zurück zur Übersicht

Landgericht Hamburg

Entscheidung vom 12.06.2013, Az.: 309 O 425/08

Tenor

1. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger einen Teilbetrag in Höhe von € 5.000.000,00 zu zahlen und die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger einen weiteren Betrag von € 525.288,09 zu zahlen und die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin zu 2) einen weiteren Betrag in Höhe von € 16.575.864,23 zu zahlen, in jedem Fall nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 25.11.2008.

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) einen weiteren Betrag in Höhe von € 8.347.478,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 25.11.2008 zu zahlen.

3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) einen weiteren Betrag in Höhe von € 1.945.658,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 25.11.2008 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) des Weiteren dazu verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) alle noch nicht von den Zahlungsanträgen zu 1. erfassten Schäden unter Berücksichtigung des ihm zuzurechnenden Mitverschuldensanteils von ¾ zu ersetzen, die Aktionäre und/oder Kreditgeber der T. AG dadurch erlitten haben, dass sie sich bis zum 7.12.2006 aufgrund

i) der fehlerhaften von der Beklagten zu 1) geprüften und mit uneingeschränkten Bestätigungsvermerken versehenen Jahres- und Konzernabschlüsse der T. AG der Jahre 2003, 2004, 2005 und/oder 2006 und/oder

ii) der fehlerhaften von der Beklagten zu 1) geprüften und mit uneingeschränkten Bestätigungsvermerken versehenen Jahresabschlüsse der T. A. E. GmbH der Jahre 2003, 2004, 2005 und/oder 2006 und/oder

iii) der fehlerhaften von der Beklagten zu 1) geprüften und mit uneingeschränkten Bestätigungsvermerken versehenen Jahresabschlüsse der T. M. GmbH der Jahre 2003, 2004 und/oder 2005 und/oder

iv) auf der Basis der vorstehend unter (i bis iii) aufgeführten Abschlüsse von der T. AG herausgegebenen Kapitalmarktinformationen, insbesondere Geschäftsberichte, Zwischenabschlüsse und/oder ad hoc Meldungen

an der T. AG beteiligt haben und/oder der T. AG Kredit gewährt haben und zwar unabhängig davon, ob diese Schäden als Insolvenzforderung bei der T. AG angemeldet wurden bzw. werden oder nicht.

5. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

6. Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 1) zu 60 %, die Klägerin zu 2) zu 15 % und die Beklagten zu 1) und 3) tragen diese als Gesamtschuldner zu 5 %, die Beklagte zu 1) trägt weitere 20 % der Gerichtskosten.

Von den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 1) 60% und die Klägerin zu 2) 15%.

Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) tragen die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 4).

Von den notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen die Beklagte zu 1) 10% und die Beklagten zu 1) und 3) weitere 5% als Gesamtschuldner.

Von den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen die Beklagte zu 1) 20% und die Beklagten zu 1) und 3) weitere 5% als Gesamtschuldner

Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Kläger begehren von den vier Beklagten mit unterschiedlichen Begründungen Zahlungen. Sie sind der Ansicht, aufgrund der Insolvenz der T. AG Ansprüche wegen letztlich vorwerfbaren Scheinumsätzen und Bilanzmanipulationen innerhalb der T. AG, für die die Beklagten aus unterschiedlichen Gesichtspunkten haften würden, zu haben.

Der Kläger zu 1) ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. AG. Das Insolvenzverfahren wurde vom Amtsgericht Hamburg (AZ 67g IN 150/08) am 1. Juli 2008 eröffnet (Eröffnungsbeschluss Anlage K 1). Die Aktien der T. AG sind auf Grund des Angebots- und Börsenprospektes vom 4.11.2005, der am 5.11.2005 veröffentlicht wurde (Anlage K 2), seit dem 17.11.2005 an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert.

Die Klägerin zu 2) ist eine niederländische Stiftung. Sie ist im niederländischen Handelsregister eingetragen (Anlagen K 12 und K 77). Ihre Rechts- und Parteifähigkeit ist zwischen den Parteien streitig, ebenso die inhaltliche Richtigkeit des Handelsregisterauszuges. Sie hat sich seit dem Börsengang im November 2005 bis 2008 kontinuierlich an der T. AG beteiligt.

Die Beklagte zu 1) ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Sie hat die Jahresabschlüsse der T. AG für die Jahre 2003 bis 2006 geprüft und mit Bestätigungsvermerken versehen. Sie hat ebenso die Jahresabschlüsse der operativ tätigen Tochterunternehmen der T. AG, nämlich der ebenfalls insolventen T. A. E. GmbH (TAE) sowie der auf die TAE im Jahr 2006 verschmolzenen T. M...werke GmbH (TMG) geprüft und jeweils mit Bestätigungsvermerken versehen.

Die Beklagte zu 2) ist die Rechtsnachfolgerin der D... Bank AG. Diese war eine der Konsortialführerinnen und hat neben anderen Konsortialbanken den Börsengang der T. AG begleitet. Sie ist als Emissionsbank im Börsenprospekt (Anlage K 2, S. 32) aufgeführt. Die Klage war ursprünglich gegen die D... Bank AG gerichtet, die D... Bank AG ist im Mai 2009 auf die C...bank AG, die jetzige Beklagte zu 2), verschmolzen. Darüber hinaus war die D... Bank AG Mitglied des Kreditkonsortiums für die Betriebsmittelkredite der T. AG. Konsortioalführerin des Konsortialkredites war die damalige C...bank AG, also ebenfalls die heutige Beklagte zu 2).

Der Beklagte zu 3) ist der frühere Gründer und Namensgeber der T. AG sowie ehemaliger Großaktionär und Vorstandsvorsitzender. Über die T. Vermögensverwaltung GmbH (TVV), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er gewesen ist, war er bis zum Börsengang der T. AG zu über 56% an ihr beteiligt. Er veräußerte im Rahmen des Börsenganges über die TVV über 650.000 Aktien zu einem Preis von € 13,50 das Stück. Mit Beschluss des Aufsichtsrates am 23.4.2008 wurde er als Vorstandsvorsitzender der T. AG abberufen.

Der Beklagte zu 4) war der Aufsichtsratsvorsitzende der T. AG. Er hatte die T. AG und den Beklagten zu 3) zuvor als Rechtsanwalt gesellschaftsrechtlich beraten. Die Kanzlei, in der er Partner ist, hat darüber hinaus für den Börsengang der T. AG Beratungsleistungen erbracht. Der Beklagte zu 4) war ebenfalls Beiratsvorsitzender der TAE und TMG. Aktien der T. AG hatten weder er noch Familienangehörige jemals gehalten. Dem Aufsichtsrat der T. AG gehörten neben dem Beklagten zu 4) noch die Zeugen von Q. sowie Dr. W. an.

Die T. AG wurde im Jahre 2000 aus der T. GmbH in eine Aktiengesellschaft im Wege des Formwechsels umgewandelt. Ihr Sitz ist in H., Handelsregisternummer HRB. Seit dem 17.11.2005 sind ihre Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert, vom 1.3.2006 bis zur Insolvenz waren die Aktien in den SDAX aufgenommen. Der Ausgabekurs der Aktien betrug im November 2005 € 13,50, er stieg zwischenzeitlich auf bis zu € 27, dann fiel er auf ca. € 0,25 – 0,30 zur Zeit der Klagerhebung.

Unternehmensgegenstand der T. AG ist die Verwaltung des eigenen Vermögens, insbesondere der Beteiligungen an der TAE und der TMG. Unternehmensgegenstand der TAE ist die Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Motoren, insbesondere Flugmotoren für Kleinflugzeuge. Diese Motoren müssen nicht mit Flugbenzin, sondern können mit günstigerem Kerosin und Diesel betrieben werden. Die TMG, die 2006 auf die TAE verschmolzen wurde, war u.a. mit der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Motoren beschäftigt.

Im Jahr 2006 begann die Staatsanwaltschaft Hamburg aufgrund einer anonymen Anzeige aus September 2006 wegen Urkundenfälschung, Bilanzbetrug, Prospekt- und Kapitalanlagebetrug (Anlagen K 17 und K 18) Ermittlungen aufzunehmen. Diese richteten sich gegen den Beklagten zu 3), die Zeugen Gr., He. und Ri., die in der T. AG tätig waren, sowie gegen den Beklagten zu 4). Auf den Schlussbericht des Landeskriminalamtes vom 23.5.2008 (Anlage K 20) und den Prüfbericht des LKA vom 18.5.2007 (Anlage K 30) wird Bezug genommen. Das Verfahren gegen den Beklagten zu 4) wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Anlagen BB 2 und BB 3). Zurzeit läuft gegen den Beklagten zu 3) sowie die Zeugen Gr. und He. ein Strafverfahren vor einer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts. Ferner gibt es ein Strafverfahren gegen den Zeugen Ri..

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) hatte mit einer Pressemitteilung vom 5.10.2006 (Anlage K 9) über Betrugsvorwürfe gegen die Verantwortlichen der T. AG sowie über Scheinumsätze berichtet. Die Beklagte zu 1) führte daraufhin im Oktober 2006 einen buchungsmäßigen Abgleich zur Entwicklung der Forderungen aus dem Jahr 2004 zum 30.9.2006 durch (Anlage K 99). Hierüber berichtete der Beklagte zu 3) in einer Pressemitteilung der T. AG (Anlage K 102) vom 23.10.2006. Ferner fand eine Telefonkonferenz für Investoren der T. AG statt, in der u.a. auch der Mitarbeiter der Beklagten zu 1), der Zeuge Br., und der Zeuge Je. für die Klägerin zu 2) teilnahmen. Im Dezember 2006 veröffentlichte die SdK einen weiteren Bericht, und schilderte weitere Verdachtsfälle (Anlage K 10). Die Klägerin zu 2) hat danach weitere Aktien erworben.

Ende 2007 wurde der T. Gruppe ein in Aussicht gestelltes Darlehen nicht gewährt. Um die Liquiditätslücke zu schließen, verkaufte u.a. die TVV (im Besitz des Beklagten zu 3), s.o.) sämtliche von ihr noch gehaltenen Aktien zu einem Stückpreis von € 1,00. Auch die Klägerin zu 2) erwarb einen Teil dieser Aktien. Den so erlangten Erlös von rund € 2.650.000 stellte die TVV der T. AG zur Verfügung. Ferner wurden Anleihen an die Finanzinvestoren, unter anderem der Klägerin zu 2), ausgegeben. Eine geplante Barkapitalerhöhung fand nicht mehr statt, mit Beschluss vom 1.7.2008 wurde das Insolvenzverfahren der T. AG eröffnet. Nach Auffassung der Kläger sind Fälschungen und Manipulationen der Bilanzen der T. AG und ihrer Tochtergesellschaften ursächlich. So seien deshalb auch die Jahresabschlüsse der T. AG für die Jahre 2003, 2004 und 2005 nichtig, was das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 6.3.2008 zu Aktenzeichen 410 O 13/07 (Anlage K 3) – unstreitig - feststellte.

Vor dem Börsengang Mitte November 2005 hatte die T. AG zum 31.12.2004 ausstehende Forderungen in Höhe von über € 27.000.000,00, die zum 31.12.2004 fällig gewesen waren, auf die aber keine Zahlungen erfolgten. Die Forderungen waren im Rahmen einer G.zession an die Banken des Kreditkonsortiums, u.a. der Beklagten zu 2), abgetreten. Es kam zu einem Treffen mit den verantwortlichen Konsortialbanken in Lichtenstein/Sachsen. Diese forderten eine weitere Überprüfung. Im April 2005 forderte deshalb die T. AG die Beklagte zu 1) auf, eine Sonderprüfung der Debitoren und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen durchzuführen (Anlage K 4, im Folgenden „Sonderprüfung“). Der genaue Hintergrund des Auftrags ist zwischen den Parteien streitig. Im Rahmen ihrer Prüfung forderte die Beklagte zu 1) bei den wesentlichen Debitoren 37 Saldenbestätigungen für Forderungen von zusammen ca. € 21.700.000,00 an. Zunächst wurden nur 2 der insgesamt 37 angeforderten Saldenbestätigungen erteilt, und zwar über einen Betrag von gut € 7.000,00 (Anlage K 5). Hierüber – über den geringen Rücklauf von Saldenbestätigungen - berichtete der Mitarbeiter der Beklagten zu 1), der Zeuge von Th., in der Aufsichtsratssitzung der T. AG vom 30.5.2005. An dieser Aufsichtsratssitzung nahm auch der Beklagte zu 4) teil. Welche Wirkung dieser Bericht bei dem Aufsichtsrat hervorrief, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls wurden im Rahmen einer vom Aufsichtsrat beschlossenen Nachfassaktion im Juni 2005 erneut die Saldenbestätigungen an die entsprechenden Unternehmen versandt. Wie und unter welchen Bedingungen diese Nachfassaktion erfolgte, insbesondere ob sie – wie auch die vorherige Saldenbestätigungsaktion - den in IDW PS 302 (Institut der Wirtschaftsprüfer, Verlautbarungen – berufsübliche Vorgehensweise, Bestätigungen Dritter, vgl. Bl. 283 f. d.A. sowie Anlage B 59) festgelegten Prüfungsgrundsätzen entsprach und zu entsprechen hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig wurden die Saldenbestätigungen jedoch aus der T. AG heraus versandt, nicht aus dem Büro der Beklagten zu 1). Die Nachfassaktion selbst wurde nicht bis zum Ende durchgeführt, d.h. es wurde nicht der Eingang aller Saldenbestätigungen abgewartet. Der Grund der Beendigung der Nachfassaktion ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte zu 1) erteilte sodann im September 2005, kurz vor dem Börsengang, einen uneingeschränkt bestätigten Konzernabschluss der T. AG für das Jahr 2004.

Streitig ist insoweit zwischen den Parteien auch, ob die Saldenbestätigungen, die aufgrund der Nachfassaktion eintrafen, gefälscht waren und insoweit mit falschen Umsätzen und Bilanzen korrespondieren. Der Beklagte zu 3) hat durch einen seiner Anwälte vortragen lassen, dass jedenfalls gefälschte Stempel vorhanden waren (vgl. Protokoll vom 14.11.2011, Bl. 1170 d.A.). Laut dem zur Akte gereichten Urteil der KfH 17 vom 7.11.12 (Aktenzeichen 417 HKO 1/12, Anlage K 113) hat die dortige Beklagte und hiesige Zeugin Gr., die sich in diesem Verfahren auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Schriftsatz ihres Anwalts v 20.12.2012, Bl. 1750 d.A.) berufen hat, eingeräumt, dass es zu Scheinumsätzen gekommen sei.

Ein Teil der damaligen offenen Forderungen, die nach Ansicht der Kläger auf Scheinumsätzen beruhten, ist von dem Beklagten zu 3) über die TVV beglichen worden. Der Grund und die sich daraus ergebenen möglichen Konsequenzen dieser Zahlungen sind zwischen den Parteien streitig.

Die Kläger sind der Auffassung, dass der Prospekt (Anlage K 2) fehlerhaft sei. Er sei unrichtig und unvollständig, da er auf Scheinumsätzen und den nichtigen Jahresabschlüssen von 2003 und 2004 basiere. Außerdem enthalte er keine Angaben über die durch die Beklagte zu 1) im Jahr 2005 durchgeführte Sonderprüfung des Forderungsbestandes der T. AG bzw. ihrer Tochtergesellschaften. Deshalb würden die Beklagten zu 1) – 4) schon aus § 44 Abs. 1 BörsG haften, da alle für den Prospekt verantwortlich seien. Ferner seien auch weitere Prospektfehler wie z.B. unrealistischer Businessplan, Liquiditätsschwierigkeiten, Mängel im Forderungsmanagement u.a. vorhanden. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 28.8.2012 (Bl. 1396 ff. d.A.) Bezug genommen.

Zu den behaupteten Scheinumsätzen in Millionenhöhe tragen die Kläger im Einzelnen vor. Auf den Schriftsatz der Kläger vom 2.9.2009 (Bl. 217 ff. d.A., hier S.16 ff.) wird insbesondere Bezug genommen. Auch nach dem Prüfungsbericht des wirtschaftskriminalistischen Prüfdienstes (Anlage K 19) seien über 38% aller Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Konzernabschluss der T. AG zweifelhaft und bei knapp 14 % handele es sich definitiv um Scheinforderungen. Der Prüfbericht des Landeskriminalamtes vom 14.4.2008 (Anlage K 26) stelle dies ebenfalls fest. Sämtliche dieser Forderungen seien in dem Konzernabschluss der T. AG für das Jahr 2004 berücksichtigt worden und hätten somit Eingang in den Prospekt (Anlage K 2) gefunden. Später erfolgte Wertberichtigungen der Forderungen, die die Beklagte zu 1) vortrage, würden an diesem Umstand nichts ändern, insbesondere nicht daran, dass den Anlegern ein nicht vorhandenes Kunden- und Umsatzpotenzial suggeriert worden sei.

Die Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1) ergebe sich aus ihrer Stellung als Abschlussprüferin der Jahres- und Konzernabschlüsse sowohl der T. AG als auch deren Tochtergesellschaften TAE und TMG. Unstreitig hat die Beklagte zu 1) die Jahresabschlussprüfungen und Konzernabschlussprüfungen für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 der T. AG, der TAE und der TMG (hier nicht für 2006) bestätigt sowie vor dem Börsengang drei Comfort Letters erteilt (vom 4.11., 15.11. und 17.11.2005; Anlagen GvW 5, 6, und 7).

Die Beklagte zu 2) sei als die die Emission begleitende Konsortialführerin für den Prospekt verantwortlich. Sie sei ausdrücklich in dem Prospekt als Verantwortliche aufgeführt (S.2 der Anlage K 2).

Der Beklagte zu 3) habe aufgrund seiner ursprünglichen Aktienmehrheit und als Vorstandsvorsitzender ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Börsengang gehabt und sei zudem für die falschen Abschlüsse 2003 und 2004, die dem Prospekt zugrunde lagen, verantwortlich. Daraus ergebe sich seine Prospektverantwortlichkeit.

Der Beklagte zu 4) habe aufgrund seiner Stellung als Aufsichtsratsvorsitzender und als anwaltlicher Berater des Beklagten zu 3) frühzeitig Kenntnis von den Klägern behaupteten Scheinumsätzen und zudem ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Börsengang gehabt, so dass auch er prospektverantwortlich sei.

Die Klägerin zu 2) sei aktivlegitimiert. Sie sei eine juristische Person in der Rechtsform einer niederländischen Stiftung, einer sogenannten „Stichting“, und daher rechts-und parteifähig. Sie sei die Treuhänderin für den selbst nicht rechtsfähigen niederländischen Fond „G. O. F.“. Fondmanagerin sei die G. O. (GO) C. A. M. B.V. (Anlageprospekt des Fonds, Anlage K 13). Geschäftsführer der Fondmanagerin ist der Zeuge Je.. Die Klägerin zu 2) sei Inhaberin der geltend gemachten Rechte, sie sei Eigentümerin der Aktien, der „legal owner“ (Anlagen K 13, K 14). Der Kauf bzw. auch Verkauf der T. Aktien ergebe sich aus der Aufstellung in der Anlage K 6, den Wertpapierabrechnungen (Anlagen K 78 und K 84) sowie aus der Aufstellung der das maßgebliche Depot führenden F. Bank (Anlage K 14). So habe sie z.B. innerhalb der ersten sechs Monate nach erstmaliger Einführung der Aktien 1.725.836 Aktien der T. AG zu einem Preis von mindestens € 13,50 erworben. Ihre Forderungsanmeldung, also die der Klägerin zu 2), sowie auch weiterer Investoren ergäben sich aus den Anmeldungen zur Insolvenztabelle (Anlagen K 7, K 67, 68, 69 und 70).

Die Klägerin zu 2) ist der Ansicht, ihr stehe gegenüber der Beklagten zu 1) sowohl ein Anspruch aus der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 44 Abs. 1 BörsG, denn auch als Wirtschafts- und Abschlussprüfer unterliege die Beklagte zu 1) der Prospektverantwortlichkeit nach BörsG, als auch aus der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung zu. Ferner hafte die Beklagte zu 1) auch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, aus selbständigem Auskunftsvertrag und aus unerlaubter Handlung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Sie könne daher die mit dem Klagantrag zu 1.1. geltend gemachten Ansprüche in Höhe von insgesamt € 22.354.603,90 für die Aktienkäufe innerhalb der sechs Monate nach dem Börsengang und die mit dem Klagantrag zu 1.2.1. geltend gemachten € 66.183.088,43 für die später erfolgten Aktienkäufe, Kreditgewährungen und Beteiligungen, jeweils als Gesamtgläubiger mit dem Kläger zu 1) verlangen. Die Angaben des Börsenprospektes seien unrichtig und unvollständig. Der Beklagten zu 1) seien schwerwiegende Fehler in der Sonderprüfung im Rahmen der Saldenbestätigungsaktionen unterlaufen, sie habe leichtfertig die Augen vor der Manipulation der Umsätze geschlossen und Angaben der Verantwortlichen zur Erklärung, wie z.B. dem „Nato-Clearance-Argument“, nicht ausreichend kritisch hinterfragt. Sie habe auch – dies ist unstreitig - keinen direkten Kontakt zu den einzelnen Debitoren aufgenommen. Die Klägerin zu 2) habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Testate der Beklagten zu 1), insbesondere auch im Anschluss an die Vorwürfe durch die SdK, auch weiter in die T. AG investiert.

Die Beklagte zu 2) habe sich nicht nach Maßgabe des § 45 BörsG von ihrer Haftung exkulpieren können. Sie habe insbesondere nicht die weitere Durchführung der Sonderprüfung des Forderungsbestandes abbrechen dürfen.

Der Beklagte zu 3) sei als „Drahtzieher“ der Scheinumsätze und als letztverantwortlicher Entscheidungsträger der T. AG auch aus Delikt haftbar. Er habe die Scheinumsätze auch selbst eingeräumt.

Der Beklagte zu 4) habe insbesondere nach der Aufsichtsratssitzung am 30.5.2005 es leichtfertig unterlassen, eigene Prüfungsmaßnahmen zur Aufklärung des geringen Rücklaufs der Saldenbestätigungen zu veranlassen und die „Eigenzahlungen“ des Beklagten zu 3) bzw. der TVV nicht aufgeklärt.

Dem Kläger zu 1) stehen seiner Ansicht nach gegen die Beklagte zu 1) Ansprüche von über € 130.000.000,00 (Anmeldungen zur Insolvenztabelle, s.o.) aus „positiver Forderungsverletzung“ sowie aus unerlaubter Handlung und aus den Vorschriften des Gesamtschuldnerausgleichs zu. Mit dem Klagantrag zu 1.1. in Höhe von € 22.354.603,90 werden Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Aktienkäufe der Klägerin zu 2) innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Börsengang geltend gemacht. Mit dem Anträgen zu 1.2.1. und 1.2.2. werden die Schadensersatzansprüche der Klägerin zu 2) für die weiteren Aktienkäufe nach den sechs Monaten sowie die Schadensersatzansprüche der anderen Investoren geltend gemacht. Der Investor D. A. L.P., N. Y., U. habe einen Schadensersatzanspruch in Höhe von € 588.827,51 (Forderungsanmeldung, Anlage K 67). Der Investor B. T. (Be.) Limited, Be. habe einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 18.460.756,24 (Forderungsanmeldung, Anlage K 68). Die P. I. Corp., B. V. I. könne € 11.232.189,28 als Schadensersatz beanspruchen (Forderungsanmeldung, Anlage K 69). Der Schadensersatzanspruch der S. G. Ltd., Ba., betrage € 13.945.299,10 (Forderungsanmeldung, Anlage K 70). Die Feststellungsanträge seien ebenfalls begründet.

Die Beklagte zu 1) habe die T. AG sittenwidrig durch ihr leichtfertiges Handeln im Umgang mit den Prüfungen geschädigt. Selbst nach der Vernehmung der Zeugen von Ha. und von Th., die bei der Beklagten zu 1) für die T. AG gearbeitet haben, durch das LKA im März 2007 (Anlage K 48 und K 66) habe die Beklagte zu 1) im Mai 2007 den Jahres- und Konzernabschluss der T. AG für 2006 noch uneingeschränkt bestätigt. Auf eine Haftungssummenbegrenzung könne sich die Beklagte zu 1) nicht berufen (im Einzelnen hierzu wird u.a. Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 2.9.2009, Bl. 217 ff. d.A., hier Bl. 357 ff. d.A.).

