Homepage ihrer Schule bereits ins Internet eingestellt worden. Sie sind daher ohne Mühe aus einer allgemein zugänglichen Quelle zu entneh-men und im Portal www.spickmich.de unstreitig korrekt wiedergegeben worden. Es han-delt es sich auch nicht um sensible Informationen.
Werden jedoch personenbezogene Daten wie der Name und die berufliche Tätigkeit einer Person aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und im gleichen oder in einem anderen Medium wiedergegeben, liegt auf Grund der freiwilligen Einstellung der Daten in ein Medium keine nicht hinzunehmende Belastung vor und eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht gegeben (OLG Köln a.a. O., BGH, NJW 1991, 1532 f.).
Auch der Umstand, dass die Nennung der personenbezogenen Daten im Hinblick auf eine Bewertung auf www.spickmich.de erfolgt, ändert hieran nichts. Bei den Bewertungskrite-rien handelt es sich um reine Wertungen, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit ge-deckt sind, weil weder von der Form noch vom Inhalt der Meinungsäußerung eine Pran-gerwirkung ausgeht, die die Grenze zur Schmähkritik überschreitet.
4.
Schließlich ergibt sich der von der Kl. geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 BDSG.
Bei den veröffentlichten Daten der Klägerin handelt es sich um Daten im Sinne des § 3 BDSG, deren Veröffentlichung die Klägerin nicht gemäß § 4 Abs. 1 BDSG zugestimmt hat (vgl. OLG Köln, a.a. O.). Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist aber die Erhebung, Verbreitung und Nutzung personenbezogener Daten jedoch unabhängig von einer Einwilligung des Betrof-fenen zulässig, wenn diese durch das BDSG oder eine andere Vorschrift erlaubt ist.
Nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Übermittlung und Speicherung von Daten zur Erfül-lung eines Geschäftszwecks aus allgemein zugänglichen Quellen zulässig, es sei denn, dass ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Verbreitung oder Nutzung ü-berwiegt.
Die Beklagten verfolgen mit der von ihnen betriebenen Homepage ein geschäftliches Inte-resse, nämlich das durch Werbung u. ä. wirtschaftliche Betreiben eines Internetportals. Hierzu verwenden sie auch die Daten der Klägerin, welche einer allgemein zugänglichen Quelle im Sinne von § 28 BDSG entnommen werden können. Ein überwiegendes schutz-würdiges Interesse der Klägerin an dem Ausschluss der Verbreitung oder der Nutzung besteht nicht.
Hier ist auch unter Berücksichtigung der Bewertungen der Klägerin, die als Werturteile durchaus selbst personenbezogene Daten im Sinne des § 3 BDSG darstellen mögen (vgl. OLG Köln, a.a. O.), eine Interessenabwägung vorzunehmen. Bei dieser Interessenabwä-gung sind die oben unter Nr. 1 genannten Kriterien einzustellen und das allgemeine Per-sönlichkeitsrecht dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gegenüber zustellen (vgl. OLG Köln, a.a. O.). Bei § 28 BDSG handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Zwar findet das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG seine Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Doch müssen diese Schranken im Lichte der Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gesehen werden, sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der weitreichenden Bedeutung des Grund-rechts auszulegen und in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. OLG Köln a.a. O., BVerfG, NJW 1976, 1680 f.).
Danach führt die hier vorzunehmende Abwägung zu dem gleichen Ergebnis wie die unter Nr. 1 vorgenommene. Der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG der Vorrang zu geben.
Diesem Ergebnis steht auch die „Lindquist”-Entscheidung des EuGH vom 06. 11. 2003
(vgl. EuZW 2004, 245) nicht entgegen.
In dieser Entscheidung, die die Auslegung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Par-laments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-bezogener Daten zum Gegenstand hat, stellt der EuGH ausdrücklich darauf ab, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG als solche keine Beschränkungen enthalten, die im Widerspruch zu allgemeinen Grundsätzen der Meinungsfreiheit stehen und es Aufgabe der Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten sei, die Richtlinie nicht in einer mit durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidierenden Weise auszu-legen (OLG Köln a.a. O., EuGH, EuZW 2004, 245).
5.
Aufgrund dessen hat die Klägerin gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Freistel-lung von den außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 28.000,00 €
Ausgefertigt
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle