Landgericht Bückeburg
Entscheidung vom 30.01.2013, Az.: 1 O 63/12
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger zu 1) und Herrn D. N. als Rechtsvorgänger der Beklagten am 29.03.2004 begründete und der Unteren Jagdbehörde am 06.04.2004 angezeigte Jagdpachtverhältnis nicht durch die Kündigung des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 26.04.2012 beendet ist, sondern bis auf den 31.03.2013 fortbesteht. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger je zu 6 % und die Beklagte zu 88 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten hat die Beklagte die des Klägers zu 1) zu 88 % zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden den Klägern zu je 6 % auferlegt. Die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstandenen Mehrkosten haben die Kläger zu tragen. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Unterlassung ehrverletzender Äußerungen, zudem streiten die Parteien mit Klage und Widerklage über die Wirksamkeit der Kündigung eines Jagdpachtverhältnisses bzw. über Rückzahlungsansprüche aus diesem.
Der Kläger zu 1) ist Grundeigentümer eines Teiles der in der Nähe der Stadt B. gelegenen Waldflächen („S. Wald“). Er unterhält ein eigenes Forstamt, dessen Leiter der Kläger zu 2) ist. D. N., der verstorbene Ehemann der Beklagten und der frühere Beklagte, war gemäß Jagdpachtvertrages vom 12.03.1992 Pächter des ca. 315 ha großen Eigenjagdbezirks „M.“ in diesem Waldstück. Der jährliche Pachtzins betrug 75.000 Euro zzgl. Jagdsteuer. Am 05.03.1998 wurde ein Nachtrag zum Pachtvertrag geschlossen, mit welchem der Jagdboden um 283 ha erweitert wurde. Unter § 4 Ziff. 5 des Vertrages heißt es auszugsweise:
„Der jährliche Abschuss des Pächters an Rot- und Damwild bemisst sich nach dem von der Unteren Jagdbehörde für den Eigenjagdbezirk S. Wald [...] festgesetzten Jahresabschuß der Wildarten Rot- und Damwild. Hieran steht dem Pächter ein Abschuß zu, welcher dem Anteil seiner Pachtfläche an der Gesamtfläche [...] entspricht.“ (Bl. 50 d.A.)
Am 06.04.2004 wurde der Jagdpachtvertrag bis zum 31.03.2013 verlängert. Der Ehemann der Beklagten wandte sich mit Schreiben vom 24.01.2007 und 12.03.2007 wegen Jagdstörungen in seinem Revier an die Fürstliche Hofkammer. Er drohte eine Pachtminderung von 80 % für das Jahr 2006 an und forderte eine Abschussbegrenzung. Mit Schreiben vom 23.03.2007 (Bl. 52 f. d.A.) teilte das Fürstliche Forstamt dem Ehemann der Beklagten mit:
„Wir werden den Abschuß von Rot- und Damkahlwild in den kommenden Jahren auf dem anteiligen Niveau der Freigabe des Fürstlichen Forstamtes halten.“
Am 11.11.2011 fand innerhalb des Verwaltungsbereichs der Försterei „M.“ auf Einladung des Klägers zu 1) und unter Jagdleitung und Organisation des Klägers zu 2) eine Drückjagd statt, an der mindestens 50 Jäger teilnahmen. Dabei wurden einige Tiere erlegt, unter anderem mindestens 10 Individuen der Gattung Rotwild und vier Individuen der Gattung Damwild. Entgegen der früheren Gepflogenheiten der Kläger fand ein repräsentatives „Streckelegen“ nicht statt, d.h. die erlegten Tiere wurden nicht in ihrer Gesamtheit vor den versammelten Jägern ausgelegt, sondern jeweils nur ein Individuum jeder geschossenen Art; die Übrigen wurden sofort ins Kühlhaus verbracht. Der Ehemann der Beklagten versuchte am 12.11.2011 erfolglos beim Kreisjägermeister in Erfahrung zu bringen, welche Tiere in welcher Zahl zum Abschuss gekommen seien. Am 14.11.2011 verschickte er unter der Betreffzeile „Vorstandssitzung und Jagdterror“ eine E-Mail an Herrn E. M., ein Vorstandsmitglied des Hegerings und Ansprechpartner für den Ehemann der Beklagten. In dieser heißt es auszugsweise:
„Durch die noch nie dagewesene Art der Streckenlegung - von jeder Wildart nur je 1 Stück zu präsentieren - wird der Versuch unternommen, die totale Ausrottung von Rot- und Damwild in M. auf dieser einen Jagd am 11.11.2011 zu vertuschen. [...] Hier soll vertuscht und verharmlost werden, was an diesem Jagdtag wirklich geschah. [..] Aufklärung und schonungslose Kritik ist nun sicher deine Aufgabe.“ (Bl. 11 d.A.).
In einer weiteren E-Mail schrieb der Ehemann der Beklagten am 20.12.2011 an den Kreisjägermeister:
„Leider hörte ich auch nichts über die Sabotage an meinen Drückjagdsitzen im Grenzverlauf zum fürstlichen Revier. [...] Das von mir benutzte Wort „Gemetzel“ ist nicht übertrieben. [...] Auf der von Ihnen begleiteten Jagd wurde also ein „GEMETZEL“ zu meinen Lasten im Revier P. vollzogen, das ich nicht hinnehmen kann. Betrachten Sie bitte meinen Eifer zur Ermittlung des tatsächlichen Abschusses als gerecht in eigener Sache. [...] Beim Damwild ist es in gleicher Weise.“ (Bl. 12 f. d.A.).
Mitteilungen ähnlichen Inhalts verschickte er an insgesamt vier Personen, neben dem Vorsitzenden des Hegerings und dem Kreisjägermeister u.a. an den Vorsitzenden der Jägerschaft S. Die Kläger wiesen den Ehemann der Beklagten mit Schreiben vom 13.01.2012 (Bl. 15 ff. d.A.) darauf hin, dass dessen Äußerungen in ihren Augen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllten und forderten ihn auf, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Diesem Schreiben war auch eine Kostenrechnung über eine 1,3 fache Geschäftsgebühr in Höhe von 229,55 Euro beigefügt (Bl. 20 f. d.A.). Mit E-Mail vom 26.01.2012 (Bl. 19 d.A.) teilte der Ehemann der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, dass er die entsprechende Erklärung nicht unterzeichnen werde. In der Klageerwiderung heißt es auf S. 5 (Bl. 45 d.A.) auszugsweise:
„Leider mussten sie [der Ehemann der Beklagten und sein Jagdkamerad T.] feststellen, dass sämtliche angrenzenden Ansitzböcke entweder in eine Dickung gezerrt, auf das Dach gestellt oder im Bachlauf versenkt waren. [...] Wenn dann zusätzlich ihm durch Sabotage und Zerstörung der angrenzenden Hochsitze - weil am nächsten Wochenende eine weitere Drückjagd stattfinden sollte - auch noch das Partizipieren bezüglich des in seinem Revier zurückflüchtenden Wildes genommen wird, so ist die Empörung des Beklagten in vollem Umfang verständlich.“
Mit Schreiben vom 26.04.2012 (Bl. 92 d.A.) kündigte der Prozessbevollmächtigte des Ehemanns der Beklagten mit Berufung auf das zerstörte Vertrauensverhältnis in dessen Namen das Jagdpachtverhältnis fristlos. Er forderte den Kläger zu 2) mit Schreiben vom 07.05.2012 auf, den für das Jagdjahr 2012/2013 bereits gezahlten Betrag von 75.000 Euro zurückzuzahlen. Der Ehemann der Beklagten verstarb am 06.06.2012. Im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 07.08.2012 heißt es auf Blatt 9 (Bl. 137 d.A.) auszugsweise:
„Am Vorwurf des Vertuschens wird ausdrücklich festgehalten.“
Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen auch gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des früheren Beklagten ein Unterlassungsanspruch zustehe, da diese an den Äußerungen ihres verstorbenen Mannes ausdrücklich festgehalten habe. Der Vorwurf der „Vertuschung“ und Kraftausdrücke wie „Gemetzel“ beinhalteten zudem Tatsachenbehauptungen und dürften unabhängig von der Frage der Erfüllung oder Nicht-Erfüllung des Abschussplanes nicht gebraucht werden. Der Ehemann der Beklagten habe durch die von ihm gewählten Formulierungen zum Ausdruck gebracht, dass die angebliche Sabotage und Zerstörung auf die Kläger als die Jagdausübungsberechtigten zurückgehe. Die Kläger behaupten, die am 11.11.2011 erlegten Tiere seien vom anwesenden Veterinär in Augenschein genommen und dem anwesenden Kreisjägermeister richtig und vollständig gemeldet worden. Die Erlegungen im Revier M. hätten innerhalb der Vorgaben der Einzel- und Gruppenfreigabe gelegen, sodass von einem „Überschießen“ nicht gesprochen werden könne. Das lediglich symbolische Legen der Strecke sei weit verbreitet und habe keinesfalls dazu gedient, irgendwelche Umstände zu „vertuschen“. Durch das Schreiben vom 23.03.2007 habe der Kläger zu 1) sich nicht rechtlich dazu verpflichtet, nur „anteilsmäßig nach dem Verhältnis der Fläche“ zu jagen. Er habe nur ankündigen wollen, die Einzelfreigabe zu erfüllen und die Grenze der Gruppenfreigabe einzuhalten, mithin schlicht nicht zu „überschießen“.
Mit Schriftsatz vom 30.05.2012, eingegangen bei Gericht am 06.06.2012, haben die Kläger ihren Klageantrag zu 1.) um die Unterlassung des Sabotagevorwurfs ergänzt. Mit Schriftsatz vom 06.06.2012, eingegangen bei Gericht am 07.06.2012, haben sie die Klage ferner um den Feststellungsantrag zu 3.) ergänzt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.07.2012 den Prozess für ihren verstorbenen Ehemann aufgenommen. Mit Schriftsatz vom 16.08.2012 haben die Kläger den Antrag zu 3.) dahingehend neu gefasst, dass es anstelle „das zwischen den Parteien bestehende Jagdpachtverhältnis“ nun „das zwischen dem Kläger zu 1) und Herrn D. N. als Rechtsvorgänger der Beklagten [...] Jagdpachtverhältnis“ heißt.
Die Kläger beantragen zuletzt,
1. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, zu behaupten, bei der seitens der Kläger am 11.11.2011 im Revier M. veranstalteten Jagd wäre der Versuch unternommen worden, die totale Ausrottung von Rot- und Damwild zu vertuschen und/oder zu behaupten, auf der am 11.11.2011 von den Klägern ausgerichteten Jagd wäre ein Gemetzel veranstaltet worden, oder zu behaupten oder behaupten zu lassen, die angebliche Zerstörung und/oder Sabotage von Ansitzeinrichtungen des Beklagten ginge in irgendeiner Weise auf die Kläger zurück.
2. Die Beklagte ferner zu verurteilen, die Kläger in Höhe eines Betrages von 86,45 Euro von der Forderung der Rechtsanwälte V. pp., gemäß Rechnung vom 13.01.2012 freizuhalten.
3. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger zu 1) und Herrn D. N. als Rechtsvorgänger der Beklagten am 29.03.2004 begründete und der Unteren Jagdbehörde am 06.04.2004 angezeigte Jagdpachtverhältnis nicht durch die Kündigung des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 26.04.2012 beendet ist, sondern bis auf den 31.03.2013 fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt sie,
den Kläger zu 1) zu verurteilen, die gezahlte Pacht für das Pachtjahr 2011/2012 im Betrag von 79.065,13 Euro an die Beklagte zurückzuzahlen.
Die Kläger beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, bei den Äußerungen ihres verstorbenen Mannes habe es sich um zulässige Werturteile gehandelt. Diese seien zumindest in Ausübung berechtigter Interessen erfolgt, da eine Aufklärung im Hinblick auf eine mögliche Vertragsverletzung dringend geboten gewesen sei und ihr verstorbener Ehemann sich nicht an die allgemeine Öffentlichkeit, sondern nur an die zuständige Organisationen innerhalb der Hegeringgemeinschaft und der Kreisjägerschaft gewandt habe. Die Zerstörung der jagdlichen Einrichtung sei als objektiver Befund geschildert worden, eine Verursachung durch die Kläger sei nie behauptet worden, sodass diesbezüglich bereits das Rechtsschutzinteresse der Kläger fehle. Die Beklagte behauptet, die getätigte Meldung der Anzahl der erlegten Tiere habe nicht der Wahrheit entsprochen. Es seien schätzungsweise 16 Stücke Rot- und 15 Stücke Damwild zur Strecke gekommen. Damit sei das doppelte bzw. vierfache an nach der vertraglichen Vereinbarung zulässigem Rot- und Damwild gestreckt worden. Auf ein repräsentatives Streckelegen sei nur verzichtet worden, um die wahre Zahl der erlegten Tiere zu verschleiern. Die Beklagte ist der Ansicht, die Kündigung des Pachtverhältnisses sei durch eine erhebliche Vertragsverletzung des Klägers zu 1) gerechtfertigt, da dieser durch die Veranstaltung der Drückjagd und den vertragswidrigen Abschuss von Rotkahlwild gegen die Zusage vom 23.03.2007 verstoßen habe. Der Kläger zu 1) habe sich rechtsverbindlich dazu verpflichtet, die Gruppenfreigaben anteilsmäßig auf die Fläche der jeweiligen Reviere umzulegen.
Mit Beschluss vom 20.04.2012 hat sich das Amtsgericht B. für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Kläger vom 16.04.2012 an das Landgericht Bückeburg verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise zulässig und nur hinsichtlich des Antrags zu 3.) begründet, die Widerklage ist unbegründet.
I.
Den Klägern steht es frei, ihre Klage durch Schriftsatz vom 30.05.2012, eingegangen bei Gericht am 06.06.2012, hinsichtlich des Antrags zu 1.) zu ergänzen und diese durch Schriftsatz vom 06.06.2012, eingegangen bei Gericht am 13.06.2012, um den Feststellungsantrag zu 3.) zu erweitern. Aus § 261 Abs. 2 ZPO folgt, dass dies grundsätzlich möglich ist.
Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine Klageänderung durch Einführung eines weiteren Streitgegenstandes in ein laufendes Verfahren handelt. Eine Zustimmung der Beklagten war hier nach § 263, 2. Alt. ZPO wegen Sachdienlichkeit entbehrlich, da das bisherige Prozessergebnis weitgehend verwertbar ist und ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien vermieden wird.
Auch die Verbindung mehrerer Klageanträge in einer Klage ist zulässig. Dies ist gem. § 260 ZPO immer dann gestattet, wenn bei Identität der Parteien für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig ist, dieselbe Prozessart zulässig ist und kein Verbindungsverbot besteht. Dies ist der Fall.
II.
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt hinsichtlich des Antrags zu 3.) keine Klagerücknahme durch den Kläger zu 2) vor. Der Kläger zu 2) hat seine Klage durch die von den Klägern erklärte Korrektur des Antrags zu 3.) nicht teilweise nach § 269 ZPO zurückgenommen.