Gegen die Beklagte zu 2) bestünden ebenfalls Schadensersatzansprüche aus §§ 280 , 241 i.V.m. 249 BGB, da die Beklagte zu 2) ihre Pflichten aus der Mandatsvereinbarung betreffend die Begleitung des Börsenganges verletzt habe, ferner hafte sie auch – wie die Beklagte zu 1) – aus den Vorschriften über den Gesamtschuldnerausgleich. Auf die Haftungsfreistellungsklausel im Innenverhältnisaus aus der Mandatsvereinbarung (Anlage GvW 8) könne sich die Beklagte zu 2) nicht berufen.

Der Beklagte zu 3) hafte bereits aus § 93 Abs. 2 AktG sowie aus § 823 BGB wegen Kapitalanlagebetruges und Bilanzfälschung sowie aus § 826 BGB. Die Kläger berufen sich insoweit auch auf das in einem Parallelprozess ergangene Urteil gegen die Zeugin Gr., die seit 1997 bei der T. AG tätig und seit Juli 2002 bis zu ihrer Abberufung – zeitgleich mit dem Beklagten zu 3) - am 23.4.2008 als Finanzvorstand tätig gewesen ist, zu Aktenzeichen 417 HKO 1/12 (Anlage K 113).

Der Beklagte zu 4) habe seine Pflichten als Aufsichtsratsvorsitzender verletzt und hafte deshalb der Insolvenzschuldnerin, der T. AG. Er habe nicht die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglied angewandt, denn spätestens nach der Aufsichtsratssitzung am 30.5.2005 habe er den Sachverhalt aktiv aufklären müssen, anstatt lediglich den Ergebnissen der Beklagten zu 1) zu vertrauen.

Ein anspruchsverkürzendes Mitverschulden müsse sich der Kläger zu 1) nicht entgegenhalten lassen, jedenfalls sei die Vorgehensweise der Beklagten jeweils entsprechend zu berücksichtigen.

Nach Ansicht der Kläger können sich die Beklagten nicht auf die Einrede der Verjährung berufen und die geltend gemachten Schäden seien kausal auf die behaupteten Pflichtverletzungen, insbesondere auch auf den fehlerhaften Prospekt, zurückzuführen.

Die Kläger beantragen zuletzt,

1.1 Die Beklagten zu 1) bis 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger einen Teilbetrag von 2.500.000,00 € zu zahlen und die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner darüber hinaus verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger einen weiteren Teilbetrag von 2.500.000,00 € zu zahlen und die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner darüber hinaus verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger einen weiteren Betrag von 17.354.603,90 € zu zahlen, in jedem Fall nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit.

1.2.1 Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger einen weiteren Betrag von 66.183.088,43 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

1.2.2 Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) einen weiteren Betrag über 44.227.072,13 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.1 Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) dazu verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) alle noch nicht von den Zahlungsanträgen zu 1. erfassten Schäden zu ersetzen, die die Insolvenzmasse der T. AG dadurch erlitten hat oder zukünftig noch erleidet, dass Insolvenzgläubiger der T. AG Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die sie aufgrund des fehlerhaften Börsenprospektes der T. AG erlitten haben, gegen die Insolvenzmasse der T. AG erfolgreich geltend machen.

2.2 Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) des Weiteren dazu verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) alle noch nicht von den Zahlungsanträgen zu 1. erfassten Schäden zu ersetzen, die Aktionäre und/oder Kreditgeber der T. AG dadurch erlitten haben, dass sie sich aufgrund

i) der fehlerhaften von der Beklagten zu 1) geprüften und mit uneingeschränkten Bestätigungsvermerken versehenen Jahres- und Konzernabschlüsse der T. AG der Jahre 2003, 2004, 2005 und/oder 2006 und/oder

ii) der fehlerhaften von der Beklagten zu 1) geprüften und mit uneingeschränkten Bestätigungsvermerken versehenen Jahresabschlüsse der T. A. E. GmbH der Jahre 2003, 2004, 2005 und/oder 2006 und/oder

iii) der fehlerhaften von der Beklagten zu 1) geprüften und mit uneingeschränkten Bestätigungsvermerken versehenen Jahresabschlüsse der T. M. GmbH der Jahre 2003, 2004 und/oder 2005 und/oder

iv) auf der Basis der vorstehend unter (i bis iii) aufgeführten Abschlüsse von der T. AG herausgegebenen Kapitalmarktinformationen, insbesondere Geschäftsberichte, Zwischenabschlüsse und/oder ad hoc Meldungen

an der T. AG beteiligt haben und/oder der T. AG Kredit gewährt haben und zwar unabhängig davon, ob diese Schäden als Insolvenzforderung bei der T. AG angemeldet wurden bzw. werden oder nicht.

2.3 Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) des Weiteren dazu verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) alle noch nicht von den Zahlungsanträgen zu 1. und den Feststellungsanträgen zu 2.1 und 2.2 erfassten Schäden zu ersetzen, die die T. AG bzw. die Insolvenzmasse der T. AG und/oder die Insolvenzgläubiger der T. AG durch die Tätigkeit der Beklagten zu 1) seit 2003 für die Unternehmen der T. Gruppe erlitten haben oder zukünftig noch erleiden werden, insbesondere dadurch, dass

(i) die von der Beklagten zu 1) seit 2003 bei den Unternehmen der T. Gruppe durchgeführten Prüfungen und erbrachten Beratungsleistungen, insbesondere

(a) die Sonderprüfung des Forderungsbestandes der Unternehmen der T. Gruppe zum 31. Dezember 2004 im April/Mai 2005,

(b) die prüferische Durchsicht der Konzernquartalsabschlüsse und Zwischenabschlüsse der T. AG zu den Stichtagen 31. Dezember 2004 bis 30. September 2005 im Rahmen des Börsengangs der T. AG im Herbst 2005,

(c) der zum Börsenprospekt der T. AG abgegebene Comfortletter sowie die hierzu vorgenommenen Untersuchungshandlungen,

(d) die Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse der T. AG der Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006,

(e) die Prüfung der Jahresabschlüsse der T. A. E. GmbH der Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 und

(f) die Prüfung der Jahresabschlüsse der T. M. GmbH der Jahre 2003, 2004 und 2005,

fehlerhaft waren, und

(ii) die Beklagte zu 1) für die vorgenannten Jahres- und Konzernabschlüsse der Unternehmen der T. Gruppe trotz ihrer Unrichtigkeit uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt hat.

Die Beklagten zu 1) bis 4) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 4) beantragt darüber hinaus,

widerklagend den Kläger zu 1) und Widerbeklagten zu verurteilen, an den Widerkläger und Beklagten zu 4) den Betrag in Höhe von 217.784,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.

Der Widerbeklagte und Kläger zu 1) beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1) – 4) erheben die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, dass die Klägerin zu 2) nicht parteifähig sei, ferner fehle ihr auch die Prozessführungsbefugnis. Die Bezeichnung „G. O. F.“ dürfte darauf hindeuten, dass es sich um einen Fonds handele. Ein reines Sondervermögen könne aber nicht rechtsfähig und damit auch nicht parteifähig im Sinne von § 50 Abs. 1 ZPO sein. Auch habe die Klägerin zu 2) nicht hinreichend dargetan, dass sie über die von ihr behaupteten Schadensersatzansprüche den Prozess als berechtigte Partei im eigenen Namen führe. Sie habe keine eigenen Schadensersatzansprüche. Nach § 92 InsO stehe im Übrigen die alleinige Prozessführungsbefugnis dem Insolvenzverwalter, also dem Kläger zu 1), zu. Die Geltendmachung eines Gesamtschadens solle durch § 92 InsO verhindert werden, hier würde ansonsten die Gefahr bestehen, dass „der Schädiger“ doppelt in Anspruch genommen werde.

Die Beklagte zu 1) ist im Übrigen aber auch der Ansicht, dass die Klage unbegründet sei. Ein Anspruch lasse sich nicht aus § 44 Börsengesetz herleiten. Von der Haftung seien nämlich diejenigen ausgenommen, die nur Material zur Aufstellung des Prospektes liefern, also insbesondere Abschlussprüfer, Sachverständige und Rechtsanwälte. Daran ändere auch nichts, dass ein Abschlussprüfer auch in einem Prospekt mit einem Testat nach außen in Erscheinung trete. Sie selbst sei daher nicht prospektverantwortlich. Außerdem sei der Prospekt nicht unrichtig. Schließlich fehle es an der haftungsausfüllenden Kausalität und derartige Ansprüche seien nach § 46 Börsengesetz verjährt.

Hinsichtlich der Sonderprüfung und Saldenbestätigungen trägt die Beklagte zu 1) vor, dass sie in der Aufsichtsratssitzung am 30.5.2005 darauf hingewiesen habe, dass der Saldenbestätigungsrücklauf noch nicht abgeschlossen und der Zahlungseingang noch abschließend zu überprüfen sei. Der Entwurf des über die Prüfung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zum 31.12.2004 (Anlage B 2) sei der T. AG am 6.6.2005 übermittelt worden und habe keine Schlussbemerkung und Bescheinigung enthalten. Vielmehr stehe dort: „Stand der Prüfung: Unsere Prüfungshandlungen sind hinsichtlich folgender Punkte derzeit noch nicht abgeschlossen: 1. Der Saldenbestätigungsrücklauf bezüglich der konzernfremden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ist derzeit noch nicht abgeschlossen. 2. Der Zahlungseingang nach dem Bilanzstichtag zu offenen Posten im Bereich der Debitoren im Hinblick auf deren Bewertung bleibt noch abschließend zu überprüfen“. Soweit die Kläger als Anlage K 5 einen Entwurf des Berichtes zur Akte gereicht haben, sei dies nicht als gebundenes Exemplar ausgeliefert, sondern nur als Pdf-Datei als E-Mail übermittelt worden. Letztlich habe man dann die Nachfassaktion im Juli 2005 durchgeführt. Ende August seien dann 20 Saldenbestätigungen eingegangen, was wertmäßig 60,9 % des abgefragten Forderungsbestandes entsprochen habe. Die Prüfung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Zu den Einzelheiten der Prüfung wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 26. Januar 2009, Blatt 47 ff., hier Blatt 61 ff., Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) ist insoweit der Auffassung, dass durch ihre Art der Bilanzierung, insbesondere auch durch die von ihr vorgenommenen Abwertungen von offenen Forderungen, letztlich die Prüfung und Testierung der Jahres- und Konzernabschlüsse der T. AG von 2003 bis 2006 nicht fehlerhaft gewesen sei. Auch die Presseveröffentlichung der SdK im Oktober 2006 und die von ihr dann angestellten Überprüfungen hinsichtlich des Forderungsbestandes hätten zu keinen neuen Erkenntnissen geführt, die eine Änderung der Bilanzierung, geschweige denn einen Testatwiderruf erforderlich gemacht hätten. Sie, die Beklagte zu 1), habe auch im Zuge ihrer Prüfung nach den von der SdK erhobenen Vorwürfen und im Zuge der Abschlussprüfungen keinerlei Hinweise auf „Scheinumsätze“ oder „Bilanzmanipulationen“ gefunden.

Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, dass ein Anspruch der Klägerin zu 2) zudem schon wegen der nicht vorhandenen Kausalität ausgeschlossen sei. Der Einbruch des Börsenkurses zu Beginn des Jahres 2008 sei nicht auf das Aufdecken der behaupteten Prospektfehler, also die Betrugsvorwürfe, zurückzuführen, sondern vielmehr auf den plötzlich aufgetretenen Liquiditätsengpass der T. AG.

Im Übrigen seien Ansprüche auch verjährt. Dies insbesondere auch deshalb, da die Klägerin zu 2) quasi die Augen verschlossen habe vor der Situation, denn auch sie habe die Hinweise der SdK zur Kenntnis genommen.

Die Klägerin zu 2) könne auch keinen Anspruch aus einer allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung geltend machen, denn die §§ 44 ff. BörsG seien insoweit abschließend nach Auffassung der Beklagten zu 1). Auch stünden ihr keine Schadensersatzansprüche aus den Prüfungsaufträgen zu in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages der Schutzwirkung zugunsten Dritter. Weder hätten die den im Prospekt abgedruckten Jahresabschlüsse bzw. Konzernabschlüsse zugrunde liegenden Prüfungsaufträge drittschützende Wirkung, noch sei die erforderliche Kausalität gegeben. Zudem greife der Haftungsausschluss der allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002, ein Schadensersatzanspruch wäre auch wegen Mitverschuldens der T. AG ausgeschlossen. Letztlich wäre die Haftung auf jeden Fall auch der Höhe nach wegen der „Serienschadensklausel“ begrenzt. Nach Nr. 9 Abs. 2 der Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) in Verbindung mit den Sonderbedingungen könne sie als Wirtschaftsprüfer nur mit einer Summe von insgesamt € 5.000.000,00 haften. Hinsichtlich der Einzelheiten bezüglich dieser Ausführung wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 26.1.2009, Blatt 47 ff. der Akte, hier Blatt 97 ff., verwiesen. Ferner wären Ansprüche nach den AAB verfristet.

Ansprüche der Klägerin zu 2) aus unerlaubter Handlung oder aufgrund der Ausstellung der sogenannten Comfort Letters seien ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere würde die Ausstellung eines Comfort Letter gegenüber Nichtadressaten, die Klägerin zu 2) sei ein Nichtadressat, keine Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung begründen. Auch eine Haftung aus dem Gesichtspunkt der Vertrauenshaftung sei nicht gegeben.

Die Beklagte zu 1) ist in Bezug auf die Klage des Klägers zu 1) der Ansicht, dass die Feststellungsanträge unzulässig seien, da das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Die Klage des Klägers zu 1) sei darüber hinaus aber auch unbegründet. Dies gelte sowohl für die Zahlungsansprüche, als auch für die Feststellungsanträge.

Die Klägerin zu 1) könne weder wegen etwaiger Ansprüche der Klägerin zu 2) noch wegen behaupteter Ansprüche weiterer angeblicher Anleger Ansprüche auf gesamtschuldnerischen Ausgleich geltend machen. Die Beklagte zu 1) würde nicht gesamtschuldnerisch neben der T. AG bzw. der Insolvenzmasse der Klägerin zu 2) und den übrigen Anlegern gesamtschuldnerisch haften. Weder die Klägerin zu 2) noch andere Anleger hätten überhaupt Ansprüche, zumal es bisher nicht geklärt sei, ob die Klägerin zu 2) überhaupt Aktien der T. AG erworben habe. Es bestehe keine Gesamtgläubigergemeinschaft zwischen den Klägern bzw. dem Kläger zu 1) und weiteren Anlegern. Außerdem fehle dem Kläger zu 1) das Rechtsschutzbedürfnis, denn er habe ja die Schadensersatzforderungen der Aktionäre bestritten. Etwaige Ansprüche seien im Übrigen auch in der Höhe beschränkt, sowohl wegen der Haftungsbeschränkung gegenüber der T. AG aufgrund der allgemeinen Auftragsbedingungen als auch aufgrund des Mitverschuldens der T. AG. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen seien ebenso nicht ersichtlich, zudem auch gar kein Schaden bei dem Kläger zu 1) vorliege. Auch wegen der Ausstellung der Comfort Letters hätte der Kläger zu 1) keine Ansprüche. Pflichten bei der Ausstellung der Comfort Letters habe die Beklagte zu 1) nicht verletzt. Insoweit wird ausdrücklich auf den oben genannten Schriftsatz Blatt 75 ff. (Blatt 121 ff. d. A.) Bezug genommen. Auch aus der Sonderprüfung der Forderung aus Lieferung und Leistungen zum 31.12.2004 ergäben sich keine Ansprüche für den Kläger zu 1). Diese sei ja unstreitig nicht bis zum Ende durchgeführt worden. Da die Sonderprüfung auf Veranlassung der T. AG nicht zu Ende geführt und ein endgültiger Bericht nicht ausgeliefert wurde, können nach Auffassung der Beklagten zu 1) keine Schadensersatzansprüche daraus hergeleitet werden.

Die Feststellungsanträge seien nicht nur unzulässig, sondern auch unbegründet. Prospektansprüche anderer Anleger bestünden nicht; soweit Kreditgeber Ansprüche geltend machen könnten, seien die Prüfungsaufträge nach Auffassung der Beklagten zu 1) nicht drittschützend.

Die Beklagte zu 2) ist ebenfalls der Ansicht, dass die Klägerin zu 2) keine eigene Rechtspersönlichkeit habe und deshalb weder rechts- noch parteifähig sei.

Die Beklagte zu 2) trägt vor, dass die von den klagenden Parteien behaupteten Bilanzmanipulationen ihr nicht bekannt gewesen seien. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die seinerzeitige Dresdener Bank AG, die jetzige Beklagte zu 2), als Emissionsbegleiterin und Prospektverantwortliche von etwaigen Prospektunrichtigkeiten Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis gehabt habe.

Soweit die Kläger gegen die Beklagte zu 2) im Hinblick auf die Prüfung der Forderungen aus Lieferung und Leistungen zum 31.12.2004 (Sonderprüfung) Ansprüche herleiten wollen, sei diese Prüfung lediglich ein Baustein der Prüfung neben anderen gewesen. Hintergrund der Prüfung sei das Bestreben der an der Ausreichung des Betriebsmittelkredits beteiligten Banken nach Transparenz und Plausibilisierung der Angaben seitens der T. AG im Hinblick auf das erforderliche und übliche Kreditmonitoring gewesen. Zweifel an der tatsächlichen Existenz der Forderungen oder auch nur den Verdacht von Scheinumsätzen habe die Beklagte zu 2) zu keinem Zeitpunkt gehabt. Soweit bei Abschluss der Forderungsprüfung zunächst nur zwei der 37 angeforderten Saldenbestätigungen eingegangen seien, sei zu beachten, dass der entsprechende Bericht lediglich ein „nicht unterschriebenes, unkorrigiertes Leseexemplar (vgl. Anlage K 5). Letztlich sei im Sommer 2005 den Banken seitens der Beklagten zu 1) der Konzernabschluss per 31.12.2004 für August 2005 durch die Beklagte zu 1) avisiert worden. Zum Zeitpunkt der Testaterteilung seien sodann ja auch Bestätigungen für den überwiegenden Teil der Forderungen eingegangen.

Der Prospekt (Anlage K 2) weise auf den hohen Forderungsbestand und die langen Forderungslaufzeiten hin. Die Beklagte zu 2) ist im Übrigen der Auffassung, dass sie aufgrund des Mandatsbriefes vom 20. September 2005 (Anlage GvW 4) nicht hafte. Der Kläger zu 1) sei an die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen, die zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten zu 2) als konsortialführende Bank (neben der C. AG) getroffen wurden, ebenfalls gebunden. In dieser Vereinbarung heißt es – dies ist unstreitig – unter Ziffer 1.c) zunächst: „Die Führungsbanken übernehmen keinerlei Verantwortung für Leistungen, die durch von der Gesellschaft oder von den verkaufenden Aktionären beauftragte Dritte erbracht werden.“ Sodann heißt es unter Ziffer 2.a): „Die Gesellschaft gewährleistet, dass alle Informationen, die den Führungsbanken und ihren Beratern von der Gesellschaft und ihren Organen zur Verfügung gestellt werden, richtig, vollständig und keiner Weise irreführend sind.“ Letztlich sei unter Ziffer 11. Haftung und Freistellung geregelt: „Die Führungsbanken haften im Zusammenhang mit der Transaktion… nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.“

Am 15. November 2008 sei sodann das sogenannte „Underwriting Agreement“ – dies ist ebenfalls unstreitig – unterzeichnet worden zwischen der T. AG (der Insolvenzschuldnerin), deren bisherigen Aktionären und dem Beklagten zu 3) einerseits und der Beklagten zu 2), der C. AG, der J. M. C. Limited und der Landesbank B.- W. andererseits (Anlage GvW 8). Darin habe die Insolvenzschuldnerin das „selbständige, verschuldensunabhängige Garantieversprechen“ abgegeben, dass der Prospekt in Einklang mit allen deutschen Gesetzen und relevanten Normen stehe, in Bezug auf die für Beurteilung der Wertpapiere wesentlichen Umstände keine unrichtigen Angaben enthalte und in Bezug auf solche Angaben nicht unvollständig sei sowie alle Aussagen, Ansichten und in der Zukunft gerichteten Aussagen in gutem Glauben, nach sorgfältiger Prüfung und aufgrund vernünftiger Annahmen getroffen wurden. Daraus ergebe sich, dass die T. AG, die Insolvenzschuldnerin, für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes einzustehen habe und im Verhältnis zur Beklagten zu 2) für entsprechende Ansprüche allein hafte. Hilfsweise hat die Beklagte zu 2) insoweit gegenüber dem Kläger zu 1) die Aufrechnung erklärt. Wegen der vorsätzlichen Täuschung durch die T. AG habe sie ihrerseits Ansprüche auf Schadensersatz aus dem Mandatsverhältnis. Auf die Schriftsätze vom 12.9.2009 (hier: Bl. 567 ff. d.A.) und vom 16.11.2011 (hier: Bl. 1115 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Die Beklagte zu 2) habe auch kein besonderes eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Börsengang gehabt, zudem eine Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen weder unzulässig noch rechtlich zu missbilligen sei. Soweit die Hälfte des Nettoemissionserlöses aus dem Börsengang zur Ablösung des Betriebsmittelkredits des Bankenkonsortiums unter Beteiligung der Beklagten zu 2) dienen sollte, seien diese Einzelheiten in dem Emissionsprospekt (Anlage K 2, dort Seite 51 und 83 ff.) dargelegt. Die Beklagte zu 2) habe jedoch auch nach dem Börsengang mit der T. AG weitere Kreditengagements gehabt. Im Frühjahr 2006 sei so z.B. durch eine weitere Betriebsmittellinie der Gesamtkreditrahmen auf über 10 Millionen Euro erhöht worden.

Soweit die Klägerin zu 2) Aktien erworben habe, sei dies nicht aufgrund des Prospektes erfolgt. Zudem sei der Schaden nicht durch einen möglichen Prospektfehler entstanden. Schließlich setzte die Klägerin zu 2) – unstreitig - den Erwerb von Aktien der T. AG sogar ab Ende 2006 trotz Kenntnis von der Strafanzeige wegen der angeblichen Bilanzmanipulationen fort. Die Anlageentscheidung der Klägerin zu 2) bei der Insolvenzschuldnerin sei also völlig unabhängig von den Angaben im Wertpapierprospekt getroffen worden.

Ansprüche des Klägers zu 1) gegen die Beklagte zu 2) bestünden nicht. Es seien weder Ansprüche aus Prospekthaftung, aus einem Gesamtschuldnerausgleich noch aus Vertrag gegeben. Letztlich hafte auch die Insolvenzschuldnerin im Innenverhältnis für jegliche Ansprüche aus dem Prospekt. Deliktische Ansprüche seien ebenfalls nicht vorhanden.

Der Beklagte zu 3) ist ebenfalls der Auffassung, dass die Klägerin zu 2) nicht aktiv legitimiert sei. Sie habe keine eigene Rechtspersönlichkeit. Auch der Kläger zu 1) sei nicht aktiv legitimiert.

Soweit die Kläger ihre Ansprüche auf § 44 Börsengesetz stützen, erhebt auch der Beklagte zu 3) der Einrede der Verjährung. Er ist der Auffassung, dass durch die Pressemitteilung der Schutzgemeinschaft der Kleinanleger (SDK) vom 5.10.2006 sowie von Dezember 2006 (Anlage K9 und K10) den Verjährungsbeginn von einem Jahr ausgelöst habe, da aufgrund dieser Veröffentlichungen sich die Unrichtigkeit/Unvollständigkeit der Prospektangaben ergeben haben. So habe der Zeuge Je. den Beklagten zu 3) mit einer E-Mail vom 7.12.2006 angeschrieben; dieser E-Mail war der Bericht der SDK beigefügt (Anlage CTÅ1).

Der Beklagte zu 3) sei zudem kein Prospektveranlasser. Seine Stellung als Vorstandsmitglied allein würde nicht ausreichend, ihn als Prospektverantwortlichen nach dem Börsengesetz zu behandeln. Zudem habe er zum Zeitpunkt der Emission keine einzige Aktie besessen, Eigentümer der Aktien sei ausschließlich die T. Vermögensverwaltung GmbH (TVV) gewesen.

Der Beklagte zu 3) führt aus, dass er zwar zunächst Vorstandsvorsitzender der T. GmbH gewesen, jedoch lediglich mit der technischen Leitungsfunktion und der Betreuung einiger weniger „key-accounts“ gewesen, sei. In Details von Buchungsvorgängen sei er nicht eingebunden gewesen. Er habe stets besonderen Wert auf eine unabhängige Kontrolle gelegt und habe deshalb auch die Beklagte zu 1) sogar um eine Sonderprüfung gebeten. Unternehmensintern für die gesamte Buchhaltung sei ausschließlich der Leiter des Controllings, der Zeuge F. Ri., zuständig gewesen. Extern habe er sich auf die Einschätzung Dritter, insbesondere die der Beklagten zu 1) durch ihre uneingeschränkten Bestätigungen der Jahresabschlüsse und durch die Comfort Letters sowie auf die Einschätzung der Beklagten zu 2) verlassen dürfen. So sei ja auch der Konzernabschluss per 31.12.2004 uneingeschränkt von der Beklagten zu 1) am 30.8.2005 bestätigt worden. Keinesfalls habe er, der Beklagte zu 3), grob fahrlässig eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts nicht gekannt.

