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Landgericht Hamburg

Entscheidung vom 30.04.2013, Az.: 317 S 11/13

Entscheidungsgründe

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 18.01.2013, Az. 23a C 318/12, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Zu Recht hat das Amtsgericht den Beklagten zur Rückzahlung der von der Versicherten an den Beklagten überzahlten 989,01 € verurteilt.

Die Wahlleistungsvereinbarung gilt wegen § 17 KHEntgG, § 126 BGB vom Zeitpunkt der Unterzeichnung an, also dem 20.07.2009, 14.15 Uhr. Insofern ist sie wirksam.

Soweit der Beklagte Ansprüche aus dem 'Vermerk' auf der weiteren Wahlleistungsvereinbarung vom 12.11.2009 (Anlage K 3) geltend machen will, dass die Vereinbarung vom 20.07.2009 vom 17.07.2009 an gelten solle, ist dies keine ausreichende Wahlleistungsvereinbarung. Sie ist wegen des eindeutigen Wortlauts des § 17 KHEntgG nicht rückwirkend möglich. Insofern mag der Beklagte die Klägerin damit bei Beginn der Behandlung am 17.07.2009 aus verständlichen Motiven nicht haben behelligen wollen, dass es unmöglich gewesen wäre, ist nicht vorgetragen. Insofern unterscheidet sich der Fall von dem von dem Landgericht Göttingen (Urteil vom 05.08.2002, Geschäftsnummer 6 S 354/01) entschiedenen Fall einer Notfalleinlieferung. Auch das Vorliegen eines 'Grenzfalls', wie der Beklagte unter Berufung auf Haberstroh (VersR 1999, 8ff (14) geltend macht, liegt, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht vor, so dass die Vereinbarung am 12.11.2009 nicht die zuvor erfolgten Behandlungsmaßnahmen des Beklagten erfasste.

Bei einer ausdrücklich rückwirkenden Vereinbarung ist auch die Warnfunktion der Schriftform und sind die von der Rechtsprechung geforderten weiteren deutlichen Hinweise nicht gewährleistet. Dies muss um so mehr für den 'Vermerk' vom 12.11.2009 gelten, wenn die Patientin nicht darauf hingewiesen wurde, dass sie einer solchen Vereinbarung nicht zustimmen muss und der Versicherer, wie der Beklagte selbst ausdrücklich geltend macht, möglicherweise zur Erstattung auf Grund des Versicherungsvertrages nicht verpflichtet sein könnte. Aus dem Vermerk können deshalb keine rückwirkenden Vergütungsansprüche geltend gemacht werden, zum Schicksal der Wahlleistungsvereinbarung im Ganzen muss hier nicht Stellung genommen werden (vgl. dazu instruktiv LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 07.04.2011 m. Anm. von Bender, beide in juris).

Weder die Patientin, noch die Klägerin als ihr Versicherer sind vorliegend gehindert, wie der Beklagte geltend macht, den auf Grund der Unwirksamkeit der rückwirkenden Vereinbarung geleisteten Betrag zurückzufordern. Im Verhältnis zur Patientin greift § 242 BGB nicht zu Gunsten des Beklagten. Selbst wenn er zu Beginn der Behandlung im Juli 2009 Rücksicht auf den kritischen Gesundheitszustand der Patientin nehmen wollte, war ihm jedenfalls bei dem 'Vermerk' der Patientin vier Monate später klar, dass die Patientin diese Vereinbarung nicht unterzeichnen musste; dass er sie zu diesem Vermerk veranlasste, spricht vielmehr dafür, dass ihm auch klar war, dass er ohne sie nicht so abrechnen konnte, wie er es an eben jenem 12.11.2009 mit der als Anlage K 2 vorgelegten Liquidation tat.

Weder die Patientin noch die Klägerin sind gemäß § 814 BGB daran gehindert, einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs.1 Satz 1 BGB (1. Alternative) geltend zu machen. Auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts wird Bezug genommen. Hier sind an das Bewusstsein der Leistung trotz Nichtschuld hohe Anforderungen zu stellen, die bei der Patientin, die jedenfalls auf Grund ihres Vermerks vom 12.11.2009 der Meinung sein konnte, sie müsse zahlen und es sodann am 25.11.2009 tat, erkennbar nicht erfüllt sind.

Ob dies für die kritisch prüfende und im Zeitpunkt der Erstattung an die Patientin möglicherweise sehr problembewusste Klägerin auch gilt, kann dahin stehen (vgl. dazu den instruktiven Fall im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.10.2002 (zu § 22 BPflV 1994 a.F.) Geschäftsnummer III ZR 58/2002, NJW 2002, 3772 = VersR 2002, 1545). Denn in jedem Fall hat sich die Klägerin die Erstattungsforderung der Patientin wirksam abtreten lassen. Die Abtretungserklärung vom 27.10.2010 ist als Anlage K 5 eingereicht und als solche unstreitig. Sie ist auch wirksam, auch wenn die Abtretung nach richtiger Auffassung ein zweiseitiges Rechtsgeschäft und nicht nur eine einseitige Willenserklärung des Zedenten darstellt. Die Klägerin hat diese Abtretung angenommen und die Patientin erkennbar gemäß § 151 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet, wenn das 'Angebot' zur Vornahme der Zession von der Klägerin ausging. Dass die Klägerin diese Urkunde nicht auch unterschrieb, ist unschädlich, da Schriftform nicht erforderlich ist.

Der Klägerin ist auch nicht aus anderen Gründen verwehrt, die Rückforderungsansprüche geltend machen; sie hat nicht etwa so gehandelt, um sehenden Auges Rückforderungsansprüche gegen den Beklagten zu erlangen, sondern sie hat der Patientin den Betrag voll erstattet und sich die Ansprüche abtreten lassen, um ihr das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem behandelnden Arzt zu ersparen. Dies ist nicht treuwidrig oder anderweitig zu beanstanden. Insofern liegt auch kein Fall vor, die der Beklagte unter Berufung auf (die zu § 67 VVG a.F.) ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urt. v. 22.02.2007, I-8 U 119/06) heranzieht. Angesichts der Abtretung kommt es auf den Sinn und Zweck der nun in § 86 VVG geregelten Cessio Legis ebensowenig an wie auf ihre Reichweite in Bezug auf Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.