Der Klageantrag zu 3.) war nämlich bereits zuvor dahingehend auszulegen, dass nur das Fortbestehen des Pachtverhältnisses zwischen der Beklagten und dem Kläger zu 1), nicht aber dem Kläger zu 2), festgestellt werden sollte. Zwar erschließt sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Antrags. Zur Auslegung von Klageanträgen ist jedoch auch der Sachvortrag der Parteien heranzuziehen (BGH, Urteil vom 10.04.2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445). Diesem ist zu entnehmen, dass das streitgegenständliche Jagdpachtverhältnis ursprünglich zwischen dem Kläger zu 1) und dem Rechtsvorgänger der Beklagten abgeschlossen wurde, sodass auch nur zwischen diesen beiden Parteien das Fortbestehen dieses Vertrages festgestellt werden soll. Der Kläger zu 2) war an der vertraglichen Beziehung erkennbar in keiner Weise beteiligt. Dementsprechend stellte die Umstellung des Klageantrags durch die Kläger lediglich eine Klarstellung und keine teilweise Klagerücknahme dar.
III.
Der Antrag zu 1.) ist nur teilweise zulässig. Soweit die Beklagte verurteilt werden soll, die Behauptung, die angebliche Zerstörung und/oder Sabotage von Ansitzeinrichtungen der Beklagten ginge in irgendeiner Art und Weise auf die Kläger zurück, zu unterlassen, ist der Klageantrag zu 1.) bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der Kläger unzulässig.
Das Rechtsschutzbedürfnis meint ein berechtigtes Interesse der Kläger daran, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes ein Zivilgericht in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 14.12.1988 - VIII ZR 31/88, NJW-RR 1989, 263). Daran fehlt es hier.
Die Beklagte bzw. ihr verstorbener Ehemann als ihr Rechtsvorgänger haben weder bisher in rechtlich relevanter Weise vorgebracht, dass die Zerstörung bzw. Sabotage der Ansitzeinrichtungen in irgendeiner Weise auf die Kläger zurückginge, noch besteht ein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte sich in der Zukunft derart äußern wird.
a. In der E-Mail an den Kreisjägermeister vom 20.12.2011 (Bl. 12 f. d.A.) schreibt der verstorbene Ehemann der Beklagten: „Leider hörte ich auch nichts über die Sabotage an meinen Drückjagdsitzen im Grenzverlauf zum fürstlichen Revier.“ Erst anschließend wird im Einzelnen auf die von den Klägern organisierte Jagd vom 11.11.2011 eingegangen. Für einen verständigen Leser wird durch die Aufmachung und den Inhalt der E-Mail nicht der Eindruck erweckt, die dem Kreisjägermeister zur Aufklärung mitgeteilten Sabotageakte seien in irgendeiner Weise auf die beiden Kläger zurückzuführen.
Für die Auslegung einer vermeintlich ehrverletzenden Äußerung gelten die allgemeinen Interpretationsregeln. Entscheidend dafür, wie der Inhalt zu verstehen ist, ist demgemäß nicht die Sicht des Erklärenden, sondern diejenige eines unbefangenen Durchschnittsempfängers (BGH, Urteil vom 16.06.1998 - VI ZR 205/97, NJW 1998, 3047). Die beanstandete Äußerung ist in ihrem Gesamtzusammenhang zu beurteilen und darf nicht aus dem Kontext gelöst isoliert betrachtet werden (BGH a.a.O.). Da es um den Sinn der Gesamtaussage geht, sind auch versteckte Behauptungen, die nicht offen fallen, sich also erst aus dem Kontext ergeben, zu berücksichtigen. Hierbei ist freilich schon des Grundrechts der Meinungsfreiheit wegen Zurückhaltung geboten (BGH, Urteil vom 08.07.1980 - VI ZR 159/78; NJW 1980, 2801; BGH, Urteil vom 10.12.1991 - NJW 1992, 1312). Es darf nicht jede Schlussfolgerung, die der Leser selbst aus den ihm mitgeteilten Umständen zieht oder ziehen kann, als solch eine verdeckte Behauptung des sich Äußernden angesehen werden. Es muss vielmehr eine eigene Äußerung des Verfassers vorliegen, mit der er eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unausweichliche Schlussfolgerung nahe legt oder dem Leser die Schlussfolgerung im Ergebnis sogar abnimmt (BGH, Urteil vom 08.07.1980 - VI ZR 159/78; NJW 1980, 2801; BGH, Urteil vom 20.05.1986 - VI ZR 242/85, NJW 1987, 1398). Der sich Äußernde braucht Missverständnissen, aufgrund derer von einigen Lesern Aussagen in den Text hineininterpretiert werden können, nicht vorzubeugen (BGH, Urteil vom 10.12.1991 - VI ZR 53/91, NJW 1992, 1312).
Bei Anlegung dieses Maßstabes kann von einer in der E-Mail vom 20.12.2011 versteckten Behauptung, die Kläger seien für die Zerstörung der Jagdsitze verantwortlich, nicht gesprochen werden. Die E-Mail hat vielmehr den Charakter eines allgemeinen Beschwerdeschreibens, in dem mehrere Missstände unabhängig voneinander angesprochen werden, sodass sich eine Verbindung zwischen den Zerstörungen und der von den Klägern veranstalten Jagd nicht als Schlussfolgerung aufdrängt. Das gilt vor allem deshalb, da der frühere Beklagte hier in keiner Weise aufzeigt, wie die behaupten Manipulationen den Klägern zum Vorteil gereichen sollten.
b. Auch der Umstand, dass in der Klageerwiderung vom 26.04.2012 erneut und dieses Mal in konkreterer Form auf die Sabotageakte Bezug genommen wird, vermag das diesbezügliche Rechtsschutzinteresse der Kläger nicht zu begründen.
In der Klageerwiderung heißt es auszugsweise: „Wenn dann zusätzlich ihm durch Sabotage und Zerstörung der angrenzenden Hochsitze - weil am nächsten Wochenende eine weitere Drückjagd stattfinden sollte - auch noch das Partizipieren bezüglich des in sein Revier zurückflüchtenden Wildes genommen wird, so ist die Empörung des Beklagten in vollem Umfang verständlich.“ (Bl. 39 d.A.). An dieser Stelle wird ein mögliches Motiv der Kläger, nämlich am folgenden Wochenende erneut ungestört und insbesondere unbeobachtet jagen zu können, wenigstens mittelbar deutlich gemacht, sodass hier unter Umständen eine verdeckte Ehrverletzung gegenüber den Klägern anzunehmen sein könnte.
Allerdings ist zu beachten, dass Klagen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen Äußerungen, die - wie hier durch den Schriftsatz an das Gericht - in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren vorgetragen werden, grundsätzlich ebenfalls schon mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sind. Es wäre mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, wenn Parteien durch eine Ehrschutzklage in die Führung eines Verfahrens eingreifen könnten. Die Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und einem sachgerechten Funktionieren der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen oder Entschädigungsansprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten (BGH, Urteil vom BGH, Urteil vom 11.12.2007 - VI ZR 14/07, NJW 2008, 996; BGH, Urteil vom 28.02.2012 - VI ZR 79/12, NJW 2012, 1659). Das Rechtsschutzinteresse an einer Klage wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nur dann nicht zu verneinen, wenn ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerung zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist, diese auf der Hand liegend falsch ist oder eine unzulässige Schmähung darstellt (BGH, Urteil vom 28.02.2012 - VI ZR 79/12, NJW 2012, 1659).
Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Die von den Klägern beanstandete Äußerung bezüglich der Manipulationen an den Ansitzeinrichtungen in der Klageerwiderung steht erkennbar im Zusammenhang mit der Bemühung der Beklagten, die Empörung ihres verstorbenen Ehemanns und die gewisse Schärfe seiner Äußerungen zu erklären. Die Vorwürfe in der Klageerwiderung können auch nicht als eine unzulässige Schmähung angesehen werden. Schmähkritik, bei der ersichtlich nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BGH, Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03, NJW 2005, 279), kann in der Äußerung der Klageerwiderung wegen deren Bezuges zur Argumentation im rechtshängigen Verfahren nicht gesehen werden. Schließlich sind die beanstandeten Äußerungen der Beklagtenseite auch nicht auf der Hand liegend falsch.
IV.