Soweit die Kläger vortragen, er habe auf Forderungen über die TVV Zahlungen geleistet, so sei dies erfolgt, um etwaige Bewertungsfehler der Vergangenheit zu heilen. Diese Zahlung sei nicht erfolgt, um etwaige vorgetäuschte Umsätze zu verschleiern. Als ein im Wesentlichen mit technischen Aufgaben betrauter Vorstand habe er sich auf die Einschätzung der von ihm beauftragten Fachleute verlassen können, ein Verschulden treffe ihn nicht.

Ansprüche der Klägerin zu 2) bestünden seiner Ansicht nach nicht. Zunächst stehe nicht fest, dass die Klägerin zu 2) überhaupt Aktien der Insolvenzschuldnerin gekauft habe. Wenn sie dann diese Aktien gekauft habe, sei dies nicht auf Grundlage des Prospekts erfolgt. Denn die Klägerin zu 2), dies ist unstreitig, habe offensichtlich selbst nach Bekanntwerden der Vorwürfe durch die Pressemitteilungen der SdK im Jahr 2006 in erheblichem Umfang weitere Aktien erworben. Die Kursentwicklung der Aktie der Gemeinschuldnerin nach Bekanntwerden der Vorwürfe der SdK sei zudem so zu bewerten, dass der wesentliche Unternehmenswert in dem Wert der Tochtergesellschaften der TAE und der TMG bestand.

Dem Kläger zu 1) sei schon kein Schaden entstanden, bei den angemeldeten Schadensersatzansprüchen handele es sich um bloße Insolvenzforderungen. Die Anmeldung – die der Beklagte zu 3) im Übrigen bestreitet - einer sogar vorläufig bestrittenen Forderung im Insolvenzverfahren bewirke jedoch keinen Schaden eines Insolvenzverwalters in entsprechender Höhe.

Der Beklagte zu 3) ist zudem der Ansicht, andere Anspruchsgrundlagen gegen ihn bestünden nicht. Er behauptet, keine Scheinumsätze getätigt oder Bilanzen gefälscht zu haben. Er habe sich nicht strafbar gemacht. Er habe auch nie in der Besprechung vom 23.4.2008 im Büro der Sozietät L. & W. „gestanden“, Umsätze manipuliert und Bilanzen gefälscht zu haben. Außerdem habe der Zeuge Ri. an vielen Punkten seiner Aussage vorsätzlich falsch ausgesagt, die Aussage sei unwahr. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 9.1.2013 (Blatt 1879 ff. d.A.) sowie auf die Schriftsätze vom 28.1.2013 (Blatt 1915 ff. d.A.) und 27.3.2013 (Blatt 1979 ff. d.A.) verwiesen.

Der Beklagte zu 4) ist zunächst der Auffassung, dass die Kläger nicht aktiv legitimiert seien im Sinne des § 44 BörsG. Ferner ist er der Auffassung, dass er im Hinblick auf Schadensersatzansprüche nach § 44 BörsG nicht passiv legitimiert sei. Er habe keine Verantwortung für den Prospekt übernommen, dies ergebe sich auch aus der letzten Seite des Prospekts (Anlage K 2). Darüber hinaus sei er auch nicht Prospektveranlasser als Aufsichtsrat. Zudem habe er kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Emission gehabt. Soweit Rechnungen von der T. AG ausgeglichen worden seien, sei damit der T. AG die anwaltliche Tätigkeit der Sozietät H., D., H. in Rechnung gestellt worden. Der für die Leistungen notwendige Aufwand und auch das geltend gemachte Honorar seien völlig angemessen gewesen. Selbst wenn man eine grundsätzliche Haftung nach § 44 BörsG bejahen würde, sei eine Haftung nach § 45 BörsG ausgeschlossen.

Weder er noch die anderen Rechtsanwälte seiner Anwaltssozietät H., D., H. hätten federführend den Börsengang und/oder die Erstellung des Prospektes anwaltlich begleitet. Lediglich punktuell im Hinblick auf gesellschaftsrechtliche Fragestellungen hätten sie Informationen zur Prospekterstellung beigesteuert.

Er habe erst am 23.4.2008 erfahren, dass in den Beteiligungsgesellschaften der T. AG fehlerhafte Buchungen vorgenommen worden seien. An diesem Tag hätten der Beklagte zu 3) und die Zeugin Gr. dem gesamten Aufsichtsrat gegenüber mitgeteilt, dass es zu Unregelmäßigkeiten bei einzelnen Buchungen gekommen sei, diese aber nicht von ihnen verursacht oder vorgenommen worden seien. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er nicht gewusst, dass Fehlbuchungen stattgefunden haben. Die in diesem Sachverhalt aufgeführten Fehlbuchungen müsse er zudem mit Nichtwissen bestreiten. Außerdem müsse sich die T. AG auch das Wissen ihres ehemaligen Leiters der Controllingabteilung, des Zeugen Ri., in vollem Umfang zurechnen lassen.

Soweit Ansprüche aus § 116 Aktiengesetz geltend gemacht werden, sei die Klägerin zu 2) nicht aktiv legitimiert. Ein schuldhaftes Verletzen seiner Pflicht als Aufsichtsrat liege nicht vor. Andere Anspruchsgrundlagen seien ebenfalls nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 28. April 2011 (Blatt 603 ff. d.A.) hat der Beklagte zu 4) gegen den Kläger zu 1) und Widerbeklagten Widerklage erhoben. Er ist der Auffassung, dass ihm ein Schadensersatz zustehe in Höhe von knapp € 220.000,00, die auf entstandenen Anwaltskosten beruhen. Mit der Klage vom 4.11.2008, mit der ein Zahlungsantrag gegen ihn, den Beklagten zu 4), in Höhe von € 2.500.000,00 geltend gemacht wird, habe der Kläger zu 1) von der Beklagten zu 1) zudem den bisher bezifferten Gesamtschaden von gut € 132.000.000,00 geltend gemacht. Der Kläger zu 1) habe insoweit auch dem Beklagten zu 4) angedroht, bei dem ihm bisher gegenüber rechtshängig gemachten Betrag in Höhe von € 2.500.000,00 nicht stehen zu bleiben, sondern die Klage um ein Vielfaches zu erweitern. Obwohl der Kläger zu 1) mit Kenntnisnahme der Einstellungsverfügung durch die Staatsanwaltschaft habe wissen müssen, dass keinerlei Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 4) bestehen würden, habe er dennoch sich nicht dazu veranlasst gesehen, deren weiterhin im Raum stehende Berühmung zurückzunehmen. Er habe deren fortdauernde Drohwirkung vielmehr im vollen Bewusstsein geduldet und seine getätigten Äußerungen nicht widerrufen. Der Beklagte zu 4) habe deshalb den Kläger zu 1), dies ist unstreitig, mit Schreiben vom 14.4.2010 durch seine Prozessbevollmächtigten dazu aufgefordert, eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass der Kläger zu 1) keinerlei über die jetzt in diesem Verfahren geltend gemachte Forderungen hinausgehende Ansprüche gegen den Beklagten zu 4) habe. Diese Erklärung habe der Kläger, auch dies ist unstreitig, abgegeben (siehe Anlagen WK 2 und WK 3). Mit der Widerklage mache er die hierfür angefallenen Rechtsanwaltskosten geltend.

Der Kläger zu 1) ist der Auffassung, dass ein entsprechender Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten wegen unberechtigter Berühmung von Schadensersatzforderungen nicht bestehe. Er habe sich keiner über die mit der vorliegenden Klage hinaus geltend gemachten Schadensersatzforderung von € 2.500.000,00 berühmt. Zudem wäre eine darüber hinausgehende Berühmung nicht ungerechtfertigt gewesen, ferner seien die Kosten falsch berechnet und der Schaden sei gar nicht entstanden, zumal den Beklagten zu 4) eine Schadensminderungspflicht getroffen hätte. Die im vorliegenden Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten seien jedenfalls anteilig in Abzug zu bringen und ein Zahlungsanspruch bestünde nur dann, wenn die angeblichen Anwaltskosten auch bezahlt worden wären, was jedoch bisher nicht vorgetragen worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägervertreter vom 10. Juni 2011 (Blatt 759 ff. d.A.) verwiesen.

Zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 20.6.2011 (Blatt 826 ff. d.A.), 9.11.2011 (Blatt 1069 a ff. d.A.), 23.11.2011 (Blatt 1127 ff. d.A.), 14.12.2011 (Blatt 1157 ff. d.A.), 5.9.2012 (Blatt 1472 ff. d.A.), 17.10.2012 (Blatt 1509 ff. d.A.), 7.11.2012 (Blatt 1575 ff. d.A.), 14.11.2012 (Blatt 1649 ff. d.A.), 12.12.2012 (Blatt 1731 ff. d.A.), 19.12.2012 (Blatt 1765 ff. d.A.), 9.1.2013 (Blatt 1800 ff. d.A.) und 6.2.2013 (Blatt 1960 ff. d.A.) verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Ot. (Protokoll vom 9.11.2011., Bl. 1069a ff. d.A.), Sc. (Protokoll vom 23.11.2011, Bl. 1127 ff. d.A.), Se.- E. und Gr. (Protokoll vom 14.12.2011, Bl. 1157 ff. d.A.), von Th. (Protokoll vom 5.9.2012, Bl. 1472 ff. d.A.), Ri. (Protokoll vom 17.10.2012, Bl. 1509 ff. d.A. und 7.11.2012, Bl. 1575 ff. d.A.), Je. (Protokoll vom 14.11.2012, Bl. 1649 ff. d.A.), von Ha. (Protokoll vom 19.12.2012, Bl. 1765 ff. d.A.) und Br. (Protokoll vom 9.1.2013, Bl. 1800 ff. d.A.). Ferner hat es den Beklagten zu 4) persönlich angehört (Protokoll vom 12.12.2012, Bl. 1731 ff. d.A.), der Beklagte zu 3) hat sich selbst nicht geäußert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf die Protokolle verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 29.9.2011 (Blatt 908 ff. d.A.) hat der Beklagte zu 3) Drittwiderklage gegen den Zeugen Ri. erhoben. Die Drittwiderklage ist mit Beschluss der Kammer vom 4.7.2012 (Blatt 1299 d.A.) abgetrennt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig (Teil A.) und in der Sache teilweise erfolgreich (Teil B.). Die zulässige Widerklage ist unbegründet (Teil C.).

Teil A. Die Klage ist zulässig.

I. Die Klagschrift entspricht den Formerfordernissen des § 253 ZPO. Die Klägerin zu 2) ist in der Klagschrift ordnungsgemäß und hinreichend konkret bezeichnet worden im Sinn des § 253 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 ZPO. Kläger und Beklagte sind in der Klagschrift so genau zu bezeichnen, dass kein Zweifel an der Person besteht (Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 253 Rn. 8). Der Einwand der Beklagten zu 1) bis 3), es existiere nur eine juristische Person unter der Firma „S. B. G.“, die Klägerin zu 2) werde in der Klagschrift jedoch als „S. B. G. re G. O. F.“ bezeichnet, greift nicht. Denn maßgeblich ist, dass die Identifizierung der Partei einwandfrei möglich ist. Eine derartige Identifizierung wird durch den Zusatz, welcher Fonds betroffen ist, nicht unmöglich gemacht, sondern im Gegenteil verbessert. Es handelt sich um einen konkretisierenden, im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 1 Alt 1 ZPO unschädlichen Zusatz.

II. Die Prozessvollmachten sind von beiden Klägern für die Klägervertreter ordnungsgemäß erteilt worden, insoweit wird auf die als Anlagen K 15 und K 16 vorgelegten Vollmachten verwiesen. Es ist unerheblich, dass die schriftliche Vollmacht der Klägerin zu 2) vom 18.5.2009 datiert, die Klage jedoch bereits am 4.11.2008 eingereicht worden ist. Die Erteilung der Prozessvollmacht ist formlos möglich und wirksam (Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 80 Rn. 5), so dass die als Anlage K 16 vorgelegte schriftliche Vollmacht nicht vor Klageinreichung gefertigt werden musste. Die als Anlage K 16 vorgelegte Vollmacht genügt, um den Nachweis der Prozessvollmacht im Sinn des § 80 ZPO zu erbringen. Die Vertretungsbefugnis der beiden Unterzeichner ergibt sich hinreichend aus den als Anlagen K 12 und K 77 vorgelegten Handelsregisterauszügen der Klägerin zu 2) mit der als Anlage K 84 vorgelegten Übersetzung.

Auch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) sind ordnungsgemäß bevollmächtigt worden, insoweit wird auf die als Anlage B 19 vorgelegte Vollmacht vom 4.12.2008 sowie die Erklärung vom 7.6.2010 (Anlage B 54) verwiesen.

III. Die notwendige Parteifähigkeit der Klägerin zu 2) liegt vor. Gemäß § 50 ZPO ist parteifähig derjenige, der rechtsfähig ist. Der Einwand der Beklagten, es sei nicht ersichtlich, welche Art von Rechtsperson die Klägerin zu 2) sein solle und sie könne daher möglicherweise ein nach deutschem Recht als reines Sondervermögen nicht rechts- und parteifähiger „Fonds“ sein, greift nicht. Denn ausweislich der als Anlagen K 12 und K 77 vorgelegten und in der Anlage K 84 übersetzten Handelsregisterauszüge handelt es sich bei der Klägerin zu 2) um eine juristische Person in der Rechtsform einer niederländischen Stiftung („Stichting“) die nach niederländischem Recht und somit auch deutschem Recht rechts- und parteifähig ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.04.1999, Az.: 6 U 62/92, zitiert nach juris).

IV. Die Klägerin zu 2) ist prozessführungsbefugt. Die Klägerin zu 2) ist Treuhänderin für den selbst nicht rechtsfähigen niederländischen Fonds „G. O. F.“. Es liegt hier ein Fall der sog. echten Treuhand vor, demnach wurde die Klägerin zu 2) Inhaberin der erworbenen Aktien der T. AG. Die G. O. (GO) C. A. M. B.V., A., ist lediglich die Fondsmanagerin; Aktieninhaberin wurde hingegen die Klägerin zu 2) (vgl. auch den als Anlage K 76 vorgelegten Beschluss der Großen Strafkammer 8 vom 08.12.2008, Az. 608 Kls 9/08). Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts hinreichend aus der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem als Anlage K 13 vorgelegten Fondsprospekt. Auf Seite 10 des Fondsprospekts (Anlage K 13) wird die Klägerin zu 2) - „the depositary“ - als „legal owner of all assets oft the funds“ bezeichnet. Demnach ist die Klägerin zu 2) Vollrechtsinhaberin und die Treugeberin verliert die Verfügungsmacht. Dies wird bestätigt durch die als Anlage K 14 vorgelegte Aufstellung des Aktiendepots der Klägerin zu 2) bei der F. Bank, in der alle erworbenen und veräußerten Aktien der T. AG aufgeführt sind, der als Anlage K 6 vorgelegten Transaktionsübersicht sowie der als Anlagenkonvolut K 78 (Übersetzung Anlage K 84) vorgelegten Wertpapierabrechnungen. Diese Aktienkäufe und –verkäufe sowie auch die Rechtsinhaberschaft der Klägerin zu 2) sind ferner durch die insoweit glaubhafte Aussage vom 14.11.2012 des glaubwürdigen Zeugen Je. (Protokoll, Bl. 1649 ff. d.A.) bestätigt worden. Seine Angaben stehen im Einklang mit dem Inhalt der von der Klägerseite vorgelegten Unterlagen und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich Zweifel an seinen diesbezüglichen Angaben ergeben könnten.

V. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin zu 2) ist ferner nicht durch die Regelung des § 92 InsO ausgeschlossen. Gemäß § 92 InsO können Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens erlitten haben, während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Ein derartiger Gesamtschaden liegt hier jedoch nicht vor. Ein Gesamtschaden ist nur dann gegeben, wenn der Anspruch des Gläubigers sich auf einen Schaden bezieht, den dieser ausschließlich aufgrund seiner Gläubigerstellung, also als Teil der Gesamtheit der Gläubiger erlitten hat und der gerade dadurch entstanden ist, dass das schädigende Verhalten zu einer Verminderung des Schuldnervermögens geführt hat (BGH ZInsO 2011, 143/154; Pohlmann in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl., 2012, § 92 Rn. 14). Ist jeder Gläubiger individuell geschädigt, fällt sein Schadensersatzanspruch nicht unter § 92 InsO. Das Bestehen mehrerer oder vieler Individualschäden führt nicht dazu, dass nunmehr ein Gesamtschaden vorliegt (Pohlmann a.a.O., Rn. 17). Die Klägerin zu 2) macht Schäden durch den Verlust geltend, die sie durch Aktienerwerbe bei und nach dem Börsengang der T. AG erworben hat und begründet diese u.a. mit Prospekthaftungsansprüchen. Ein gemeinschaftlich erlittener Schaden mit anderen Insolvenzgläubigern, auch wenn diese teilweise ihre Ansprüche ebenfalls auf Prospekthaftung gründen, liegt nicht vor. Es handelt sich vielmehr um mehrere Individualschäden.

Die Vorschrift des § 92 InsO kann nicht nach ihrem Sinn und Zweck deshalb Anwendung finden, weil die Insolvenzgläubiger gleichzeitig mit dem Aktienerwerb Gesellschafter geworden sind. Dem steht der eindeutige Wortlaut des § 92 InsO entgegen.

VI. Der Kläger zu 1) ist ebenfalls aktivlegitimiert. Zwar hat er als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. AG keine eigenen Prospekthaftungsansprüche, die geschädigten Anleger haben jedoch ihre u.a. auf Prospekthaftung begründeten Schadensersatzansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet. Hinsichtlich dieser möglichen Ansprüche könnten dem Kläger zu 1) Regressansprüche zustehen, so dass die Aktivlegitimation für die Frage der Zulässigkeit der Klage zu bejahen ist. Ein mögliches Mitverschulden der Insolvenzschuldnerin bzw. ihrer Organe ist im Rahmen der Begründetheit bei einem möglichen anspruchskürzenden Mitverschulden zu prüfen.

VII. Die mit den Klaganträgen zu 2.1 bis 2.3 von dem Kläger zu 1) geltend gemachten Feststellungsanträge sind zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse des Klägers zu 1) besteht. Für die Annahme des Feststellungsinteresses – und damit für die Annahme der Zulässigkeit des Antrags – genügt nach der Rechtsprechung die bloße Möglichkeit des künftigen Entstehens von Schäden (BGH NJW 2001, 1431/1432; BGH NJW-RR 2007, 601). Ob die Feststellungsanträge in der konkreten Fassung tatsächlich bestehen, ist eine Frage der Begründetheit.

Teil B. In der Sache hat die Klage teilweise Erfolg.

Die mit dem Klagantrag zu 1.1. geltend gemachten Ansprüche der Klägerin zu 2) sind teilweise begründet (hierzu unter I.). Die Klägerin zu 2) hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss gemäß §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241, 280 BGB in der Form der Prospekthaftung im weiteren Sinn in Höhe von € 22.101.152,37 (hierzu unter I.1.). Hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von € 5.000.000,00 haftet die Beklagte zu 1) insoweit mit dem gemäß §§ 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 263, 264 a StGB, § 331 HGB, § 400 AktG haftenden Beklagten zu 3) als Gesamtschuldner (hierzu unter I.3.). Die Ansprüche stehen der Klägerin zu 2) jeweils zum Teil als Gesamtgläubigerin mit dem Kläger zu 1) zu. Gegen die Beklagte zu 2) und den Beklagten zu 4) stehen ihr keine Ansprüche zu (hierzu unter I.2. und I.4.).

Der Kläger zu 1) hat hinsichtlich des Klagantrages zu 1.1. gegen die Beklagte zu 1) als Gesamtgläubiger mit der Klägerin zu 2) einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung der Prüfaufträge in Höhe von € 5.525.288,09 gemäß §§ 675, 631 ff., 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (hierzu unter II.1.). Hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von € 5.000.000,00 haftet die Beklagte zu 1) mit dem gemäß § 93 Abs. 2 AktG haftenden Beklagten zu 3) (hierzu unter II.3.) als Gesamtschuldner. Die Ansprüche stehen dem Kläger zu 1) jeweils zum Teil als Gesamtgläubiger mit der Klägerin zu 2) zu. Von der Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 4) kann der Kläger zu 1) die mit dem Antrag zu 1.1. geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht verlangen (hierzu unter II.2. und II.4.).

Der mit dem Antrag zu 1.2.1. geltend gemachte Anspruch der Klägerin zu 2) gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von € 66.183.088,43 besteht nicht (hierzu unter III.). Hinsichtlich dieses Antrags steht dem Kläger zu 1) ein Teilbetrag in Höhe von € 8.347.478,97 zu, im Übrigen war der Antrag abzuweisen (hierzu unter IV.).

Der darüber hinaus von dem Kläger zu 1) mit dem Antrag zu 1.2.2. geltend gemachte Anspruch in Höhe von € 44.227.072,13 ist in Höhe von € 1.945.658,60 begründet (hierzu unter V.).

Die von dem Kläger zu 1) mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Feststellungsanträge sind nur zum Teil begründet (hier zu unter VI.).

I. Hinsichtlich des Klagantrages zu 1.1. kann die Klägerin zu 2) von der Beklagten zu 1) Schadensersatz in Höhe von € 22.101.152,37 verlangen (hierzu unter 1.). Gegen die Beklagte zu 2) stehen ihr keine Ansprüche zu (hierzu unter 2.). Gegen den Beklagten zu 3) hat sie einen Anspruch in Höhe von € 5.000.000,00 (hierzu unter 3.), wohingegen ihr gegen den Beklagten zu 4) keine Ansprüche zustehen (hierzu unter 4.).

1. Die Klägerin zu 2) hat gegen die Beklagte zu 1) zwar keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer Prospekthaftung nach § 44 Abs. 1 BörsG (hierzu unter a.). Sie kann jedoch nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss gemäß §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241, 280 BGB in der Form der Prospekthaftung im weiteren Sinn Schadensersatz in Höhe von € 22.101.152,37 verlangen (hierzu unter b.).

a. Ein Anspruch der Klägerin zu 2) gegen die Beklagte zu 1) aufgrund einer Prospekthaftung gemäß § 44 Abs. 1 BörsG besteht nicht.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG kann der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, diejenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben (Nr. 1) und diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (Nr. 2), in Anspruch nehmen. Für den Prospekt die Verantwortung im Sinn des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG übernimmt derjenige, der nach außen erkennbar zu denen gehört, die den Prospekt erlassen haben, also insbesondere der/die Prospektunterzeichner wie der Emittent und das emissionsbegleitende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut (vgl. Assmann in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 222). Daneben haftet nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG derjenige, von dem der Prospekt ausgeht, also derjenige, der nicht durch seine Unterschrift die Verantwortung übernommen hat, aber als tatsächlicher Urheber des Prospekt anzusehen ist (RegE 3.FFG BT-Drucks. 13/8933 vom 6.11.1997, S. 54, S. 78). Diese Haftung trifft diejenigen, von denen der Erlass des Prospektes ausgeht, da sie ein eigenes geschäftliches Interesse an der Emission haben wie eine Konzernmuttergesellschaft oder ein Großaktionär.

Die Beklagte zu 1) trifft für den Börsenprospekt der T. AG keine Verantwortung nach § 44 Abs. 1 BörsG. Sie war Jahresabschlussprüferin der T. AG und deshalb sind ihre Bestätigungsvermerke in den Prospekt aufgenommen worden, ohne dass sich daraus eine Prospektverantwortlichkeit nach § 44 Abs. 1 BörsG ergibt.

Zwar ist der Klägerin zu 2), die sich auf eine Haftung nach § 44 Abs.1 BörsG beruft, zuzugeben, dass die als Abschlussprüfer tätigen Wirtschaftsprüfer im Rahmen eines Börsenganges eine herausgehobene Stellung einnehmen, da ihre Bestätigungsvermerke in dem sog. Finanzanhang einen zentralen Bestandteil des Anlageprospektes bilden und der Abschlussprüfer für die von ihm geprüften Prospektbestandteile erkennbar die (Teil-) Verantwortung übernimmt (vgl. Bosch, ZHR 163 (1999), 274, 281 f.; Groß, AG 1999, 199/201). Diese Teilverantwortung – so die Klägerin zu 2) – sei ausreichend, da die Vorschrift des § 44 BörsG ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal „Gesamtverantwortung“ nicht kenne. Auch nach der insoweit maßgeblichen europäischen Vorgabe der sog. Prospektverordnung könnten Personen nur für bestimmte Abschnitte eines Prospekts verantwortlich sein (vgl. Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, abgedruckt in ABl. EG Nr. L 186 vom 18. Juli 2005, S. 3; siehe hierzu Groß, Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., 2006, § 44, 45 BörsG, Rn. 37). Für eine Einbeziehung des Abschlussprüfers in die Haftung nach § 44 Abs. 1 BörsG spricht ferner, dass andernfalls der anlegerschützende Anspruch aus § 44 Abs.1 BörsG leer laufen könnte, wenn der Abschlussprüfer nicht hafte und die Emissionsbegleiter und Emissionsbanken sich unter Berufung auf die Testate der Wirtschaftsprüfer exkulpieren könnten.

Auch unter Berücksichtigung dieser für eine Haftung sprechenden Argumente kommt eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1) nach § 44 Abs.1 BörsG jedoch nicht in Betracht. Die spezialgesetzlich normierte Prospekthaftung nach § 44 Abs.1 BörsG ist eine Haftung für die gesamte Emission (vgl. Assmann, in Assmann/Schütze, a.a.O., § 6 Rn. 224). Für jeden Außenstehenden – auch für die Anleger – ist erkennbar, dass die Wirtschaftsprüfer nicht eine Gesamtverantwortung für die Emission übernehmen wollen, sondern sie testieren einen Jahresabschluss, der anschließend Teil des Inhaltes des Börsenprospektes wird. Die Abschlussprüfung ist gesetzlich vorgeschrieben und erfolgt daher unabhängig von der späteren Verwendung des Testats in dem Prospekt. Die Abschlussprüfer haben zwar ein Gebühreninteresse an der Durchführung der Abschlussprüfung, dies ist aber nicht mit einem wirtschaftlichen Eigeninteresse an einem Börsengang vergleichbar, wie es beispielsweise ein Großaktionär oder ein Mutterkonzern hat (vgl. hierzu Hamann in Schäfer/Hamann, KapMG, §§ 44, 45 BörsG Rn. 93). Auch wenn die europäische Richtlinie eine auf einzelne Teile des Prospekts beschränkte Haftung zugelassen hätte, so war der nationale Gesetzgeber an die Einführung einer solchen Teilhaftung nicht gebunden und hat sich im Rahmen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung für eine umfassende Haftung eines begrenzten Personenkreises entschieden (vgl. Ellenberger, Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, S. 28).

Darüber hinaus – und dies ist das entscheidende Argument für die Ablehnung einer Haftung nach § 44 Abs. 1 BörsG – ist der Kreis der Verantwortlichen vom Gesetzgeber genau festgelegt worden und umfasst die testierenden Wirtschaftsprüfer gerade nicht. Eine Ausdehnung der Haftenden über den eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs. 1 BörsG hinaus ist nicht möglich, da eine derartige spezialgesetzliche Prospekthaftung der beteiligten Experten von der Gesetzgebung bisher abgelehnt wird und gerade keine unbewusste Regelungslücke besteht. Es gab einen Diskussionsentwurf eines Kapitalmarktinformationshaftungsgesetzes (KapInHaG, abgedruckt in NZG 2004, 1042 ff.), durch den in einem vorgeschlagenen neuen § 44 a BörsG eine Prospekthaftung für Experten etabliert werden sollte (vgl. hierzu Assmann AG 2004, 436 f.), dieser Vorschlag konnte sich jedoch nicht durchsetzen.

Eine Prospektverantwortlichkeit nach § 44 Abs. 1 BörsG kann sich im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise deshalb aus einer Gesamtschau der besonderen Umstände ergeben, weil die Beklagte zu 1) zusätzlich zu den Abschlussprüfungen noch die Sonderprüfung des Forderungsbestandes begonnen und nicht zu Ende geführt und drei sog. Comfort Letters unmittelbar vor der Prospektveröffentlichung ausgestellt hat. Auch unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände kommt eine Ausdehnung der Haftenden über den expliziten Wortlaut des § 44 Abs.1 BörsG nicht in Betracht.

b. Die Klägerin zu 2) kann von der Beklagten zu 1) jedoch Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss gemäß §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB in der Form der Prospekthaftung im weiteren Sinn in Höhe von € 22.101.152,37 verlangen. Diese Anspruchsgrundlage ist hier anwendbar (hierzu unter aa.), die Beklagte zu 1) ist gegenüber der Klägerin zu 2) Haftungsadressatin (hierzu unter bb.), wesentliche Angaben des Prospekts sind unrichtig (hierzu unter cc.), die Beklagte zu 1) kann sich nicht exkulpieren (hierzu unter dd.), dieser Prospektfehler hat zu einem kausalen Schaden geführt (hierzu unter ee.), und der Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt (hierzu unter ff.).

aa. Die sog. allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftung oder Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 311 Abs. 2 und 3, 241 Abs. 2, 280 Abs.1 BGB ist anwendbar. Sie ist nicht aufgrund der bestehenden Sonderregelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach Börsengesetz ausgeschlossen.

Die §§ 44 ff. BörsG stellen insoweit keine abschließende Sonderregelung dar. Denn – wie soeben ausgeführt – ist der Anwendungsbereich der Haftung nach Börsengesetz für die den Jahresabschluss testierenden Wirtschaftsprüfer wie die Beklagte zu 1) nicht eröffnet. Insofern kann die Spezialität der Börsenprospekthaftung einer allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung der Wirtschaftsprüfer nicht entgegenstehen (vgl. Ellenberger, Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, S. 29). Nur so werden die unterschiedlichen Intentionen der Haftungsgründe hinreichend berücksichtigt: Die allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftung ist für Wirtschaftsprüfer eine Haftung, die aus Verletzungen von Berufspflichten resultiert und gerade keine Haftung aufgrund einer Gesamtverantwortung für den Prospekt. Gerade weil die beruflichen Sachkenner wie Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte im Regelfall nicht der spezialgesetzlichen Prospekthaftung unterliegen, ist es notwendig, dass sie für eine etwaige Verletzung von Berufspflichten nach der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung einstehen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 27.4.2010, Geschäftsnummer 38 O 313/09, eingereicht als Anlage K 79). Ansonsten würde der Wirtschaftsprüfer, der ein falsches Testat für einen Prospekt erteilt, besser gestellt werden, als derjenige, der beispielsweise ein Testat für ein Bauherrenmodell abgibt (vgl. Ellenberger, a.a.O., S. 29).

Der Anwendung der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung steht auch nicht entgegen, dass hierdurch die strengen Anforderungen an den haftenden Personenkreis des Börsengesetzes ausgehebelt werden. Denn es geht hier um eine Berufshaftung, die daraus resultiert, dass die Wirtschaftsprüfer eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit ausüben. Die Ergebnisse dieser Tätigkeit, die Testate, werden – wie die Wirtschaftsprüfer bei der Ausübung ihrer Tätigkeit wissen – nicht nur von ihren Auftraggebern zur Kenntnis genommen, sondern sie haben weitreichende Konsequenzen für kreditgebende Banken, Investoren und Anleger. Eine Haftung bei einer nicht ordnungsgemäßen Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist daher nicht nur gerechtfertigt, sondern auch notwendig. Ferner spricht nicht gegen eine Haftung der Wirtschaftsprüfer nach der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung, dass diese eine strengere Haftung als die nach §§ 44 ff. BörsenG darstellt. Denn die Haftung nach Börsengesetz tritt zwar nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur für einen eng begrenzten Personenkreis innerhalb kurzer Verjährungsfristen ein, sie hat jedoch eine Gesamtverantwortung für den Prospekt zur Folge, während die Wirtschaftsprüfer nach der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung im Ergebnis nur für ihre eigene Tätigkeit einstehen müssen.

bb. Die Beklagte zu 1) ist Haftungsadressatin der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung. Sie hat die Jahresabschlüsse der T. AG nach HGB zum 31.12.2003 und 31.12.2004 geprüft und jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Ferner hat sie den Konzernabschluss der T. AG nach HGB zum 31.12.2004 und den Konzernabschluss der Gesellschaft nach IFRS zum 31.12.2004 geprüft und jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Die Beklagte zu 1) ist als Abschlussprüferin in dem als Anlage K 2 vorgelegten Börsenprospekt der T. AG vom 4.11.2005 namentlich benannt (vgl. S. 32 der Anlage K 2 sowie den Anhang Finanzteil des Börsenprospektes mit den Abschlüssen und den abgedruckten Bestätigungsvermerken). Sie gehört damit zu den „beruflichen Sachkennern“, die mit Rücksicht auf ihre besondere berufliche Stellung eine Garantenstellung für die Richtigkeit ihrer in den Prospekt aufgenommenen Erklärungen einnehmen und dementsprechend für sie einzustehen haben (vgl. MüKo-Emmerich, BGB, 5. Aufl., § 311 Rn. 197).

cc. Wesentliche Angaben des Börsenprospekts der T. AG vom 4.11.2005 (Anlage K 2) sind unrichtig oder unvollständig. Ein Prospekt muss über sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, richtig und vollständig informieren (BGH NJW-RR 2007, 1329; BGH NJW 2010, 1077). Wesentlich sind solche Angaben, die zu den wertbildenden Faktoren gehören und die ein durchschnittlicher Anleger berücksichtigen würde. Dazu gehören auch im Börsenprospekt wiedergegebene unrichtige Bilanzen, sofern die Unrichtigkeiten nicht vollkommen unbedeutend sind.

Das Gericht ist nach dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung, der durchgeführten Beweisaufnahme sowie der vorgelegten Unterlagen zu der für eine Überzeugungsbildung notwendigen, aber auch ausreichenden Gewissheit im Sinn des § 286 ZPO gelangt, dass es in den Geschäftsjahren 2003 und 2004 bei der T. AG und deren Tochterunternehmen in einem erheblichen Umfang zu Bilanzmanipulationen gekommen ist. Die Bilanzmanipulationen erfolgten zur Überzeugung des Gerichts in der Weise, dass die Umsatzzahlen der Tochtergesellschaften TAE und TMG durch Scheinbuchungen erhöht worden sind, die letztendlich zu höheren Konzernumsätzen und Konzernergebnissen geführt haben. Gegenüber verschiedenen Unternehmen, zu denen die T. AG bzw. ihre Tochterunternehmen laufende Geschäftsverbindungen unterhielt, wurden zusätzlich zu Rechnungen, die berechtigt waren, auch Rechnungen geschrieben, denen keine erbrachten Produktionen, Dienstleistungen oder sonstige Leistungen zugrunde lagen. Diese Rechnungen wurden nicht an die entsprechenden Unternehmen versandt und nachfolgend über einen langen Zeitraum – bis nach dem Börsengang – nicht beglichen. Die Begleichung erfolgte auch nach dem Börsengang nicht durch die Kundenunternehmen, sondern über ausländische Konten der T. Vermögensverwaltung GmbH (im Folgenden „TVV“), der Vermögensverwaltung des Beklagten zu 3). Diese fiktiven Umsätze erhöhten die Umsatzzahlen des T.-Konzerns erheblich und spiegelten eine geschäftliche Aktivität vor, die es tatsächlich in diesem Umfang nicht gab.

Das Bestreiten der Beklagten zu 1), dass es derartige Bilanzmanipulationen durch Scheingeschäfte bei der T. AG bzw. ihren Tochterunternehmen gegeben hat, ist unbeachtlich und im Übrigen – da selbst der Strafverteidiger des Beklagten zu 3), Prof. Dr. W., in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2011 zugestanden hat, dass gefälschte Stempel vorhanden waren, – nicht nachvollziehbar. Die insoweit eindeutige Beweisaufnahme hat darüber hinaus das Vorliegen der Scheinumsätze in einem wesentlichen Umfang bestätigt:

So steht nach der Beweisaufnahme fest, dass die vermeintlich per 31.12.2004 in Höhe von € 400.024,36 bestehende Forderung der Tochtergesellschaft TAE gegen die P. G. D. AG nicht bestand. Tatsächlich gab es lediglich eine Verbindlichkeit der P. M. GmbH in Höhe von € 5.240,70. Der spätere Zahlungseingang in Höhe von € 398.045,00 auf die angebliche Forderung erfolgte nicht auf Veranlassung der P. G. D. AG, sondern durch die dem Beklagten zu 3) gehörende und sein Vermögen verwaltende TVV. Die als Anlage K 52 vorgelegte Saldenbestätigung über € 400.024,36 wurde nicht von einem Verantwortlichen der P. G. D. AG oder der P. M. abgegeben. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der glaubhaften Angaben des glaubwürdigen Zeugen Ot. in der mündlichen Verhandlung vom 9.11.2011 (Protokoll Bl. 1069a ff. d.A.) fest. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass während der gesamten Geschäftsbeziehung zu keinem Zeitpunkt ein Forderungssaldo in einer Höhe von € 400.000 bestanden habe, sondern sowohl hinsichtlich der P. G. D. AG als auch hinsichtlich der P. M. GmbH hätte es allenfalls Forderungssaldi von maximal € 100.000,00 gegeben. Darüber hinaus hat der Zeuge Ot. schlüssig dargelegt, dass die als Anlage K 52 vorgelegte Saldenbestätigung aufgrund eines fehlenden, aber immer üblichen Eingangsstempels nicht bei der P. G. D. AG oder P. M. eingegangen sein könne. Ferner konnte der Zeuge Ot. glaubhaft bekunden, dass die Unterschrift auf der als Anlage K 52 vorgelegten Saldenbestätigung nicht aus dem Hause P. stamme. Bei den tatsächlich abgegebenen Saldenbestätigungen hätte die P. G. D. AG im Übrigen nicht – wie auf der Anlage K 52 – im Unterschriftsfeld zusätzlich zu der Unterschrift einen Firmenstempel aufgebracht, dies ergebe sich aus der als Anlage zum Protokoll genommenen tatsächlich abgegebenen Saldenbestätigung vom 12.01.2007 (Bl. 1070 d.A.).

Die Angaben des Zeugen Ot. sind nachvollziehbar und schlüssig. Eine einseitige Belastungstendenz des Zeugen Ot. war nicht erkennbar, für eine solche fehlen auch jedwede Anhaltspunkte. Die Angaben stimmen darüber hinaus mit den Feststellungen im Schlussbericht des Landeskriminalamtes vom 23.05.2008 (Anlage K 20) und dem Prüfungsbericht des Landeskriminalamtes vom 18.5.2007 (Anlage K 30) überein.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen steht ferner zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es weitere erhebliche Scheinforderungen gegeben hat: Die angebliche Forderung der TAE gegen die APL A.- P. L. GmbH (im Folgenden „APL GmbH“) per 31.12.2004 in Höhe von € 1.724.688,00 bestand nicht. Dies ergibt sich aus dem als Anlage K 24 vorgelegten Einzel-Prüfungsbericht des Landeskriminalamtes vom 2.2.2007, wonach die APL GmbH die an sie angeblich versandte Saldenbestätigung im Rahmen der Sonderprüfung des Forderungsbestandes nicht beantwortet hat, obwohl die APL GmbH eine gute Bonität hat und Forderungen stets zeitnah begleicht. Ferner wurde festgestellt, dass in dieser Höhe keine korrespondierende Bestellung und keine Auftragsbestätigung vorliegen und der angebliche Umsatz von € 1.724.688,00 das übrige Volumen der Aufträge der APL an die T. AG bzw. deren Tochterunternehmen deutlich übersteigt. Ein weiterer Beleg für das tatsächliche Nichtbestehen dieser Forderung ist, dass die der Forderung zugrundeliegende Rechnung von der TAE bei der Umsatzsteuervoranmeldung nicht angegeben worden ist. Die für sich bereits plausiblen Feststellungen des Landeskriminalamtes wurden durch das als Anlage K 25 vorgelegte Schreiben der APL GmbH vom 17.11.2006 bestätigt, wonach per 31.12.2004 lediglich eine offene Forderung der TAE in Höhe von € 76.007,68 bestanden habe, die bereits am 11.1.2005 beglichen worden sei.

Die angebliche Forderung der TMG gegen die P. M. N. A. Inc. (im Folgenden „P. NA“), einer mittelbaren Tochtergesellschaft der P. AG, in Höhe von € 524.689.00 bestand ebenfalls nicht. Zwar wurde diesbezüglich eine Rechnung der TMG unter dem 29.2.2004 ausgestellt, die Forderung in die Debitorenliste der TMG verbucht und im Jahresabschluss der TMG und damit auch im Konzernabschluss der T. AG für das Jahr 2004 berücksichtigt. Dass es sich hierbei um eine Scheinforderung handelt, ergibt sich jedoch hinreichend aus dem als Anlage K 20 vorgelegten Schlussbericht des Landeskriminalamtes vom 23.5.2008 und dem als Anlage K 28 vorgelegten Prüfungsbericht des Landeskriminalamtes vom 7.7.2008. Nach den plausiblen Feststellungen des Landeskriminalamtes ist diese Rechnung bei der P. NA nicht bekannt und wurde auch nicht beglichen. Es gab für eine derartige Forderung auch keinen Rechtsgrund, da sie ohne eine korrespondierende Lieferung oder Leistung in die Buchhaltung aufgenommen wurde. Der Zahlungseingang zum 30.12.2005 erfolgte nicht durch die P. NA. Die Feststellungen des Landeskriminalamtes stimmen mit den glaubhaften Angaben des Zeugen He. von der P. AG in der als Anlage K 29 vorgelegten E-Mail vom 14.5.2008 überein, wonach eine derartige Rechnung weder zugegangen, noch bekannt sei und im Übrigen auch nicht beglichen worden sei.

Ferner ist die angeblich per 31.12.2004 in Höhe von € 408.258,44 bestehende Forderung der TAE gegen die R. P. GmbH (im Folgenden „R. GmbH“) fingiert. Nach den Feststellungen des Landeskriminalamtes in dem als Anlage K 20 vorgelegten Schlussbericht und dem als Anlage K 31 vorgelegten Prüfungsbericht vom 10.9.2007 ist der R. GmbH eine angebliche Einzelrechnung in Höhe von € 398.045,00 nicht bekannt. Zum 31.12.2004 haben auch keine Verbindlichkeiten der R. GmbH gegenüber der TAE bestanden, sondern die R. GmbH hatte vielmehr eine Forderung gegen die TAE. Die Feststellungen des Landeskriminalamtes werden von dem als Anlage K 32 vorgelegten Schreiben des Geschäftsführers der R. GmbH, dem Zeugen Bu., bestätigt.

Die Forderung der TAE gegen die D. C. AG in Höhe von € 481.980,00, die unter dem 15.10.2004 in die Debitorenliste der TAE verbucht wurde und in dem Konzernabschlussbericht der T. AG für das Jahr 2004 berücksichtigt wurde, existierte ebenfalls nicht. Dies ergibt sich zur hinreichenden Gewissheit des Gerichts aus dem als Anlage K 20 vorgelegten Schlussbericht des Landeskriminalamtes vom 23.5.2008 und dem als Anlage K 33 vorgelegten Prüfungsbericht des Landeskriminalamtes vom 5.9.2008. Nach den Feststellungen des Landeskriminalamtes ist die bei der T. AG sichergestellte angeblich dieser Forderung zugrundeliegende Bestellung vom 6.10.2004 gefälscht, der D. C. AG eine angebliche Rechnung der TAE mit der Rechnungsnummer vom 15.10.2004 in Höhe von € 481.980,00 nicht bekannt (Anlage 2 zur Anlage K 33) und aus der Kreditorenliste der D. C. AG eine derartige Forderung nicht ersichtlich. Die Feststellungen des Landeskriminalamtes werden bestätigt durch die als Anlagen K 34 und K 35 vorgelegten Schreiben der D. C. AG vom 16.4.2008 und 29.08.2008.

Eine weitere vermeintliche Forderung der TMG gegen die V. AG, die im Juli 2004 in Rechnung gestellt, in die Debitorenliste der TMG gebucht sowie im Konzernabschluss 2004 der T. AG berücksichtigt wurde, existiert tatsächlich nicht. Auffällig ist nach den Feststellungen des Landeskriminalamtes bereits, dass im Debitorenkonto ein Betrag in Höhe von € 315.600,00 verbucht wurde, wohingegen die Rechnung vom 31.7.2004 (Nr. 220457) einen Betrag in Höhe von € 312.309,64 ausweist (Anlage 1 zur Anlage K 36). Hieraus ergibt sich nach den plausiblen Feststellungen des Wirtschaftskriminalistischen Prüfdienstes des Landeskriminalamtes in dem Prüfungsbericht vom 30.5.2008 (Anlage K 36), dass diese Rechnung somit nicht im eigentlichen Buchungssystem erzeugt worden sein kann, da dann der korrekt verbuchte Betrag in Höhe von € 315.600,00 in der Rechnung ausgewiesen worden wäre. Vielmehr wurde die Rechnung offensichtlich nachträglich irrtümlich in Höhe des bestehenden Kontosaldos erstellt. Ferner hat das Landeskriminalamt festgestellt, dass diese Rechnung bei der V. AG weder gebucht noch bezahlt wurde. Diese Feststellungen werden bestätigt durch das als Anlage K 37 vorgelegte E-Mail-Schreiben des Zeugen R. der V. AG vom 10.4.2008.

Bereits diese Scheinumsätze, die erhebliche im Konzernabschluss der T. AG eingestellte Forderungen gegenüber inländischen Unternehmen suggeriert haben, führen dazu, dass der im Börsenprospekt eine wesentliche Rolle spielende Konzernabschluss der T. AG für das Jahr 2004 falsch gewesen ist. Die tatsächlichen Umsätze der Tochterunternehmen waren viel geringer als vorgetäuscht und die angeblichen Forderungen in erheblicher Höhe bestanden nicht.

Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es weitere Scheinforderungen gegenüber ausländischen Schuldner mit einem Gesamtvolumen von mehreren Millionen Euro gegeben hat. Dies hat das Landeskriminalamt in seinem Prüfungsbericht vom 14.4.2008 (Anlage K 26) plausibel festgestellt. Eine dezidierte Aufstellung dieser weiteren Scheinumsätze ist vorliegend nicht erforderlich, da bereits die festgestellten Scheinumsätze mit den inländischen Kundenunternehmen eine Höhe erreichen, dass die Bilanzen und Jahresabschlüsse der Tochterunternehmen und der Konzerngesellschaft eklatant falsch sind.

Darüber hinaus ist der Börsenprospekt in einem wesentlichen Punkt auch deshalb falsch, weil die von der Beklagten zu 1) im April/Mai 2005 durchgeführte Sonderprüfung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der Konzerngesellschaften des T. Konzerns zum 31.12.2004 (im Folgenden „Sonderprüfung“) nicht ordnungsgemäß zu Ende geführt worden ist und weder die Sonderprüfung an sich, noch ihr Abbruch bzw. ihr bis dahin festgestelltes Ergebnis in dem Prospekt Erwähnung finden. Die Argumentation der Beklagten, die Sonderprüfung sei auf Wunsch der kreditgebenden Banken und unabhängig von dem anschließenden Börsengang erfolgt und deshalb hätten die Anleger durch den Prospekt hierüber nicht informiert werden müssen, geht fehl. Der Prospekt wird gerade deshalb erstellt, da die Anleger ansonsten kaum für die Anlage entscheidenden Informationen erhalten können. Daher ist für einen Anleger bereits die Information relevant, dass die kreditgebenden Banken sich überhaupt veranlasst gesehen haben, eine derartige Sonderprüfung zu verlangen. Ebenso relevant ist die Information, dass die Sonderprüfung nicht in dem vorgesehenen Zeitraum beendet werden konnte, da – dies ist unstreitig – der Rücklauf der Saldenbestätigungen nicht ausreichend war. Auch die Information über den Abbruch dieser Sonderprüfung sowie die Gründe hierfür wären für den Anleger bei dem nur Monate später erfolgenden Börsengang maßgeblich gewesen. Hieran ändert auch die Argumentation der Beklagten nichts, die anführen, die Sonderprüfung als solche sei zwar nicht beendet worden, aber die Prüfung der offenen Forderungen sei im Rahmen der Jahresabschlussprüfung weitergeführt worden. Ob dies ausreichend ist bzw. ob aus der zunächst misslungenen Sonderprüfung bestimmte Schlüsse zu ziehen waren oder ob dies aufgrund der späteren Jahresabschlüsse irrelevant war, waren letztendlich wertende Schlussfolgerungen, die den Anlegern selbst vorbehalten sind. Da die Sonderprüfung jedoch nicht im Prospekt erwähnt wird, konnten die Anleger diese Wertung nicht vornehmen.