Die Klage ist nur hinsichtlich des Antrags zu 3.) begründet.
1. Der Antrag zu 1.) ist - soweit über ihn noch zu entscheiden ist - unbegründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 186 StGB. Die beanstandeten Äußerungen sind zum Teil als zulässige Meinungsäußerung zu bewerten, zum anderen Teil sind sie durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Jedenfalls fehlt aber in der Person der Beklagten die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr.
a. Die von den Klägern beanstandeten Äußerungen sind zum Teil als zulässige Meinungsäußerung einzustufen, die nicht mithilfe des Unterlassungsanspruchs untersagt werden kann.
Bei Unterlassungsansprüchen wegen Ehrverletzungen ist es im Hinblick auf die von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit oftmals von weichenstellender Bedeutung, ob die beanstandete Aussage als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung einzuordnen ist. Meinungsäußerungen stehen grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Qualität und insbesondere ihre Richtigkeit unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und dürfen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa wenn sie schmähenden Charakter aufweisen, untersagt werden. Bei Tatsachenbehauptungen stellt sich die Rechtslage anders dar. Zwar fallen sie nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit heraus; da sich Meinungen in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen, sind Tatsachenbehauptungen durch Art. 5 Abs. 1 GG jedenfalls geschützt, wenn und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind (BVerfG, Urteil vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79, NJW 1983, 1415; BVerfG, Beschluss vom 13.02.1996 - 1 BvR 262/91, ZUM 1996, 670, 672). Sie werden aber, auch wenn sie als Grundlage für eine Wertung in einer aus Tatsachenmitteilung und Stellungnahme bestehenden Äußerung dienen, von dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit nicht mehr umfasst, sofern sie in dem Bewusstsein der Unwahrheit aufgestellt werden oder erwiesen unwahr sind (BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994 - 1 BvR 23/94). Die Meinungsfreiheit tritt bei bewusst oder erwiesenermaßen unwahren Tatsachenbehauptungen in der Regel hinter das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurück.
aa. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Wahrheit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGH, Urteil vom 30.01.1996 - VI ZR 386/94, NJW 1996, 1131 m.w.N.). Dies scheidet bei Meinungsäußerungen aus, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt sind sowie durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen, sondern je nach persönlicher Überzeugung nur richtig oder falsch sein können (BVerfG a.a.O.).
Die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine Tatsachenaussage oder um eine Meinungsäußerung handelt, gestaltet sich oftmals schwierig. Genauso wie eine Tatsachenbehauptung eine Bewertung enthalten kann, können subjektive Stellungnahmen Elemente tatsächlicher Art aufweisen, oder eine Äußerung kann tatsächliche und wertende Elemente beinhalten, die sich gegenseitig ergänzen und einen inneren Zusammenhang bilden. Enthält eine Äußerung sowohl Aussagen in tatsächlicher Hinsicht als auch eine subjektive Wertung, so richtet sich die Entscheidung danach, welches Element überwiegt.
Voraussetzung für eine - diesen Grundsätzen gerecht werdende - zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des objektiven Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf eine einzelne Textpassage abgestellt werden, sondern diese ist stets im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten (BGH, Urteil vom 25.03.1997 - VI ZR 102/96, VersR 1997, 842). Da es auf den objektiven Sinn der Äußerung ankommt, ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des Betroffenen entscheidend, sondern das Verständnis, das ihr ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs beimisst.
bb. Auf Grundlage einer hiernach vorzunehmenden Prüfung ist die Passage der Äußerung des verstorbenen Ehemanns der Beklagten, des früheren Beklagten, auf der am 11.11.2011 von den Klägern ausgerichteten Jagd sei ein „Gemetzel“ veranstaltet worden, als zulässiges Werturteil einzustufen, das nicht mittels einer Unterlassungsklage untersagt werden kann.
Die Bewertung als „Gemetzel“ stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar, die Ausfluss einer persönlichen Bewertung ist und nicht durch Beweismittel als wahr oder unwahr bewiesen werden kann. Abwertende Pauschalurteile, deren Kern die persönliche Bewertung des sich Äußernden bildet, weil der tatsächliche Gehalt der Äußerung derart substanzarm ist, dass er hinter der subjektiven Einschätzung völlig zurücktritt, werden von der Rechtsprechung regelmäßig als zulässige Meinungsäußerungen eingestuft (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79, NJW 1983, 1415 [„CSU als NPD Europas“]; OLG Hamburg, Urteil vom 31.10.1991 - 3 U 22/91, NJW 1992, 2035 [„Nazi-Sekte“]). So liegt der Fall auch hier. Die Bezeichnung als „Gemetzel“ steht nicht im Zusammenhang mit konkret und substantiiert geschilderten - wahren oder unwahren - Einzelvorgängen, sondern drückt eine Stellungnahme hinsichtlich des Gesamtgeschehens am 11.11.2011 aus. Die Behauptung einer konkret-greifbaren Tatsache lässt sich ihr nicht entnehmen, es handelt sich vielmehr um ein pauschales Urteil. Die Auffassung, dass eine Jagd, an der mindestens 50 Jäger beteiligt waren und mindestens 14 große Tiere erlegt wurden, ein „Gemetzel“ - sprich: ein wildes Töten, ein Massaker oder ein Blutbad - darstellt, ist Ausdruck einer subjektiven Bewertung des sich Äußernden, die je nach persönlicher Überzeugung richtig oder falsch sein kann.
Die Aussage stellt auch keine die Meinungsäußerung ausnahmsweise unzulässig machende Schmähkritik dar. Eine Schmähkritik ist anzunehmen, wenn bei einer herabsetzenden Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Selbst eine überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Der Ausdruck „Gemetzel“ bewertet die Durchführung der Jagd sowie ihr Ergebnis, ist also sachbezogen. Die Bemerkung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der frühere Beklagte sich über die Art und Weise der durchgeführten Jagd beschwerte. Wegen dieser Anlassbezogenheit der Äußerung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die persönliche Diffamierung der Kläger im Vordergrund stand. Die Grenze zur Schmähkritik ist nicht überschritten. Ein durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht gedeckter Angriff auf die Menschenwürde liegt ebenso wenig vor wie eine Formalbeleidigung.
cc. Die von den Klägern daneben beanstandete Aussage, bei der veranstalteten Jagd wäre der Versuch unternommen worden, die totale Ausrottung von Rot- und Damwild zu vertuschen, weist, auch unter Einbeziehung des im Übrigen wertenden Teils der Gesamtaussage, einen Tatsachengehalt auf, der mit Mitteln des Beweises auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft werden kann.
Die hier beanstandete Äußerung enthält zwei wesentliche Elemente. Zum einen kann ihr der durchschnittliche Empfänger die Aussage entnehmen, bei der Jagd am 11.11.2011 sei eine derart große und die Freigaben höchstwahrscheinlich übersteigende Zahl von Tieren erlegt worden, dass - zumindest wenn dieses Verhalten auf Dauer fortgesetzt wird - die Zahl der Abschüsse auf Dauer nicht mehr durch den Nachwuchs der Tiere kompensiert werden kann, sodass es zu einem starken Populationsrückgang, mithin zu einer „Ausrottung“ kommen wird. Der erhobene Vorwurf der „Ausrottung“ kann von einem verständigen Empfänger nicht so verstanden werden, dass auf bei der streitgegenständlichen Drückjagd sämtliches Rot- und Damwild bzw. sämtliches Rot- und Damwild im S. Wald ausgerottet worden sei. Es wird vielmehr zum Ausdruck gebracht, die „Freigaben“ deutlich überschritten worden seien und es somit auf die Dauer zu einem erheblichen Populationsrückgang kommen werde.
Zudem wird daneben gerade schwerpunktmäßig zum Ausdruck gebracht, dass die Kläger Maßnahmen ergriffen hätten, um die wahre Zahl der getöteten Tiere und die dabei vorgenommene „Überschießung“ zu verschleiern, diese mithin zu „vertuschen“. Beide Aussageelemente sind dem Beweis zugänglich, fallen also unter den Tatsachenbegriff.
Insbesondere ist auch die Frage nach den subjektiven Zielen der Kläger mit Beweismitteln als wahr oder unwahr zu beantworten. Umstände wie Absichten, Motive und Beweggründe gehören, wenn sie zu bestimmten äußeren Geschehnissen erkennbar in Beziehung gesetzt werden können, zu den dem Beweis zugänglichen sog. inneren Tatsachen (BGH, Urteil vom 20.01.1959 - 1 StR 518/58, NJW 1959, 636). So verhält es sich hier. Bei der beanstandeten Aussage steht nicht die Wertung des sich Äußernden im Vordergrund, sondern die tatsächlichen Vorgänge vom 11.11.2011, von denen der frühere Beklagte die Adressaten der E-Mails in Kenntnis setzen und diese zum Tätigwerden veranlassen wollte.
b. Der Umstand, dass die in Rede stehende Behauptung, die Kläger hätten den Rückgang des Rot- und Damwildbestandes im S. Wald bzw. ihren von Beklagtenseite behaupteten Beitrag hierzu „vertuschen“ wollen, bisher weder erwiesen wahr noch erwiesen unwahr ist, wirkt sich nicht zu Lasten der Beklagten aus.
Die Beweislast für die Unwahrheit einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung zählt nach den allgemeinen Grundsätzen zum Anspruchsgrund und ist daher grundsätzlich vom jeweiligen Kläger zu beweisen (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 185/77, NJW 1980, 2070, 2071). Allerdings wäre es nach der über § 823 Abs. 2 BGB ins Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB („sofern nicht die Tatsache erweislich wahr ist“) hier eigentlich Sache der Beklagten, die Wahrheit der beanstandeten Behauptung nachzuweisen (BGH, Urteil vom 30.01.1996 - VI ZR 386/94, NJW 1996, 1131; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2005 - 14 U 209/04, NJW-RR 2006, 483).
Die Nichterweislichkeit der Wahrheit der in Rede stehenden Behauptungen geht aber gemäß § 193 StGB - entgegen der Beweisregel des § 186 StGB - ausnahmsweise dann nicht zu Lasten des Behauptenden, wenn er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten durfte (BGH a.a.O.; BGH, Urteil vom 16.06.1998 - VI ZR 205/97, NJW 1998, 3047). Diese Regelung ist Folge des Rechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 GG, das auch Tatsachenbehauptungen schützt, wenn und soweit sie Voraussetzungen für die Bildung von Meinungen sind und nicht erwiesenermaßen unwahr sind (BGH a.a.O.). Insoweit wird zunächst zugunsten des sich Äußernden vom subjektiven Wahrsein ausgegangen - jedenfalls bei wichtigen, öffentlichkeitsrelevanten Umständen und dem Vorliegen sorgfältiger Recherche (BGH a.a.O.). Denn wer sich derart zu rechtfertigen vermag, handelt nicht unrecht. Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor.
Die behauptete Tatsache ist aktuell weder bewiesen wahr noch bewiesen unwahr. Keine Partei hat einen auf die Ergründung der subjektiven Absichten der Kläger gerichteten Beweis angeboten, diese ließen sich hier allenfalls anhand von Indizien ermitteln.
Nach § 193 StGB sind herabsetzende Äußerungen, die zur Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, gerechtfertigt, wenn die Ehrverletzung zur Wahrnehmung dieser Interessen nach Inhalt, Form und Begleitumständen geeignet und erforderlich ist, sich im Rahmen einer Interessenabwägung als angemessenes Mittel erweist und der sich Äußernde subjektiv zur Wahrnehmung dieser Interessen handelt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Ehemann der Beklagten handelte im Rahmen der Verteidigung seiner Rechte und der Wahrnehmung berechtigter Interessen.
Der frühere Beklagte hatte als Jagdpächter ein berechtigtes Interesse daran, dass die für den S. Wald geltenden Abschusspläne eingehalten werden, es also nicht zu einem „Überschießen“ des Wildes und damit verbunden zu einer sukzessiven „Ausrottung“ kommt. Diese Frage betrifft über das persönliche Interesse auf Beklagtenseite hinaus aber auch die Allgemeinheit, die ein Interesse an der Erhaltung des Wildbestandes hat.
Die mit seinen E-Mails verbundene Ehrverletzung zulasten der Kläger war geeignet, das berechtigte Interesse zu realisieren.
An der Geeignetheit fehlt es z.B. bei der Information eines beliebigen Dritten, der nicht in der Lage ist, die Durchsetzung des wahrgenommenen Interesses in irgendeiner Weise zu fördern (RG, Urteil vom 21.04.1925 - I 159/25, RGSt 59, 172). Der verstorbene Ehemann der Beklagten wandte sich jedoch nicht an einen beliebigen Personenkreis, sondern insgesamt an vier Personen, darunter den Vorstandsvorsitzenden der Hegeringgemeinschaft, den Kreisjägermeister und den Vorsitzenden der Jägerschaft S. All jene Personen waren nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten Mitglieder für die Ahndung jagdlicher Vergehen zuständiger Organisationen, die daher ein eigenes Informationsinteresse an den behaupteten Missständen hatten und auch in der Lage waren, das wahrgenommene Interesse effektiv zu fördern. Die Hegeringgemeinschaft ist eine Untergliederung der Unteren Jagdbehörde, die festlegt, wie viele Tiere welcher Gattung in welchem Revier erlegt werden dürfen. Dabei gehört es zu ihrer satzungsmäßigen Aufgabe, Jagdverstöße zu ahnden. Zugleich dient sie auch dazu, die Jagdkameradschaft zu fördern und Interessenkonflikte zwischen den einzelnen Revierinhabern zu schlichten. Der Kreisjägermeister wacht zusätzlich über die Einhaltung der Einzel- und Gruppenfreigaben.
Es ist im Allgemeinen zulässig, sich an die zuständige Behörde zu wenden, wobei Interessenverbände, die im Einzelfall die Interessen des Ratsuchenden wahrnehmen können und sollen, diesen gleichstehen (Schönke/Schröder-Lenckner/Eisele, StGB, 28. Aufl., § 186 Rn. 10). Dieses Recht entfällt nur, wenn die Äußerung offensichtlich ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Verteidigung von Rechten steht, der sie dienen soll, oder wenn bewusst unwahre oder leichtfertige Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (RG, Urteil vom 13.05.1929 - VI 571/28, RGZ 124, 262; LG Heidelberg, Urteil vom 16.12.1975 - 1 O 293/75). Beide Ausnahmefälle sind jedoch im vorliegenden Fall zu verneinen.
Die Äußerung war auch erforderlich, denn sie war zur Durchsetzung des verfolgten Interesses notwendig. Ein milderes, gleich wirksames Mittel stand dem früheren Beklagten vorliegend nicht zur Verfügung. Er hat zunächst erfolglos versucht, die ihm aufgefallenen Unregelmäßigkeiten in einem Telefonat mit dem Kreisjägermeister aufzuklären. Dieses blieb jedoch ohne Erfolg, sodass er am 14.11.2011 seinen Ansprechpartner innerhalb des Hegerings anschrieb und diesen um Aufklärung des Geschehens bat. Als auch dieser ihm nicht weiterhelfen konnte, wandte er sich über einen Monat später erneut an den Kreisjägermeister.
Die gewählte Form der Wahrnehmung der berechtigten Interessen war nach Inhalt, Form und den Umständen auch noch angemessen. Die Ehrverletzung zulasten der Kläger muss hinter den Interessen auf Beklagtenseite zurücktreten. Die erforderliche Güterabwägung, bei der sowohl dem Grundrecht des Äußernden aus Art. 5 Abs. 1 GG als auch der verfassungsrechtlich geschützten Position der Betroffenen aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG das gebotene Gewicht beizumessen ist, ergibt, dass das Interesse an der Äußerung überwiegt.