In den Börsenprospekt vom 4.11.2005 (Anlage K 2) sind die aufgrund der Scheinumsätze in erheblicher Höhe unrichtigen Bilanzen durch die von der Beklagten zu 1) testierten Jahresabschlüsse eingeflossen. Auch die vorgenommenen, teilweisen Wertberichtigungen ändern nichts daran, dass die Jahres- und Konzernabschlüsse und die Angaben im Prospekt zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie zur wirtschaftlichen Situation und Perspektive der T. AG auf den erheblichen Scheinumsätzen basieren und den Anlegern ein nicht vorhandenes Kunden- und Umsatzpotenzial suggerierten. Die Situation des Unternehmens wäre darüber hinaus für den Anleger eher der Realität entsprechend beurteilbar gewesen, wenn in dem Prospekt der Abbruch der Sonderprüfung bzw. das bis zum Abbruch festgestellte Ergebnis, insbesondere der (zunächst) schleppende Rücklauf der Saldenbestätigungen aufgeführt gewesen wäre.

dd. Die Beklagte zu 1) hat für die Folgen der festgestellten Unrichtigkeiten der Prospektangaben einzustehen, denn sie kann sich nicht exkulpieren und hat – unabhängig von den anderen Verantwortlichen - die Unrichtigkeiten der Prospektangaben zu vertreten.

Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hat ein Schuldner einen aus einer Pflichtverletzung resultierenden Schaden dann nicht zu ersetzen, wenn er die Pflichtverletzung nicht im Sinn des § 276 BGB zu vertreten hat. Für die allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftung genügt – im Gegensatz zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 45 Abs. 1 BörsG – einfache Fahrlässigkeit nach § 276 Abs. 1 BGB (MüKo-Emmerich, BGB, 5. Aufl., § 276 Rn. 186). Von dem Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit ist hier auszugehen, denn den ihr aufgrund der normierten Beweislastumkehr obliegenden Entlastungsbeweis nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Beklagte zu 1) nicht führen können. Zunächst ist hierbei zu berücksichtigen, dass unabhängig von der Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten zu 1) nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Vorliegen eines Prospektmangels auch von einem Verschulden des Prospektverantwortlichen auszugehen ist (vgl. BGH NJW 2006, 2042/2043 Tz. 14).

Darüber hinaus steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie aufgrund des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung mit der hinreichenden Gewissheit fest, dass die Beklagte zu 1) die Unrichtigkeiten im Prospekt zumindest fahrlässig nicht erkannt und somit auch zu vertreten hat. Denn sie hat zum einen nicht darauf hingewirkt, dass die von ihr begonnene Sonderprüfung in dem Börsenprospekt erwähnt wird. Zum anderen entsprachen die von ihr vorgenommenen Prüfungshandlungen nicht dem einzuhaltenden Standard bei Prüfungstätigkeiten und dies führte dazu, dass die Beklagte zu 1) die Scheinumsätze nicht erkannt hat und daher keine den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende, im Börsenprospekt abgedruckte Jahresabschlüsse testieren konnte. Auch hierbei handelte sie – hiervon ist das Gericht nach der Beweisaufnahme überzeugt – zumindest fahrlässig.

Die Beklagte zu 1) wurde als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung und Testierung der Jahresabschlüsse des T.-Konzerns betraut. Die für sie tätigen Wirtschaftsprüfer verfügen über den hierfür erforderlichen Sachverstand. Als verantwortliche Jahresabschlussprüferin des T.-Konzerns hatte die Beklagte zu 1) auch uneingeschränkten Zugriff auf sämtliche für die Beurteilung von Verität und Bonität der vermeintlichen Forderungen maßgeblichen Geschäftsunterlagen bzw. hätte, wenn ihr dieser Zugriff verwehrt worden ist, dies entsprechend bewerten müssen.

Auch das explizite Ziel der Sonderprüfung war es ausweislich der Anlage K 5, dort Seite 1, die Werthaltigkeit und Liquidierbarkeit der Forderungen zu überprüfen. Eine Forderung kann jedoch nur dann werthaltig und liquidierbar sein, wenn sie tatsächlich besteht. Auch im Rahmen der Sonderprüfung hätte daher der Bestand der Forderungen überprüft werden müssen.

Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) haben bei den von ihnen durchgeführten Prüfungen der Konzern- und Einzelabschlüsse der T.-Gruppe für die Jahre 2003 und 2004 und im Rahmen der von der Beklagten zu 1) durchgeführten Sonderprüfung nicht ordnungsgemäß, hinreichend sorgfältig und den Berufsstandards Deutscher Wirtschaftsprüfer entsprechend gearbeitet. Dies ergibt sich letztendlich bereits aus den Feststellungen des Landeskriminalamtes in den als Anlagen vorliegenden Schluss- und Prüfungsberichten. Denn die dort durch einfache Überprüfungen der Aufträge, Rechnungen und Buchungen der Tochtergesellschaften TAE und TMG festgestellten Scheinbuchungen hätten auch den Mitarbeitern der Beklagten zu 1), ausgebildete Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Steuerberater, bei einer sorgfältigen Prüfung nicht verborgen bleiben können. So hat das Landeskriminalamt bei einem einfachen Abgleich der Rechnungen mit den Buchungen festgestellt, dass – wie oben bereits ausgeführt – hinsichtlich des Kunden V. der Betrag der vermeintlichen Rechnung nicht dem bei der T.-Gruppe gebuchten Betrag entsprach. Ferner wurden nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) die Kundenstrukturen und die jeweiligen Aufträge geprüft. Dabei hätte es den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) – wie den Mitarbeitern des Landeskriminalamtes – auffallen müssen, dass von mehreren Kunden, die zudem noch als solvente Unternehmen mit einer guten Zahlungsmoral hätten ausgemacht werden können, die – echten – Rechnungen mit niedrigeren Beträgen in kurzer Frist vollständig beglichen worden sind, wohingegen jeweils eine – die fiktive - Rechnung mit einem im Rahmen dieser Kundenbeziehung außerordentlich hohen Betrag über eine sehr lange Zeit nicht beglichen worden ist. Allein diese Auffälligkeiten hätten den Wirtschaftsprüfern der Beklagten zu 1) „ins Auge springen“ und sie zu weiteren Nachforschungen – auch gegen den Willen der Verantwortlichen des T.-Konzerns - veranlassen müssen.

Dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) nicht hinreichend sorgfältig geprüft und insbesondere im Rahmen der Saldenbestätigungsaktion unsorgfältig gearbeitet haben, ergibt sich ferner hinreichend aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Das berufsübliche Vorgehen für ein Saldenbestätigungsverfahren hat nach dem als Anlage B 59 vorgelegten IDW Prüfungsstandard 302 des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. („IDW“) gemäß der dortigen Tz. 39 und 40 folgende Vorgaben:

„Im Interesse verlässlicher Prüfungsnachweise müssen Auswahl, Versand und Rücklauf der Bestätigungsanfragen unter der Kontrolle des Abschlussprüfers stehen. Dazu hat der Abschlussprüfer sicherzustellen, dass die Bestätigungsanfragen zutreffend adressiert und versandt werden und dass die Antworten direkt an den Abschlussprüfer zurückgesendet werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Bestätigungsanfragen von den dafür vorgesehenen Personen beantwortet wurden.

Die Kontrolle des Abschlussprüfers muss die gesamte Kommunikation mit den Adressaten der Bestätigungsanfragen umfassen. Damit soll das Risiko minimiert werden, dass die Prüfungsnachweise durch das Abfangen oder die Veränderung der Bestätigungsanfragen bzw. ihrer Antworten manipuliert wird.“

Diese Standards wurden von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) – hiervon ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt – nicht hinreichend eingehalten:

Bereits aus den glaubhaften Angaben des Zeugen von Th., einem seit 30 Jahren bei der Beklagten zu 1) tätigen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ergibt sich, dass die Prüfungshandlungen für die Jahresabschlüsse und die von der Beklagten zu 1) durchzuführende Sonderprüfung nicht ausreichend waren, zumal die Beklagte zu 1) das Mandat unstreitig erst mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2003, also im Jahr 2004, übernommen hatte und somit keine hinreichenden Kenntnisse des Unternehmens aus vorangegangenen Prüfungen haben konnte (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5.9.2012, Bl. 1472 ff. d.A.). Dennoch erfolgte die Einarbeitung in das Mandat T. nach den Angaben des Zeugen von Th., in dem man sich die Vorjahresabschlüsse und das Marktumfeld angesehen und hieraus einen Fragenkatalog entwickelt habe, den man mit den Vorständen der T. AG durchgegangen sei. Zusätzlich habe man Internetauskünfte eingeholt und mit Technikern des T.-Konzerns und mit Marktteilnehmern gesprochen. Nach den weiteren Angaben des Zeugen von Th. erfolgten die Aufstellungen der Jahresabschlüsse 2003 und 2004 der T. AG aufgrund erheblicher Verzögerungen im T. Konzern sehr langsam und hierdurch wurden auch die Prüfungen der Beklagten zu 1) verzögert. Die Risikoschwerpunkte waren – nach den plausiblen Angaben des Zeugen von Th. – die Prüfung der Vorräte/Warenbezugs, der Forderungen und der Bereich der Rückstellungen. Die geplante Vorprüfung für den Jahresabschluss 2004 sei sowohl im Dezember 2004 als auch im Februar 2005 durch die T. AG nicht ermöglicht worden, dies sei zunächst mit einer Prüfung des Bankenkonsortiums und weiter mit einer Prüfung potentieller Investoren begründet worden. Mit den Vorprüfungen habe daher erst Mitte/Ende März 2005 begonnen werden können, der Jahresabschluss 2004 habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen. Mitte April 2005 erfolgte – unstreitig – die Beauftragung der Beklagten zu 1) mit der Sonderprüfung, ein Problem hierbei sei nach den Angaben des Zeugen von Th. gewesen, dass es teilweise sehr alte Forderungen gegeben habe. Im Rahmen der Sonderprüfung sei ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1), der Steuerberater Br., dafür zuständig gewesen, den Zahlungsverkehr des T. Konzerns auf Auffälligkeiten zu überprüfen. Als Kernpunkt der Forderungsprüfung sei zwingend erforderlich gewesen, dass die offenen Forderungen extern bestätigt werden würden.

Zu dem Vorgehen der Saldenbestätigungsaktion hat der Zeuge von Th. ausgeführt, dass er mit dem zuständigen Hauptcontroller, dem Zeugen Ri. eine Vorauswahl und selbst anschließend die Auswahl der zu bestätigenden Forderungen getroffen habe. Der Zeuge Ri. habe die Schreiben vorbereitet, er – der Zeuge von Th. – habe sie mit dem Zeugen von Ha. in Umschläge gesteckt und am 28.4.2005 zur Postabteilung des T.-Konzerns gebracht. Dort seien die Briefe in das Postausgangsbuch eingetragen und in den Postkorb gelegt worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass der Postdienst erst um 15.00 Uhr sei, aber als der Zeuge von Ha. und er um 15.00 Uhr wieder bei der Postabteilung angekommen seien, seien die Briefe schon weg gewesen. Er habe die Zeugin Gr. darauf hingewiesen, dass dies gegen die Absprachen sei, er von einem ordnungsgemäßen Versand der Briefe ausgehe und die Rückläufe für die Forderungsprüfung notwendig seien. Anschließend habe es bis zur Aufsichtsratssitzung am 30.5.2005 nur zwei Rückläufer, die zwei unbedeutende Forderungen betrafen, gegeben. Die Brisanz des Themas, dass keine hinreichenden Saldenbestätigungen vorlagen, sei auf der Aufsichtsratssitzung offen bei einer „gereizten“ Stimmung diskutiert worden. Die beschlossene Nachfassaktion, also eine Wiederholung des Versands der Saldenbestätigungen habe er nicht selbst geleitet, sondern delegiert. Es sei aber abgesprochen gewesen, dass die Nachfassaktion von der Beklagten zu 1) vorbereitet und durchgeführt wird und insbesondere die Versendung der Briefe bis zur Post begleitet werden sollte. Auch bei der Nachfassaktion sei der Rücklauf der Saldenbestätigungen zunächst schleppend gewesen. Er habe daher die Zeugin Gr. gebeten, bei den angeschriebenen Unternehmen die Rücksendung der Saldenbestätigungen zu forcieren. Es sei ihm, dem Zeugen von Th., aufgefallen, dass für die angegebene Forderung gegenüber der APL GmbH in Höhe von ca. 1,7 Mio € keine Saldenbestätigung eingegangen sei. Es sei dann eine anderweitige Prüfung erfolgt, indem sie – die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) – sich die diesbezüglichen internen Unterlagen der T. AG angesehen und mit den involvierten Ingenieuren der T.-Gruppe, sowie mit dem Beklagten zu 3) und der Zeugin Gr. Rücksprache gehalten hätten. Hinsichtlich erhaltener Rückläufer der Saldenbestätigungen habe er, der Zeuge von Th., Rücksprache insbesondere mit der Zeugin Gr. gehalten. Ein Bericht im Rahmen der Sonderprüfung hätte Ausführungen zu einem nicht hundertprozentigen Rücklauf der Saldenbestätigungen enthalten müssen. Für die nach dem Abbruch der Sonderprüfung noch durchzuführende Abschlussprüfung sei hingegen kein hundertprozentiger Rücklauf der Saldenbestätigungen erforderlich gewesen.

Insgesamt ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen von Th., dass die Prüfer der Beklagten zu 1) ihre Informationen zu einem erheblichen Teil lediglich mündlich in Gesprächen mit den Vorständen der T. AG, also dem Beklagten zu 3) und der Zeugin Gr., erhalten haben. Auch wenn es Ungereimtheiten aufzuklären gab, erfolgte dies durch mündliche Erläuterungen der Vorstände. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen waren überwiegend selbst im T.-Konzern erstellt worden, wie Rechnungen, Lieferscheine oder Stundenzettel. Wichtige Dokumente wurden hingegen teilweise nicht vom T.-Konzern zur Verfügung gestellt bzw. durften nur in kleinen Ausschnitten angesehen, aber nicht kopiert werden. Nach alledem gab es für die zu prüfenden Forderungen keine nennenswerten objektive Belege, Unterlagen oder mündliche oder schriftliche Bestätigungen der Kundenunternehmen. Neben den mündlichen und schriftlichen Angaben allein aus dem Haus T. gab es lediglich für einen Teil der Forderungen die eingehenden Saldenbestätigungen. Diese hätten die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) jedoch bereits deshalb skeptisch überprüfen müssen, da der Versand der ersten Saldenbestätigungen – wie die Zeugen von Th. und von Ha. wussten - absprachewidrig ohne Kontrolle der Beklagten zu 1) erfolgte und anschließend zunächst keine wesentlichen Bestätigungen eingegangen sind. Die fehlenden Rückläufer nach dem ersten Versand hätten daher bereits zu einer gewissen Skepsis verbunden mit einer noch sorgfältigeren Prüfung als normalerweise üblich durch die Beklagte zu 1) führen müssen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bereits die erste Saldenbestätigungsaktion nicht dem Prüfungsstandard der Wirtschaftsprüfer entsprach, da der Versand nicht hinreichend kontrolliert wurde und die Antwortschreiben der Kunden nicht direkt an die Beklagte zu 1) erfolgen mussten. Das vom Zeugen von Th. geschilderte Procedere, in Kenntnis der fehlenden Rückläufer die internen Unterlagen zu prüfen und mit Vorstand und Mitarbeitern der T.-Gruppe zu sprechen, also erneut die Informationen nur aus der Sphäre der T.-Gruppe zu erhalten, reichte ebenfalls nicht aus, um den Sorgfaltsanforderungen eines Wirtschaftsprüfers zu entsprechen. Dies umso mehr, da – so die glaubhaften Angaben des Zeugen von Th. – der Forderungsbestand in dem Jahr drastisch angestiegen war und in einem auffälligen Missverhältnis zum Umsatz stand.

Das Gericht hält den Zeugen von Th. für glaubwürdig. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass der Zeuge von Th. als Partner und Aktionär der Beklagten zu 1) ein eigenes Interesse an dem Ausgang dieses Rechtsstreits hat. Er hat die Geschehnisse jedoch anschaulich und lebendig geschildert, wobei letztendlich lediglich seine Bewertung, dass die Prüfungshandlungen der Beklagten zu 1) sämtlichen Prüfungsstandards entsprochen hätten, nicht vom Gericht geteilt wird.

Die Angaben des Zeugen von Th. hinsichtlich der Prüfung der offenen Forderungen generell und insbesondere bei der ersten Saldenbestätigungsaktion im Rahmen der Sonderprüfung werden bestätigt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen von Ha. (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2012, Bl. 1765 ff. d.A.). Insbesondere hat der Zeuge von Ha. bestätigt, dass der Gesamtbetrag der Forderungen so erheblich war, dass die Sonderprüfung veranlasst wurde, die Briefe der ersten Saldenbestätigungsaktion absprachewidrig aus der Poststelle verschwunden waren und anschließend der Rücklauf so ungenügend war, dass bei der Aufsichtsratssitzung Ende Mai 2005 keine Aussage hinsichtlich des Forderungsbestandes getroffen werden konnte. Der Zeuge von Ha. ist glaubwürdig, er hat seine Tätigkeit für die Beklagte zu 1) seit Jahren beendet und war erkennbar bemüht, das Geschehen, soweit er es noch in Erinnerung hatte, objektiv wiederzugeben.

Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Vorgehen bei der Nachfassaktion, also der zweiten Saldenbestätigungsaktion im Rahmen der Sonderprüfung im Jahr 2005, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) nicht entsprechend dem Prüfungsstandard der Wirtschaftsprüfer tätig gewesen sind. Denn wie der Zeuge von Th. ausgesagt hat, sollte in Absprache mit dem Aufsichtsrat und dem Vorstand der T. AG die Nachfassaktion für die Saldenbestätigungen im Rahmen der Sonderprüfung von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) vorbereitet und durchgeführt werden und die Versendung der Briefe bis zur Post begleitet werden. Gegen den Prüfungsstandard der Wirtschaftsprüfer und gegen die Sorgfaltsanforderungen verstößt aufgrund der „Vorgeschichte“ bei der ersten Saldenbestätigung bereits, dass die Nachfassaktion unstreitig erneut in den Räumen und unter wesentlicher Beteiligung von Mitarbeitern des T.-Konzerns erfolgte. Bereits hierdurch wurden die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers und die IDW-Prüfungsstandards nicht eingehalten. Denn eine nachweisbar unbeeinflussbare Saldenbestätigung, die für eine ordnungsgemäße Testierung und im Rahmen der Sonderprüfung zwingend erforderlich gewesen wäre, hätte spätestens seit den Vorfällen bei der ersten Saldenbestätigungsaktion vielmehr nur durch Mitarbeiter der Beklagten zu 1) aus deren Büroräumen heraus durchgeführt werden können. Zusätzlich hätten die eingehenden Saldenbestätigungen von den Kunden des T.-Konzerns direkt an die Beklagte zu 1) zurückgeschickt werden müssen. Nur so wäre jegliche Beeinflussung durch den T.-Konzern ausschließbar gewesen. Tatsächlich aber waren aufgrund des von der Beklagten zu 1) gewählten Vorgehens zumindest der Finanzvorstand der T. AG sowie weitere Mitarbeiter der T. AG maßgeblich an der Nachfassaktion beteiligt. Hierbei handelte es sich auch nicht nur um eine untergeordnete Beteiligung, sondern die T. AG konnte auf die Nachfassaktion maßgeblichen Einfluss nehmen bzw. bekam die Möglichkeit, die Saldenbestätigungen zu fälschen. Dies ergibt sich zur hinreichenden Gewissheit bereits aus den glaubhaften Angaben des Zeugen von Th., wonach er aufgrund des erneut nur schleppend verlaufenden Rücklaufs den Finanzvorstand der T. AG, die Zeugin Gr., bat, sich „hinter den Rücklauf zu klemmen und bei den Unternehmen die Rücksendung der Saldenbestätigungen zu forcieren“. Im Ergebnis hat die Beklagte zu 1) damit trotz der anderslautenden Vereinbarung mit dem Vorstand und Aufsichtsrat der T. AG die Durchführung der Nachfassaktion aus der Hand gegeben und die bestehenden Sorgfaltsanforderungen gerade nicht erfüllt.

Die tatsächliche Durchführung der Nachfassaktion entsprach den Sorgfaltsanforderungen an die Prüfertätigkeit ebenfalls nicht: legt man die Aussage des die Nachfassaktion durchführenden Zeugen Sc. zugrunde und unterstellt diese als wahr, so gab es die vereinbarte lückenlose und zur Einhaltung der Sorgfaltsanforderungen auch zwingend notwendige Begleitung der ausgehenden Saldenbestätigungen bis zur Aufgabe bei der Post gerade nicht. Denn der Zeuge Sc. hat zwar angegeben, dass es zum Zeitpunkt der Nachfassaktion bereits Gerüchte gegeben habe, dass die T. AG an die Börse gehen wollte und deshalb die Beklagte zu 1) besonders sorgfältig habe arbeiten müssen. Er hat jedoch weiter ausgeführt, dass er nicht sagen kann, ob er die zu versendenden Saldenbestätigungen „mal ‘ne halbe Stunde nicht in der Hand hatte“. Insoweit ist seine Aussage auch glaubhaft, da er plausibel erklärt hat, dass die Saldenbestätigungen in seinem Prüfungszimmer in den Räumen der T. AG waren und er es eben nicht ausschließen kann, dass er sie nicht immer im Blick hatte bzw. vielleicht doch das Prüferzimmer mal verlassen hat.

Es kommt hinzu, dass der Sachvortrag der Beklagten zu 1), wonach der Zeuge Sc. die Nachfassaktion ordnungsgemäß durchgeführt hat, da er „den von Mitarbeitern der T. AG durchgeführten Briefkasteneinwurf begleitet“ habe, nicht bestätigt wird. Denn der Zeuge Sc. hat ausgesagt, er selbst habe die Briefe mit den Saldenbestätigungen persönlich eingeworfen und sei lediglich von „irgendeinem“ Mitarbeiter der T. AG, dessen Namen er nicht mehr erinnern konnte, in einem Fahrzeug der T. AG zum Briefkasten und wieder zurück zur T. AG gefahren worden.

Darüber hinaus ist die Aussage des Zeugen Sc., er habe die Briefe mit den Saldenbestätigungen selbst in den Briefkasten geworfen, für das Gericht nicht glaubhaft. Der Inhalt der Aussage reduziert sich auf die Botschaft, die der Zeuge offensichtlich vordringlich in seiner Aussage vermitteln wollte, nämlich dass er die Briefumschläge eigenhändig in den Briefkasten geworfen habe. Diese Kernaussage hat er ständig wiederholt, im Übrigen waren jedoch seine Angaben eintönig, detailarm sowie wenig aussagekräftig und wirkten gerade nicht wie die Wiedergabe echter Erinnerungen. Die Angaben zu dem angeblichen Briefkasteneinwurf überzeugen auch deshalb nicht, da der Zeuge Sc. nur vage ausgesagt hat, der Briefkasten habe sich „auf seinem Weg zur U-Bahn-Station“ befunden. Tatsächlich befindet sich der Briefkasten, wie sich aus den als Anlagen K 106 und 107 vorgelegten Karten und Aufnahmen ergibt, jedoch direkt neben der Bushaltestelle, von der der Zeuge Sc. jeden Morgen und Abend zu Fuß zur T. AG gegangen ist. Es ist daher nicht plausibel, dass der Zeuge sich zum Versenden der Saldenbestätigungen zu diesem Briefkasten mit einem Auto der T. AG hat fahren lassen, da er ansonsten die Strecke immer zu Fuß gegangen ist.

Darüber hinaus trifft seine Aussage, der Briefkasten sei geschätzt „ein- bis anderthalb Kilometer“ von den Räumen der T. AG entfernt, nicht zu, wie sich aus der als Anlage K 108 vorgelegten Routenberechnung ergibt. Danach ist der Briefkasten bei der Bushaltestelle „H...twiete“ lediglich rund 400 Meter von dem Eingang der T. AG in der H...straße entfernt. Der Zeuge Sc. hat nicht glaubhaft dargetan, warum er diese kurze Fußstrecke mit einem Auto gefahren worden ist. Die Fahrzeit mit dem Auto kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund der geringen Entfernung nicht wesentlich kürzer gewesen sein als der Fußweg. Es ist daher nicht plausibel, warum der Zeuge Sc. einen Mitarbeiter der T. AG – der namentlich nicht benannt werden kann - und deren Fahrzeug in Anspruch genommen haben will.

Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck hält das Gericht den Teil der Angaben des Zeugen Sc., er habe die Briefe mit den Saldenbestätigungen in den Briefkasten eingeworfen, für nicht glaubhaft. Dies ergibt sich aus seinen unstimmigen Angaben, durch die er erkennbar keine eigenen echten Erinnerungen wiedergab. Er versuchte vielmehr starr ein Verhalten zu schildern, dass einem sorgfältigen Prüferhandeln entsprochen hätte. Es fehlte ein detailreiches, lebendiges Schildern der Fahrt zum Briefkasten, die ihm als für ihn wesentlichste Handlung im Rahmen der Nachfassaktion im Gedächtnis hätte bleiben müssen. Ferner hat das Gericht berücksichtigt, dass – was zunächst von der Beklagten zu 1) bei Benennung des Zeugen und vom Zeugen in seiner Aussage verschwiegen worden ist - der Zeuge Sc. bei der T. AG als Leiter des Controlling vom 1.1.2006 bis zum 30.1.2007 tätig gewesen ist und sein Wechsel zur T. AG gemäß dem Pre-IPO Bericht der KPMG vom 18.10.2005 (vgl. S. 5 der Anlage GvW 24) bereits vor dem Börsengang der T. AG feststand.

Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass die Prüfer der Beklagten zu 1) nicht hinreichend sorgfältig unter Einhaltung der Prüfungsstandards gearbeitet haben und sie daher für die Prospektfehler mitverantwortlich sind.

ee. Die Prospektfehler, die fehlerhaften, von der Beklagten zu 1) testierten Jahresabschlüsse 2003 und 2004 sowie die Nichterwähnung der unbeendeten Sonderprüfung, haben zu einem kausalen Vermögensschaden geführt. Von dem Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität ist auszugehen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH wird die Kausalität zwischen dem unrichtigen Prospekt und der Anlageentscheidung des Geschädigten auch im Rahmen der allgemein-zivilrechtlichen Prospekthaftung grundsätzlich vermutet (vgl. BGH NJW 1992, 228; BGH ZIP 2006, 568, 570 Tz 18 ff.). Denn durch die unzutreffenden bzw. unvollständigen Informationen im Prospekt wird in das Recht der Anleger eingegriffen, in eigener Entscheidung und durch eine eigene Abwägung darüber zu befinden, ob er in das Objekt investieren möchte oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der jeweilige Kläger bei vollständiger Aufklärung sich dennoch für die Anlage entschieden hätte, sind von dem Prospekthaftenden vorzutragen (vgl. BGH ZIP 2006, 568, 571 Tz 22).

Unabhängig davon, dass der Vortrag der Beklagten zu 1) zur Verneinung der haftungsbegründenden, vermuteten Kausalität nicht ausreicht, liegt sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hier vor. Denn der Zeuge Je., der zuständige Portfolio-Manager bei der Fonds Managerin Go C. A. M. B.V., hat glaubhaft bekundet, dass der Börsenprospekt und die darin enthaltenen, von der Beklagten zu 1) testierten Jahresabschlüsse die extrem wichtige Grundlage für die Anlageentscheidung gewesen sei. Die Zahlen aus dem Prospekt seien für die eigene Bewertung übernommen worden und Abweichungen bei den zugrundegelegten Umsatzzahlen würden sich wesentlich auf die Anlageentscheidung auswirken.

Der Nachweis einer haftungsausfüllenden Kausalität ist für die Annahme einer allgemein-zivilrechtlichen Prospekthaftung nicht erforderlich (vgl. BGH WM 1993, 1787).

ff. Der Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt. Die Verjährung richtet sich bei der allgemein-zivilrechtlichen Prospekthaftung nicht nach § 46 BörsG entsprechend, sondern nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195 ff. BGB. Maßgeblich ist demnach die reguläre dreijährige Verjährung. Denn da die Haftung nach dem BörsG im Hinblick auf die Haftung der Sachkenner wie Wirtschaftsprüfer die allgemeine (Berufs-) Haftung aus der allgemein-zivilrechtlichen Prospekthaftung nicht verdrängt, sondern sie aufgrund der unterschiedlichen Haftungsadressaten unabhängig voneinander bestehen, konkurrieren auch die jeweiligen Verjährungsfristen (so auch LG Berlin, Urteil vom 27.4.2010, Gz. 38 O 313/09, vorgelegt als Anlage K 79; MüKo-Emmerich, BGB, 5. Aufl.,§ 311, Rn. 206). Dies ist sachgerecht, denn die Beklagte zu 1) haftet vorliegend aufgrund ihrer besonderen beruflichen Stellung und Verantwortung und gerade nicht aus der spezialgesetzlichen Regelung des BörsenG.

Auch wenn man die Argumentation der Beklagten zu 1) zugrunde legt, dass die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Prospektangaben auch bei einem „die Augen verschließen“ und damit hier nach den Meldungen der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger ab Oktober bzw. Dezember 2006 anzunehmen sei, liegt hier keine Verjährung vor. Denn die Klageinreichung im November 2008 erfolgte innerhalb der Dreijahresfrist des § 195 BGB.

gg. Im Rahmen des Klagantrages zu 1.1. kann die Klägerin zu 2) – teilweise als Gesamtgläubigerin mit dem Kläger zu 1) - von der Beklagten zu 1) Zahlung in Höhe von € 22.101.152,37 verlangen. In Höhe der restlichen mit diesem Antrag geltend gemachten € 253.451,53 ist die Klage abzuweisen.

Der Schadensersatzanspruch ist nach der sog. „First in – First out-Methode“ zu berechnen, d.h. bei der Berechnung des Schadens ist davon auszugehen, dass die zuerst erworbenen Aktien zuerst veräußert worden sind. Innerhalb des hier maßgeblichen Zeitraums von 6 Monaten nach Veröffentlichung des Börsenprospektes am 5.11.2005 und den sechs Monaten nach der ersten Börsennotierung am 17.11.2005, also dem 17.5.2006 hat die Klägerin zu 2) insgesamt 1.725.836 Aktien zu einem Gesamtkaufpreis von € 25.540.789,12 erworben. Der Kaufpreis entsprach dabei jeweils mindestens dem Ausgabepreis.

Von diesen Aktien wurden zunächst am 21.6.2006 20.000 Stück und am 16.8.2007 1.815 Stück zu einem über dem Ausgabepreis liegenden Kurs veräußert. Die verbleibende Stückzahl von 1.704.021 Aktien wurde am 25.4.2008 zu einem Stückpreis von € 0,53 veräußert. Bei einem Ausgabepreis von € 13,50 ergibt sich demnach ein Schaden je Aktie in Höhe von € 12,97. Bei 1.704.021 Aktien beläuft sich der Gesamtschaden für die in den ersten sechs Monaten gekauften Aktien auf € 22.101.152,37.

Die einzelnen Aktienkäufe und –verkäufe stehen zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Sie ergeben sich sowohl aus der als Anlage K 6 vorgelegten Aufstellung aller Aktienkäufe der Klägerin zu 2), der als Anlage K 14 vorgelegten Depotübersicht der depotführenden F.-Bank, der als Anlagenkonvolut K 78 eingereichten Konto- bzw. Depotauszüge und aus den auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen Je.. Dieser hat die Richtigkeit und die Vollständigkeit der vorgelegten Aufstellungen und Bankauszüge vollständig bestätigt. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass der Zeuge Je. als verantwortlicher Fondsmanager ein eigenes Interesse an dem Ausgang dieses Rechtsstreits hat, so sind seine Angaben dennoch plausibel. Der Zeuge ist glaubwürdig, da er erkennbar um eine objektive Schilderung der damaligen Geschehnisse bemüht war. Trotz des eigenen Interesses an diesem Rechtsstreit waren keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Aussage zugunsten der Klägerin zu 2) schließen ließen.

2. Die Klage der Klägerin zu 2) gegen die Beklagte zu 2) ist unbegründet. Sie kann keine Zahlung in Höhe von € 22.354.603,00 verlangen, da die Voraussetzungen der Prospekthaftung der Beklagten zu 2) gemäß § 44 BörsG nicht vorliegen (hierzu unter a.). Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB kommt nicht in Betracht (hierzu unter b.)

a. Ein Prospekthaftungsanspruch der Klägerin zu 2) gegen die Beklagte zu 2) besteht nicht.

aa. Die D... Bank AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 2) ist, hat als Emissionsbank ausweislich des als Anlage K 2 vorgelegten Börsenprospekts (vgl. dort S. 32) die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts übernommen und ist damit als Prospektverantwortliche im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BörsG zu qualifizieren.

bb. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 2) die oben dargelegten Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten der Prospektangaben zu vertreten hat, da sie die Prospektfehler grob fahrlässig nicht erkannt hat, oder ob sie sich nach § 45 Abs. 1 BörsG exkulpieren kann. Für eine Exkulpation – also eine fehlende grobe Fahrlässigkeit - spricht, dass die Beklagte zu 2) sich auf die uneingeschränkten Bestätigungsvermerke der Beklagten zu 1), einer angesehenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, verlassen hat. Das Gericht schließt sich insofern der überwiegenden Auffassung an, dass sich die Emissionsbank grundsätzlich auf das Prüfungsergebnis des Wirtschaftsprüfers verlassen kann, es sei denn, es sind Umstände bekannt, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Erstellung der Abschlüsse rechtfertigen (OLG Frankfurt ZIP 1999, 1005/1007; LG Frankfurt ZIO 2003, 400/405; Schäfer-Hamann, Kapitalmarktgesetze, 2. Aufl. 2006, §§ 44, 45 Rn. 229 und 234). Eine generelle Nachprüfungspflicht kann auch im Interesse des Anlegerschutzes nicht verlangt werden, da die Abschlussprüfer bereits hinreichenden Sorgfaltsanforderungen unterliegen. Grundsätzlich ist dem Schutz des Kapitalmarktes daher bereits genüge getan.

Ob hier aufgrund konkreter Anhaltspunkte – insbesondere der unbeendeten Sonderprüfung der Forderungen oder der „Doppelfunktion“ der Beklagten zu 2) bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als kreditgebendes Mitglied des Bankenkonsortiums einerseits und Emissionsbank andererseits – eine konkrete Nachforschungs- und Nachprüfungspflicht der Beklagten zu 2) bestand, die nicht mehr durch die Tätigkeiten der Beklagten zu 1) abgedeckt werden konnten, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden.

cc. Etwaige Ansprüche der Klägerin zu 2) gegen die Beklagte zu 2) sind nämlich jedenfalls verjährt gemäß § 46 BörsG. Die Beklagte zu 2) hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Verjährung ist ebenso wie die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale für jeden vermeintlichen Prospektfehler gesondert zu prüfen (vgl. BGH NJW 2011, 1666/1667 Tz 13; BGH NJW-RR 2012, 111/112 Tz 13).

Hinsichtlich des Prospektfehlers, dass die Sonderprüfung an sich, deren Nichtbeendigung und der geringe Rücklauf der Saldenbestätigungen nicht im Prospekt erwähnt worden sind, greift die relative Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Prospektangaben gemäß § 46 BörsG. Die Klägerin zu 2) erlangte hier die entsprechende Kenntnis spätestens durch den als Anlage K 10 vorgelegten Bericht der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger („SdK-Bericht“) im Dezember 2006. Denn die notwendige „Kenntnis“ liegt auch bei einem „die Augen verschließen“ vor, also dann, wenn man sich die aufdrängende Kenntnis in zumutbarer Weise hätte selbst verschaffen können. In dem SdK-Bericht aus Dezember 2006 ist explizit ausgeführt, dass die kreditgebenden Banken der T. AG im April 2005 eine Sonderprüfung der Forderungen verlangten und dass das darauf hin von der BDO vorgelegte Zwischenergebnis katastrophal gewesen sei, da lediglich 0,03 % der Forderungen durch Saldenbestätigungen positiv festgestellt werden konnten. Insofern war der zweite SdK-Bericht aus Dezember 2006 wesentlich ausführlicher und konkreter als die erste, als Anlage K 9 vorgelegte SdK-Pressemitteilung. Diese reichte noch nicht aus, um die notwendige Kenntnis der Klägerin zu 2) anzunehmen, auch wenn bereits ab diesem Zeitpunkt eine gewisse Skepsis auf Seiten der Klägerin zu 2) angezeigt gewesen wäre.

Den SdK-Bericht aus Dezember 2006 hat die Klägerin zu 2) auch zeitnah zur Kenntnis genommen. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge Je. hat ausgesagt, dass er den SdK-Bericht, der über viele Quellen zugänglich gewesen sei, im Dezember 2006 gelesen und anschließend mit dem Beklagten zu 3) diesbezüglich gesprochen habe. Diese Angabe deckt sich mit der als Anlage CTA 1 vorgelegten E-Mail des Zeugen Je. an den Beklagten zu 3) vom 7.12.2006. Somit hatte der verantwortliche Fondsmanager der Klägerin zu 2) spätestens im Dezember 2006 Kenntnis davon, dass die Sonderprüfung nicht im Börsenprospekt abgedruckt war. Hätte sie weitere Informationen für notwendig befunden, so hatte sie zumindest die notwendige „Anfangskenntnis“ und hätte sich gegebenenfalls noch fehlende Informationen besorgen müssen. Bloße Internetrecherchen und Gespräche mit den Verantwortlichen der T. AG, die gleichzeitig nunmehr Beschuldigte waren, reichten jedenfalls nicht aus.

Aufgrund des zur Kenntnis genommenen zweiten SdK-Berichts begann die kurze Verjährungsfrist nach § 46 BörsG im Dezember 2006. Demgemäß trat die Verjährung nach § 46 BörsG spätestens im Dezember 2007 und somit vor Klageinreichung im November 2008 ein.

Auch hinsichtlich des weiteren Prospektmangels aufgrund der Scheinumsätze und Bilanzmanipulationen ist die Verjährung im Dezember 2007 eingetreten gemäß § 46 BörsG. Denn diese Vorwürfe ergeben sich ebenfalls hinreichend aus dem als Anlage K 10 vorgelegten SdK-Bericht aus dem Dezember 2006, von dem die Klägerin zu 2) Kenntnis hatte.

Die von der Klägerseite im Laufe dieses Verfahrens mit dem Schriftsatz vom 28.08.2012 8 (Bl. 1396 ff. d.A.) geltend gemachten weiteren Prospektfehler, nämlich Liquiditätsschwierigkeiten und unrealistischer Businessplan, gravierende Mängel im Forderungsmanagement, Buchführung und IKS sowie Unregelmäßigkeiten im Steuer- und Compliance-Bereich, sind – unabhängig von ihrem tatsächlichen Bestehen – ebenfalls jedenfalls verjährt. Denn auch hinsichtlich der im Laufe eines Verfahrens eingeführten Prospektfehler gilt, dass die einzelnen Prospektfehler jeweils einer gesonderten Verjährung unterliegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.5.2012, Az.: 23 Kap. 1/06, BeckRS 2012, 10607).

b. Die Klägerin zu 2) kann ferner von der Beklagten zu 2) keinen Schadensersatz nach § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung verlangen. Die Klägerin zu 2) hat nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten zu 2) im Sinne einer besonderen Verwerflichkeit gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen würde.

3. Die Klägerin zu 2) hat – als Gesamtgläubigerin mit dem Kläger zu 1) – gegen den Beklagten zu 3) einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 5.000.000,00 gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB, § 331 HGB, § 400 AktG.

a. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 44 BörsG. Denn es ist zwar davon auszugehen, dass der Beklagte zu 3) prospektverantwortlich im Sinne des BörsG ist, da er hinter dem Prospekt stand und deshalb als eigentlicher Urheber anzusehen ist. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass er nicht selbst Mehrheitsaktionär mit einer Beteiligung von 56,03 % am Grundkapital gewesen ist, sondern die Aktien über seine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die TVV GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er gewesen ist, gehalten hat. Auch das notwendige eigene wirtschaftliche Interesse am Börsengang war gegeben, da er über die TVV GmbH durch die Veräußerung von Aktien beim Börsengang einen Bruttoerlös von € 8.779.050,00 erzielt hat.

Die Ansprüche nach BörsG sind jedoch auch gegen den Beklagten zu 3) verjährt nach § 46 BörsG, insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

b. Der Klägerin zu 2) kann die Zahlung in Höhe von € 5.000.000,00 jedoch aufgrund der ihr zustehenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB, § 331 HGB, § 400 AktG verlangen.

In den durch die Buchung von Scheinforderungen getätigten Umsatz- und Bilanzmanipulationen bei der T. AG liegt sowohl ein Kapitalanlagebetrug gemäß §§ 263, 264 a StGB zu Lasten der Klägerin zu 2) als Investorin sowie eine Bilanzfälschung gemäß § 331 HGB und § 400 AktG.

Für das Gericht steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Beklagte zu 3) für die Verbuchung der Scheinforderungen und den daraus resultierenden Fälschungen der Umsätze sowie für die gefälschten Saldenbestätigungen (mit-) verantwortlich ist. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen sowie aus den glaubhaften Angaben der Zeugen Ri., Je., von Th. und von Ha..

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Gericht die hinreichende Gewissheit im Sinn des § 286 ZPO des Gerichts; diese liegt hier aufgrund der insoweit übereinstimmenden Aussagen der glaubhaften Zeugen und der damit korrespondierenden vorgelegten Unterlagen unzweifelhaft vor.

Nach alledem steht für das Gericht hinreichend fest, dass der Beklagte zu 3), der eine persönliche Anhörung nach § 141 ZPO abgelehnt hat, die Buchung der diversen Scheinforderungen mit zu verantworten hat. Dies ergibt sich bereits aus den vorgelegten Unterlagen, durch die die Scheinforderungen – wie bereits ausgeführt - belegt werden.

Darüber hinaus haben die Zeugen übereinstimmend ausgesagt, dass der Beklagte zu 3) – der unstreitig Firmengründer, Vorstandsvorsitzender und über die TVV bis zum Börsengang Mehrheitsaktionär gewesen ist - die maßgebende Person der T. AG gewesen sei. So gab der Zeuge von Th. an, dass der Beklagte zu 3) sehr vertriebsorientiert gewesen sei, er zuständig für das Marketing, den Kundenkontakt, die Kundenaufnahme und Kundenpflege sowie für das Forderungsmanagement und die Gewährung von Zahlungszielen gewesen sei (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5.9.2012, Bl. 1494 d.A.). Er sei der maßgebliche Ansprechpartner gewesen.

Der Zeuge von Ha. berichtete glaubhaft, dass der Beklagte zu 3) insbesondere die Fragen der Wirtschaftsprüfer hinsichtlich der Forderungen im Wehrtechnikbereich beantwortet habe und dass der Beklagte zu 3) als Vorstandsvorsitzender die einzelnen Aspekte mit dem Prüfungsleiter der Beklagten zu 1), dem Zeugen von Th., besprochen habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2012, Bl. 1765 ff. d.A.).

Der Zeuge Je. bekundete glaubhaft, dass vor und nach der Investition der Kontakt zur T. AG hauptsächlich über den Beklagten zu 3) erfolgt sei (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2012, Bl. 1649 ff. d.A.). Es sei klar gewesen, dass der Beklagte zu 3) der Chef - der „Boss“ - im Unternehmen gewesen sei. So habe der Beklagte zu 3) wichtige Angelegenheiten, wie die Telefonkonferenzen mit den Großinvestoren, persönlich geführt.

Auch der Beklagte zu 4) erklärte in seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO glaubhaft, dass sein Kontakt zu der T. AG primär über den Beklagten zu 3) persönlich erfolgt sei (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2012, Bl. 1737 d.A.).

Das Gericht hält desweiteren auch die Angaben des Zeugen Ri. für glaubhaft. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass der Zeuge Ri. sich aufgrund seiner Tätigkeit für die T. AG hochwahrscheinlich selbst strafbar gemacht hat und daher ein Interesse daran hat, die Verantwortung auf die anderen Beteiligten, insbesondere den Beklagten zu 3), die Zeugin Gr. und den Zeugen He. abzuwälzen. Ebenso ist dem Gericht bei seiner Bewertung bewusst, dass der Zeuge Ri. durch den Börsengang und den Verkauf der Mitarbeiteraktien erhebliche Gewinne sowie eine Sondervergütung erzielt hat und somit an dem Börsengang ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse gehabt hat. Der Beklagte zu 3) verweigerte eine persönliche Anhörung und der Zeuge He. als auch die Zeugin Gr. haben unter Berufung auf das gegen sie laufenden Strafverfahren vor dem Landgericht Hamburg keine Aussage gemacht. Maßgeblich bei der Bewertung der Aussage des Zeugen Ri. ist, dass es in dem hiesigen Zivilverfahren nicht um eine strafrechtliche Bewertung von einzelnen Tatbeiträgen der einzelnen Beteiligten und vor allem nicht um die zivil- oder strafrechtliche Verantwortung des Zeugen Ri. geht.

Aufgrund des an zwei Verhandlungstagen gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Zeugen Ri. ist das Gericht davon überzeugt, dass er zwar seinen eigenen Tatbeitrag „klein“ zu reden versuchte, aber dennoch die Abläufe in der T. AG im Wesentlichen wahrheitsgemäß geschildert hat (vgl. Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 17.10.2012 und 7.11.2012, Bl. 1509 ff. d.A. und Bl. 1575 ff. d.A.). Aus den Angaben ergibt sich eindeutig, dass der Beklagte zu 3) nicht nur der Gründer und Chef des Unternehmens war, sondern die maßgeblichen Vorgänge zumindest mit seiner Kenntnis und Billigung erfolgt sind. So hat der Zeuge Ri. u.a. glaubhaft bekundet, dass der Beklagte zu 3) jede wichtige betriebswirtschaftliche Entscheidung gekannt habe bzw. jede wichtige betriebswirtschaftliche Entscheidung von ihm selbst getroffen worden sei, da das Unternehmen hierarchisch geführt worden und der Beklagte zu 3) der Herr im Haus gewesen sei. Er, der Zeuge Ri., habe die aus den Computerdaten erstellten monatlichen Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) zunächst selbst überprüft und anschließend den Zeugen He. und Gr. weitergegeben. Die Zeugin Gr. habe die BWA dann mit dem Beklagten zu 3) besprochen, dies sei manchmal in Beisein des Zeugen Ri. und manchmal im Büro des Beklagten zu 3) direkt nebenan, getrennt nur durch eine Glasscheibe, erfolgt. Danach habe der Zeuge Ri. dann andere Positionen in der BWA wiedergefunden, die zunächst nicht enthalten waren. Ferner bekundete der Zeuge Ri. glaubhaft, dass die Zeugin Gr. eigenmächtig, also ohne Kenntnis und Billigung des Beklagten zu 3), niemals nachgemachte Stempel für die Fälschungen der Saldenbestätigungen in Auftrag gegeben und verwendet hätte. Bei den für die Banken vorgenommenen Liquiditätsplanungen hätten die geplanten Umsätze ebenfalls allein auf den Vorgaben des Beklagten zu 3) beruht und die dort angenommenen Umsatzzahlen seien fiktiv gewesen.

Die glaubhaften Schilderungen des Zeugen Ri. stimmen auch mit den vorgelegten Unterlagen und mit den Aussagen der übrigen Zeugen überein. Der Beklagte zu 3) hingegen konnte weder substantiiert noch plausibel vortragen, warum er von den Vorgängen nichts gewusst habe und er trotz seiner Position als Firmengründer und Vorstandsvorsitzender dafür nicht verantwortlich gewesen sein soll. Auch im Hinblick auf das spätere Verhalten, insbesondere den teilweisen Ausgleich der Scheinforderungen durch die Erlöse aus dem Börsengang der dem Beklagten zu 3) gehörenden TVV GmbH, spricht alles dagegen, dass der Beklagte zu 3) nicht für die Scheinumsätze der T. AG mitverantwortlich gewesen ist.

Durch sein Verhalten hat der Beklagte zu 3) als Vorstandsvorsitzender der T. AG zumindest mit bedingtem Vorsatz Bilanzfälschungen im Sinne des § 331 HGB und § 400 AktG begangen. Ferner liegt ein auch von ihm (mit-) zu verantwortender Kapitalanlagebetrug nach §§ 263, 264 a StGB vor. Bei diesen Straftatbeständen handelt es sich um Schutzgesetze nach § 823 Abs. 2 BGB. Der Beklagte zu 3) hat daher der Klägerin zu 2) für die ihr entstandenen Schäden einzustehen. Hinsichtlich des entstandenen Schadens in Höhe von € 22.101.152,37 wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Klägerin zu 2) hat zulässigerweise gegen den Beklagten zu 3) einen Teilbetrag in Höhe von € 5.000.000,00 geltend gemacht.

In Höhe dieses Teilbetrages haftet der Beklagte zu 3) mit der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB.