Die scharfe Bewertung als „Gemetzel“, die - wie zuvor dargestellt - eine zulässige Meinungsäußerung darstellt, kann dabei nicht ins Gewicht fallen. Unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit des gewählten Mittels ist auch die von der Rechtsprechung entwickelte Prüfungs- und Informationspflicht zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.1998 - VI ZR 205/97, NJW 1998, 3049). Den sich Äußernden trifft eine nach den Umständen mehr oder weniger weitgehende Informationspflicht, bei deren Verletzung ihm der Schutz des § 193 StGB zu versagen ist. § 193 StGB erlaubt zwar das Behaupten ehrenrühriger Tatsachen auch auf die Gefahr hin, dass der Betroffene im Ergebnis in seinem Geltungswert verletzt wird, macht dies aber davon abhängig, dass das Risiko eines solchen Fehlgriffs durch eine objektiv sorgfaltsgemäße Prüfung der jeweiligen Sachlage und ggf. durch das Einholen weitere Informationen auf das nach den Umständen mögliche Minimum beschränkt wird (Schönke/Schröder-Lenckner/Eisele, StGB, 28. Aufl. § 183 Rn. 11). Eine Rechtfertigung ist daher ausgeschlossen, wenn der sich Äußernde bei gewissenhafter, ihm möglicher und zumutbarer Prüfung hätte erkennen müssen, dass die Grundlage für seine Behauptung unzuverlässig oder unzulänglich ist (OLG Celle, Urteil vom 12.05.1987 - 1 Ss 94/87, NJW 1988, 353). Die an diese Recherchepflicht zu knüpfenden Anforderungen dürfen aber, gerade wenn es sich um Tatsachen handelt, die nicht unmittelbar aus dem Erfahrungsbereich des sich Äußernden stammen, nicht überspannt werden (BGH, Urteil vom 16.06.1998 - VI ZR 205/97, NJW 1998, 3047). Die somit bestehende Prüfungspflicht wurde hier beachtet.
Der Umstand, dass bei der Jagd am 11.11.2011 auf ein ansonsten in Jägerkreisen durchaus übliches und auch von den Klägern früher praktiziertes repräsentatives „Streckelegen“ verzichtet wurde, machte es dem früheren Beklagten praktisch unmöglich, die Zahl der erlegten Tiere selbstständig zu ermitteln. Seine während der Jagd mit einem Jagdgenossen durchgeführten Beobachtungen blieben daher vage. Auch ein Telefonat mit dem Kreisjägermeister brachte keine Aufklärung, sodass ihm eine weitere Aufklärung im Vorfeld nicht möglich war. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die ehrenrührigen Behauptungen hier leichtfertig auf haltlose Vermutungen gestützt wurden. Die - zumindest eher unübliche - Art der Streckenlegung trotz der eher kalten Witterung und der Umstand, dass der frühere Beklagte auch Tage nach der Jagd keine genauen Angaben über die Abschusszahlen in Erfahrung bringen konnte, durfte zumindest ein gewisses Misstrauen wecken und ihn dazu veranlassen, weitere Nachforschungen anzustellen.
Auch aus anderen Gesichtspunkten ergibt sich nicht, dass dem Persönlichkeitsrecht der Kläger hier der Vorrang einzuräumen wäre. Zwar hat die betroffene Grundrechtsposition der Kläger einen hohen Stellenwert und die beanstandete Behauptung trifft sie gerade im Hinblick auf die bestehende „Jägerehre“. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der frühere Beklagte seine Äußerung nicht ohne jeden Anhaltspunkt aufgestellt hat. Zudem hat er sich nicht an die breite Öffentlichkeit, sondern nur an den engen Kreis von vier verantwortlichen Entscheidungsträgern gewandt. Außerdem ist besonders zu beachten, dass in der E-Mail an den Vorstandsvorsitzenden des Hegerings vom 14.11.2011 (Bl. 11 d.A.) vor allem um „Aufklärung und schonungslose Kritik“ gebeten wird. Der frühere Beklagte machte hier also indirekt sehr deutlich, dass er bisher zu keinem endgültigen Ergebnis über die Geschehnisse vom 11.11.2011 gelangt ist, sondern dass ihm vor allem Unregelmäßigkeiten aufgefallen sind, denen der dafür verantwortliche Hegering nun weiter nachgehen solle. Auch in der E-Mail an den Kreisjägermeister vom 20.12.2011 (Bl. 12 f. d.A.) wird - zumindest indirekt - vorrangig um weitere Aufklärung gebeten („Betrachten Sie bitte meinen Eifer zur Ermittlung des tatsächlichen Abschusses als gerecht in eigener Sache.“).
c. Selbst wenn man die Äußerung des früheren Beklagten, die Kläger hätten versucht, die totale Ausrottung des Rot- und Damwildes zu vertuschen, als rechtswidrige Ehrverletzung ansehen möchte, fehlt in der Person der jetzigen Beklagten jedenfalls die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr.
aa. Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht. Unter der Wiederholungsgefahr ist die auf Tatsachen gegründete objektiv ernstliche Besorgnis weiterer Störungen zu verstehen. In der Regel begründet die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urteil vom 30.10.1998 - V ZR 64/98, NJW 1999, 356).
Eine solche Wiederholungsgefahr wäre daher - wenn man eine rechtswidrige Ehrverletzung unterstellen wollte - in der Person des früheren Beklagten zu bejahen gewesen. Auf die Beklagte als seine Rechtsnachfolgerin konnte diese Wiederholungsgefahr aber nicht übergehen. Die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der allein nach den Verhältnissen in der Person des Zuwiderhandelnden zu beurteilen ist und nicht auf den Rechtsnachfolger des Verletzers übergehen kann (BGH, Urteil vom 16.03.2006 - I ZR 92/03, NJW-RR 2006, 1378; BGH, Urteil vom 26.04.2007 - I ZR 34/05, GRUR 2007, 995).
bb. Zwar genügt trotz des Wortlauts des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB („weitere“) grundsätzlich auch eine erstmals ernsthaft drohende Beeinträchtigung (BGH, Urteil vom 17.09.2004 - V ZR 230/03, NJW 2004, 3701), aber auch eine solche Erstbegehungsgefahr kann in der Person der Beklagten nicht angenommen werden.
Ein auf eine Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der näher bezeichneten Weise rechtswidrig verhalten (BGH, Urteil vom 31.05.2001 - I ZR 106/99, NJW-RR 2001, 1483). Im Hinblick auf die Erstbegehungsgefahr gibt es keinerlei Vermutung, der Kläger muss sie einzelfallbezogen darlegen und soweit erforderlich beweisen. Ein Eingriff muss danach hinreichend nahe und ernsthaft drohend bevorstehen. Es genügt nicht, wenn eine Gefährdung bloß abstrakt in Frage kommt. Es kann auch nicht per se vermutet werden, dass sich der Rechtsnachfolger ebenso wie der ursprüngliche Verletzer verhalten werde.
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes sind hier keine Umstände dargetan, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich die Beklagte in naher Zeit nach dem Prozess in ähnlicher Weise wie ihr mittlerweile verstorbener Ehemann öffentlich äußern wird.
Der Verneinung einer konkreten Begehungsgefahr durch die Beklagte steht insbesondere nicht entgegen, dass diese im Schriftsatz vom 07.08.2012 „am Vorwurf des Vertuschens [...] ausdrücklich festgehalten“ (Bl. 137 d.A.) und somit deutlich gemacht hat, dass das Verhalten ihres Ehemannes rechtmäßig war und sie selbst - wenigstens theoretisch - zu einer entsprechenden Äußerung ebenfalls berechtigt sein würde.