4. Gegen den Beklagten zu 4) steht der Klägerin zu 2) der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 2.500.000,00 nicht zu.

a. Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus § 44 BörsG. Es kann dahinstehen, ob der Beklagten zu 4) Prospektverantwortlicher im Sinne des BörsG ist und er aufgrund der gleichzeitigen anwaltlichen Beratungstätigkeit das notwendige eigene wirtschaftliche Interesse hatte oder ob zugunsten des Beklagten zu 4) ein Haftungsausschluss nach § 45 BörsG eingreift. Denn zumindest wären etwaige Ansprüche verjährt nach § 46 BörsG (siehe oben).

b. Es bestehen auch keine deliktischen Ansprüche auf Zahlung in Höhe von € 2.500.000,00 gegen den Beklagten zu 4). Der Vortrag der Klägerin zu 2) ist nicht hinreichend substantiiert, um von strafrechtlich relevanten Beihilfehandlungen des Beklagten zu 4) zum Kapitalanlagebetrug oder Bilanzfälschungen des Beklagten zu 3) ausgehen zu können.

II. Der Kläger zu 1) hat gegen die Beklagte zu 1) hinsichtlich des mit dem Antrag zu 1.1. geltend gemachten Betrages als Gesamtgläubiger mit der Klägerin zu 2) einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung der Prüfaufträge in Höhe von € 5.525.288,09 gemäß §§ 675, 631 ff., 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (hierzu unter 1.). Davon steht dem Kläger zu 1) als Gesamtgläubiger mit der Klägerin zu 2) gegen den Beklagten zu 3) ein Teil-Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 5.000.000,00 gemäß § 93 Abs. 2 AktG (hierzu unter 3.) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) zu. Von der Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 4) kann der Kläger zu 1) keine Zahlung verlangen (hierzu unter 2. und 4.).

1. Der Kläger zu 1) hat gegen die Beklagte zu 1) hinsichtlich des mit dem Antrag zu 1.1. geltend gemachten Betrages als Gesamtgläubiger mit der Klägerin zu 2) einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung im Rahmen der Prüfaufträge in Höhe von € 5.525.288,09 gemäß §§ 675, 631 ff., 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (hierzu unter a.). Weitergehende Ansprüche aufgrund eines Gesamtschuldnerausgleichs (hierzu unter b.) oder unerlaubter Handlung (hierzu unter c.) bestehen nicht.

a. Aufgrund der schuldhaften Pflichtverletzung im Rahmen der Prüfaufträge hat der Kläger zu 1) einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 675, 631 ff., 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Höhe von € 5.525.288,09.

aa. Durch die Beauftragung der Beklagten zu 1) mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfungen sowie der Konzernabschlussprüfungen für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 und die Beauftragung mit der Sonderprüfung der Forderungen im Jahr 2005 sind zwischen der T. AG und der Beklagten zu 1) neun Werkverträge geschlossen worden, die eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt haben, §§ 675, 631 ff. BGB.

bb. Die Beklagte zu 1) hat im Rahmen dieser neun Geschäftsbesorgungsverträge die ihr obliegenden Pflichten verletzt. Denn sie hat die Prüfungen der Jahres- und Konzernabschlüsse für die Jahre 2003 bis 2006 sowie die Sonderprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt und zu Unrecht uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt. Durch die nicht ordnungsgemäßen Prüfungen, die den Anforderungen an die Sorgfalt eines Wirtschaftsprüfers nicht entsprachen, hat die Beklagte zu 1) offensichtliche Scheinforderungen nicht entdeckt und daher einen zu hohen Forderungsbestand und ein zu hohes Umsatzvolumen testiert. Die durch die Scheinumsätze verfälschten Jahresabschlüsse der Tochtergesellschaften TAE und TMG führten auch zu einer maßgeblichen Verfälschung der Jahres- und Konzernabschlüsse der T. AG für die Jahre 2003 bis 2006. Hinsichtlich der Scheinumsätze wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Die Beklagte zu 1) hat die durch ihre Mitarbeiter begangenen Pflichtverletzungen auch zu vertreten und kann sich nicht exkulpieren. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Übrigen ist es für das Gericht im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen, die Zeugenaussagen und den Ermittlungsergebnissen des Landeskriminalamtes nicht nachvollziehbar, dass selbst nach den polizeilichen Vernehmungen der Zeugen von Th. vom 23.3.2007 (Anlage K 48), des Zeugen Br. vom 20.3.2007 (Anlage K 59) und des Zeugen von Ha. vom 21.3.2007 (Anlage K 66) weiterhin Bestätigungsvermerke von der Beklagten zu 1) erteilt worden sind.

cc. Der Klägerin zu 2) ist – wie oben ausgeführt – hinsichtlich der innerhalb der ersten sechs Monate nach Börsengang erworbenen Aktien der T. AG ein mit dem Klagantrag zu 1.1 geltend gemachter Schaden in Höhe von € 22.101.152,37 entstanden. Hiervon ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt, auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

dd. Eine Haftungssummenbegrenzung zugunsten der Beklagten zu 1) gemäß Nr. 9 Abs. 2 der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1.1.2002 (im Folgenden „AAB“) in Verbindung mit den Sonderbedingungen für die Erhöhung der Haftung im Rahmen der Allgemeinen Auftragsbedingungen vom 1.1.2002 (im Folgenden „Sonderbedingungen“) greift nicht ein.

Nach Nr. 9 Abs. 2 AAB ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, „bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall“ auf € 4.000.000,00 bzw. bei einem sog. Serienschaden auf € 5.000.000,00 beschränkt. Gemäß der Sonderbedingungen tritt an die Stelle der in Nr. 9 Abs. 2 AAB genannten Beträge einheitlich der Betrag in Höhe von € 5.000.000,00. Die Zulässigkeit einer Haftungsbegrenzung für Wirtschaftsprüfer durch vorformulierte Auftragsbedingungen richtet sich nach § 130 Abs. 1 WPO i.V.m. § 54 a Abs. 1 Nr. 2 WPO, wo ebenfalls nur auf den Begriff „fahrlässig“ abgestellt wird. Zu der Frage, ob hiervon alle Grade des fahrlässigen Handelns umfasst sind oder die Haftungsbegrenzung lediglich für Fälle einfacher Fahrlässigkeit gelten kann, gibt es unterschiedliche Auffassungen, wobei der Bundesgerichtshof dies noch nicht zu entscheiden hatte (vgl. hierzu Alvermann/Wollweber, DStR 2008, 1707/1708). Im Ergebnis braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht entschieden zu werden, ob die Haftungsbegrenzung in Nr. 9 Abs. 2 AAB auch Fälle grober Fahrlässigkeit umfasst, da nach beiden Auffassungen keine wirksame Haftungssummenbegrenzung zugunsten der Beklagten zu 1) angenommen werden kann: Sollten unter die Regelung in Nr. 9 Abs. 2 AAB auch Fälle grober Fahrlässigkeit fallen, wäre diese Klausel wegen eines Verstoßes gegen §§ 310 Abs.1, 307 BGB insgesamt unwirksam und könnte nicht zugunsten der Beklagten zu 1) eingreifen. Für den Fall, dass man der Regelung in Nr. 9 Abs. 2 AAB eine Haftungsbegrenzung für Fälle einfacher Fahrlässigkeit entnimmt, würde diese Haftungsbegrenzung zugunsten der Beklagten zu 1) ebenfalls nicht eingreifen, da die Beklagte zu 1) grob fahrlässig gehandelt hat.

Zunächst kann die Regelung in Nr. 9 Abs. 2 AAB nicht deshalb einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 BGB entzogen sein, da sie auf der Ermächtigungsnorm des § 54 a Abs. 1 Nr. 2 WPO beruht. Denn dort findet sich ebenfalls die unklare Regelung bezüglich „fahrlässig verursachter Schäden“ und im Übrigen ist zum Schutz der Vertragspartner eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB auch dann erforderlich, wenn es eine Ermächtigungsnorm gibt (vgl. zur Parallelnorm für Steuerberater: Fuhrmanns, NJW 2007, 1400/1403; Hartmann/Schwope, WPK Magazin 4/2008, S. 46/48, vorgelegt als Anlage K 82).

Nach einer von wesentlichen Stimmen vertretenen Auffassung verstieße eine AGB-rechtliche Haftungsbeschränkung auch auf Fälle grober Fahrlässigkeit gegen §§ 310 Abs. 1, 307 BGB und wäre daher insgesamt – auch für Fälle einfacher Fahrlässigkeit – unwirksam (Vgl. Ulmer/Brandner/Hensen- H. Schmidt, AGB-Recht, 10. Aufl., 2006, § 310 Rn. 818; Fuhrmanns NJW 2007, 1400/1403). Denn eine derartige Haftungsbegrenzungsregelung sei mit dem Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vereinbar. Danach liegt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor, wenn die AGB unklar und für den Vertragspartner undurchschaubar sind (Palandt-Grünberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 307 Rn. 20). Dass der Wortlaut der Regelung in Nr. 9 Abs. 2 AAB für den Vertragspartner nicht eindeutig ist, ergibt sich bereits daraus, dass zwischen Juristen umstritten ist, ob die Regelung die Fälle grober Fahrlässigkeit umfassen solle oder nicht. Darüber hinaus läge ein Verstoß gegen den in § 309 Nr. 7 b BGB niedergelegten und auch zwischen Unternehmern geltenden Grundgedanken vor, wonach eine Haftung für grob fahrlässig oder vorsätzliche Pflichtverletzungen nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt werden kann (vgl. BGH NJW 2007, 3774; MüKo-Kieninger, BGB, 5. Aufl., 2007, § 309 Nr. 7 Rn. 23; Palandt-Grünberg, a.a.O., § 309 Rn. 48).

Eine weitere unangemessene Benachteiligung der T. AG ist auch darin zu sehen, dass im vorliegenden Fall ein krasses Missverhältnis zwischen dem maximalen Risiko im Hinblick auf den seit Juni 2005 geplanten Börsengang und einer vorgesehenen Haftungshöchstsumme von € 5.000.000,00 pro Schadensfall besteht (Hartmann/Schwope, a.a.O., S. 48). Dass der Beklagten zu 1) das im Hinblick auf den geplanten Börsengang erhöhte Haftungsrisiko bewusst gewesen ist, ergibt sich aus der auf € 100.000.000,00 erhöhten Haftung hinsichtlich der drei von der Beklagten zu 1) erstellten Comfort Letters.

Sollte man hingegen der Auffassung folgen, dass von der Regelung in Nr. 9 Abs. 2 AAB lediglich die Haftung der Beklagten zu 1) für Fälle einfacher Fahrlässigkeit umfasst sei, wäre diese Haftungssummenbegrenzung hier nicht einschlägig, da die Beklagte zu 1) grob fahrlässig gehandelt hat. Für eine Einschränkung der Haftungsregelung auf die Fälle einfacher Fahrlässigkeit spricht, dass der § 54 a Abs. 1 WPO an sich dem § 51 a Abs. 1 Nr. 2 BRAO nachgebildet worden ist, der die formularmäßige Haftungsbegrenzung jedoch ausdrücklich nur für Fälle „einfacher Fahrlässigkeit“ zulässt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass für Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte ein unterschiedlicher Haftungsmaßstab eingeführt werden sollte, so dass letztlich von einem Redaktionsversehen bei § 54 a Abs. 1 WPO auszugehen ist (vgl. Alvermann/Wollweber, DStR 2008, 1707/1708).

Das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) im Rahmen der Prüfungen der Tochtergesellschaften und der Konzerngesellschaft ist grob fahrlässig gewesen. Wie oben bereits ausgeführt, konnten die Mitarbeiter des Landeskriminalamtes anhand der vorhandenen Unterlagen problemlos feststellen, dass im erheblichen Umfang Scheinforderungen verbucht worden waren, um das Umsatzvolumen zu erhöhen. Dies hätten die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) bei einer ordnungsgemäßen Prüfung ebenfalls feststellen können und müssen und daher beruhen ihre fehlerhaften Testate auf einem grob fahrlässigen Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten zu 1), für das diese einzustehen hat.

Da eine Haftungssummenbegrenzung auf € 5.000.000,00 nicht vorliegt, kommt es auf die weitere Frage, ob zugunsten der Beklagten zu 1) die sog. Serienschadenklausel eingreift, nicht an. ee. Der vom Kläger zu 1) mit dem Antrag zu 1.1. geltend gemachte Anspruch ist aufgrund eines erheblichen, anspruchskürzendem Mitverschuldens des Beklagten zu 3) und der Zeugin Gr. gemäß §§ 254 Abs. 1, 31 BGB analog zu kürzen. Der Kläger zu 1) kann daher nur ¼ des maßgeblichen Betrages in Höhe von € 22.101.152,37, mithin € 5.525.288,09 beanspruchen.

Der Bundesgerichtshof hat inzwischen klargestellt, dass der Jahresabschlussprüfer, der der von ihm geprüften Gesellschaft wegen Pflichtverletzungen bei der Prüfung zum Schadensersatz verpflichtet ist, der Gesellschaft die Mitverursachung des entstandenen Schadens durch ihre Geschäftsleiter entsprechend §§ 254, 31 BGB entgegenhalten könne (Urteil vom 10.12.2009, Az.: VII ZR 42/08, ZIP 2010, 284). Weiter hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass im Hinblick darauf, dass es die vorrangige Aufgabe des Abschlussprüfers sei, Fehler in der Rechnungsführung des Unternehmens aufzudecken und den daraus drohenden Schaden von diesem abzuwenden, bei der Anwendung des § 254 Abs. 1 BGG im Rahmen der Haftung des Wirtschaftsprüfers mehr Zurückhaltung als sonst üblich geboten sei. Daher lasse – so der Bundesgerichtshof – auch eine vorsätzliche Irreführung des Prüfers seine Ersatzpflicht nicht ohne Weiteres gänzlich entfallen, wobei maßgeblich letztendlich die Umstände des Einzelfalles seien (BGH, a.a.O., Tz 56). In der vom BGH entschiedenen Konstellation wurde ein angenommener Mithaftungsanteil der geprüften Gesellschaft in Höhe von 2/3 für angemessen erachtet (BGH, a.a.O., Tz 59).

Unter Berücksichtigung der Umstände des hier streitgegenständlichen Falles hält das Gericht einen Mitverschuldensanteil der T. AG aufgrund des vorsätzlichen Verhaltens der Vorstände, des Beklagten zu 3) und der Zeugin Gr., von ¾ für angemessen. Zwar haben die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) – wie bereits festgestellt – grob fahrlässig ihre Pflichten als Wirtschaftsprüfer verletzt. Das Verhalten der Vorstände der T. AG – unabhängig von dessen strafrechtlicher Bewertung – war jedoch jedenfalls so schwerwiegend, dass ein deutliches Überwiegen des Mitverschuldensanteil der T. AG anzunehmen ist. Denn unabhängig davon, wer seitens der T. AG den Tatplan entwickelt hat und wer welche einzelnen Tatbeiträge geliefert hat, wussten die Vorstände zumindest, wie oben bereits festgestellt, von den Scheinumsätzen und billigte diese, wie insbesondere auch aus dem späteren teilweisen Ausgleich der Forderungen durch den Beklagten zu 3) mit den aus dem Börsengang erzielten Einnahmen ersichtlich ist. Aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens der Beklagten zu 1), ohne dass die Umsatzmanipulationen der T. AG nicht jahrelang möglich gewesen wären, kommt andererseits eine vollkommene Anspruchskürzung gerade im Hinblick auf die neuere BGH-Rechtsprechung, wonach der § 254 Abs. 1 BGB zurückhaltend anzuwenden sei, nicht in Betracht. ff. Dem Schadensersatzanspruch des Klägers zu 1) gegen die Beklagte zu 1) steht der Rechtseinwand einer unzulässigen Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB nicht entgegen.

Der Einwand des Mitverschuldens wird durch die Anwendung des § 254 BGB ausreichend berücksichtigt. Die Regelung des § 254 BGB ist eine spezielle Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben, so dass daneben für eine Anwendung des § 242 BGB kein Raum ist. So hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.12.2009 es ohne Diskussion als selbstverständlich vorausgesetzt, dass § 254 BGB als lex specialis die Generalklausel des § 242 BGB verdrängt.

gg. Eine Aufrechnung mit einem vermeintlichen Schadensersatzanspruch der Beklagten zu 1) gegen die T. AG bzw. den Kläger zu 1) kommt nicht in Betracht, es fehlt insofern an substantiiertem Vortrag. Darüber hinaus ist der Mitverschuldensanteil der T. AG über § 254 BGB hinreichend und abschließend berücksichtigt worden.

hh. Die Ansprüche des Klägers zu 1) sind nicht verfristet, da sich die Beklagte zu 1) nicht auf die einjährige Ausschlussfrist im Sinne von Nr. 9 Abs. 3 Satz 1 AAB berufen kann. Danach kann ein Schadensersatzanspruch nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis.

Diese Ausschlussfrist ist gemäß §§ 310, 307 Abs. 2 BGB unwirksam, denn sie benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, da es sich um eine unzulässige Anspruchsverkürzung handelt (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen- H. Schmidt, AGB-Recht, 10. Aufl. 2006, Anh. § 310 Rn. 1054). Auch nach der Rechtsprechung dürfen – entgegen den Ausführungen der Beklagten zu 1) – die relativ kurzen Verjährungsfristen der wirtschafts-, rechts- und steuerberatenden Berufe nicht noch weiter verkürzt werden (vgl. BGH NJW 1981, 403; 1986, 1171). In einem Urteil vom 15.8.2003 hat das OLG Düsseldorf unter Verweis auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entschieden, dass die hier streitgegenständliche Regelung des Nr. 9 Abs. 3 AAB unwirksam ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.8.2003, Az.: I-16 U 171/02, zitiert nach juris). Denn die Verjährungsfrist des § 51 a WPO von 5 Jahren gibt dem Auftraggeber einen gewissen, notwendigen Spielraum für die Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche, der ihm nicht durch eine AGB-Klausel genommen werden darf.

ii. Die Ansprüche des Klägers zu 1) sind auf Zahlung und nicht bloß auf Befreiung des Klägers zu 1) von Verbindlichkeiten der T. AG gerichtet.

Der ursprüngliche Befreiungsanspruch des Klägers zu 1) ist gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen, da die Beklagte zu 1) eine Schadensersatzleistung gegenüber dem Kläger zu 1) ernsthaft und endgültig verweigert hat. Es ist offensichtlich, dass die Beklagte zu 1) zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatte, den Kläger zu 1) von Verbindlichkeiten der T. AG gegenüber ihren Gläubigern zu befreien. Daher war auch eine Fristsetzung und Ablehnungsandrohung entbehrlich (vgl. BGH NJW 2004, 1868 Tz 15).

Darüber hinaus hat sich der Befreiungsanspruch aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T. AG in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. BGH, Urteil vom 16.9.1993, Az.: IX ZR 255/92). Von diesem Grundsatz ist auch keine Ausnahme wegen der von der Beklagten zu 1) angeführten Gefahr einer „doppelten Inanspruchnahme“ zu machen. Eine doppelte Inanspruchnahme kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da die Kläger den mit dem Klagantrag zu 1.1. geltend gemachten Betrag lediglich als Gesamtgläubiger beanspruchen.

jj. In der dem Kläger zu 1) zugesprochenen Höhe besteht Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB mit der Klägerin zu 2).

b. Darüber hinausgehend steht dem Kläger zu 1) kein Anspruch auf einen Gesamtschuldnerausgleich gegen die Beklagte zu 1) zu. Da die Beklagte zu 1) – wie oben festgestellt – nicht Prospektverantwortliche gemäß § 44 Abs. 1 BörsG ist, kommt ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB nicht in Betracht.

c. Eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1) gemäß § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB, § 331 HGB, § 400 AktG kommt nicht in Betracht.

2. Der mit dem Klagantrag zu 1.1. geltend gemachte Anspruch des Klägers zu 1) gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von € 22.354.603,90 besteht nicht. Dieser Anspruch ergibt sich weder aus der positiven Vertragsverletzung der Pflichten aus der als Anlage GvW 4 vorgelegten Mandatsvereinbarung vom 20.09.2005 (hierzu unter a.) noch aus einem Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 Abs. 1 BGB (hierzu unter b.).

a. Es besteht kein Anspruch des Klägers zu 1) gegen die Beklagte zu 2) aus einer positiven Vertragsverletzung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

aa. Die hierfür notwendige Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) ist vom Kläger zu 1) nicht hinreichend dargelegt worden. Die Beklagte zu 2) durfte sich auf die Richtigkeit der Testate der Beklagten zu 1) für die Jahres- und Konzernabschlüsse der T. AG in den Geschäftsjahren 2003 und 2004 und der „Comfort Letters“ der Beklagten zu 1) verlassen und musste nicht zwingend eigene Prüfungshandlungen durchführen. Die Beklagte zu 1) ist eine angesehene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, so dass die Beklagte zu 2) davon ausgehen konnte und durfte, dass deren Prüfungen den Berufsstandards der Wirtschaftsprüfer entsprechen und die Testate daher ordnungsgemäß sind. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte zu 2) bzw. ihre Rechtsvorgängerin, die D... Bank AG, auch kreditgebende Bank der T. AG gewesen ist und aufgrund der hohen Inanspruchnahmen der Kreditlinien und der schleppenden Zahlungseingänge das Kreditengagement bereits von der Bankabteilung „Intensiv Care“ bzw. „Intensive Treatment“ betreut wurde, ergibt sich keine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) aufgrund der ihr vorliegenden Testate der Beklagten zu 1).

Darüber hinaus hatte die T. AG in Ziffer 2.a) und 4.b) des als Anlage GvW 4 vorgelegten Mandatsbriefes sowie in Ziffern 6.2, 6.10 und 6.14 des als Anlage GvW 8 vorgelegten Übernahmevertrages die verschuldensunabhängige Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr gelieferten Informationen, einschließlich der Finanzdaten und dafür, dass die Finanzunterlagen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erstellt wurden und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Zahlungsströme darstellen, übernommen.

bb. Da bereits keine Pflichtverletzung vorliegt, kommt es auf die Frage, ob nach Ziffer 11 des Mandatsbriefes und Ziffer 12 des Übernahmevertrages im Innenverhältnis zur Beklagten zu 2) allein die T. AG haftet und solche Freistellungsklauseln wirksam sind, wovon das Gericht allerdings ausgehen würde, nicht mehr an. Gleiches gilt für die Berücksichtigung eines anspruchskürzenden Mitverschuldens der T. AG.

b. Ein Anspruch des Klägers zu 1) gegen die Beklagte zu 2) aufgrund eines Gesamtschuldnerausgleichs gemäß § 426 Abs. 1 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Beklagte zu 2) unterliegt – wie oben bereits ausgeführt – keiner Prospekthaftung nach § 44 Abs. 1 BörsG. Darüber hinaus wäre auch insofern der zwischen der T. AG und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) vereinbarte Haftungsausschluss zu berücksichtigen. 3. Der Kläger zu 1) hat als Gesamtgläubiger mit der Klägerin zu 2) gegen den Beklagten zu 3) einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 5.000.000,00 gemäß § 93 Abs. 2 und 5 AktG.

Nach § 93 Abs. 2 AktG sind Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten nach § 93 Abs. 1 AktG verletzen, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet und die Vorstandsmitglieder trifft im Streitfall, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter angewandt haben, die Beweislast. Nach § 93 Abs. 5 Satz 4 AktG übt während der Dauer eines Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Beklagte zu 3) mit verantwortlich für die Scheinumsätze und Bilanzmanipulationen ist. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Selbst unter Zugrundelegung des Vortrags des Beklagten zu 3) ergäbe sich eine Verantwortlichkeit des Beklagten zu 3). Denn er hat zumindest seine Kontrollpflichten als Vorstandsvorsitzender nicht erfüllt. Er kann insoweit die Verantwortung auch nicht vollständig auf Frau Gr. als damaligen Finanzvorstand abwälzen. Als Vorstandsvorsitzendem obliegt ihm eine Kontrolle aller Bereiche – auch der Tätigkeiten anderer Vorstandsmitglieder. Darüber hinaus war er auch nach seinem eigenen Vortrag in die Nachfass-Aktion im Rahmen der Sonderprüfung involviert und hatte die entsprechenden Kenntnisse. Dies ergibt sich bereits aus seiner unstreitigen Teilnahme an der Aufsichtsratssitzung am 30.5.2005. Spätestens danach hätte er auch nach seinem eigenen Vortrag, um den Sorgfaltsangaben des § 93 AktG zu genügen, die entsprechenden Mitarbeiter und auch Frau Gr. kontrollieren müssen.

Hinsichtlich der Höhe des Schadens wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Es besteht zwischen dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB.

Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) haften in Höhe von € 5.000.000,00 als Gesamtschuldner nach § 421 BGB.

4. Der Kläger zu 1) hat gegen den Beklagten zu 4) keinen Anspruch auf € 2.500.000,00 gemäß §§ 116 Satz 1, 93 AktG.

Eine hinreichende Verletzung der Kontroll- und Überwachungspflichten des Beklagten zu 4) als Aufsichtsratsvorsitzender der T. AG ist nicht dargetan worden. Die Doppelfunktion des Beklagten zu 4) als Aufsichtsratsvorsitzender und rechtlicher Berater der T. AG und des Beklagten zu 3) reicht insofern nicht aus. III. Der mit dem Antrag zu 1.2.1. geltend gemachte Anspruch der Klägerin zu 2) gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von € 66.183.088,43 besteht nicht. Der Klägerin zu 2) steht kein eigener, direkter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Verbindung mit den fehlerhaften Testaten und Prüfungsergebnissen zu. Denn eine drittschützende Wirkung der Prüfaufträge zugunsten der Klägerin zu 2) liegt hier nicht vor.

Zwar ist der Klägerin zu 2) zuzugeben, dass in manchen Konstellationen eine drittschützende Wirkung angenommen wird und Testate von Wirtschaftsprüfern grundsätzlich auch eine Haftung gegenüber vertragsfremden Dritten begründen können (vgl. BGH NJW 2004, 3420; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.7.2010, Az.: I-17 W 14/10, zitiert über juris, vorgelegt als Anlage K 80). Denn Stellungnahmen von Wirtschaftsprüfern können aufgrund ihrer Sachkunde und der von ihnen erwarteten Unabhängigkeit für Entscheidungen Dritter im wirtschaftlichen Bereich entscheidend sein (OLG Düsseldorf, a.a.O., unter Verweis auf BGHZ 138, 257/260; BGHZ 167, 155, 161 Tz 12).

Dennoch kommt hier unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine drittschützende Wirkung der Prüfaufträge nicht in Betracht. Denn regelmäßig kann bei als Abschlussprüfern tätigen Wirtschaftsprüfern nicht davon ausgegangen werden, dass sie bereit sind, ein derart weites Haftungsrisiko aufgrund der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern in den Schutzbereich der Prüfaufträge zu übernehmen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 611/612). Für die Übernahme eines derart weiten Haftungsrisikos liegen hier keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte vor. Denn die Beklagte zu 1) war als Abschlussprüferin für die T. AG und die Tochterunternehmen tätig und dies auch lange, bevor der Börsengang der T. AG bekannt gewesen ist. Eine drittschützende Wirkung der Jahresabschlussprüfungen zugunsten der Aktienkäufer nach dem Börsengang kann daher nicht angenommen werden.

Dies gilt nicht nur für die Jahresabschlussprüfungen, sondern auch für die Erstellung der sog. Comfort Letters. Für diese bestand zwar in Anbetracht des Grundes der Beauftragung eine erhöhte, durch eine entsprechende Versicherung abgedeckte Haftung gegenüber der T. AG, die jedoch nicht zugunsten der Aktienkäufer drittschützend war. Denn es sind keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte bereit war, in einem unbekannten Umfang gegenüber einer Vielzahl unbekannter Gläubiger zu haften. Allein der Umstand, dass bezüglich der Comfort Letters eine Versicherung mit erhöhter Haftungssumme abgeschlossen worden ist, reicht jedenfalls nicht für die Annahme einer drittschützenden Wirkung gegenüber den Aktienkäufern. Die erhöhte Haftungssumme ist – wie das hiesige Verfahren zeigt – nicht ausreichend, um die von allen Anlegern geltend gemachten Schäden abzudecken. Darüber hinaus dienten die Comfort Letters ausweislich der als Anlage K 8 vorgelegten Auftragsbestätigung der Information der T. AG und der den Börsengang durchführenden Banken (S. 4 f. der Anlage K 8). Ein Drittschutz kommt nach dem expliziten Wortlaut daher allenfalls für die den Börsengang begleitenden Banken, aber nicht für die Aktienkäufer in Betracht.

Andere Anspruchsgrundlagen zugunsten der Klägerin zu 2) sind nicht ersichtlich.

IV. Der Kläger zu 1) hat gegen die Beklagte zu 1) hinsichtlich des mit dem Antrag zu 1.2.1. geltend gemachten Betrages in Höhe von € 66.183.088,43 einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung der Prüfaufträge in Höhe von € 8.347.478,97 gemäß §§ 675, 631 ff., 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, im Übrigen ist der Anspruch unbegründet.

Wie bereits unter II. festgestellt, besteht grundsätzlich ein Anspruch des Klägers zu 1) auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 1), hinsichtlich der hier geltend gemachten Schäden jedoch nicht in volle Höhe. Für die hier geltend gemachten Schäden besteht ein Schadensersatzanspruch nur für die Aktienkäufe, die die Klägerin zu 2) in dem Zeitraum von 18.5.2006 bis zum 7.12.2006 getätigt hat. Denn die Klägerin zu 2) durfte sich spätestens seit ihrer Kenntnis von dem zweiten Bericht der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK-Bericht), die ausweislich der als Anlage CTA 1 spätestens am 7.12.2006 erfolgte, nicht mehr ohne weitere ausreichende eigene Prüfungshandlungen auf die Testate der Beklagten zu 1) verlassen. Aufgrund der massiven Vorwürfe in dem zweiten SdK-Bericht, die mit detaillierten Informationen zu dem Vorgehen in der T. AG und Auskünften zu einzelnen Scheinforderungen belegt waren, konnte sich die Klägerin zu 2) nicht weiterhin in gleicher Weise auf die Angaben aus dem Konzern T. oder der Beklagten zu 1) verlassen.

Der Zeuge Je. hat glaubhaft bekundet, dass die Klägerin zu 2) auf die erhobenen Vorwürfe reagiert habe, indem sie die Verantwortlichen der T. AG dazu befragt und soweit möglich eigene Informationen eingeholt habe. Dies war jedoch in Anbetracht der massiven und konkreten Vorwürfe gerade gegen die Verantwortlichen der T. AG nicht ausreichend, um im Hinblick auf ein zusätzliches weiteres Engagement erneut in der Folgezeit erhebliche Aktienkäufe zu tätigen. Ab der Kenntnis des zweiten SdK-Berichts erfolgte der Kauf der zusätzlichen Aktien vielmehr auf eigenes Risiko, dieses kann nicht anschließend auf die Beklagte zu 1) abgewälzt werden. Es bestand ab Kenntnis des zweiten SdK-Berichts zwar keine Veranlassung, die bereits erworbenen Aktien sofort zu verkaufen, diesbezüglich war ein Abwarten legitim. Der Erwerb weiterer Aktien hingegen beinhaltete erkennbar ein hohes Risiko, das die Klägerin zu 2) in alleiniger Verantwortung zu tragen hat. Dies folgt insbesondere auch aus dem Inhalt der Vorwürfe in dem zweiten SdK-Bericht. Konkret wurde der T. AG, aber letztlich auch der Beklagten zu 1) als zuständiger Wirtschaftsprüferin vorgeworfen, dass der Verdacht der Bilanzmanipulationen sich erhärtet habe. Es wird konkret der Verdacht der Scheinrechnungen in Millionenhöhe erhoben, die von der T. AG ausgestellt und von der Beklagten zu 1) nicht als solche erkannt worden sein sollen. Gerade vor diesem Hintergrund durfte sich die Klägerin zu 2) nicht mehr auf die Angaben aus dem Konzern T. und die Testate der Beklagten zu 1) „blind“ verlassen.

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in dem zweiten SdK-Bericht konkrete Forderungen gegenüber namentlich bezeichneten Kunden der T. AG benannt wurden. Diesbezüglich wären daher eigene Nachforschungen der Klägerin zu 2) vor einem weiteren Aktienerwerb möglich gewesen. Jedenfalls war es nicht ausreichend, sich weiterhin auf die mündlichen Äußerungen der Verantwortlichen der T. AG und auf die Testate der Beklagten zu 1) zu verlassen.

Hinsichtlich der übrigen Anspruchsvoraussetzungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Nach alledem besteht der Schadensersatzanspruch für die Aktienkäufe für den Zeitraum vom 18.5.2006 bis zum 7.12.2006, wobei die Schadenshöhe sich aus der Differenz zwischen dem jeweiligen Kaufpreis und dem Verkaufspreis (€ 0,53) der Aktien ergibt. Die einzelnen Aktienkäufe und –verkäufe stehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den glaubhaften Angaben des Zeugen Je. sowie den vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Anlagen K 6, K 14 und K 78 fest:

Kaufdatum Stückzahl Kurs abzgl. € 0,53 Schaden 19.05.06 5.400 22,04 119.016,00 29.05.06 70 20,03 1.402,10 31.05.06 42.834 20,43 875.098,62 01.06.06 4.075 20,35 82.926,25 14.06.06 22.000 20,19 444.180,00 19.07.06 5.000 22,42 112.100,00 20.07.06 10.000 22,50 225.000,00 03.08.06 300.000 23,04 6.912.000,00 28.08.06 10.000 22,97 229.700,00 01.09.06 15.000 21,90 328.500,00 14.09.06 50.000 20,83 1.041.500,00 27.09.06 42.000 20,06 842.520,00 28.09.06 50.000 20,15 1.007.500,00 06.10.06 151.785 17,58 2.668.380,30 06.10.06 259.000 15,10 3.910.900,00 09.10.06 213.975 17,06 3.650.413,50 10.10.06 200.000 17,86 3.572.000,00 19.10.06 24.855 17,58 436.950,90 20.10.06 25.145 17,75 446.323,75 25.10.06 30.500 17,15 523.075,00 27.10.06 2.400 17,77 42.648,00 09.11.06 25.000 17,46 436.500,00 09.11.06 100.000 17,93 1.793.000,00 09.11.06 50.000 17,88 894.000,00 09.11.06 25.000 17,57 439.250,00 09.11.06 11.271 17,57 198.031,47 10.11.06 25.000 17,52 438.000,00 13.11.06 100.000 17,19 1.719.000,00

Gesamtschaden 33.389.915,89

Dieser Schaden ist bereits entstanden. Die T. AG ist, wie die Anmeldungen der entsprechenden Forderungen zeigen, den Ansprüchen der Klägerin zu 2) ausgesetzt. Ob der Kläger zu 1) die Forderungen in dem Insolvenzverfahren bereits formell anerkannt hat, ist für die Schadensentstehung unerheblich (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 7.11.2012, Az.: 417 HKO 1/12, vorgelegt als Anlage K 113).

Der Schadensersatzanspruch bezüglich dieser Aktienkäufe der Klägerin zu 2) besteht jedoch zugunsten des Klägers zu 1) nicht in voller Höhe, da auch insoweit ein Mitverschuldensanteil der T. AG in Höhe von ¾ zu berücksichtigen ist. Der Kläger zu 1) kann demnach € 8.347.478,97 beanspruchen, im Übrigen ist der Klagantrag zu 1.2.1 abzuweisen.

V. Der von dem Kläger zu 1) mit dem Antrag zu 1.2.2. geltend gemachte Anspruch in Höhe von weiteren € 44.227.072,13 ist in Höhe von € 1.945.658,60 begründet als Schadensersatz aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung der Prüfaufträge gemäß §§ 675, 631 ff., 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, im Übrigen ist der Anspruch unbegründet.

Wie bereits unter II. festgestellt, besteht grundsätzlich ein Anspruch des Klägers zu 1) auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 1), hinsichtlich der hier geltend gemachten Schäden jedoch nicht in volle Höhe. Für die hier geltend gemachten Schäden besteht ein Schadensersatzanspruch nur für die Aktienkäufe, die die Anleger mit Ausnahme der Klägerin zu 2) in dem Zeitraum von 18.5.2006 bis zum 7.12.2006 getätigt haben. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter IV. verwiesen. Aufgrund der spätestens durch den zweiten SdK-Bericht in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen erheblichen, konkreten Vorwürfen der Bilanzmanipulation durften auch die übrigen, professionellen Anleger sich nicht weiterhin auf die Angaben aus dem Konzern T. oder der Beklagten zu 1) verlassen und zusätzlich ohne eigenes Risiko weitere Aktien kaufen.

Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Die Aktienkäufe und –verkäufe der vier Investoren ergeben sich zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts aus den als Anlagen K 67 ff. vorgelegten Anmeldungen der Forderungen zur Insolvenztabelle. Darin sind alle Käufe und Verkäufe detailliert aufgelistet, das bloße Bestreiten der Beklagten zu 1) war insofern nicht ausreichend, es hätte vielmehr dezidiert vorgetragen werden müssen, warum Investoren Schadensersatzansprüche resultierend aus einfach nachzuweisenden Aktientransaktionen zur Tabelle angemeldet haben, obwohl diese tatsächlich nicht bestünden. Es gibt auch keine sonstigen Anhaltspunkte, dass die Aktientransaktionen nicht stattgefunden haben bzw. diese Forderungen nicht zur Tabelle angemeldet worden sind.

Aus den als Anlage K 67 ff. vorgelegten Forderungsanmeldungen ergeben sich folgende Schadensersatzansprüche der vier Investoren:

1. Die gemäß der Anlage K 67 angemeldete Forderung der D. A. L.P., N. Y., U., begründet keinen Schadensersatzanspruch. Zwar hat dieser Investor Forderungen in Höhe von € 588.827,51 angemeldet. Die dieser Forderung zugrundeliegenden Aktienkäufe erfolgten jedoch ausweislich der Aufstellung in der Anlage zur Forderungsanmeldung (Anlage K 67) alle nach dem insoweit maßgeblichen Datum 7.12.2006, nämlich erst ab Juli 2007. Alle Käufe fanden insofern in Kenntnis der erheblichen Vorwürfe statt und daher hat die D. A. L.P. das Risiko dieser Investition allein zu tragen.

2. Hinsichtlich der von der B. T. (Be.) Limited, Be., angemeldeten Forderungen (Anlage K 68) in Höhe von € 18.460.756,24 besteht ein Ersatzanspruch des Klägers zu 1) in Höhe von € 913.807,01.

Die angemeldeten Forderungen ergeben sich zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts aus der als Anlage K 68 eingereichten Forderungsanmeldung. Ersatzfähig sind wiederum nur diejenigen Schäden, die sich aus Aktienkäufen bis zum 7.12.2006 ergeben. Ausweislich der Aufstellung als Anlage zur Anlage K 68 sind dies die Aktienkäufe bis 5.10.2006, wobei auch die Aktienkäufe vor dem Börsengang zu berücksichtigen waren, da diesen bereits die von der Beklagten zu 1) testierten Jahresabschlüsse zugrunde lagen:

Kaufdatum Aktien Kaufpreis Verkaufspreis Verlust 31.03.05 26.692 189.190,26 19.052,37 170.137,89 31.03.05 105.000 744.229,61 45.066,40 699.163,21 31.03.05 100.000 708.790,11 78.882,55 629.907,56 31.03.05 92.593 656.290,02 60.560,02 595.730,00 31.03.05 35.248 250.000,00 17.810,62 232.189,38 27.09.05 55.403 327.457,93 36.236,07 291.221,86 27.09.05 156.086 922.542,07 78.791,39 843.750,68 16.11.05 8.000 113.821,33 5.710,28 108.111,05 17.11.05 5.000 70.756,07 3.568,93 67.187,14 05.10.06 1.290 18.750,05 920,78 17.829,27 Gesamtschaden 3.655.227,60

Im Verhältnis zur Beklagten zu 1) muss sich der Kläger zu 1) – insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen – einen Mitverschuldensanteil von ¾ anrechnen lassen, er kann daher Schadensersatz in Höhe von € 913.806,90 verlangen.

Ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der darüber hinaus gemäß der Anlage K 68 angemeldeten Position „Beratungskosten“ in Höhe von € 211.264,39 besteht nicht. Diese Schadensposition ist weder im Hinblick auf die Höhe noch auf die Notwendigkeit hinreichend substantiiert worden. Darüber hinaus könnten Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit von Rechtsanwälten nicht in unbegrenzter Höhe, sondern lediglich im Rahmen der gesetzlichen Vergütungsvorschriften geltend gemacht werden.

3. Aus den von der P. I. Corp., B. V. I., mit der als Anlage K 69 vorgelegten Forderungsanmeldung in Höhe von € 11.232.189,28 resultiert für den Kläger zu 1) gegenüber der Beklagten zu 1) ein Schadensersatzanspruch in Höhe von € 429.300,67.

Aus der Forderungsanmeldung ergibt sich, dass dieser Investor vor und nach dem Börsengang verschiedene Kauf- und Verkaufstransaktionen vorgenommen hat, nach deren Abschluss er insgesamt noch 132.705 Aktien hielt. Danach erfolgten weitere Aktienkäufe ab dem 7.11.2007, diese können jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht berücksichtigt werden.

Ersatzfähig ist demnach der Schaden für die 132.705 Aktien und zwar die Differenz zwischen dem Börseneinführungskurs von € 13,50 je Stück und dem Verkaufspreis von € 0,56 je Stück, mithin insgesamt € 1.717.202,70.

Hiervon ist bei dem Kläger zu 1) wiederum der Mitverschuldensanteil in Höhe von ¾ zu berücksichtigen, so dass sich ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von € 429.300,67 ergibt.

Die darüber hinaus von der P. I. Corp. zur Tabelle angemeldeten Beratungskosten in Höhe von € 131.468,00 sind nicht hinreichend substantiiert worden und demnach nicht ersatzfähig.

4. Hinsichtlich der von der S. G. Ltd., Ba., zur Tabelle angemeldeten Forderungen ergibt sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers zu 1) in Höhe von € 602.551,10.

Gemäß der als Anlage K 70 vorgelegten Forderungsanmeldung hat die S. G. Ltd. insgesamt Forderungen in Höhe von € 13.945.299,10 angemeldet. Ausweislich der Begründung der Forderungsanmeldung gab es vor und nach dem Börsengang verschiedene Transaktionen, nach deren Abschluss der Investor noch 186.260 Aktien hielt. Danach erfolgten weitere Aktienkäufe ab dem 7.11.2007, diese sind nicht zu berücksichtigen.

Folglich ist der Schaden für die 186.260 Aktien ersatzfähig in Höhe der Differenz zwischen dem Börseneinführungskurs von € 13,50 je Stück und dem Verkaufspreis von € 0,56 je Stück, mithin insgesamt € 2.410.204,40.

Hiervon ist bei dem Kläger zu 1) der Mitverschuldensanteil in Höhe von ¾ zu berücksichtigen, so dass sich ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von € 602.551,10 ergibt.

Die darüber hinaus von der P. I. Corp. zur Tabelle angemeldeten „Sonstigen Kosten“, bestehend aus Reise-, Telefon und Rechtsberatungskosten, in Höhe von € 915.239,00 sind nicht hinreichend substantiiert worden und demnach nicht ersatzfähig.

5. Die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs des Klägers zu 1) liegen vor, insoweit wird auf die übrigen Ausführungen verwiesen.

Insgesamt hat der Kläger zu 1) demnach hinsichtlich der von diesen vier Investoren angemeldeten Forderungen einen Schadensersatzanspruch in Höhe von € 1.945.658,70, im Übrigen war der Antrag zu 1.2.2. abzuweisen.

VI. Die mit den Klaganträgen zu 2. von dem Kläger zu 1) geltend gemachten Feststellungsanträge gegenüber der Beklagten zu 1) sind teilweise begründet.

1. Der mit dem Klagantrag zu 2.1. geltend gemachte Feststellungsantrag ist nicht begründet. Es geht hierbei um weitere Schäden der Insolvenzgläubiger, die diese aufgrund des fehlerhaften Börsenprospekts erlitten haben könnten. Da jedoch dem Kläger zu 1) gegen die Beklagte zu 1) keine Ansprüche aus § 44 BörsG zustehen, wie oben unter II. festgestellt, besteht insofern auch kein Anspruch auf eine entsprechende Feststellung.

2. Der Feststellungsantrag des Klägers zu 1) gemäß Ziffer 2.2. der Klagschrift ist eingeschränkt begründet. Der Kläger zu 1) kann die Feststellung verlangen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) unter Berücksichtigung seines Mitverschuldensanteils von ¾ die Schäden zu ersetzen, die Aktionäre und/oder Kreditgeber der T. AG durch Aktienkäufe und/oder Kreditgewährungen bis zum 7.12.2006 erlitten haben aufgrund ihres Vertrauens in die Richtigkeit und Vollständigkeit der Jahres- und Konzernabschlüsse der T. AG und ihrer Tochterunternehmen. Dem Kläger zu 1) steht wie oben unter II. ausgeführt ein Anspruch auf positiver Vertragsverletzung der Prüfaufträge zu. Dieser Anspruch ist jedoch um den Mitverschuldensanteil der Insolvenzschuldnerin in Höhe von ¾ zu kürzen. Denn bei Feststellungsklagen über die Schadensersatzpflicht gehört das Mitverschulden zum Rechtsverhältnis, da es den Grund der Schadensersatzpflicht und nicht nur deren Höhe betrifft (BGH NJW 1989, 105; Zöller-Greger, a.a.O., § 256 Rn. 4 a). Darüber hinaus können aufgrund der erheblichen und konkreten Vorwürfe, die der Öffentlichkeit spätestens durch den zweiten SdK-Bericht Anfang Dezember 2006 bekannt geworden sind, nur die Ansprüche geltend gemacht werden, die aus bis zum 7.12.2006 getätigten Aktienkäufen und/oder Kreditgewährungen resultieren.

3. Der mit dem Klagantrag zu 2.3 vom Kläger zu 1) geltend gemachte Feststellungsantrag ist nicht begründet. Die mit diesem Antrag aus dem Schriftsatz vom 30.12.2008 (Bl. 44 f. d.A.) begehrten Feststellungen, dass die Beklagte zu 1) auch sämtliche sonstige bereits entstandenen oder noch entstehenden Schäden der Insolvenzmasse und/oder der Insolvenzgläubiger durch die fehlerhaften Prüfungen der Beklagten zu 1) zu ersetzen hat, besteht nicht. Denn durch den teilweise begründeten Antrag zu 2.2. ist bereits festgestellt worden, dass die Beklagte zu 1) – abzüglich des Mitverschuldensanteils – für die Schäden einzustehen hat, die die Anleger und/oder Kreditgeber aufgrund der fehlerhaften Konzern- und Jahresabschlüsse im Rahmen ihrer Beteiligung oder Kreditgewährung erlitten haben. Darüber hinausgehende mögliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 1), die nicht von dem Antrag zu 2.2. umfasst sind, sind nicht ersichtlich. Der Vortrag des Klägers zu 1) ist insofern nicht hinreichend substantiiert.

VII. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Der weitergehende Zinsanspruch nach § 288 Abs. 2 BGB war nicht zuzusprechen, da es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen nicht um Entgeltforderungen im Sinn des § 288 Abs. 2 BGB handelt (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 288 Rn. 8 mit Verweis auf § 286 Rn. 27).

Teil C. Die zulässige Widerklage des Beklagten zu 4) ist nicht begründet. Dem Beklagten zu 4) steht der widerklagend geltend gemachte Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 217.784,28 zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit gegen den Kläger zu 1) nicht zu.

1. Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in dieser Höhe besteht nicht als Schadensersatzanspruch für die Abwehr einer unberechtigten Forderung als Fall der positiven Vertragsverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB.

Es wurde vom Beklagten zu 4) zur Widerklage weder dem Grunde noch der Höhe nach schlüssig vorgetragen. Hieraus hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 20.06.2011 ausdrücklich hingewiesen, hinreichender weiterer Vortrag erfolgte anschließend jedoch nicht.

Darüber hinaus wäre ein derartiger Anspruch unter Zugrundelegung der Sach- und Streitstandes nicht gegeben. Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich keine Androhung, dass die Klage gegen den Beklagten zu 4) erweitert wird. Vielmehr wurde in der Klagschrift und in den weiteren Schriftsätzen des Klägers zu 1) klargestellt, dass gegen den Beklagten zu 4) nicht die gesamte mögliche Klagforderung, sondern – im Hinblick auf die anderen Beklagten – nur ein Teilbetrag geltend gemacht wird. Es liegt hier gerade keine Teilklage gegen den Beklagten zu 4) vor.

Darüber hinaus ist fraglich, ob die Kosten überhaupt tatsächlich entstanden sind. Der Beklagte zu 4) hat weder eine Vergütungsvereinbarung, noch eine Rechnung noch einen Zahlungsbeleg vorgelegt.

2. Der Anspruch ergibt sich auch nicht als Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 BGB. Aus dem Vortrag des Beklagten zu 4) lässt sich bereits die dafür notwendige Störung nicht entnehmen.

Teil D.

1. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze haben keinen Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.