Zwar kann die vor allem im Wettbewerbsrecht so bezeichnete „Berühmung“ des Schuldners, zu der Verletzungshandlung jederzeit und jedem oder zumindest dem Kläger gegenüber berechtigt zu sein, grundsätzlich zu einer Erstbegehungsgefahr führen (BGH a.a.O., BGH, Urteil vom 09.10.1986 - I ZR 158/84, GRUR 1987, 125).
Lange war umstritten, unter welchen Umständen Erklärungen des Beklagten im Prozess eine solche Berühmung begründen können. Um eine solche zu verhindern, war der jeweilige Beklagte lange Zeit gehalten, zweifelsfrei deutlich zu machen, dass seine Ausführungen nur zur Rechtsverteidigung dienen (BGH, Urteil vom 15.04.1999 - I ZR 83/97, NJW-RR 1999, 1563).
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die im Rahmen der Prozessverteidigung geäußerte Meinung, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, allein noch nicht ausreicht, um eine Erstbegehungsgefahr zu begründen (BGH, Urteil vom 31.05.2001 - I ZR 106/99, NJW-RR 2001, 1483; BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044). Andernfalls wäre der Beklagte in der wirksamen Verteidigung seiner Rechte, zu der auch das Recht gehört, in einem gerichtlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit bestimmter Verhaltensweisen klären zu lassen, und in seinem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG zu stark beschränkt. Zudem kann einem Beklagten, der sich gegen einen Anspruch verteidigt, den er für unbegründet hält, nicht ohne Weiteres unterstellt werden, er werde selbst eine gerichtliche Entscheidung missachten, mit der die Rechtslage geklärt worden ist.
Hier ist zu beachten, dass die von dem Rechtsvorgänger der Beklagten ausgesprochenen Verdächtigungen ein wesentlicher Grund für die ausgesprochene fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses darstellen und damit originär der Rechtsverfolgung der Beklagten dienen.
Eine Rechtsverteidigung kann allenfalls dann noch eine Erstbegehungsgefahr begründen, wenn nicht nur der eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, um sich die bloße Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offen zu halten, sondern der Erklärung bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten. Dies ist hier nicht der Fall.
Unter Würdigung der Gesamtumstände liegen hier keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Beklagte in nächster Zeit nach dem Prozess in gleicher Art wie ihr verstorbener Ehemann öffentlich äußern wird. Allein der Umstand, dass sie schriftsätzlich am Vorwurf des „Vertuschens“ festgehalten hat, reicht dazu - wie dargelegt - nicht aus, da es hier nur um das Obsiegen im Prozess geht. Die Beklagte hat sich, soweit bekannt, bisher in keiner Weise öffentlich über die beiden Kläger geäußert. Dem Schriftverkehr der Parteien lässt sich zudem entnehmen, dass die Beklagte, die die Jagd nach dem Tod ihres Ehemannes nicht fortführen will, persönlich nicht in das Jagdwesen und die damit verbundenen Streitigkeiten involviert ist. Dafür spricht auch, dass sich die Parteivertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung über die Eigentumsübergang der jagdlichen Einrichtungen im streitgegenständlichen Revier auf den Kläger zu 1) geeinigt haben. Es muss sich daher der Eindruck aufdrängen, dass es der Beklagten vorliegend allein um die „Verteidigung“ ihres verstorbenen Ehemannes und dessen getätigten Äußerungen geht und nicht darum, sich in nächster Zeit ebenfalls öffentlich derart zu äußern.
2. Der auf die Freistellung von vorprozessualen Anwaltsgebühren gerichtete Klageantrag zu 2.) ist mangels eines den Klägern zustehenden Unterlassungsanspruchs ebenfalls unbegründet.
3. Die Feststellungsklage hingegen ist begründet. Das zwischen dem Kläger zu 1) und Herrn D. N. als Rechtsvorgänger der Beklagten am 29.03.2004 begründete und der Unteren Jagdbehörde am 06.04.2004 angezeigte Jagdpachtverhältnis ist durch die Kündigung vom 26.04.2012 nicht beendet worden, sondern besteht bis auf den 31.03.2013 fort.
Die Jagdpacht ist keine Grundstückspacht, sondern Rechtspacht im Sinne von § 581 Abs. 1 BGB. Gegenstand des Vertrages ist das Jagdausübungsrecht des Eigentümers. Der Jagdpachtvertrag kann jederzeit aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Hierfür in Betracht kommen neben den vertraglichen Regelungen § 543 BGB in Verbindung mit § 581 Abs. 2 BGB. Die Kündigung wäre daher nur wirksam unter den besonderen Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund. Diese sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.
Nach dem Vortrag der Beklagten hat der Kläger zu 1) ihrem verstorbenen Mann als ihrem Rechtsvorgänger mit Schreiben vom 23.03.2007 verbindlich zugesichert, sich beim Wildabschuss zurückzuhalten und den Abschuss insgesamt, also einschließlich der Gruppenfreigabe, anteilsmäßig auf die Fläche umzulegen. Gegen diese Vertragspflicht habe der Kläger zu 1) durch das bei der von ihm veranstalteten Jagd am 11.11.2011 durchgeführte „Überschießen“ verstoßen. Das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis sei daher derart erschüttert, dass ein „wichtiger Grund“ zur außerordentlichen Kündigung gegeben sei. Der Kläger zu 1) bestreitet, sich mit der Erklärung vom 23.03.2007 rechtlich gebunden zu haben. Dies und damit auch die Frage, ob ein die außerordentliche Kündigung rechtfertigender Grund angenommen werden kann, braucht hier aber nicht beantwortet zu werden. Die am 26.04.2012 erklärte Kündigung greift bereits mangels Vorliegens einer Abmahnung und wegen zu langen Zuwartens des früheren Beklagten mit der Erklärung der Kündigung nicht durch.
a. Die Beklagte bzw. ihr Rechtsvorgänger haben den Kläger zu 1) vor Ausspruch der Kündigung trotz Erforderlichkeit nicht nach § 543 Abs. 3 BGB abgemahnt.
Außer beim Verzug mit der Miet- bzw. Pachtzahlung (§ 543 Abs. 2 1 Nr. 3 BGB) ist die Kündigung aus wichtigem Grund wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertragsverhältnis im Regelfall nur zulässig, wenn dem anderen Teil erfolglos eine angemessene Frist zur Abhilfe bestimmt oder eine Abmahnung erklärt worden ist, § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB. Dies entspricht dem in § 314 Abs. 2 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen. Eine solche Abmahnung wurde nicht ausgesprochen.
Die Abmahnung war hier auch nicht ausnahmsweise nach § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB entbehrlich. Eine Abmahnung ist unter anderem entbehrlich, wenn der Vermieter bzw. hier der Verpächter die Abhilfe endgültig und ernsthaft verweigert (BGH, Urteil vom 22.10.1975 - VIII ZR 160/74, NJW 1976, 796) oder wenn ein Erfolg der Abmahnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Vertragsanpassung nicht entfallen lassen würde (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2004 - 10 U 70/04, NJW-RR 2005, 13), z.B. wegen der Schwere der Pflichtverletzung. Diese Ausnahmetatbestände sind vorliegend nicht erfüllt.
aa. Zwar beruft der Kläger zu 1) sich mittlerweile darauf, sich mit der Erklärung vom 23.03.2007 nicht rechtswirksam zu einer anteilsmäßigen Beschränkung der Gruppenfreigabe verpflichtet und damit seine Pflichten aus dem Pachtvertrag durch die Jagd vom 11.11.2011 nicht verletzt zu haben. Damit könnte aktuell - falls man den Vertrag so wie die Beklagte versteht, was hier nicht entschieden zu werden braucht - eine endgültige Weigerung des Klägers zu 1) zum vertragsgemäßen Verhalten anzunehmen sein.
Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger erstmals in seinem Schriftsatz vom 16.08.2012 darauf hingewiesen, dass das Schreiben vom 23.03.2007 seiner Rechtsaufassung nach unverbindlich und daher von dem Kläger zu 1) nicht zu beachten sei. Zuvor wurde dies nicht derart zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht. Der Rechtsvorgänger der Beklagten durfte daher nicht bereits bei Ausspruch seiner Kündigung im April 2012 davon ausgehen, dass eine Abmahnung des Klägers zu 1) in jedem Fall erfolglos bleiben werde. Bereits in der Vergangenheit hat es zahlreiche aus dem Pachtverhältnis resultierende Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger zu 1) und dem verstorbenen Ehemann der Beklagten gegeben. Bislang wurde aber stets eine einvernehmliche Lösung der Probleme gefunden und das Pachtverhältnis anschließend fortgesetzt bzw. weiter verlängert. Hier war es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass erneut eine Lösung gefunden werden könnte. Aus der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger innerhalb des Schriftsatzes vom 16.08.2012, die während des anhängigen Rechtsstreits abgegeben wurde, kann daher nicht auf das vorprozessuale Verhalten des Klägers zu 1) geschlossen werden.
bb. Ebenso wenig kann vorliegend angenommen werden, dass eine sofortige Kündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen aus besonderen Gründen gerechtfertigt war, dass also selbst ein Erfolg der Abmahnung die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Vertragsanpassung nicht hätte entfallen lassen.
Sinn und Zweck der Abmahnung ist es gerade, dem Abgemahnten nach dem Prinzip des milderen Mittels die Gelegenheit zu geben, sein Fehlverhalten zu korrigieren, bevor als strengere Sanktion die Kündigung in Betracht kommt. Dieser Zweck konnte hier noch erfüllt werden. Da es, wie dargestellt, auch nach der Auffassung der Beklagtenseite bisher zu keiner tatsächlichen „Ausrottung“ des Wildes gekommen ist, hätte der Kläger zu 1) darauf aufmerksam gemacht werden müssen, ein ständiges vertragswidriges „Überschießen“ und somit eine sukzessive Minimierung des Wildbestandes zu unterlassen.
Die bereits in der Vergangenheit aufgetauchten Streitpunkte zwischen den Parteien konnten - wie erwähnt - stets einvernehmlich aus dem Weg geräumt werden. Warum das Vertrauensverhältnis ausgerechnet nun endgültig zerstört sein sollte, hat die Beklagte nicht darzulegen vermocht. Falls der Kläger zu 1) seine vertraglichen Verpflichtungen verletzt haben sollte, was hier nicht entschieden zu werden braucht, würde der Beklagten ein dementsprechender Schadensersatzanspruch zustehen. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser das Interesse auf Beklagtenseite nicht ausreichend befriedigen und zur Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung bis Ende März 2013 führen sollte.
b. Selbst wenn man die Abmahnung hier mit Rücksicht auf ein zerstörtes Vertrauensverhältnis doch für entbehrlich halten möchte, ist die fristlose Kündigung vom 26.04.2012 jedenfalls deshalb unwirksam, weil sie nicht innerhalb angemessener Zeit nach Kenntnis des von Beklagtenseite behaupteten Kündigungsgrundes ausgesprochen worden ist.
Der Ausspruch einer fristlosen außerordentlichen Kündigung nach § 543 BGB ist zwar an sich an keine Frist gebunden. Gleichwohl ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass das Kündigungsrecht nur innerhalb einer angemessenen Frist ausgeübt werden darf, nachdem der Berechtigte von dem Vorliegen des Kündigungsgrundes Kenntnis erlangt hat (BGH, Urteil vom 03.10.1984 - VIII ZR 118/83, NJW 1985, 1894; OLG Celle, Urteil vom 26.10.1994 - 2 U 238/93, ZMR 1995, 298). Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 314 Abs. 3 BGB sowie aus der Überlegung, dass bei einer überlangen Herauszögerung der Kündigung der Schluss gerechtfertigt ist, die behauptete Vertragsverletzung sei nicht erheblich bzw. eine Vertragsfortsetzung sei für den Kündigenden nicht unzumutbar (BGH, Urteil vom 23.09.1987 - VIII ZR 265/86, NJW-RR 1988, 77).
Dabei ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob die Kündigung nach Treu und Glauben noch zulässig war oder nicht (OLG Celle, Urteil vom 26.10.1994 - 2 U 238/93, ZMR 1995, 298). Das OLG Saarbrücken vertritt die Auffassung, dass die Kündigung etwa binnen eines Monats nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erklärt werden müsse (OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.09.1998 - 1 U 696/97, MDR 1999, 86). Diese Frist erscheint zu knapp. Ein Zuwarten von einem Vierteljahr schadet in der Regel nicht, ein Abwarten von mehr als drei bis vier Monaten wird in der Rechtsprechung und der Literatur überwiegend schon als zu lang eingestuft (OLG Saarbrücken a.a.O.; LG Berlin GE 1997, 553; LG Berlin GE 2000, 1475; Staudinger-Emmerich, 6. Aufl., § 543 Rn. 30; Schmidt/Futterer-Blank, Mietrecht, 10. Aufl., § 543 Rn. 35; MünchKomm-Bieber, BGB, § 543 Rn. 30).
Hier hat der Rechtsvorgänger der Beklagten Mitte November 2011 von dem - behaupteten - Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Die Kündigung hat er Ende April 2012, also mehr als vier Monate später, erklärt. Diese Wartefrist war unter den hier gegebenen Umständen nicht mehr angemessen.
Sofern in der Rechtsprechung im Einzelfall eine längere Wartefrist noch als angemessen bewertet wurde, lag diesen Fällen zumeist die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses zugrunde. Hierbei ist der Mieter jedoch besonders schutzwürdig. Er muss daher nicht sofort kündigen, sondern darf grundsätzlich abwarten, bis er einen adäquaten Ersatz gefunden hat (Schmidt/Futterer-Blank, Mietrecht, 10. Aufl., § 543 Rn. 35). Diese Wertung lässt sich auf das vorliegende Pachtverhältnis allerdings nicht übertragen. Der Jagdpächter ist anders als der Wohnungsmieter nicht existenziell auf Ersatz angewiesen, sodass ihm im Vergleich eine schnellere Entscheidung abverlangt werden kann.
Auch angesichts des Umstands, dass es zwischen dem Rechtsvorgänger der Beklagten und dem Kläger zu 1) im Laufe der Jahre wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf das Pachtverhältnis gekommen ist, der Pachtvertrag aber dennoch stets weiter verlängert wurde, durfte der Kläger zu 1) nach einer Frist von über vier Monaten darauf vertrauen, dass der frühere Beklagte die von ihm behauptete Vertragsverletzung als nicht so wesentlich erachtete und ihm eine Vertragsfortsetzung daher zumutbar sei.
Für dieses Ergebnis spricht auch, dass das Pachtverhältnis bis Ende März 2013 befristet war. Als der Ehemann der Beklagten von der behaupteten Vertragsverletzung Kenntnis nahm, war er noch knapp ein Jahr an den Vertrag mit dem Kläger zu 1) gebunden. Dieser durfte das lange Zuwarten des Pächters daher nach Treu und Glauben so auffassen, dass dieser von einem ihm möglicherweise zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen werde, sondern den Vertrag ggf. am 31.03.2013 auslaufen lassen und nicht weiter verlängern werde.
V.
Die Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger zu 1) keinen Anspruch auf Rückzahlung der für das Pachtjahr 2011/2012 gezahlten Pacht in Höhe von 79.065,13 Euro.
Das zwischen dem Rechtsvorgänger der Beklagten und dem Kläger zu 1) begründete Jagdpachtverhältnis wurde durch die außerordentliche fristlose Kündigung des früheren Beklagten vom 26.04.2012 - wie dargestellt - nicht wirksam beendet, sondern besteht bis auf den 31.03.2013 fort.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
VII.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO